Bundesverwaltungsgericht G308 2226337-1

G308 2226337-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2022

Regest

falsche Angaben gewöhnlicher Aufenthalt Grenzgänger Lebensmittelpunkt Notstandshilfe Rückforderung Widerruf Wohnsitz Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2226337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2226337.1.00

Spruch

G308 2226337-1/18EG308 2226337-2/13EG308 2226337-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über die mit Vorlageanträgen vom 04.12.2019 vorgelegten Beschwerden vom 12.11.2019 und vom 20.11.2019 des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, sowie über die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.11.2019 sowie vom 28.11.2019, GZ: jeweils XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2020 sowie am 21.03.2022, zu Recht:

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen jeweils bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Zum ersten Bescheid vom 30.10.2019 bzw. zur Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 betreffend Einstellung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit der belangten Behörde:

1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.10.2019, VSNR: XXXX , wurde der Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Notstandshilfe ab 01.10.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 44 iVm § 24 AlVG eingestellt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. b AlVG unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen seien, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthalt richte. Der BF habe am 23.05.2018 bei der belangten Behörde die Adresse „ XXXX “ als dauerhafte Wohnadresse bekanntgegeben. Die belangte Behörde hat eine Wohnsitzüberprüfung für die vom BF angeführte Wohnadresse durchgeführt. Aufgrund der Erhebungen vor Ort sei festgestellt worden, dass der BF an dieser Adresse nicht wohnhaft sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Adresse in Österreich nur zum Schein genutzt werde, um Sozialleistungen in Österreich beziehen zu können. Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe werde daher aufgrund Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich ab dem 01.10.2019 eingestellt.

1.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019 erhob der BF mit Schreiben vom 12.11.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 13 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er habe der belangten Behörde gegenüber nie unwahre Angaben gemacht und liege der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, wo der BF auch ärztliche Leistungen in Anspruch nehme. Falls er bei der Erhebung der Behörde, wie von dieser behauptet werde, nicht angetroffen worden sein sollte, so könne er sich diese nur dadurch erklären, dass er häufig ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen müsse und daher vielleicht zufällig gerade nicht anwesend gewesen sei. Die von der belangten Behörde angeführten „Erhebungen vor Ort“ könnten wegen sehr ungenauer Angaben nicht nachvollzogen werden. Der BF sei dadurch in seinen Parteienrechten verletzt worden. Mangels Bezugnahme auf § 38 AlVG sei der Bescheid ohnehin rechtswidrig. Das der Beschwerde beigefügte Konvolut an medizinischen Befunden und Unterlagen würde die Angaben des BF belegen und zeigen, dass er jedenfalls durchgängig in Österreich aufhältig gewesen sei.

Der Beschwerde war ein Konvolut medizinischer Unterlagen den BF betreffend beigelegt.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 12.11.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mit 01.10.2019 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und dem Beschwerdevorbringen des BF sowie Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von 01.07.1999 bis 23.06.2017 bei der Firma XXXX (nachfolgend: Dienstgeberin) beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum von 24.06.2017 bis 22.05.2018 habe der BF Krankengeld bezogen und seit 23.05.2018 beziehe er – unterbrochen durch ein Ruhen während des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im Zeitraum von 07.07.2018 bis 17.07.2018 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 12.08.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,19 täglich. Laut ZMR sei der BF seit 10.05.2012 durchgehend an der Adresse der Dienstgeberin in XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Im Rahmen einer mit dem BF aufgenommenen Niederschrift der belangten Behörde am 13.09.2018 habe er angegeben, dass er innerhalb des letzten Jahres 12 bis 15 Mal in seinen Heimatstaat Kroatien zurückgekehrt sei. Sein Wohnort in Kroatien liege 130 km von XXXX entfernt. Er würde mit einem Kollegen mitfahren. Die Mietwohnung in Österreich habe eine Wohnfläche von rund 30 m², das Haus in Kroatien eine Wohnfläche von rund 106 m². Die Familie des BF lebe in Kroatien und würde er weder in Kroatien noch in Österreich ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehen. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.07.2019 sei der Antrag des BF auf eine Invaliditätspension abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Aufgrund des Verdachts, dass es sich bei der Unterkunft des BF in Österreich lediglich um ein Arbeiterquartier und während der Arbeitslosigkeit nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt habe, sei eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde habe am 23.10.2019 um 11:45 Uhr eine Erhebung an der Adresse der Dienstgeberin, die zugleich die Adresse des gemeldeten Wohnsitzes des BF sei, durchgeführt. Eine Mitarbeiterin im Sekretariat der Dienstgeberin habe dabei angeführt, dass der BF nicht anwesend sei, sich immer in Kroatien aufhalte und für Therapien und Arztbesuche nach Österreich komme. Der BF würde auf den Erhalt der Invaliditätspension warten und sei die Adresse im Firmenquartier nur eine Postadresse. Da auch der Sohn des BF dort arbeite und im Firmenquartier wohne, nehme dieser die Post für den BF am Wochenende immer mit nach Kroatien.

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde richte sich gemäß § 44 AlVG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, dort selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiters mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft würden. Hauptwohnsitzmeldungen seien zum Beweis des tatsächlich dauerhaften Aufenthalts nicht ausreichend bzw. nicht geeignet, da diese nur auf ungeprüften Angaben des Unterkunftgebers bzw. Unterkunftnehmers beruhen würden. Aufgrund der geringen Rückkehrfrequenz des BF (12 bis 15 Mal jährlich) nach Kroatien, sei der BF unechter Grenzgänger iSd. Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Unechte Grenzgänger, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt haben, müssten sich demnach der Arbeitsvermittlung ihres Wohnmitgliedsstaates, gegenständlich daher Kroatien, zur Verfügung stellen und dort Arbeitslosengeld beantragen, wenn sie dorthin zurückkehren.

