Bundesverwaltungsgericht W215 2240015-3

W215 2240015-3Bundesverwaltungsgericht26.04.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen Sache Versagungsgrund Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W215 2240015-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2240015.3.00

Spruch

W215 2240015-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchunkt III. wird gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. fremdenrechtliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich irgendwann im Oktober 2019, in das Bundesgebiet.

Seinen eigenen Angaben zu Folge hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr illegal im Bundesgebiet auf, bevor er am XXXX von Beamte der XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass er seine Identität nicht nachweist, keinen Reisepass seines Herkunftsstaates vorlegt, nicht versichert oder aufrecht gemeldet ist und sich illegal in Österreich aufhält.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.

2. erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet; noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen an:

„Ich hatte eine heimliche Beziehung zu einem Mädchen, dieses wurde schwanger, was im Islam vor der Eheschließung strengstens verboten ist. Aus diesem Grund musste ich nach Russland flüchten. Außerdem fürchte ich den Tod durch ihre Brüder.

Frage: Haben Sie alle Gründe angegeben?

Antwort: Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

Was befürchten sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Eine Haftstrafe bzw. den Tod durch die Brüder meiner Geliebten.“

Im Zuge dieser Erstbefragung erfolgte eine Visumsabfrage, nach welcher, auf Grund eines Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt, am XXXX geboren wurde und in Besitz seines tadschikischen Auslandsreisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , ist; darin befindet sich ein von XXXX ausgestellten Visums der Kategorie XXXX gültig von XXXX .

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit ca. fünf Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich deswegen in medizinischer Behandlung befinden würde. Er würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte Verfahrensvorschriften verletzt bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die es seine Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stütze und seine eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt I. wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E). Der Beschwerdeführer fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Dem Beschwerdeführer wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und Abs 4 VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen. Dies, da wie oben ausgeführt, der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, Zahl W168 2240015-1/2E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wird auszugsweise wörtlich festgestellt:

„… 1.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest […] Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die XXXX besucht und ein XXXX absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als XXXX tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in XXXX aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat.

Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich bis zu seinem im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erfolgten Aufgriff unberechtigt seinen eigenen Angaben zufolge für rund ein Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser Tadschikistan aufgrund einer glaubhaften diesen unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Der BF hat eine glaubhafte konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder auch privater Dritter insgesamt nicht glaubhaft machen können.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Verhaftung und Verurteilung maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der im Verfahren angegebenen Gründe bzw. wegen der Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht.

1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Dem BF ist es möglich, über mehrere internationale Flughäfen, etwa den in der Hauptstadt Duschanbe, sicher in seinen Herkunftsstaat zu reisen.

Der BF ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, bzw. verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine XXXX Ausbildung, bzw. hat dieser im Herkunftsstaat XXXX lang XXXX . Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über mehrere familiären Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat mit denen der BF in ständigen Kontakt steht. Ein sonstiger festgestellter besonderer Schutzbedarf ist im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden. Der BF läuft aufgrund sämtlicher sich aus den Länderinformationen ergebenden Informationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein.

Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und auch zumutbar.

1.4. Zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten:

Die Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG.

Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung in Österreich 18.10.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, zuvor hat sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für rund 1 Jahr unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten.

Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden.

Die BF lebt ausschließlich von der Grundversorgung, geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass dieser den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Die BF selbst hat zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen abschließend erstatten konnte. Der BF hat die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend konkret abgeklärt und gewürdigt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend konkret bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall getroffen.

Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Ausführungen zu entnehmen, die ausreichend geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen, bzw. ist es der Beschwerde nicht gelungen relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Das Verfahrensergebnis wird insgesamt nur unsubstantiiert bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ).

Politische Lage…“

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte stattdessen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

3. zweiter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 20.03.2021 fand die zweite niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, seine persönlichen Daten aus dem ersten Asylverfahren wiederholte und zusammengefasst angab, dass im Jahr 2019 beschlossen habe seinen Herkunftsstaat zu verlassen um nach Österreich zu reisen. Er habe nach Österreich reisen wollen, weil hier einen Freund lebe. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus der Republik Tadschikistan ausgereist. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

„…In Tadschikistan hatte ich eine Freundin die schwanger wurde. Da Tadschikistan ein islamisches Land ist wird vorehelicher Geschlechtsverkehr vom Staat bestraft. Aus diesem Grund wollte die Familie meiner Freundin mich anzeigen und inhaftieren lassen. Aus Angst vor Verfolgung durch den tadschikischen Staat bin ich geflüchtet. In der Zwischenzeit hat mich mein Bruder darüber informiert, dass er gehört hat, dass man nach mir sucht, weil ich mich angeblich einer verbotenen Partei angeschlossen habe. Das sind alle meine Fluchtgründe.

11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst vom tadschikischen Staat gefangen genommen zu werden.

11.2. Gib es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Nein.

12.

[…]

13.2. Waren sie in diesem Land aufhältig, und wenn ja, wie lange?

Ich bin seit Herbst 2019 bereits in Österreich […] Ich habe bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht und hatte auch bereits eine Einvernahme zu meinem Fluchtweg und Fluchtgrund. Ich habe damals dasselbe wie jetzt angegeben…“

Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung befragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich an seinen Fluchtgründen seit Februar 2021 nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Tadschikistan zurückkehren, weil er dort umgebracht würde. Er habe Angst deportiert zu werden, habe deshalb schlecht geschlafen und Albträume gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

„…F: Hat sich an ihren Fluchtgründen etwas geändert?

A: Die Gründe sind gleich geblieben. Ich habe auch keinen Kontakt mehr mit Tadschikistan und kann nichteinmal telefonieren mit jemanden dort. Ich habe niemanden mit dem ich mich unterhalten kann.

LA: Hat sich etwas bezüglich Ihres Privat- u. Familienlebens seit dem Vorverfahren etwas geändert?

A: Seit ich hier war hat sich nichts verändert dazu

F: Hat sich an der allgemeinen lage in Tadschikistan etwas für sie geändert bzw. seit dem Vorverfahren verändert?

