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W274 2233194-1•Bundesverwaltungsgericht W274 2233194-1
W274 2233194-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2021
berechtigtes Interesse Datenminimierung Datenschutz Datenverarbeitung Geheimhaltung Informationspflicht personenbezogene Daten Vertragsverhältnis
W274 2233194-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.04.2020, GZ. DSB-D124.1434/0003-DSB/2019, Mitbeteiligter Verband XXXX , vertreten durch Dr. Werner SCHOSTAL, Rechtsanwalt, Dr.-Karl-Lueger-Platz 5, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf 1) Geheimhaltung und 2) auf Information, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit (anwaltlicher) Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2019 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), die belangte Behörde möge die Verletzung seiner Rechte durch den gegenständlichen Sachverhalt feststellen, dem Verband XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) den gegenständlichen Umgang mit der „Sperrliste“ untersagen und ihm die Nachholung der nach der ihn betreffenden Informationspflicht zu erteilenden Angaben auftragen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, der MB als Verantwortlicher verstoße gegen das Grundrecht des BF auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, indem er Daten unter Verletzung von Art. 5 und Art. 6 DSGVO verarbeite. Weiters habe er seine Informationspflicht nach der DSGVO verletzt, weil er die Empfänger (-kreise) der hier gegenständlichen Sperrliste nicht genannt habe. Der MB sei ein zur ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein mit Sitz in Wien und Dachverband zahlreicher fischereiausübungsberechtigter Vereine. Um in Revieren, die von diesen Vereinen bewirtschaftet werden, fischen zu dürfen, müsse man Mitglied in einem dieser Mitgliedsvereine sein. Gleichzeitig müsse man auch Mitglied im Dachverband sein. Der BF habe dem MB von 1994 bis 2006 als Mitglied angehört. Zugleich sei er Mitglied von diesem Verband angehörigen Fischereivereinen gewesen, was ihm die Erteilung von Fischereilizenzen für die vom MB bewirtschafteten Reviere ermöglicht habe.
1.1.1. Im Zuge von Meinungsverschiedenheiten 2006, die auch mit der beruflichen Tätigkeit des BF als Großhändler, Hersteller und Generalimporteur für künstliche Angelköder und Zubehör bzw. Angelgeräte zusammenhingen, habe er sich nach einer unangemessenen Verbandskontrolle im Oktober 2006 dazu hinreißen lassen, einem Funktionär des MB ein emotionales E-Mail zukommen zu lassen. Dieses habe er ausschließlich mit dem Vermerk „persönlich“ an den Funktionär gerichtet. Dieser habe dieses E-Mail ganz offensichtlich an eine Vielzahl von Empfängern weitergeleitet, darunter seine Mitgliedsvereine. In der Folge sei der BF ganz offensichtlich über Betreiben des MB für die Ausübung der Fischerei in seinen Lieblingsrevieren XXXX und XXXX gesperrt worden. Er sei auf das Revier Albern ausgewichen und 2012/2013 auch dort gesperrt worden. Nach und nach hätten alle Mitgliedsvereine dem BF eine Fischerkarte verweigert, nicht nur in Wien, sondern später auch in Niederösterreich. Wenig später hätten auch XXXX -fremde Vereine, wie der XXXX dem BF die Aufnahme verweigert.
Der BF habe herausgefunden, dass der MB eine „Sperrliste“ verbreite, auf der Personen aufgeführt seien, die in einem, mehreren oder allen Fischereivereinen „gesperrt“ seien, dort also keine Fischereikarte erhalten sollten. Der MB habe diese Liste an seine Mitgliedsvereine verbreitet und auch in Geschäften für Anglerzubehör auflegen lassen. Unter anderem habe der MB eine solche Liste nach Dezember 2016 an den damals tätigen Händler „ XXXX “ in XXXX geschickt. Der BF scheine auf der Liste zur Saison 2016/2017 mit folgenden Daten auf:
„ XXXX , Sperre alle Rev. Freud., BST, FLD, LV2013 alle Rev, ab 30.11.2006, 13.03.2007, 17.03.2008, 04.03.2013; LV lt. VV.-Beschluss 07.12.2016“.
Der MB habe den BF zu Unrecht gesperrt und bis heute keinen konkreten Grund genannt, der diese Sperre rechtfertigen könnte. Für die Leser entstehe der Eindruck, der BF habe sich besonders schwere Verbrechen zu Schulden kommen lassen. Keine Rechtfertigung gäbe es dafür, dass der MB jedem seiner Mitglieder, XXXX -fremden Vereinen und sogar Händlern, an die der BF sein Warenangebot richte, einen kompletten Auszug aus dieser Datenbank zugänglich mache. Bei den Mitgliedsvereinen handle es sich um rechtlich selbstständige Vereine. Der MB habe gar nicht die rechtliche Möglichkeit, die Aufnahme von Personen durch seine Mitgliedsvereine zu verhindern. Ein solches Recht finde sich nicht in den Statuten des MB. Die Erfüllung des Mitgliedsverhältnisses sei also keine taugliche Rechtfertigung. Die „Sperrliste“ sei für die einzelnen Mitgliedsvereine nicht notwendig. Sie wäre es nicht einmal, wenn der MB das Recht hätte, den Mitgliedsvereinen vorzuschreiben, welche Personen sie aufnehmen. Für die Prüfung eines Antrags auf Mitgliedschaft benötigten die einzelnen Fischereivereine keine Einsicht in die Sperrliste. Der Mitgliedschaftsantrag werde entweder ohnehin zentral durch den MB behandelt oder der lokale Mitgliedsverein lasse den bei ihm gestellten Aufnahmeantrag durch den MB prüfen. In beiden Fällen könne der Abgleich mit der Sperrliste durch den MB selbst durchgeführt werden.
