Bundesverwaltungsgericht W101 2239337-1

W101 2239337-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2022

Regest

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W101 2239337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2239337.1.00

Spruch

W101 2239337-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl. 1268079301-200810269, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.

Begründung

Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz XXXX . Bis zum Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatort aufgehalten und ist von dort zunächst nach XXXX und dann weiter nach XXXX geflüchtet. Diese Angaben stimmen auch mit der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ überein.

Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau im März 2011 traditionell geheiratet. Diese Ehe wurde am 31.03.2015 registriert. Mit dieser Ehefrau hat der Beschwerdeführer folgende fünf Kinder: XXXX , geboren XXXX , XXXX und XXXX (Zwillinge), geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX .

Der Beschwerdeführer musste im Sommer dann endgültig aus Syrien flüchten und er hat in Österreich am 02.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellen Strafregisterauszug unbescholten.

1.2. Maßgebend sind die Länderfeststellungen aus der aktuellen LIB zu Syrien, insbesondere dortige Ausführungen zum Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, S 63ff.

1.3. Der Beschwerdeführer hat als junger Mann von März 2006 bis März 2008 den Militärdienst regulär abgeleistet. Nach der Grundausbildung ist er in einer Spezialeinheit während seines Militärdienstes ausgebildet worden. Dies ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Militärdienstbuch.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und daher nach wie vor im wehrpflichtigen Alter. Aus seinem Militärdienstbuch ergibt sich weiters, dass er in den Reservedienst aufgenommen worden ist. Weiters hat er eine Bestätigung in Vorlage gebracht, dass er im Jahr 2015 trotz Aufforderung der Ableistung eines weiteren Reservedienstes ferngeblieben ist.

1.4. Im Zuge des syrischen Bürgerkrieges hat die Al-Nusra-Front in XXXX die Vorherrschaft übernommen. Im Zuge von Kämpfen wurde sein Bruder von der Al-Nusra-Front ermordet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie dann XXXX verlassen, weil er auch Maßnahme der Al-Nusra-Front befürchten habe müssen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Reservedienstes bei der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer läuft Gefahr, als Reservist neuerlich in der syrischen Armee dienen zu müssen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).

Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.

Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer als Araber aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung einerseits von Seiten der syrischen Regierung und anderseits von Seiten der Al-Nusra-Front Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis für Anträge nach 2015:

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

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