Der BF sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Hier habe er während seines Dienstverhältnisses im Arbeiterquartier der Dienstgeberin am Firmengelände gewohnt. Das Dienstverhältnis habe am 23.06.2017 geendet. Eine Mitarbeiterin der Dienstgeberin habe glaubhaft ausgeführt, dass sich der BF immer in Kroatien aufhalte, nur für Therapien und Arztbesuche nach Österreich komme und auf den Erhalt der Invaliditätspension warte.

Es spreche auch der Umstand, dass sich alle vom BF in Österreich aufgesuchten Ärzte in Grenznähe ( XXXX ) befänden, dafür, dass er seit Ende seines Dienstverhältnisses nicht mehr im Arbeiterquartier der Dienstgeberin gewohnt habe. Der Notstandhilfebezug sei daher einzustellen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF an der in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitzadresse im Firmenquartier der Dienstgeberin nach einem Zustellversuch am 21.11.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 22.11.2019 zugestellt.

2. Zum zweiten und dritten Bescheid vom 31.10.2019 bzw. zur Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 betreffend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe:

2.1. Mit einem weiteren Bescheiden der belangten Behörde vom 31.10.2019, VSNR: XXXX , wurde der Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF für die Zeiträume

-23.05.2018 bis 06.07.2018,

-18.08.2018 bis 11.01.2019 und

-21.02.2019 bis 11.08.2019

gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR°16.693,04 verpflichtet.

Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 AlVG ausgeführt, der BF habe im Zeitraum 23.05.2018 bis 06.07.2018, 18.08.2018 bis 11.01.2019 und 21.02.2019 bis 11.08.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er aufgrund von Erhebungen durch die belangte Behörde an der von ihm bekanntgegebenen Adresse während der Arbeitslosigkeit nicht wohnhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF während seiner Erwerbslosigkeit an der Adresse des Firmenquartiers nur angemeldet bleibe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.

2.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 31.10.2019, VSNR: XXXX , wurde auch der Bezug von Notstandshilfe der BF für den Zeitraum 12.08.2019 bis 30.09.2019 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 2.109,50 verpflichtet.

Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie § 38 AlVG ausgeführt, die BF habe im Zeitraum 12.08.2019 bis 30.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er aufgrund von Erhebungen durch die belangte Behörde an der von ihm bekanntgegebenen Adresse während der Arbeitslosigkeit nicht wohnhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF während seiner Erwerbslosigkeit an der Adresse des Firmenquartiers nur angemeldet bleibe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.

2.3. Gegen diese beiden Bescheide erhob der BF mit Schreiben vom 20.11.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die Wortident mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2019 ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt I.1.2. wird verwiesen.

2.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, GZ: XXXX , wurden die Beschwerden des BF betreffend die beiden Bescheide vom 31.10.2019 hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide bestätigt.

Die Begründung entspricht jener in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe. Ergänzend wurde von der belangten Behörde noch die Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aufgeschlüsselt dargestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF an der in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitzadresse im Firmenquartier der Dienstgeberin nach einem Zustellversuch am 02.12.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 03.12.2019 zugestellt.

3. Weiteres gegenständliches Verfahren:

3.1. Mit Vorlageanträgen jeweils vom 04.12.2019 wurde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerden des BF an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung beantragt.

3.2. Die belangte Behörde legte die Vorlageanträge samt den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.12.2019 einlangten.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurde als Zeuge ein Bediensteter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde (Z) vernommen.

Die Verhandlung wurde auf Ersuchen des BF unbestimmte Zeit vertagt.

3.4. Die mündliche Verhandlung wurde am 21.03.2022 fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Darüber hinaus wurden zwei Zeugen, nämlich der Sohn des BF (Z2) und ein Arbeitskollege (Z3) einvernommen. Der neuerlich als Zeuge geladene Bedienstete des Erhebungsdienstes der belangten Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Bestätigung der Dienstgeberin vom 24.02.2022 vorgelegt, wonach der BF seit 10.05.2012 seinen Hauptwohnsitz im Mitarbeiterquartier der Dienstgeberin hat.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

3.5. Mit Urkundenvorlage vom 31.03.2022 wurde vom BF die Umsatzliste seines österreichischen Bankkontos für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger (unstrittig; in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 vorgelegter kroatischer Reisepass).

1.2. Der BF ging in Österreich beginnend mit Juli 1989 sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Im Zeitraum von 01.07.1999 bis 23.06.2017 war er durchgehend als Arbeiter bei der Firma XXXX (nachfolgend: Dienstgeberin) in XXXX , beschäftigt und wohnte dabei in der an derselben Adresse situierten Firmenunterkunft. Er ist dort seit 10.05.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.04.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2022; Bestätigung der Dienstgeberin vom 24.02.2022).

Im Zeitraum von 24.06.2017 bis 22.05.2018 bezog der BF dienstgeberkontobezogenes Krankengeld (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.04.2022).

Von 23.05.2018 bis 06.07.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 45,86. Im Zeitraum von 07.07.2018 bis 17.08.2018 ruhte sein Anspruch wegen Urlaubsersatzleistungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Von 18.08.2018 bis 11.01.2019 bezog der BF wieder Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 45,86. Von 12.01.2019 bis 20.02.2019 bezog der BF Krankengeld, dann von 21.02.2019 bis 11.08.2019 wieder Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 45,86. Von 12.08.2019 bis 09.08.2020 bezog der BF in der Folge Notstandhilfe in der Höhe von täglich EUR 42,19 (vgl. Bezugsverlauf vom 09.12.2019, AS 277 f; Sozialversicherungsdaten vom 09.12.2019, AS 280).

Seit 14.07.2020 geht der BF durchgehend wieder einer Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.04.2022).

1.3. Bei der Unterkunft des BF in Österreich am Firmensitz der Dienstgeberin handelt es sich um eine Wohngemeinschaft von etwa vier bis fünf verschiedenen Arbeitern, die sich gemeinsam eine Küche samt Wohnzimmer und Sanitärbereich teilen. Jeder Arbeiter hat zudem für sich ein etwa 20 bis 30 m² großes eigenes Schlafzimmer und einen eigenen Duschbereich für sich zur Verfügung. Das Zimmer des BF hat rund 25 bis 30 m² und ist mit Schrank, zwei Betten und einem eigenen Fernseher ausgestattet. Während aufrechter Beschäftigung musste der BF für die Unterkunft der Dienstgeberin keine Miete bezahlen und wohnt auch sein Sohn in derselben Unterkunft, jedoch in einem eigenen Zimmer (vgl. etwa Niederschrift vom 13.09.2018, AS 249 ff; Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 4; etwa Sohn des BF als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7 11).