Auch die Vergabe von Fischerkarten rechtfertige die Verbreitung der „Sperrliste“ nicht. Die Mitgliedsvereine stellten zwar die Fischerkarten für die von ihnen bewirtschafteten Reviere aus, doch müssten sie dafür nicht mehr wissen, als dass der Bewerber um eine solche Karte in ihrem Revier gesperrt sei. Es sei völlig unverhältnismäßig, dass sämtliche Mitgliedsvereine und deren Funktionäre erfahren, dass der BF seit 2006 wiederholt gesperrt und seit Jahren in allen Revieren gesperrt sei.
Schon gar nicht sei die „Sperrliste“ für Händler von Anglerzubehör notwendig. Selbst dann, wenn solche Händler Tageskarten für ein Revier ausstellen dürften (wie etwa XXXX ), genüge die Information, dass eine bestimmte Person in diesem Revier gesperrt sei.
Die gegenständliche Verarbeitung verstoße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung, sei unverhältnismäßig und nicht auf das notwendige Maß beschränkt.
1.1.2. Zu keinem Zeitpunkt habe der MB den BF darüber informiert, dass und mit welchen Daten er auf ihrer Sperrliste eingetragen sei und an welche Empfänger (-kreise) diese Daten übermittelt würden. Auch in seiner Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 23.07.2019 habe der MB die Erwähnung des BF auf der „Sperrliste“ ausgespart. Der MB habe auch seiner Informationspflicht nach § 24 DSG, welche Datenverarbeitung möglicherweise meldepflichtig sei, und Art. 13 und Art. 14 DSGVO nicht entsprochen.
Der gegenständliche Verstoß finde noch heute statt.
Vorgelegt wurde unter anderem eine Kopie „Sperrliste“ (Beilage ./C) sowie eine Auskunftserteilung vom 02.08.2019 (Beilage ./ E).
1.2. Über Aufforderung durch die belangte Behörde nahm der MB, ebenso anwaltlich vertreten, am 22.10.2019 Stellung, bestritt einen Verstoß gegen das DSG bzw. die DSGVO und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.2.1. Das gegenständliche E-Mail habe der BF an den damaligen Vizepräsidenten des MB, XXXX , gesandt, der den Verbandsvorstand darüber informiert habe. Man sei zum Ergebnis gekommen, dass das E-Mail inhaltlich unrichtig, unsachlich, emotional, beleidigend und völlig unangebracht sei und habe entsprechende Sanktionen gegen den BF gesetzt. Unrichtig sei, dass das E-Mail am 28.10.2006 mit dem Vermerk „persönlich“ an XXXX gerichtet gewesen sei. Die Zusätze „Wichtigkeit: hoch“ und „Vertraulichkeit: persönlich“ habe der BF erst in dieses E-Mail eingefügt, als er dieses am 27.05.2009 an den Verbandssekretär des MB, XXXX , weitergeleitet habe.
Der MB habe zu keiner Zeit Informationen, Sperrlisten oder ähnliches an XXXX -fremde Vereine oder andere Organisationen, Institutionen oder Personen weitergegeben.
Die Information der verbandszugehörigen Vereine über die Veranlassungen im Fall des BF sei in Erfüllung der Verbandssatzung bzw. Vereinsstatuten, somit in Erfüllung eines Vertrags im Sinne des Art. 6 DSGVO, erfolgt.
Ausgeschlossen werden könne, dass der MB Informationen oder Sperrlisten an Geschäfte für Anglerzubehör weitergegeben habe, nicht aber, dass Fischereikollegen über solche Vorkommnisse untereinander redeten.
Allerdings werde Tageskartenausgabestellen betreffend Fischereikarten die Sperrliste ausschließlich zum internen Gebrauch ausgehändigt. Der Fischereiverein XXXX habe den Händler für Fischereizubehör „ XXXX “ in XXXX mit der Ausgabe von Fischereitageskarten betraut. Dieser Händler könne weder auf die elektronischen Daten des Vereins XXXX , noch jene des XXXX zugreifen und keinen Datenmissbrauch begehen. Allerdings könne der Mitarbeiter der Tageskartenausgabestelle anhand der Sperrliste überprüfen, ob der Fischereiinteressierte eine Tageskarte für dieses Gewässer bzw. Revier erhalten dürfe. Ausschließlich zu diesem Zweck seien Tageskartenausgabestellen Sperrlisten zur Verfügung gestellt worden. Dies stelle ein berechtigtes Interesse zur Erfüllung der Verbandssatzungen und Vereinsstatuten dar. Die Mitarbeiter der Tageskartenausgabestellen unterlägen den strengen Regelungen der einschlägigen Datenschutzgesetze.
Die Sperrliste sei keine Strafregisterbescheinigung und beziehe sich lediglich auf Fischereivergehen gemäß § 8 der Verbandssatzung. Der MB habe sehr wohl die rechtliche Möglichkeit, die Aufnahme von Personen durch seine Mitgliedsvereine zu verhindern. § 6 der Satzung regle, dass die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden könne, ebenso könne eine Verlängerung der Mitgliedschaft in den Folgejahren ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Entsprechende Regelungen enthielten auch die Vereinsstatuten. Aus Gründen der Aufrechterhaltung der statutengemäßen Geschäftstätigkeit sei die Verarbeitung und Speicherung ausschließlich der Identifikationsdaten und des Mitgliedschaftsstatus befugten Vertretern von Unterorganisation unter strengen Voraussetzungen möglich und diesen erlaubt, in die vom MB geführte Datenbank einzusehen. Die Mitgliedsvereine benötigten die „Sperrliste“ bei Aufnahme von neuen Mitgliedern nicht, weil etwaige Beschränkungen bei der Eingabe von Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum aufschienen. Die Abfrage funktioniere technisch so, dass eine Sperrliste nicht erforderlich sei. Der MB sei aber sehr wohl berechtigt, Fischereiinteressierte oder auch Mitglieder von der weiteren Ausübung der Fischerei fernzuhalten. Man gäbe Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum ein und erkenne dann bereits, ob die Person eine Mitgliedschaft oder Lizenz erhalte oder nicht. Richtig sei, dass für die Prüfung eines Antrags auf Mitgliedschaft die einzelnen Fischereivereine keine Einsicht in die „Sperrliste“ benötigten.
