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W154 2225511-1•Bundesverwaltungsgericht W154 2225511-1
W154 2225511-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2022
Abschiebung Fluchtgefahr gelinderes Mittel illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W154 2225511-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zahl: 1252329910 – 191163457 / BMI-BFA_WIEN_RD, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 14.11.2019 bis zum 21.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Logistikfirma am 14.11.2019, als er mit einem Firmenfahrzeug erschienen war, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne Arbeitserlaubnis und ohne entsprechende Entsendungsbestätigung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines Schengenstaates betreten, wobei er sich mit einem bis 24.1.2029 gültigen serbischen Reisepass auswies und in weiterer Folge wegen illegal gewordenen Aufenthalts gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde. Weiters wurde eine Liste für die bezahlten Gehälter am Schreibtisch der betreffenden Firma sichergestellt, der Beschwerdeführer hatte demnach am 13.11.2019 € 700 erhalten.
Noch am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) zu seinem Aufenthalt, dem individuellen Sicherungsbedarf, der Verhängung der Schubhaft sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.
Dabei wurde ihm im Wesentlichen zunächst vorgehalten, dass der Grund für seine Festnahme durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sei. Die Polizei habe ihn am 14.11.2019 bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, vor ca. zweieinhalb Monaten zuletzt in die EU eingereist zu sein. Grund dafür wäre gewesen, dass er über eBay oder „willhaben“ mit Sachen handle, die er nach Serbien verkaufe. Dass er sich diese Sachen nicht schicken lasse, erklärte er damit, er müsse sie sich ansehen, es handle sich um Elektrogeräte. Nach der Aufforderung, den eBay-Namen anzugeben, mit welchem er sich einlogge und die Geschäfte abwickle, konnte er diesen nicht nennen.
Nach Österreich sei er am 31.8.2019 gekommen, bis zum 9.11.2019 geblieben, dann nach Deutschland gefahren und vor zwei Tagen zurückgekehrt. Gefahren sei er mit dem Auto eines Freundes. Gekauft habe er hier in der Zwischenzeit Elektrogeräte aus dem Internet und auf dem Flohmarkt. Er könne jedoch weder belegen, was er gekauft habe, noch was er schon nach Hause versendet habe.
Dass er in Österreich nicht gemeldet sei, begründete er damit, dass er mal hier, mal dort wohne, je ein paar Tage bei Freunden. Niemand wolle ihn länger anmelden. Auf der Baustelle hätte er ein Auto zurückgebracht, welches er sich ausgeborgt hätte. Geld habe ihm dort niemand geschuldet, dafür, dass die Finanzpolizei in den Firmenunterlagen Nachweise gefunden habe, dass ihm € 700 ausbezahlt worden seien, hätte er keine Erklärung. Bei seiner Einreise habe er ca. 600 bis € 700 gehabt, könne dies jedoch nicht belegen. Dass er jetzt schon seit zehn Wochen damit überleben könne, begründete er damit, seine Eltern schickten ihm Geld, wenn er es bräuchte.
Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebe in Serbien, sie bestehe aus seinen Eltern sowie einer Oma und einer verheirateten Schwester.
In Österreich übernachtet habe der Beschwerdeführer zuerst in Innsbruck, jetzt habe er bei einem Freund geschlafen, dessen Vornamen er nannte, den anderen Namen kenne er nicht, die Adresse könne er auch nicht sagen und der Freund habe auch keine Telefonnummer.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, diese sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, habe keine Arbeitsgenehmigung, sei nicht gemeldet und bei der Schwarzarbeit betreten worden.
Seit August 2019 habe er sich illegal in Österreich aufgehalten. Gemäß dem in seinem Pass befindlichen Sichtvermerk sei er zuletzt am 31.8.2019 - legal - in die EU eingereist, halte sich hier jedoch mittlerweile unrechtmäßig auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Bundesgebiet sei er untergetaucht, indem er sich nicht angemeldet und unangemeldet und nicht prüfbar an verschiedenen Adressen gewohnt habe. Auch verfüge er nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Das Geld, das er besitze, stamme aus der unerlaubten Arbeit. In Österreich habe der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch. In Österreich sei er bei der Schwarzarbeit betreten worden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hier weder beruflich noch sozial verankert sei und keine Familie in Österreich habe.
Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen.