A: Ich habe vor 6 Monaten mit meinem Bruder zuletzt gesprochen Das war das letzte Mal und er sagte ich soll nicht zurückkommen und sie würden auch die Eltern und meine Familie unter Druck setzen. Er sagte ich soll auf jeden Fall von Tadschikistan fernbleiben.

F: Haben Sie Österreich verlassen?

A: Nein

F: Möchten sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig ist?

A: Mir geht es schlecht und habe Schlaflosigkeit wie vorhin erzählt und ich muß auch starke Medikamente nehmen, die angst schlägt auf meinen Magen auch. Sonst habe ich nichts mehr zu sagen

F: Haben sie Befunde, ärztliche Unterlagen?

A: Zuhause im Heim XXXX habe ich die

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt?

A: Ja…“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom XXXX in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 23.06.2021 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 07.07.2021 eine Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wurde auszugsweise aus Erkenntnissen des VwGH und VfGH zitiert, Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen beiden Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es wurden die Anträge gestellt gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl W215 2240015-2/4E, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Diese Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. gegenständlicher dritter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2022 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung im dritten Asylverfahren statt, in welcher der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, seine persönlichen Daten aus den ersten beiden Asylverfahren wiederholte und zum Grund für seine dritte Asylantragstellung wörtlich ausführte:

„…Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe Probleme, weil die Familie des Mädchens, mit dem ich zusammen war, mich bedrohte. Darüber hinaus waren meine Eltern in Haft, weil mir vorgeworfen wird, dass ich einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) angehöre und terroristische Ziele verfolge. Die tadschikische Regierung sucht mich aus diesem Grund und mir droht eine Haftstrafe. Dies sind alle mein Fluchtgründe.

z. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja.

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst um mein Leben.

9. Gib es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Ja, mir droht eine Haftstrafe

10, Seit wann genau sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Seit ca. 3 Monaten. Etwa Anfang Oktober 2021…“

Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2022 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine dritte Asylantragstellung befragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich weder in ärztlicher Behandlung sei noch Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

„…LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?

VP: Ich habe nur einen Bruder, mit dem ich Kontakt habe. Die Eltern haben Tadschikistan verlassen. Ich weiß nicht wo sie sind. Ich habe mit den Eltern gestritten und weiß nicht wann sie weggegangen sind und auch nicht wohin.

LA: Wo sind Ihre beiden anderen Brüder?

VP: Ich habe keinen Kontakt mit denen, ich weiß nicht wo die sind.

LA: Sie haben Ihren Angaben zufolge 2019 Tadschikistan verlassen. Wie sah danach Ihr Kontakt zu Ihrer Familie aus?

VP: Vielleicht ein oder zweimal hatte ich mit meinem Bruder Kontakt.

LA: Sonst hatten Sie die ganze Zeit über zu niemanden Kontakt?

VP: Wie ich sagte, nahm ich vor vier Monaten Kontakt zu meinem Bruder auf.

LA: Was wollten Sie von Ihrem Bruder, als Sie Kontakt aufnahmen?

VP: Nicht ich, sondern er rief mich an, er wollte eine Nummer von mir und er sagte mir, dass die Eltern fortgegangen wären.

LA: Welche Nummer?

VP. Er fragte mich, ob ich die Nummer der Eltern habe.

LA: Hat der Bruder etwas von den Eltern erzählt?

VP. Nein. Gefragt wohnten meine Eltern alleine. Nachgefragt sind die Eltern einfach weggegangen und sagten niemanden etwas. Als ich den Bruder vor vier Monaten anrief, sagte er, dass sie weggegangen sind, aber er sagte nicht wann.

LA: Haben Sie irgendwelche Integrationsschritte seit Rechtskraft im Juli 2021 bis jetzt getätigt?

VP: Ich war einmal im XXXX wegen eines Deutschkurses, aber mir wurde gesagt wegen der grünen Karte kann ich keinen Kurs machen, aber sie würden mich anrufen. Bis heute habe ich nichts gehört.

LA: Besuchen Sie derzeit einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung?

VP: Im Heim, wo ich wohne, gibt es stundenweise Deutschunterricht.

LA: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig?

VP: Nein.

LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe noch immer voll aufrecht?

VP: Ja, alles voll aufrecht.

LA: Was hat sich für Sie persönlich oder in Bezug zu Ihrem Herkunftsstaat, seit Rechtskraft Ihres zweiten Verfahrens im Juli 2021 verändert?

VP: Als ich im Schubhaftzentrum eingesperrt war, vermutete man, dass ich Mitglied bei der Islamischen Bewegung geworden bin. Jeder, der zurückkehrt nach Tadschikistan und der im Verdacht steht zu einer solchen Bewegung gehört, wird zu 15 Jahren Haft verurteilt. Dort ist keine Demokratie, wenn ich zurückkehre werde ich sofort eingesperrt.

LA: Wieso glauben Sie das, woher stammt Ihre Information?

VP: Ich habe einen Bekannten, der aus Moskau nach Tadschikistan zurückkehrte, dem wurde der gleiche Vorwurf gemacht und er wurde zu 15 Jahren verurteilt. Die einfachen Menschen habe keine Chance, dort ist eine Diktatur.

LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Sie gesucht werden?

VP: Nachdem meine Eltern von der tadschikischen Regierung unter Druck gesetzt wurden, weil man wissen wollte wo ich bin, und deswegen haben sie Tadschikistan verlassen. Nachdem meine Mutter so unter Druck gesetzt wurde, sagte mein Bruder, wenn ich zurückkehre werde ich eingesperrt. Die machen keinen Unterschied ob man alt oder jung ist.

LA: Die Eltern gingen weg und Ihr Bruder weiß nicht einmal wann das war, ist doch eigenartig?

VP. Er sagte mir das, ich stellte keine Fragen, Ich habe nur einmal telefoniert, ich habe ja kein Telefon. Ich weiß nicht wie der Bruder zu meiner Nummer gekommen ist.

LA: Sie sagten, dass Sie kein Telefon haben, wie konnte Sie der Bruder dann erreichen?