Unrichtig sei, dass sämtliche Mitgliedervereine, deren Funktionäre und deren Mitglieder erführen, dass der BF seit 2006 wiederholt und seit Jahren in allen Revieren gesperrt sei.
1.2.2. Der MB habe im Übrigen in seiner Auskunftserteilung vom 02.08.2019 detailliert darüber aufgeklärt, welche Daten des BF gespeichert und verwendet würden. Darüber hinaus habe der BF die von ihm als Beilage ./C vorgelegte Sperrliste erhalten, in der auch der Umfang der Sperre auf alle Reviere angeführt sei. Weiters seien den Rechtsvertretern des BF sämtliche Datenauszüge in Papierform entsprechend dem Auskunftsersuchen übergeben worden.
1.3.1. Mit „Replik“ vom 12.11.2019 wiederholte der BF, die Überlassung der gesamten Sperrliste mit allen historischen Einträgen zu allen darauf angeführten Personen und allen Revieren sei weder erforderlich noch angemessen. Es sei völlig unverhältnismäßig, dass Mitarbeiter, ungeschultes Hilfspersonal und auch Kunden des Händlers „ XXXX “ erführen, wie oft, in welchen Revieren und wie lange der BF gesperrt sei. Es hätte genügt, „ XXXX “ anzuweisen, dem BF bis auf Widerruf keine Tageskarten auszustellen. Die Weitergabe der Sperrliste sei daher überschießend. Die Überlassung der Sperrliste an Dritte berge ein hohes Missbrauchsrisiko. Die Sperrliste müsse vom MB auch an XXXX -Mitgliedsvereine und andere XXXX -fremde Organisationen versandt worden sein. Tatsächlich hätten diverse XXXX -Mitgliedsvereine und XXXX -fremde Vereine, wie der Fischereiverein XXXX , dem BF auf sein Aufnahmeersuchen hin mitgeteilt, wenn er bei den Nachbarn gesperrt sei, dann sei er auch hier zu sperren. Die Vereine müssten also von Sperren in den Nachbarvereinen gewusst haben. So sei es dem BF unter anderem beim XXXX , beim XXXX , der dem MB nicht angehöre, bei der österreichischen Fischereigesellschaft, aber auch bei den XXXX -fremden Vereinen XXXX , XXXX etc. ergangen.
Offiziell habe dem BF kein Verein den Erhalt der Sperrliste bestätigen wollen. Im XXXX sei der BF von einem Kontrollor direkt und mehrmals vor dem Zeugen XXXX auf die XXXX -Sperrliste angesprochen worden.
Der BF habe sein Mail aus dem Jahr 2006 mit Sicherheit mit dem Vertraulichkeitslevel „persönlich“ an den damaligen Vizepräsidenten XXXX verschickt. Die anderslautenden Behauptungen, der BF habe den Vertraulichkeitsnachweis nachträglich eingefügt, zeugten entweder von wenig technischem Verständnis oder gipfelten im bewussten Vorwurf der Urkundenverfälschung. Diesbezüglich werde ein Ausdruck des Original-Mails vom 31.01.2007 vorgelegt. Der BF sei aufgrund seines E-Mails im Jahr 2007 zu einer Verfahrenssitzung vorgeladen worden, wo er sich den Obleuten diverser Mitgliedsvereine gegenübergesehen habe, die vor sich auf dem Tisch den Ausdruck des E-Mails liegen gehabt hätten. Es liege somit auf der Hand, dass der MB das persönlich adressierte E-Mail mit der Absicht an die Mitgliedsvereine weitergegeben habe, gegen den BF Stimmung zu machen.
Tatsächlich habe der MB keine rechtliche Möglichkeit, die Aufnahme von Personen durch seine Mitgliedsvereine zu verhindern. Deshalb könne die Weitergabe der Sperrinformationen/Sperrlisten an Mitgliedsvereine nicht mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten gerechtfertigt werden.
1.3.2. Beilage ./C sei kein Teil der Auskunftsbeantwortung gewesen. Am 23.08.2019 habe sich lediglich ein Art Stammdatenblatt zum BF in Konvolut befunden, definitiv keine Sperrliste. Beilage ./C sei dem BF, derart abgedeckt wie vorgelegt, „zugespielt“ worden.
In der Liste der Informationserteilung des MB nach Art. 13 DSGVO heiße es bei „Sperren“, zu den Empfängergruppen zählten „Gremien, IT-Technik, Software-Hersteller, Rechtsbeistände“. Darunter ließen sich weder Mitgliedsvereine, XXXX -fremde Vereine, Anglergerätehändler, Forstverwaltungen, Tankstellen, Gasthöfe, Konsortien noch Tageskartenaussteller einordnen, sodass die Information unvollständig erteilt worden sei.
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und stellte nachfolgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert):
1.4.1. „Der MB ist ein zur ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein mit Sitz in Wien. Er ist der Dachverband zahlreicher fischereiausübungsberechtigter Vereine. Um in Revieren, die von diesen Vereinen bewirtschaftet werden, fischen zu dürfen, muss man Mitglied in einem dieser Vereine sein. Gleichzeitig muss man auch Mitglied im Dachverband sein, also Mitglied des MB.
