Bundesverwaltungsgericht I405 2213070-1

I405 2213070-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2021

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I405 2213070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2213070.1.00

Spruch

I405 2213070-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF begründete seine Flucht in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2015 damit, dass er 2009 der politischen Bewegung „Southern Cameroons National Council“ (in Folge SCNC), welche für die Unabhängigkeit des englischen Teils Kameruns eintrat, beigetreten sei. Er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei zwei Mal verhaftet und im Gefängnis misshandelt worden. Im Mai 2011 habe er aus dem Gefängnis fliehen können und es habe einen Haftbefehl gegen ihn gegeben, weswegen er Kamerun verlassen habe.

3. Am 16.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in Folge BFA) einvernommen und gab befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass erin Kamerun zwei Mal inhaftiert gewesen sei. Das erste Mal im September 2009 habe sein Anwalt nach vier Monaten und drei Wochen seine Freilassung gegen Kaution erwirken können. Das zweite Mal im Oktober 2011 sei er sechs Monate und zwei Wochen lang eingesperrt gewesen und habe dann mit anderen Gefangenen, welche eine Gefängniswand niedergerissen haben, fliehen können. Daraufhin habe er acht/neun Monate in Esu-Village gelebt. Dann habe ihn sein Anwalt kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe und er einen Zeitungsartikel über ihn entdeckt habe, woraufhin er geflohen sei.

4. Am 05.11.2018 wurde der BF vom BFA nochmals zu seinem Privat- und Familienleben sowie seiner Mitgliedschaft beim SCNC einvernommen

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.11.2018, Zl. 1097590007-151918858, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des BF wurde für nicht glaubhaft befunden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.12.2018 wegen Verfahrensmängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

7. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2019, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8. Mit Schreiben vom 13.07.2021 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher auf eine Verschärfung der Lage in Kamerun, vor allem in den englischsprachigen Regionen hingewiesen wurde. Zudem wurde auf eine Anfragebeantwortung vom 24.09.2020 verwiesen, wonach der SCNC seit Jänner 2017 im Kamerun verboten sei und Familienangehörige von Mitgliedern des SCNC sehr gefährdet seien. Auch wurde ein Zeitungsartikel vom 11.04.2012 beigelegt, aus welchem sich die Fahndung der Regierung nach dem BF ergeben soll.

9. Am 20.07.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF als Partei einvernommen wurden.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.08.2021 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kamerun vom 10.11.2020 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Kameruns und bekennt sich zum christlich-evangelischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Esu an. Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an Panikattacken, innerer Unruhe und Schlafstörungen. Ihm wurde eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie empfohlen. Aktuell nimmt er die verordneten Medikamente nicht ein. Am 26.07.2021 vereinbarte der BF einen Termin bei einer Psychotherapeutin für August 2021. Diesbezüglich handelt es sich aber um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist er auch arbeitsfähig. Er gehört auch zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-19.

Der BF stammt aus XXXX , Bezirks XXXX in der Region Nord-Ouest in Kamerun. Er besuchte in Kamerun 14 Jahre lang die Schule und war danach als Kaufmann tätig. Er spricht die Sprachen seines Heimatlandes Esu, Englisch und Französisch. In Kamerun leben noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder und es besteht Kontakt.

Der BF lebt seit dem 02.12.2015 in Österreich. Außer seinem in Österreich am XXXX geborenen minderjährigen Sohn sowie seiner am XXXX geborenen minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen. Er kümmert sich allerdings auch wie ein Vater um die nicht leibliche erstgeborene Tochter seiner Lebensgefährtin, denen mit Erkenntnis vom 28.08.2021 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt und der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung.

Der BF geht in Österreich zwar keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, ist aber bemüht sich beruflich weiterzuentwickeln und selbsterhaltungsfähig zu werden. So ist er gerade dabei eine Führerscheinausbildung Kl/B zu machen. Dass der BF bemüht ist beruflich Fuß zu fassen und er bereits entsprechende Schritte in diese Richtung setzt, ergibt sich auch daraus, dass er in der Früh als Zeitungszusteller tätig ist, für ein Taschengeld Gelegenheitsjobs für Freunde verrichtet und über eine Einstellungszusage als Türsteher eines Nachtclubs vom 02.08.2021 verfügt. Auch gesellschaftlich ist er gut integriert, hat in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied sowie Vorstand eines österreichischen Veteranenclubs und betreibt gemeinsam mit den anderen Mitgliedern viel Sport. Der BF besuchte 2016 einen Deutschkurs Niveau A1, hat am 13.12.2016 eine Deutschprüfung Niveau A1 positiv bestanden und sich kürzlich für eine Integrationsprüfung Niveau A2 angemeldet.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Der BF brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor in Kamerun aus politischen Gründen aufgrund seiner Mitgliedschaft beim SCNC und der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden.

Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Kamerun:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

COVID-19

Derzeit sind die Grenzen Kameruns gemäß Weisung des Staatspräsidenten aufgrund der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen; zudem ist ein negativer COVID19-Test, der nicht älter als drei Tage bei Einreise sein darf, erforderlich (AA 17.8.2020; vgl. FD 12.4.2021), auch für Kleinkinder (FD 12.4.2021); danach muss eine 14-tägige Selbstquarantäne zu Hause absolviert werden (BMEIA 12.4.2021). Aktuell wird das Land von einer zweiten Welle getroffen (BAMF 12.4.2021).

Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern (AA 12.4.2021; vgl. FD 12.4.2021). Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet (AA 12.4.2021; vgl. BMEIA 12.4.2021). Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft (AA 12.4.2021).

Da die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in Kamerun sehr begrenzt sind, ist es unerlässlich, die Präventivmassnahmen genauestens zu respektieren: Versammlungsorte sollten vermieden werden (FD 12.4.2021). Am 11.4.2021 erhielt Kamerun die erste Lieferung von 200.000 Impfstoffdosen, die landesweit verteilt werden (BAMF 12.4.2021).

Quellen:

Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei „Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais“ (RDPC, bis 1985 „Union Nationale Camerounaise“) regiert. Staatspräsident Paul Biya (87 Jahre) regiert seit 1982 (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Er wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut in seinem Amt bestätigt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht völlig frei und fair. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionel) wurde im Jänner 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der geschickt die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer austarierten Balance verharren. Bemühungen zur Dezentralisierung wurden von der kamerunischen Regierung bislang nur halbherzig durchgeführt, auch das am 24.12.2019 unterzeichnete neue Gesetz zur Dezentralisierung sieht zwar Regionalparlamente vor, die aber nicht durch direkte Wahlen besetzt werden (AA 17.8.2020).

Am 9.2.2020 fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020; JA 9.2.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum 7. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020). Die anhaltende Gewalt behinderte die Wahlen (DW 9.2.2020) und die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Der Wahltag wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt (GIZ 12.2020a).

