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W189 2234558-4•Bundesverwaltungsgericht W189 2234558-4
W189 2234558-4Bundesverwaltungsgericht26.04.2022
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
W189 2234558-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021, ZI.: 1002747708/211850088, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, verfügte in Österreich seit 2014 über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Zweck „Studierender“, zuletzt mit Gültigkeit bis 17.09.2017.
2. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer brachte der BF am 05.09.2017 bei dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Verlängerungsantrag ein, der mangels Studienerfolg mit Bescheid vom 16.04.2018 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 22.05.2018 in Rechtskraft.
3. Im Juni 2018 übermittelte die MA 35 dem Bundesamt für Fremden und Asylwesen (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) den abweisenden Bescheid vom 16.04.2018 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.05.2020 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zur Kenntnis gebracht.
4. Am 02.01.2019 stellte der BF einen Erstantrag „Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit“.
5. Bezugnehmend auf die beabsichtigte Rückkehrentscheidung brachte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, sein Lebensmittelpunkt sowie jener seiner Familie liege in Österreich. Ferner stellte der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.
6. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020, ZI. 1002747708/200383620, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
In einem weiteren Bescheid gleichen Datums, ZI. 1002747708/200549048, wurde der in der Stellungnahme vom 30.06.2020 gestellte Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG als unzulässig zurückgewiesen gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG, da sich der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt in einem laufenden NAG-Verfahren befinde.
7. Am 27.07.2020 leitete das BFA ein Verfahren zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein und räumte dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör ein, auf das er mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 17.08.2020 reagierte.
8. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 erhob die Rechtsvertretung des BF gegen beide Entscheidungen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2020, ZI. 1002747708/200549048, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BvwG) vom 04.09.2020, I408 2234558-1/3E und I408 2234558-2/2E, als unbegründet abgewiesen, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Der angefochtene Bescheid vom 24.07.2020, ZI. 1002747708/200383620, wurde mit obigen Erkenntnis behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, weil sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt hat und sich keinen persönlichen Eindruck gemacht hat in Bezug auf sein Familienleben und die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf seine Ehefrau sowie das gemeinsame zweijährige Kind.
10. Am 05.11.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme zum Privat- und Familienleben des BF sowie zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen statt.
11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde dem BF seitens des BFA die Möglichkeit geboten, innerhalb zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
12. Am 12.01.2021 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der aktuellen Corona-Situation zu dulden sei, zumal der Reiseverkehr nach Algerien stark eingeschränkt sei. 13. Mit Bescheid vom 12.03.2021, ZI: 1002747708/200383620, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters erging gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
14. Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2021.
15. Beschwerden und Behördenakte wurden dem BvwG am 19.04.2021 vorgelegt.
16. Das BvwG führte am 21.06.2021 in Anwesenheit des BF und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Anschluss die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem BF am 19.10.2021 zugestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses vom 21.06.2021, ZI.: I408 2234558-3/13Z, wurde hinsichtlich der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung begründend dargelegt, dass der BF sich nur auf Basis eines zeitlich befristeten Aufenthaltstitels zu Studienzwecken in Österreich aufhalte und seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrages seit 22.05.2018 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfüge. Entgegen der erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er sei zwar bemüht den Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten, allerdings handle es sich dabei überwiegend um nicht registrierte Schwarzarbeit, sohin kein gesetzeskonformer Weg eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu erhalten. Für seine im Jahr 2018 in Österreich geborene Tochter sei von Seiten des BF zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nichts unternommen worden, somit verfüge auch sie über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Das gesamte Privat- und Familienleben des BF entstand in dem Bewusstsein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehnd bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalte und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels ausschließlich an entsprechende Studienerfolge geknüpft waren, die er bis heute nicht erbracht habe. Damit sei das in Österreich entstandene Privat- und Familienleben des BF maßgeblich relativiert.
17. Am 30.06.2021 wurde durch die BBU mitgeteilt, dass der BF zu dem aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch nicht erschienen ist. In Folge erging ein Mitwirkungsbescheid, dem aufgetragenen Termin blieb der BF unentschuldigt fern.
18. Am 02.11.2021 beantragte der BF mittels Antragsformular die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der BF begründete diesen Antrag damit, dass er seit dem Jahr 2014 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und hier sehr gut integriert sei. Auch befinde sich in Österreich seine junge Familie, seine Ehefrau sei ukrainische Staatsangehörige und könne im Fall seiner Ausweisung nach Algerien nicht mit ihm in Familiengemeinschaft leben.
19. Am 09.12.2021 stellte der BF neuerlich persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der BF wurde infolge eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages nach Antragsstellung festgenommen. Am selben Tag langte beim BvwG eine Maßnahmenbeschwerde ein. Am 10.12.2021 folgte die Entlassung.