Der BF gehörte dem MB seit 1994 durchgehend bis 2006 als Mitglied an. Zugleich war er Mitglied von diesem Verband angehörigen Fischereivereinen, was ihm den Erhalt von Fischereiberechtigungen für die vom MB bewirtschafteten Reviere ermöglichte.
Der BF führt als Dachverband eine interne Sperrliste, auf der jene Personen angeführt sind, die für bestimmte Fischereivereine gesperrt wurden.
Der BF scheint auf der Sperrliste mit folgenden Daten auf:
„ XXXX , Sperre alle Rev. Freud., DST, FLD, LV2013, alle Rev, ab 30.11.2006, 13.03.2007, 17.03.2008; 04.03.2013 LV lt. VV-Beschluss 07.12.2016.“
Die Sperrliste wird regelmäßig neu aufgelegt, wobei der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sowie im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor mit den genannten Daten eingetragen ist.
Um Fischereiinteressierten die Erlangung einer Tageskarte zu vereinfachen, betrauen verschiedene Fischereivereine sogenannte Tageskartenausgabestellen damit, Tageskarten ausgeben zu dürfen. Dies deshalb, weil die ehrenamtlich tätigen Organe der jeweiligen Fischereivereine nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen können. Der jeweiligen Tageskartenausgabestelle wird regelmäßig die aktuelle Sperrliste ausgehändigt und zwar nach Vorgabe des MB ausschließlich zum internen Gebrauch und dem Zweck, dass die Mitarbeiter dieser Tageskartenausgabestellen anhand der Sperrliste überprüfen können, ob ein Fischereiinteressierter eine Tageskarte für dieses Gewässer bzw. Revier erhalten darf oder nicht.“
1.4.2. Rechtlich führte die Behörde zunächst aus, die Frage, ob die Sperre des BF zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Nach Darstellung der Rechtslage zu Art. 4 Z 1 DSGVO führte die belangte Behörde aus, sämtliche Daten des BF auf der Sperrliste seien personenbezogene Daten. Die Übermittlung der Sperrliste an Tageskartenausgabestellen sei eine Form der Verarbeitung. Der MB sei Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.
1.4.2.1. Betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die belangte Behörde aus:
Nachdem die Verarbeitung weder im lebenswichtigen Interesse, noch mit Einwilligung des BF erfolgt sei, sei eine Interessensabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmen. Das berechtigte Interesse des MB an der Führung einer internen Sperrliste sowie der Übermittlung an Tageskartenausgabestellen bestehe darin, zu verhindern, dass Personen gegen sie ausgesprochene Sperren umgehen. Demgegenüber lägen die berechtigen Interessen des BF im Schutz seiner personenbezogenen Daten nach Art. 8 EU-GRC. Beide vorgebrachten Interessen seien nachvollziehbar und legitim. Allerdings käme dem Geheimhaltungsinteresse des BF kein höherer Stellenwert als dem Interesse des MB zu, weil die Ausübung der Fischerei in allen Bundesländern einer Reglementierung unterworfen sei und somit nicht von jedem ohne weitere Erfordernisse ausgeübt werden könne. Zudem trage der Fischereiausübungsberechtige gegenüber den Behörden die Verantwortung dafür, dass innerhalb seines Reviers die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden, was auch die Verantwortung dafür beinhalte, dass nur Personen der Fischerei nachgingen, gegen die keine Gründe vorlägen, die ihre Eignung in Frage stellten.
Der MB habe auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen, weil der BF seit 2013 in allen Vereinsrevieren gesperrt sei, weshalb eine Übermittlung eines Sperrlisteneintrags notwendig erscheine.
Inwiefern Einträge von anderen Personen dem Grundsatz auf Datenminimierung entsprächen, sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Administrativverfahrens und wäre nur in einem amtswegigen Prüfverfahren gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO zu prüfen.
1.4.2.2. Zum Recht auf Information stellte die belangte Behörde zunächst die Rechtslage dar und folgerte daraus, dass die interne Sperrliste vom Dachverband geführt und zum Zweck der Ausgabe von Tageskarten an Tageskartenausgabestellen übermittelt werde. Dies sei vom MB im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde geschildert und dem BF im Rahmen seines Parteiengehörs übermittelt worden. Selbst, wenn man davon ausgehe, dass dem BF die Tageskartenausgabestellen zunächst nicht als Empfänger genannt worden seien, so habe der MB jedenfalls im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde Kenntnis davon erlangt. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF bereits in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 6 DSG über alle Informationen verfüge und eine Verletzung im Recht auf Informationen nicht vorliege.
Im datenschutzrechtlichen Administrativverfahren bestehe kein Recht auf Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert worden sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem primären Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verletzung des BF durch den MB in seinem Recht auf Geheimhaltung festgestellt werde, indem der MB personenbezogene Daten, insbesondere betreffend seine Sperre in mehreren Revieren, an Dritte übermittelt habe und der BF in seinem Recht auf Information verletzt wurde, indem der MB unter anderem die Empfänger (-kreise) der gegenständlichen Sperrliste nicht vollständig genannt habe sowie dass dem MB der verfahrensgegenständliche Umgang mit der Sperrliste untersagt und ihm die Nachholung der zu erteilenden Angaben aufgetragen werde.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung insbesondere zur Parteienvernehmung und Einvernahme des Zeugen XXXX .
1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt in elektronischer Form dem Verwaltungsgericht am 29.06.2020 vor, wo er am 21.07.2020 einlangte.
1.7. Zunächst fand am 28.01.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die Zeugen XXXX und XXXX sowie der BF als Partei vernommen wurden.
