Bundesverwaltungsgericht W136 2240556-1

W136 2240556-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2022

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kumulierung negative Beurteilung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Prognose Prognoseentscheidung Raub real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verbrechen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt vorsätzliche Begehung Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W136 2240556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2240556.1.00

Spruch

W136 2240556-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte I. - IV. und VI. – VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. 1089336002/191186745, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals 18-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, es bestehe eine reale Gefahr, dass der BF zum Militärdienst einberufen werde und in diesem Zusammenhang mögliche Menschenrechtsverletzungen begehen müsse.

3. Am 16.11.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde einen Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB) in zwei Fällen verdächtigt werde. Am 12.11.2019 habe der BF zunächst um etwa 16:30 Uhr versucht, der ersten Frau bei ihrer üblichen Laufrunde in XXXX entlang der XXXX einen Müllsack über den Kopf zu stülpen und habe nur aufgrund der massiven Gegenwehr des Opfers von ihr abgelassen und sei in Richtung XXXX bzw. Radweg geflüchtet. Um etwa 17:15 Uhr sei der BF etwas weiter stromabwärts auf die zweite Frau, welche dort mit ihrem Hund spazieren ging, getroffen. Der BF habe wiederrum einen schwarzen Müllsack in der Hand gehalten und sei direkt auf die Frau zugegangen. Erst als sich ihr Hund vor sie gestellt habe, sei der BF davongelaufen.

4. Am 18.11.2019 wurde die belangte Behörde vom Landesgericht XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen § 15 StGB, § 201 StGB, § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, verständigt.

5. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde im gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus eingeleitet.

6. Am 06.02.2020 wurde der BF von der belangten Behörde in der Justizanstalt (JA) XXXX unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Gegenstand einvernommen und in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Straftat ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 ASylG 2005 eingeleitet werde und beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Er wurde dabei zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben befragt. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Therapie oder Behandlung.

Der BF führte dabei im Wesentlichen aus, dass er seit 2015 in Österreich sei und eine Arbeitserlaubnis bekommen habe. Er sei ca. 3 Monate in einem Hort/Kindergarten beschäftigt gewesen, danach habe er in namentlichen genannten Gaststätten als Kochgehilfe gearbeitet sowie diverse Schnuppertage besucht und Bewerbungen geschrieben. Außerdem sei er im Jahr 2017 eine Woche als Sanitäter beim Roten Kreuz gewesen, sei dort jedoch nach einer Woche wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und fehlender Erfahrungen abgelehnt worden. In der Gemeinde habe er auch Tätigkeiten wie Straßenfegen oder Rasenmähen erledigt. Er habe bei seinem Bruder gelebt, dieser habe eine Ausbildung gemacht und er habe meistens Geld von ihm bekommen. Außerdem habe er auch Arbeitslosengeld vom AMS bekommen. In seiner Freizeit habe er das Fitnessstudio besucht und am Fußballtraining teilgenommen. Er sei mit mehreren Personen aus Österreich, die sich im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung engagieren, befreundet. Außerdem habe er Freunde bei den Pfadfindern kennen gelernt, mit denen er auf Feste gehe. Im Jahr 2017 habe er eine Freundin gehabt, nun habe er seit längerem keine Freundin mehr in Österreich, jedoch eine Freundin aus seinem Heimatland, welche sich zurzeit in der Türkei befinde. In Österreich habe er aktuell nur seinen Bruder.

Im Heimatland habe er nur noch einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er unregelmäßigen telefonischen Kontakt habe und welcher nahe der syrischen Grenze im Gebiet der Freien Syrischen Armee lebe. Seine Eltern würden in der Türkei und seine Schwester in Saudi Arabien leben. Die restliche Verwandtschaft lebe in Belgien, Kanada, Amerika und Frankreich. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er am Flughafen in Damaskus sofort festgenommen werden und ins Gefängnis kommen, zumal er sich aufgrund seiner damaligen Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe.

Zu seiner verhängten Untersuchungshaft befragt, führte er aus, dass der Verdacht nicht richtig sei. Er sei am Tag des Vorfalls, dem 12.11.2019 an der XXXX spazieren gewesen und hätte Kopfhörer und Kaffee dabeigehabt. Er sei zuvor einkaufen gewesen. Er sei von XXXX Richtung Hauptplatz gegangen und habe ein Selfie machen wollen. Hinter ihm sei ein Mädchen gewesen, sie habe geglaubt, dass er sie fotografieren würde. Sie habe ihn beschimpft. Er habe ein Sackerl mit Proteinpulver gehabt, das er gekauft hätte, und nachdem das Mädchen geschrien habe, habe er sein Sackerl liegen gelassen und sei bis zum Hauptbahnhof gegangen und nach XXXX nach Hause gefahren. Auf die Frage, ob er Körperkontakt zu dieser Frau gehabt hätte, gab er an, er habe diese Frau nie angegriffen. Er sei zu dieser Zeit der Arbeit in einer Gaststätte nachgegangen und sei überrascht gewesen, dass er das getan haben soll. Er habe nichts gemacht. Die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, verneinte er und gab an, direkt nach Haus gegangen zu sein. Nachgefragt, ob er sich bei den Opfern entschuldigt habe, führte er lediglich an, keinen Kontakt zu haben. Weiters gab der BF an, dass er um eine Verlegung angesucht habe, da er Probleme im Gefängnis hätte, da dort Leute wären, die ihn schlagen wollen würden. Überdies habe ein Arzt ihm Aggressionsprobleme attestiert und er bleibe vielleicht bis Mai im Gefängnis und dann komme er nach Hause, wo er dann unter Kontrolle der Behörden behandelt werde. Auf die Frage, ob er vorher schon Probleme mit seinen Aggressionen bekommen habe, gab er an, dass er öfter diese Aggressionen bekommen habe, diese jedoch auch schnell wieder vergingen, wenn er mit seinem Bruder gesprochen habe. Die Frage, ob er schon öfter aggressiv geworden wäre, bejahte er.

Schließlich wurde ihm noch einmal die Gelegenheit angeboten, eine Stellungnahme zur Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung abzugeben, was er ablehnte und angab nichts dazu sagen zu wollen.

Verständigungsprobleme lagen keine vor, die Rückübersetzung wurde als korrekt bezeichnet.

7. Am 04.03.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Raubes verdächtigt werde.

8. Am 12.05.2020 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 142 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 143 Abs. 2 1. Fall StGB verständigt.

9. Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Der BF habe seine näher genannten Opfer mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I.) am 19.10.2018 in XXXX XXXX ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog;

II.) am 12.November 2019 in XXXX XXXX ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde.

Der BF habe hierdurch

zu I.) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB;

zu II.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB;

begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.01.2021 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Z 2 AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGB. Nr. 100/2005 idgF (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Der bekämpfte Bescheid wurde betreffend die Aberkennung seines Asylstatus im Wesentlichen damit begründet, dass das vom BF begangene Verbrechen des schweren Raubes nach § 143 StGB ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle. Es ergebe sich eine besondere Schwere der Tathandlung selbst, vor allem die Folgen für das zweite Opfer vom 12.11.2019 seien dramatisch gewesen, zumal der Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit ausgelöst hätte, die darüber hinaus Auswirkungen auf die Familie des Opfers gehabt habe. Auffällig sei überdies, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.02.2020 die Tat noch gänzlich abgestritten und behauptet habe, die Frau nie angegriffen zu haben. Inzwischen habe er jedoch offensichtlich verstanden, dass er mit dem Leugnen keinen Erfolg habe und sich gemäß den Erwartungen reuig gezeigt habe, in der Hoffnung ein milderes Urteil zu erhalten. Aufgrund der durch das Urteil festgestellten und von dem BF gesetzten Tathandlung stehe für die Behörde fest, dass es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Den Aussagen der Sachverständigen folgend, komme die Behörde zum Schluss, dass es sich beim BF um einen gemeingefährlichen Täter handle und seinem Verhalten eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne und er daher eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Der BF sei überdies gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden und sei es auch möglich dass der BF aus psychischen Gründen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei und die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkenne. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden seien ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Das Gesetz biete auch keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB untergebracht werde. Dem BF war daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG abzuerkennen.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien sei unzulässig, da sich keine Hinweise ergeben hätten, die darauf schließen lassen würden, dass die vom BF vorgebrachten Verfolgungsgefährdung durch die syrische Regierung (Wehrdienst) nicht mehr bestehe.

Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, da wegen seiner Verurteilung ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG vorliege. Der BF sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden und stelle – wie bereits in den Gründen zur Aberkennung des Asylstatus erörtert – eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen würde, die eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden und daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde nach Abwägung der familiären und privaten Interessen des BF zusammengefasst ausgeführt, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundegebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund trete. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BVA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs 2 Z 3 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig sei. Die Unzulässigkeit beziehe sich nur auf den Entscheidungszeitpunkt und sei solange unzulässig bis sich die entscheidungsrelevanten Umstände geändert hätten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

Hinsichtlich des auf sechs Jahren befristeten Einreiseverbots in Spruchpunkt VII. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG durch die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe erfüllt habe. Aufgrund der Aussagen der Sachverständigen stehe zweifelfrei fest, dass der BF keine tatsächliche Schuldeinsicht oder Reue für sein Verhalten aufweise. Da er bei der Tathandlung selbst besonders skrupellos vorgegangen sei, indem er versucht habe dem Opfer einen Müllsack über den Kopf zu stülpen, was durchaus den Tod nach sich hätte ziehen können, dies dem BF jedoch lediglich aufgrund der heftigen Gegenwehr nicht gelungen sei, und dies sogar in einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers gegipfelt habe, stehe fest, dass es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handle. Dass der BF sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte, habe er eindrucksvoll bewiesen und er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Verhinderung von Straftaten. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären Interessen des BF und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in dem Fall des BF Art. 8 EMRK nicht. Es müsste daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einen Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von dem BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 08.03.2021 Beschwerde ein, mit der er die Spruchpunkte IV. und VI. – VII. anficht. Dabei machte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit der genannten Spruchpunkte geltend.

Begründend führte er dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Da die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits im Februar 2020 und somit bereits ein Jahr vor Erlassung des Bescheides stattgefunden habe, wäre eine neuerliche Einvernahme zur Verschaffung eines aktuellen, persönlichen Eindrucks durch die belangte Behörde unumgänglich gewesen. Die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots seien nur unzureichend begründet. Im vorliegenden Fall habe auch keine ausreichende individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt. Es seien keine Argumente herangezogen worden, die für ein künftiges Wohlverhalten des BF sprechen könnten. Es sei weder das Vorliegen einer objektiven noch einer subjektiven besonderen Schwere des Verbrechens ausreichend dargelegt worden. Weiters sei für den BF eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden, weshalb gegenwärtig von dem BF auch keine Gefahr ausgehe. Die Aufhebung der Unterbringung erfolge erst dann, wenn diese vom Gericht zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen nicht mehr für notwendig erachtet werden. Insofern sich die belangte Behörde auf die Zukunftsprognose seitens des Gerichts stütze, werde darauf hingewiesen, dass dieser bereits durch die Anordnung der Unterbringung Rechnung getragen worden sei. Aus fremdenrechtlicher Sicht sei eine Gefährdung darüber hinaus nicht zu bejahen. Die belangte Behörde begründe nur unzureichend, warum im Fall des BF dennoch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Der BF habe sich im Rahmen der Verhandlung am LG XXXX reuig gezeigt, sich für die Tat entschuldigt und sich zur Schadensgutmachung bereit gezeigt. Widersprüchlich dazu gelange die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose und stützte sich dabei auch auf die fehlende Reue und Schuldeinsicht des BF.

Zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ausgeführt, dass laut VwGH für die Zulässigkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Es müsse sich erstens um ein besonders schweres Verbrechen handeln, zweitens müsse eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen, drittens müssten die Person gemeingefährlich sein und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im vorliegenden Fall wurde der BF wegen Raubes und des Versuchs des schweren Raubes verurteilt, allerdings sei der Raub nicht unter Einsatz von Waffengewalt begangen worden. Die Straftat falle daher nicht ohne weiteres unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ und hätte dies von der belangten Behörde mit ausgeführt werden müssen. Die belangte Behörde führte aus dass der Strafrahmen bei einer Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 Abs. 2 StGB 5 bis 15 Jahren betrage, lasse dabei jedoch völlig unberücksichtigt dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und sehe diese Voraussetzung dennoch als erfüllt an, ohne auf diesen Umstand einzugehen. Außerdem habe die belangte Behörde wie bereits ausgeführt bei der Erstellung der Zukunftsprognose sehr einseitig argumentiert. Hätte die belangte Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose erstellt, wäre diese zugunsten des BF ausgefallen zumal der BF keine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Zu Spruchpunkt II. und Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in nicht angemessener Weise nachgekommen sei und es unterlassen habe eine einzelfallbezogene Begründung darzulegen. Hinsichtlich des Einreiseverbots habe die belangte Behörde es unterlassen eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und sich fast ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt. Diesbezüglich wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch die neuerliche Einvernahme des BF unumgänglich gewesen. Der BF sei das erste Mal in Haft und wolle nach der Entlassung einen Deutschkurs besuchen und eine Ausbildung zum Koch beginnen. Außerdem habe der Strafrahmen bei der Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft werden müssen. Es sei nicht ersichtlich wieso der BF nach seiner Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte, jedenfalls erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren als unverhältnismäßig hoch bemessen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes sei die belangte Behörde vor allem dazu verpflichtet das gesamte Verhalten des Fremden und seine Rechte nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall verletze die Erlassung eines Einreiseverbotes das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Schließlich beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten worden sei, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Zudem sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, 2015/21/0002, zu verweisen, in welchem klargestellt worden sei, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2021 (eingelangt am 19.03.2021) vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Arabisch und er spricht nur etwas Deutsch (Niveau A2).

Der BF reiste im Jahr 2015 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF war in Syrien zuletzt in Aleppo wohnhaft und hat dort die Grundschule besucht.

Der BF hat in Syrien noch einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er unregelmäßigen telefonischen Kontakt hat und welcher nahe der syrischen Grenze im Gebiet der Freien Syrischen Armee lebt. Seine Eltern leben in der Türkei und seine Schwester in Saudi Arabien. Die restliche Verwandtschaft lebt in Belgien, Kanada, Amerika und Frankreich.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Der BF befand sich vom 15.11.2019 bis 16.10.2020 in Untersuchungshaft und ist seitdem in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.

Der BF leidet an einer Persönlichkeitsstörung geprägt von massiven Aggressionsproblemen, ausgelöst durch einen inadäquaten, jedenfalls mit den realen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Selbstwert. Aus Frustration darüber, entwickelt er Wut und Anspannung und versucht dann, seinen Selbstwert zu reparieren und diese Wut abzuführen, indem er sich an Schwächeren abreagiert bzw. Schwächere zu dominieren versucht. Außerdem hat er eine Störung des Sexualverhaltens in Richtung eines Schuhfetisches entwickelt, wodurch zusätzlich auch Übergriffe gegen Schwächere zur Befriedigung seiner sexuellen perversen Orientierung stattfinden können.

Der BF hat bereits monatelang intensive therapeutische Behandlung erfahren, ohne dass eine nennenswerte Verbesserung eingetreten ist (mehr dazu unter II. 2.2.)

Es wird daher festgestellt, dass beim BF von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist.

In Österreich lebt sein Bruder, zu dem der BF regelmäßigen Kontakt pflegt und bei dem er aktuell auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der BF lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF ist in Österreich kein Mitglied eines Vereines oder einer anderen Organisation.

Er wird während seiner Haft lediglich von seinem Bruder und einem Seelsorger regelmäßig besucht.

Der BF ging vor seiner Strafhaft gelegentlich und jeweils nur für einen kurzen Zeitraum verschiedenen hilfsweisen Beschäftigungen (Kindergarten, Kochgehilfe, Tellerwäscher, Rotes Kreuz, Arbeiten für die Gemeinde und die Kirche) nach. Ansonsten bestritt er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen und durch Unterstützung seines Bruders. Der BF ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig.

Der BF hat an Schnuppertagen und an einem Kurs in einem Technologiezentrum teilgenommen sowie Deutschkurse besucht und sich Deutschkenntnisse (Niveau A2) angeeignet.