Am 7.4.2020 gab der Verfassungsrat bekannt, dass die Regierungspartei Cameroon Peoples Democratic Movement (CDPM) bei den am 20.03.20 erfolgten Parlamentsnachwahlen in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest alle noch zu vergebenden 13 Parlamentssitze gewonnen hat. Damit verfügt die CDPM in der Nationalversammlung über 152 von 180 Sitzen (BAMF 20.4.2020; vgl. AA 17.8.2020; GIZ 12.2020a).

Am 26.3.2020 wurden Senatswahlen turnusgemäß durchgeführt, die von der Regierungspartei RDPC mit überwältigender Mehrheit gewonnen wurden. 87 von 100 Senatoren werden von der RDPC gestellt, sieben von der größten Oppositionspartei, Front Social Démocrate (SDF) und die restlichen sechs von mehreren kleineren Parteien. Senatspräsident bleibt der 85-jährige Marcel Niat Njifendji, Ex-Vizepremierminister (AA 17.8.2020).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen zur RDPC. Die größte im Parlament vertretene Oppositionspartei ist der SDF. Wie in der Regierungspartei RDPC, sind die Parteigründer oft gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei im autokratischen Stil, gestützt auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang die SDF in der anglophonen Region North West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (78 Jahre) stammt. Die bisher sichtbarste Oppositionspartei war der Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC). Ihr Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 Aktivisten wurden Monatelang wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert und Verhandlungen wurden durch Militärtribunale vorgenommen. Im Rahmen einer Amnestie des Staatspräsidenten, wurden insgesamt mehr als 300 sogenannte „politische Gefangene“ von den Anschuldigungen freigesprochen (AA 17.8.2020).

In den englischsprachigen Regionen North-West und South-West hatten sich nach der Unterdrückung friedlicher Proteste im Jahr 2016, die sich gegen die empfundene Benachteiligung durch die Regierung gerichtet hatten, Gruppen bewaffneter Separatisten gebildet (AI 16.4.2020), was eine schwere humanitäre Krise ausgelöst hat die weiter andauert (AA 12.2.2020a). Sowohl die Separatisten als auch die Sicherheitskräfte waren weiterhin für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Vom 30.9.2019 bis zum 4.10.2019 fand ein "umfassender nationaler Dialog" statt, bei dem die grundlegenden Ursachen der Krise thematisiert und Lösungen für Frieden und Versöhnung gefunden werden sollten (AI 16.4.2020). Der "Grand Dialogue National" in Yaoundé wurde eher als Monolog der Regierungsvertreter gesehen und die Wünsche der Separatisten nach Gesprächen außerhalb Kameruns und mit Beteiligung ausländischer Mediatoren wurden von der Regierung abgelehnt (GIZ 12.2020a). Der nationale Dialog und die Verabschiedung eines Gesetzes zur Dezentralisierung haben die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher jedoch nicht berücksichtigt (AA 12.2.2020a). Das führte zum Boykott des Treffens durch wichtige Rebellenvertreter. Es wurden zumindest einige Vorschläge formuliert und der Oppositionspolitiker Maurice Kamto sowie weitere MRC-Aktivisten amnestiert. Im Juli 2020 trafen kamerunische Regierungsvertreter zum ersten Mal zu Waffenstillstandsgesprächen mit einer der wichtigsten Rebellengruppen zusammen, währenddessen dreht sich die Gewaltspirale weiter (GIZ 12.2020a; vgl. BAMF 6.7.2020).

Eigentlich hätten die Wahlen schon 2018 angestanden, wurden aber aufgrund der Unruhen in den anglophonen Regionen zweimal verschoben, bis sie am 9.2.2020 stattfinden konnten. Die Wahlen 2020 standen unter keinem guten Stern. Schon im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber hatten die anglophonen Separatisten Gewalt gegenüber all jenen angedroht, die sich an der Wahl beteiligen würden und folglich gab es schon vor dem eigentlichen Wahltag Einschüchterungen, Brandstiftung und Kidnapping gegenüber Menschen, die sich für die Durchführung der Wahlen positionierten (HRW 13.1.2021; vgl. GIZ 12.2020a). Daraufhin wurden die kamerunischen Streitkräfte in der SW und NW-Region deutlich erhöht. In der Nordregion Kameruns wurden die Wahlen durch verstärkte Aktivitäten von Boko Haram beeinträchtigt und auch die Oppositionspartei MRC (Bewegung für die Wiedergeburt Kameruns) von Maurice Kamto rief den Wahlboykott aus. Der Wahltag selbst wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt. Das offizielle Wahlergebnis zeigt einen überragenden Sieg der Regierungspartei, mit dem Gewinn von letztendlich 153 Sitzen von 180, die Opposition versinkt damit in der Bedeutungslosigkeit (GIZ 12.2020a).

Quellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage ist durch zunehmende Gewaltkriminalität, vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen, gekennzeichnet (GIZ 12.2020a).

Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns auf der anderen Seite hat sich weiterhin verschärft, was zu zahlreichen Toten und Vertreibungen geführt hat (FH 3.4.2020).

Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021).

In der Region Südwest wurde der Bürgermeister der Stadt Mamfe, Ashu Prisley Ojong am 10.5.2020, im Zuge eines Anschlages getötet. Laut Angaben des staatlichen Rundfunks (CRTV), wurde der Autokonvoi des Bürgermeisters von bewaffneten anglophonen Separatisten angegriffen. Reuters berichtete unter Berufung auf einen hohen Militär aus der Region, dass bei dem Anschlag auch zwei Soldaten getötet worden sein sollen. Ojong war am 25.2.2020 als Kandidat der Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) zum Bürgermeister von Mamfe gewählt worden. Er ist einer der ersten höherrangigen gewählten Vertreter des Staates, der im Rahmen des in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest andauernden Konflikts zwischen der Armee und den bewaffneten Milizen der Separatisten getötet worden ist (BAMF 11.5.2020).

Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vgl. EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vgl. FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021).

Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020).

Am 10.6.2020 wurde nach Zusammenstößen zwischen Regierungssoldaten und Separatisten eine Granate in den Hof des Distriktkrankenhauses in Bali in der Nord-West-Region gefeuert, was zum Tod eines Herzpatienten führte. Mindestens vier weitere Personen wurden verletzt. Am 30.6.2020 beschädigten Sicherheitskräfte in der Nord-West-Region eine Gesundheitseinrichtung und verhafteten am 6.7.2020 willkürlich sieben Mitarbeiter des Gesundheitswesens in der Süd-West-Region, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit Separatisten (HRW 13.1.2021).

In der Nacht vom 1.8.2020 zum 2.8.2020 attackierten laut Angaben des Bezirksbürgermeisters im Norden Kameruns Bewaffnete das Lager für Binnenflüchtlinge beim Dorf Nguetchewe (Mayo Tsanaga Division, Region Extrême-Nord). Zwischen 15 und 18 Menschen wurden dabei getötet sowie mehrere verletzt. Für den Angriff wird die in der Gegend aktive dschihadistische Terrororganisation Islamic State West Africa Province (ISWA) verantwortlich gemacht (BAMF 3.8.2020).

Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vgl. BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021)

Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung (EDA 29.3.2021).

Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Jänner 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 29.3.2021).