VP: Ich habe jetzt schon ein Handy, aber meine Eltern haben keines. Als ich in Schubhaft war, hatte ich kein Handy.

LA: Sie sagten die Regierung sucht Sie, gibt es konkrete Hinweise?

VP: Wie soll ich das machen, soll ich einen Beweis bringen von dort?

LA: Sie sagen gesucht zu werden, woher wissen Sie das?

VP: Mein Bruder sagte das. Ich weiß, dass das Diktatoren sind. Ich werde wegen meines alten Fluchtgrundes und der Vorwürfe eingesperrt.

LA: Wann genau haben Sie erfahren gesucht zu werden?

VP: Als ich mit meinem Bruder redete vor vier Monaten. Damals wohnt ich bei Ute Bock.

LA: Was sagte Ihnen der Bruder damals?

VP: Die tadschikische Regierung behauptet, dass ich bei der islamischen Bewegung Mitglied geworden bin, deswegen werde ich gesucht. Diese Bewegung ist in Europa und in Frankreich aktiv. Wenn ich zurückkehre werden die mich einsperren.

LA: Wie erfuhr Ihr Bruder, dass die tadschikische Regierung Verdacht hat?

VP: Wie gesagt, die waren bei mir zu Hause im Elternhaus.

LA: Wann war das?

VP: Das weiß ich nicht. Gefragt waren diese öfter dort und fragten nach mir.

LA: Fragten Sie Ihren Bruder nicht danach?

VP. Ich bekam Angst und habe nicht lange geredet.

LA: Es wurde nachgefragt nach Ihnen im Elternhaus, wie ging es weiter?

VP: Mein Bruder hat nichts erzählt.

LA: Warum stellen Sie nun neuerlich einen Asylantrag?

VP: Eben deshalb, weil ich nicht zurückkehren kann. Wenn ich zurückkönnte, wäre ich nicht zwei Jahre hier geblieben. Ich kann nicht arbeiten, stellen Sie sich vor wie schwer das ist.

LA: Es wurde Ihnen am 01.02.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, bzw. kein glaubhafter neuer Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Leider Gottes, kann man nicht nachweisen, dass die, die abgeschoben wurden eingesperrt wurden und im Gefängnis sind. Ich lebe in Angst, dass ich dort eingesperrt werde. Ich lebe seit zwei Jahren in Österreich ich kann nicht zurückkehren.

LA: Wurde etwas Schriftliches bei den Eltern hinterlassen. Existiert ein Haftbefehl gegen Sie?

VP: Es gibt keine Ladung. Sie waren bei mir, sie suchen mich aber ich habe keinen Beweis.

LA: Gibt es sonst irgendwelche Haftbefehle gegen Familienmitglieder?

VP. Nein. Gefragt wurde auch niemand aus der Familie eingesperrt.

LA: Hatten Sie je zu Ihren Eltern Kontakt seit Ihrer Ausreise?

VP: Nein. Gefragt haben Sie kein Telefon.

LA: Möchten Sie die LFST zu Tadschikistan ausgefolgt bekommen, um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Woche abzugeben?

VP: Nein, ich weiß was dort los ist.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP: Ich bitte Sie, dass Sie mir die Möglichkeit geben hier als normaler Mensch zu leben, dass ich hier arbeiten darf, Deutschkurs besuchen kann…

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja…“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 10.01.2022 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 01.04.2022 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 12.04.2022, gegenständliche Beschwerde.

In der Beschwerde wird zusammengefasst auszugsweise der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wird aus Erkenntnissen des VwGH zitiert, teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen drei Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es werden die Anträge gestellt den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt, in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG vom Amts zu erteilen ist; jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.

Nachdem die Beschwerdevorlage am 22.04.2020 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, wurde dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits in seinem erste Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und moslemischen Glaubens. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach XXXX . Vor seiner problemlosen, legalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als XXXX verdient. Der Beschwerdeführer beherrscht die tadschikische, russische und deutsche Sprache, sowie Dari. Der Beschwerdeführer hat die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Republik Tadschikistan verbracht und hält sich seit insgesamt XXXX Jahren in Österreich auf; wobei bei dieser Dauer zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer davon ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufhielt bzw. bewusst den österreichischen Behörden entzog und erst nach seinem Aufgriff, am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits in den ersten beiden Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern, die alle nach wie vor am Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , leben, familiäre Anknüpfungspunkte hat jedoch der in Österreich alleinstehende, ledige, kinderlose Beschwerdeführer keine Verwandten. Es kann nicht feststellt werden, dass sich daran etwas geändert hat.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

1. Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus der Republik Tadschikistan aus, mit einem Visum, wahrscheinlich irgendwann im Oktober 2019, nach Österreich, blieb aber nach dessen Ablauf am XXXX einfach illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst ein Jahr lang den Österreichischen Behörden, bis er am XXXX von Beamte der XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Am 18.10.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 19.03.2021 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl W215 2240015-2/4E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2022 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

c) Zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers:

Es konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer heimlichen Beziehung zu einem Mädchen, das unverheiratet von ihm schwanger geworden sein soll, aus seinen Herkunftsstaat fliehen musste, weil er staatlich Verfolgung und/oder Ermordung von den Brüdern des Mädchens fürchtete. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Festnahme oder Verurteilung wegen der von ihm behaupteten Ausreisegründe, Rückkehrbefürchtungen oder wegen seiner Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen und im zweiten Asylverfahren kein neues Vorbringen zu seinen Asylgründen erstattet.

Es können die im vorangegangenen Absatz genannten Fluchtgründe auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Zudem kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beschuldigt wird einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) anzugehören/Mitglied der Islamischen Bewegung zu sein, terroristische Ziele zu verfolgen und deswegen von der Regierung der Republik Tadschikistan gesucht wird und eine 15jährige Haftstrafe verbüßen wird.

d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Es konnte in den vorangegangenen beiden Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder sonst in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Es wurde in den ersten beiden Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den internationalen Flughafen Duschanbe in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort wieder, wie auch schon vor seiner Ausreise, als XXXX oder in einem anderen Beruf arbeiten kann. Es wurde weiters festgesellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Schulbildung sowie ein XXXX verfügt und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Republik Tadschikistan, darunter seine Eltern und drei Geschwister, hat. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft finden kann und sie diesen beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden.

