projekte
L525 2245394-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2245394-1
L525 2245394-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2021
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
L525 2245394-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.7.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.7.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.7.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine drei Onkeln väterlicherseits seien hinter dem Erbe seines Vaters her. Da er sein einziges Kind sei würde der Beschwerdeführer sein Hab und Gut erben. Allerdings seien die Onkel dagegen und würden ih daher töten wollen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Tod bedroht und geschlagen worden. Als man versucht hätte ihn zu töten sei der Vater von einer Kugel getroffen worden; seitdem sei er geschwächt. Er fürchte um sein Leben im Falle der Rückkehr.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.7.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dort an, er sei gesund, habe in Pakistan keine Schule besucht und würden seine Eltern noch in Pakistan leben. Er habe derzeit keinen Kontakt mit ihnen. Befragt, weswegen er Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei das einzige Kind seiner Eltern. Seine Onkel und deren Kinder hätten Angst gehabt, dass sie die Landwirtschaft nicht erhalten würden, sondern der Beschwerdeführer. Er sei schon als Kind immer gefoltert worden und hätten die Verwandten versucht ihn von Drogen und Alkohol abhängig zu machen. Als der Vater dies erfahren hätte, sei das Vermögen und die Aufteilung zur Sprache gekommen. Im Zuge dessen hätten die Onkel mit dem Vater eine Auseinandersetzung gehabt und hätten diese den Vater geschlagen. Sie hätten Anzeige erstattet, jedoch hätte die Polizei immer Geld von ihnen verlangt. Nach einer Anzeige sei der Beschwerdeführer angeschossen worden und der Vater hätte ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.7.2021 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 19.7.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
Dem vorgetragenen Ausreisegründen schenkte das BFA mit näherer Begründung keinen Glauben, Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan seien keine hervorgekommen und habe das Verfahren keine berücksichtigungswürdige Integration ergeben, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 6.2.2021 (offenbar gemeint: 6.8.2021) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel väterlicherseits regelmäßig geschlagen und misshandelt worden. Da er nach dem Tod des Vaters alles erben würde, schoss der Onkel seinen Vater im Jahr 2020 an, sein Vater überlebte diese Übergriffe von seinem Bruder und erstattete der Beschwerdeführer gegen seinen Onkel eine Anzeige bei der Polizei. Bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern bei seinem Onkel gewohnt. Der Onkel hätte sie gefangen gehalten und diese hätten für den Onkel arbeiten müssen, wie Sklaven. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, er hätte keine schlüssigen Angaben machen können und hätte der Beschwerdeführer nur vage und kurze Angaben machen können, so sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nie eine Schule besucht habe und es ihm schwer falle seine Gedanken zu äußern. Außerdem verkenne die belangte Behörde, dass jeder Mensch in Ausnahmesituationen anders reagiere. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Pakistan nicht zumutbar sei und dem Beschwerdeführer durch den verletzten Kricketspieler Lebensgefahr drohe. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz bzw. zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 58 Abs. 2 AsylG erteilt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Punjab, spricht Punjabi, bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Jat. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Kernfamilie befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan in der Landwirtschaft gearbeitet.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2021 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs gemacht und hat keine hat keine privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden allesamt – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – aus dem angefochtenen Bescheid übernommen.
Zu Pakistan werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 24.06.2021
Covid-19
Letzte Änderung: 16.06.2021
In Pakistan wurden bisher mehr als 882.900 Infektionen mit dem Virus Covid-19 sowie mehr als 19.700 Todesfälle bestätigt (Stand 18.5.2021). Laut lokalen Medienberichten mit Verweis auf das Gesundheitsministerium, wurden bisher etwa 3,9 Millionen Menschen landesweit geimpft (Einwohner gesamt: 220 Millionen). Hauptsächlich wurden Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind und Personen über 50 Jahre geimpft. Am 17. Mai 2021 hat man mit der Impfregistrierung für die Altersgruppe der 30 bis 49-Jährigen begonnen. Am gleichen Tag hat Pakistan die Covid-Maßnahmen nach der landesweiten Sperre vom 8. bis 16. Mai gelockert und Geschäften, Märkten und Büros unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln die Öffnung erlaubt. Märkte und Geschäfte dürfen nun wieder bis 20 Uhr öffnen. Das pakistanische National Command and Operation Center hat zudem festgehalten, dass touristische Aktivitäten im Land weiterhin untersagt seien. Öffentliche städtische und interprovinzielle Verkehrsmittel haben ihren Betrieb wieder aufgenommen, dürfen jedoch nur mit einer maximal 50 prozentigen Belegung operieren. Auch wenn sich die Covid-19-Situation aktuell etwas entspannt, warnen die Behörden, dass das Gesundheitssystem noch immer unter Druck stehe und Krankenhäuser stark belegt seien (ÖB 18.5.2021).
Pakistan hat am 2.2.2021 mit seinem nationalen Impfprogramm gegen das Coronavirus begonnen. In dem südasiatischen Land mit mehr als 220 Millionen Einwohnern werden zunächst Beschäftigte des Gesundheitswesens geimpft, gefolgt von älteren Menschen. Dazu waren etwa eine halbe Million Impfdosen des chinesischen Unternehmens Sinopharm mit einem Militärflugzeug aus Peking nach Pakistan gebracht worden. Das Land hat zudem 17 Millionen Impfdosen des Herstellers Astra Zeneca bestellt, die im Lauf des Monats Februar 2021 geliefert werden sollen. Nach einer einer Ende Januar 2021 veröffentlichten Umfrage des Instituts Gallup, will sich fast die Hälfte aller Pakistaner nicht impfen lassen (ÄfW 2.2.2021). Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).
Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021; vgl. WKO 18.2.2021).
Quellen:
ÄfW - Ärztekammer für Wien (2.2.2021): Pakistan startet mit Coronaimpfung, https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/pakistan-startet-mit-corona-impfungen, Zugriff 26.2.2021
IMF - International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 28.1.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (18.5.2021): Kurzbericht zur Entwicklung der Covid-19-Situation in Pakistan, per E-Mail, Zugriff 11.6.2021
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.2.2021): Coronavirus: Situation in Pakistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html, Zugriff 26.2.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 16.06.2021
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 26.3.2021). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 26.3.2021).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).
Neben den geopolitischen und geostrategischen Faktoren ist das Ungleichgewicht der Regierungsinstitutionen innerhalb des pakistanischen Staates Ursache für die kontinuierliche Regierungskrise und die strukturelle Gewalt im Land. Das pakistanische Militär spielt eine überaus wichtige und dominante Rolle in der Nuklearmacht Pakistan. Es ist disproportional groß (es vereinnahmt ein Viertel des gesamten Haushalts) und deshalb übermächtig, während die zivilen Institutionen, wie z.B. die Bürokratie, die Justiz, die Polizei und die politischen Parteien, permanent unterfinanziert sind. Die Interventionen des Militärs in Politik und Wirtschaft hat diese Organisation im Laufe der Geschichte immer stärker gemacht (GIZ 9.2020).
Seit 12. April 2021 brachen nach Verhaftung des Anführers der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), mehrtägige und landesweite Proteste aus. Tausende Unterstützer der für die Förderung der Blasphemiegesetzgebung im Land bekannten TLP demonstrierten in den größeren Städten gegen die Position des französischen Präsidenten Macron in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in der Nähe von Paris im November 2020. Vielerorts kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften. Am 16. April 2021 sperrte die pakistanische Internetregulierungsbehörde (Pakistan Telecommunication Authority, PTA) den Zugriff auf sämtliche soziale Netzwerke für mehrere Stunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um über das Internet verbreitete neuerliche Aufrufe und Propaganda der TLP zu unterbinden. Am 18. April kam es zu weiteren Ausschreitungen in Lahore (Punjab), wo TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021).
Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner-Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vgl. DW 15.4.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 14.4.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (Stand: 14.4.2021) Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0, Zugriff 14.4.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=11010srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desccontent=briefing%20notes, Zugriff 22.4.2021
DW - Deutsche Welle (15.4.2021): Pakistan protests: Why the Islamist TLP party is now a major political force, https://www.dw.com/en/pakistan-protests-why-the-islamist-tlp-party-is-now-a-major-political-force/a-57214719, Zugriff 17.5.2021
EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 22.4.2021
ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 14.4.2021
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2021
HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 14.4.2021
UCA News (16.4.2021): Pakistan bans TLP for engaging in terrorism, https://www.ucanews.com/news/pakistan-bans-tlp-for-engaging-in-terrorism/92133#, Zugriff 17.5.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 14.4.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 23.06.2021
Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).
Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020).
Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).
Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.).
Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021).
Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021).
ACLED o.D.; UCDP Candidate o.D.; UCDP GED o.D.Farbig hervorgehoben: Hauptstadtregion. UCDP weist sicherheitsrelevante Vorfälle in den ehem. FATA eigens aus, hier wurden sie zur besseren Vergleichbarkeit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hinzugezählt.
Anmerkung: ACLED und UCDP erfassen sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung, wobei sich die festgelegten Kriterien der beiden Organisationen voneinander unterscheiden. Dies trägt zur unterschiedlichen Höhe bei den dargestellten Fallzahlen bei (ACLED 2020; UCDP 2020).Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0, Zugriff 14.5.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.4.2021
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2021
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 26.2.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=11010srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desccontent=briefing%20notespage=2, Zugriff 14.5.2021
CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/pakistan, Zugriff 28.4.2021
EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 14.4.2021
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 9.3.2021
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 2.3.2021
UCDP Candidate - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Candidate Events Dataset Version 20.01.20.12 (global), https://ucdp.uu.se/downloads/, Zugriff 2.3.2021
UCDP GED - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Georeferenced Event Dataset (GED) Global version 20.1, https://ucdp.uu.se/downloads/, Zugriff 4.3.2021
UCDP - Uppsala Conflict Data Program (2020): UCDP Candidate Events Dataset CodebookVersion 1.1, https://ucdp.uu.se/downloads/candidateged/ucdp-candidate-codebook%201.1.pdf, Zugriff 10.3.2021
USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 14.4.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff15.4.2021Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 24.06.2021
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (USDOS 30.3.2021).
Es gibt einige gesetzliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, den Arbeitsplatz oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. Die Behörden behindern in einigen Teilen des Landes aus Sicherheitsbedenken routinemäßig Reisen bzw. interne Bewegungen. Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt. Sie soll sowohl jene umfassen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, als auch jene, gegen die ein Gerichtsverfahren läuft. Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021).
Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).
Quellen:
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052851.html, Zugriff 9.6.2021
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 10.5.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 10.5.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 24.06.2021
Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRB 23.1.2018).
Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRB 23.1.2018).
Quellen:
PI - Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 10.5.2021
IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 10.5.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 24.06.2021
In Pakistan gibt es über 63 Millionen Arbeitskräfte mit einer Arbeitslosenquote von fast 6%. Die Mehrheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist im Dienstleistungssektor (38%) und in der Landwirtschaft (37%) beschäftigt. 60% der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert. Insgesamt arbeiten fast 72% der Erwerbstätigen im informellen Sektor. Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde durch Nachfrage- und Angebotsschocks als Folge der COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research (CLR) schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021).
