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W250 1438337-2•Bundesverwaltungsgericht W250 1438337-2
W250 1438337-2Bundesverwaltungsgericht29.08.2021
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung individuelle Verhältnisse Körperverletzung Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Vergehen Verlängerung Verschlechterung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche Änderung Widerstand gegen die Staatsgewalt
W250 1438337-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 09.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.12.2012 als unbegleiteter Minderjähriger im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 01.10.2013, vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen am 07.10.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigen nach § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.), und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine die Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.
3. Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtete sich die, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig am 11.10.2013 eingebrachte und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Mit beim Asylgerichtshof am 11.11.2013 eingegangenem Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In diesem begründete der Beschwerdeführer näher, wieso nicht per se von der Unglaubwürdigkeit des völligen Fehlens des sozialen und familiären Netzes des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgegangen werden könne. Da sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Pakistan befinde, sei dieser Umstand als wesentliches Erkennungsmerkmal bei der Rückkehrfrage anzusehen, dies sei jedoch durch die Behörde nicht erkannt worden. Mit E-Mail vom 23.05.2014 legt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zu seiner Integration vor, so eine Schulnachricht einer polytechnischen Schule sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Schnupperpraktikums.
5. Am 25.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der minderjährige Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert. In der Verhandlung legte der minderjährige Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor: Ein Unterstützungsschreiben XXXX vom 20.11.2014, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (A1.2.) vom 19.09.2013, eine Schulbesuchsbestätigung einer polytechnischen Schule vom 10.09.2013, eine Schulnachricht einer polytechnischen Schule für das Schuljahr 2013/14 vom 14.02.2014 sowie eine vom 04.07.2014.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013BF dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2015 erteilt. Zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine aufgrund seiner Minderjährigkeit, des fehlenden familiären Netzwerks in Afghanistan und seiner fehlenden Berufsausbildung als unzumutbar.
7. Mit Schreiben vom 01.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als belangte Behörde bzw. als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 03.12.2015 stattgegeben und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2017 erteilt wurde.
8. Am 13.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid vom 01.12.2017 vom Bundesamt stattgegeben und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2019 erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor.
9. Mit Aktenvermerk vom 23.07.2019 wurde aufgrund der zugegangenen Informationen hinsichtlich der Berichterstattung der zuständigen Polizeidirektion über die Anzeigen und Verurteilungen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben laut Aktenvermerk, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung nicht vorliegen, weil die begangenen Straftaten kein Verbrechen darstellen und keine sonstigen Aberkennungsgründe vorliegen würden.
10. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2019 erneut einen - den hier gegenständlichen - Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
11. Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigen ein, da von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
12. Am 26.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren über den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in Österreich Deutschkurse und ein Jahr eine polytechnische Schule besucht, auf Baustellen, im Garten und als Küchenhilfe seit 2016 gearbeitet und mit seinem Bruder gemeinsam in einer Wohnung gelebt. Er habe Geld verspielt und sei deshalb gezwungen gewesen sich Geld zu beschaffen weshalb er Drogen verkauft habe. Er habe diese auch selbst konsumiert. Er sei momentan gesund und würde nach Entlassung aus der Haft gerne wieder arbeiten. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2019, zugestellt am 05.12.2019, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG würden die Gründe für den zugesprochenen Subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (damalige schlechte Lage im Herkunftsstaat, Minderjährigkeit und keine Berufsausbildung) nun nicht mehr vorliegen würde. Die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zum Jahr 2018 in Kabul leicht verbessert und es stünden innerstaatliche Alternativen offen. Es sei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch Gelegenheitsjobs für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und volljährig und verfüge nun über Berufserfahrung im Bereich der Gastronomie, als Bauarbeiter und in der Gartenpflege. Zudem sei die Berufschance in Afghanistan durch die in Österreich erlangte Bildung und Sprachfertigkeiten verbessert worden.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei mangels Vorliegens tiefgehender Bindungen als wenig ausgeprägt anzusehen. Zum in Österreich lebenden Bruder bestehe keine Abhängigkeit. Es würde daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 16.12.2019 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe in Afghanistan keine Familienangehörigen, sein Bruder und weitere Familienangehörige sowie Freunde würden in Österreich leben und er habe sich hier eine Existenz aufgebaut. Nach Entlassung aus der Haft wolle er in Österreich wieder arbeiten.
15. Am 02.01.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Am 16.01.2020 brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vor, er habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe dort keine Familie, sein Bruder und sein Cousin befänden sich in XXXX .
17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
18. Mit Stellungnahme vom 05.08.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde verkenne, dass es bei der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG zweiter Fall darauf ankomme, ob eine wesentliche Änderung seit letztmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bei der letztmaligen Verlängerung am 01.12.2017 bereits volljährig gewesen. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit der COVID Pandemie, sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und dem Vormarsch der Taliban nach wie vor nicht zumutbar. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Es sei weder zu einer Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch zu einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekommen.