Quellen:

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d´appel) (GIZ 12.2020a). Militärgerichte können auch die Zuständigkeit für Zivilpersonen wegen Straftaten ausüben (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist. In einigen Fällen schien der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Die Behörden respektierten und vollstreckten Gerichtsbeschlüsse nicht immer (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwächen die Gerichte (FH 4.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Behörden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fällen nicht respektiert; insbesondere in Fällen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten (USDOS 30.3.2021).

Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen. Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind (FH 4.3.2020). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020a), die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 12.2020a). Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat in Kamerun ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 17.8.2020).

Trotz der partiellen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und der Legislative ist der Präsident zur Ernennung zahlreicher Posten in der Justiz berechtigt - einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, und er kann dort Personal nach Belieben entlassen. Das Gerichtssystem ist dem Justizministerium unterstellt, das wiederum dem Präsidenten untersteht. Die Verfassung legt weiters fest, dass der Präsident für die Unabhängigkeit der Rechtsordnung garantiert. Er ernennt alle Richter auf Anraten des Obersten Justizrats (USDOS 30.3.2021; CIA 7.4.2021).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 17.8.2020).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 17.8.2020).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 12.2020a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 17.8.2020). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d’Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: Special oder Operational Command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 10.2020a). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst - Direction Générale de la Recherche Extérieure (DGRE), der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 17.8.2020).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 12.2020a). Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 17.8.2020). Zudem haben zivile Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff.). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 17.8.2020).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 17.8.2020) und Folter (USDOS 30.3.2021) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 17.8.2020). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel weder angemessen untersucht noch verfolgt (USDOS 30.3.2021). Immer stärker geraten auch kamerunisches Militär und BIR in die Kritik von Menschenrechtsorganisationen. So wurde von Amnesty International über systematische Folter von mutmaßlichen Boko Haram-Anhängern berichtet (GIZ 12.2020a). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese weiterhin meist ungestraft (USDOS 30.3.2021).

Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 30.3.2021).

Bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte begingen im Jahr 2020 in den anglophonen Regionen Kameruns weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen. Die Sicherheitskräfte reagierten mit harter Hand auf die Angriffe der Separatisten. Als Vergeltung für separatistische Angriffe auf Wahllokale zerstörten Sicherheitskräfte im Jänner 2020, im Zuge einer Militäroperation, in der Nord-West-Region über 50 Häuser und töteten mehrere Zivilisten, darunter zwei Männer mit geistiger Behinderung. Im Feber töteten Regierungstruppen und bewaffnete ethnische Fulani 21 Zivilisten, darunter 13 Kinder und eine schwangere Frau, in der Nord-West-Region. Gemäß Human Rights Watch habe der Angriff der Bestrafung von Zivilisten gedient, die verdächtigt wurden, separatistischen Kämpfern Unterschlupf zu gewähren. Die Regierung bestritt den Angriff zunächst, aber auf internationalen Druck hin, setzte Präsident Biya im März eine Untersuchungskommission ein. Im April 2020 bestätigte die Regierung, dass ihre Sicherheitskräfte eine gewisse Verantwortung für die Tötungen tragen und kündigte Verhaftungen an. Es kam auch zu Angriffen, Tötungen, Folter, Entführungen durch bewaffnete Separatisten. Im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber 2020, nahmen bewaffnete Separatisten diejenigen ins Visier, die an den Wahlen teilnehmen wollten, sei es als Kandidaten, Wahlhelfer, Aktivisten oder Bürger, entführten über 100 Menschen und zerstörten Eigentum (HRW 13.1.2021).

Soldaten zwangen Zivilisten in Mozogo, im äußersten Norden, Nachtwache vor Ort zu halten, um das Gebiet vor Angriffen von Boko Haram zu schützen. Von Mitte März bis Ende April schlugen oder bedrohten die Soldaten jene, die sich weigerten (HRW 13.1.2021).

Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Korruption

Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International. 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt (GIZ 12.2020a). 2020 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 149 von 179 (TI 1.2021; vgl. GIZ 12.2020a).

Korruption ist allgegenwärtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universitäten, in der Privatwirtschaft (GIZ 12.2020a; vgl. USDOS 30.3.2021). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die nach diversen Anti-Korruptionskampagnen 2006 gegründete Commission Nationale Anti- Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen ihre Berichte (GIZ 12.2020a). Die Initiativen zur Korruptionsbekämpfung bleiben jedoch unzureichend. Obwohl eine Reihe ehemaliger hochrangiger Regierungsbeamter erfolgreich wegen Korruption verfolgt und inhaftiert wurden (FH 4.3.2020). Darüber hinaus, wurde die CONAC, durch das Fehlen eines Gesetzes, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigt, eingeschränkt; und Beamte, die zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden, wurden nicht immer aufgefordert, unrechtmäßig erworbene Gewinne abzugeben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 30.3.2021). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 17.8.2020). Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, wurden auch schon von Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich für Prostituierte und Angehörige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualität verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde. Die Regierung hat auch die Arbeit internationaler NGOs eingeschränkt; im April 2019 verweigerte sie einem HRW-Rechercheur die Einreise ins Land (FH 4.3.2020).

Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 17.8.2020). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 30.3.2021).

Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 17.8.2020).

Im Jahr 2010 hat sich mithilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte, insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 17.8.2020).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL - Comité National des Droits de l'Homme et des Libertés) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihres begrenzten Spielraums veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 17.8.2020). Im Juni 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Menschenrechtskommission Kameruns (CHRC) als Ersatz für die bestehende CNDHL. Die CHRC ist eine nominell unabhängige, aber von der Regierung finanzierte Institution. Mit dem Gesetz zur Einrichtung der CHRC wurde ihr Auftrag zum Schutz der Menschenrechte erweitert, indem die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufgenommen wurden. Die Menschenrechtskommission nahm ihre Arbeit im Laufe des Jahres nicht auf, da der Präsident ihre Mitglieder noch nicht benannt hatte. Das CNDHL setzte seine Arbeit an seiner Stellefort (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Bewaffnete Gruppen und Regierungstruppen begingen im Jahr 2020 weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen in den anglophonen Regionen Kameruns (HRW 13.1.2021). Im Verlauf eines seit Ende 2016 andauernden regionalen Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen hat sich die Menschenrechtslage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West weiter verschlechtert. Die Situation in der Region Extrême Nord ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Der nationale Dialog (Grand Dialogue National) hat bisher keine konkreten Lösungsmöglichkeiten für die dem Konflikt zugrundeliegenden Probleme (historisch, ethnisch, sprachlich, gesellschaftspolitisch, wirtschaftlich) hervorgebracht. Die Regierung strebt weiterhin eine rein militärische Lösung an. Ein Hauptproblem des Landes ist ein korruptes, unterfinanziertes und ineffizientes Justizsystem (AA 17.8.2020).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), der Charta der Vereinten Nationen (1945) und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981). Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971);

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984);

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984);

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005);

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993);

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986); (AA 17.8.2020).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 31.3.2021).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausüben oder Ansichten äußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die Genehmigungen oder die Benachrichtigung der Regierung über öffentliche Proteste vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.8.2020). Kritische Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in den anglophonen Regionen wird vermehrt durch Strafverfahren erschwert (AA 17.8.2020).

Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen (AA 17.8.2020). Unabhängige und kritische Journalisten sehen sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und dem Risiko der Inhaftierung oder Verhaftung ausgesetzt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete, dass Ende 2019 sieben Journalisten inhaftiert wurden. Verleumdung ist nach wie vor ein Straftatbestand und der Nationale Kommunikationsrat (CNC), ein Medienregulierungsorgan, hat in der Vergangenheit Journalisten und Verkaufsstellen schikaniert (FH 4.3.2020).

Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 17.8.2020). Journalisten berichten von Selbstzensur, die Behörden haben Medienschaffenden ein Klima der Angst und Selbstzensur aufgezwungen (USDOS 30.3.2021).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen drei von insgesamt 24 privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 17.8.2020).

Die Regierung überwachte laut vereinzelten Berichten die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Die Regierung unterbrach gelegentlich den Zugang zum Internet (USDOS 30.3.2021). Die Behörden haben auch regelmäßig den Zugang zu sozialen Netzwerken blockiert oder verlangsamt, um Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und die Mobilisierung von Oppositionskräften zu verhindern. Im Oktober 2018, als die Regierung bereit war, die Wahlergebnisse bekannt zu geben, wurde der Zugang zu Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und WhatsApp durch Internet Service Provider verlangsamt (FH 4.3.2020).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.8.2020; FH 4.3.2020). Die Versammlungsfreiheit ist erheblichen Einschränkungen unterworfen (FH 4.3.2020). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 17.8.2020).

Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen (AA 17.8.2020).

Im Rahmen der anglophonen Krise kommt es zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ende Juli 2019 kam es zu Aufständen anglophoner Separatisten in den Gefängnissen von Buea und Yaoundé und im August 2019 wurden mehrere führende Separatisten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (GIZ 12.2020a).

Die Regierung geht auch hart gegen die von Maurice Kamto geleitete Oppositionspartei Cameroon Renaissance Movement (CMR) vor: 2019 wurden Veranstaltungen verboten und es kam landesweit zu gewaltsamen Auflösung von Kundgebungen (FH 4.3.2020).

Im Juni 2019 veranstaltete CRM landesweite Kundgebungen, um die Freilassung von Kamto und anderen Parteifunktionären zu fordern, die Ende Jänner 2019 verhaftet worden waren. Die Polizei reagierte mit Gewalt, setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um die Kundgebungen aufzulösen, wobei mindestens zwei Teilnehmer verletzt und über 350 weitere im ganzen Land verhaftet wurden. Im November verbot die Regierung Treffen in den Städten Yaoundé, Douala und Ebolowa. Die Polizei griff mindestens 10 Demonstranten an und verhaftete insgesamt 33 Personen, die sich dem Verbot in Yaoundé widersetzten (FH 4.3.2020).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

Opposition / Anglophone

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf – und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 12.2020a; vgl. FH 4.3.2020). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 12.2020a). Systematische politische Verfolgung der Opposition findet nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. In einigen Fällen kommt es zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 17.8.2020).

Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositionspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 17.8.2020).

Der zweitplatzierte Präsidentschaftskandidat und Vorsitzenden des MRC befand sich nach den Wahlen, Ende Jänner 2019, gemeinsam mit einigen Anhängern, für acht Monate im Gefängnis (GIZ 12.2020a; vgl. AA 17.8.2020, USDOS 30.3.2021). In verschiedenen Städten wurde die Zahl der Inhaftierten, Mitglieder und Sympathisanten des MRC auf fast 600 geschätzt (USDOS 30.3.2021). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.2019 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Am 2.4.2020 verurteilte ein erstinstanzliches Gericht in der Region Ouest mehrere Unterstützer der MRC zu zwei Monaten Haft. Sie wurden nach der Verhandlung jedoch freigelassen, da sie bereits zwei Monate inhaftiert waren. Ihnen wurde vorgeworfen, in Bangangte Flugzettel verteilt zu haben, in denen zu einem Boykott der für den 9.2.2020 angesetzten Parlaments- und Kommunalwahlen aufgerufen wurde (BAMF 6.4.2020). Im September 2020, kam es in mehreren Städten Kameruns zu Antiregierungsprotesten, die von Kamtos Partei mitinitiiert wurden (GIZ 12.2020a).

Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie zur Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen, sogar UNESCO-Welterbe) geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen fordern. Eine Minderheit setzt sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) wurden am 17.1.2017 für illegal erklärt und verboten. Der SCNC, der sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen setzt, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten, hat durch den Konflikt einen politischen Aufschwung erhalten, nachdem er jahrelang nur noch ein Nischendasein geführt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder von CACS, SCNC und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020a).

Mehr als 700.000 Menschen wurden im Verlauf dieses Konfliktes zu Binnenflüchtlingen (AI 7.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a).

Es kommt zu Einsatz staatlicher Gewalt, sowie außer- und innerparlamentarischer Winkelzüge gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung (Southern Cameroons National Council – SCNC) und deren Sympathisanten (GIZ 12.2020a).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 17.8.2020).

Am 3.7.2020 gab Ayuk Tabe, der bekannteste Vertreter der anglophonen Separatisten, bekannt, dass erstmals seit dem Beginn des bewaffneten anglophonen Konflikts 2017 Gespräche zwischen Regierungsvertretern und den wichtigsten Vertretern der Separatisten stattgefunden haben. Es sei die Möglichkeit eines Waffenstillstandes diskutiert worden. Offizielle Vertreter der Regierung haben zu den Gesprächen, zu denen die Vereinten Nationen die Konfliktparteien aufgerufen hatten, bisher nicht Stellung genommen. Tabe und neun weitere Anführer der Separatisten wurden im August 2019 von einem Militärgericht in Kamerun zu lebenslangen Haftstrafen wegen Terrorismus, Rebellion und separatistischer Bestrebungen verurteilt. Tabe rief im Oktober 2017 die aus den beiden kamerunischen anglophonen Regionen Nordwest und Südwest bestehende Republik Ambazonia aus und ernannte sich selbst zu deren Präsident (BAMF 6.7.2020). Allerdings verneinte Regierungssprecher Rene Emmanuel Sadi am 6.7.2020, dass diese Gespräche am 2.7.2020 stattgefunden hätten (BAMF 13.7.2020).

Bereits 2018 richtete Präsident Biya ein Nationales Komitee zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (NDDRC) für bewaffnete anglophone Separatistengruppen ein. Im Oktober 2019 führte Biya einen nationalen Dialog in dem Versuch, den Konflikt zu beenden, doch die Führer der Separatisten lehnten eine Teilnahme ab. Im Dezember gewährte das Parlament den anglophonen Regionen einen Sonderstatus, aber die Führer der Separatisten lehnten das Angebot ab und wiederholten ihre Forderungen nach Unabhängigkeit (FH 4.3.2020).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021) und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021) bzw. unhaltbar (GIZ 12.2020a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 17.8.2020). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Die medizinische und hygienische Versorgung ist oft nicht ausreichend (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Ca. 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 17.8.2020).

Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a).

In den kleineren Gefängnissen sind Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt (AA 17.8.2020).

Darüber hinaus unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse im Norden des Landes, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 17.8.2020).

Die unabhängige Überwachung der Gefängnisse wurde durch COVID-19-bedingte Beschränkungen nur begrenzt möglich. Einige NGOs führen Gefägnisbesuche durch, die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (National Commission on Human Rights and Freedoms, NCHRF) berichtete hingegen, dass sie seit Ende August keine Gefängnisbesuche mehr durchführte, da ihr die finanziellen Mittel fehlten (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 17.8.2020; vgl. ECPM 26.6.2019).

Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 17.8.2020; vgl. AI 21.4.2020, ECPM 26.6.2019). Das De-facto-Moratorium für die Todesstrafe wurde nie offiziell verlautbart. Die Zahl der Todesurteile hat seit dem Inkrafttreten des Anti-Terrorismusgesetzes von 2014, das die Bekämpfung von Boko Haram im äußersten Norden des Landes zum Ziel hat, deutlich zugenommen. Viele Todesurteile basieren auf Geständnissen nach Folter bzw. auf Prozessen, in denen die Grundprinzipien des fairen Verfahrens nicht eingehalten wurden (ECPM 26.6.2019).

Der Präsident begnadigt regelmäßig alle zum Tode Verurteilten (AA 17.8.2020; vgl. AI 21.4.2020). Präsident Biya nutzt seine Befugnisse, Strafverfahren willkürlich zu stoppen oder um bestimmte Personen freizulassen, um seine Macht zu festigen (ECPM 26.6.2019).

Quellen:

Religionsfreiheit

Etwa 70 % der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20-21 % Muslime und 6-10 % Anhänger von traditionellen Religionen bzw. anderen Religionsgemeinschaften (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020c; USDOS 10.6.2020). Religiöse „Mischformen“ sind weit verbreitet. Das afrikanische Phänomen des zunehmenden Sekten(un)wesens ist auch in Kamerun verbreitet und findet unter den verarmten Bevölkerungsschichten immer mehr Anhänger (GIZ 12.2020c).

Traditionell ist der Islam in Kamerun sufistisch und hier vor allem durch den Tidschaniya-Orden geprägt. Er zeichnet sich durch große Toleranz aus. Seit den 1990er-Jahren begann sich Saudi- Arabien stärker in Kamerun zu engagieren und der Einfluss der konservativen islamischen Glaubensrichtung wurde nach und nach größer (GIZ 12.2020c).

In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 12.2020c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 12.2020c; vgl. USDOS 10.6.2020) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religiösen Gründen (USDOS 10.6.2020). Das Verhältnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt. Der interreligiöse Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarländern, keine religiöse Gewalt (GIZ 12.2020c).

Religiöse und zivilgesellschaftliche Führer erklärten, dass der gewaltsame Konflikt in den Regionen Nordwesten und Südwesten die Möglichkeiten des Einzelnen, Gottesdienst zu feiern und andere religiöse Praktiken auszuüben, erheblich eingeschränkt hat. In der Region Nordwest und Südwest berichteten Christen bei mehreren Gelegenheiten, dass Sicherheitskräfte die Gottesdienste unterbrachen und ihnen den Zugang zu Gottesdienststätten verwehrten. Im Mai 2019 kündigte der stellvertretende Imam der Zentralmoschee in der Nordwestregion an, dass Ramadan-Gebete wegen des Konflikts nicht auf sechs genehmigten offenen Gebetsgeländen abgehalten würden. Am 1.9.2019 kam es zu Schüssen zwischen Separatisten und Soldaten in der Südwestregion und zwang die Gläubigen in der Three Corners Presbyterian Church in Kumba, Schutz zu suchen (USDOS 10.6.2020).

Die Nationale Vereinigung für interreligiösen Dialog (ACADIR), die sich hauptsächlich aus katholischen, orthodoxen, protestantischen und muslimischen Geistlichen zusammensetzt, richtete in sechs Regionen Abteilungskomitees ein, um monatliche Gebetssitzungen zu ermöglichen und den Dialog zwischen verschiedenen religiösen Organisationen auf lokaler Ebene zu fördern (USDOS 10.6.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 ernannte die Regierung einen Ausschuss, der die Angelegenheiten der Cameroon Evangelical Church (CEC) verwalten sollte. Die Regierung erklärte, sie habe sich für die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der CEC eingesetzt, die sich nach der Suspendierung gewählter Führungskräfte durch die Regierung in einem internen Streit über die Wahl von Kirchenführern befand. Religiöse Führer drückten ihre Frustration darüber aus, dass die Regierung im neunten Jahr in Folge keine neuen religiösen Gruppen registriert hat, zumal noch viele Anträge anhängig seien (USDOS 10.6.2020).

Entführungen und Angriffe auf römisch-katholische Geistliche, Gläubige und Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Konflikt in den anglophonen Regionen sind an der Tagesordnung. Die römisch-katholische Kirche berichtete, dass bis Mitte 2019 Dutzende von Nonnen und Priestern entführt und neun ihrer Geistlichen getötet worden seien (FH 4.3.2020).

Die Religionsfreiheit ist in den nördlichen Gebieten, die von der Präsenz der militanten Gruppe der Boko Haram betroffen sind, welche gewalttätige Angriffe auf Kultstätten verübt hat, etwas eingeschränkt (FH 4.3.2020). Nachdem, aufgrund der letzten Anschläge 2015, die islamische Ganzkörperverschleierung in den Regionen Extrême-Nord, Nord, Ost und Littoral verboten wurde, kam es immer wieder zu Übergriffen gegenüber Musliminnen, selbst wenn diese nur ein Kopftuch tragen (GIZ 12.2020c).

Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten (AA 17.8.2020).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; GIZ 12.2020c). Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden, Semibantu (z.B. Bamilékévölker) vorwiegend den Westen des Landes und Sudanvölker, Peul/Fulbé, ja sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander (GIZ 12.2020c).

In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen – deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen – aufeinander. Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, „Nordisten“ und „Südisten“, Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 17.8.2020). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert, auch wenn Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region zählte (GIZ 12.2020c).

Eine nach ethnischer Zugehörigkeit diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 17.8.2020). Die Regierung hat die bürgerlichen oder politischen Rechte einer der beiden Gruppen nicht wirksam geschützt. Die nomadischen Baka werden gesellschaftlich benachteiligt und sind weder im Senat, in der Nationalversammlung oder in höheren Regierungsämtern vertreten (USDOS 30.3.2021).

Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen (AA 17.8.2020).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Diese Rechte werden in der Praxis manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hält häufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen (USDOS 30.3.2021).

Ein zentrales Register für Haftbefehle besteht in Kamerun nicht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen. Sicherheitsbehörden können nach Personen landesweit fahnden, was im Regelfall aber nicht geschieht (AA 17.8.2020).