Pakistan gehört zu den Entwicklungsländern, in denen die Urbanisierung schnell voranschreitet. In wirtschaftlicher Hinsicht führen das rasche Bevölkerungswachstum und Covid-19 zu steigendem Druck auf Ressourcen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Einkommensverteilung, Armut und sozialen Schutz (IOM 30.3.2021). Derzeit machen der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel, der industrielle Sektor etwa ein Viertel, Handel und Dienstleistung ca. 50% des BIP aus. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40% der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60% der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).
Nach Angaben des Pakistan Bureau of Statistics stieg der Verbraucherpreisindex zwischen Mai 2019 und Mai 2020 um 8,2%. Die Lebensmittelinflation ist um 10,94% für städtische Verbraucher und 13,73% für ländliche Verbraucher seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie angestiegen. Insgesamt ist die Ernährungsunsicherheit sehr hoch - 20 bis 30% der Bevölkerung (40 bis 62 Millionen Menschen) sind in irgendeiner Form von Ernährungsunsicherheit betroffen. Schätzungsweise 36,43 Millionen Menschen sind dauerhaft und chronisch von Ernährungsunsicherheit bedroht. Weitere 2,45 Millionen Menschen könnten infolge widriger Umstände in Ernährungsunsicherheit geraten (IOM 30.3.2021).
Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (LIPortal 9.2020). Die pakistanische Regierung bietet Projekte zur Unterstützung von Arbeitslosen an, z. B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Es gibt auch eine Arbeitslosenunterstützung für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen. Eine weitere Möglichkeit wird durch ein Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) geboten, um ein Unternehmen zu gründen, mittels Projekten, die jährlich von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken angekündigt werden. Weiters gibt es für die Unterstützung von Arbeitslosen zwei bestehende Mechanismen: Das Tameer-e-Pakistan-Programm wird als Maßnahme zur Armutsbekämpfung initiiert, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; das Programm zur Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021; vgl. IOM 2019).
Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92% des Bruttoinlandsprodukts (LIPortal 9.2020). Im aktuellen Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (Rang 152 im Jahr 2019) (UNDP 15.12.2020).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan -Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 7.5.2021
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): INFORMATION on the socio-economic situation in Pakistan, Email 30.3.2021
IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021
UNDP - United Nations Development Programme (15.12.2020): Human Development Report 2020, http://hdr.undp.org/en/2020-report, Zugriff 31.3.2021
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 24.06.2021
Die pakistanische Verfassung garantiert "soziale Gerechtigkeit" für alle ohne Diskriminierung. Das DWCP (decent work country programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. Die bestehenden Sozialschutzsysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus indem sie nur die Bedürfnisse der Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Die am stärksten benachteiligten Gruppen - wie arme Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeiter - bleiben oft in einem andauernden Kreislauf von Armut und Verwundbarkeit gefangen (ILO o.D.).
Auch wenn Pakistan bei der Armutsbekämpfung wichtige Fortschritte gemacht hat, gibt es weiterhin erhebliche Unterschiede in den Armutsraten zwischen ländlichen (30,7%) und städtischen Gebieten (12,5%), wobei die Armut in den städtischen Gebieten schneller zurückgegangen ist. Traditionelle Geldtransferprogramme hatten einen beträchtlichen Anteil an den Sozialschutzausgaben für Arbeitnehmer des formellen Sektors, und es gab eine erhebliche Verlagerung von Sicherheitsnetzen zu den Nicht-Armen (TWB 15.12.2020).
Auf Bundesebene wurde mit dem Benazir Income Support Programme Act (2010) BISP eine autonome Struktur etabliert, deren Umsetzungskompetenz sich auf das gesamte Land erstreckt. Das Planning Development Department (PDDs) jeder Provinz ist die Verwaltungsabteilung, die für die Koordination des Sozialschutzes in der Provinz verantwortlich ist. In allen vier Provinzen gibt es Sozialabteilungen, die für viele Initiativen im Zusammenhang mit der Pflege, der sozialen Fürsorge und der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zuständig sind. Sozialschutzprogramme in Pakistan umfassen z.B. das Government Servants’ Pension-cum-Gratuity Scheme für Beamte, die Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) mit Programmen wie dem Old Age Pension, Invalidity Pension, Survivors’ Pension and Old Age Grants. Weiters sind Einrichtungen wie der Workers’ Welfare Fund, Zakat and Ushr, welches Sozialhilfe für die Armen und Ausgegrenzten bietet, Bait-ul-Maal, welches finanzielle Unterstützung und Sachleistungen für die "bedürftigen Armen", insbesondere für Minderheiten, die von Zakat nicht bedient wurden, bietet, und das BISP zu nennen (ILO 2019).
Das BISP - Pakistans größte einzelne Sicherheitsnetz- und bedingungslose Geldtransferinitiative - konzentriert sich auf die Unterstützung und Stärkung armer Frauen (ILO 2019). Es zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017; vgl. TWB 15.12.2020). Die wohl bedeutendste Sicherheitsnetz-Initiative ist das bedingungslose Geldtransferprogramm der Bundesregierung im Rahmen des BISP. Dieses sieht einen Zuschuss von 1.600 PKR/Pakistanische Rupie (ca. 9 Euro) pro Monat für Haushalte vor, die im nationalen Register einen Wert von unter 16 PMT (Proxy Means Test-PMT; Berechnung zur Armutsschwelle) aufweisen (ILO 2019). Weitere verfügbare Leistungen sind Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten, die vom Workers' Welfare Fund bereitgestellt werden. Konsumgüter werden im ganzen Land in speziellen Verkaufsstellen der Utility Stores Corporation und in den vom Workers' Welfare Fund betriebenen Fair-Price-Shops in Industriegebieten zu ermäßigten Preisen angeboten (ILO 2019).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (SSA o.D.). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019).