Hingegen gehört dem BF in XXXX ein insgesamt etwa 100 bis 120 m² großes Haus, in welchem seine Ehefrau, mit der der BF in aufrechter Ehe lebt, und der BF selbst in Kroatien im Parterre wohnen, sowie zudem die Ehefrau und die beiden Kinder seines Sohnes, der ebenfalls in Österreich arbeitet und nur am Wochenende in das Haus in Kroatien zurückkehrt, im Obergeschoss leben (vgl. Niederschrift vom 13.09.2018, AS 249 ff; Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 4 ff; Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S ; Sohn des BF als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7).

Das Haus in Kroatien ist rund 130 km vom Wohnsitz des BF in Österreich in XXXX entfernt (vgl. Niederschrift vom 13.09.2018, AS 249 ff; Google-Maps, XXXX , Zugriff am 13.04.2022).

Der BF engagiert sich weder in Österreich noch in Kroatien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein angemeldetes Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters sowie über ein Bankkonto bei der Raiffeisenbank XXXX . Aufgrund der Gesamtdauer des Aufenthalts des BF in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass er hier über soziale Bezüge und Freundschaften verfügt (vgl. Niederschrift vom 13.09.2018, AS 252; vorgelegter Kontoauszug, OZ17; Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 5).

Die BF verfügt über keinen eigenen PKW. 2018 reiste er gemeinsam mit seinem Sohn in dessen Auto nach Kroatien (vgl. Niederschrift vom 13.09.2018, AS 250; Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 4).

1.4. Der Antrag des BF vom 17.06.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.07.2019 abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 275 ff). Der BF erhob dagegen Klage an das Arbeits- und Sozialgericht (vgl. etwa Bestätigung des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes vom 18.07.2019, AS 273). Der Ausgang des Verfahrens konnte nicht festgestellt werden, da der BF jedoch inzwischen wieder erwerbstätig ist, kann dies auch dahingestellt bleiben.

1.5. Der BF leidet an einer Vielzahl von Erkrankungen bzw. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, dabei entsprechend des aktenkundigen ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2019 (vgl. dazu AS 255 ff) vorwiegend an:

-einem Lendenwirbelsäulensyndrom infolge degenerativer Veränderungen und Bandscheibenschäden ohne neurologische Ausfallserscheinungen, mittelgradige Funktionseinschränkungen (ICD-10 M54.1)

-einer koronaren Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt im April 2017 und Herzbypassoperation mit guter Herzfunktion (ICD-10 II25.9)

-einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Angst (ICD-10 F43.22)

-Bluthochdruck, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)

-manifester Arteriosklerose der hirnzuführenden Gefäße ohne hämodynamische Relevanz

-Diabetes mellitus, medikamentös behandelt

-Chronisch einengende Lungenerkrankung

-Hüftarthrose links mit endgradiger Funktionseinschränkung

-Schulterarthrose links mit endgradiger Funktionseinschränkung

Er befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei mehreren Ärzten und Therapie-Instituten in Österreich in Behandlung und zwar insbesondere bei:

-Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX (Hausarzt, vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 5)

-Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX und später XXXX

-VitaMed-Gesundheitszentrum der XXXX , XXXX

-Psychosoziale Dienste XXXX GmbH, XXXX

-Privatklinik XXXX , XXXX ,

und benötigte eine Vielzahl unterschiedlicher Medikamente (vgl. in der Verhandlung am 21.03.2022 vorgelegte Medikamentenliste).

Es wird daher festgestellt, dass sich – abgesehen von der Privatklinik XXXX - sämtliche Ärzte oder Therapeuten des BF, insbesondere auch sein Hausarzt in der Südsteiermark nahe der Grenze zu Slowenien, befinden. Vom Haus des BF in Kroatien aus beträgt die Fahrtstrecke mit dem PKW je nach gewählter Route zwischen 46 und 60 km (vgl. Google Maps, XXXX .

Hingegen beträgt die Strecke vom gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich in XXXX durchschnittlich 64 bis 66 km (vgl. Google Maps, XXXX .

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des BF bezüglich jeder einzelnen Therapie oder jedes einzelnen Arztbesuches extra aus XXXX , Kroatien, nach XXXX gefahren ist, dort den nicht fahrtauglichen BF abgeholt hat, in zu seinen Terminen nach XXXX bzw. XXXX fuhr, ihn wieder nach XXXX zurückbrachte und anschließend von XXXX wieder nach XXXX , Kroatien, zurückkehrte, zumal die Ehefrau des BF nur sporadisch nach XXXX kommt und in Kroatien lebt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 5; Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 4 f).

1.6. Am 23.10.2019 erging seitens der belangten Behörde ein Erhebungsauftrag an den Erhebungsdienst der belangten Behörde betreffend Wohnsitzüberprüfung des BF in Österreich. Aus dem Abschlussbericht vom 25.10.2019 ergibt sich, dass der Erhebungsdienst die Adresse der Personalunterkunft am Sitz der Dienstgeberin in XXXX um 11:45 Uhr aufsuchte. Im Sekretariat der Dienstgeberin erkundigte sich der Erhebungsdienst nach dem BF. Die Sekretärin teilte dem Erhebungsdienst mit, dass der BF nicht da sei, er sich eigentlich immer in Kroatien aufhalte und nur für Therapien und Arztbesuche nach Österreich komme. Der BF warte auf die Zuerkennung einer Invaliditätspension in Österreich und handle es sich aktuell bei der Adresse des BF in Österreich nur um eine Postadresse. Der Sohn des BF arbeite ebenfalls für die Dienstgeberin und nehme die Post für den BF am Wochenende immer mit nach Kroatien (vgl. aktenkundiger Erhebungsbericht vom 23.10.2019, AS 247; Mitarbeiter des Erhebungsdienstes als Z, Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 7 f).