Die Bewegungsfreiheit ist in Teilen der Region Extrême-Nord aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram eingeschränkt. Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert (FH 4.3.2020). Die wachsende Besorgnis über den Einmarsch bewaffneter Gruppen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und der Konflikt mit Boko Haram in der Region scheint die Regierung dazu veranlasst zu haben, die Flüchtlingsbewegungen restriktiver zu handhaben. Die Regierung erschwert es Flüchtlingen, Asylsuchenden und Staatenlosen, sich frei im Land zu bewegen. Die Behörden schränken unter Berufung auf Sicherheitsbedenken und bewaffnete anglophone Separatisten den Personen- und Warenverkehr, einschließlich Motorräder, insbesondere in den Regionen Nordwest und Südwest ein, manchmal in dem bewussten Versuch, die örtliche Bevölkerung zu schikanieren und einzuschüchtern. Humanitäre Organisationen berichten von Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen kommt es zu Schikanen und Verweigerung der Durchreise durch Regierungsbehörden (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

7.08.2020. pdf, Zugriff 5.11.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 12.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 17.8.2020).

Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 17.8.2020).

Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vgl. USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c).

Das BIP (Bruttoinlandsprodukt) liegt bei circa 1.657 US-Dollar pro Kopf (WKO 2.2021). 20% der

Kameruner müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,7), die Lebenserwartung (58,9) oder die Müttersterblichkeit (596 Sterbefälle auf 100.000 Geburten) bestehen große regionale Unterschiede.

Bei der aktuellen (2019) statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 150 von 189 (GIZ 12.2020b).

Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an (GIZ 12.2020b) und beträgt Stand 2021 45% des BIP (WKO 2.2021). Die Wirtschaftstrends in Kamerun wurden, vor der COVID-19-Pandemie, als mäßig gut eingeschätzt. Beklagt wird das investitionsfeindliche Geschäftsklima (GIZ 12.2020b).

Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate betreffend COVID-19 in Kamerun, werden vorerst keine massiven wirtschaftlichen Einbrüchen erwartet. Man rechnet mit einem um 3 %verminderten Wirtschaftswachstum, damit blieben die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1-2 % (GIZ 12.2020b).

Der Primärsektor (ca. 23% v. GDP) wird aktuell vor allem von der Subsistenzlandwirtschaft und weniger von den traditionellen Export-"cash crops" stimuliert. Die Verwendung ertragreicherer Sorten und der Ausbau der Infrastruktur und, als Folge davon, ein stärkerer Binnenhandel, auch in die Nachbarländer, trugen zu diesem Wachstumserfolg bei (GIZ 12.2020b).

Im industriellen Sektor (ca. 28% des BIP) schnitten vor allem lebensmittelverarbeitende Betriebe und der Baubereich aufgrund von staatlich geförderten Infrastrukturmaßnahmen gut ab, ebenso die Rohstoffindustrie. Allerdings stellt die Energieknappheit weiterhin die größte Bremse der Wirtschaftsentwicklung dar. Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die kamerunische Wirtschaft aus (GIZ 12.2020b).

Im Dienstleistungsbereich (ca. 50% des BIP) boomten Telekommunikationsbranche, Transportwesen und Finanzdienstleistungen (GIZ 12.2020b).

Der informelle Sektor Kameruns erwirtschaftet mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50%) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, einen Lebensunterhalt zu verdienen. 75% der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 12.2020b).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard. In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (AA 16.4.2021). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 17.8.2020).

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Es herrscht

Ärztemangel und die wenigen verfügbaren Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder. Auch unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Missstände, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 12.2020c).

Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020). Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 17.8.2020).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich das Süd-Nord- bzw. das Stadt-Land-Gefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Insbesondere HIV-Kranke sind nach wie vor Opfer von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung. Seit einem großen Cholera-Ausbruch im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit ist Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 10.2020c). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 17.8.2020)

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (AA 17.8.2020).

Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen derzeit vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wieder. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist enorm hoch. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, werden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Es muss befürchtet werden, dass die Kosten für die Pandemiebekämpfung zu Lasten der Bekämpfung anderer Krankheiten und insbesondere der Vorsorge (Impfungen) geht (AA 17.8.2020).

Quellen:

Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht (AA 17.8.2020).

Das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) unterstützt Rückkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen) (AA 17.8.2020; vgl. GIZ o.D.). Daneben werden Rückkehrerinnen und Rückkehrer durch gemeinsame Projekte der EU-IOM unterstützt (u. a. Selbsthilfegruppen) (AA 17.8.2020; vgl. IOM o.D.)

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 18.3.2021 alle Land-, See- und Luftgrenzen bis auf weiteres geschlossen. Inzwischen wurde vielen Fluggesellschaften eine eingeschränkte Erlaubnis zur Wiederaufnahme von Flügen erteilt, doch offiziell sind die Grenzen nach wie vor geschlossen (USEMB 9.4.2021). Staatsbürger Kameruns dürfen einreisen (IATA 16.4.2021). Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht älter als drei Tage vor Ankunft ist keine Quarantäne verpflichtend (USEMB 9.4.2021; vgl. IATA 16.4.2021). Fluggäste mit einem positiven COVID-19-Testergebnis werden je nach Symptomen nach Hause oder in eine staatliche Einrichtung auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USEMB 9.4.2021).

Quellen:

Dokumente

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 17.8.2020).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 17.8.2020).

Im Jahr 2016 wurde begonnen, die Ausstellung von Ausweisen und neuen Dokumenten zu reformieren. So will die Regierung ihren Willen zur Stärkung Dokumentensicherheit verdeutlichen (CT 13.4.2018). Im Feber 2019 wurde die digitale Signatur bei der Ausstellung bestimmter Dokumente eingeführt (BiC 8.10.2019)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun (Stand 10.11.2020; Aktualität überprüft am 19.4.2021) berücksichtigt.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der vorgelegten ID-Karte der Republik Kamerun.

Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Aussagen des BF vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung und dem klinisch-psychologischen Befund vom 06.05.2021 sowie der Terminvereinbarung bei einer Psychotherapeutin am 16.08.2021. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zur Kenntnis der Sprachen der Herkunftsstaaten, zur Schulbildung, zur beruflichen Tätigkeit und zu den Familienangehörigen des BF in Kamerun basieren auf seinen Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer nicht leiblichen Tochter und zwei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und sich um die Kinder kümmert, ergibt sich aus den entsprechenden aktuellen ZMR-Auszügen des BF, seiner Lebensgefährtin und der Kinder sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2021 und jenen seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021.

Dass seine Lebensgefährtin und die drei Kinder nigerianische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich aus den entsprechenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2021, Zl. I405 2163136-1/20E, I405 2163134-1/8E, I405 2163131-1/8E und I405 2213069-1/5E.

Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 03.08.2021 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen sowie den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 05.12.2016, Deutschzertifikat A1 vom 13.12.2016, Bestätigung Veteranenverein vom 12.07.2021, Anmeldebestätigung Deutschprüfung A2 vom 23.07.2021, Bestätigung Fahrschule vom 26.07.2021, Einstellungszusage vom 02.08.2021 usw.).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Der BF hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er den Kamerun aufgrund einer politischen Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft beim SCNC und der Teilnahme an Demonstrationen verlassen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft.