19. Am 06.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Afghanistan sowie seinem Leben in Österreich befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem bereits zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er seinen Tod. Er habe keine Freunde oder Familienangehörigen dort, in Österreich habe er Freunde sowie seinen Bruder, einen Cousin und dessen Familie. Er habe in Österreich mehrere Jahre gearbeitet und Deutschkurse besucht. Die begangenen Straftaten bereue er. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor er sei homosexuell, habe erstmals im Jahr 2013 Diskotheken für Homosexuelle besucht und befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen getötet zu werden. Bisher habe er nicht darüber sprechen wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimisch- sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, er spricht außerdem Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 53, OZ 23 = Verhandlungsprotokoll vom 06.08.2021; S. 5 f.). Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines Bruchs im Kindesalter Probleme mit seiner Hand, er nimmt deswegen Schmerzmittel ein und war in ärztlicher Behandlung. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig (OZ 23, S. 6).
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester und seinem Bruder aufgewachsen. Er besuchte in Afghanistan sieben Jahre lang eine Schule. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Maler und Streicher, der Beschwerdeführer arbeitete bei ihm mit. Außerdem arbeitete der Beschwerdeführer in Afghanistan in der Autoreinigung und als Straßenverkäufer ca. sechs Jahre lang. Die Familie hatte keinen Besitz. (AS 21 aus 1438337-1, AS 53 aus 1438337-2, OZ 23, S. 6, 7).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verließ im Alter von 14 Jahren Afghanistan und lebte zunächst ein Jahr mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder in Pakistan (OZ 23, S. 8). Er reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2012 als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 15 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig.
1.1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Schwester lebt in der Türkei, sein Bruder in Österreich (OZ 23, S. 7). Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor vier Jahren Kontakt zu seiner Schwester, diese ist verheiratet (OZ 23, S. 8). Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Hilfsarbeiter in Österreich (OZ 23, S. 8).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen (OZ 23, S. 7) oder Freunde (OZ 23, S. 8) in Afghanistan.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ein Jahr eine polytechnische Schule. Er besuchte Deutschkurse A1, A2 und B1 (OZ 23, S.10).
Der Beschwerdeführer war in Österreich vier Jahre lang ab 08.06.2015 bis 19.07.2019 berufstätig, er arbeitete bei XXXX , als Fahrradmechaniker, auf der Baustelle in einem Tunnel als Elektriker und bei XXXX in der Küche. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht (OZ 23, S.11).
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse (OZ 23, S. 10).
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Österreich. Der Bruder des Beschwerdeführers sowie der Cousin des Beschwerdeführers und dessen Familie (Ehefrau und drei Söhne sowie vier Töchter) leben in Österreich, in XXXX (OZ 23, S. 9, 10). Der Beschwerdeführer wird von seinem Cousin unterstützt (OZ 23, S. 9). Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (OZ 23, S. 10).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde, ist derzeit aber nicht in Kontakt mit ihnen (OZ 23, S.11).
1.2.3. Der Beschwerdeführer war in Österreich straffällig, er wurde fünf Mal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt (Strafregisterauszug vom 14.07.2021, OZ 23, S. 11 f.):
1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (6 Monate davon bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingte Nachsicht der Strafe wurde am XXXX widerrufen), verurteilt.
2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des § 83 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verlängert am XXXX auf 5 Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Erschwerend wurden die jeweiligen Vorstrafen und die Tatbegehung während anhängigem Straf- und Ermittlungsverfahren gewertet. Strafmildernd wurde in den Verurteilungen das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und sein junges Alter gewertet.
1.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.07.2019 in Haft (OZ 8).
1.3. Zum gegenständlichen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung:
1.3.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013BF der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2015 erteilt. Zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine aufgrund seiner Minderjährigkeit, des fehlenden familiären Netzwerks in Afghanistan und seiner fehlenden Berufsausbildung als unzumutbar. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, Afghanistan bereits mit ca 15 bis 16 Jahren verlassen habe, keinen Familienanschluss in Afghanistan mehr habe, somit bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre, wobei er zudem über keine Berufsausbildung verfüge. Im gegenständlichen Fall wäre der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr somit gezwungen, alleine nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können und es wäre mit erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf seine Existenzsicherung zu rechnen. Mangels familiären Netzwerks könne nicht ausgeschlossen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage gerät. Diese Rahmenbedingungen würden den minderjährigen Beschwerdeführer in jedem Falle und somit unabhängig vom Ort seiner Rückkehr treffen, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG nicht zur Verfügung stehe. Eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzen (vgl. Seite 25 aus W179 1438337-1/11E). Der Entscheidung wurde unter anderem das ACCORD Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 03.10.2014 sowie das Länderinformationsblatt Afghanistan vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM vom Oktober 2013, S. 18 zugrunde gelegt (vgl. Seite 18 aus W179 1438337-1/11E).
1.3.2. Mit Schreiben vom 01.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.12.2015 stattgegeben und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2017 erteilt wurde.
Am 13.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid vom 01.12.2017 vom Bundesamt stattgegeben und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2019 erteilt wurde. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor (Seite 2 des Bescheides vom 01.12.2017).
Mit Aktenvermerk vom 23.07.2019 wurde aufgrund der zugegangenen Informationen hinsichtlich der Berichterstattung der zuständigen Polizeidirektion über die Anzeigen und Verurteilungen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung nicht vorliegen, weil die begangenen Straftaten kein Verbrechen darstellen und keine sonstige Aberkennungsgründe vorliegen würden.
