Bundesverwaltungsgericht W168 2215644-1

W168 2215644-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2021

Regest

Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Demonstration Diskriminierung ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit exilpolitische Aktivität Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Minderheiten mündliche Verhandlung politische Gesinnung staatlicher Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2215644-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2215644.1.00

Spruch

W168 2215644-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 1208208900/180928342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stammt aus der Provinz Xinjiang, ist chinesischer Staatsangehöriger und gehört der uigurischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensrichtung an.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2018 führte der BF aus, dass er im Herkunftsstaat nach dem Schulabschluss fünf Jahre die Universität besucht habe und anschließend als Buchhalter tätig gewesen sei. In China würden sich nach wie vor seine Mutter, zwei Brüder sowie drei Schwestern aufhalten, seine Ehefrau und seine drei Töchter würden in der Türkei leben. Ein Bruder befinde sich in Österreich.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er China verlassen habe, weil er in Dubai in einer chinesischen Firma Arbeit bekommen habe. Während seines Aufenthalts in Dubai habe sich in China die Situation für Uiguren verschlechtert, weshalb er den Entschluss gefasst habe, nicht mehr nach China zurückzukehren, da es für ihn und seine Familie ansonsten gefährlich werden könnte. Da in Dubai jedoch keine Einwanderung möglich gewesen sei, hätten sie sich in die Türkei begeben. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe ihm mitgeteilt, dass er in China gesucht werde, weswegen sein Bruder und seine Schwester von der chinesischen Regierung verhaftet worden seien. Da zwischen der Türkei und China gute Beziehungen bestehen würden, sei für ihn auch die Türkei nicht mehr sicher gewesen, da dort immer wieder Uiguren abgängig seien. Bei einer Rückkehr nach China fürchte er, gefoltert und umgebracht zu werden.

1.2. In Rahmen seiner Einvernahme am 19.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu Protokoll, dass er Diabetiker sei und Medikamente einnehmen müsse. Neben seiner Muttersprache Uigurisch beherrsche er auch Chinesisch, Türkisch und Englisch. Auf Aufforderung, einen Lebenslauf anzugeben, gab der BF an, dass er im Herkunftsstaat die Schule sowie ein Universitätsstudium absolviert habe. Anschließend habe er von 2003 bis 2006 in der Fabrik seiner Brüder gearbeitet und seinen Vater gepflegt, von 2006 bis 2009 habe er in einer internationalen Business Firma als Buchhalter gearbeitet. 2010 sei er mit seiner Familie nach Dubai gezogen und habe auch dort als Buchhalter gearbeitet. In weiterer Folge habe er drei Jahre eine eigene Firma für Handyantennen gehabt und sei 2016 in die Türkei gezogen. Da er dort keine Arbeitserlaubnis bekommen habe, habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich von seinen Ersparnissen gelebt. Die gesamte Schleppung nach Österreich habe insgesamt 3.000,- US-Dollar gekostet. Zur Frage, welche Angehörige er noch in der Heimat habe, entgegnete der BF, dass neben seiner Mutter noch seine zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig seien. Seine Ehefrau lebe mit den drei gemeinsamen Töchtern in der Türkei. Befragt, ob er Kontakt zu diesen habe, erwiderte der BF, dass er lediglich zu seiner Gattin und seinen Kindern Kontakt habe, zu seinen Geschwistern habe er jedenfalls seit März 2017 keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er neben einem mitgereisten Bruder keine weiteren familiären oder privaten Bindungen und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Die Fragen, ob er vorbestraft, inhaftiert gewesen sei oder in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei, wurden vom BF verneint. Seiner Familie sei es insgesamt finanziell gutgegangen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er bereits während des Studiums Probleme gehabt habe. Am Tag nach den Unruhen in XXXX sei der BF beleidigt und verfolgt worden. Ein befreundeter Polizist habe ihn abgeholt und nach XXXX gebracht, wo er zu einer Polizeistation gebracht worden sei. Nach zahlreichen Fragen sei er geschlagen und erst am nächsten Tag freigelassen worden. Nachdem es möglich gewesen sei, ein elektronisches Visum über das Internet auszustellen, hätten der BF und seine Ehefrau das Land verlassen. Dubai habe er verlassen, weil er vom Geheimdienst zur Polizeistation zitiert worden sei und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass ein Aufenthalt in Saudi- Arabien für Chinesen ein Tabu sei. Da er sich in weiterer Folge in Dubai nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er auch aus diesem Land ausgereist. Befragt, wann der Vorfall in XXXX stattgefunden habe und wie viele Personen bei seiner Befragung anwesend gewesen seien, erklärte der BF, dass es sich um drei Personen gehandelt habe und das geschilderte Ereignis am 22.07.2009 stattgefunden habe. Die Frage, ob er vor seiner Ausreise nach Dubai nochmals von der Polizei kontaktiert worden sei, wurde vom BF verneint und ausgeführt, dass er einen chinesischen Zeugen gehabt habe. Befragt, ob er vor seiner Ausreise nach Dubai weiterhin in XXXX gearbeitet habe, erwiderte der BF, dass er dorthin nicht mehr zurückgekehrt sei, da es ihm seine Mutter untersagt habe. Seine Ehefrau sei während des gesamten Zeitraums bei ihm gewesen und er habe sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter nach XXXX mitgenommen. Zur Frage, wann der Geheimdienst der Arabischen Emirate in Dubai zu ihm gekommen sei und wie oft dieser ihn aufgesucht habe, entgegnete der BF, dass er zum ersten Mal im September 2014 zu ihm gekommen sei und insgesamt vier bis fünf Mal bei ihm gewesen sei. Befragt, wie er sich in Dubai einen chinesischen Reisepass ausstellen habe können, entgegnete der BF, dass er mit einer ausgestellten Arbeitserlaubnis und Dokumenten seiner Firma darum angesucht habe, seinen Reisepass zu verlängern, er habe jedoch vernommen, dass diese Vorgangsweise ab 2017 jedoch nicht mehr möglich gewesen sei und viele seiner Freunde verhaftet und nach China zurückgeschoben worden seien. Der BF habe sich insgesamt von 2010 bis 2016 in China aufgehalten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er verhaftet werde, da er in der Türkei gegen China demonstriert habe. Uiguren, die im Ausland gelebt hätten, würden bei einer Rückkehr nach China oftmals in Umerziehungslager gebracht werden und umgebracht werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Kursbesuchsbestätigung eines vom BF geleiteten B1 Deutsch-und Integrationskurses vom 18.12.2018, eine Bestätigung über eine absolvierte Prüfung auf dem Niveau A2 vom 12.12.2018, Geburtsurkunden der Töchter des BF, ein Universitätszeugnis in chinesischer Sprache, eine Studienbestätigung der Ehefrau in türkischer Sprache und eine Heiratsurkunde in chinesischer Sprache in Vorlage gebracht.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 wurde der BF vom BFA aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationen einzubringen.