Zunächst gab der BF selbst an lediglich einfaches Mitglied beim SCNC gewesen zu sein und weder in die Organisation der Demonstrationen involviert gewesen zu sein noch aktiv mitgewirkt zu haben (S 10 Verhandlungsprotokoll), weswegen eine derart intensive Verfolgung des BF nicht plausibel erscheint.

Des Weiteren konnte er den Schwur des SCNC nicht wiedergeben, obwohl dieser sogar auf der Innenseite seines vorgelegten Mitgliedausweises abgedruckt war und keine Angaben zu anderen Mitgliedern, Verantwortlichen oder Schlüsselfiguren des SNCN machen (As 237) und nannte dazu befragt nur wahllos die Namen XXXX und XXXX als einfache Mitglieder (S 13, 15 Verhandlungsprotokoll). Wäre er aber tatsächlich Mitglied beim SNCN gewesen und hätte regelmäßig an Treffen teilgenommen, dann hätte er vielmehr Mitglieder aufzählen und vor allem die Namen der Verantwortlichen kennen müssen.

Auch seine Angaben bezüglich der Demonstration und seiner Verhaftung blieben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vage, detailarm und oberflächlich, wie der nachfolgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt:

„RI: Was ist bei Ihrer ersten Festnehme passiert, bei welcher Aktivität war das?

BF: Wir waren auf der Straße bei einer Demonstration und sind marschiert. Die Polizei hat die Demonstration unterbrochen und uns verhaftet.

RI: Können Sie mir die konkreten Umstände bei der ersten Demonstration bzw. Ihrer Verhaftung schildern?

BF: Die Sicherheitsbehörden kamen von vorne und von hinten.

RI: Was haben Sie da gemacht?

BF: Wir waren dabei auf der Straße zu marschieren und zu demonstrieren.

RI: Was genau haben Sie gemacht, als die Sicherheitskräfte kamen?

BF: Wir versuchten wegzulaufen, aber ich war unter denen, die es nicht geschafft haben und die Polizei hat Tränengas eingesetzt.

RI: Wie sind Sie dann festgenommen worden, wenn Sie gerade dabei waren zu flüchten?

BF: Da ich Tränengas eingeatmet habe, konnte ich nicht so schnell laufen.

RI: Wie viele Personen haben Sie erwischt?

BF: Ein Polizist.

RI: Was hat er gemacht?

BF: Ich wollte mich befreien, aber er hat mir gedroht, dass er auf mich schießen muss, wenn ich fliehe.

RI: Und danach? Wie hat er Sie abgeführt?

BF: Als er mich erwischt hat, hat er mir Handschellen angelegt. Er hat mich mit Handschellen zu Fuß an dem Ort geführt, wo sie ihr Polizeiauto beladen haben und dann haben sie uns zum Polizeirevier gebracht.

RI: Wer ist sonst noch festgenommen worden?

BF: Andere Leute, also nicht nur ich.

RI: Aber wer?

BF: Im Transportmittel waren wir zu siebt. Ich kannte diese nicht persönlich, aber es waren andere Mitglieder dieser Bewegung.

RI: Kennen Sie andere Mitglieder aus der Bewegung, mit denen Sie marschiert sind oder Kontakt hatten?

BF: Ich kannte keines von diesen Mitgliedern persönlich, ich kann keine Namen nennen.“

Zudem führte der BF beim BFA an, dass er im September 2009 bei Vorbereitungsarbeiten für die Demonstrationen am 1. Oktober, dem Unabhängigkeitstag festgenommen worden sei (AS 127) und erklärte in der mündlichen Verhandlung 2009 wegen der Teilnahme an der Demonstration zum Unabhängigkeitstag und 2013 während eines Vorbereitungstreffens für eine Demonstration verhaftet worden zu sein (S 11, 13 Verhandlungsprotokoll).

Ferner führte der BF zunächst bei der mündlichen Verhandlung aus, dass er niemanden der mit ihm Verhafteten gekannt habe und auch sein Freund nicht verhaftet worden sei (S 12 Verhandlungsprotokoll). Erst im Verlauf der Verhandlung meinte er dann, dass auch sein Freund Christian zeitgleich verhaftet worden sei. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum er dies nicht bereits früher gesagt hätte, meinte er nur: „Ich habe es nicht richtig verstanden.“ (S 16 Verhandlungsprotokoll).

Überdies widersprach sich der BF mehrmals betreffend seine Gefangenschaft. So führte der BF beim BFA an, dass er erstmals im September 2009 verhaftet worden sei und drei Wochen bei der Gendarmerie und vier Monate im Bamenda-Zentralgefängnis eingesessen sei, bevor er dann im Mai 2010 entlassen worden sei (AS 123). Dieser zeitliche Ablauf ist allerdings nicht möglich, da er selbst wenn er erst Ende September 2009 in Haft gekommen und nach vier Monaten und drei Wochen entlassen worden wäre, bereits Ende Februar wieder auf freiem Fuß gewesen sein hätte müssen. In weiterer Folge erklärte der BF im Oktober 2011 ein zweites Mal verhaftet worden zu sein und zwei Wochen direkt bei der Gendarmerie sowie sechs Monate im Bamenda-Zentralgefängnis in Haft gewesen zu sein (AS 123). In einer anderen Einvernahme beim BFA erklärte er dann, dass er 2009 für vier Monate im Gefängnis gewesen sei und im Mai 2012 zum zweiten Mal inhaftiert worden sei, vier Wochen bei der Gendarmerie und bis Februar/März 2013 im Bamenda-Zentralgefängnis (AS 238). Auch die vorgelegten Zeitungsartikel bezüglich einer Fahndung nach dem BF vom März und April 2012 passen zeitlich nicht zur angeführten Verhaftung im Mai 2012, zumal der BF erklärte von seiner Freilassung 2009 bis Mai 2012 keinerlei Probleme mehr gehabt zu haben. Der BF meinte diesbezüglich nur: „Ja es ist schon lange her. Ich glaube ich wurde im Jahr 2011 inhaftiert und der Artikel entstand dann danach.“ (AS 238). Im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA erklärte der BF allerdings in der mündlichen Verhandlung, dass er zunächst Anfang Oktober 2009 bei einer Demonstration zum Unabhängigkeitstag Südkameruns verhaftet worden sei und sich für drei Monate im Zentralgefängnis in Bamenda befunden habe und seine zweite Verhaftung im November 2013 stattgefunden habe. Weiters führte der BF an, dass er nach seiner zweiten Inhaftierung im Mai 2013 wieder freigekommen sei. Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens der erkennenden Richterin, dass er zuvor angegeben habe erst im November 2013 inhaftiert worden zu sein und folglich eine Haftentlassung im Mai nicht möglich sei, meinte der BF lediglich: „Dann ist das im Jahr 2012 passiert und im Jahr 2013 bin ich geflohen.“ (S 13 Verhandlungsprotokoll). Zudem erklärte er lapidar sich an Jahresangaben nicht genau erinnern zu können (S 15 Verhandlungsprotokoll).