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2019 erneut einen – den hier gegenständlichen- Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigen ein, da von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen sei.
1.3.4. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers erkannte das Bundesamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2019, dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG würden die Gründe für den zugesprochenen Subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (damalige schlechte Lage im Herkunftsstaat, Minderjährigkeit und keine Berufsausbildung) nun nicht mehr vorliegen würde. Die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zum Jahr 2018 in Kabul leicht verbessert und es stünden innerstaatliche Alternativen offen. Es sei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch Gelegenheitsjobs für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und nun volljährig und verfüge nun über Berufserfahrung im Bereich der Gastronomie, als Bauarbeiter und in der Gartenpflege. Zudem sei die Berufschance in Afghanistan durch die in Österreich erlangte Bildung und Sprachfertigkeiten verbessert worden (vgl. Seite 12, 84 f. und 89 f. des angefochtenen Bescheides). Der Entscheidung wurde – in den Feststellungen – das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.11.2019 zugrunde gelegt.
1.3.5. Im Falle des Beschwerdeführers ist es seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist bzw. seit dem Bescheid vom 01.12.2017, mit dem dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2019 verlängert wurde, weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, haben sich die Umstände die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.
Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt unterlag im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinem Tatsachenirrtum.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer hat kein familiäres Netzwerk in Afghanistan.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe der Beschwerdeführer in seinem gesamten Heimatland Gefahr, in eine lebensbedrohende bzw. ausweglose Situation zu geraten. Im Fall des Beschwerdeführers besteht nach wie vor das reale Risiko, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Zu den aktuellsten Entwicklungen:
Aus zahlreichen aktuellen Medienberichten, die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend ergibt sich, dass seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan die Taliban binnen kurzer Zeit einen Großteil Afghanistans und schließlich das gesamte Land unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die bisherige afghanische Regierung übt nach der Flucht des Präsidenten keine Gebietshoheit mehr aus und die Taliban haben nach der Eroberung ua. von Mazar-e-Sharif nun auch in Kabul die Macht übernommen. (Quellen dazu unter anderem: news.ORF.at vom 15. August 2021, 21.07 Uhr „Blutbad verhindern: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan”; sowie The Guardian vom 15 August 2021, 23.45 Uhr “Taliban claim they will soon declare ‘Islamic Emirate of Afghanistan’ after President Ghani said to have fled”).
Dass die Taliban mittlerweile neben den zuletzt noch als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehenden Städten Herat und Mazar-e Sharif nun auch die Hauptstadt Kabul eingenommen haben und die Taliban damit die Macht in Afghanistan übernommen haben steht auf Grund der diesbezüglichen Medienberichte fest. Beispielhaft wird dazu auf die Berichterstattung des ORF verwiesen:
„Zurück an der Macht
Die Anführer des Taliban-Netzwerks
Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden.
Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf. Am Dienstag traf Baradar laut Medienberichten aus seinem Exil in Katar in Afghanistan ein und wurde in Kandahar von jubelnden Anhängern empfangen.
(…)
2010 wurde Baradar in Pakistan verhaftet. 2018 wurde er auf Druck der USA freigelassen und nach Katar überführt. Dort steht Baradar dem politischen Büro der Taliban vor, für das er im Februar 2020 die Unterzeichnung des unter dem damaligen US-Präsidenten Donald Trump verhandelten Abkommens von Doha verantwortete. Baradar war es auch, der am Sonntag in einer Videobotschaft die Eroberung Kabuls und damit ganz Afghanistans verkündete.“
(Quelle: www.orf.at, 18. August 2021, 05.59 Uhr)
„Die Folgen des Taliban-Siegeszugs
Neun Tage nach der Eroberung der ersten Provinzhauptstadt sind die radikalislamischen Taliban bis in die afghanische Hauptstadt Kabul vorgerückt. In der Bevölkerung ist die Angst vor Vergeltungsaktionen der Dschihadisten groß. Auch international herrscht Besorgnis über die Folgen des Taliban-Siegeszugs. In „30 bis 90 Tagen“ werde Kabul an die Taliban fallen, lautete die Einschätzung der US-Geheimdienste noch vergangene Woche. Die Annahme hielt nicht einmal fünf Tage: Am Sonntag drangen die Islamisten in die Hauptstadt Afghanistans ein und besetzten den Präsidentenpalast. Präsident Ashraf Ghani hat das Land fluchtartig verlassen. Nach Angaben des früheren afghanischen Staatschefs Hamid Karzai wurde ein „Koordinierungsrat“ gebildet, der eine friedliche Machtübergabe an die Dschihadisten gewährleisten soll. In den vergangenen Tagen nahmen die Taliban zahlreiche wichtige Städte ein, viele davon kampflos, etwa die Handelsstadt Jalalabad. Auch die große Schlacht um Kabul blieb aus. Die afghanischen Sicherheitskräfte – die zwei Jahrzehnte lang mit Milliarden aus dem Westen aufgebaut wurden – leisteten kaum Widerstand. Auch die sich in der Stadt befindlichen 5.000 Angehörigen der US-Streitkräfte griffen nicht ein. Ihre Mission war es einzig und allein, den Abzug des diplomatischen Personals zu sichern.“
(Quelle: www.orf.at, 15. August 2021, 23.24 Uhr)
1.4.2. Im Verfahren wurden außerdem folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem Country of Origin - Content Management System COI-CMS – Afghanistan vom 11.06.2021, Version 4, letzte KI eingefügt am 02.08.2021 (LIB)
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020
1.4.2.1. Allgemeine Sicherheitslage aus dem LIB
„Letzte Änderung: 09.06.2021
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht (SIGAR 30.7.2020).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).