Der BF übermittelte der Behörde in weiterer Folge mehrere Fotos über seine Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte von Uiguren in Wien.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. (Spruchpunkt V.) Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt VI)

Begründend wurde ausgeführt, dass klar erkennbar sei, dass der BF zwar von aufgebrachten Chinesen nach den Unruhen bedroht worden sei, es sei jedoch ebenfalls erkennbar, dass ihm sowohl von der Polizei als auch vom Sicherheitsdienst seiner damaligen Arbeitsstelle geholfen worden sei. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn er als Uigure so bedroht gewesen wäre, wie er glaubhaft habe machen wollen. Es sei erkennbar gewesen, dass der BF sein Vorbringen mit fortschreitender Dauer gesteigert habe, da er den Umstand, dass er geschlagen worden sei, erst in der freien Erzählung erwähnt habe. Jedenfalls sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF durch das Verhör bei der Polizei Opfer einer Verfolgung geworden wäre, zumal er selbst angegeben habe, nach der Befragung durch die chinesische Polizei wieder freigelassen worden zu sein und bis zu seiner Ausreise nach Dubai unbehelligt in XXXX mit seiner Ehefrau und seiner älteren Tochter bei seiner Mutter leben habe können. In seiner Erstbefragung bei der Polizei am 01.10.2018 habe er angegeben, China verlassen zu haben, weil er in Dubai eine Arbeit bei einer chinesischen Firma angenommen habe. Während seiner Zeit in Dubai soll sich die Situation für Uiguren in China verschlechtert haben. In seiner Einvernahme am 19.12.2018 habe er angegeben, dass er China aufgrund der Unruhen und aus Angst vor der Polizei verlassen habe. In der Erstbefragung habe der BF mit keinem Wort erwähnt, dass er aufgrund von Unruhen inhaftiert, befragt und geschlagen worden sei. Ein weiteres Indiz, dass weder der BF persönlich noch seine Ehefrau und seine Kinder, von den chinesischen Behörden verfolgt worden sei und dass es ihm in Dubai möglich gewesen sei, sich beim chinesischen Konsulat für sich und seine Familie ohne Probleme Reisepässe ausstellen zu lassen. Dies wäre mit Sicherheit nicht möglich gewesen, wenn er tatsächlich von den chinesischen Behörden verfolgt bzw. gesucht werden würde. Warum der BF Beweismittel nicht gleich in der Einvernahme dargebracht habe, sondern diese erst einige Wochen später per Post gesendet habe, sei nicht nachvollziehbar. Im Sinne der Judikatur sei es dem BF während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkret, gegen den BF persönlich in China drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zulassen würden, habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Der BF habe vor Ausreise bei seiner Mutter gewohnt, was er wieder tun könnte und zudem könnte er sich den Lebensunterhalt selbst verdienen, da er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei. Der BF habe ungehindert nach Dubai ausreisen können, obwohl sogar bei Flügen und Zugfahrten systematisch jede Identität überprüft werde, wie auch aus der Staatendokumentation hervorgehe. Die Behörde verkenne nicht, dass Personen, die China illegal verlassen hätten, bestraft werden würden, was aber im Fall des BF nicht zutreffe, da er aus China legal in die Arabischen Emirate ausgereist sei. Auch Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen würden unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden, insbesondere der Weltverband der Uiguren und dies könnte bei einer Einreise in China mit Schwierigkeiten behaftet sein, aber auch in diese Kategorie falle der BF nicht.

1.4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation der uigurischen Minderheit in China auf unvollständige Länderberichte stütze. Zur Situation der uigurischen Minderheit würden sich kaum Informationen finden und gehe aus diesen lediglich hervor, dass die Religionsausübung seit April 2017 noch stärker als bisher reglementiert werde. Im Hinblick darauf, dass in sämtlichen Medien über die dramatischen Entwicklungen seit 2017, insbesondere die Entwicklung von Internierungslagern, berichtet werde, seien diese Ausführungen als grob mangelhaft anzusehen und würden die Entwicklungen der letzten zwei Jahre nicht einmal annähernd wiedergeben. Im Hinblick auf die grob mangelhaften Länderberichte, die dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien, gehe aus mehreren Berichten die willkürliche Internierung der uigurischen Minderheit in Lagern hervor. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Wie aus Länderberichten klar ersichtlich sei, sei es ständige Vorgangsweise der chinesischen Behörden, Angehörige von im Ausland aufhältigen Uiguren zu inhaftieren. Der belangten Behörde könne somit nicht gefolgt werden, zumal sich das Vorbringen der BF klar mit aktuellen Länderberichten decke. Auch in der Beweiswürdigung nehme die belangte Behörde großteils auf vermeintliche Widersprüche zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der belangten Behörde Bezug. Sie lasse daher völlig außer Acht, dass Asylwerber im Rahmen der Ersteinvernahme dazu angehalten seien, lediglich knappe Angaben zu den Gründen für ihre Asylantragstellung zu machen. Die Entwicklungen der letzten beiden Jahre würden einerseits die Befürchtungen des BF bestätigen und andererseits belegen, dass ihm eine Rückkehr nach China nicht mehr möglich sei. Betreffend die vom BF vorgelegten Fotos seien die Ausführungen der belangten Behörde ebenso wenig nachvollziehbar, zumal auf diesen klar ersichtlich sei, dass der BF gegen die Politik Chinas betreffend die uigurische Minderheit demonstriere. Weshalb die belangte Behörde vermeine, den Zweck der Demonstration anhand der eindeutigen Aufschriften auf den Transparenten nur erahnen zu können, sei völlig unverständlich. Die Fotos würden eindeutig belegen, dass der BF gegen die Politik Chinas auftrete und daher noch größere Gefährdung als anderen Angehörigen seiner Volksgruppe drohe. Wie aus angeführten Länderberichten ersichtlich sei, verfolge der chinesische Staat die uigurische Minderheit vehement und sei diese in den Internierungslagern oftmals unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Die Länderberichte würden weiters belegen, dass potenziell alle Mitglieder der uigurischen Minderheit gefährdet seien, unmenschliche Behandlung zu erfahren. Es bestehe somit im gesamten chinesischen Staatsgebiet das reale Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Uigurisch und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurde dem BF ausführlich Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, sowie der Ereignisse, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben, ausführlich darzulegen. Der BF wurde ferner hinsichtlich seiner Motive und den Gründen, als auch hinsichtlich seiner hierdurch beabsichtigten Ziele für die wiederholte Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Uiguren betreffend befragt. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt umfassend auszuführen, welche ihn konkret und unmittelbar betreffenden Befürchtungen dieser hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hat. Abschließend wurden dem BF die Gelegenheit geboten hinsichtlich der übermittelten Länderinformationen, dies insbesondere fallgegenständlich besonders bezogen auf die aktuelle Situation der Minderheit der Uiguren in China, Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der VR - China, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in der chinesischen Provinz XINJIANG in XXXX .