Zudem wurde bereits im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, festgestellt: „…Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar

[…]

Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar

[…]

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein…“ (Erkenntnis Seiten 07 bis 09).

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich daran etwas geändert hat.

e) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im ersten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, verwiesen bzw. diese zitiert, zumal sie mit jenen im aktuellen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmen; siehe dazu auch weiter unten 2. Beweiswürdigung e zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

„…Zur Lage im Herkunftsstaat:

Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ).

Politische Lage

Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).

Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).

Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.).

Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).

Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).

Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).

Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).

Quellen:

Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).

Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019).

Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).

Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).

Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).

Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).

Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).

Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).

Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vgl. A+ 5.3.2020).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).

Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019).

Das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bemüht sich kaum, auf Beschwerden der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro des Ombudsmanns trifft sich mit NGOs, um spezifische Menschenrechtsfälle und allgemeine Menschenrechtsprobleme im Land zu erörtern, aber es kam zu keinen Maßnahmen der Regierung. Das Büro der Regierung für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersucht und beantwortet weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch Personalmangel und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungsinstitutionen behinderten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 11.3.2020).

Im Februar 2020 wurde bekannt, dass mit dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes begonnen werden soll. An der Ausarbeitung soll auch das Büro des Ombudsmanns beteiligt sein und die Öffentlichkeit soll durch Diskussionen einbezogen werden (A+ 17.2.2020).

Quellen:

Grundversorgung

In den ersten Jahren der staatlichen Souveränität trat die Wirtschaft Tadschikistans eine rasante Talfahrt an. Etliche Industriezweige kamen gänzlich zum Erliegen. Mit der Jahrtausendwende trat Tadschikistan gesamtwirtschaftlich in eine Phase des Wachstums ein. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise 2008/09 lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum, mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium und Baumwolle. Die Preise für diese Güter sind auf dem Weltmarkt unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort, auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind (GIZ 12.2019d).

Migration ist die wichtigste Einkommensquelle für Tadschikistan und Rücküberweisungen ein wichtiger Motor des Wirtschaftswachstums. Die Rücküberweisungen machten im Jahr 2018 ca. 2,2 Milliarden US-Dollar bzw. 30 % des BIP aus. Durch Rücküberweisungen hat sich die Armutsrate seit Beginn des Jahrhunderts halbiert (2012: 37 %, 2017: 29 %). Jedoch durch die Abhängigkeit von der Migration ist die tadschikische Wirtschaft anfällig für exogene Schocks. Infolge der fallenden Ölpreise und der Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Krim 2014 hat sich der Wert der von Russland nach Tadschikistan transferierten Gelder bis Ende 2015 halbiert, was zu Inflation und einer Liquiditätskrise im tadschikischen Bankensektor führte (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d). Laut offiziellen Angaben betrug die Inflationsrate im Jahr 2018 5,4 % (TAJSTAT o.D.).

Die offizielle Arbeitslosigkeit von 2,5 % ist nach inoffiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Jobs für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial (GIZ 12.2019d). Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration (Diplomat 25.11.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019).

Private ausländische Direktinvestitionen stagnieren seit Jahren auf dem sehr niedrigen Niveau von unter 5 % des BIP. Dem Ausbau des Energiesektors räumt die Tadschikische Regierung hohe Priorität ein. Hierbei geht es weniger darum, die eigene, mangelhafte Energieversorgung sicherzustellen, als vielmehr darum, Strom zu exportieren (GIZ 12.2019d).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 26.7.2019; vgl. GIZ 12.2019e). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (GIZ 12.2019e). Für bedürftige Personen gibt es nur eine marginale und unzureichende Unterstützung (AA 26.7.2019). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind informelle Netzwerke und erweiterte Familienbande für die soziale Sicherheit bedeutsam (BS 2018).

Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren (BS 2018; vgl. GIZ 12.2019e). Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele vulnerable Personen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind (BS 2018).

Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2018). Rücküberweisungen von Migranten decken einen großen Teil der Alltagsausgaben der zurückgebliebenen Familie, aber die meisten Haushalte können keine Investitionen tätigen (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d).

Der derzeitige Mindestlohn beträgt 400 Tadschikische Somoni (TJS; ca. EUR 38) und das Durchschnittsgehalt TJS 1.375 (ca. EUR 131) (A+14.2.2020).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Anmerkung: Ein Euro entspricht ca. 10,4 Tadschikischen Somoni (TJS) (U24 25.2.2020).

Die Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, Unternehmer, Einzelpersonen, Mitglieder von landwirtschaftlichen Familienbetrieben (Dekhan-Farmen) sowie Arbeitsmigranten (auf freiwilliger Basis) ab. Versicherungsbeiträge werden als Sozialsteuer eingezogen und dann der Agentur für Sozialversicherung und Rente zugeteilt, die die Leistungen ausbezahlt. Die Sozialversicherung umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen, Arbeitslosengeld, eine Bestattungsbeihilfe für ein Mitglied einer armen Familie sowie individuelle Ansparkonten (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019).

Leistungen aus der Sozialhilfe erfolgen in Form von staatlich finanzierten Leistungen und Subventionen für besondere Kategorien von Bürgern, wie z.B. Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Arbeitslose und arme Familien. Die größten Sozialhilfeprogramme in Bezug auf Finanzierung und Reichweite sind die Sozialrenten für Alter, Invalidität und Hinterbliebene (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019). Die Targeted Social Assistance (TSA), die von der Weltbank mitfinanziert wird, wird gezielt an besonders vulnerable Gruppen ausgezahlt (WB 30.1.2018; vgl. ILO 30.4.2018)

Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung sowie des Umlagesystems gilt für Männer ab 63 Jahren mit mindestens 25 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahren mit 20 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension wird für Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe der Pension ist von den Beiträgen abhängig. Die Mindestpension beträgt TJS 180, die Maximalpension TJS 850. Eine Alterspension von 60 % der Mindestpension wird im Zuge der Sozialhilfe für Männer ab 65 Jahren und Frauen ab 60 Jahren, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind, bezahlt (USSSA 3.2019). Die durchschnittliche Pension beträgt TJS 303 (A+ 14.2.2020).