Der BF pflegt vereinzelte Freundschaften in Österreich, hauptsächlich zu Personen aus der Flüchtlingsbetreuung. Einige Bekannte hat er über die Pfadfinder kennen gelernt. Es liegt kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis von bzw. zu Personen in Österreich vor.

1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt unter Anwendung des § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Der BF wurde für schuldig erkannt namentlich genannten Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I.) am 19.10.2018 in XXXX XXXX ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog;

II.) am 12.November 2019 in XXXX XXXX ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde.

Der BF hat hierdurch

zu I.) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB;

zu II.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB;

in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Die Schwere der Tat ergibt sich insbesondere aus dem dem Urteil zugrunde gelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten von XXXX (Näheres dazu unter II.2.2.) sowie aus der Tathandlung selbst und der daraus folgenden Gesundheitsschädigung des Opfers (zu II.).

Die Milderungsgründe (der BF zeigte sich im Rahmen der Verhandlung reuig, entschuldigte sich für die Tat und zeigte sich bereit jeder Schadensgutmachung nachzukommen, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist,) wurden gemäß § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe) bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt.

Fest steht, dass die vom BF begangenen Handlungen bei einer Gesamtbetrachtung ein besonders schweres Verbrechen darstellen.

Der BF ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem ins Verfahren eingeführten und bereits von der belangten Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (Stand 16.12.2020):

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn eine politische Oppositiongeduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Es gibt jedoch weiterhin Landesteile, in denen das syrische Regime effektiv keine Kontrolle ausübt, wenngleich auch dies einer gewissen Dynamik unterworfen ist: Der Nordwesten wird teilweise durch bewaffnete Gruppen, teilweise durch das Regime kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten werden durch die Türkei und mit ihr verbündete bewaffnete Gruppen sowie – außerhalb des türkischen Einflussbereiches – durch die Syrian Democratic Forces (SDF) sowie seit Mitte Oktober teilweise durch das syrische Regime kontrolliert (AA 20.11.2019).

Die syrische Verfassung sieht die Ba’ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 11.3.2020). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018).

Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020).

2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 11.3.2020), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer „Farce“ (Ha’aretz 4.6.2014).

Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba’ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vgl. AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba’ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba’ath- Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba’ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba’ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).

In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt (AA 20.11.2019; vgl. AJ 22.7.2020). Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, jedoch weiter fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 20.11.2019). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).

Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 11.3.2020). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).

Sicherheitslage

[…]

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Das Regime hat mit russischer und iranischer Unterstützung mittlerweile alle Landesteile außer dem Nordwesten und Nordosten von der bewaffneten Opposition zurückerobert (AA 20.11.2019).

Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen, allen voran die Provinz Idlib. Die sogenannte De-Eskalationszone Idlib ist als letztes Gebiet unter Kontrolle der bewaffneten Opposition seit Mai 2019 wiederholt Ziel von Angriffen der syrischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Im Norden/Nordwesten und im Nordosten des Landes kommt es es weiterhin vereinzelt zu Kampfhandlungen und Anschlägen. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020).

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 20.11.2019). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 19.5.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Die Anzahl der durch den IS verübten Anschläge hat sich Berichten zufolge im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 verdoppelt. Der Schwerpunkt der Anschläge lag zuerst in Nordost-Syrien, später auch in Regimegebieten im Süden/Südwesten des Landes (AA 19.5.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. (DIS 29.6.2020).

Nachdem US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31. Oktober 2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 19.5.2020).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen, für die einzelnen Monate des Jahres 2019 finden sich deren Daten in der unten befindlichen Grafik. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020).

[…]

Laut Daten des Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) wurden im ersten Quartal 2020 insgesamt 3.064 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe (1.699) oder Explosionen/ Fernangriffe (1.109) getötet, vor allem in den Provinzen Idlib (1399) und Aleppo (692). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 23.6.2020).

Versöhnungsabkommen

Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „Reconciliation Agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB29.9.2020). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (STDOK 8.2017).

Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara‘a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (AA 20.11.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020).

[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020).

Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen (AA 19.5.2020).

Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 19.5.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).

In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).

Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin regelmäßige Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 19.5.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische und einheimische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, Hizbollah, Islamische Revolutionsgarden und nicht uniformierte regierungstreue Milizen wie die National Defense Forces (NDF) (USDOS 11.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von Verwandten oder engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen(AA 20.11.2019).

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).

Russland, Iran, die libanesische Hizbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).

Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017).

Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019).

Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei

Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 11.3.2020). Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen der Polizei: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Bereitschaftspolizei („riot police“) (USDOS 13.3.2019).

Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 11.3.2020; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 20.11.2019). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).

Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 11.3.2020).

Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019).

In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020).

Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 14.1.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 20.11.2019). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 20.11.2019).

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 20.11.2019).

Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 20.11.2019, SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).

In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019).

Im Sommer und Herbst 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).

Zehntausende Menschen sind weiterhin verschwunden, die Mehrheit seit 2011. Unter ihnen befinden sich humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten, friedliche Aktivisten, Regierungskritiker und -gegner sowie Personen, die anstelle von Verwandten, die von den Behörden gesucht wurden, inhaftiert wurden (AI 18.2.2020). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara’a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020).

Korruption

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2019 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang desto schlechter) (TI o.D.). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 11.3.2020).

Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig (FH 4.3.2020).

Korruption hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu gewinnen (BS 29.4.2020). Im Jahr 2019 haben Personen im Regierungsgebiet die Korruption unter den lokalen Beamten, den Geschäftspartnern des Regimes und den Sicherheitsdiensten zunehmend aufgezeigt (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020), aber es wurde nicht weiter verfolgt (BS 29.4.2020) und das Regime schikanierte und inhaftierte diejenigen, die die Korruption aufzeigten, und bestrafte vermeintliche Sympathisanten der Opposition schwerer als Alawiten (FH 4.3.2020).

Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. Unternehmen sind häufig gezwungen, Beamte zu bestechen, damit sie bürokratische Verfahren durchführen und abschließen (FH 4.3.2020). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Unter anderem besteht aufgrund der Kämpfe in Idlib ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten. Nach Gebietsgewinnen im Sommer 2018 rekrutieren die syrischen Streitkräfte nun vermehrt in diesen Gebieten. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020).

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militär-dienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).

Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Befreiung und Aufschub

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).

Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020).

Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (STDOK 8.2017). Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).

Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).

Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient (DIS 5.2020).

Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 10.6.2020). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 20.11.2019). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8,000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 19.5.2020; vgl. DIS 5.2020).

Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).

Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020).

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 20.11.2019; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Der soziale Druck sich diesen Gruppierungen anzuschließen, ist jedoch stark. In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.

Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen.

Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in die Strukturen der syrischen Armee zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).

Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Die Frage ist, ob man sich dem Druck seitens der Milizen und der Gesellschaft entziehen kann. Zwangsrekrutierung per se durch Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten ein Problem. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).

Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Diese reichen von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, Verschwindenlassen und Folter (USDOS 11.3.2020).

Laut Human Rights Watch bekräftigen die Ereignisse im Jahr 2019 die Schlussfolgerung, dass die Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen, die für den Konflikt charakteristisch sind, weiterhin die Regel und nicht die Ausnahme sind (HRW 14.1.2020; vgl. AA 19.5.2020). Jedoch hat die Intensität dieser Übergriffe im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des Endes der aktiven Kampfhandlungen in den meisten Regionen des Landes 2019 abgenommen (SHRC 7.1.2020).

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020).

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (HRW 14.1.2020; vgl. SHRC 24.1.2019). Diejenigen, die sich mit der Regierung „versöhnt“ haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln. Trotz der internationalen Aufmerksamkeit, einschließlich durch den Sondergesandten und den Sicherheitsrat, die den Inhaftierten und Verschwundenen im Machtbereich der syrischen Regierung zuteil wird, wurden kaum Fortschritte erzielt (HRW 14.1.2020; vgl. SHRC 7.1.2020).

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 20.11.2019; vgl. AA 19.5.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020).

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 11.3.2020).

Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, extremen körperlichen Missbrauch, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des sogenannten IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019).