Es konnte nicht festgestellt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass dieser die VR - China aufgrund einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung verlassen hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit seinem Verlassen der VR – China aufgrund seiner glaubhaften inneren Überzeugung wiederholt öffentlich exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, indem dieser dokumentiert auch in Österreich an Demonstrationen (unter anderem auch vor der chinesischen Botschaft in WIEN) betreffend die Situation der Uiguren im Herkunftsstaat teilgenommen hat und sich hierbei für die Freiheit und Unabhängigkeit der Uiguren ausgesprochen hat.

Im Fall des Beschwerdeführers besteht aus diesem Grund aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die VR – China die asylrelevante Gefahr, dass dieser als Angehöriger der muslimischen Minderheit der Uiguren und aus XINJIANG stammend aufgrund der Unterstellung einer separatistischen oder oppositionellen (feindlichen) Gesinnung eine den Beschwerdeführer unmittelbar und konkret betreffende asylrelevante Bedrohung von staatlicher Seite zu befürchten hat.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.

Es liegen keine Asylausschließungsgründe vor.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:Politische LageDie Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrechterhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie.Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei innegehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2013). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 27.2.2013). An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a). Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013). Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013. AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013, CIA The World Factbook (4.12.2013): https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013; FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013; KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel, http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013; USDOS (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013; Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013; Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013: Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013SicherheitslageProteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013). Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013). Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013). In der Unruheprovinz Xinjiang ist es am 22.05.2014 zu einem Anschlag gekommen, bei dem 31 Menschen getötet und 94 verletzt wurden. Einem Bericht der der amtlichen Nachrichtenagentur Xinhua zufolge rasten zwei Geländewagen in eine Menschenmenge auf einem Markt in der Provinzhauptstadt Urumqi, eines der Fahrzeuge explodierte (APA 22.05.2014)Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China. HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China, www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013, APA - APA0047 3 AA 0097: "Nach Anschlag in Xinjiang 31 Tote bestätigt - 94 Verletzte", 22.05.2014Sicherheitsbehörden und DokumenteZivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013). Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen: (1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen; (2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 18.6.2013).Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkräfte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - tätig (AA 18.6.2013). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig (AA 18.6.2013). Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).Neben der dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium für Staatssicherheit, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).Das Ministerium für Staatssicherheit ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Militär parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und des Ministeriums für Staatssicherheit (AA 18.6.2013).In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013, USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)Folter und unmenschliche BehandlungChina ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 18.6.2013).In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013). Das bisherige Strafprozessgesetz untersagte die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§ 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1. März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse. Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor (AA 18.6.2013). Auch die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013). Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chinesische StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener (AA 18.6.2013) Straflosigkeit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 1.2.2013). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt (AA 18.6.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013., ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik ChinaHaftbedingungen inklusive UmerziehungslagerEs wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft: "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013). Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 27.2.2014). Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013). Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013). Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmündigungen durch z.B. Sicherheitsbehörden oder Familienangehörige bestehen (AA 18.6.2013).Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013). Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt. Im März 2012 veröffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften für von der Polizei geführte Gefängnisse für Admininistrativhaft, die u. a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).

Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China; FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013; ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China, Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law, Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013, USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014), USDOS - US Department of State (19.06.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013Allgemeine MenschenrechtslageDie Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013). Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013). Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online-Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013). Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013, HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China, www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013Meinungs- und Pressefreiheit; Neue MedienDie in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Rede, der Presse, auf Kritik oder Vorschläge sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013).Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind - v.a. im Internet - gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt Ausnahmen jedoch in Fällen zu, in denen "aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen". Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internet-überwachung (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013). Die Provinzregierungen wiesen die Behörden der unteren Ebenen an, im Vorfeld des Führungswechsels in der KPCh die "kommunale Arbeit zu stärken". Dazu gehörte die Sammlung von Informationen durch mit der Überwachung auf kommunaler Ebene betraute Personen, Warnungen an Dissidenten und ihre Familien sowie die Verhängung von Gefängnisstrafen oder Hausarrest gegen Regierungskritiker, um sie durch diese Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Menschenrechtsverteidiger, die beständig politische Reformen eingefordert hatten, wegen der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" zu langen Haftstrafen verurteilt, weil sie Artikel und Gedichte verfasst und verbreitet hatten (AI 23.5.2013). Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden Dutzende Blogger, Petenten und Aktivisten verhaftet. Die Repression war nicht so breit wie 2011 beim arabischen Frühling (FH 1.2.2013 vgl. AI 23.5.2013). Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren (AA 18.6.2013). Alle Medien sind im Besitz des Staates oder der KP, allerdings werden nicht alle direkt von diesen betrieben. Alle Nachrichtenkanäle müssen sich an die regelmäßig herausgegebenen Direktiven der KP halten oder von der Partei vorgegebene Formulierungen publizieren. Laut einigen Beobachtergruppen, befinden sich mindestens 67 Journalisten und Online-Aktivisten in Haft, viele davon Uiguren und Tibeter. Die tatsächliche Zahl könnte um einiges höher sein (FH 1.2.2013). Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik perzipiert wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2012 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 174. Platz von 179 Ländern ein. Die neue Führung hat im Frühjahr 2013 neue, strengere Zensurregeln erlassen (AA 18.6.2013). Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rund 520 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich rund 300 Mio. Blogs und Mikroblogs - Tendenz steigend - zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. Internet und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren bei Frustrationswellen geworden. In den sozialen Netzwerken werden Gravamina aufgegriffen, die immer häufiger den Weg auch in die traditionellen Medien finden und Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen zwingen (AA 18.6.2013). Die Internetkontrolle staatlicherseits wird weiter ausgebaut. 2011 wurden die Zuständigkeiten für die Kontrolle des Internets im neu geschaffenen State Internet Information Office gebündelt, zudem erfolgt sie durch eine Vielzahl von Zweigstellen staatlicher Internetanbieter in den Provinzen, Unternehmen und Organisationen. Kritische Beiträge oder Webseiten werden zensiert bzw. gesperrt. Seit März 2012 gibt es bei der Nutzung sozialer Medien zudem den Zwang zur Klarnamenregistrierung mit Identitätsnachweis (AA 18.6.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

OppositionEine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 18.6.2013).Politische Opposition ist in der VR China unter dem Tatbestand der "Staatsgefährdung" strafbar (ÖB 9.2013).Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden (AA 18.6.2013). Bürger, die versuchen Oppositionsparteien zu formieren oder sich für demokratische Reformen einsetzen, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (FH 1.2.2013).

Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus, von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland grundsätzlich eine geringere Bedrohung. Besondere Aufmerksamkeit im Ausland widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden, einschließlich der Auslandvertretungen (AA 18.6.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013, ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik ChinaReligionsfreiheitArt. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z. B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 18.6.2013). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten, SARA, registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" oder Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 18.6.2013). Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt und müssen Geldstrafen zahlen (HRW 31.1.2013).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus -im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in der Autonomen Region Tibet und den tibetischen Gebieten der Provinzen Fansu, Sichuan und Qinghai, die Schauplatz der andauernden Serie von Selbstverbrennungen tibetischer Mönche sind. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 18.6.2013). Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht Parteimitglieder sind offiziell zum Atheismus angehalten, dennoch sollen einigen Angaben zufolge fast 20 Mio. Parteimitglieder in religiöse Aktivitäten "involviert" sein (AA 18.6.2013). Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von 30-50 Mio., andere von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben der "State Administration for Religious Affairs" sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Obwohl diese in der Regel von den Behörden geduldet werden, solange die Mitglieder nicht politisch aktiv sind, werden Hauskirchen immer wieder daran gehindert, Gottesdienste abzuhalten - häufig unter dem Vorwurf der Störung des sozialen Friedens oder der Illegalität der Kirche. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013). Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder) und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten. Nachdem seit 2006 Bischofsordinationen in Absprache mit Rom durchgeführt wurden, erhielt die "vorsichtige Annäherung" zwischen der chinesischen Führung und dem Papst im November 2010 einen Rückschlag, als erstmals seit vier Jahren ein Priester ohne Zustimmung des Heiligen Stuhls zum Bischof geweiht wurde. Weitere nicht vom Vatikan genehmigte Bischofsordinationen durch die offizielle Kirche im Juni und Juli 2011 wurden vom Vatikan scharf verurteilt. Im November 2011 wurde der Bischof von Yibin (Provinz Sichuan) mit Zustimmung des Vatikan ernannt, Anfang Juli 2012 erfolgten jedoch erneut in Harbin und Shanghai Bischofsweihen ohne vatikanische Zustimmung bzw. unter Mitwirkung nicht vom Vatikan anerkannter Bischöfe. Im Juli 2012 wurde ein abtrünniger Weihbischof der offiziellen Kirche in Shanghai unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).

Auch Muslime, laut SARA mehr als 21 Mio., sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es vor allem in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang vermehrt zu Inhaftierungen. Die Vorwürfe der chinesischen Behörden benennen zumeist die "drei Übel" (uigurischen) Terrorismus, Extremismus und Separatismus (AA 18.6.2013).

Am 1. Dezember 2010 trat eine Verordnung der SARA in Kraft, die die staatliche Kontrolle über die tibetischen Köster verstärkt. Danach ist es ausländischen Personen und Organisationen verboten, in Angelegenheiten der Klöster tätig zu werden (AA 18.6.2013).Insbesondere im Jahr 2012 wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit in tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) registriert, mit der Begründung, dass sie die soziale Sicherheit gefährden. Diskriminierungen im Arbeitsbereich aufgrund religiöser Auffassungen wurden vor allem von Uigurischen Muslimen und tibetischen Buddhisten berichtet (HRW 31.1.2013).Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert dies Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekte". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt. Im Jahr 1999 verbot eine gerichtliche Erklärung, illegalen Gruppen, die Religion, Qigong, oder ähnliches benutzen um Menschen zu "rekrutieren, täuschen und irrezuführen" (USDOS 20.5.2013).Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China, www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013USDOS - US Department of State (20.5.2013):International Religious Freedom Report for 2012 China (Includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012dlid=208222, Zugriff 28.6.2013Ethnische MinderheitenAngehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser begünstigender Bestimmungen - Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang. Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 18.6.2013). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 18.6.2013). Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und waren oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten war (USDOS 19.4.2013).Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. (AA 18.6.2013).Tibeter, welche verdächtigt werden kritischen gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden systematisches Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 31.1.2013).Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 1.2.2013).Gemäß offiziellen Angaben waren 14% der Delegierten des Nationalen Volkskongresses ethnische Minderheiten, und mehr als 15% des Ständigen Ausschusses des NVK. 2011 waren in allen fünf Autonomen Minderheitenregionen des Landes die Vorsitzenden dieser Regionen Mitglieder der ethnischen Minderheiten. Die Sekretäre der KPCh in diesen Regionen waren alle Han-Chinesen, und Han waren in den einflussreichsten KPCh und Regierungspositionen (USDOS 27.2.2014.Quellen: AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China, www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013, FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013, USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2014 betreffend die Situation der Uiguren in der VR - ChinaWie stellt sich die Situation der Uiguren in China dar? Zusammenfassung: Den unterhalb angeführten Quellen kann entnommen werden, dass die muslimischen Uiguren mit rund 40% der Bevölkerung die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang bilden. Obwohl 40% der Bevölkerung in der Provinz ethische Uiguren sind, sind diese politisch stark unterrepräsentiert und ihre religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Seit Anfang 2013 sind über 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen. Mit rund 40% der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch in Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdung -Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential.Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Von chinesischer Seite werden die Erkenntnisse über Verbindungen zwischen einzelnen uigurischen Gruppen und internationalen Terrornetzwerken zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Bereits das o¿ffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabha¿ngigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschla¿giger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2003 vero¿ffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen darunter:

East Turkestan Islamic Movement (auch in UN-Liste enthalten); Eastern Turkistan Liberation Organisation, Ostturkistanisches Informationszentrum, World Uyghur Congress. Nach Analysen der NGO Dui Hua werden 50% aller Staatsgefa¿hrdungsverfahren in Xinjiang gefu¿hrt, obwohl die Provinz nur 2% der Gesamtbevo¿lkerung stellt.AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik ChinaIn Xinjiang (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt.Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte Uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40% der Bevölkerung der Provinz sind ethische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilung von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt.ÖB Peking (8.2013): Asylbericht, Volksrepublik China, Stand: August 2013, via Email am 29.8.2013Human Rights Watch führt im World Report vom Jänner 2014 an, dass allumfassende ethnische Diskriminierung, religiöse und kulturelle Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen den Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus" weiterhin "Treibstoff" für ansteigende Spannungen in der Autonomen Region Xinjiang bietet. Willkürliche Verhaftungen, Folter und "Verschwinden lassen" von vermuteten Separatisten sind endemisch und erzeugen spürbare Angst in der Bevölkerung.The government censors the press, the Internet, print publications, and academic research, and justifies human rights abuses as necessary to preserve "social stability." It carries out involuntary population relocation and rehousing on a massive scale, and enforces highly repressive policies in ethnic minority areas in Tibet, Xinjiang, and Inner Mongolia.XinjiangPervasive ethnic discrimination, severe religious repression, and increasing cultural suppression justified by the government in the name of the "fight against separatism, religious extremism, and terrorism" continue to fuel rising tensions in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region.In 2013, over one hundred people -Uyghurs, Han, and other ethnicities- ere killed in various incidents across the region, the highest death toll since the July 2009 Urumqi protests. In some cases, heavy casualties appear to have been the result of military-style assaults on groups preparing violent attacks, as in Bachu prefecture on April 23, and in Turfan prefecture on June 26. But in other cases security forces appear to have used lethal force against crowds of unarmed protesters.On June 28, in Hetian prefecture, police tried to prevent protesters from marching toward Hetian municipality to protest the arbitrary closure of a mosque and the arrest of its imam, ultimately shooting into the crowd and injuring dozens of protesters. On August 8, in Aksu prefecture, police forces prevented villagers from reaching a nearby mosque to celebrate a religious festival, eventually using live ammunition and injuring numerous villagers. After each reported incident the government ritualistically blames "separatist, religious extremist, and terrorist forces," and obstructs independent investigations.