Der MB brachte dort ergänzend vor, es gäbe keine „Sperrliste“. Er habe in seinem EDV-System Personendaten, aus denen sich auch beispielsweise Sperren von einzelnen Personen für einzelne Reviere ergäben. Auf diese Daten hätten selektiv auch die Mitgliedsvereine Zugriff. Man könne mit diesen Personendaten zwar eine Art Sperrliste erstellen. Eine solche werde aber weder vom MB erstellt noch den Mitgliedsvereinen übermittelt. Sollten Daten, auf die Mitgliedsvereine über dieses elektronische System Zugriff hätten, die Mitgliedsvereine verlassen, sei dies dem MB nicht zuzurechnen.
1.8. Mit Zeugenbekanntgabe vom 11.02.2021 brachte der BF ergänzend vor, selbst im Falle des Zutreffens der Behauptungen des Zeugen XXXX ergäbe sich, dass der MB die Daten über sämtliche - auch historische - Sperreinträge seinen Mitgliedsvereinen zugänglich gemacht und nicht durch organisatorische und technische Maßnahmen verhindert habe, dass diese Vereine über eine Sperrliste mit sämtlichen historischen Einträgen auch aus Revieren, die nicht sie, sondern andere Vereine bewirtschafteten, verfügen könnten. Falls der MB die Sperrliste nicht selbst an Vereine, Tageskartenausgabestellen und andere Dritte ausgehändigt habe, habe er durch dieses technische System das Missbrauchsrisiko einer Weitergabe geschaffen. Die einzelnen Mitgliedsvereine müssten nur wissen, dass ein Fischer in „seinem“ Revier gesperrt sei.
1.9. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 wurde der Zeuge XXXX vernommen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
2.1. Der MB ist ein zu ZVR XXXX registrierter Verein mit dem Namen „ XXXX “ ( XXXX ). Verbandssekretär (u.a.) in der Funktionsperiode Mai 2017 bis Mai 2021 war XXXX (Beilage ./A).
2.2. Die aktuelle Satzung des MB (Beilage ./D) umfasst unter anderem folgende (hier wesentliche) Bestimmungen :
§ 1 Abs. 2:
Die Gründung von regional tätigen Vereinen (in weiterer Folge kurz Vereine genannt) und Landesorganisationen ist vorgesehen.§ 2 Abs. 1:
Der XXXX , dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Fischerei, einer Kulturtechnik mit jahrtausendealter Tradition, und auf den mit ihr einhergehenden Gebieten der Gesundheitspflege, des Körpersports, der Brauchtumspflege sowie des Natur-, Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutzes, weiters auf den Gebieten einschlägiger Forschung, Wissenschaft und Erwachsenen- bzw. Volksbildung.
§ 3 Abs. 3:
Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks werden aufgebracht durch:
…
2. Lizenzgebühren, Einnahmen aus dem Verkauf von Tageskarten und Gastkarten
…
§ 4 Abs. 1:
Der XXXX gliedert sich in:
a) Landesorganisationen,
b) regional tätige Vereine.
Abs. 2:
Die Landesorganisationen und die Vereine sind Untergliederungen des XXXX . Auf diese Untergliederungen finden die Satzungen des XXXX ihre sinngemäße Anwendung. Die Mitglieder des Verbandsvorstands sind berechtigt, Landesorganisationen und Vereine zu gründen. …
§ 5 Abs. 1:
Die Mitglieder des XXXX gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und juristische Personen.
Abs. 2:
Ordentliche Mitglieder des XXXX können nur Einzelpersonen sein, die einer der in § 4 Abs. 1 Ziffer b) angeführten Gliederungen angehören.
Abs. 4:
Juristische Personen sind Vereine, Verbände, Clubs oder ähnliches, die sich mit den Belangen der Fischerei und artverwandten Tätigkeiten beschäftigen.
§ 6 Abs. 1:
Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern beginnt mit der Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. Ebenso kann eine Verlängerung der Mitgliedschaft in den Folgejahren ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Berufung gegen die Ablehnung der Verlängerung der Mitgliedschaft an das Schiedsgericht ist zulässig.
Abs. 2:
Ordentliche Mitglieder haben die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die jeweils gültige Verbandssatzung sowie darauf basierende Beschlüsse der Verbandsorgane vollinhaltlich anerkennen und beachten.
§ 7 Abs. 5:
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des XXXX zu wahren und ohne besondere Aufforderung den Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ordentliche Mitglieder sind überdies verpflichtet, an der Förderung und den Aufgaben des XXXX mitzuarbeiten, die Verbandssatzungen und die satzungsmäßigen Anordnungen einzuhalten.
§ 8 Abs. 1:
Gegen Mitglieder die
1. gegen das Ansehen oder die Interessen des XXXX oder eine seiner Gliederungen gehandelt, das Ansehen eines Funktionärs verletzt oder sonst sich unehrenhaft verhalten haben,
2. gegen Gesetze der Verordnungen verstoßen, die auf die Fischerei, den Umwelt, Tier- oder Naturschutz Bezug haben,
3. gegen die Satzungen des XXXX oder einer seiner Gliederungen oder gegen satzungsgemäße Anordnungen des XXXX verstoßen,
4. die vom XXXX erlassene Fischereiordnung missachten oder
5. Anordnungen von Funktionären oder Kontrollorganen in Angelegenheiten des XXXX oder einer seiner Gliederungen nicht nachkommen,
können nachstehende Sanktion verhängt werden:
a) Verwarnungen,
b) Anordnung von Kursbesuchen,
c) Geldbußen, welche ausschließlich für Fischereibesatzzwecke zu verwenden sind, jedoch den zehnfachen Jahresmitgliedsbeitrag nicht überschreiten dürfen,
d) Entzug der Lizenzen (Fangberechtigungen) bis längstens zum Ende des Kalenderjahres,
e) Sperre für einen oder mehrere Fischereigewässer auf bestimmte Zeit oder dauernd,
f) Sperre für alle Fischereireviere bis auf Widerruf,
g) Enthebung von Funktionen,
h) Ausschluss aus dem XXXX .