20. Am 10.12.2021 wurde der BF zur Durchführung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung niederschriftlich einvernommen.
21. Mit Bescheid vom 20.12.2021, ZI.: 1002747708/211850088, wie das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung gegen den BF mit Erkenntnis vom 21.06.2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Hinsichtlich der Herkunftslandes des BF sei festgestellt worden, dass Algerien ein sicheres Herkunftsland sei, sohin sei es zumutbar nach Algerien zurückzukehren und von dort aus eine neue Zukunft aufzubauen.
22. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das BvwG. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen – hinsichtlich des unverhältnismäßigen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK infolge der Rückkehrentscheidung – wiederholt. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides, eine inhaltliche Entscheidung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG.
23. Das BFA legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
24. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.02.2022 wurde die Beschwerdesache der Abteilung W103 abgenommen und in der Folge der Abteilung W189 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Erkenntniskopf angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist ein algerischer Staatsangehöriger. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist in Algerien geboren und aufgewachsen. Er besuchte in seinem Heimatstaat die Schule, welche er mit Matura abschloss. Bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet verbrachte er in Algerien sein Leben.
In seinem Herkunftsstaat hat der BF noch Familienangehörige (Eltern und Brüder).
Der BF verfügt in Österreich seit 2014 über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Zweck „Studierender“, zuletzt mit Gültigkeit bis 17.09.2017. Am 05.09.2017 stellte er erneut einen Verlängerungsantrag, der abgewiesen wurde da er für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels die Voraussetzungen nicht erfüllte. Diese Entscheidung des BFA vom 16.04.2018 erwuchs am 22.05.2018 in Rechtskraft, sohin hält sich der BF seit diesem Datum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Den am 30.06.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2020, ZI. 1002747708/200549048, mit der Begründung zurück, da sich der BF in einem Verfahren nach dem NAG befand. Mit Bescheid gleichen Datums, ZI. 1002747708/200383620, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF erhob am 27.08.2020 gegen beide Bescheide Beschwerde. Das BvwG hat mit Erkenntnis vom 04.09.2020 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2020, ZI. 1002747708/200549048, als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig den angefochtenen Bescheid, ZI. 1002747708/200383620, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs3. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom 12.03.2021, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021).
Am 02.11.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, welchen das BFA mit Bescheid vom 20.12.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AslyG 2005 zurückwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.
Der BF ist seit XXXX standesamtlich mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe entstammt eine gemeinsame minderjährige Tochter die am XXXX in Österreich auf die Welt kam und algerische Staatsangehörige ist.
Abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Tochter, verfügt der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. In den letzten Jahren sind zweifelsohne persönliche Kontakte entstanden, die aber kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis begründen oder eine hervorzuhebende Intensität aufweisen.
Der BF ist gesund, ist kein Mitglied eines Vereines, beherrscht die deutsche Sprache auf B2-Niveau und kann sich problemlos auf Deutsch verständigen.
Seinen Lebensunterhalt bestritt er über Zuwendungen von Freunden und durch Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Da der BF auch während seines illegalen Aufenthaltes gearbeitet hat, hat er durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den Aussagen der BF im vorangegangenen Verfahren.
Dass der BF verheiratet ist, folgt ebenso aus den glaubhaften Angaben und Vorlagen im vorangegangenen Verfahren.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF, seinen Lebensumständen im Bundesgebiet und den Anknüpfungspunkten zum Heimatstaat gründen sich auf den getätigten Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF seit 2014 ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellung zur gegen den BF aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gründen sich aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, ZI: I408 2234558-3/13Z.
Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, dessen Zurückweisung mit Bescheid des BFA und die fristgerechte Beschwerdeerhebung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, ZI.: I408 2234558-3/13Z (s. dazu im Detail unter Punkt 3.2.3.).
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN).
3.2.2. „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit ordnungsgemäß zugestelltem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, ZI.: I408 2234558-3/13Z. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148).
3.2.3. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum (21.06.2021), sodass es innerhalb dieses sehr kurzen Zeitraumes im Hinblick auf das Antragsvorbringen und des zu berücksichtigenden Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt festzustellen war. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021 maßgeblich geändert habe, zumal das Bundesamt eine inhaltliche Entscheidung treffen hätte müssen.
3.2.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
Vorliegend hat das BVwG unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 21.06.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei darin auch entsprechend auf die bestehenden Beziehungen des BF zu seinen Familienangehörigen eingegangen wurde, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen und Unterlagen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im ersten Verfahrensgang in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen.
Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.
In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Aus diesem Grund konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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