Die Sicherheitslage im Jahr 2021
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen "taktischen Rückzug" angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vgl. TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 2.6.2021).
Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl. RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021).
Die Sicherheitslage im Jahr 2020
Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021).
Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) der Taliban eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020, USDOS 30.3.2021).
In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021; vgl. UNGASC 12.3.2021, AIHRC 28.1.2021).
Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat (UNGASC 12.3.2021; vgl. AAN 16.8.2020), scheint es in der ersten Hälfte 2020 eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Die Taliban hielten jedoch den Druck auf wichtige Verkehrsachsen und städtische Zentren aufrecht, einschließlich gefährdeter Provinzhauptstädte wie in den Provinzen Farah, Kunduz, Helmand und Kandahar. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen durch, um wichtige Autobahnen zu sichern und die Gewinne der Taliban rückgängig zu machen, insbesondere im Süden nach den jüngsten Offensiven der Taliban auf die Städte Lashkar Gah und Kandahar (UNGASC 12.3.2021).
Zivile Opfer
Zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.3.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte). Der Anstieg der zivilen Opfer im Vergleich zum ersten Quartal 2020 war hauptsächlich auf dieselben Trends zurückzuführen, die auch im letzten Quartal des vergangenen Jahres zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt hatten - Bodenkämpfe, improvisierte Sprengsätze (IEDs) und gezielte Tötungen hatten auch in diesem vergleichsweise warmen Winter extreme Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (UNAMA 4.2021; vgl. UNSC 1.6.2021).
Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang der durch regierungsfeindliche Elemente verletzten Zivilisten im Jahr 2020, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte, so gab es einen Anstieg zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch wahllos von Opfern aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).
Im April 2021 meldete UNAMA für das erste Quartal 2021 einen Anstieg der zivilen Opfer um 29% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Aufständische waren für zwei Drittel der Opfer verantwortlich, Regierungstruppen für ein Drittel. Seit Beginn der Friedensverhandlungen in Doha Ende 2020 wurde für die letzten sechs Monate ein Anstieg von insgesamt 38 % verzeichnet (UNAMA 4.2021; vgl. BAMF 19.4.2021) .
Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die "Woche der Gewaltreduzierung" vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr 2020. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Khorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021a; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021a; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Khost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).
Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
High-profile Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente werden landesweit fortgesetzt, insbesondere in der Stadt Kabul. Zwischen dem 13.11.2020 und dem 11.2.2021 wurden 35 Selbstmordattentate dokumentiert, im Vergleich zu 42 im vorherigen Berichtszeitraum. Darüber hinaus wurden 88 Anschläge mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen verübt, 43 davon in Kabul, darunter auch gegen prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Gezielte Attentate, oft ohne Bekennerschreiben, nahmen weiter zu (UNGASC 12.3.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
Opiumproduktion und die Sicherheitslage
Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).“
„Letzte Änderung: 11.06.2021
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020).
Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als "Islamisches Emirat Afghanistan", der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (BBC 15.4.2021).“
„Letzte Änderung: 11.06.2021
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 7.5.2020).
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 5.1.2019, vgl. AA 16.7.2020).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.3.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 18.3.2021; vgl. F 24 19.3.2021). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 18.3.2021).
Seit 12.8.2020 ist der Grenzübergang Spin Boldak an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet (UNHCR 12.9.2020). Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (UNHCR 12.9.2020).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021).
"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden (Seefar 7.2018; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021, MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 14.7.2020, IOM AUT 23.1.2020, VIDC 1.2021). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.7.2020).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.7.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (STDOK 13.6.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2020; vgl. SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. (AA 16.7.2020; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (VIDC 1.2021; vgl. AA 16.7.2020, IOM KBL 30.4.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 30.3.2021). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.6.2019).
Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (STDOK 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vgl. Kandiwal 9.2018).
Laut einem Bericht von Medico International und der Afghanistan Human Rights and Democracy Organization (AHRDO) vom November 2019 hat die afghanische Regierung nichts unternommen, um die Missstände der aus Europa nach Afghanistan rückgeführten Personen zu beseitigen. Es wird berichtet, dass Beamte einige der Rückgeführten am Flughafen schikaniert hätten (SFH 26.3.2021; vgl. AHRDO 11.2019) oder die Ausstellung einer Tazkira verweigert wurde, was mit dem Aufenthalt in Europa begründet wurde (SFH 26.3.2021). Berichten zufolge gibt es sehr wenig Sympathie für Rückkehrer. Dies äussere sich oft in Unhöflichkeit und Beleidigungen seitens der Behörden, aber auch in der mangelnden Bereitschaft, auf die Ansprüche oder Anliegen der Rückkehrenden einzugehen (SFH 26.3.2021; vgl. Asylos 8.2017).
Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (AA 16.7.2020).“
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Strafurteilen, einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte und Stellungnahmen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinem Lebenslauf sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er bis auf seine Armverletzung im Kindesalter, gesund sei (OZ 23, S. 6). Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges im Verfahren hervorgekommen ist (OZ 23, S. 6).
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan) sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.3. Die Feststellungen betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. Auszug vom 07.07.2021).
2.1.4. Dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits verstorben sind, ergibt sich aufgrund der diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Geschwister, zu deren beruflichen Tätigkeiten, deren Familienstand und zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 23, S. 7 f.).
Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Freunde in Afghanistan hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer machte zwar widersprüchliche Angaben seine Familienangehörigen betreffend, er gab jedoch gleichlautend an, in Afghanistan niemanden mehr zu haben. Beim Bundesamt am 25.09.2013 hatte er angegeben, dass sein Vater Einzelkind sei und seine Mutter nichts von Verwandten erzählt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 gab er an, die Verwandten mütterlicherseits halten sich in Europa und Amerika auf und er habe eine Tante väterlicherseits, zu dieser habe er aber keinen Kontakt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, nichts von Verwandten zu wissen. Nachgefragt, ob er diese unterschiedlichen Angaben erklären könne, gab er an: „BF: Ich habe gesagt, dass ich in Afghanistan niemanden habe.“ (OZ 23, S. 9). Erneut nachgefragt erläuterte der Beschwerdeführer: „Ich glaube, ich habe eine Tante vs und diese lebt in Amerika. Andere Familienangehörige sind in Deutschland und Österreich.“ (OZ 23, S. 9).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021 wurde der Beschwerdeführer mehrmals gefragt, ob er Kontakte zu jemandem in Afghanistan habe, er gab gleichlautend und glaubhaft an, niemanden dort zu haben (OZ 23, S.9, 13). „Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde ich getötet. Ich habe niemanden in Afghanistan, ich habe dort kein Haus, keine Wohnung und keine Arbeit. Ich habe gar nichts. Ich kann nicht zurückkehren. Ich würde mich eher hier umbringen, als zurückzukehren“ (OZ 23, S.9, 14).
Der Beschwerdeführer brachte außerdem glaubhaft vor, von seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr nicht unterstützt werden zu können: XXXX RI: Könnten Sie von Ihren in der Türkei, in Europa oder in Amerika lebenden Familienangehörigen in Afghanistan finanziell unterstützt werden? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht.
RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie von Ihrer Cousine unterstützt werden. Wie sieht diese Unterstützung aus?
BF: Sie kommen mich besuchen und bringen mir etwas zum Anziehen. Sie haben mir auch etwas geschrieben, dass ich nach der Haft bei ihnen wohnen kann, bis ich eine Arbeit finde.“ (OZ 23, S. 14).
2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, der Integration sowie Schulausbildung des Beschwerdeführers in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021 sowie auf die von ihm ins Verfahren eingebrachten Urkunden.
Die Feststellung zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 06.08.2021 aus dem hervorgeht, dass er seit 08.06.2015 bis zur Inhaftierung selbsterhaltungsfähig war.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom erkennenden Richter getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und fließend auf Deutsch beantwortet hat (OZ 23, S. 10).
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, dem Leben und Familienstand seines Cousins und seines Bruders ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (OZ 23, S. 9, 10, 11).
2.2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 14.07.2021) sowie in die im Akt einliegenden Strafurteile.
2.2.4. Die Feststellung zur Haft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Unterlagen im Akt.
2.3. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung:
2.3.1. Die Feststellungen betreffend das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde.
2.3.2. Die Feststellung, dass sich die subjektive und persönliche Lage des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht geändert hat, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 bzw. dessen letzte Verlängerung mit Bescheid vom 01.12.2017 einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zwar noch minderjährig und in der Folge noch als schutzbedürftige Person in der Altersstufe des Übergangs von der Minderjährigkeit zur Volljährigkeit anzusehen. Im Zeitpunkt der letzten Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 01.12.2017 war der Beschwerdeführer jedoch bereits 20 Jahre alt, sodass er spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als schutzbedürftige Person in der Altersstufe des Übergangs von der Minderjährigkeit zur Volljährigkeit anzusehen war. Der Beschwerdeführer war seit 08.06.2015 bis zu seiner ersten Inhaftierung berufstätig und hatte ein Jahr lang die Polytechnische Schule besucht. Er hatte somit bis zur letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bereits Berufserfahrung gesammelt und daher bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 01.12.2017 über Berufserfahrung verfügt. Auch hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist – wie bereits aufgezeigt – keine Veränderung eingetreten. Er hatte und hat in Afghanistan kein familiäres Unterstützungsnetzwerk. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers insbesondere seit der letzten Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 01.12.2017, wesentlich geändert hat.