Als Behindertenpension werden je nach Ausmaß der Behinderung und der Beitragsdauer mindestens 60 bis 100 Prozent der Mindestpension ausbezahlt. Im Krankheitsfall wird 60 % des Gehaltes bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als acht Jahren ausgezahlt, ansonsten wird 70 % des Gehaltes bezahlt. Es gibt kein spezielles Unterstützungsprogramm bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (USSSA 3.2019).

Als Waisenrente wird 60 % der Mindestpension (bzw. 100 % falls Vollwaise) ausbezahlt. Als Hinterbliebenenrente wird die Umlagenkomponente der Pension des Verstorbenen unter den bezugsberechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt (USSSA 3.2019).

Bei der Geburt eines Kindes erfolgt die volle Lohnfortzahlung im Zeitraum 70 Tage vor bis 70 Tage nach dem errechneten Geburtstermin; bei einer schwierigen Geburt steigt dieser Zeitraum auf je 86 Tage und bei Mehrlingsgeburten auf je 110 Tage. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt TJS 150 für das erste, TJS 100 für das zweite und TJS 50 für jedes weitere Kind, unabhängig davon ob ein oder beide Elternteile berufstätig sind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von anderthalb Jahren beträgt TJS 50, wenn zumindest ein Elternteil berufstätig ist (USSSA 3.2019).

Arbeitslosenunterstützung erhält, wer mindestens 18 Monate in den letzten drei Jahren in Beschäftigung war, beim staatlichen Arbeitsamt registriert ist, fähig und willig ist zu arbeiten und kein Einkommen aus Arbeit erhält. Für den ersten Monat erhalten Anspruchsberechtigte 50 % ihres durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten sechs Monate, im zweiten Monat 40 % und im dritten Monat 30 %. Die Mindestunterstützung beträgt den gesetzlichen Mindestlohn von TJS 400 (USSSA 3.2019).

Ende 2019 wurde angekündigt, Pensionen um 15 % und Zuwendungen für Behinderte um 50 % zu erhöhen (A+ 14.2.2020).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 8.10.2019; vgl. AA 26.7.2019, MAE 6.9.2019, MSZ 24.2.2020). Primär im öffentlichen Gesundheitswesen existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und/oder chronische Krankheiten behandelt werden. Diese haben aber nur sehr beschränkte finanzielle Möglichkeiten (AA 26.7.2019). Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z.B. Krebs), sind erhältlich (AA 26.7.2019; vgl. MAE 6.9.2019). Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert; individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die Medikamente beschaffen können (AA 26.7.2019). Entgegen gesetzlicher Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis oft nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich oft nicht existenzsichernd sind (AA 26.7.2019). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (insbesonders Hepatitis C, Tbc). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 8.10.2019; vgl. MSZ 24.2.2020).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Der Gesundheitssektor leidet weiterhin unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Gegen die medizinische Unterversorgung im ländlichen Raum hatte die WHO 2011 ein Programm zur Entwicklung eines Hausärztewesens aufgelegt, das aber nur sehr langsam voranschreitet (GIZ 12.2019b).

In der Regel werden die Behandlungskosten vom Patienten selbst getragen, mit Ausnahmen für bestimmte soziale Gruppen und Patienten mit bestimmten Krankheiten. Sie umfassen Medikamente, Behandlungen und ggf. Verpflegung im Krankenhaus. Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz entwickelte ein Basisleistungspaket für bedürftige Patienten und formellen Selbstbehalten für andere Bevölkerungsgruppen. So sollen informelle Zahlungen durch die Schaffung eines transparenten Systems von Patientenrechten und -pflichten reduziert werden (BDA 13.6.2018).

Quellen:

Rückkehr

Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Eine Asylantragstellung im Ausland allein wird bei der Rückkehr nach Tadschikistan noch nicht zu staatlichen Maßnahmen führen (AA 26.7.2019). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer (AA 26.7.2019). Rückkehrer werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 26.7.2019).

Es gibt Berichte über Änderungen am tadschikischen Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach es möglich ist, Personen, die sich im Ausland terroristischen Organisationen anschließen, die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Tadschikistan bietet solchen Personen jedoch auch eine Amnestie an; gem. Artikel 401 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs können Personen begnadigt werden, die ihr kriminelles Verhalten freiwillig einstellen. Die Begnadigung ist abhängig von einer Überprüfung der jeweiligen Kriminalgeschichte während des Engagements bei terroristischen Vereinigungen im Ausland (ISPI 3.10.2019). Einige Rückkehrer wurden als Söldner in ausländischen terroristischen Organisationen verurteilt (A+ 18.2.2020). Es gibt Berichte, dass Rückkehrer trotz zugesagter Amnestie verhaftet wurden (RFE/RL 13.10.2019). Die meisten Rückkehrer werden unter behördlicher Überwachung in die Gesellschaft reintegriert (A+ 18.2.2020).

Im Zeitraum April 2018 bis März 2019 sind mehr als 424.000 Arbeitsmigranten aus dem Ausland zurückgekehrt. Über 200.000 Tadschiken wurde in diesem Zeitraum die Wiedereinreise nach Russland untersagt. Für diese Personen wurde von der Regierung ein Beschäftigungsprogramm begonnen, unter anderem durch den Bau von 19.000 verschiedenen Infrastruktureinrichtungen und der Schaffung von 100.000 neuen Arbeitsplätzen (OHCHR 4.4.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im März 2020 werden nach Tadschikistan einreisende Personen unter bestimmten Umständen in verpflichtende zweiwöchige Quarantäne genommen (A+ 3.3.2020b; vgl. TJ-MFA 5.3.2020, TJ-MoH 27.2.2020).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Diese Feststellungen entsprechen den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen ersten beiden Asylverfahren. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich daran etwas geändert hat, liegt an dem Umstand, dass die neuen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers im dritten Asylverfahren keinen glaubhaften Kern aufweisen; siehe dazu weiter unten 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers und d zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

c) Zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht ging im rechtskräftigen ersten Erkenntnis vom 15.03.2021 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe nicht glaubhaft sind.

Dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens vor dreizehn Monaten bzw. am XXXX die Republik Österreich nicht mehr verlassen hat und auch im zweiten Verfahren keine neuen Ausreisegründe geltend machte, sondern sich auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten bezog bzw. auch im gegenständlichen Verfahren erneut darauf beruft, ergibt sich aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Befragungen im zweiten Asylverfahren am 20.03.2021 und 12.05.2021 sowie im gegenständlichen Verfahren am 10.01.2022 und 07.03.2022:

„…Ich bin seit Herbst 2019 bereits in Österreich […] Ich habe bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht und hatte auch bereits eine Einvernahme zu meinem Fluchtweg und Fluchtgrund. Ich habe damals dasselbe wie jetzt angegeben…“ (niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 20.03.2021)

„…F: Hat sich an ihren Fluchtgründen etwas geändert?

A: Die Gründe sind gleich geblieben…“ (niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 12.05.2021)

„…Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe Probleme, weil die Familie des Mädchens, mit dem ich zusammen war, mich bedrohte…“ (niederschriftliche Befragung am 10.01.2022)

„…LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe noch immer voll aufrecht?

VP: Ja, alles voll aufrecht…“ (niederschriftliche Befragung am 07.03.2022)

Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren, zusätzlich zu diesen Asylgründen, im Herkunftsstaat beschuldigt zu werden einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) anzugehören bzw. Mitglied der Islamischen Bewegung zu sein, terroristische Ziele zu verfolgen, deswegen von der Regierung der Republik Tadschikistan gesucht zu werden und eine 15jährige Haftstrafe verbüßen zu müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen geht in seinem Bescheid davon aus, dass diese Behauptungen keinen „glaubhafter Kern“ aufweisen bzw. frei erfunden sind und führt diesbezüglich aus:

„…Sie hätten Probleme, weil die Familie des Mädchens, mit dem Sie zusammen gewesen wären, Sie bedrohen würde. Darüber hinaus wären Ihre Eltern in Haft, weil Ihnen vorgeworfen werden würde, dass Sie einer religiösen Gruppe angehören und terroristische Ziele verfolgen würden. Die tadschikische Regierung würde Sie aus diesem Grund suchen und Ihnen würde eine Haftstrafe drohen. Weitere Gründe gäbe es nicht. Bei einer Rückkehr hätten Sie Angst um Ihr Leben.

Während Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 07.03.2022 erklärten Sie, dass Ihre alten Fluchtgründe noch immer voll aufrecht wären. Befragt zu Änderungen seit Rechtskraft ihres zweiten Verfahrens meinten Sie, dass vermutet werden würde, dass Sie ein Mitglied einer islamischen Bewegung geworden wäre. Jeder, der in einem solchen Verdacht stehen würde, würde bei einer Rückkehr nach Tadschikistan sofort inhaftiert und zu 15 Jahren Haft verurteilt werden. Sie würden wegen Ihres alten Fluchtgrundes und der Vorwürfe eingesperrt werden. Abgesehen davon, dass Sie die Probleme mit der Familie Ihrer Freundin und den Vorwurf Ihres Anschlusses an eine politische Bewegung bereits im zweiten Verfahren angegeben haben („In der Zwischenzeit hat mich mein Bruder darüber informiert, dass er gehört hat, dass man nach mir sucht, weil ich mich angeblich einer verbotenen Partei angeschlossen habe“), kann Ihrem Vorbringen einer drohenden Inhaftierung keine Glaubhaftigkeit zukommen. Sie beziehen sich in Ihrer Schilderung auf reine Spekulationen. Dass Sie, trotzdem weder eine Vorladung Ihrer Person noch ein Haftbefehl vorliegen würde, bereits eine Verurteilung Ihrer Person in den Raum stellen und sogar das Strafausmaß von 15 Jahren vorhersagen, ist erstaunlich. Sehr ungewöhnlich stellt sich auch die plötzliche Kontaktaufnahme durch Ihren Bruder dar. Hatten Sie in Ihrer Einvernahme im Vorverfahren am 12.05.2021 noch erklärt, dass Sie keinerlei Kontakte zu Tadschikistan hätten und mit Ihrem Bruder letztmalig vor 6 Monaten (also ungefähr im November 2020) gesprochen hätten, meinten Sie in der Einvernahme am 07.03.2022, dass Ihr Bruder, laut Erstbefragung etwa Anfang Oktober 2021, Sie angerufen hätte und die Nummer der Eltern gewollt hätte, weil diese einfach weggegangen wären. Laut Ihren Angaben würden Ihre Eltern gar kein Mobiltelefon besitzen, auch wie Ihr Bruder an Ihre Nummer gekommen wäre, konnten Sie nicht erklären. Hatten Sie in Ihrer Erstbefragung noch behauptet, dass Ihre Eltern in Haft gewesen wären, meinten Sie in Ihrer Einvernahme, dass niemand von Ihrer Familie eingesperrt worden wäre. Bereits in Ihren Vorverfahren kommt das Gericht zum Schluss, dass Ihr gesamtes Vorbringen bezüglich einer behaupteten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund Ihrer vagen Angaben und Widersprüchen nicht für glaubhaft erachtet werden kann.

Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bezieht sich vollinhaltlich auf die unglaubhaften Fluchtgründe des Vorverfahrens. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen.