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen an Korruption, rechtswidriger Einschränkung des Personenverkehrs und willkürlicher Verhaftung von Zivilisten sowie an Angriffen beteiligt gewesen sein, die zu zivilen Opfern führten. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben (USDOS 13.3.2019).

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 20.11.2019).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015).

Todesstrafe

Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat, und weitere Delikte die Todesstrafe vor. Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen „Weißhelmen“ als Terroristen, oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden 17 Hinrichtungen bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen. Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International (AI) finden regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 20.11.2019).

Anders als in den Jahren zuvor konnte AI für das Jahr 2019 erstmals wieder bestätigen, dass Todesurteile verhängt wurden, verfügte aber nicht über ausreichende Informationen, um eine glaubwürdige Mindestzahl zu nennen (AI 4.2020). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht erfüllten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei weitem nicht (AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner zu verringern (TWP 23.12.2018). Häftlinge haben 2019 Warnungen aus dem Gefängnis geschmuggelt, dass Hunderte zu einer Hinrichtungsstätte, das Saydnaya-Gefängnis, gebracht werden, und frisch entlassene Häftlinge berichteten, dass sich die Hinrichtungen dort beschleunigen (TNYT 11.5.2019). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Die „Generalamnestie“ vom 15. September 2019 verringert die Todesstrafe bei einer Vielzahl von Vergehen auf lebenslange harte Strafarbeit, bei anderen Vergehen, z.B. im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012, besteht die Todesstrafe fort (AA 20.11.2019). Flüchtige mussten sich innerhalb von drei Monaten stellen, um von der Amnestie zu profitieren (Reuters 15.9.2019).

Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von gefangengenommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 20.11.2019). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der sogenannte Islamische Staat (IS) Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder, durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 11.6.2020).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demographischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist, bei geschätzten 2.5%. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden (USDOS 10.6.2020).

Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär (USDOS 11.3.2020).

In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 2.2018; vgl. MRG 5.2018a).

Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Die meisten Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020).

Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung (USDOS 11.3.2020).

Alawiten und Schiiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (MRG 5.2018b; vgl. USDOS 11.3.2020). Sunnitische Araber sehen viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an (USCIRF 26.4.2017).

In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, die gegen deren strikte Auslegung des Islam verstießen, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 10.6.2020). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020). Beobachter geben an, dass viele ethnische und religiöse Minderheiten nach ihrer Vertreibung aufgrund von Einschüchterungen durch der Türkei nahestehende syrische Gruppierungen zögern würden, zurückzukehren (USDOS 10.6.2020).

Der sogenannte IS entführte tausende großteils jezidische aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und verschleppte sie nach Syrien, wo sie als Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an IS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die Zurückdrängung des IS wurde dessen Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und seine Möglichkeit religiöse Minderheiten zu unterdrücken und Gewalt auszusetzen, eingedämmt (USDOS 21.6.2019). Allerdings agiert er weiter als aufständische Gruppe und greift als solche weiterhin Mitglieder religiöser Gruppen an (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 19.5.2020). Einer Expertin zufolge verfügt der IS derzeit (Stand Mai 2020) nicht über die Kapazitäten, um Angriffe gegen ethnische Minderheiten auszuführen (DIS 29.6.2020). Der Trend zunehmender IS-Aktivitäten setzt sich jedoch auch 2020 fort (AA 19.5.2020).

[…]

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Die Regierung, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).

Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällenführen (USDOS 11.3.2020). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019).

Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt (AA 19.8.2020).

Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018).

Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).

Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag, Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).

Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten Syriens erheblich ein. In den vom IS oder die islamistische Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten war es Frauen allgemein nicht erlaubt, ohne einen nahen männlichen Verwandten zu reisen (USDOS 11.3.2020).

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 11.3.2020). Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 19.8.2020). Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängte das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 11.3.2020).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 11.3.2020).

Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen für Reisen in das Ausland als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA 19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren (AA 19.8.2020). Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020).

[…]

Rückkehr

Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen (CIA 12.8.2020).

Im Jahr 2019 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 500.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück. Im ersten Halbjahr 2020 wurden rund 1,6 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben, während rund 310.000 in diesem Zeitraum zurückkehrten (UNOCHA 7.9.2020). Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Zeitraum Jänner-Juli 2020 waren es rund 22.000 (UNHCR 23.9.2020). Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht (WB 2020). Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019).

Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). UNHCR erhält vom Regime auch im zehnten Jahr des Konflikts nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und kann daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durchUNHCR beim Regime eingerichtet (AA 19.5.2020). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 29.9.2020). Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei.

Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019). Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020). Die Türkei beherbergt nahezu vier Millionen syrische Flüchtlinge. Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020). Syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, müssen Berichten zufolge vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen (AA 19.5.2020). Flüchtlinge, die beispielsweise aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter (IT 19.8.2018; vgl. ICG 13.2.2020). Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde (ICG 13.2.2020). Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020).

Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist (ICG 13.2.2020). Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen (AA 19.5.2020).

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019).

Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019).

Laut International Crisis Group (ICG) führen unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe (oder die Verweigerung einer solchen) des zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus stellt das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung (ICG 13.2.2020).

Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).

Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).

Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten (ICG 13.2.2020).

Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018). Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen

Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren (EB 8.7.2020), bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren (MEI 6.5.2020).

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können.

Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; BS 29.4.2020).

Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).

Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben (ÖB 29.9.2020).

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form als regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018).

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).

Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020).

Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019).

Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland.

Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (STDOK 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba’athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen (ICG 13.2.2020).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben.

Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019).

Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben. Dies führt UNHCR v.a. auf fehlende Fortschritte bei der Erfüllung der Mindestkriterien für Rückkehr, die es in den „Protection Thresholds“ definiert, zurück (AA 19.5.2020).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant ist die Niederschrift im Aberkennungsverfahren vom 06.02.2020, der Beschwerdeschriftsatz im Aberkennungsverfahren, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020, das Strafurteil des LG XXXX vom 16.10.2020 und das diesem zugrunde liegenden und in der Verhandlungsschrift erörterten Sachverständigengutachten der Sachverständigen XXXX , Besucherliste vom 06.02.2020, der Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Strafregisterauszug jeweils vom 06.04.2022.

Das Gericht verkennt nicht, dass die globale Covid-19-Pandemie zu einer weiteren Anspannung der wirtschaftlichen und medizinischen Versorgunglage im Herkunftsland des BF führt, jedoch konnte eine Ergänzung von diesbezüglichen Länderfeststellungen unterbleiben, nachdem eine Zurückschiebung, Abschiebung und Zurückweisung des BF derzeit ohnehin nicht zulässig ist (vgl. Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides).

2.2. Die Feststellungen werden wie folgt begründet:

2.2.1. Zur Person des BF

Aufgrund der bei der belangten Behörde bereits vorgelegten unbedenklichen Personendokumente (syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis) steht die Identität des BF fest.

Das BVwG erachtet die Aussagen des BF – betreffend Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Familienstand, Familienverhältnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, etc. für glaubhaft, weil er im gesamten Verfahren im Wesentlichen dazu gleichbleibende Angaben machte.

Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich aus den im Akt befindlichen, unstrittigen Dokumenten und insbesondere aus der Einvernahme der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren vom 06.02.2020 sowie dem Beschwerdeschriftsatz.

2.2.2. Zu der Aberkennung des Asylstatus des BF

Der belangten Behörde ist in ihrer Begründung zuzustimmen, dass der BF mit seinem strafgesetzwidrigen Verhalten einen Aberkennungstatbestand verwirklicht hat.

Die festgestellte gerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020. Dass sich der BF vom 15.11.2019 bis 16.10.2020 in Untersuchungshaft befunden hat und sich seit 16.10.2019 in Strafhaft (in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) befindet, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug vom 06.04.2022.

Die Feststellung, dass der BF aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafurteil, dem darin erörterten Sachverständigengutachten sowie aus dem Verwaltungsakt und den dort getätigten Aussagen des BF selbst.