2.3.3. Aus einer Zusammenschau der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, wie sie sich den unter Punkt II.1.4.1. angeführten Medienberichten entnehmen lässt, und den Länderfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie den Länderfeststellungen im letzten Verlängerungsbescheid vom 01.12.2017, ergibt sich die Feststellung, dass es zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers gekommen ist. So wird im aktuellen Länderinformationsblatt vom unveränderten Anhalten des innerstaatlichen Konfliktes berichtet und etwa speziell informiert, dass sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban verschlechterte. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kabul gilt als unsicherer als in den Jahren zuvor. Zuletzt wurde die Hauptstadt von den Taliban eingenommen, die dadurch ihre Herrschaft über ganz Afghanistan sicherten. Auch wird unverändert von Schwierigkeiten in der Grundversorgung infolge der fortgesetzten Konfliktbetroffenheit, hoher Armut und Abhängigkeit von Hilfsleistungen berichtet. Noch immer zentral ist nach dem Länderinformationsblatt für die erfolgreiche Rückkehr das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes. Seit der Covid-19 Pandemie hat sich die wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage zudem zunehmend verschlechtert. Aus den aktuell täglichen Medienberichten ergibt sich, dass seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan die Taliban binnen kurzer Zeit einen Großteil Afghanistans unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die bisherige afghanische Regierung übt nach der Flucht des Präsidenten keine Gebietshoheit mehr aus und die Taliban haben die Macht übernommen. Es ist noch unklar wie sich die Lage nach Machtübernahme durch die Taliban nun weiterentwickeln wird.
Eine allgemein in Afghanistan eingetretene und für den gegenständlichen Fall relevante Lageänderung kann sohin sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides verneint werden. Zwischen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt hat sich die Situation in Afghanistan verschlechtert und keinesfalls nachhaltig verbessert.
Die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt bei Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinem Tatsachenirrtum unterlag, ergibt sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten, und daraus, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wie erläutert, dieselben Angaben über seine familiäre Situation und darüber keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan zu haben, machte, wie später in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2019, aufgrund derer die spätere Aberkennung erfolgte.
Die Feststellung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie unterstützt werden kann ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies im Verfahren gleichlautend glaubhaft vorgebracht hat (siehe oben).
Im Verfahren sind zudem keine maßgeblichen Veränderungen der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hervorgetreten. Es ist daher nicht nachvollziehbar wenn die belangte Behörde im Aberkennungsbescheid ausführt, der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden, zumal er arbeitsfähig sei und über Schulausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügen würde. Denn dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt waren auch schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Zeitpunkt der Verlängerung, die uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen berufliche Vorkenntnisse aus Afghanistan bekannt.
Wenn die belangte Behörde im Aberkennungsbescheid also argumentiert, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner ausgeübten Arbeitstätigkeit auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten, denn der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (damalige schlechte Lage im Herkunftsstaat, Minderjährigkeit und keine Berufsausbildung) würden nun nicht mehr vorliegen (vgl. Seite 12, 84 f. und 89 f. des angefochtenen Bescheides) und der Beschwerdeführer sei jung, gesund und nun volljährig und verfüge nun über Berufserfahrung im Bereich der Gastronomie, als Bauarbeiter und in der Gartenpflege, zudem sei die Berufschance in Afghanistan durch die in Österreich erlangte Bildung und Sprachfertigkeiten verbessert worden (vgl. Seite 12, 84 f. und 89 f. des angefochtenen Bescheides) muss dem entgegengehalten werden, dass die in Österreich gesammelte Berufserfahrung des Beschwerdeführers seine Position bei einer Rückkehr nicht wesentlich zu verbessern vermag. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in Abweichung von den ursprünglichen Feststellungen eine fundierte Berufsaus- oder Schulbildung in Österreich erhalten hätte, durch welche er einen Vorteil am Arbeitsmarkt erfahren würde.
Dass der Verwaltungsgerichtshof in aktueller Rechtsprechung eine Rückkehr von jungen, erwachsenen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Männern nach Afghanistan in der Regel für zumutbar erachtet, sagt nichts über die Zumutbarkeit einer Rückkehr im konkreten Fall des Beschwerdeführers aus, zumal der Beschwerdeführer durch sein frühzeitiges Ausreisen aus Afghanistan im Alter von 14 Jahren unter die vulnerable Gruppe der lange Zeit im Ausland lebenden Afghanen fällt, denen nach aktueller Rechtsprechung des VfGH eine Rückkehr nur unter besonderen Umständen zuzumuten ist.
Aus alledem war im konkreten Fall die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Gefahr liefe, in eine lebensbedrohende bzw. ausweglose Situation zu geraten. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sich diese Einschätzung nicht auf das gesamte Heimatland des Beschwerdeführers bezieht.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Die unter Punkt II.1.4.1. angeführten Medienberichte über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und die Machtübernahme durch die Taliban sind öffentlich zugänglich und stellen somit notorisches Amtswissen dar.
Die unter Punkt II.1.4.2. genannten Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
Zu A)
3. 1 Zu Spruchpunkt I.: Behebung der Spruchpunkte I., III, IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten wie folgt:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
[...]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn1.die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;2.er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder3.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn1.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;2.der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ in Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17), während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 mwN).