Wie für Personen im erwerbsfähigen Alter gibt es auch für ältere Menschen in Pakistan keine universellen Systeme. Alle Staatsbediensteten erhalten bei Eintritt in den Ruhestand eine Rente, ebenso wie die Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (ESSI) registriert sind. Die ESSI der Provinzen bieten auch eine Renteneinrichtung für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben kommen. Die Sozialversicherungseinrichtungen der Provinzen für Arbeitnehmer bieten eine Reihe von Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen an. Finanziert durch eine Abgabe - d.h. eine zusätzliche Abgabe von 6-7% der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird - auf die Lohnsumme, die bei der Regierung hinterlegt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Leistungen für Witwen/Witwer. Die Sozialämter in allen Provinzen verwalten eine Reihe von Diensten für bedürftige Erwachsene, darunter Zentren für Frauen, die Missbrauch und/oder häusliche Gewalt überlebt haben, Heime für ältere Menschen und Heime für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Die Hochschulbildung wird von der Higher Education Commission (HEC) unterstützt, die eine Reihe von Stipendienprogrammen für Studenten aus entlegenen Gebieten und solche, die einen Bedarf an Unterstützung nachweisen können, finanziert. Mehrere Bait-ul-Maal-Programme sind ebenfalls relevant, wie z.B. finanzielle Unterstützung, Heiratszuschüsse und Bildungsstipendien - ebenso wie Bildungsstipendien, die von Zakat-Abteilungen angeboten werden (ILO 2019).
Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).
Die Ausgaben für Pensionen sind im öffentlichen Sektor Pakistans recht hoch. Der pakistanische Entwurf des Nationalen Rahmenwerks für Sozialschutz nennt einen Wert von 3,9% des BIP für die Ausgaben für den Sozialschutz auf nationaler Ebene. Nach einer konservativen Schätzung belaufen sich die Ausgaben der Bundesregierung für den Sozialschutz in einem repräsentativen Jahr auf etwa 405,6 Mrd. PKR (ca. 2 Milliarden Euro). Insgesamt werden die Ausgaben der Bundesregierung für den Sozialschutz durch das BISP dominiert. Zwei Komponenten des Programms (Bedingungslose Geldtransfers und Waseela-e-Taleem) machen fast 98% der Gesamtausgaben im Rahmen der föderalen Sozialhilfeprogramme aus (ILO 2019).
Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
Tab.: Leistungsempfänger und Ausgaben für Sozialschutz auf Bundesebene (Anm.: Auf Provinzebene gibt es zusätzliche Programme) (ILO 2019)
Quellen:
Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 10.5.2021
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 7.5.2021
ILO - International Labour Organization (o.D.): Social security in Pakistan, https://www.ilo.org/islamabad/areasofwork/social-security/lang--en/index.htm, Zugriff 7.5.2021
ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 7.5.2021
IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 10.5.2021
NRSP - National Rural Support Programme [Pakistan] (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.10.2020
SSA - Social Security Administration [USA] (o.D.): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/pakistan.html, Zugriff 10.5.2021
WB - World Bank (15.12.2020): Responsive Social Protection Program and Systems to Serve Pakistan’s Poorest People, https://www.worldbank.org/en/results/2020/12/09/responsive-social-protection-program-and-systems-to-serve-pakistans-poorest-people, Zugriff 7.5.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 24.06.2021
Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet, mit einem Mangel an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Generell wurde ein mehrstufiges System öffentlicher Gesundheitseinrichtungen eingerichtet. Dieses soll eine grundlegende Gesundheitsversorgung zu minimalen Kosten auf ambulanter Basis bieten. Die Gesundheitsversorgung liegt in erster Linie in der Verantwortung der Provinzregierungen. Generell sollen die Leistungen in den Notfallzentren der Krankenhäuser kostenlos sein. Die Bundesregierung betreibt außerdem ein kostenloses Impfprogramm im ganzen Land und stellt ein Netzwerk von Lady Health Workers (LHWs) zur Verfügung. Diese Fachkräfte für die medizinische Grundversorgung arbeiten auf Gemeindeebene und bieten Beratung und grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen medizinische Grundversorgung, Familienplanung und Krankheitsprävention an. Während die offizielle Politik zur Gesundheitsversorgung in Pakistan bekräftigt, dass alle diese Leistungen verfügbar sein müssen, sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in der Praxis eher schlecht ausgestattet. Die Personalausstattung - insbesondere die Anwesenheit von Ärzten - ist in vielen Einrichtungen unsicher. Eine dringende Herausforderung ist der schlechte Zustand von Ausrüstung und Test- bzw. Analysemöglichkeiten (ILO 2019).
Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen. Die von der Regierung neu ins Leben gerufene "Sehat Insaaf Card"-Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus dem unteren sozioökonomischen Sektor die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag) und ist ein Jahr gültig. Die Karte deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021).
Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73% der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57% in den Städten und 83% am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).