Aus Ihren Angaben bezüglich Ihrer Familie in Tadschikistan lässt sich zweifellos erkennen, dass Sie versuchen nach Möglichkeit Kontakte zu Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat in Abrede zu stellen, um Ihre Position in Ihrem Asylverfahren zu verbessern. Ihre Eltern hätten Tadschikistan verlassen, von zwei Brüdern wüssten Sie nicht, wo sich diese befinden würden. Lediglich zu einem Bruder hätten Sie Kontakt. Dass Sie mit Ihrem Bruder erstmalig nach einem Jahr wieder gesprochen hätten, ihm jedoch, laut Ihren Angaben, trotz angeblich mehrmalig erfolgten Nachfragen nach Ihrer Person durch die Behörden, keinerlei Fragen dazu gestellt hätten, ist völlig unglaubhaft. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Ihre Kontakte zu Ihrer Familie nach wie vor aufrecht sind und dass Ihre Eltern nach wie vor in Tadschikistan aufhältig ist.

Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung und Abschiebung nach Tadschikistan keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Auch konkret zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, machten Sie ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft, sondern führten abermals lediglich pauschal aus, dass Sie Angst um Ihr Leben hätten.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Sie sind, nach Rechtskraft Ihres Vorverfahrens im Juli 2021, beharrlich im Bundesgebiet verblieben.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

[…]

Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken.

Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt…“

Dieser schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schließt sich das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich an.

d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beweiswürdigend ausgeführt:

„…Wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der BF unter Kurzatmigkeit leiden würde und somit einer der Risikogruppen hinsichtlich einer Covid–19 Erkrankung angehören würde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass allein aufgrund dieser Angaben des BF zu seiner Kurzatmigkeit noch nicht auf das Vorliegen einer verfahrensrelevant erhöhten Gefährdung durch eine Rückkehr geschlossen werden kann. Bei dem BF handelt es sich ansonsten um einen insgesamt jungen und gesunden Mann der eben gerade nicht einer der Risikogruppen hinsichtlich Covid–19 wie etwa alte oder chronisch kranke Personen angehört, sodass dem BF auch aufgrund seines insgesamten Gesundheitszustandes eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar ist, bzw. dieser alleine deswegen bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.

Auch kann eine verfahrensmaßgeblich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des BF hieran an Tadschikistan im Vergleich zu Österreich zu erkranken bereits aufgrund eines Vergleiches der aktuellen Infektionszahlen in Tadschikistan im Verhältnis zu Österreich nach Abgleich auf dem WHO Covid 19 Dashboard durch das erkennende Gericht nicht erkannt werden. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass im Unterschied zu Österreich Tadschikistan konstant nur geringe Fallzahlen betreffend Neuinfektionen aufweist und alleine aus diesem Grund keine maßgebliche besondere Gefährdungssituation aufgezeigt worden ist. Auf die weiteren Ausführungen betreffend die aktuelle Lage aufgrund der weltweiten Corona Pandemie in Tadschikistan ist auf die weiteren Ausführungen unten zu verweisen. (https://covid19.who.int/region/euro/country/tj)

Ein diesem Ergebnis substantiell widersprechenden Ergebnis kann ausreichend begründet aus sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, als auch aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht erschlossen werden.

Es ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF, welche eine Überstellung gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der BF im Falle einer Überstellung relevant verschlechtern würde. Es ist nicht der Fall, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Informationen in einem gesundheitlichen Zustand befinden würde, der eine Überstellung dieses in den Herkunftsstaat für unzulässig erscheinen lassen könnte, bzw. wird das Vorliegen einer Reisefähigkeit konkret durch die Behörde im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung im Zuge einer Überstellung jeweils mittels einer unmittelbar davor staatfindenden medizinischen Überprüfung abgeklärt.

Durch eine Abschiebung der BF wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt.

Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Tadschikistan der Fall ist. Dass die Behandlung - wie seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht - im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Angesichts des familiären Netzwerks der BF im Herkunftsstaat sowie der Möglichkeit des BF zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben ist zudem davon auszugehen, dass dieser im Bedarfsfall auch (finanzielle) Unterstützung beim Zugang zu einer benötigten (medikamentösen) Behandlung zur Verfügung stehen würde. Es ist somit insgesamt angesichts seiner gesundheitlichen Situation der BF im Falle einer Rückkehr nicht davon auszugehen, dass dieser einem realen Risiko unterliegen würden, vor diesem Hintergrund in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtender Situation zu geraten.

Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Basis entsprechender Länderinformationen aufgezeigt, steht auch im Herkunftsstaat der Zugang der BF zum staatlich finanzierten Gesundheitswesen unmittelbar offen. Substanziell diesem Ergebnis Entgegenstehendes wurde auch von der BF ausreichend nicht aufgezeigt.

Überdies ist festzuhalten, dass die österreichische Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen (vgl. in diesem Sinne zuletzt VwGH 18.05.2018, Ra 2018/01/0189-7, mit Hinweis auf EuGH 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU).

Dem BFA war somit zuzustimmen, dass der aktuelle Gesundheitszustand der BF somit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat daher insgesamt nicht entgegensteht...“ (Erkenntnis Seite 34ff)

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein neues oder anderes lautendes Vorbringen bezüglich seines Gesundheitszustandes erstattet, sondern nur angegeben, wegen einer möglichen Abschiebung sehr nervös zu sein:

„…In dem Camp wo ich war wurden schon einige deportiert und ich habe auch angst deportiert zu werden und deswegen habe ich schlecht geschlafen und habe Albträume gehabt

[…]

F: Möchten sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig ist?

A: Mir geht es schlecht und habe Schlaflosigkeit wie vorhin erzählt und ich muß auch starke Medikamente nehmen, die angst schlägt auf meinen Magen auch. Sonst habe ich nichts mehr zu sagen...“ (niederschriftliche Befragung am 12.05.2021)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass bezüglich einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein geänderter Sachverhalt vorliegt, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinen ersten beiden Asylverfahren, ebenso wenig im wie im gegenständlichen dritten Verfahren, glaubwürdig war bzw. ist und führt dazu im Bescheid auszugsweise aus:

„…Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bezieht sich vollinhaltlich auf die unglaubhaften Fluchtgründe des Vorverfahrens. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen.