Außerdem widersprach sich der BF bezüglich seines Aufenthaltes nach der zweiten Inhaftierung. So erklärte er beim BFA direkt nach seinem Gefängnisausbruch zu seiner Familie nach Bamenda gegangen zu sein, danach für ca. acht/neun Monate in Esu-Village aufhältig gewesen zu sein und sich nach Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn ab Mai/Juni 2013 acht Monate lang in Abueng Shei bzw. Abong an der Grenze zu Nigeria aufgehalten zu haben (AS 123, 125). In einer weiteren Einvernahme beim BFA meinte er, dass er nach dem Gefängnisausbruch für zwei Tage zu seinen Eltern nach Bamenda gegangen und danach bis zu seiner Ausreise in Eso aufhältig gewesen sei (AS 238). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass er direkt nach seinem Gefängnisausbruch nach Esu gegangen sei und sich dort zwei Tage aufgehalten habe, bevor er dann sieben/acht Monate in einer Stadt an der Grenze zu Nigeria aufhältig gewesen sei (S 14 Verhandlungsprotokoll).

Schließlich erscheinen auch die Angaben des BF betreffend die Entführung seines Vaters nicht glaubwürdig und konstruiert, zumal er auch keinen eindeutigen Zusammenhang mit seiner SCNC-Zugehörigkeit knüpfen konnte – „Niemand weiß, ob es sich dabei um Leute von den Ambazoni Fighters oder um Diebe handelte.“ (S 18 Verhandlungsprotokoll).

Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Zeitungsberichten betreffend eine Fahndung nach seiner Person, dem Schreiben von SCNC vom 17.01.2017, dem Mitgliedsausweis von SCNC, der eidesstattlichen Erklärung vom 09.11.2017, ist ergänzend auszuführen, dass es dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht, dass es in Kamerun für praktisch jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt, sodass auch diese dahingehend relativierend zu betrachten sind, auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden, wie dies auch im aktuellen Länderinformationsblatt ersichtlich ist.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der in der Beschwerde beantragten zeugschaftlichen Einvernahme des Obmanns des SCNC Österreich zum Beweis der Mitgliedschaft des BF beim SCNC aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des BF nicht entsprochen wird, da die Sachverhaltslage als hinreichend geklärt anzusehen ist und aus einer weiteren Einvernahme nichts mehr zu gewinnen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Kamerun basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.11.2020; Aktualität überprüft am 19.4.2021; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.

Zudem brachte der BF weitere Quellen ins Beschwerdeverfahren ein, die in gegenständlicher Entscheidung auch Berücksichtigung fanden. Diesbezüglich wird noch darauf hingewiesen, dass diese Quellen teilweise älteren Datums als das aktuelle Länderinformationsblatt vom 10.11.2020 sind, weswegen sie der notwendigen Aktualität für eine Beurteilung einer zukünftigen Gefahr für den BF entbehren und für gegenständliches Erkenntnis aktuellere Quellen herangezogen wurden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei nicht verkannt, dass der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns auf der anderen Seite sich weiterhin verschärft hat, allerdings kann eine eingehendere Würdigung dieser Ereignisse gegenständlich entfallen, zumal das diesbezügliche Vorbringen des BF, wie unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie bereits oben ausgeführt, ist es dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Aufgrund des Alters des BF und des Fehlens von entsprechenden Vorerkrankungen gehört er zu keiner der Risikogruppen, die von der Covid-19-Pandemie besonders bedroht sind. Der BF leidet an Panikattacken, innerer Unruhe und Schlafstörungen, nimmt deswegen aktuell allerdings keine medikamentöse Behandlung in Anspruch.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass die Corona-Krise die Situation im anglophonen Teil Kameruns weiter verschärft hat und es dort immer wieder zu Konflikten zwischen Sezessionisten und Sicherheitsbehörden kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Derartige exzeptionelle Umstände liegen gegenständlich aber nicht vor. So könnte sich der BF in Kamerun wieder in den Schutz seiner Familie begeben, welche nach wie vor dort leben (der Bruder ist mittlerweile nach Yaoundé, der Hauptstadt Kameruns gezogen) und zu welcher regelmäßiger Kontakt besteht. Als Kaufmann könnte er sich wieder ein Grundeinkommen verdienen. Der BF hat noch Kontakt zu Familienangehörigen, er wird jedenfalls nicht auf sich gestellt sein. Es ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in der Lage sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es besteht daher durch die Rückkehr des BF nach Kamerun keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

..."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

" (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine " Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. "

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist zu konstatieren, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde. Der BF führt seit sechs Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatbürgerin, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem ist er Vater eines am XXXX geborenen Sohnes und einer am XXXX geborenen Tochter, welche ebenfalls mit dem BF zusammenleben. Ferner lebt noch seine nicht leibliche erstgeborene Tochter seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, für welche der BF eine Vaterfigur darstellt. Er unterstützt seine Familie durch gelegentliche finanzielle Zuwendungen und ist in die Kindererziehung eingebunden.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH ua 11.06.2018, E 435/2018).

Der BF stellt eine wichtige Bezugsperson für seine zwei leiblichen Kinder, aber auch für die nicht leibliche Tochter dar, die sich noch in der (klein-)kindlichen Entwicklung befinden. Der BF lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, hat zu ihnen folglich täglichen Kontakt und bildet damit einen wesentlichen Teil ihres Alltags.

Eine den BF treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern bedeuten, was sein Familienleben als Vater im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden (vgl. ua VfGH 19.06.2015, E 426/2015).

Auch hat der BF seinen fünfeinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genützt. Der BF geht in Österreich zwar keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, ist aber bemüht sich beruflich weiterzuentwickeln und selbsterhaltungsfähig zu werden. So besuchte er 2016 einen Deutschkurs Niveau A1 und meldete sich kürzlich für eine Integrationsprüfung Niveau A2 an. Außerdem ist er gerade dabei eine Führerscheinausbildung Kl/B zu machen. Dass der BF bemüht ist beruflich Fuß zu fassen und er bereits entsprechende Schritte in diese Richtung setzt, ergibt sich auch daraus, dass er in der Früh als Zeitungszusteller tätig ist, für ein Taschengeld Gelegenheitsjobs für Freunde verrichtet und über eine Einstellungszusage als Türsteher eines Nachtclubs vom 02.08.2021 verfügt. Auch gesellschaftlich ist er gut integriert, hat in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied sowie Vorstand eines österreichischen Veteranenclubs und betreibt gemeinsam mit den anderen Mitgliedern viel Sport. Der BF hat am 13.12.2016 eine Deutschprüfung Niveau A1 positiv bestanden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wurde festgestellt. Auch sonst sind im Verfahren keine Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des BF durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig sind. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheide stattzugeben und dem BF eine „„Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides):

Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und des erteilten Aufenthaltstitels liegt die Voraussetzung für eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Der Spruchpunkte VI. war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des VwGH.

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