Abs. 3: Zur Verhängung der Sanktionen ist der Verbandsvorstand oder ein von ihm zu bestellendes Organ (wie das Kontrollreferat) zuständig, wobei die näheren über die Bestellung dieser Organe und das von diesen zu beobachtende Verfahren in einem vom Verbandsvorstand zu erlassenden Regulativ getroffen werden. Berufungen gegen die Verhängung von Sanktionen durch den Verbandsvorstand richten sich ohne aufschiebende Wirkung an die nächstfolgende Jahreskonferenz. Berufungen gegen Sanktionen des Kontrollreferats richten sich ohne aufschiebende Wirkung an den Verbandsvorstand.
§ 9 Abs. 1:
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds oder Löschung seiner Rechtspersönlichkeit,
b) Freiwilligen Austritt aus dem XXXX ….
c) Streichung: Zu dieser ist der Verbandsvorstand berechtigt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.03. des laufenden Jahres nicht bezahlt hat.
d) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem XXXX kann durch den Verbandsvorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn wiederholte oder grobe Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 vorliegen. Der erfolgte Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die schriftliche Berufung gemäß § 8 zu.
e) Die Verweigerung der Verlängerung der Mitgliedschaft in den Folgejahren.
§ 20 Abs. 1:
Die Streitigkeiten aus Verbands- oder Vereinsverhältnissen, welche nicht durch eine vereinsinterne Schlichtungsstelle geregelt werden, werden vom Verbands-Schiedsgericht behandelt.
2.3. Der BF betreibt einen Handel mit künstlichen Angelködern samt Zubehör und Angelgerät. Er ist begeisterter „Spinfischer“ , gehörte seit 1994 bis 2006 dem MB als Mitglied an und war gleichzeitig Vereinsmitglied des Fischereivereines XXXX , einem Mitgliedsverein des MB.
2.4. Dem BF wurde im Rahmen einer Kontrolle durch ein Kontrollorgan des Fischereivereines XXXX am 27.10.2006 mitgeteilt, dass das Spinfischen in den Revieren XXXX , XXXX , sowie am XXXX ganzjährig verboten sei.
Dieser Umstand ärgerte den BF, sodass er am 28.10.2006 ein ausführliches E-Mail an den damaligen Vizepräsidenten des MB, XXXX , sandte. In diesem E-Mail lobte der BF zunächst die von ihm vertriebenen Produkte (Weichplastikköder) und führte sodann aus:
„Ich bin leidenschaftlicher Spinfischer und mit dieser Leidenschaft im Allgemeinen und im XXXX im Besonderen nicht allein. Tausende Angler haben vor allem in den letzten Jahren erkannt, dass die Fischerei endlich durch das Spinfischen ein wirklicher Sport geworden ist und sich die Spinfischer von dem lästigen Klischee der Wurm badenden, Alkohol trinkenden, fettleibigen Primitivlinge, als solche die Angler sehr oft in der Öffentlichkeit dastehen, emanzipiert haben.
Spinfischer sind, ähnlich den Fliegenfischern, meist junge oder junggebliebene, aktive, sportliche und intelligente Leute, die sich dadurch auszeichnen, Raubfische durch innovative Methoden schonend, aber sehr erfolgreich zu überlisten …“.
In weiterer Folge stellte der BF die Fischereikontrolle vom 27.10.2006 dar.
Weiters führt der BF unter anderem aus:
„ … was, wenn nicht innerhalb der nächsten Tage seitens des Herrn XXXX Klarheit in dieser Angelegenheit geschaffen wird, noch ein rechtliches Nachspiel haben wird.
…
Ich möchte dazu nur sagen, dass ich es mir persönlich einfach nicht mehr bieten lasse, mich wie einen Lausbuben hinzustellen und meinen Namen und meine Firma öffentlich anschwärzen lasse.
…
Heuer wurde ich beim Fischen einige Male kontrolliert, dabei kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, bedingt dadurch, dass Kontrollorgane alkoholisiert (3 Fälle) waren …“
2.5. Der Vorstand des MB sah im Agieren des BF ein verbandsschädigendes Verhalten und veranlasste zunächst eine Sperre des BF in allen Revieren des Fischereivereines XXXX und ab 30.11.2006 in allen Revieren des MB, somit auch aller verbandszugehörigen Vereine.
Die Umsetzung des genannten Vorstandsbeschlusses erfolgte derart, dass über diesen ein Protokoll erging, das in die verbandsinterne Software eingespielt wurde. Es wurde sodann dem betroffenen Verein bzw. im Falle der Verbandssperre allen verbandszugehörigen Vereinen verunmöglicht, dem BF eine Lizenz oder Mitgliedschaft auszustellen. Auf das EDV-System des Verbands haben selektiv auch Mitgliedsvereine Zugriff.
2.6. Das EDV-System des MB wirft bei Eingabe der Grunddaten „Name“ und „Geburtsdatum“ des BF folgende Daten aus:
„ XXXX Sperre alle Rev.freud., DST.FLD.LV2013 alle Rev, ab 30.11.2006, 30.03.2007, 17.03.2008; 04.03.2013 LV laut VV – Beschluss 07.12.2016.“
Zugangsberechtigt zu diesem EDV-System sind vertrauenswürdige Personen, die der Verein namhaft macht, insbesondere Verwaltungspersonal. Fischereikontrolleure sind grundsätzlich nicht zugangsberechtigt.
2.7. Die Abkürzungen der obigen Daten bedeuten u.a.:
LV 2013: Laufendes Verfahren 2013.
Die weiteren Daten weisen auf Berührungspunkte bzw. Verbandsbeschlüsse hin.
07.12. 2016 ist eine Bezugnahme auf den erweiterten Vorstand.