Auffällig ist, dass der BF bei bei seiner Einvernahme durch das BFA im Februar 2020 – obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft war – immer noch angibt, dass der Verdacht nicht richtig sei, sondert schildert folgende Darstellung: Er sei am Tag des Vorfalls spazieren gewesen und hätte Kopfhörer und Kaffee und ein Sackerl mit Proteinpulver gehabt, das er gekauft hätte. Hinter ihm sei ein Mädchen gewesen, sie habe geglaubt, dass er sie fotografieren würde und habe ihn beschimpft. Nachdem das Mädchen geschrien habe, habe er sein Sackerl liegen gelassen und sei nach Hause gefahren. Es habe keinen weiteren Vorfall gegeben. Auf die Frage, ob er Körperkontakt zu dieser Frau gehabt hätte, gab er an, er habe diese Frau nie angegriffen. Er habe nichts gemacht. Das steht jedoch in Widerspruch zu den im Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020 festgestellten Straftaten:

So hat er in zwei Fällen Frauen beim Joggen bedroht bzw. überwältigt und versucht ihnen mit Gewalt ihre Laufschuhe zu rauben und im zweiten Fall dem Opfer dabei sogar einen Müllsack über das Gesicht gestülpt, wobei sie zu Sturz kam und er sie am Boden liegend festhielt. Lediglich durch heftige Gegenwehr des Opfers konnte diese sich befreien. Der Vorfall trug beim zweiten Opfer jedoch eine Prellung und eine Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, ein Überlastungssyndrom (F.48.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung nach sich. Die Analyse seiner Taten zeigt, dass er brutal dabei vorgegangen ist und besteht die Möglichkeit, dass er noch weitergegangen wäre, hätten sich die Frauen nicht gewehrt. Außerdem hat er dadurch seinen Schuhfetisch befriedigen wollen.

Die Feststellung, dass der BF an einer Persönlichkeitsstörung geprägt von massiven Aggressionsproblemen, ausgelöst durch einen inadäquaten, jedenfalls mit den realen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Selbstwert sowie einer sonstigen Störung des Sexualverhaltens in Richtung Schuhfetisch leidet, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020 und des darin eingeholten und gewürdigten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX .

Weiters gab der BF bei der Einvernahme durch die belangte Behörde im Februar 2020 selbst an, dass er schon öfter aggressiv geworden wäre und ihm ein Arzt Aggressionsprobleme attestiert hätte. Auf die Frage, ob er vorher schon Probleme mit seinen Aggressionen bekommen habe, gab er an, dass er öfter diese Aggressionen bekommen habe, diese jedoch auch schnell wieder vergingen, wenn er mit seinem Bruder gesprochen habe.

Zur Rückfallgefahr ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist. Besonders hervorzuheben ist diesbezüglich, dass es, obwohl sich der BF zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG XXXX bereits fast ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, und dabei hochfrequent therapeutische Behandlung in vielerlei Form gehabt hat, in diesen Monaten intensivster Behandlung nicht gelungen ist, sein problematisches Selbstbild wesentlich zu erschüttern. Es sei laut Sachverständen-Gutachten nur gelungen, formal eine bessere Anpassung im entsprechend beobachteten Situationen zu erreichen (vgl. Gutachten der SV im Urteil vom 16.10.2020).

Die Sachverständige XXXX führte zum BF in der Hauptverhandlung zusammenfassend aus:

„ …, dass Herr XXXX einen inadäquaten, jedenfalls mit den realen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden, Selbstwert hat. Aus diesem Selbstwert heraus sich immer wieder in Situationen begibt oder in Positionen hineindenkt, die für ihn nicht erreichbar sind, naturgegeben in diesen Positionen dann frustriert wird, durch gewisse Situationen frustriert wird, aus der Frustration darüber hinaus dann Wut entwickelt und Anspannung entwickelt und dann versucht, seinen Selbstwert zu reparieren und diese Wut abzuführen, indem er sich dann eben an Schwächeren abreagiert bzw. Schwächere zu dominieren versucht. Das Ganze ist, aus welchem Gründen auch immer, das ist jetzt nicht aufklärbar, es ist halt so, hat sich irgendwann dann einmal junktimiert, offenbar mit einer perversen sexuellen Bedürftigkeit im Sinne dieses Schuhfetischismus. Zwischenzeitig wurde ja versucht mit ziemlich viel Aufwand den Herrn XXXX da therapeutisch zu beeinflussen. Aus diesem Zweck ist er in den Neuromed Campus übernommen worden und hat dort eigentlich jetzt hochfrequent therapeutische Behandlung gehabt in vielerlei Form. … „

„Es ist aber auf der anderen Seite so, dass beim Herrn XXXX dieser nicht adäquate oder übersteigerte Selbstwert schon sehr lange besteht.“

„… und es war von Anfang an klar, dass die Erfolgserwartung jetzt nicht überragend sein darf, weil man da natürlich gegen ein sehr habituiertes Selbstbild angeht. Es hat sich leider auch bestätigt, dass diese Erfolgserwartung zurecht nicht hoch war.“

„… und da zeigt sich eben auch ganz rezent, dass der Herr XXXX zwar – und er wird auch so beschrieben – durchgängig als formal überangepasst geschildert wird, also er ist formal sehr sehr freundlich und sagt zu allem, was man will, ja und wenn man ihm sagt, so ginge es oder wäre das eine Möglichkeit, wenn er anläutet ist er sehr bemüht und sehr überangepasst und sehr freundlich. Das Verhalten ändert sich aber wenn er sich unbeobachtet glaubt, dann wird da dekursiert am 23.September ‚Schimpft in scheinbar unbeobachteten Momenten über das Pflegepersonal‘, …“

„Am 18. September wird außerdem dekursiert: ‚Bei den Visitengesprächen die eingeschränkte Jobmöglichkeit aufgrund der intellektuellen Einschränkungen besprochen, fühlt sich angegriffen und versucht mit Überheblichkeit nachäffen, das dann klein praktisch klein zu machen.‘ Es gab vor genau einer Woche einen Vorfall, wo er in der Visite von der stationsführenden Oberärztin Frau XXXX angesprochen wurde, dass seiner intellektuellen Begabung einfach eine angelernte Tätigkeit entspricht. Da ist er dann so wütend geworden, aufgesprungen und hat die Türen knallend die Visite verlassen. Also man kann aufgrund dieses Verhaltens, das wirklich durchgängig bis zuletzt dekursiert ist, nicht mit Fug und Recht behaupten, dass sich da eine wesentliche Änderung ergeben hat. Wenn man ihn fragt, bestätigt er zwar das, was man hören will, aber wenn es dann zu konfrontativ ist, das heißt faktisch wird oder wenn es in der Situation evident wird, dass einfach gewissen Fähigkeiten eingeschränkt sind, dann kann er es nicht nehmen. Es gibt eine Evaluierung der Pflegeziele vom 2. Oktober, also das ist ziemlich rezent, da wird beschreiben ‚Weist Schwierigkeiten bei der Anwendung adäquater Copingstrategien auf und reagiert bei Angriffen auf seinen Selbstwert regelmäßig mit Überheblichkeit und inadäquatem Verhalten.“

„Am 7. Oktober spricht er in der dritten Person von sich, ‚ XXXX ist der beste.‘ Das ist genau das, was mir in Mai eben problematisch gesehen haben und was auch die der Deliktmotivation zugrundeliegende Problematik ist, diese weiterhin klaffende Diskrepanz zwischen dem einen und dem anderen. Es ist zwar möglich und das hat sich jetzt auch in Neuromed Campus gezeigt, den Herrn XXXX in einem sehr strukturierten und sehr therapeutisch ausgerichteten Setting zuzuführen, dass es zu keinen manifesten Problemen kommt, aber dieses Setting muss eben auch entsprechend therapeutisch geschult sein und muss gegeben sein und es ist jetzt nicht aus den Dekursen und aus der Untersuchung evident geworden, wie so ein Setting substituiert werden könnte, es sei denn in einer endstrukturierten Nachsorgeeinrichtung, die eben genauso ausgerichtet ist, dass da ganz viele Therapieerfahrene und therapeutisch orientiertes Personal rundherum ist und ihn praktisch pausenlos anleitet hat und nebenbei immer wieder reflektiert wird, so wie du dich siehst, bist du faktisch nicht wirklich. Sonst wären die Rekurswerber anders, sonst wäre das Verhalten anders, sonst würde er anderes beschrieben werden, auch wenn er – und ich verweise darauf – manipulativ und überheblich und in unbeobachtet kann momentan anders, auch wenn er gelernt hat, was er sagen muss, um halt den Erwartungen zu entsprechen. Also es ist erwartungsgemäß und bedauerlicherweise in diesen Monaten intensivster Behandlung nicht gelungen, dieses Selbstbild wesentlich zu erschüttern. Es ist nur gelungen, formal eine bessere Anpassung im entsprechend beobachteten Situationen zu erreichen. Mit diesem Nichtgelingen einher geht natürlich aber auch, dass die ursprünglich festgestellten Gefährdungsmomente, nämlich Selbstwert ist zu hoch, die Fähigkeiten sind deutlich weiter unten, die Diskrepanz wird zu Spannungen führen, die zu Frustrationen führen, wird zu Wut führen, wird zu Ärger führen, die Copingstrategien sind in adäquat, … also da wird weiterhin dieses Spannungsfeld offen bleiben und in diesem Spannungsfeld ist einfach weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit ähnlicher Copingstrategien wie zuvor gegen und von daher kann diese gutachterliche Bewertung nicht relativiert und nicht verändert werden.“

