Bundesverwaltungsgericht L530 2001859-3

L530 2001859-3Bundesverwaltungsgericht31.08.2021

Regest

Ausreiseverpflichtung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L530 2001859-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L530.2001859.3.00

Spruch

L530 2001859-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. September 2017, ZI. 830881604-160865478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. März 2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde „das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III“ gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist und gemäß „§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 21. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005.

Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Amtshandlung zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes am 26. Juli 2016 geladen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 ersuchte die belangte Behörde die algerische Vertretungsbehörde in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Mit Ladungsbescheid vom 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zwecks Feststellung der Identität durch eine algerische Delegation zu einer weiteren Amtshandlung am 31. August 2016 geladen.

Bei der am 31. August 2016 erfolgten Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer von der Delegation der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. In weiterer Folge teilte die algerische Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer unbekannt sei und ein Heimreisezertifikat daher nicht ausgestellt werden könne.

Am 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut zur Feststellung seiner Identität niederschriftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2017 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21. Juni 2016 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien.

Der Beschwerdeführer hat bislang keine algerischen Identitätsdokumente vorgelegt, obwohl er über solche im Herkunftsstaat verfügt, die sich bei seiner Familie befinden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Algerien hat bzw. herstellen kann. Er hat bislang nichts unternommen, um algerische Identitätsdokumente zu erlangen.

Er hat dadurch die Feststellung seiner Identität bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn durch die algerische Vertretungsbehörde in Österreich und damit seine Abschiebung nach Algerien verhindert. Der Beschwerdeführer hat sich auch aus eigenem Antrieb bislang nicht um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bei der algerischen Botschaft in Wien bemüht.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Zudem wurde am 1. März 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Die Feststellung seiner algerischen Staatsangehörigkeit stützt sich – neben seinen insoweit glaubhaften Angaben – auf den Umstand, dass er bereits von einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien als Algerier identifiziert wurde.

Da der Beschwerdeführer bis dato nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer bislang keine Identitätsdokumente vorlegte, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Nachseinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde verfügt er in Algerien über einen Führerschein, einen Personalausweis, eine Wahlkarte und eine Geburtsurkunde, die sich bei seinen Eltern befinden. Er wäre daher im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung angehalten gewesen, sich um die Übermittlung dieser Unterlagen durch seine Verwandten zu bemühen und so die Feststellung seiner Identität sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft zu ermöglichen.

Eben diese Mitwirkung hat der Beschwerdeführer aber trotz hierzu aufgetragener vierwöchiger Frist im März 2017 bis dato unterlassen, wobei keinerlei Gründe erkennbar waren, die eine entsprechende Mitwirkung unmöglich erscheinen ließen. Gegenteiliges behauptete der Beschwerdeführer zwar mit Verweis auf den angeblichen Abbruch jeglicher Kontakte zu seiner Familie in Algerien, allerdings war dieser Umstand nicht glaubhaft:

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2021 führte er nämlich aus, dass eine Kontaktaufnahme auch mit seinen Geschwistern „schwierig“ werden würde, weil seine Geschwister „damit angefangen“ hätten, den Kontakt abzubrechen, was aber nahelegt, dass bisher noch Kontakte zu seinen Geschwistern bestanden haben, bei denen der Beschwerdeführer seit März 2017 die Möglichkeit gehabt hätte, um die Übermittlung seiner Unterlagen zu bitten. Er selbst gab zudem an, dass er glauben würde, dass seine Mutter und die Geschwister gerne Kontakt zu ihm haben würden, sie dies aber nicht dürften. Dadurch wurde klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer bis lang noch nicht einmal versucht hat, mit sich diese Dokumente von seinen Familienangehörigen schicken zu lassen.

Dazu kommt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind: In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2021 erklärte er, seit 2014 nach einer Erbschaftsstreitigkeit keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt zu haben; auf Nachfrage behauptete er, dass der letzte Kontakt mit seinem jüngsten Bruder „Ende 2014, Anfang 2015“ gewesen sei. Hingegen stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2016 in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2016 fest, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers noch in Algerien wohnhaft seien und dass er auch regelmäßig mit seiner Familie Kontakt habe.

In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mündlichen Verhandlung am 1. März 2021 befragt nach den Vornamen seiner Geschwister teilweise andere Vornamen angab, als in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 5. Februar 2015.

Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2021 ausdrücklich, nicht zu einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit zu sein.

Auch aufgrund der evidenten Ausreiseunwilligkeit ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschaffung bzw. Vorlage dieser Identitätsdokumente Abstand nahm, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn und damit auch seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang selbst nicht bei der algerischen Botschaft vorstellig wurde, um ein Reisedokument zu erlangen, stützt sich ebenfalls auf die entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2021.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 46a Abs. 1, 3 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I 54/2021, lauten:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) …

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) …“

A) 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Vor dem Hintergrund der Aktenlage folgt aus den unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen, dass der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht verwirklicht ist, weil der Beschwerdeführer trotz bestehender Möglichkeit seinerseits keinen Versuch unternommen hat, identitätsbezeugende Dokumente zu beschaffen bzw. er die Feststellung seiner wahren Identität bis dato verunmöglichte. Die Beschaffung von Identitätsdokumenten ist ein notwendiger Schritt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (§ 46a Abs. 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005), dessen Unterlassung der Beschwerdeführer zu vertreten hat.

Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Dies ist angesichts der getroffenen Feststellungen zur bisherigen nur unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht der Fall. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien erscheint daher aus tatsächlichen, vom Fremden zu vertretenen Gründen unmöglich.

Auch die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen somit nicht vor, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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