Der erste Eintrag „Sperre alle Rev.freud.,DST,FLD“ bezieht sich auf die drei genannten Zweigvereine XXXX , XXXX und XXXX .
Der Eintrag „alle Rev, ab 30.11.2006“ bezieht sich auf eine Sperre betreffend aller Verbandsreviere.
Gibt man aktuell in der EDV des MB den Namen und das Geburtsdatum des BF ein, „poppt“ folgendes Fenster auf:
„Achtung Sperre Verbandsbeschluss: Ab 30.11.2006, 13.03.2007, 17.03.2008, 04.03.2013, 21.05.2013“ (Beilage ./I Screenshot). Dies ist nur in jenem Zweigverein ersichtlich, in dem die Sperre gilt, bei einer Verbandssperre daher in jedem Zweigverein.
2.8. Ausgabestellen für Fischereikarten haben keinen Zugang zur Verbands-EDV.
2.9. Bis 2017 hatten die Mitgliedsvereine des MB Zugriff auf eine „Sperrliste“, umfassend etwa 200 Personen, betreffend derer Sperren eingetragen waren. Die Daten dieser Sperrliste sind beispielhaft wie aus Anlage 1 (Beilage ./C) ersichtlich. Einen Zugang für Vereinsfunktionäre entsprechend Beilage ./C zu Daten des MB gibt es seit Ende 2017 nicht mehr, seit Ende 2017 „poppt“ lediglich die oben dargestellte Information im Fall einer Sperre auf.
2.10. Mitgliedsvereine des MB betrauen unter anderem Fischereigeschäfte mit der Ausgabe von Fischereitageskarten, weil dies aufgrund der langen Öffnungszeiten während sechs Tagen der Woche zweckmäßig ist.
Darunter befand sich auch das bis 2019 existente Fischereizubehörgeschäft „ XXXX “ in XXXX . Im Zuge der Beauftragung der Ausgabe von Tageskarten durch den dem MB angehörigen Fischereiverein XXXX wurden dem Geschäft XXXX jeweils im Jänner oder Februar die Tageskarten übergeben und – nicht vorgesehen durch den MB -weiters eine Mappe mit zusammengehefteten A4-Zetteln, auf denen sich die Namen der Personen befanden, die dort nicht fischen durften. Dem Geschäft XXXX wurde dabei mitgeteilt, die Leute auf den Listen bekämen keine Karten ausgestellt. Auf dieser Liste befand sich auch der Name des BF. Eine derartige Liste wurde dem Geschäft XXXX letztmalig 2017 übergeben.
2.11. Nicht festgestellt werden konnte, dass auch an andere mit der Ausgabe von Tageskarten an Fischereiinteressierte beauftragte Einrichtungen durch Funktionäre von Zweigvereinen des MB derartige Listen gesperrter Personen übergeben wurden.
2.12. Nicht festgestellt werden konnte, dass Informationen zur Sperre des BF durch den MB - über die dargestellte Datenverfügbarkeit für vertrauenswürdige Personen der Zweigvereine hinaus - nach außen, insbesondere an nicht dem MB zugehörige Fischereivereine, kommuniziert bzw. weitergegeben wurden.
2.13. Das Stift XXXX ist berechtigt, Personen für zwei Jahreskarten für Fischerei im XXXX Hafen namhaft zu machen, die der MB den namhaft gemachten Personen ausstellt. Etwa 2018 wurde als eine dieser Personen der BF durch das Stift Klosterneuburg namhaft gemacht. Der MB teilte dem Stift XXXX telefonisch mit, dass der BF gesperrt sei und ihm diese Karte nicht ausgestellt werden könne.
2.14. der BF sandte am 23.7.2019 ein Auskunftsbegehren an den MB. Dieses langte beim MB am 25.7.2019 ein und wurde wie folgt beantwortet:
„…
3. Wir verarbeiten folgende Daten zu Ihrem Mandanten:
a) Archivierung von Schriftstücken, Gerichtsakten und Protokollen zur rechtlichen Begründung (Beschlüsse, Umsetzung und Nachvollziehbarkeit im Sinne der Geschäftstätigkeit und auf Basis der gültigen Statuten des XXXX :
b) Identifikationsdaten (wie Name, Adresse), Detailinformatinen (Geburtsdatum, Geschlecht, Alter) Rechnungsdaten (inkl. Erworbener Lizenzen etc.) Mitgliedschaft, Funktionen, Kontaktdaten, Beschwerde bzw Sperrinformationen.
c) E-Mail-Verkehr, Nachvollziehbarkeit d. Mitgliedsstatut und div. Verfahren.
4. Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung im Zuge der Mitgliedschaft und der gültigen Statuten bzw bei berechtigten Interessen oder die Einwilligung bei Personen wie Gästen, Schulungsteilnehmern oder Interessenten.
5. Die Herkunft der Daten begründete sich auf persönliche Angaben Ihres Mandanten auf Basis der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Vertragsstatuten.
6. Alle Ihren Mandanten betreffende Daten werden nur im verbandsinternen Vorstandskreis und Rechtsbeiständen und dies ausschließlich im Anlaßfall übermittelt.
7. Aus Gründen der Aufrechterhaltung der statutengemäßen Geschäftstätigkeit ist die Verarbeitung und Speicherung ausschließlich der Identifikationsdaten und des Mitgliedschaftsstatus ihres Mandanten zusätzlich befugten Vertretern von Unterorganisationen bei unbedingt vorliegender Kenntnis von maßgeblichen Teilen der Identifikationsdaten möglich und einsehbar.
8. Wir speichern die Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
…“ (Beilage ./E)
Damit verbunden war der „Anhang: Informationspflicht nach DSGVO Art 13“ Anlage 3 (Beilage ./F).
Dieser enthält zum hier relevanten Punkt „Sperren“ folgende Ausführungen:
„Rechtsgrundlage: Erfüllung eines Vertrages (DSGVO Art 6 Abs 1 b).