Als Reaktion auf die schlechte Qualität der Dienstleistungen in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen hat die Regierung Systeme der Sozialversicherung eingeführt, um die Bereitstellung der grundlegenden Gesundheitsversorgung zu unterstützen. Das jüngste Beispiel ist das Prime Minister's National Health Programme (PM-NHP), das 2018 in 23 Bezirken in Betrieb genommen wurde und auf 40 Bezirke ausgeweitet werden soll. Das Programm, das zwei Arten von Versicherungsschutz bietet, wird von der pakistanischen Provinzregierung und der Bundesregierung gemeinsam finanziert. Bis heute hat das Programm 1,5 Millionen Familien eingeschrieben. Das PM-NHP deckt Familien ab, die unter eine bestimmte Armutsgrenze im Haushaltsregister fallen. Letzteres wird von der wichtigsten Sozialschutzinitiative der Regierung, dem Benazir Income Support Programme, geführt. Die Programme zur Armutsbekämpfung - wie die Zakat-Initiative und Pakistan Bait-ul-Maal - bieten auch Unterstützung für die grundlegende Gesundheitsversorgung. Sie tun dies in Form von Mitteln, die den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt werden; die Krankenhäuser entscheiden dann ihrerseits, welche Patienten für die Versorgung in Frage kommen (ILO 2019).
In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab wurde im Februar 2019 mit der Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Bezirken der Provinz begonnen. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 Euro). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen als auch privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).
Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 Euro) pro Monat (22.000 PKR/ca. 116 Euro in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit werden 75% des Gehalts weiterbezahlt (100% bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50% Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (SSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).
In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019).
Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Die Menschen sind aber eher zurückhaltend, wenn es darum geht, zu offenbaren, dass sie eine psychische Krankheit haben. Denn psychische Gesundheitsprobleme sind ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen (TSOP 2020). Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen in Pakistan, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210831_L525_2245394_1_00/image001.pngTab.: Key initiatives for essential health care (ILO 2019)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.5.2021
AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 10.5.2021
Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 10.5.2021
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020
IJARP - International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 10.5.2021
ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreportsasia/---dcommro-bangkok/---publilo-islamabad/documents/publication/wcms_604882737630.pdf, Zugriff 15. 10.2020
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): INFORMATION on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020
PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 14.5.2021
SSA - Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, Zugriff 14.5.2021
TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;type=3, Zugriff 10.6.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 24.06.2021
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.5.2021
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.5.2021
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.5.2021
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner Arbeitstätigkeit in Pakistan wird Glaubwürdigkeit unterstellt, ebenso brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er gesund ist (AS 35 bzw. 39 bzw. 161). Hinweise auf Beeinträchtigungen oder ähnlichem ergaben sich keine und wurden auch keine behauptet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Religion und seiner Volksgruppe werden als wahr unterstellt, zumal nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer hier die Unwahrheit sagen sollte. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan befindet brachte der Beschwerdeführer selbst vor (AS 38 bzw. AS 177). Dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig war, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde folgert zunächst, dass der Beschwerdeführer als Ausreisegrund angegeben hätte, dass es mit den Onkeln väterlicherseits wegen eines Grundstücks des Vaters Streitigkeiten gegeben hätte. Damit – so die belangte Behörde weiter – handle es sich um Probleme mit einer Privatperson und sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Hilfe von staatlicher Seite verweigert würde. Dem Vorbringen sei daher insgesamt jegliche Asylrelevanz abzusprechen (AS 245). Die Beschwerde tritt dem – nach Wiedergabe des Flüchtlingsbegriffes – mit dem Argument entgegen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Behörde internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, da der Beschwerdeführer aus Gründen der politischen Überzeugung aus Indien geflüchtet sei (AS 301). Bereits damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Beschwerdeführer beruft sich durchgehend auf einen – ohnehin nicht glaubwürdigen – privaten Familienstreit, wonach seine Onkel väterlicherseits (sieht bereits AS 26 aber dann auch AS 40 bzw. 171, vgl dazu aber widersprüchlich das Vorbringen in der Beschwerde: AS 293, wonach es nur ein Onkel gewesen sei; dazu noch weiter unten) ihn umbringen wollen würden, da sie ein Grundstück haben wollen würden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde ausdrücklich befragt, ob er staatliche Probleme bzw. politische Probleme gehabt hätte, was der Beschwerdeführer verneinte (vgl. AS 42: "LA: Wurden Sie jemals von Behörde in ihrem Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt? – VP: Nein; LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie? – VP: Nein.; LA: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite belangt, bedroht oder verfolgt? – VP: Nein.; LA: Haben Sie in Ihrem Herkunfsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtigung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden etwas benötigt haben? – VP: Mein Vater ging, ich nicht.; LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffnete Gruppierung an? – VP: Nein.; LA: Wurden Sie in Pakistan jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt? – VP: Nein.; LA: Waren Sie in Pakistan Mitglied einer politischen Partei? – VP: Politisch? Ich … nein.; LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? – VP erzählt über die politische Einstellung seines Onkels und seines Vaters.; LA: Hatten Sie persönlich jemals mit der Politik zu tun? – VP: Ich war auf der Seite von Nawaz Sharif, darum hatte ich auch Probleme. Befragt, welche, als wir eine Polizeianzeige