„Also soweit ich das aus psychiatrischer Sicht sagen kann, sind die Bedingungen nach wie vor aufrecht und werde diese Gefährlichkeit nur durch eine engmaschige unmittelbar einsetzende engmaschige externe Betreuung kompensierbar.“

„Die Prognosetaten sind Übergriffe gegen Schwächere, kann sein zur zusätzlichen Befriedigung seiner sexuellen perversen Orientierung, die natürlich sich jetzt nicht aufgelöst hat. Das ist bekannt von sexuell abnormen Orientierungen, dass die überdauernden Regeln bestehen bleiben, vor allem wenn wie sie schon länger bestehen, dass es nur die Möglichkeit gibt, sie nicht auszuleben, aber dass sich das Interesse völlig legt, wie der Herr XXXX jetzt sagt, das wäre ein Wunder. Also Übergriffe gegen Schwächere, entweder kombiniert mit der Befriedigung der sexuellen Bedürftigkeit oder können auch Übergriffe gegen andere Schwächere sein, aber es geht darum, dass der Herr XXXX erlebt, dass er der Mächtige ist, dass er der Starke ist und dass er irgendjemanden dominieren kann und dann kann er diese Einbrüche im Selbstwert, die er draußen pausenlos erleidet, durch diesen Übergriff punktuell kompensieren und dieses Bedürfnis kombiniert mit der Wut, die aus diesen vermeintlich ungerechtfertigten Angriffen entsteht, wird auch bestehen bleiben, dann mit schweren Körperverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch solche Übergriffe wie wir hatten.“

Auf die Frage, ob der BF aufgrund seiner geistigen Verfassung subjektiv in der Lage sei sorgfaltsgemäß zu handeln, führte sie aus:

„Er ist subjektiv in der Lage eine Situation zu überblicken, sie adäquat wahrzunehmen. Also er ist sehr wohl in der Lage, Situationen zu überblicken, sie adäquat wahrzunehmen. Also er ist sehr wohl in der Lage, Situationen realistisch zu erfassen und er ist auch prinzipiell in der Lage, aus dieser realistischen Erfassung dann Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund seiner Basisüberzeugungen zu ziehen, auch in dieser Wutphase. Vor allem hat diese Wuthandlung, wenn man das jetzt als Wuthandlung bezeichnen will, ja Vorbereitungshandlungen, in denen reflektiert wird wie, wie ehe ich es an, wo gehe ich hin und in dieser Vorbereitungszeit ist er auf jeden Fall in der Lage zu wissen, was er tut, weil er plant ja auch. Sonst könnte er ja nicht planen, wo und wann und wie und von daher ist natürlich jetzt kein Hinweis darauf, dass es da an relevanten Einschränkungen oder gar einer Aufhebung der Dispositionsfähigkeit läge.“

Zu den Folgen für das zweite Opfer Frau XXXX gibt die Sachverstände an:

Das Opfer habe eine unauffällige Vorgeschichte, bis zum Vorfall vom 12.11.2019.„Also sie habe beschrieben, dass sie unmittelbar nach diesem Vorfall bei dem – und das ist vielleicht zum Verständnis wesentlich – die Frau XXXX gibt an, sie habe erst nach dem Vorfall realisiert, dass sie da auch sterben hätte können, weil dieses Faktum ein schwarzer Müllsack soll mit über den Kopf gestülpt werden, für sie in der Situation selbst vorrangig abzuwehren war aber im Nacken darüber durchaus eine entsprechend bedrohliche Qualität entwickelt hat …“

„Sie beschreibt, sie hat dann einige Tag lang jede Nacht Alpträume gehabt. Sie hat dann nur mehr aus Erschöpfung schlafen können, weil sie immer wieder mit Alpträumen, die sich auf dieses Ereignis bezogen haben, aufgewacht ist.“

„Nach eineinhalb Wochen hätte sie es geschafft untertags alleine zu Hause zu sein, weil sie sonst Panik bekommen hat, wenn sie alleine war.“

„Sie hat länger als 24 Tage unter Symptomen gelitten, die ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt haben. Nicht alleine auf die Straße gehen zu können, muss man als nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensführung werten. Sie hat unter Schlafstörungen gelitten, …“

„Aber im Ergebnis ergibt sich daraus aufgrund der von ihr wahrgenommenen Bedrohung, aufgrund dieses als Trauma verarbeitetes Erlebnis die Diagnose einer kausal mit diesem Ereignis kausal und zeitlich verknüpften Störung, die sich eben daraufhin als Folgestörung entwickelt hat und die als posttraumatische Belastungsstörung anzusprechen ist.“

Nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat ist die Prognose des BF ungünstig, zumal mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der BF im Zuge seiner – gemäß den Ausführungen der Sachverständige nach wie vor auftretenden – Wutphasen und damit verbundenen Gefährdungsmomenten weitere zumindest gleich gelagerte strafbare Handlungen – aber insbesondere auch gegen die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Integrität – mit schweren Folgen begehen wird.

Das BVwG gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig beurteilt und festgestellt hat.

Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des BVwG maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Dabei wird nicht verkannt, dass – so wie der BF es auch in seiner Beschwerde ausdrücklich moniert – die letzte Einvernahme des BF im Februar 2020 sohin vor über zwei Jahren stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund der unstrittigen Aktenlage und insbesondere den eindeutigen Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten, konnte jedoch eine Einvernahme des BF unterbleiben, zumal selbst ein (allenfalls) positiver persönlicher Eindruck des BF aufgrund der eindeutigen Aktenlage zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und ein gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleiben außer Betracht.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN) und bei der Verhängung eines Einreiseverbotes. Der VwGH hat aber in diesem Zusammenhang bereits wiederholt auch darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418).

In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2020/20/0114, mwN) (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034).

Es liegt im vorliegenden Fall einer jener eindeutigen Fälle vor, wo ausnahmsweise von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, der Beweiswürdigung der belangten Behörde – die vom BVwG geteilt und lediglich abgerundet wurde – nicht substantiiert entgegengetreten wurde und auch die Verschaffung eines (positiven) persönlichen Eindruckes vor dem Hintergrund der unstrittigen Aktenlage, insbesondere den Ausführungen der Sachverständigen, zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116)

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

  • ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

  • einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

  • der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs 4 leg cit ist die Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden – § 7 Abs 1 Z 1 AsylG – welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß Art 33 Abs 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der VwGH führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:

  • ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

  • dafür rechtskräftig verurteilt worden,

  • sowie gemeingefährlich sein und

  • es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

3.1.1. Der BF wurde unbestritten rechtskräftig wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt unter Anwendung des § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

§ 142 StGB lautet

„RAUB

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Gemäß dem mit "SCHWERER RAUB" überschriebenen § 143 Abs. 2 erster Fall StGB ist derjenige, der einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit erster Fall, ist, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1) wird, der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 17 Abs. 1 StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach § 142 Abs. 1 und 142 Abs. 2 erster Fall StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd § 17 StGB einzustufen ist.

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 8.3.2016, G 440/2015 ua.).