Arbitrary arrest, torture, and "disappearance" of those deemed separatists are endemic and instill palpable fear in the population. In July, Ilham Tohti, a Uyghur professor at Beijing's Nationalities University published an open letter to the government asking for an investigation into 34 disappearance cases he documented. Tohti was placed under house arrest several times and prevented from traveling abroad.

The government continues to raze traditional Uyghur neighborhoods and rehouse families in planned settlements as part of a comprehensive development policy launched in 2010. The government says the policy is designed to urbanize and develop Xinjiang.

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 15.9.2014

Die Neue Zürcher Zeitung führte in einem Artikel vom 27. August 2014 an:

Der Islam in Xinjiang verändert sich. Immer mehr uigurische Frauen auf den Strassen von Kashgar, aber auch im stärker chinesisch geprägten Urumqi, verhüllen ihr Gesicht. Religiöse Schulen ohne Billigung des Staates sind beliebt, und die Auslegung des Islam wird konservativer. Der uigurischen islamischen Tradition entspricht das eigentlich nicht. Aber die Einflüsse radikalerer Denkschulen stossen angesichts des Unbehagens über das Vorgehen der Zentralregierung gerade bei jüngeren Uiguren, die sich vom wirtschaftlichen Fortschritt ausgeschlossen fühlen, auf Zustimmung.

Gleichzeitig verhärten sich die Fronten, weil die Sicherheitskräfte die islamistische Unterwanderung der uigurischen Gesellschaft befürchten. Bärte, Kopftücher und die Einhaltung religiöser Regeln - das Fasten während des Ramadans - gelten ihnen bereits als Zeichen für radikale Ansichten und sind Auslöser für Streit und Zusammenstösse zwischen Uiguren und der Polizei. Seit die terroristische Gewalt öfter über Xinjiang hinausgreift und sich gegen unbeteiligte Zivilisten richtet, verweisen die Sicherheitsbehörden auf die Anstachelung der Täter durch islamistische Videos und Schriften via Internet. Dass sich junge Uiguren auf diesen Kanälen radikalisieren - ähnlich wie in der arabischen Welt oder im Nordkaukasus -, ist glaubhaft. Ob es sich allerdings um organisierte terroristische und separatistische Strukturen handelt, wie Chinas Behörden behaupten, ist fragwürdig. Kontakte nach Afghanistan und Pakistan gibt es. In den vergangenen Monaten verurteilten die chinesischen Behörden Hunderte von Uiguren zu hohen Strafen wegen Beteiligung an terroristischer Gewalt und liessen die Urteile öffentlich in Stadien verkünden. Das wiederum weckt den Zorn auch gemässigter Uiguren.Urumqi, die Hauptstadt von Xinjiang, war immer schon mehrheitlich hanchinesisch. In ihrem Zentrum unterscheidet sie sich wenig von anderen chinesischen Provinzstädten. Doch durch Urumqi geht ebenfalls eine ethnische Grenze. Es gibt Überlappungen, aber auch Viertel, in denen fast keine Vertreter der jeweils anderen Volksgruppe anzutreffen sind. Die schweren ethnischen Unruhen vom Juli 2009 mit mehreren hundert Toten haben das Zusammenleben erschwert. Damals entlud sich der Hass der Uiguren auf Hanchinesen in zuvor unvorstellbar scheinender Weise. Jetzt ist Urumqi eine Stadt im Belagerungszustand, weil die Regierung nach einer landesweiten Serie von Anschlägen, unter anderem auf einen Markt in der Stadt, im Mai eine einjährige Anti-Terror-Operation angekündigt hat. Durch die Strassen patrouillieren gepanzerte Fahrzeuge mit schussbereiten Polizisten. An neuralgischen Punkten im Uiguren-Viertel, vor Schulen und Moscheen, sind Schützenpanzer und Sicherheitskräfte mit Maschinenpistole im Anschlag postiert.

Neue Zürcher Zeitung AG (27.8.2014): Alltag des Misstrauens in Xinjiang, Der Hass aus dem Innern http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/der-hass-aus-dem-innern-1.18370832, Zugriff 15.9.2014

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Bonn. Die bpb unterhält Medienzentren in Bonn und Berlin. Im Jänner 2014 berichtete die bpb:

Mit einer Autoexplosion unweit des Tiananmen-Platzes erreichte im Oktober 2013 der Konflikt in und um die autonome Region Xinjiang erstmals die chinesische Hauptstadt. Die Explosion im politischen Zentrum kurz vor einer wichtigen Parteisitzung Ende Oktober 2013 hat Chinas Behörden überrascht und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschüttert. Die Zentralregierung musste schnell reagieren: Drei Tage nach der Explosion verhafteten Beijinger Polizeibehörden fünf uigurische Männer in der Hauptstadt, welche laut Staatsmedien die Planung des Anschlags gestanden haben. Bei der Autoexplosion kamen fünf Personen, unter ihnen die drei mutmaßlich uigurischen Autoinsassen (Ehemann, Mutter und Ehefrau), ums Leben. 38 weitere Personen wurden verletzt. Chinas Minister für öffentliche Sicherheit, Meng Jianzhu, machte die Gruppe "Islamische Bewegung Ostturkestan" für die Anschläge verantwortlich. Laut Recherchen von internationalen Medien war die Explosion ein Racheakt für die Zerstörung der Moschee im Heimatdorf des bei der Explosion getöteten Fahrers. Die Situation in Xinjiang ist seit den großen Unruhen Anfang Juli 2009 in der Regionshauptstadt Urumuqi permanent angespannt.

Die Unruhen im Juli 2009 haben dem Xinjiang-Konflikt eine neue Dimension verliehen. Am 5.7.2009 waren friedliche Demonstrationen von Uiguren in der Regionshauptstadt Urumuqi nach Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu gewalttätigen Attacken gegen han-chinesische Passanten eskaliert. Nach offiziellen Angaben starben 197 Menschen, mehr als 1.600 wurden verletzt. Tage vorher hatten u.a. uigurische Exil-Gruppen im Internet zu Demonstrationen aufgerufen. Die Demonstranten forderten die Aufklärung des Todes zweier uigurischer Wanderarbeiter bei Auseinandersetzungen in einer Spielzeugfabrik in Südchina Ende Juni. Dort hatten die Gerüchte um die Vergewaltigung einer uigurischen Wanderarbeiterin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt.Besonders im Vorfeld der Jahrestage der Unruhen zeigen Einheiten der Militärpolizei verstärkte Präsenz in zahlreichen Städten. Uiguren berichteten gegenüber ausländischen Medien, dass seit 2012 Behörden das Tragen von Bärten und islamischer Kleidung sowie das traditionelle Ramadan-Fasten untersagten.