Aus Ihren Angaben bezüglich Ihrer Familie in Tadschikistan lässt sich zweifellos erkennen, dass Sie versuchen nach Möglichkeit Kontakte zu Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat in Abrede zu stellen, um Ihre Position in Ihrem Asylverfahren zu verbessern. Ihre Eltern hätten Tadschikistan verlassen, von zwei Brüdern wüssten Sie nicht, wo sich diese befinden würden. Lediglich zu einem Bruder hätten Sie Kontakt. Dass Sie mit Ihrem Bruder erstmalig nach einem Jahr wieder gesprochen hätten, ihm jedoch, laut Ihren Angaben, trotz angeblich mehrmalig erfolgten Nachfragen nach Ihrer Person durch die Behörden, keinerlei Fragen dazu gestellt hätten, ist völlig unglaubhaft. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Ihre Kontakte zu Ihrer Familie nach wie vor aufrecht sind und dass Ihre Eltern nach wie vor in Tadschikistan aufhältig ist.

Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung und Abschiebung nach Tadschikistan keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Auch konkret zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, machten Sie ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft, sondern führten abermals lediglich pauschal aus, dass Sie Angst um Ihr Leben hätten.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Sie sind, nach Rechtskraft Ihres Vorverfahrens im Juli 2021, beharrlich im Bundesgebiet verblieben.

[…]

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsstaat…“

Das Bundesamt für Fremdenwesen geht in seinem Bescheid in nachvollziehbarerer Weise, auf Grund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, davon aus, dass sich bezüglich der nach wie vor unbehelligt in der Republik Tadschikistan lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, seit dem ersten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vor 13 Monaten nichts geändert hat. Dieser plausiblen Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

e) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Bezüglich der Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, zitiert. Selbstverständlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon im zweiten Asylverfahren bzw. im Erkenntnis vom 15.07.2021 zusätzlich weitere aktuelle Berichte derselben Quellen durchgesehen, z.B. USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan; BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 01.07.2021, Stand 14.07.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/; AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 07.07.2021, abgefragt am 14.07.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756,... Alle Berichte stimmten im Wesentlichen mit den im rechtskräftigen ersten Erkenntnis zitierten Länderfeststellungen überein und zeigten keine Verschlechterung der Lage im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers.

Seit dem ersten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind nur dreizehn Monate vergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im dritten Asylverfahren die jüngsten Länderberichte berücksichtigt, z.B. USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Tadschikistan, vom 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/; USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2020, Tadschikistan, vom 21.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/tajikistan/; AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 20.04.2022, abgefragt am 24.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756; … Da aber der Inhalt alle Berichte im Wesentlichen nach wie vor mit den im rechtskräftigen ersten Erkenntnis zitierten Länderfeststellungen übereinstimmt, vor allem aber keinerlei Verschlechterung der allgemeinen Lage im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers aufzeigen, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde, kann auf die weiter oben zitierten Länderfeststellungen im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, die zugleich jenen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 entsprechen, verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), Bestandteil des IV. Teiles des AVG ist, ist er gemäß § 17 VwGVG nicht anzuwenden, jedoch sinngemäß, da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu überprüfen hat.

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 19.01.2022, 2020/20/0100-9).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens vor dreizehn Monaten die Republik Österreich nicht mehr verlassen, macht im zweiten Asylverfahren dieselben Asylgründe geltend wie im ersten Verfahren und berief sich auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, welche von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, in welchem dem Beschwerdeführer Asyl nicht gewährt wurde, umfasst sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinem Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er erfahren haben soll, dass er im Herkunftsstaat beschuldigt wird einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) anzugehören bzw. Mitglied der Islamischen Bewegung zu sein, terroristische Ziele zu verfolgen und deswegen von der Regierung der Republik Tadschikistan gesucht wird und eine 15jährige Haftstrafe verbüßen wird, kein „glaubhafter Kern“ innenwohnt; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers.

Die Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht, weshalb auch in diesem Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit, die eine Überstellung in die Republik Tadschikistan gemäß der Judikatur des EGMR verbietet, leidet. Generell bleibt festzuhalten, dass in Österreich während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Es wurden auch nicht angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim weder alten noch immungeschwächten Beschwerdeführer allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Tadschikistan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Tadschikistan, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.

Bereits im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den internationalen Flughafen Duschanbe in die Republik Tadschikistan zurückkehren kann. Ebenso, dass seine Eltern und drei Geschwister nach wie vor im Geburtsort des Beschwerdeführers leben und diesen nach seiner Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich daran in den letzten dreizehn Monaten etwas geändert hat (siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers und d zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat), weshalb, gemessen am Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, kein neuer Sachverhalt vorliegt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen XXXX , arbeitsfähigen Mann, welcher erst im Oktober 2019 nach Österreich gereist ist und somit den bei weiten überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Tadschikistan verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben. Er hat im Herkunftsstaat ein abgeschlossenes XXXX und bis zur Ausreise problemlos seinen Lebensunterhalt als XXXX bestreiten können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Tadschikistan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch notfalls auch weniger attraktive Arbeiten, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher, nach sorgfältiger Prüfung, zutreffender Weise festgestellt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Situation in der Republik Tadschikistan, in den letzten dreizehn Monaten bzw. seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am XXXX nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Die Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Recht, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Bescheid davon aus, dass § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sinngemäß auch bei Zurückweisungen gemäß § 68 AVG anzuwenden ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1.gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2.gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen im Bescheid zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, im Fall des Beschwerdeführers vor, nachdem gegen ihn im ersten Asylverfahren gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, erlassen wurde (siehe I. Verfahrensgang 2. erster Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Auch wenn in der Beschwerde beantragt wird das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen, ist davon auszugehen, dass dies in diesem konkreten Fall nicht nötig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424).

Im konkreten Fall liegt entschiedene Sache vor und wurden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können. Da aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist, der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Einräumung von Parteiengehör festgestellt, der Beschwerde keine konkrete Begründung entnommen werden kann, den maßgeblichen Sachverhalt ein weiteres Mal zu erörtern und auch die gebotene Aktualität unverändert gegeben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, entfallen. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wird ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen, feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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