An der Wohnung selbst wurde vom Erhebungsdienst aber nicht geläutet und hat sich die Wohnung des BF auch nicht angesehen. Es wurde auch kein zweiter Erhebungsversuch durchgeführt (vgl. Mitarbeiter des Erhebungsdienstes als Z, Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 7 f).

Der BF befand sich am 23.10.2019 ab 10:00 Uhr in Therapie in XXXX (vgl. entsprechende Therapiebestätigung sowie Umsatzliste des Bankkontos, wonach der BF am 23.10.2019 um 09:41 Uhr eine SB-Behebung in XXXX durchführte; Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 5).

1.7. Aus der vorgelegten Umsatzliste des österreichischen Bankkontos des BF bei der Raiffeisenbank XXXX vom 23.03.2022 für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 (vgl. OZ 17) in Verbindung mit dem vom BF vorgelegten Konvolut medizinischer Unterlagen (vgl. insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 vorgelegte Befunde/Therapiebestätigungen sowie auch die AS 131 ff zu G308 2226331-1) ergeben sich nachfolgende relevante Abbuchungen bzw. Barbehebungen an nachfolgenden Orten von diesem Bankkonto:

Datum und Uhrzeit

Art der Behebung

Behebungsort

Therapie-/Arzttermin und Ort (Uhrzeit)

29.12. 2017, 10:18 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

08.01. 2018, 08:02 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 08.01.2018

13.01. 2018, 15:08 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

17.01. 2018, 16:02 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

26.01. 2018, 14:15 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 26.01.2018

29.01. 2018, 13:24 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 29.01.2018

12.02. 2018, 11:18 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 12.02.2018

05.03. 2018, 10:06 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 05.03.2018

16.03. 2018, 10:09 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

20.03. 2018, 11:56 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

21.03. 2018, 10:06 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

27.03. 2018, 13:27 Uhr

SB-Behebungen

XXXX /Österreich

Hausarzt 27.03.2018

29.03. 2018, 11:31 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 29.03.2018

04.04. 2018, 10:04 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

09.04. 2018, 14:09 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

12.04. 2018

Barbehebung bei Bank

Raiffeisenkasse XXXX

30.04. 2018, 10:06 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

03.05. 2018, 16:10 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX 03.05.2018

08.05. 2018, 11:41 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Dr. XXXX ( XXXX ) 08.05.2018

14.05. 2018, 11:02 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 14.05.2018

18.05. 2018, 14:13 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 18.05.2018

27.05. 2018, 09:44 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

29.05. 2018, 08:25 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 29.05.2018

05.06. 2018, 09:39 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 05.06.2018

15.06. 2018, 15:27 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 15.06.2018, ab 14:30 Uhr

18.06. 2018, 11:42 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 18.06.2018, ab 12:20 Uhr

26.06. 2018, 08:22 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 26.06.2018, ab 10:30 Uhr

28.06. 2018, 12:16 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 28.06.2018

29.06. 2018, 10:32 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

02.07. 2018

Barbehebung bei Bank

?

Hausarzt 02.07.2018

09.07. 2018, 13:14 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

16.07. 2018, 08:38 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 16.07.2018

17.07. 2018

Barbehebung bei Bank

?

Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 17.07.2018, ab 09:00 Uhr

23.07. 2018

Barbehebung bei Bank

?

Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 23.07.2018, ab 09:45 Uhr

26.07. 2018, 08:48 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 26.07.2018, ab 08:15 Uhr

30.07. 2018

Barbehebung bei Bank

?

Hausarzt Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 30.07.2018, ab 09:00 Uhr

06.08. 2018, 10:10 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 06.08.2018, ab 09:15 Uhr

09.08. 2018, 09:50 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

13.08. 2018

Barbehebung bei Bank

?

Therapie bei Dr. XXXX ( XXXX ) 13.08.2018, ab 08:00 Uhr

20.08. 2018

Barbehebung bei Bank

?

17.08. 2018, 19:02 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

25.08. 2018, 09:12 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

27.08. 2018, 08:08 Uh

SB-Behebung

XXXX /Österreich

03.09. 2018, 08:43 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 03.09.2018

06.09. 2018, 16:28 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

17.09. 2018, 12:08 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

20.09. 2018, 09:40 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

27.09. 2018, 09:06 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 27.09.2018

02.10. 2018, 12:05 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

09.10. 2018, 14:08 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

11.10. 2018, 08:51 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

13.10. 2018, 12:23 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

16.10. 2018, 12:02 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 16.10.2018 ab 11:00 Uhr

22.10. 2018, 10:27 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 22.10.2018 ab 11:00 Uhr

24.10. 2018, 09:07 Uhr

„ZUM MOHREN“

Apotheke XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 24.10.2018 ab 10:30 Uhr

25.10. 2018, 09:33 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 25.10.2018 ab 08:20 Uhr

30.10. 2018, 14:34 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 30.10.2018 ab 15:00 Uhr

05.11. 2018, 09:46 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

07.11. 2018, 11:40 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

08.11. 2018, 15:57 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

14.11. 2018, 09:15 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

15.11. 2018, 08:28 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 15.11.2018

20.11. 2018, 08:07 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

28.11. 2018, 10:33 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 28.11.2018

30.11. 2018, 08:16 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 30.11.2018, 08:30 Uhr

05.12. 2018, 09:55 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

07.12. 2018, 09:56 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 09:00 Uhr CT-Termin 07.12.2018

11.12. 2018, 09:18 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Dr. XXXX ( XXXX ) 11.12.2018, 09:45 Uhr

17.12. 2018, 13:26 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

18.12. 2018, 10:14 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 18.12.2018

26.12. 2018, 08:49 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

31.12. 2018, 09:20 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

02.01. 2019, 09:12 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 02.01.2019