Am 18.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer legal in Österreich eingereist sei und auch nicht die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich aufweisen könne, dazu sei er gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 MeldeG jedoch auch nicht verpflichtet. Er sei beruflich viel unterwegs und immer nur sehr kurz in Österreich aufhältig. Gemäß § 3 leg cit bestehe bei einer Aufenthaltsdauer unter drei Tagen keine Meldeverpflichtung. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu. Insgesamt könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schwarzarbeit nachgegangen sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme legal in Österreich aufgehalten und die visumsfreie Zeit nicht überschritten habe, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG nicht vor. Zudem bestehe kein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Auch wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. Zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes wären die angeführten gelinderen Mittel jedenfalls ausreichend gewesen.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen,
den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei,
im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen,
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 19.11.2019 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2019 im Zuge einer Kontrolle wegen Schwarzarbeit in Arbeitskleidung angetroffen worden sei, als er mit dem firmeneigenen Kfz vorgefahren sei. Für die Finanzpolizei seien ausreichende Wahrnehmungen und Hinweise für die Anzeigenlegung und Einleitung entsprechender Verfahren im Sinne des Finanzstrafgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen den Arbeitgeber und den Beschwerdeführer vorgelegen. Zudem habe die Finanzpolizei in den Firmenunterlagen Nachweise über eine Lohnauszahlung von € 700 an den Beschwerdeführer erlangt. Letzterer habe bestritten, für diese Firma tätig zu sein und angegeben, keine Erklärung für die Lohnbestätigung zu haben. Da er ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne eine Arbeitserlaubnis oder eine Entsendungsbestätigung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines Schengenstaates betreten worden sei, sei er dem Bundesamt zur Überprüfung seines Aufenthaltes vorgeführt worden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2019 habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine angegebenen geschäftlichen Betätigungen (eBay, willhaben.at usw.) erbringen können bzw. diesbezüglich unglaubwürdige Angaben gemacht.
Da der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, über keine ausreichenden Barmittel für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge, keinen Nachweis über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich und keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort habe machen können, sei zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und seiner Außerlandesbringung Schubhaft verhängt worden.
Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3 FPG:
unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des Betretens durch die Finanzpolizei und nachgewiesener unerlaubter Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und halte sich an verschiedenen Adressen bei Freunden auf, deren Namen und Anschrift er nicht nennen könne
der Beschwerdeführer sei somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar
Ziffer 9 treffe zu (keine soziale Versicherung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Aufgrund des bisherigen Verhaltens könnten zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde und es bestehe der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass wiederum ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und somit zur Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland ein erheblicher Sicherungsbedarf vorliege. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sei allein zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist und gehe einer Erwerbstätigkeit nach, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Zudem sei er nicht sozialversichert. Seinen interaktiven Handel mit Elektrogeräten habe er lediglich als Vorwand für seinen Nachweis der erforderlichen Barmittel benutzt, ohne dies entsprechend belegen zu können.
Zudem habe der Beschwerdeführer bisher vor der Behörde ein unkooperatives Verhalten gezeigt und es bestehe trotz Anhaltung in Schubhaft keine Bereitschaft, über die Schubhaftbetreuung freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei für den nächsten Sammeltransport am 21. 11. 2019 angemeldet.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.
Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei der Durchführung illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Er hatte keine Arbeitsbewilligung, keinen festen Wohnsitz, war niemals aufrecht gemeldet und hielt sich untergetaucht im Verborgenen auf. Vor der Behörde verhielt er sich unkooperativ.
Im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebt in Serbien.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich insgesamt nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 486,74 (laut Anhaltedatei).
Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.11.2019 und dem Beschwerdevorbringen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit nachging, resultiert aus folgenden Überlegungen: Zunächst versuchte er im Rahmen seiner Einvernahme am 14.11.2019 seine Einreise damit zu begründen, er hätte im Bundesgebiet über eBay und willhaben.at Sachen gekauft und nach Serbien weiterverkauft. Nach der Aufforderung, den eBay-Namen anzugeben, mit welchem er sich einlogge und die Geschäfte abwickle, konnte er diesen dann jedoch nicht nennen, was an sich schon absolut nicht nachvollziehbar ist. Auf Nachfrage hin, was er denn in der Zwischenzeit hier gekauft hätte, gab er dann nur vage an, Elektrogeräte aus dem Internet und auf dem Flohmarkt, konnte jedoch weder belegen, was er gekauft, noch was er nach Hause versandt haben will. Somit konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen Handel mit Elektrogeräten nur als Vorwand für den Nachweis seiner Barmittel bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet benutzt hat.