2013 eskalierten Zusammenstöße zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitsbehörden: Im April, Juni und November 2013 kam es im Westen und Süden Xinjiangs zu mehreren größeren Angriffen von Uiguren auf chinesische Zivilisten und Polizisten. Mindestens 67 Menschen starben. Im August erschossen lokale Polizeibehörden bei Razzien nahe der südlichen Stadt Kashgar mindestens 28 Uiguren.

Wie in Tibet sind die Konflikte in Xinjiang durch ethno-politische Gegensätze bestimmt. Wachsende Religiosität und Autonomiebestrebungen unter Uiguren sowie die rigide Kontrollpolitik Beijings verschärfen den Konflikt weiter Der 2004 aus verschiedenen uigurischen Gruppen geformte Weltkongress der Uiguren mit Sitz in München setzt sich für das Recht auf politische Selbstbestimmung in "Ostturkistan" ein. Diese traditionell von Turkvölkern besiedelte Region umfasst Teile Afghanistans, Kasachstans, Kirgistans, Usbekistans und Westchinas.

Verbindungen zwischen dem Weltkongress und der militanten Islamischen Bewegung Ostturkistan (ETIM) sind nicht bekannt. Die Regierungen Chinas, der USA, Pakistans und Kasachstans sowie die UNO bezeichnen die Islamische Bewegung als terroristische Organisation. Peking macht ihre Anhänger für eine Reihe von Bombenanschlägen seit Mitte der 1990er Jahre verantwortlich. Die Gruppe selbst hat sich nie dazu geäußert. Nach Angaben von US-Behörden hat die Bewegung Verbindungen zu Al Qaida. Chinesische Staatsmedien berichten auch von uigurischen Kontakten nach Syrien und Pakistan.

Jegliche Infragestellung der territorialen Zugehörigkeit Xinjiangs zu China ist aus Sicht der Regierung in Beijing nicht nur politisch, sondern auch geostrategisch (Grenzen mit sechs Ländern) und wirtschaftlich brisant. In der autonomen Region befinden sich rd. 30% der kontinentalen Ölreserven und 34% der Gasreserven Chinas. Die uigurische Bevölkerung profitiert aufgrund mangelnder Bildungs- und Kapitalressourcen sehr viel weniger von der wirtschaftlichen Entwicklung als die Han-Chinesen. Sie ist zudem einem pauschalen Misstrauen sowie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt.

Um eine umfassende Kontrolle über Xinjiang zu sichern, hat Beijing bereits 1954 die sog. Produktionsbrigaden (bingtuan) ins Leben gerufen. Heute umfassen sie rund 2 Mio. Menschen, davon sind über 80% Han-Chinesen. Mit autonomer Verwaltungsautorität über verschiedene Städte sowie eigener sozialer Infrastruktur ausgestattet, sollten sie das Grenzland wirtschaftlich erschließen und die Kontrolle über die Uiguren gewährleisten. Der Anteil der han-chinesischen Bevölkerung in Xinjiang ist von knapp 4% 1947 auf über 40% gestiegen.

Seit dem 11. September 2001 hat die chinesische Zentralregierung den Terrorismus-Vorwurf benutzt, um den Wunsch nach uigurischer Selbstbestimmung pauschal zu diskreditieren. Als Reaktion auf die Unruhen im Juli 2009 tauschte Beijing eine Reihe von hochrangigen Kadern in der Region aus. Im April 2010 löste Zhang Chunxian, vormals Parteisekretär der zentralchinesischen Provinz Hunan, den seit 1994 regierenden Wang Lequan ab. Staatsmedien kündigten nach der Explosion im Oktober 2013 ein "härteres Vorgehen" in Xinjiang an. Die Mitte November beschlossene Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates ermöglicht der chinesischen Regierung ein konzertiertes Vorgehen gegen bis dato nur vage definierte innere und äußere Bedrohungen.Im Mai 2010 hat Beijing ein umfassendes regionales Entwicklungspaket für den Zeitraum von 2011-2015 (ca. 23 Mrd. Euro) verkündet. Besonders im Süden sollen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur verbessert werden. Bei einer Bilanzsitzung Mitte November 2013 mahnten verantwortliche Top-Kader verstärkte Anstrengungen für bessere Chancen von Uiguren auf dem Arbeitsmarkt an. Der bekannte uigurische Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti, der auch im Kontakt mit han-chinesischen Intellektuellen mehrfach versuchte, im Konflikt zu vermitteln, ist seit 2009 wiederholt unter Hausarrest gestellt oder vorläufig festgenommen, an Reisen nach Xinjiang und ins Ausland gehindert sowie mit dem Tode bedroht worden.Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (7.1.2014): China - Xinjiang,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54592/china-xinjiang, Zugriff 15.9.2014

Auf der Webseite des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" sind zahlreiche Artikel zu Vorfällen, welche sich in jüngster Zeit in der Provinz Xinjiang ereigneten, abrufbar. So etwa„Der Spiegel: Terroranschläge in China: Konflikt mit den Uiguren wird immer brutaler“ http://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-dem-anschlag-geht-china-gegen-uiguren-vor-a-971133.html, [...] Chinas Staatssicherheit hat ein neues Feindbild: uigurische Terroristen aus der muslimischen Region Xinjiang. Es gibt zwei Versionen dieses Konflikts, der über Jahrzehnte entstanden ist und der die aufstrebende Weltmacht nun einholt: Aus der Sicht von Peking bringen religiöse Extremisten, Separatisten und Terroristen Unfrieden nach Xinjiang, zum Teil aus dem Ausland gesteuert. Die etwa zehn Millionen Uiguren dagegen sehen die Gewalt, deren Ursprung in ihrer Region liegt und die nun erstmals den dicht bevölkerten Osten trifft, als Folge eines ethnischen und ökonomischen Konflikts. Sie werfen Peking vor, ihre rohstoffreiche Region auszubeuten.

Der Spiegel: China, Die Wut im Westen, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-127307929.html

Der Spiegel: Chinesische Unruheprovinz: Tote bei Anschlag auf Polizeistation in Xinjiang, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-tote-bei-anschlag-auf-polizeistation-in-unruheprovinz-xinjiang-a-976565.htmlNach erneuten Terroranschlägen greift China hart durch: In Massenprozessen sind 113 Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, davon vier zu lebenslanger Haft. Die Begründungen reichen von terroristischen Aktivitäten bis zu Bigamie. Die ethnische Zugehörigkeit der Verurteilten wurde nicht mitgeteilt, die Namen ließen jedoch auf uigurische Ursprünge schließen.[...] In der Uiguren-Region gab es wiederholt schwere Anschläge, zuletzt im Mai auch in der Hauptstadt Ürümqi. Dabei wurden 39 Menschen getötet. Die chinesische Regierung nimmt für sich in Anspruch, den Uiguren viele Freiheiten einzuräumen. Das sehen die Muslime, die mehrheitlich in der Region Xinjiang leben, anders. Die Provinz gilt neben Tibet als der größte Krisenherd des Vielvölkerstaats China. Seit dem Beginn der chinesischen Herrschaft im 19. Jahrhundert begehrten die muslimischen Uiguren immer wieder gegen Peking auf. Die Minderheit sieht sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die systematische Ansiedlung von ethnischen Han-Chinesen zunehmend an den Rand gedrängt.