machen wollten, hat die Polizei von uns einen Zeugen gefordert und dass dieser zeuge der Bürgermeister sein soll. Der Bürgermeister wollte aber nie einen Vorfall bezeugen, da er der gegnerischen Partei angehört; LA: Warum haben Sie das vorher nicht gesagt? – VP: Was?; LA Frage wird wiederholt. – VOP: Weil Sie nicht gefragt haben."). Abgesehen davon, dass die Beschwerde eine politische Verfolgung nicht mehr konkret thematisiert, hält das erkennende Gericht bereits hier fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem einzigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung in Indien behauptete und nicht ersichtlich ist, auf welches Vorbringen sich die Beschwerde eigentlich bezieht (AS 301). Der Beschwerdeführer führte in der zweiten Einvernahme eine vage gehaltene politische Komponente an, wobei sich die Einvernahme folgendermaßen gestaltete: "LA: Wann wurde die Polizei von ihrem Vater kontaktiert? – VP: Nachdem Tag der Schussattacke … da hat ein Freund meines Vaters Anzeige erstattet. Mein Vater war auf der Seite einer politischen Partei und die sind in der Opposition, …; LA: Was bedeutet dies für Ihre Person oder wollen Sie damit die behauptete ausbleibende Unterstützung der Polizei begründen oder möchten Sie etwas anderes damit erklären? – VP: Ich wäre sonst ins Gefängnis gekommen .. deswegen musste ich ausreisen.; LA: Wie kommen Sie nun auf die neue gesteigerte Behauptung, dass Sie ins Gefängnis gebracht werden mussten? – VP: Wir mussten unsere Stimme geben … (VP denkt nach).; LA: Was möchten Sie damit sagen? Können Sie diese neue Behauptung zur Flucht näher erklären? – VP: Mein Onkel mütterlicherseits hatte Beziehungen zu Politiker … der hatte Unterstützung von Politikern. Ich denke mir, dass dieser politische Kontakt meines Onkels auch für mich gefährlich gewesen wäre.; LA: Waren Sie selbst politisch tätig? – VP: Nein." (AS 173f). Das erkennende Gericht schließt sich anhand dieser Angaben des Beschwerdeführers der Einschätzung der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer keine politische Verfolgung behauptete. Der Beschwerdeführer brachte vage und völlig ohne Zusammenhang zu seinem eigentlichen Vorbringen eine politische Betätigung seines Onkels mütterlicherseits vor. Was die angeblichen politischen Betätigungen des Onkels mütterlicherseits mit dem behaupteten Ausreisegrund zu tun haben sollten, ist nicht ersichtlich, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer durchgehend behauptete, seine Probleme würden mit den Onkeln väterlicherseits zu tun haben. Vielmehr monierte der Beschwerdeführer ja zu Beginn der Einvernahme noch, dass in der ersten Einvernahme durch die belangte Behörde fälschlicherweise "Onkel mütterlicherseits" protokolliert worden sei, dies sei aber falsch (AS 165). Eine politische Betätigung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan behauptete die Beschwerde ebenso nicht mehr, weshalb der Beschwerdeführer politisch verfolgt aus Indien ausgereist sei, erschließt sich dem erkennenden Gericht darüber hinaus nicht. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie festhält, dass der Beschwerdeführer rein private Gründe für seine Ausreise geltend machte und keinen Konnex zu den GFK Fluchtgründen anführen konnte.
Davon abgesehen sprach die belangte Behörde auch der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation die Glaubhaftigkeit ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers – so die belangte Behörde weiter – sei dermaßen abstrakt und widersprüchlich, dass es dem Bundesamt nicht möglich sei einen roten Faden zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, er fürchte um sein Leben, weil er im Falle des Todes des Vaters, alle Grundstücke erben würde. Gäbe es den Beschwerdeführer nicht, so würde der Onkel alles erben. Der Vater sei deswegen auch angeschossen worden, lebe derzeit aber wieder mit den Onkeln zusammen. Der Beschwerdeführer habe oberflächlich eine Geschichte geschildert, wonach er bereits als Kind von den Onkeln misshandelt worden sei und ihm Drogen verabreicht worden seien um ihn süchtig zu machen. Mehrmals soll es zu Bedrohungshandlungen gekommen seien und zwar gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Vater. Nach einer Anzeige habe man sich aber außergerichtlich geeinigt. Auch hier lasse der Beschwerdeführer einen zeitlichen Kontext vermissen, da der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, er sei als Kind schon geschlagen worden, der Vater im Dezember 2020 angeschossen worden sei, aber er bereits vor zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Eine Anzeige von vor 15 Jahren habe der Beschwerdeführer auch noch erwähnt, ansonsten sei der Beschwerdeführer vielen Fragen ausgewichen bzw. erweise sich die Schilderung vage und oberflächlich (AS 245).
Auch hier schließt sich das erkennende Gericht den Einschätzungen der belangten Behörde an. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine widersprüchliche Verantwortung vorwirft, so sei zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal stringent vorbringt, ob ihn nun ein oder mehrere Onkel bedrohen würden. So führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass seine Eltern mit seinem Onkel und seinen Kindern in einem großen Haushalt zusammenleben würden. "Sie" hätten dem Beschwerdeführer dann Drogen verabreicht. Im Zuge dessen hätte "mein Onkel mit meinem Vater eine Auseinandersetzung gehabt." Danach haben "mein Onkel und seine Söhne meinen Vater geschlagen und ihm Verletzungen zugefügt." " Sie wollten mich töten, denn nach den pakistanischen Gesetzen würde mein Onkel alles bekommen, wenn es mich nicht gibt." (AS 39f). Konkret befragt, wen er jetzt eigentlich meine, schwenkte dann der Beschwerdeführer wieder auf eine Mehrzahl an Onkeln um (AS 40: LA: Wen meinen Sie mit "sie" bei Ihren Erzählungen? – VP: Der Bruder meines Vaters; LA: Sie haben in der Mehrzahl gesprochen. – VP: Die drei Brüder meines Vaters und deren Kinder."). Die Anzahl verringerte der Beschwerdeführer dann in der Beschwerde wieder auf einen Onkel (vgl. AS 293: "Der BF wurde von seinem Onkel väterlicherseits regelmäßig geschlagen und misshandelt. Da er nach dem Tod seines Vaters alles erben würde, schoss der Onkel seinen Vater im Jahr 2020 an, sein Vater überlebte diese Übergriffe von seinem Bruder und erstattete der BF gegen seinen Onkel eine Anzeige bei der Polizei. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF mit seinen Eltern bei seinem Onkel. Sein Onkel hielt sie gefangen, und mussten für den Onkel arbeiten wie Sklaven. Der BF musste die Anzeige zurückziehen, da seine Eltern Angst hatten, dass der Onkel die gesamte Familie töten wird"). Nun erscheint es dem erkennenden Gericht bereits nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal stringent angeben konnte, wie viele Onkel ihn nun angeblich verfolgen würden, bedenkt man, dass es sich um den Kern des Vorbringens handelt.