3.1.2. Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art 1 Abschn F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

3.1.3. Die Tat erweist sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände und die Strafbemessungsgründe objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend:

Die Straftaten richten sich gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Der BF hat seine Taten heimtückisch geplant, indem er seinen Opfern beim Joggen an der XXXX auflauerte, bei den Opfern Gewalt anwendete, in dem er diese packte und zu Fall brachte und dann zumindest beim ersten Opfer den Laufschuh wegnahm. Er wählte seine Opfer zufällig aus. Er nutzte dabei seine körperliche Überlegenheit und den Überraschungseffekt aus, um seine sexuellen Bedürfnisse potentiell durch den Raub der Schuhe zu befriedigen und hat sich die Brutalität seiner Übergriffe von Mal zu Mal gesteigert.

In den Ausführungen der Sachverständigen werden die Persönlichkeitsstörungen des BF insbesondere seine Aggressionsprobleme und Wutphasen ausführlich beschrieben. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in subjektiver Hinsicht eine besonders perfide Kombination vorliegt, zumal der BF offenbar getrieben von seinem sexuellen Fetisch und aufgrund seines verfälschten Selbstbildes die Tat sowohl zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse als auch aufgrund seines inadäquaten Selbstbildes, aus einer Frustration bzw. Wut heraus begeht. Insofern ist nicht feststellbar, ob der Raub der Schuhe sein klares und einziges „Ziel“ war, oder ob er vor weiterer Gewaltanwendung zurückgeschreckt hätte, wenn sich das zweite Opfer nicht ausreichend gewehrt hätte.

Ebenso stellt die Gesundheitsschädigung des Opfers eine – nicht nur objektiv gemäß § 143 Abs. 2 erster Fall – besondere Schwere der Tat dar. Aus den unter II.2.2. zitierten Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich diesbezüglich, dass das Opfer länger als 24 Tage unter Symptomen gelitten hat, die ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt haben, zumal sie nicht alleine auf die Straße gehen konnte, Schlafstörungen hatte, und im Ergebnis an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat.

Dabei wird nicht verkannt, dass das LG dem BF unter Anwendung des § 41 eine „außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe“ gewährt hat und somit vom LG auf die Milderungsgründe (Tatsachengeständnis, seine teilweise beim Versuch gebliebenen Tathandlungen und die bis zur Tatbegehung bestandene Unbescholtenheit des BF) besonderes Gewicht gelegt wurde.

Ebenso wird beachtet, dass die Dauer der ausgesprochenen Haftstrafe mit nur 3 Jahren unter den Strafrahmen des § 143 Abs. 2 erster Fall StGB von 5 Jahren gefallen ist, was jedoch in Kombination mit der Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs. 1 StGB und vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens nicht bedeutet, dass nach dieser Zeit von drei Jahren, keine Gefährlichkeit mehr vom BF ausgeht, zumal die Unterbringung auch weiter verordnet werden kann. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die vom BF verübte Straftat des schweren Raubes nach § 143 Abs. 2 erster Fall StGB keine „besonders schwere Straftat“ darstellt.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat die belangte Behörde auch diese strafmildernden Umstände zumindest insofern erkannt, als sie die Reue und geständige Verantwortung des BF würdigt und dazu ausführt: Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.02.2020 die Tat noch gänzlich abgestritten und behauptet, die Frau nie angegriffen zu haben. Inzwischen habe er jedoch offensichtlich verstanden, dass er mit dem Leugnen keinen Erfolg habe und sich gemäß den Erwartungen reuig gezeigt, in der Hoffnung ein milderes Urteil zu erhalten.

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind auf Sachverhaltsebene unbestritten, zumal dies eindeutig aus der Aktenlage hervorgeht. Hinsichtlich der Schlussfolgerung, wonach der BF dies nur gemacht habe, in der Hoffnung ein milderes Urteil zu erhalten, wird auf die unter II.2.2. dargestellten Ausführungen der Sachverständigen hingewiesen, welche ausdrücklich besagen, dass der BF durchgängig als formal überangepasst geschildert werde, also formal sehr freundlich sei und zu allem, was man will, ja sage und wenn man ihm sage, so ginge es oder wäre das eine Möglichkeit, sei er sehr bemüht und sehr überangepasst und sehr freundlich.

Das vom BF unbestrittenermaßen in der Verhandlung vor dem LG abgelegte Geständnis und die gezeigte Reue bzw. Verantwortungsübernahme sind in Anbetracht der fallgegenständlichen Tatumstände und des aufgezeigten gravierenden Fehlverhaltens jedoch nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht ein "besonders schweres Verbrechen" zu verneinen.

Die Behörde gelangte daher nachvollziehbar unter Zugrundlegung der dargestellten Ermittlungen zum Schluss, dass die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen.

Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass im konkreten Fall aufgrund der oben beschriebenen konkreten Tathandlungen des BF § 143 Abs. 2 erster Fall StGB auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt.

3.1.4. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit und der Zukunftsprognose ist der belangten Behörde zu folgen: Die Gemeingefährlichkeit des BF, der in Haft genommen wurde, eine Haftstrafe in der Dauer drei Jahren verbüßt und in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, ergibt sich evident aus seinem – bereits oben dargestellten – der Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten, insbesondere aus der heimtückisch geplanten Begehungsweise und des Ausnutzens der überraschten Opfer. Er habe es auch in Kauf genommen, dass diese Handlungen geeignet seien, junge Frauen in ihrer freien Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen und sie in permanenten Zustand der Angst vor weiteren Übergriffen zu versetzen. Das Verhalten des BF habe bei zumindest einem Opfern nachweislich große Ängste sowohl um ihre geistige als auch ihre körperliche Gesundheit ausgelöst und zu großem seelischem Leid geführt, welches das Opfer massiv in ihrer Lebensführung beeinträchtigt hat. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der BF ein hohes kriminelles Potential hat und er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Zur Gefährdungsprognose ist zudem anzuführen, dass der BF eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweist und daraus von der Sachverständigen im betreffenden Gutachten ungerechtfertigte Angriffe mit schweren Folgen prognostiziert werden:

„Die Prognosetaten sind Übergriffe gegen Schwächere, kann sein zur zusätzlichen Befriedigung seiner sexuellen perversen Orientierung, die natürlich sich jetzt nicht aufgelöst hat. Das ist bekannt von sexuell abnormen Orientierungen, dass die überdauernden Regeln bestehen bleiben, vor allem wenn wie sie schon länger bestehen, dass es nur die Möglichkeit gibt, sie nicht auszuleben, aber dass sich das Interesse völlig legt, wie der Herr XXXX jetzt sagt, das wäre ein Wunder.

Also Übergriffe gegen Schwächere, entweder kombiniert mit der Befriedigung der sexuellen Bedürftigkeit oder können auch Übergriffe gegen andere Schwächere sein, aber es geht darum, dass der Herr XXXX erlebt, dass er der Mächtige ist, dass er der Starke ist und dass er irgendjemanden dominieren kann und dann kann er diese Einbrüche im Selbstwert, die er draußen pausenlos erleidet, durch diesen Übergriff punktuell kompensieren und dieses Bedürfnis kombiniert mit der Wut, die aus diesen vermeintlich ungerechtfertigten Angriffen entsteht, wird auch bestehen bleiben, dann mit schweren Körperverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch solche Übergriffe wie wir hatten.“

An dieser Gefährdungsprognose vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an einer Therapie teilnimmt, zumal die oben dargestellten Aussagen der Sachverständigen eindeutig besagen, dass selbst bei hochfrequenter therapeutischer Behandlung des BF in vielerlei Form, es nicht gelungen ist, sein problematisches Selbstbild, welches zu den Gefährdungsmomenten führt, wesentlich zu erschüttern.

Erst ein längeres Wohlverhalten und eine echtes Einsehen in seine Schuld könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).

Aus diesem Grund ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie annimmt, dass nicht anzunehmen ist, dass der BF in Zukunft – selbst bei Weiterführung einer Therapie – sein delinquentes Verhalten gegenüber seinen Mitmenschen, insbesondere gegenüber Frauen und der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eindämmt.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF zwar noch nicht in der vorangegangenen Einvernahme durch das BFA im Februar 2020, aber sodann im Strafverfahren und nun auch in der Beschwerdeschrift sinngemäß anführt, dass er Fehler gemacht habe, die er sehr bereue.