07.01. 2019, 09:39 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

09.01. 2019, 08:12 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

BF stationär Privatklinik XXXX 09.01.2019 bis 20.02.2019

25.01. 2019, 12:45 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

BF stationär Privatklinik XXXX 09.01.2019 bis 20.02.2019

08.02. 2019 13:23 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

BF stationär Privatklinik XXXX 09.01.2019 bis 20.02.2019

18.02. 2019, 08:28 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

BF stationär Privatklinik XXXX 09.01.2019 bis 20.02.2019

20.02. 2019, 13:04 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

BF stationär Privatklinik XXXX 09.01.2019 bis 20.02.2019

25.02. 2019, 07:27 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

27.02. 2019, 10:02 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

02.03. 2019, 12:28 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

04.03. 2019, 09:22 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 04.03.2019, ab 09.00 Uhr

19.03. 2019, 09:22 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

20.03. 2019, 08:24 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

25.03. 2019, 09:45 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 25.03.2019, ab 09:00 Uhr

29.03. 2019, 08:19 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

01.04. 2019, 09:01 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Dr. XXXX ( XXXX ), ab 11:15 Uhr Therapie XXXX 01.04.2019, ab 07:30 Uhr

03.04. 2019, 09:27 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Dr. XXXX ( XXXX ) 03.04.2019, ab 09:00 Uhr

08.04. 2019, 08:37 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

10.04. 2019, 14:01 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

15.04. 2019, 09:53 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 15.04.2019, ab 08:00 Uhr

16.04. 2019, 14:59 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 16.04.2019, ab 07:30 Uhr, Dr. XXXX , ab 09:00 Uhr

19.04. 2019, 09:44 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 19.04.2019, ab 08:00 Uhr

24.04. 2019, 09:32 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

30.04. 2019

Barbehebung

?

03.05. 2019, 11:05 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

09.05. 2019, 08:22 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 09.05.2019

20.05. 2019, 10:38 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 20.05.2019

22.05. 2019, 10:15 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

27.05. 2019, 09:52 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

05.06. 2019, 09:14 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

06.06. 2019, 11:34 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Dr. XXXX ( XXXX ) 06.06.2019, 12:30 Uhr

10.06. 2019, 08:05 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

12.06. 2019, 09:18 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 12.06.2019, 10:00 Uhr

17.06. 2019, 09:41 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 17.06.2019

26.06. 2019, 08:28 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 26.06.2019, 09:15 Uhr

27.06. 2019, 08:53 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

29.06. 2019, 19:02 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

01.07. 2019, 11:27 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Dr. XXXX ( XXXX ) 01.07.2019, 12:00 Uhr

05.07. 2019, 09:04 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

09.07. 2019, 09:35 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 09.07.2019

12.07. 2019, 17:08 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

15.07. 2019, 14:13 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

18.07. 2019, 11:47 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 18.07.2019

19.07. 2019, 09:31 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

25.07. 2019

Barbehebung

?

02.08. 2019, 15:57 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt 02.08.2019

05.08. 2019, 13:55 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

14.08. 2019, 08:07 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

19.08. 2019, 09:40 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 19.08.2019 ab 08:00 Uhr

22.08. 2019, 09:28 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 22.08.2019 ab 08:00 Uhr

27.08. 2019, 09:57 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 27.08.2019 ab 10:30 Uhr

31.08. 2019, 09:15 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

02.09. 2019, 07:18 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Hausarzt Therapie XXXX 02.09.2019 ab 08:00 Uhr

04.09. 2019, 09:22 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 04.09.2019 ab 08:00 Uhr

10.09. 2019, 10:02 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 10.09.2019 ab 08:30 Uhr

16.09. 2019, 11:09 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

20.09. 2019

Barbehebung

?

26.09. 2019, 09:25 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

01.10. 2019, 15:58 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

09.10. 2019, 07:19 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 09.10.2019 ab 12:00 Uhr

14.10. 2019, 17:43 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

18.10. 2019, 13:11 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 18.10.2019 ab 12:00 Uhr

21.10. 2019

Barbehebung

?

Therapie XXXX 21.10.2019 ab 13:00 Uhr

23.10. 2019, 09:41 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 23.10.2019 ab 10:00 Uhr

28.10. 2019, 08:09 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

Therapie XXXX 28.10.2019 ab 08:30 Uhr

04.11. 2019, 11:20 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

06.11. 2019, 17:09 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

08.11. 2019

Barbehebung

?

20.11. 2019, 08:00 Uhr

SB-Behebung

XXXX /Österreich

30.11. 2019, 10:23 Uhr

Bankomat (ATM) kroatische Kuna

XXXX /Kroatien

Es wird festgestellt, dass der BF im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 keine einzige SB-Behebung an einem Bankomaten nahe des vorgebrachten Wohnortes des BF in XXXX durchgeführt hat. Auch wurden sonst keine Zahlungen getätigt, die Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Wohnsitz in XXXX zulassen würden. Abgesehen von den monatlichen Abbuchungen für ein Mobiltelefon des Anbieters A1 und vier Abbuchungen betreffend eine Bündelversicherung der XXXX Versicherung am 04.11.2019 und 02.05.2019 jeweils mit EUR 245,07 sowie am 02.11.2018 mit EUR 142,52 und am 02.05.2018 mit EUR 329,60, sowie einem quartalsweisen Einzug des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes Steiermark finden sich keine Lastschriften auf dem Konto. Vielmehr hat der BF ausschließlich SB- oder Barbehebungen (wenn die Beträge EUR 400,00 überstiegen) durchgeführt und dies ausschließlich in Grenznähe zu Slowenien, nämlich in XXXX , XXXX und XXXX und meist in zeitlicher und örtlicher Nähe zu Arzt- oder Therapieterminen. Auch hat der BF einen Versicherungsvertrag bei der XXXX Versicherung AG – XXXX , für die vormals am 03.04.2018 EUR 50,00 abgebucht wurden, in der Folge vorzeitig aufgelöst und diese zurückgekauft, sodass ihm am 14.06.2018 EUR 5.762,63 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden.