Abgesehen erlaubt sich das erkennende Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, er selbst hätte den Onkel angezeigt an dem vermeintlichen Schussattentat auf den Vater (AS 293), gab er vor der belangten Behörde an, ein Freund seines Vaters hätte Anzeige erstattet (AS 173). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfügt und tatsächlich nicht lesen und schreiben könne (im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er könne Punjabi in Wort und Schrift, vgl. AS 21) hält das erkennende Gericht fest, dass es schier denkunmöglich erscheint, dass der Beschwerdeführer derartige Details verwechselt, wenn sie tatsächlich vorgefallen wären, insbesondere, wie viele Onkel nun eigentlich nach seinem Leben trachten würden. Daran ändert auch der Versuch der Beschwerde nichts zu argumentieren, dass manche Leute Fluchterlebnisse anders schildern würden. Hinweise, dass der Beschwerdeführer kein stringentes Vorbringen erstatten könne ergaben sich im Verfahren nicht und wurden auch nicht behauptet.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, die Ausreisegeschichte sei vom zeitlichen Ablauf her schwer greifbar, so zeigt sie auch hier einen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens erschütternden Umstand auf. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er sei bereits als Kind geschlagen worden, nach einer Anzeige habe man sich aber offenbar versöhnt (AS 39). Sogar Drogen hätte man dem Beschwerdeführer verabreicht (AS 39). Danach hätte es eine weitere Auseinandersetzung gegeben, bei welcher der Vater geschlagen worden sei und seien sie dann zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige erstattet (AS 39f). Der Beschwerdeführer sei dann geschlagen worden, der letzte Vorfall sei dann im letzten Dezember gewesen, da sei der Beschwerdeführer auch ausgereist (AS 41). Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer aber bereits vor zwei Jahren gefasst (AS 24), vor zwei Jahren seien die Auseinandersetzungen wegen den Grundstücken schon gelaufen (AS 41). Der belangten Behörde ist nunmehr nicht entgegenzutreten, wenn daraus nur schwer ein stringentes Vorbringen konstruiert werden kann. Zu den konkreten Vorfällen befragt, gestaltete sich das Vorbringen tatsächlich vage, wie es auch die belangte Behörde festhielt. Befragt nach dem Vorfall, der zur Anzeigenerstattung geführt haben soll, gestaltete sich die Einvernahme wie folgt: "LA: Welche konkreten Vorfälle können Sie mir nennen, zwischen Ihnen und Ihren Onkeln? – VP: Was? – Frage wird wiederholt! – VP: Konkret? Wollen Sie die landwirtschaftlichen Grundstücke für sich haben.; LA: Ich hätte gerne konkrete Angaben zu den Vorfällen bei denen Sie geschlagen worden wären. – VP: Wie ich geschlagen worden bin wollen Sie wissen?; LA: Wann sind Sie geschlagen worden? – VP: Als wir eine Polizeianzeige gegen sie erstattet haben, weil wir uns mit den Grundstücken trennen wollten. Daraufhin wurde ich geschlagen, mit dem Vorhalt warum wir das gemacht haben.; LA: Wer war dabei als dies passiert ist? – Die drei Onkeln, der eine Onkel hatte 5 Söhne, der weitere Onkel hatte 4 Söhne, und der andere Onkel hatte 3 Söhne. Befragt, alle waren da.; LA: Wo ist der Vorfall passiert? – VP: Auf dem Feld. Befragt es war unter Tags. Das ganze Dorf hat zugeschaut und niemand hat geholfen; LA: Wann haben Sie die Anzeige erstattet? – VP gibt eine andere Antwort als die Frage; LA: Wann? Ich möchte ein Datum, einen Zeitraum. – VP: Das weiß ich nicht. Befragt, ich rede vom letzten Jahr." (AS 41). Konkreter wird es im Übrigen auch nicht als die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum angeblich ausreisekausalen Ereignis befragte (AS 169): "LA: Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis? – VP: Ja.; LA: Beschreiben Sie diesen mit allen Details! – VP: Mein Onkel hat meinen Vater erschossen, er war dann im Spital, danach war mein Onkel hinter mir, … ich war … mein Onkel war hinter mir her … wenn ich noch dort wäre, dann hätte man mich auch umgebracht." Nun hält das erkennende Gericht bereits hier fest, dass der Beschwerdeführer ja ausdrücklich aufgefordert wurde, das Ereignis mit Details zu schildern, was dann zur oben angeführten Antwort führte. Bereits hier ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass die Ausführungen gelinde gesagt vage sind. "LA: Bitte erklären Sie alle Details, wann war dieser Vorfall, wer waren die Gegner, was ist konkret und wo passiert! – VP: Die letzte Geschichte was ich gesagt habe, soll ich das noch einmal wiederholen? (AS 169)". Auch nach nochmalige Aufforderung sein ausreisekausales Ereignis detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer ausweichende Antworten. Die Befragung setzte sich wie folgt fort: "LA: Wann war dieser Vorfall? – VP: Es war im Dezember 2020.; LA: Genauer! Welches Datum, welcher Wochentag. – VP: Das weiß ich nicht.; LA: Welche Uhrzeit? – VP: Es war Tag.; LA: Vormittag oder Nachmittag? – VP: Es war Nachmittag. Genauer weiß ich es nicht.; LA: Wo hat sich der Vorfall? – VP: Es war am Bauernhof.; LA: Welcher Bauernhof? – VP: In der Nähe von unserem Dorf.". Konkrete Details zu dem Vorfall lassen diese Angaben vermissen, weswegen auch hier der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass nicht glaubhaft ist, dass der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, andernfalls wohl konkrete Angaben zu erwarten gewesen wären.