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützt, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen der zwei unterschiedlichen Aberkennungstatbestände der Ziffer 1 sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergibt sich dann, dass sich die belangte Behörde bei der Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zweiter Fall stützt „nachdem die Gründe für den vom Bundesverwaltungsgericht zugesprochenen Schutz nicht mehr vorliegen“ (AS 147, Seite 89 des angefochtenen Bescheides).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keinerlei Hinweise dafür, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch wurden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich der Kenntnisstand der belangten Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Wie festgestellt unterlagen weder das Bundesverwaltungsgericht noch die belangte Behörde einem Tatsachenirrtum. Gegenständlich ergibt sich demnach aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt und die Behörde selbst nicht vom Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ausging. Auch von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 04.12.2014 auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben. Vielmehr gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 04.12.2014 unter Zugrundelegung des damals aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer real Gefahr lief, einen Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu erleiden.
Es ist demnach in der Folge zu prüfen ob im Falle des Beschwerdeführers, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer individuellen Gefährdung zuerkannt wurde, die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).
Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).
In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjährigen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024).
Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürfen (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Doch erklärt er weiter, dass dies nur für den Fall gilt, in welchem die Behörde keine konkreten Hinweise dafür hat, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Erhebungen der Behörde vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu berücksichtigen sind: „Bei der Beurteilung, ob Gründe vorhanden sind, die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, kann nicht ausgeklammert bleiben, dass im vorliegenden Fall zwischenzeitig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt wurde, nach der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dieses Verfahren aber trotz weitergehender Erhebungen, ob Gründe für die Aberkennung gegeben seien, wieder eingestellt wurde, weil solche Gründe als nicht gegeben angesehen wurden.“ (VwGH vom 08.04.2020, Ra 2020/20/0052)
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013BF der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2015 erteilt. Zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine aufgrund seiner Minderjährigkeit, des fehlenden familiären Netzwerks in Afghanistan und seiner fehlenden Berufsausbildung als unzumutbar. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, Afghanistan bereits mit ca 15 bis 16 Jahren verließ, keinen Familienanschluss in Afghanistan mehr habe, somit bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre, wobei er zudem über keine Berufsausbildung verfüge. Mangels familiären Netzwerks könne nicht ausgeschlossen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage gerät.
Am 13.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid vom 01.12.2017 vom Bundesamt stattgegeben und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2019 erteilt wurde. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor (Seite 2 des Bescheides vom 01.12.2017).
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie insbesondere der Verlängerungsbescheid vom 01.12.2017. Der Verlängerungsbescheid vom 01.12.2017 begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 4 AsylG damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 nicht alleine aufgrund seiner Minderjährigkeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sondern im Zusammenhang mit seiner fehlenden Berufserfahrung und einem fehlenden familiären Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor keine Familie in Afghanistan die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte, und die in Österreich gesammelte Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen, sowie die gewonnenen Deutschkenntnisse würden dem Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt in Afghanistan keinen beachtlichen Vorteil bringen. Insofern lässt sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das im Zeitpunkt der Aberkennung des Status durch die belangte Behörde um vier Jahre fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers für sich betrachtet als maßgebliche Änderung der Umstände ins Treffen geführt werden kann (VwGH vom 29.01.2020 Ra 2019/18/0262). Der Beschwerdeführer war bei der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 04.12.2014 noch minderjährig. Bei letztmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 01.12.2017 war er jedoch schon volljährig. Die belangte Behörde entschied sich bewusst, trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers, für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten, ausgestellt werden darf. Die Behörde ging also davon aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin vorliegen. Die Volljährigkeit ist somit von der Rechtskraft des Verlängerungsbescheides erfasst. Die Begründung der belangten Behörde zeigt, dass die Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde (vgl. VwGH vom 08.04.2020, Ra 2020/20/0052 und vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0367 und 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Zu beachten war im konkreten Fall auch, dass die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 23.07.2019 bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet hatte. Die Ermittlungen ergaben jedoch, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung nicht vorliegen, weil die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten kein Verbrechen darstellen und keine sonstigen Aberkennungsgründe vorliegen würden.
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul) und im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 01.12.2017 jedenfalls nicht verbessert hat.
Es sind auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden subjektiven Änderungen hervorgekommen. Schon bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers war dieser volljährig. Dieser Sachverhalt ist also in die Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bereits eingeflossen und stellt keine Veränderung der Situation dar.
Insoweit die belangte Behörde Ausführungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zur Arbeitserfahrung in Afghanistan sowie zu den Familienangehörigen und zur Möglichkeit, in den bestimmten Städten Fuß fassen zu können und für sein eigenes Fortkommen sorgen zu können tätigt, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Sachverhalt bereits in seine Entscheidungsfindung am 04.12.2014 einfließen ließ. Als einzig potentiell neu entstandenes Sachverhaltselement wurde im angefochtenen Bescheid vage darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Auslandsaufenthalt über wertvolle Arbeitserfahrungen verfüge, welche diesem bei einer Rückkehr zu Gute kommen könnten. Dieser pauschale Verweis fand jedoch keinerlei einzelfallbezogene Konkretisierung und es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers – insbesondere im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 bzw. der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 01.12.2017, bei der er sich bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren außerhalb des Heimatlandes befunden hatte – eine solche Änderung seiner persönlichen Umstände bewirkt hätte, welche nunmehr eine gegenüber den Feststellungen in der hg. Entscheidung vom 04.12.2014 maßgeblich geänderte Sachlage begründen würde. Derartiges ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, zumal sich der Aktenlage nicht entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer infolge der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten angeeignet hätte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nunmehr erlauben würden, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das eine Jahr das der Beschwerdeführer an einer österreichischen polytechnischen Schule verbrachte und die vier Jahre in denen er als Hilfsarbeiter in Österreich arbeitete, brachte ihm keine derartige Berufserfahrung die ihm am afghanischen Arbeitsmarkt Vorteile verschaffen könnte. Auch die erlernten Deutschkenntnisse bringen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, anders als von der belangten Behörde argumentiert, keine Vorteile. Es konnten somit keine maßgeblichen Änderungen der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers aufgezeigt werden.
Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts durch die belangte Behörde. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Die belangte Behörde formulierte im angefochtenen Bescheid eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgelehnt hätte, wenn sie nunmehr darüber zu entscheiden gehabt hätte. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gibt, an welche sie auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wurde durch den Verweis auf die dargestellten Sachverhaltselemente demnach nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. nochmals VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mit Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C- 720/17, Rn 50).
Die belangte Behörde konnte sohin mit ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht dartun, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall AsylG 2005 zu Recht erfolgt wäre und es ergaben sich auch von Amts wegen - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der notorischen Verschlechterung der Sicherheitslage durch die Machtübernahme der Taliban, sowie der Auswirkungen der derzeit vorherrschenden COVID 19-Pandemie - keine Hinweise auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bei der Prüfung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und der Frage, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid an, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr und Neuansiedelung in einem anderen Landesteil, nun real möglich und zumutbar sei. Zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann nun aber auf das bereits Gesagte verwiesen werden, denn das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer war – nach der Überprüfung ob neue persönliche Umstände vorliegen oder sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in den in Frage kommenden Städten verbessert hat – wie oben dargelegt, zu verneinen.
3.1.5. Zur Prüfung der weiteren Aberkennungstatbestände des § 9 AsylG 2005 ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Prüfung sämtlicher in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu erfolgen hat. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Im gegenständlichen Fall haben sich aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der fünf Verurteilungen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Aberkennungstatbestandes des § 9 AsylG 2005 ergeben, weswegen der Abs. 2 zu prüfen war:
3.1.5.1. Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieses Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP).
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl. auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 19).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).
3.1.5.2. Der Beschwerdeführer war in Österreich straffällig, er wurde fünf Mal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt (Strafregisterauszug vom 14.07.2021, OZ 23, S. 11 f.):
1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (6 Monate davon bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingte Nachsicht der Strafe wurde am XXXX widerrufen, verurteilt.
2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des § 83 (1) StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verlängert am XXXX auf 5 Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt sowie aufgrund von einer im Zusammenhang mit seiner Spielsucht begangenen Körperverletzung vor einem Wettlokal. Weiters wurde er aufgrund seines (Fehl-) Verhaltens und einer Körperverletzung in Haft verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erschwerend die jeweiligen Vorstrafen und die Tatbegehung während anhängigem Straf- und Ermittlungsverfahren gewertet. Strafmildernd wurde in den Verurteilungen das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und sein junges Alter gewertet.
In Anbetracht eines möglichen Strafrahmens befinden sich die verhängten Freiheitsstrafen im unteren Bereich. Der Beschwerdeführer wurde zwar fünf Mal verurteilt, jedoch wegen Vergehen und nicht wegen Verbrechen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.07.2019 in Haft, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich reumütig und betonte seine Taten zu bereuen.
In einer Gesamtschau der Umstände ist das Vorliegen einer besonders schweren Straftat im Ergebnis zu verneinen. Es wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer in besonders geschützte Rechtsgüter, insbesondere jenes der körperlichen Unversehrtheit, eingegriffen hat und er dabei auch jedenfalls eine Gewaltbereitschaft hat erkennen lassen, jedoch ist im konkreten Fall insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und die verhängten Freiheitsstrafen jeweils im unteren Bereich des jeweils möglichen Strafrahmens angesiedelt sind und darüber hinaus Großteils bedingt nachgesehen wurden.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik im Sinne der Ziffer 2 des § 9 Abs. 2 AsylG kann in Anbetracht der angeführten Umstände im Ergebnis daher gerade noch nicht erkannt werden.
Zu prüfen ist zudem der Tatbestand der Ziffer 3 des § 9 Abs. 2 AsylG, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).
Der Beschwerdeführer wurde einmal wegen Körperverletzung § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, einmal wegen versuchter Körperverletzung in Verbindung mit Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, und danach erneut wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Es handelt sich bei allen Verurteilungen des Beschwerdeführers um Vergehen und es wurden über ihn Freiheitsstrafen im unteren Strafrahmen verhängt die teilweise bedingt nachgesehen wurden. In Anbetracht dessen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen im konkreten Fall nicht als schwere Straftat im Sinne der Judikatur zu werten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 2 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Dem Beschwerdeführer kommt auf Grund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II.: Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Der Beschwerdeführer beantragte am 09.09.2019 die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017 für zwei Jahre (bis zum 04.12.2019) verlängerten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005.
Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 erteilte und mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017 verlängerte, bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß um zwei weitere Jahre zu verlängern und beginnt diese Frist mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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