Es wird weiters festgestellt, dass der BF in Kroatien nahe seines Hauses in XXXX insgesamt im Zeitraum von 29.12.2017 bis 31.12.2019 39 Bargeldbehebungen von seinem österreichischen Bankkonto vorgenommen hat.

1.8. Es wird daher festgestellt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 23.05.2018 bis 30.09.2019 sowie auch danach ab 01.10.2019 nicht durchgehend in Österreich wohnte, sondern nach Kroatien zurückkehrte und nur für Therapie- und Arzttermine nach Österreich zurückkehrte.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des BF in diesem Zeitraum in Kroatien gelegen ist.

Es wird hingegen festgestellt, dass der BF während seiner aufrechten Beschäftigung bei der Dienstgeberin bis 23.06.2017 und während des Bezuges von Krankengeld im Zeitraum von 24.06.2017 bis 22.05.2018 nicht regelmäßig (zumindest einmal wöchentlich) nach Kroatien zurückkehrte. Er kehrte durchschnittlich einmal monatlich nach Kroatien zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten des BF und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Strittig ist im Wesentlichen, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 24.06.2018 bis zumindest 01.10.2019 seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz tatsächlich in Österreich oder in Slowenien hatte. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Akteninhalt und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.08.2020 sowie am 21.03.2022 unter Einvernahme mehrerer Zeugen ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren darauf basierend folgende Erwägungen ausschlaggebend:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Abschlussbericht des Erhebungsdienstes der belangten Behörde vom 25.10.2019 über den Versuch der Wohnsitzerhebung des BF am 23.10.2019 um 11:45 Uhr die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in den gegenständlichen Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen alleine nicht zu tragen vermögen. Es hat lediglich ein einziger Erhebungsversuch stattgefunden und hat sich der BF an diesem Tag und zu dieser Uhrzeit nachweislich bei der Therapie befunden. Nicht nachvollzogen werden kann zudem, dass ausschließlich aufgrund der Aussage einer einzigen Sekretärin ohne jeden weiteren Versuch einer Verifizierung dieser Angaben, etwa durch Läuten an der Wohnungstüre oder ergänzender Nachfrage etwa bei anderen Mitarbeitern, entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ohne dem BF dazu auch nur ansatzweise ein Parteiengehör einzuräumen.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweist sich jedenfalls als mangelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch infolge des selbst durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufgrund nachfolgender Erwägungen dennoch zum Schluss, dass sich der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht (überwiegend) im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. hier tatsächlich seinen Wohnsitz hatte, sondern vielmehr nach Kroatien zurückkehrte (vgl. dazu auch noch die rechtliche Beurteilung):

Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2020 angab, er fahre nur selten, also etwa jedes zweite oder dritte Monat zu seiner Ehefrau und seinem Haus nach Kroatien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 4), und auch sein Sohn vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, der BF sei im Zeitraum 2018/2019 nur etwa einmal im Monat, selten zwei Mal, nach Kroatien gefahren (Sohn des BF als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7), so muss ihnen aber entgegengehalten werden, dass sich aus der vom BF vorgelegten Umsatzliste seines österreichischen Bankkontos für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 ein gänzlich anderes Bild ergibt. Wie festgestellt, hat der BF im Zeitraum von 29.12.2017 bis 31.12.2019 in Kroatien 39 Behebungen von Bargeld von diesem österreichischen Konto durchgeführt, oft nur mit wenigen Tagen Abstand und zu Uhrzeiten, wo man vor dem Hintergrund, dass der BF auf die Abholung durch seine Ehefrau oder das Mitfahren mit dem Sohn angewiesen gewesen ist, nicht annehmen kann, dass der BF erst an diesem Tag nach Kroatien gereist wäre (vgl. mit OZ 17 vorgelegte Umsatzliste).

Als nicht glaubwürdig und auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend erweist sich das Vorbringen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er wegen der Schmerzen nicht fahrtüchtig gewesen sei und seine Ehefrau daher extra immer aus Kroatien nach Österreich gekommen wäre, um den BF mit dem Auto zu Arzt- und Therapieterminen von XXXX nach XXXX und wieder zurückzufahren. Demnach hätte die Ehefrau des BF an mehreren Tagen der Woche von XXXX , Kroatien, nach XXXX fahren (einfache Strecke entsprechend der Feststellungen rund 130 km), dann den BF in XXXX abholen, ihn nach XXXX bzw. XXXX fahren (einfache Strecke entsprechend den Feststellungen rund 65 km), den BF dann wieder nach XXXX zurückfahren (einfache Strecke neuerlich rund 65 km) und anschließend wieder in den Heimatort nach Kroatien zurückfahren müssen (wieder durchschnittlich 130 km) (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 5). Demnach hätte die Ehefrau des BF, die sich nach dessen Angaben kaum jemals in XXXX aufgehalten hat, mehrmals die Woche eine Gesamtfahrstrecke von rund 390 km an einem einzigen Tag zurücklegen müssen. Viel wahrscheinlicher erscheint es da, dass sich der BF tatsächlich in Kroatien im eigenen Haus aufhielt und ihn seine Ehefrau zu den Arztterminen und den Therapien fuhr, wobei die einfache Strecke je nach Route nur zwischen 46 und 60 km beträgt. Auch widerspricht sich der BF selbst, wenn er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2022 angab, seine Frau habe ihn nur ab und zu in XXXX besucht als er krank gewesen sei und sei er in Österreich geblieben, weil er eh nichts habe machen können (Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 5).

Nachvollziehbar erscheint, dass dem BF während aufrechter Beschäftigung bei der Dienstgeberin eine Arbeiterunterkunft ohne Mietzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt wurde. Hingegen kann vor dem Hintergrund, dass das Dienstverhältnis wegen des längeren Krankenstandes des BF beendet wurde (auch wenn es inzwischen wiederaufgenommen wurde), nicht nachvollzogen werden, dass der BF während seiner Arbeitslosigkeit weiterhin kostenlos in der Firmenunterkunft wohnen konnte (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2020, S 6). Vielmehr wahrscheinlich ist, dass die Dienstgeberin dem langjährig beschäftigten BF insofern entgegenkam, als er mit einem Wohnsitz gemeldet bleiben durfte.