Das erkennende Gericht hält aber auch fest, dass der Beschwerdeführer angab, die Gegner hätten ihn nach dem Anschlag auf den Vater noch kontaktiert und hätten sich mit ihm treffen wollen (AS 175). Demgegenüber erscheint es als völlig ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Anschlag auf den Vater und der Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat, wie die Beschwerde vorbringt (AS 293). Es wäre wohl naheliegend, dass die angeblichen Verfolger – wären sie tatsächlich auf der Suche nach dem Beschwerdeführer – bei ihm zu Hause nachschauen. Dass sich der Beschwerdeführer dort versteckt hätte, wird hingegen nicht einmal behauptet, wenn die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt hätte.
Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Die von der belangten Behörde herangezogenen und auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.
Soweit die Beschwerde auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan verweist, zeigt sie damit nicht auf, dass die getroffenen Länderfeststellungen falsch oder unvollständig wären: Die herangezogenen Länderberichte setzen sich ausführlich mit der Sicherheitslage, der regionalen Verteilung der Gewalt sowie der allgemeinen Menschenrechtslage in Pakistan auseinander. Die Beschwerde konnte diesbezüglich keine Umstände aufzeigen, welche die Länderberichte in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Auf die derzeit weltweit und daher auch in Pakistan herrschende Covid-19 Pandemie ging die belangte Behörde ein und legte dem angefochtenen Bescheid und ihrer rechtlichen Einschätzung aktuelle Zahlen zugrunde. Die seitens der Beschwerde verwendeten Zahlen, die noch dazu von der Hälfte weniger Todesfälle ausgehen, wurden mit keiner Quelle hinterlegt.
3. 1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.
3. 2 Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Sicherheitslage in Pakistan verweist, so wird dabei übersehen, dass sich die Anschlags- und Opferzahlen seit Jahren massiv zurückentwickeln und die pakistanischen Sicherheitskräfte eine Vielzahl an militärischen Operationen durchführen, um die Aufständischen bzw. Terroristen zu bekämpfen. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar. Der pakistanische Staat unternimmt weiterhin große Anstrengungen die Sicherheitslage zu stabilisieren und ist ein "Gewährenlassen" der Terroristen nicht zu erkennen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Punjab, gilt zudem als die sicherste Provinz Pakistans. Die Wirtschaftsmetropole Karachi gilt ebenfalls als verhältnismäßig sicher, wenngleich dies nicht auf jeden Stadtteil in der gleichen Weise zutreffen mag. Eine Situation, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würde, liegt jedenfalls nicht vor.
In der Gesamtheit ergibt sich für das erkennende Gericht keine derart labile Lage, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Die pakistanische Regierung erkennt diese Unzulänglichkeiten und erhöhte z.B. die Zahl der praktizierenden Richter. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in Pakistan in der Landwirtschaft, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland gesichert ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedürfte.
Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit nach Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. bei Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in die Gesellschaft zu erleichtern. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan.
Der Beschwerdeführer ist überdies gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netz. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation in Pakistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann. Soweit die Beschwerde ausführt auch junge Menschen können von COVID-19 betroffen seien, wird damit nicht konkret dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer einem realen Risiko ausgesetzt sein soll im Falle der Abschiebung.
Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3. 3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde dahingehend etwas vorgebracht.
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2021 illegal in Österreich ein und stelle am 14.7.2021 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als eineinhalb Monaten im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer hat an keinem Deutschkurs teilgenommen. Von einer berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht kann damit nicht die Rede sein. Anhaltspunkte für eine soziale Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer machte weder soziale oder freundschaftliche Kontakte in Österreich geltend, noch konnte festgestellt werden, dass er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist. Hinweise auf ein soziales, z.B. ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Schließlich sind auch keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Es wurde weder behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig gewesen ist, noch wurden Anstrengungen des Beschwerdeführers, einen Arbeitsplatz zu erlangen oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, geltend gemacht. Die Absolvierung einer (Berufs-)Ausbildung wurde ebenso wenig dargetan. Auch sonst sind keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.
Insgesamt war damit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet noch eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft festzustellen.
Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration. Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Punjabi auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Arbeitserfahrung in Pakistan. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist unter diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und ist nicht ersichtlich, dass er den Kontakt zu diesen nicht wiederherstellen könnte. Allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es sei abermals erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer erst etwas über einen Monat im Bundesgebiet aufhält.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
3. 4 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und von hg. Seite geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Soweit die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nur nochmals wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).
Das erkennende Gericht hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vorgenommenen tragenden Beweiswürdigung und hält diese für tragfähig. Das erkennende Gericht teilt vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die Beschwerde bestreitet die Feststellungen nicht substantiiert, neue Sachverhaltsaspekte brachte die Beschwerde nicht vor, sondern schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung der belangten Behörde an, wonach das widersprüchliche und vage Vorbringen nicht glaubhaft war.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.