Bundesverwaltungsgericht W233 2231820-1

W233 2231820-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2022

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W233 2231820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W233.2231820.1.00

Spruch

W233 2231821-1/20E

W233 2231820-1/14E

W233 2231822-1/14E

W233 2231823-1/14E

im namen der republik

Gekürzte Ausfertigung des am 31.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, der 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan, der 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan und des 4.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.04.2020, Zahlen: 1251789905-191142174 (ad 1), 1251790002-191142182 (ad 2), 1251790405-160998087 (ad 3) und 1251789709-191142204 (ad 4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 und am 31.03.2022 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 31.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

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