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W226 2253447-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2253447-1
W226 2253447-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2022
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht Fluchtgründe Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Voraussetzungen
W226 2253447-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kamerun, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. 1285655000-211408326, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 27.09.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Behörden hinter ihm her seien, da sie ihm unterstellten, die Opposition mit Informationen zu versorgen. Freunde von ihm seien wegen des gleichen Sachverhalts bereits erschossen worden. Er befürchte, ins Gefängnis zu kommen oder umgebracht zu werden. Er sei mit dem Flugzeug ausgereist, habe ein Visum für Bosnien gehabt, sein Gepäck habe er teils in Bosnien verloren.
2. Am 24.01.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei als Fluchtgrund im Wesentlichen konkretisierend an, dass es in Kamerun einen Bürgerkrieg gebe und er daran beteiligt gewesen sei. Er habe bei Missionen der Separatisten diesen Informationen zur Umgebung geliefert, wo sich Soldaten befunden hätten und welchen Weg sie nehmen sollten sowie montags kontrolliert, ob alle Geschäfte geschlossen waren und die vorgegebenen Öffnungstage eingehalten wurden. Als die Regierung davon mitbekommen habe, habe sie begonnen, ihn zu suchen. Freunde, denen er Informationen weitergegeben habe, seien getötet worden und sei er auch zu Hause aufgesucht worden.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer der Behörde mehrere Farbkopien von angeblichen Haftbefehlen gegen ihn in französischer Sprache vor, die nach seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Eine Übersetzung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht veranlasst. Auch sonstige weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel wurden unterlassen, die einzige Frage im Rahmen der Einvernahme betraf das Datum der Ausstellung der angeblichen Haftbefehle.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. 1285655000-211408326, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Probleme im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Die Angaben seien aufgrund von Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, insbesonders habe der BF nicht erklären können, wieso ihm ein Reisepass ausgestellt worden sei, wo er doch bereits versteckt vor Sicherheitsbehörden gelebt habe.
In Bezug auf die vorgelegten Kopien der Haftbefehle verwies die Behörde einzig und allein auf die sich aus den Länderberichten im Herkunftsland ergebende Erwerbbarkeit von Ausweisen und Dokumenten jeglicher Art als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.03.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten hätte gewähren müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren – explizit bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2022 – zahlreiche Beweismittel vor, die seine Fluchtgründe bestätigen sollten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es vollkommen, sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Es wurde keine Übersetzung angefertigt und wurden auch in der Einvernahme keine genaueren Fragen dazu gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkundigte sich lediglich mit einer Frage darüber, wie der Beschwerdeführer zu den Kopien der Haftbefehle gelangt sei. Die Antwort des Beschwerdeführers, dass einer seiner Freunde ihm diese geschickt hätte, ließ das Bundesamt unkommentiert stehen und folgten auch keine weiteren tiefergehenden Fragen.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. 1285655000-211408326, erfolgte ebenso keine genauere Auseinandersetzung der Behörde mit den vorgelegten Unterlagen, sondern wurde mit folgenden Ausführungen auf die allgemein gehaltenen Informationen in den aktuellen Länderberichten verwiesen:
„Was die von Ihnen in Kopie vorgelegten Haftbefehle und deren Beweiswert betrifft, sei auf die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur Erwerbbarkeit von Ausweisen und Dokumenten jeglicher Art in Kamerun als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung verwiesen.“
Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angebliche Kopien von kamerunischen Haftbefehlen vor, die gegen ihn im Herkunftsland erlassen worden sein sollen. Dabei handelte es sich um Farbkopien in französischer Sprache.
Von der belangten Behörde wurden – wie bereits ausgeführt – keinerlei Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen gesetzt, sondern lediglich auf den sich aus den Länderberichten ergebenden Umstand verwiesen, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers die Möglichkeit besteht, ohne größere Schwierigkeiten an gefälschte Dokumente zu gelangen.
3.2.4. In der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass ein Verweis auf die Länderfeststellungen „hinsichtlich der Qualität von Dokumenten“ den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).
Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden aus, dass die Veranlassung der Übersetzung durch das Verwaltungsgericht eine (gegebenenfalls amtswegige) Ermittlungsmaßnahme darstellt, weil sie im Einzelfall der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen kann (vgl. ausführlich VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135, mwN). Eine Ablehnung der Auseinandersetzung mit vorgelegten Schriftstücken allein aus dem Grund, dass der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt hätte, diese selbst übersetzen zu lassen, entspricht somit nicht der geltenden amtswegigen Ermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren (VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074).
3.2.5. Die amtswegige Ermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus der Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG, wonach die Behörde die Pflicht trifft, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Eine speziell in Bezug auf das Asylverfahrende konkretisierende Bestimmung findet sich in § 18 AsylG. Darin wird in Abs. 1 festgelegt, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. § 18 AsylG stellt sohin eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, und 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, je mwN).
Es obliegt somit nicht allein den Verfahrensparteien, Beweismittel vorzubringen und ihr Vorbringen damit zu untermauern. Auch die Behörde hat die Verpflichtung, ungeklärte Umstände und offene Punkte auch von Amts wegen aufzuklären.
3.2.6. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG besteht zudem die Pflicht der Behörde, Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach § 60 AVG sind in der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte bzw. auch die Behörden dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, mwN).
Ferner trifft die Verwaltungsgerichte neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, VwGH 1.3.2019, Ra 2018/18/0446; 26.3.2019, Ra 2019/19/0043; mwN).
3.2.7. Im vorliegenden Fall wurde somit neben der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde auch deren Begründungspflicht verletzt, indem weder ergänzende Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit den vorgelegten Beweismitteln gesetzt wurden, noch erläutert wurde, weshalb diese Schritte unterlassen wurden und wie die Behörde zu ihren Feststellungen gekommen sei.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wären weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen und zumindest eine Übersetzung der Dokumente anfertigen zu lassen bzw. weitere Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen um mögliche Unstimmigkeiten aufzudecken.
Die belangte Behörde unterließ dies jedoch gänzlich und verwies stattdessen ohne jegliche Ermittlungstätigkeit oder Begründung dieser Vorgehensweise allgemein auf die aktuellen Länderberichte und die darin enthaltene Information, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Möglichkeit bestehen würde, einfach an gefälschte Dokumente zu kommen.
Auf die Frage, ob dies im speziellen Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich zutreffe, ging die zuständige Behörde im vorliegenden Fall nicht ein und ermittelte auch nicht in diese Richtung. Dadurch liegt neben dem Ermittlungsmangel auch ein gravierender Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Der Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung, wieso den vorgelegten Unterlagen von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und sie als Fälschung zu qualifizieren seien.
Durch diese Vorgehensweise der Behörde würden wesentliche Ermittlungs- und Begründungspflichten an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden, welche in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet wurde (vgl. VwGh 26.0.2014, Zl. 2014/06/0063). Es würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bedeuten, wenn erst die Rechtsmittelinstanz, welche zur Kontrolle von erstinstanzlichen Entscheidungen eingerichtet wurde, im Verfahren erstmalig eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erlässt.
3.2.8. Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung ist somit im gegenständlichen Fall von gravierenden Mängeln des Bescheides im Zusammenhang mit der Verletzung von der Ermittlungs- sowie der Begründungspflicht der belangten Behörde auszugehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen haben, einerseits durch Übersetzung der vorgelegten Unterlagen sowie genauere Befragung, wie der Beschwerdeführer bzw. dessen angegebener Freund zu diesen Unterlagen gekommen sein soll. Zudem wird darauf hingewiesen, dass vergleichbare „Avis de recherche“ durchaus durch Befassung der Staatendokumentation und eines Vertrauensanwaltes der für den Herkunftsstaat zuständigen österreichischen Botschaft grundsätzlich verifizierbar bzw. bezüglich der Beweiskraft beurteilbar sind (vgl. etwa W226 2118640-1/29E vom 18.12.2017, Zl. des BFA 1016224201-14560316).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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