Es kann jedoch aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts und dem Umstand, dass sich sein bisheriges Wohlverhalten auf seinen Aufenthalt in Strafhaft beschränkt, keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden. Diesbezüglich ist wiederum darauf zu verweisen, dass ihm die Sachverständige aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung als „formal angepasst“ beschreibt und seine geständige Reue daher vor dem Hintergrund prognostizierter abermaliger Übergriffe gegen Schwächere, in den Hintergrund rückt.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, das für den BF nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher zu teilen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat nach § 143 Abs. 2 erster Fall ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und als eine aktuelle Gefahr für die Gesellschaft und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden muss. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.

Zu den Abwägungen zwischen den Interessen des BF zum Verbleib im Bundesgebiet und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen wird auf die Erwägungen zur Rückkehrentscheidung verwiesen (Pkt. 3.4.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF – aufgrund der nach wie vor nach den Länderberichten vorliegenden Verfolgungsgefahr - in sein Heimatland derzeit nicht ab- oder zurückgeschoben werden darf (Pkt. 3.5.).

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).

3.2.1. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen war.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Die belangte Behörde hat sich auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt, sodass zu prüfen ist, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

3.2.2. Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Z 2 erfüllt, weil der BF - wie bereits oben unter Pkt. 3.1. erläutert wurde - als Gefahr für die Gesellschaft und damit als gemeingefährlich einzustufen war. Der BF stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

3.2.3. Im Übrigen wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei auf § 17 StGB verwiesen wird.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter Pkt. 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt und keine positive Zukunftsprognose möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

Dadurch, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt wurde, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG vor. Daraus folgt wiederum, dass im Hinblick darauf, dass der BF trotz Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten im Spruchpunkt I., dennoch der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit aus Gründen seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt ist, die Voraussetzungen des § 8 Abs 3a AsylG gegeben sind, wonach ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen zu Spruchpunkt V. verwiesen wird.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen war.

3.3. Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

(2) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl Nr 79/1896 in der Fassung BGBl I Nr 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in § 57 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der BF von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (und überdies auch noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt). Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig.

3.4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

3.4.1. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 3 FPG gestützt, da dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam.

§ 9 Abs 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann aus-zugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet „geduldet" (§ 46a Abs 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Der VwGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG, VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

3.4.2. Dass die hier zu beurteilende Rückkehrentscheidung unter Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Interesse, das im Lichte von Art 8 Abs 2 EMRK als Interesse „an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" und am „wirtschaftlichen Wohl des Landes“ eingestuft werden kann. Gegen die genannten Regeln verstoßen Fremde, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens über kein weiteres (vorläufiges) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dem genannten öffentlichen Interesse kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN; zur Gewichtung des öffentlichen Interesses an der nach Abschluss eines Asylverfahrens zu verfügenden Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung und zur Zuordenbarkeit auch zum Eingriffstatbestand des „Schutzes der öffentlichen Ordnung" iS Art. 8 Abs. 2 EMRK s auch VfSlg. 19.086/2010 und VfSlg. 19.752/2012).

Der BF war zunächst (beginnend mit 30.09.2015) als Asylwerber in Österreich aufhältig. Zunächst ist hierbei zu beachten, dass er in der Phase seines Asylverfahrens nicht von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte (§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG). Erst mit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten konnte er nach der Rechtslage von einem gesicherten Aufenthalt ausgehen.

Der BF verfügt über einen Bruder als nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF ist bei seinem Bruder seit 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonstigen intensiven Beziehung konnte jedoch nicht festgestellt werden, sodass von einem gemeinsamen Familienleben nicht auszugehen ist und die aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen könnte. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt beschränken sich auch die regelmäßigen Besuche im Gefängnis auf seinen Bruder und einen Seelsorger.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).

Der BF hält sich im seit seiner Antragstellung im September 2015 und somit seit etwas über 6 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat in dieser Zeit - mit Ausnahme der Erweiterung seiner Deutschkenntnisse auf das Niveau A2 - und trotz des Umstandes, dass er den Status des Asylberechtigten genoss, keine maßgeblichen Schritte zur Integration geleistet. Er ging in diesen Jahren immer wieder nur kurzfristigen Beschäftigungen nach, verbrachte mehrere Monate in Untersuchungshaft und befindet sich derzeit in Strafhaft, welche er in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbringt. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt für den Rest der Zeit und durch die von der Unterstützung seines Bruders bezog Mitteln des AMS bzw. Sozialleistungen.

Der BF hat außer Personen aus der Flüchtlingsbetreuung bzw. Seelsorger und Bekannte von den Pfadfindern keine österreichischen Freunde, ist in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und hat sich auch sonst nicht in die österreichische Gemeinschaft eingebracht.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente auch durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Im vorliegenden Fall muss sich der BF im Rahmen der ihn betreffenden Interessensabwägung entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines 6 ½ - jährigen Aufenthaltes in Österreich - wie festgestellt - wegen eines besonders schweren Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei hinsichtlich der Tatbegehung und Strafbemessungsgründe auf das in den Feststellungen zitierte strafgerichtliche Urteil zu verweisen ist und von einer Gefährlichkeit seiner Person auszugehen ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Spruchpunkt IV. stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.

Die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

..."

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.5.2. Nachdem die Gründe, weswegen der BF Syrien verließ (Verfolgung wegen politischer Gesinnung) nach wie vor vorliegen, droht diesem im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Lebensgefahr. Ihm steht nach wie vor keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist der Aufenthalt des BF, trotz des Umstandes, dass er straffällig wurde, aus derzeitiger Sicht weiterhin zu dulden.

Daher wird lediglich der Vollständigkeit halber (zumal Spruchpunkt V. ausdrücklich nicht angefochten wurde) angeführt, dass zu Recht die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt wurde.

3.6. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige „besondere Umstände" wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Faktisch beginnt die Frist mit dem Tag der Haftentlassung, da der Fristlauf bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt ist (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht; K11 zu § 55 FPG).

3.7. Zur Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)

3.7.1. Der mit „Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

[…]

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen beziehungsweise der daraus resultierenden Strafhöhen, abzustützen, sondern unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen.

3.7.2. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020, XXXX , rechtskräftig wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und gemäß § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Damit ist jedenfalls die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG angeführte Schwelle überstiegen, weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf jene Bestimmung stützte.

Vom BF wurden während des gesamten Verfahrens keine Umstände geltend gemacht, die überzeugend eine Änderung in seiner persönlichen Entwicklung erkennen ließen und sind diese Entwicklungen auch nicht aus dem dem Urteil des LG vom 16.10.2020 zugrundeliegenden Gutachten ableitbar. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe sich im Rahmen der Verhandlung am LG XXXX reuig gezeigt, sich für die Tat entschuldigt und sich bereit gezeigt einer Schadensgutmachung nachzukommen nicht ausreichend. Substantiierte Gründe werden vom BF in seiner Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass ein (allenfalls) positiver persönlicher Eindruck des BF bei einer abermaligen Einvernahme vor dem Hintergrund der unstrittigen Aktenlage etwas an der gegenständlichen Beurteilung ändern könnte.

Wie beweiswürdigend aufgezeigt, ist aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens, davon auszugehen, dass der BF einer Behandlung in kurzer Zeit nicht zugänglich ist und dass die bisherigen Therapien keinen Erfolg erzielen konnten. Unter dem Einfluss dieser Persönlichkeitsstörung sind weitere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass beim BF ein hohes Rückfallrisiko besteht und von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Wie unter Punkt 3.4.2. ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines mehrfachen Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses aus.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Im gegenständlichen Fall wurde - wie oben ausgeführt - eine Gefährdungsprognose durchgeführt und war aus den genannte Gründen die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich.

Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine aktuelle Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren schwerwiegenden bzw zu befürchtenden noch schwerwiegenderen Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit gegen andere Personen oder aufgrund seines Fetisch auch die sexuelle Integrität von Frauen und Mädchen ausgeht. Der Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher sowohl dem Grunde nach als auch von der Dauer (hier: 6 Jahre bei einem Rahmen von 10 Jahren) her verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Den Erwägungen der belangten Behörde bezüglich der Erlassung des Einreiseverbots wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur der Höchstgerichte wird hingewiesen.

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