Auch die Feststellungen betreffend die Kontobewegungen auf dem österreichischen Bankkonto des BF im gegenständlichen Zeitraum lassen darauf schließen, dass sich der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend, wenn nicht gar gänzlich, in Kroatien aufhielt, zumal er dort – wie bereits ausgeführt – insgesamt 39 Bargeldbehebungen vornahm, alle sonstigen Bargeldbehebungen im Raum XXXX in Österreich und überwiegend in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Arzt- oder Therapieterminen stattfanden und sich hingegen keine einzige SB-Behebung im Raum XXXX findet, wo der BF aber vorbrachte, sich fast ausschließlich aufgehalten zu haben.

Obwohl der Sohn des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Angaben des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, welche wiederum auf Aussagen der befragten Sekretärin fußen, dementierte und am 21.03.2022 angab, er hab dem BF lediglich die Post in die Reha nach XXXX mitgenommen (wo er sich von 09.01.2019 bis 20.02.2019 aufhielt, Anm.), aber nicht nach Kroatien und er sich die Angabe der Sekretärin nur so erklären könne, dass diese und die zweite Sekretärin nicht zur Hochzeit des Sohnes des BF eingeladen worden seien (vgl. Sohn des BF als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 9), so ist dieser Angabe entgegenzuhalten, dass dies zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen sich jedoch davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, zumal die Angaben der Sekretärin der Dienstgeberin in Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen im gegenständlichen Fall als am ehesten der Wahrheit entsprechend darstellen.

Die Angaben des in der Verhandlung am 21.03.2022 vernommenen Arbeitskollegen des BF und seines Sohnes (Z3) sind nicht besonders dazu geeignet, das Vorbringen des BF (und seines Sohnes) im gegenständlichen Verfahren zu stärken. Z3 gab zwar an, er kenne den BF seit 2011 und hätten sie viel zusammengearbeitet und wären auch jetzt wieder Arbeitskollegen. Nach seiner Operation habe er den BF aber nur ab und zu gesehen, da der Z3 oft auswärts gearbeitet und dort auch genächtigt habe. Am Wochenende ab Freitag kehre der Z3 immer nach Hause nach Slowenien zurück. Er bleibe vielleicht nur einmal im Jahr das Wochenende über in Österreich. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe er den BF selten gesehen und habe dieser immer eine Telefonnummer an der Eingangstüre aufgehängt, wenn er nicht da gewesen sei. Die Ehefrau des BF habe er in zehn Jahren etwa zwei oder drei Mal gesehen, zB bei Firmenfeiern. Zu Ärzten habe den BF glaublich seine Frau gefahren, gesehen habe er das aber nie (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 13 ff). Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen waren diese vagen und auch ausweichenden Angaben daher nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu bestätigen oder dessen Glaubwürdigkeit zu stärken.

Die Ärzte des BF befinden sich alle in Grenznähe zu Slowenien. Die Fahrstrecke vom Haus des BF in Kroatien ist kürzer als vom vorgebrachten Wohnort in XXXX aus. Der BF hat in XXXX kein einziges Mal in zwei Jahren eine SB-Behebung durchgeführt, in Kroatien hingegen 39 Mal.

Glaubhaft erscheint dem Gericht jedoch, dass der BF während aufrechter Beschäftigung bei der Dienstgeberin bis 23.06.2017 bzw. während des Bezuges von Krankengeld von 24.06.2017 bis 22.05.2018 überwiegend in Österreich gewohnt hat, nicht regelmäßig (zumindest einmal wöchentlich) nach Kroatien zurückkehrte und durchschnittlich einmal monatlich nach Kroatien reiste. Diese Angaben werden insbesondere durch die Umsatzliste am Bankkonto des BF gestützt, wonach er im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 nur etwa alle ein bis zwei Monate eine Barbehebung in Kroatien durchführte.

Insgesamt ergibt sich daher mangels anderer tragfähiger Beweise, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 24.06.2018 bis 01.10.2019 jedenfalls seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über alle beide seitens des BF anhängigen Beschwerden bzw. über beide Beschwerdevorentscheidungen wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

3.3.1. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Gemäß Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.

Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 4, mwN).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht dagegen unter den dort genannten Voraussetzung einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - vor.

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) [...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 7).

Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, ua., Rn. 36, klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 13 mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 9; vom 28.01.2015, 2013/08/0074).

Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig geworden ist - muss sich somit gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit der Wohnmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12).

Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger. Kehrt er in seinen Wohnmitgliedstaat zurück (siehe zum Begriff der „Rückkehr“ im Sinn des Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rn. 22 des Erkenntnisses Ra 2016/08/0047), muss er sich - wie ein Grenzgänger - gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen Wohnmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 15).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist somit, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 16, mit Vereis auf VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074; 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 10).

Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).

Der Ausdruck „Wohnort“ nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 hat somit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den „Wohnort“ in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 wohnt (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 19, mit Verweis auf EuGH 05.06.2014, I/Health Service Executive, C 255/13, Rn. 43ff).

Der „Wohnort“ des Mitbeteiligten nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 kann daher nicht durch eine Gegenüberstellung der zeitlichen Dauer des Aufenthaltes im Verlauf der Woche bestimmt werden. Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 20).

Es bedarf vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit den genannten für die Bestimmung des Wohnortes nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 relevanten Kriterien. Indizien zur Bestimmung des Wohnortes könnten sich etwa durch die konkrete Ausgestaltung der Unterkünfte bzw. das Bestehen von Eigentums- bzw. Bestandverhältnissen, die eine dauerhafte Bindung des Mitbeteiligten erkennen lassen (vgl. in diesem Sinn VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23), sowie aufgrund der Personen, mit denen der Mitbeteiligte etwa auch aufgrund welcher Bindungen und Abhängigkeiten zur Zeit seiner Beschäftigung an den Wochenenden bzw. während der Arbeitswoche im Wohnverband gelebt hat, und auch durch die sonstige soziale Integration des Mitbeteiligten ergeben (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 21).

Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich:

I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Ausdruck „Beschäftigung“ laut Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 138 ff ASVG selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22 mwN; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [56. Lfg.], Art. 1 VO 883/2004 Rz 4).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 22).

3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der aus Kroatien stammende BF geht in Österreich bereits seit Ende der 1980er Jahre unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Bei der gegenständlichen Dienstgeberin war er durchgehend von 01.07.1999 bis 23.06.2017 beschäftigt. Er wohnte in dieser Zeit immer in einer Firmenunterkunft, die sich seit Mai 2012 auch auf dem Firmengelände der Dienstgeberin befand. Der BF bewohnt(e) ein Zimmer von rund 25 bis 30 m² mit einem oder zwei Betten, einem Schrank, einem eigenen Fernseher und einer eigenen Nasszelle. Übrige Sanitäranlagen, die Küche und das Wohnzimmer teilte er sich mit anderen Arbeitern der Dienstgeberin. Er ist weiters Eigentümers eines Hauses in Kroatien mit einer Wohnfläche von etwa 100 bis 120 m², wo seine Frau lebt. Die Ehefrau kehrte mit dem damals schulpflichtig gewordenen Sohn nach Kroatien zurück, während der BF die Beschäftigung bei der Dienstgeberin aufnahm. In diesem Haus lebt nach wie vor die Ehefrau des BF, die diesen nur selten in XXXX besuchte. Weiters leben in dem Haus die Schwiegertochter, die beiden Enkel und am Wochenende auch der Sohn des BF, der in Österreich bei derselben Dienstgeberin wie der BF arbeitet, jedoch jedes Wochenende nach Kroatien zurückkehrt. Während der Zeiten der Beschäftigung bei der Dienstgeberin wurde ihm die Firmenunterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt. Hingegen konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass dies auch während der Arbeitslosigkeit des BF der Fall gewesen wäre. Der BF verfügt über kein eigenes Fahrzeug und verfügte über ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters. Außer quartalsweise abgebuchten Beiträgen des Steiermärkischen Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, welcher den BF im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht betreffend die abgelehnte Invaliditätspension vertrat, und einer halbjährlich abgebuchten Bündelversicherung ergeben sich aus dem Bankkontoauszug des BF während seiner Arbeitslosigkeit sonst keine Anhaltspunkte, die auf einen dauerhaft eingerichteten Wohnort in Österreich schließen lassen.

Die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch den BF von 24.06.2017 bis 22.05.2018 ist entsprechend der unter Punkt 3.3.1. dargelegten Judikatur als eine Zeit der (letzten) Beschäftigung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22).

Wie sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, kehrte der BF auch während des Bezuges von Krankengeld im Zeitraum von 24.06.2017 bis 22.05.2018 nicht regelmäßig (zumindest einmal wöchentlich) nach Kroatien zurück, sondern durchschnittlich einmal monatlich.

Entsprechend der dargelegten Judikatur kann der belangten Behörde im Ergebnis somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese den BF als unechten Grenzgänger bzw. Nicht-Grenzgänger beurteilte, der seinen Wohnort iSd Judikatur auch während seiner aufrechten Beschäftigung und bei Ende seiner Beschäftigung (durchgehend) in Kroatien hatte (vgl. dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23 f). Somit fielen auch während der Beschäftigung bzw. des Krankenstandes des BF sein Wohn- und Beschäftigungsort auseinander.

In Anbetracht dessen, dass der BF im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit von 23.05.2018 bis jedenfalls 01.10.2019 den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen entsprechend ausschließlich zu Arzt- und Therapieterminen nach Österreich kam, sich diese Ärzte und Therapeuten ausschließlich in Grenznähe zu Slowenien befinden, wobei die Fahrstrecke vom Haus des BF in Kroatien kürzer ist als jene vom Firmenwohnsitz in XXXX , der BF ausschließlich in der Südsteiermark an den Praxisorten seiner Ärzte und Therapeuten Geldbehebungen vom österreichischen Bankkonto vornahm, überdies auch eine erhebliche Anzahl von Bankomatbehebungen von diesem Konto in Kroatien vorgenommen wurde (teils mehrmals pro Woche) und damit auch die Angaben der vom Erhebungsdienst der belangten Behörde befragten Sekretariatsmitarbeiterin darin Deckung finden, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedsstaat Kroatien zurückgekehrt ist.

Der für den BF zuständige Mitgliedsstaat war daher gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedsstaat Kroatien und hätte sich der BF der Arbeitsverwaltung von Kroatien zur Verfügung stellen und Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates (Kroatien) erhalten müssen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten.

Die Notstandshilfe wurde daher mangels Zuständigkeit Österreichs ab 01.10.2019 zu Recht eingestellt.

3.4. Zum Widerruf und zur Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe:

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, 17. Lfg. April 2020, § 25 AlVG, Rz 521).

Wie sich aus den zu Punkt 3.3. getroffenen Ausführungen ergibt, hatte die BF seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kroatien bzw. kam ihm die Eigenschaft als unechter Grenzgänger zu, der während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedsstaat zurückkehrte.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der BF ausschließlich für medizinische Behandlungen nach Österreich begab und der bisherige Firmenwohnsitz weiterhin aufrecht erhalten wurde, um dem BF den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Österreich zu ermöglichen, obwohl er tatsächlich nach Kroatien zurückkehrte. Er hat diesbezüglich falsche Angaben gemacht. Tatsächlich hätte er sich jedoch der Arbeitsmarktverwaltung in Kroatien zur Verfügung stellen müssen. Der BF hat daher im Zeitraum von insgesamt 23.05.2018 bis 30.09.2019 (mit den festgestellten Unterbrechungen wegen Urlaubsersatzleistungen sowie einem weiteren Krankengeldbezug) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu Unrecht empfangen, sodass die belangte Behörde diese zu Recht widerrufen und die Rückforderung der Leistungen verfügt hat.

Es war daher spruchgemäß entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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