Vor allem aber wurde er im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle betreten, als er mit dem Firmenfahrzeug in Arbeitskleidung vorfuhr und wurde eine Lohnliste der Firma sichergestellt, laut der der Beschwerdeführer am 13.11.2019 € 700.- erhalten hatte. Auf Vorhalt konnte er dies nicht erklären, sondern stritt lediglich den Erhalt der Summe ab, Geld sei ihm keines geschuldet worden. Auch seine Rechtfertigung, dass er das (Firmen-) Fahrzeug nur geliehen hätte, ist in einer Gesamtschau nicht glaubwürdig.
Insgesamt konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Aufnahme illegaler Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhielt.
Bezüglich der Meldevergehen des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdevorbringen, wonach dieser immer nur unter drei Tagen hier aufhältig gewesen wäre, entgegenzuhalten, dass er selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 14.11.2019 ausdrücklich bestätigt hatte, nach Österreich sei er am 31.8.2019 gekommen, bis zum 9.11.2019 geblieben, dann nach Deutschland gefahren und vor zwei Tagen zurückgekehrt. Dies spiegelt sich auch in den Sichtvermerken seines Reisepasses wider. Zudem hatte der Beschwerdeführer hierzu nur angegeben, er habe bei verschiedenen Freunden gewohnt, nannte aber lediglich einen Vornamen, jedoch ansonsten keine Identitäten und weder die Adressen noch eine Telefonnummer seines letzten Unterkunftgebers. Somit konnte das Bundesamt insgesamt zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bestehenden Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist und sich überdies bewusst im Verborgenen aufgehalten hatte und dies auch weiterhin tun würde, würde er auf freiem Fuß belassen werden.
In einer Gesamtschau hatte sich der Beschwerdeführer wegen seiner eindeutig falschen und ausweichenden Angaben, der Weigerung, seine Aufenthaltsorte im Bundesgebiet bekannt zu geben, und vor allem wegen seiner illegalen Erwerbstätigkeit und des Aufenthaltes im Verborgenen somit äußerst unkooperativ verhalten und war nicht davon auszugehen, er würde in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen oder sich periodisch melden. Die Hinterlegnung einer finanziellen Sicherheitsleistung kam schon mangels des entsprechenden Vermögens nicht in Betracht. Somit ging die belangte Behörde richtigerweise von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus und konnte mit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[…]“
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde – wie unter Punkt II.2. näher ausgeführt - im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei der Durchführung illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Er hatte keine Arbeitsbewilligung, keinen festen Wohnsitz, war niemals aufrecht gemeldet und hielt sich untergetaucht im Verborgenen auf. Vor der Behörde verhielt er sich, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, unkooperativ.
Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen der Z 9 erfüllt.
Im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebt in Serbien.
Der Beschwerdeführer war in Österreich insgesamt nicht einmal ansatzweise integriert und verfügte weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war hier niemals aufrecht gemeldet und nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 486,74 (laut Anhaltedatei).
Fluchtgefahr bestand somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft – wie die Behörde zutreffend anführte – gemäß §76 Abs. 3 FPG im Sinne der Ziffer 9 (mangelnde soziale Verankerung in Österreich, kein Bestehen familiärer Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein gesicherter Wohnsitz). Zudem ließ sein festgestelltes Verhalten (Durchführung illegaler Erwerbstätigkeiten, Aufenthalt ausschließlich im Verborgenen) die Annahme zu, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.
Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. (VwGH 27.4.2000, 2000/02/0088)
Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau keinesfalls das Auslangen gefunden werden:
Insbesondere hielt der Beschwerdeführer sich durchgehend unter Umgehung der Meldevorschriften ohne behördliche Anmeldung auf und gab weder die Identitäten seiner Unterkunftgeber - laut eigenen Angaben Freunde – noch die Adressen oder eine Telefonnummer bekannt. Auch ansonsten verhielt er sich im Rahmen seiner Einvernahme unkooperativ, indem er ausweichende Angaben machte und seine illegalen Erwerbstätigkeiten – trotz der Beweislage – weiterhin leugnete. In einer Gesamtschau hatte sich der Beschwerdeführer wegen seiner eindeutig falschen und ausweichenden Angaben, der Weigerung, seine Aufenthaltsorte im Bundesgebiet bekannt zu geben, und vor allem wegen seiner illegalen Erwerbstätigkeit und des Aufenthaltes im Verborgenen somit äußerst unkooperativ verhalten und war nicht davon auszugehen, er würde in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen oder sich periodisch melden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung kam schon mangels des entsprechenden Vermögens nicht in Betracht. Somit ging die belangte Behörde richtigerweise von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus und konnte mit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Dem oben aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen, am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben, sodass auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken begegnet.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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