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L514 2211749-1•Bundesverwaltungsgericht L514 2211749-1
L514 2211749-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2022
Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
L514 2211749-1/64E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2019,
A)
I.beschlossen:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I., II. und III. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.Weiters wird zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV, V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Araber zugehörig, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.07.2017, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2018 erteilt.
2. Am 24.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. In der Folge fand vor dem BFA am 01.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer über die geplante Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund wesentlicher Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.07.2020 verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Zuerkennungsvoraussetzungen für die befristete Aufenthaltsberechtigung ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, die Aufenthaltsberechtigung bis zum Abschluss dieses Verfahrens jedoch gültig bleibe.
3. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 18.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.); weiters die Abschiebung nach Irak gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht volle Beschwerde.
Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, Zl. L514 2211749-1/31E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 07.10.2020, Zl. E 3169/2020-5, ab. In Folge erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 23.11.2020 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 03.02.2021, Ra 2020/20/0413-8, statt und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2021 teilte das BFA mit, dass dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft vom 15.01.2021 eine Aufenthaltsberechtigung plus in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt wurde.
6. Mit Note vom 26.08.2021 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zum Irak zur Stellungnahme übermittelt und dieser aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wie auch zu seinem bisherigen Vorbringen zu beantworten und dem gerichtlichen Auftrag vom 18.10.2019 zur Vorlage seines irakischen Reisepasses nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Mit handschriftlicher Mitteilung vom 01.10.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, über eine Aufenthaltsberechtigung plus zu verfügen sowie „dafür brauche ich mein Asyl nicht mehr. Ich möchte mich vom BFA abmelden und mein subsidiärer Schutz aberkennen.“
7. Mit Note vom 04.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer Beschwerdezurückziehung belehrt und aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen bekanntzugeben, ob sein Schreiben vom 01.10.2021 als Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu werten ist bzw. konkret bekanntzugeben, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle.
Mit Stellungnahme vom 18.10.2021 teilte die vom Beschwerdeführer beauftragte und bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit, das Beschwerdeverfahren aufrecht halten zu wollen, das Schreiben vom 01.10.2021 sei lediglich als Informationsschreiben zu deuten.
8. Nach Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht teilte das Amt der XXXX mit Schreiben vom 31.03.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer ein „AT Daueraufenthalt EU (int. Schutz)“ mit einer Gültigkeitsdauer von 21.03.2022 bis 20.03.2027 gewährt worden sei.
9. Der Beschwerdeführer wurde im Wege der von ihm beauftragten und bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation abermals ersucht bekanntzugeben, ob er seine Beschwerde – nunmehr in Anbetracht des Umstandes, dass ihm ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutz) ausgehändigt/erteilt wurde – aufrechterhalten wolle bzw. welche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weiterhin in Beschwerde gezogen werden, sowie entsprechend über die Rechtsfolgen einer Zurückziehung manuduziert.
10. Mit Schreiben vom 21.04.2022 zog der Beschwerdeführer im Wege der von ihm beauftragten und bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation die Beschwerde mit Ausnahme der ergangenen Rückkehrentscheidung zurück.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in XXXX .
1.2. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2018 erteilt.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 08.10.2018 verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.07.2020.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 18.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.); weiters die Abschiebung nach Irak gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (int. Schutz)“ mit einer Gültigkeit von 21.03.2022 bis 20.03.2027.
1.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt.
1.7. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 21.04.2022 in Bezug auf den Bescheid des BFA vom 19.11.2018 – mit Ausnahme der Rückkehrentscheidung – ausdrücklich zurückgezogen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (int. Schutz)“ mit einer Gültigkeit von 21.03.2022 bis 20.03.2027 ergibt sich unstrittig aus der Mitteilung des Amtes der zuständigen Landesregierung.
Die Zurückziehung basiert auf dem Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.04.2022.
Zu Spruchteil A)
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zuletzt 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
3.1.3. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I., II. und III. des bekämpften Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der „Zurückziehung der Beschwerde mit Ausnahme der ergangenen Rückkehrentscheidung“ durch das Schreiben der, vom Beschwerdeführer beauftragten und bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.04.2022 nach entsprechender Manuduktion hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Zurückziehung war daher das gegenständlichen Verfahren zu den Spruchpunkten I., II. und III. des bekämpften Bescheides einzustellen.
3.2. Aufhebung der Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53 FPG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
3.2.2. Der Gesetzgeber hat für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, in § 52 Abs. 4 FPG und wenn er allenfalls über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt, in dessen Abs. 5 eigene Gründe - mit denen im Wesentlichen auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen für einen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel (mitunter in einer besonders qualifizierten Weise) abgestellt wird festgelegt.
In § 52 Abs. 5 FPG manifestiert sich der Gedanke, wonach im Fall der Innehabung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nur dann, wenn vom Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dort genannten Maß ausgeht (vgl. zu diesem Maßstab sowie dessen Einordung in Bezug auf andere im FPG enthaltene Gefährdungsmaßstäbe VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363), eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).
Im Regelfall kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG erst dann erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Dabei hat die zuständige Behörde unter anderem auch die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG (etwa im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet, was gemäß § 11 Abs. 4 NAG dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde [Z 1] oder der Fremde - unter weitergehenden Voraussetzungen - ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat [Z 2]) zu prüfen.
3.2.3. Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 4 FPG. Zwischenzeitig hat der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten wodurch eine Rückkehrentscheidung nach den Voraussetzungen und Wertungen des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen ist.
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer ausweislich des eingeholten Strafregisterauszuges unbescholten und ergeben sich aus dem Verwaltungsakten auch keine laufenden Ermittlungsverfahren oder sonstige Hinweise auf einen Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG oder irgendein Umstand der darauf schließen würde, dass der Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Zu beachten ist auch, dass die zuständige Verwaltungsbehörde nach dem NAG erst im Frühjahr 2022 die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft hatte und sich auch hier keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergaben.
Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu beheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung der Aktenlage nach zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nach einem anderen Tatbestand des § 52 FPG in Betracht kommt.
3.2.4. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung (vgl. §§ 52 Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG 2005) und sind infolge Aufhebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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