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W251 2254028-1•Bundesverwaltungsgericht W251 2254028-1
W251 2254028-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2022
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis
W251 2254028-1/2Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Albanien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. 1295766106 - 220377284 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 06.06.2021 durchgehend in Österreich auf um auf Baustellen schwarz zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2022 bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen und festgenommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 01.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerkfreie Zeit erheblich überschritten habe. Er sei in Österreich gewesen um auf Baustellen zu arbeiten, jedoch ohne die dafür erforderlichen Genehmigungen zu haben. Er habe die Meldevorschriften verletzt um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. In Österreich bestehe kein Privat- oder Familienleben. Aufgrund der Schwarzarbeit, des erheblichen Überschreitens der sichtvermerkfreien Zeit, der Einreise zur Ausübung einer Schwarzarbeit, der Mittellosigkeit und der Verletzung der Meldevorschriften sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer auf von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Spruchpunkte des Bescheides Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass die Verhängung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes überschießend sei. Es handle sich um ein erstmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund des sofortigen Geständnisses, der Kooperation mit den Behörden und da der Beschwerdeführer ohnehin nicht beabsichtige in Österreich zu leben, sei kein Einreiseverbot zu verhängen bzw. die Dauer zu reduzieren. Das Bundesamt stütze die Aberkenung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedoch nicht automatisch als solches zu werten. Es sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 06.06.2021 durchgehend in Österreich auf um auf Baustellen schwarz zu arbeiten. Er ist ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist. Er besaß zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitserlaubnis.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2022 bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen und festgenommen.
1.2. Der Beschwerdeführer war in Albanien als Fischer tätig. Er besitzt derzeit ca. EUR 50 an Bargeld.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Die restliche Familie des Beschwerdeführers lebt in Albanien.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder beruflich noch familiär verankert. Er hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Er war in Österreich behördlich nicht gemeldet, um sich vor den Behörden verborgen zu halten.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.
(…)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.
3.1.3. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig.
Er verfügt in Österreich weder über soziale, noch familiäre oder berufliche Verankerungen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war in Österreich behördlich nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ausschließlich zur Begehung der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist, dieser ging er über einen Zeitraum von mehr als 8 Monaten nach, es liegt daher kein einmaliges Versehen vor. Er hat die sichtvermerkfreie Zeit erheblich überschritten. Er verfügt nicht über die erforderlichen Mittel um sich hier selbst zu erhalten, er besitzt lediglich EUR 50 an Bargeld. Es besteht daher beim Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Österreich auch weiterhin die erhebliche Gefahr, dass er sich – wie bisher – finanzielle Mittel aus illegalen Quellen beschaffen werde. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen würde. Das Bestehen eines solches wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Vielmehr ist der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohnedies nicht beabsichtigen würde in Österreich zu verbleiben.
Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Albanien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Albanien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Albanien ergeben. Es handelt sich bei Albanien um einen sicheren Drittstaat. Es kann daher bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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