Der Spiegel: Massenprozesse in Unruheprovinz:

Chinesische Justiz verurteilt 113 Angeklagte zu Haftstrafen http://www.spiegel.de/politik/ausland/chinesische-justiz-verurteilt-113-angeklagte-zu-haftstrafen-a-978231.html, Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten"Widersetzen Sie sich dem Fasten": Die chinesische Regierung untersagt ihren Mitarbeitern in der Unruheregion Xinjiang die Teilnahme am Ramadan. Das Verbot gilt auch für Lehrer und Mitglieder der Kommunistischen Partei. Am Mittwoch seien auf den Webseiten von Regierungsstellen und Schulen in der Region Xinjiang entsprechende Aufrufe veröffentlicht worden, so AP. Auf der Seite eines lokalen Parteikommitees im Bezirk Zhaosu war die Erklärung der Mitarbeiter des Forstwirtschaftsamts zu lesen, die sich verpflichteten, sich "dem Fasten streng zu widersetzen". Auch eine Grundschule verkündete auf ihrer Webseite, sie werde Lehrer und Schüler davon abhalten. Am vergangenen Wochenende waren bereits die Sicherheitsvorkehrungen in Xinjiang verschärft worden, berichtete der US-Sender Radio Free Asia (RFA). Die Überwachung durch Nachbarschaftskomitees und Sicherheitspersonal sei verstärkt worden.Nach den jüngsten Anschlägen im Nordwesten greift Chinas Justiz in der Region zurzeit hart durch, Gerichte verhängen drastische Strafen. Am Montag waren 113 Angeklagte zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Zwei Gerichte in Kashgar warfen ihnen terroristische Aktivitäten oder damit verbundene Verbrechen vor, wie Staatsmedien berichteten. Vier Angeklagte erhielten lebenslange Haftstrafen. Die Kampagne mit Festnahmen, drastischen Urteilen und Hinrichtungen ist eine Reaktion auf eine Reihe von blutigen Anschlägen mit Dutzenden Toten in China. Die Behörden machen Separatisten und Extremisten aus der uigurischen Minderheit verantwortlich. Wegen der Spannungen zwischen den Uiguren und Han-Chinesen gilt Xinjiang seit Langem als Konfliktherd. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten sich die Kommunisten das frühere Ostturkestan einverleibt. Die Spannungen haben sich in den vergangenen zwei Jahren weiter verschärft. Das muslimische Turkvolk beklagt politische, kulturelle und religiöse Unterdrückung durch die herrschenden Chinesen. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zwischenfällen zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, wie Menschenrechtsgruppen mitteilten.Der Spiegel: Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-verbietet-beamten-fasten-an-ramadan-in-unruheregion-der-uiguren-a-978779.html, Zugriff 15.8.2014

Peking - Bei blutigen Zwischenfällen sind in der chinesischen Unruheregion Xinjiang Dutzende Menschen ums Leben gekommen. Die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua berichtete unter Berufung auf Polizeiangaben nach ersten Ermittlungen von einem "Terroranschlag". Eine bewaffnete Gruppe habe Dutzende Zivilisten in der Gemeinde Shache getötet. Anschließend seien Dutzende von Polizisten erschossen worden. Unter den Opfern seien sowohl Han-Chinesen als auch Uiguren, hieß es.Der Spiegel: Chinesische Unruheregion: Dutzende sterben bei Messerattacke in Xinjiang,http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-dutzende-sterben-bei-blutigem-zwischenfall-a-983522.html, Zugriff 15.9.2014Shanghai - Chinesische Behörden haben ihr Vorgehen gegen uigurische Extremisten verschärft, nun wurden acht Menschen hingerichtet. Der Vorwurf: "terroristische Angriffe" in der Unruheregion Xinjiang. Unter ihnen seien auch drei Personen, die die Drahtzieher eines Attentates auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking im Oktober 2013 gewesen seien. Immer wieder kommt es zu Spannungen zwischen der in Xinjiang lebenden Minderheit der Uiguren und Han-Chinesen, der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 waren in großer Zahl Han-Chinesen in Xinjiang angesiedelt worden, um die Kontrolle über die lokale Bevölkerung zu sichern. Heute sind die Uiguren eine Minderheit in der rohstoffreichen Region, deren Einnahmen zu großen Teilen nach Peking fließen. China geht hart gegen Widerstand aus Xinjiang vor. Kritik an den Gerichtsverfahren kommt vom Weltkongress der Uiguren: Es handele sich dabei um "typische Fälle einer Justiz im Dienste der Politik", erklärte der Sprecher der Exilorganisation, Dilxat Raxit. Die kommunistische Führung in Peking bewertet die wiederholten Anschläge und Unruhen in Xinjiang als die Tat islamistischer Terrorgruppen, die eine Abspaltung von China anstreben.Der Spiegel: Nach Attentaten: China vollstreckt acht Todesurteile wegen Terrorangriffen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-acht-menschen-wegen-terrorangriffen-exekutiert-a-987790.html, Zugriff 15.9.2014

Weiterer aktuelle Erkenntnisquellen zur Beurteilung der Lage der Uiguren in der VR – China

Amnesty International

https://www.amnesty.at/themen/chinas-kampagne-gegen-uigur-innen/nirgends-in-sicherheit-chinesische-einschuechterungskampagne-gegen-uigur-innen-wirkt-auch-im-ausland/?gclid=CjwKCAjw-e2EBhAhEiwAJI5jg4tpxfmBytq1fgxYtCRwnJSoiELj_Ru4o1KLN57rf9emd-VNAe0PuhoCaZsQAvD_BwE

ECOI NET

https://www.ecoi.net/en/file/local/1245160/1006_1186645929_china-region-xinjiang-und-die-lage-der-uiguren.pdf

Reisebericht: Xinjiang der absolute Überwachungsstaat

https://palladiummag.com/2018/11/29/a-week-in-xinjiangs-absolute-surveillance-state/

Deutschlandfunk Minderheiten in China - die Lage der Uiguren

https://www.deutschlandfunk.de/minderheiten-in-china-die-lage-der-uiguren.2897.de.html?dram:article_id=471269#:~:text=Rund%2090%20Prozent%20aller%20Uiguren,ihr%20angestammtes%20Gebiet%20als%20Ostturkestan.text=Die%20Provinz%20Xinjiang%20liegt%20im%20Nordwesten%20der%20Volksrepublik.

Deutsche Welle Uiguren "völlig der Willkür von Bürokraten ausgesetzt"

https://www.dw.com/de/wie-china-gefangene-uiguren-zwingt-sich-selbst-zu-bezichtigen/a-53680497

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 zu der Lage der Uiguren in China (vor dem Hintergrund der „China Cables“) (2019/2945(RSP)) https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2019-0110_DE.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Bereits die Verwaltungsbehörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest - diese ergibt sich auch zweifelsfrei aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten.2.2. In Übereinstimmung mit dem BFA konnte auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt ausreichend konkret, glaubhaft und nachvollziehbar nicht darlegen konnte, dass dieser seinen Herkunftsstaat aufgrund einer glaubhaften ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung verlassen hat.

Sämtliches Vorbringen sich beziehend etwa auf ein polizeiliches Einvernahme, welche im Zusammenhang mit Ausschreitungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll und aufgrund dessen der BF einzelnen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, werden ausschließlich allgemein und unkonkret ausgeführt. Insbesondere gibt der BF hierzu weiter befragt an, dass dieser nach der Einvernahme von der Polizei freigelassen worden ist und sich dieser in Folge noch für längere Zeit weiter in der VR – China aufhalten konnte. Dass der BF in dieser weiteren Zeit allfälligen ungerechtfertigten Verfolgungen oder Misshandlungen durch staatliche Behörden mit maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen war, hat dieser insgesamt nicht ausgeführt. Somit können dieserart Vorfälle nicht als unmittelbar asylrelevanter und kausaler Grund für das Verlassen des BF der VR – China, bzw. die gemeinsam mit seiner gesamten Familie erfolgte legale Ausreise des BF aus der VR – China qualifiziert werden.

Den Ausführungen des BF selbst ist zu entnehmen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise gut leben konnte, dort eine höhere berufliche Ausbildung absolvieren, dort 5 Jahre die Wirtschaftsuniversität für die Absolvierung eines Wirtschaftsstudiums besuchen konnte, erfolgreich gemeinsam mit seinem Bruder eine Fabrik gründen und führen konnte, bzw. es ihm und seiner Familie finanziell gut ging.

Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer hat zudem selbst angegeben, dass es ihm, wie auch seiner gesamten Familie letztlich möglich gewesen ist legal mittels eines Reisepasses und mit einem Flugzeug regulär aus seinem Herkunftsstaat nach Dubai ausreisen. Dass eine solche reguläre Ausreise mittels Reisepass und über einen Flughafen bei Vorliegen einer unmittelbaren und konkreten asylrelevanten Verfolgung des BF durch seinen Herkunftsstaat auf diese Weise erfolgen könnte, ist auszuschließen.

Letztlich war es dem Beschwerdeführer sogar möglich sich im Generalkonsulat in Dubai in der dortigen konsularischen Vertretung der VR – China einen Reisepass ausstellen zu lassen.

Der BF hat somit insgesamt glaubhaft nicht darlegen können, dass dieser seinen Herkunftsstaat aufgrund einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung verlassen hat.

2. 3 Allerdings hat sich der Beschwerdeführer nachweislich und dokumentiert (zahlreiche Fotos im Akt) außerhalb seines Herkunftsstaates wiederholt glaubhaft aus innerer Überzeugung und öffentlich erkennbar, so auch vor der chinesischen Botschaft, für die Rechte der Uiguren eingesetzt und hat sich damit dokumentiert exilpolitisch betätigt.

Auch aufgrund seines in der Beschwerdeverhandlung dargebotenen umfassenden Wissens über in Österreich stattfindende Demonstrationen, seiner politischen, religiösen und demokratischen Einstellungen, bzw. seines Wissens über die hier ansässigen uigurischen Organisationen, sowie aufgrund der übermittelten Mitgliedsbestätigung der uigurischen Gemeinde in Österreich steht die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers außer Zweifel.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die chinesischen Behörden, insbesondere bei Angehörigen ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" in Erscheinung treten, oder bei einem Eintreten für die Rechte der muslimischen Minderheit der Uiguren als „Terroristen“ eingestuft werden, diesen Personen bei einer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen und eine besondere Überwachung oder Gerichtsverfahren einleitet wird. Hiervon können auch Personen betroffen sein, die auch etwa im Ausland öffentlich gegen die aktuelle Politik der VR – China, oder insbesondere auch ihrer Minderheitspolitik gerichtete Handlungen oder eine oppositionelle Haltung nach außen erkennbar gezeigt oder gesetzt haben, die auch im weitesten Sinn unter dieserart vorgenannte Begriffe zu subsumieren sind.

Insbesondere auch Angehörige der uigurischen Minderheit unterliegen bei einer Rückkehr einer allfälligen auch hierauf bezogenen genaueren Überprüfung durch die chinesischen Behörden. Diesbezüglich ist auf einschlägige Berichte zu verweisen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar aufzeigen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass dieser unmittelbar und konkret, da er nachweislich und wiederholt aus innerer Überzeugung auch vor etwa der chinesischen Botschaft öffentlich für die Rechte der muslimischen Minderheit der Uiguren eingetreten ist, bei einer Rückkehr als somit exilpolitisch auftretende Personen einer asylrelevanten Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt sein kann.

Aus diesen Gründen erscheinen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass dieser bei einer Rückkehr zumindest eine (Nach)verfolgung wegen oppositioneller oder feindlicher politischer Betätigung aufgrund seines Eintretens für die Rechte der Minderheit der Uiguren im Ausland durch die chinesischen Behörden zu befürchten habe, bzw. diesen aufgrund eines ihm unterstellten separatistischen Verhaltens strafrechtlichen Konsequenzen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würden in Übereinstimmung mit den aktuellen Länderberichten und Informationen zur Situation der Minderheit der Uiguren jedenfalls nachvollziehbar, unmittelbar und konkret.

Dieserart Befürchtungen stellen einen asylrechtlich relevanten Tatbestand dar. Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert in der VR China nach den vorstehenden Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Uiguren im Herkunftsstaat nicht.Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschließungsgründen hervorgekommen.

2.4. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation im Falle seiner Rückkehr im Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben, bzw. wurden seitens des Beschwerdeführers mit diesen übereinstimmende Länderberichte selbständig in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau. Zum Geschehen in China - bzw. sogar abstrahiert von demselben - ist die GFK-relevante Verfolgungsgefahr durch ihre exilpolitische Betätigung - die Beschwerdeführerin hat zumindest bei zwei Gelegenheiten mit Fahnen und einem Transparent demonstriert - vor dem besonderen Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzunehmen:

Unterliegt der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer genaueren Überprüfung durch die Behörden, so ist jedenfalls durch die gegebenen zusätzlichen individuellen Gefährdungsfaktoren und die im Bundesgebiet gesetzten oppositionellen Handlungen insgesamt gesehen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinreichend nachvollziehbar anzunehmen.Vor dem Hintergrund des Bestehens schwerer Menschenrechtsverletzungen im Falle unterstellter feindlicher Gesinnung ist auch die hinreichende asylrelevante Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen (= Verfolgungsintensität) durch das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers und die Besonderheiten der Lage in der VR China eindeutig indiziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative hierzu besteht insgesamt nicht.Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.Die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes war mit der Feststellung zu verbinden, dass "dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt".

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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