Personengruppen: Mitglieder, ehemalige Mitglieder; Mitarbeiter, Gäste
Löschfristen: Beschwerde, Vorkommnisse oder Unfälle: Löschung nach Sperrfrist lt. Vorstandsbeschluss, Beschwerde, Vorkommnisse oder Unfälle: nach 10 Jahren oder je nach Beschluss im Auschuss
Gehaltene Lizenzen: Löschung nach Sperrfrist lt. Vorstandsbeschluss
Empfängergruppen: Gremien, IT-Technik, Softwarehersteller; Rechtsbeistände
Übermittlung an Drittstaaten: keine Übermittlung an Drittstaaten“
Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen beruhen einerseits auf den jeweils in Klammer genannten Urkunden.
3.2. Die Feststellungen betreffend die vergangene Mitgliedschaft des BF zum MB (2.3.), das Schreiben des BF an den MB vom 28.10.2006 (2.4.) sowie die daraufhin erfolgte Sperre des BF (2.5.) folgen den im Wesentlichen unstrittigen Angaben beider Parteien.
3.3. Die Feststellung betreffend die Umsetzung von Verbandsbeschlüssen betreffend Sperren generell und betreffend den BF im Besonderen (2.5., 2.6., 2.8. – 2.12.) folgt den nachvollziehbaren, insbesondere durch Vorlage der Beilage ./I belegten Angaben des Verbandssekretärs des MB, des Zeugen XXXX .
3.4. Dessen Angaben folgen auch die Feststellungen zur Bedeutung der sich aus Beilage ./C betreffend den BF ergebenden Umstände (2.7.).
3.5. Die Feststellungen betreffend die Betrauung des Geschäfts XXXX mit Tageskartenausgaben sowie der damit verbundenen Übergabe einer Liste mit Namen gesperrter Mitglieder bis Ende 2017 (2.10.) folgen den glaubwürdigen, sehr konkreten Angaben des vom BF namhaft gemachten Zeugen XXXX . Da dieser Zeuge angab, nicht sagen zu können, ob auch 2018 noch Sperrlisten an XXXX übergeben wurden und der Zeuge XXXX glaubhaft ausführte, die Einsicht in die vollständige Sperrliste für Vereine habe es seit Ende 2017 nicht mehr gegeben, lag kein Beweisergebnis für eine Übergabe solcher Listen nach 2017 vor. Der BF führte zwar aus, dass ihm eine derartige Liste 2019 zugespielt worden wäre, machte aber keine Angaben zu deren Entstehungszeitpunkt. Er selbst ging davon aus, dass es „ XXXX “ nur bis 2018 gab.
Über ausdrückliche Befragung konnte der Zeuge XXXX keine weiteren Informationen hinsichtlich der Sperre von Personen, außer die Namen der Gesperrten auf der Liste, die XXXX übergeben wurde, bestätigen (Niederschrift 22.04.2021, S 4 und S 6): „Es waren fortlaufend Namen darauf. Es ist dann nur „gesperrt“ dabeigestanden.“
3.6. Die Feststellungen betreffend die telefonische Mitteilung einer Sperre betreffend den BF in Zusammenhang mit der versuchten Ausstellung einer Fischereikarte für das Stift XXXX (2.11.) lautend auf den BF folgen den konkreten, nachvollziehbaren und vom BF unwidersprochenen Angaben des Zeugen XXXX (NS vom 28.01.2021, S 9).
3.7. Die Negativfeststellung zum Vorbringen, dass Daten betreffend den BF bzw. dessen Sperre durch dem MB verbandsfremden Personen zugänglich gemacht wurden bzw. für diese verfügbar gewesen wären, entspricht folgenden Überlegungen:
Der BF führte zunächst pauschal aus, der MB habe einen kompletten Auszug aus seiner Datenbank auch XXXX -fremden Vereinen und, wer weiß wem noch zugänglich gemacht. Der BF gab hierzu vernommen an, im Fischereiverein XXXX habe man ihm gesagt, dass er auf der Sperrliste stehe und deshalb habe er keine Fischereikarte bekommen. Weiters sei ein Vorfall in XXXX gewesen, wo er vom Kontrolleur angesprochen worden sei, er stehe auf einer Sperrliste. Auch in XXXX sei ihm vom Verpächter gesagt worden, er stehe auf einer Sperrliste. Konkret beantragte der BF diesbezüglich die Vernehmung des Zeugen XXXX . Die diesbezüglichen Angaben dieses Zeugen waren aber zu unkonkret, um davon auszugehen, dass einem Kontrollorgan des Fischereiverbands XXXX , der nicht Mitglied des MB ist, tatsächlich eine vom MB ausgehende Sperrliste vorlag: Der Zeuge gab an, dass „man“ auf einer Sperrliste stehe. Der Zeuge wisse nicht, woher das Kontrollorgan das gewusst habe. Schon angesichts seiner Aussage, er selbst sei damals beim XXXX nicht gesperrt gewesen, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge sodann angibt, vom Kontrollorgan auch auf eine sich auf ihn beziehende Sperre angesprochen worden zu sein. Der Zeuge gab weiters an, „so direkt“ sonst nicht von Sperrlisten gehört zu haben und eine solche auch nie gesehen zu haben. Die zeitliche Angabe zum Vorfall (er dürfte 2018 gewesen sein) war unkonkret. Insgesamt ist es dem BF nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, dass – sei es aufgrund genereller Vorgangsweise des MB, sei es aufgrund Sorglosigkeit im Umgang mit Daten - der Umstand der Sperre des BF (abgesehen vom Anglergeschäft XXXX als Tagesausgabestelle) auch außerhalb des MB bzw. seiner Zweigvereine zugänglich war.
Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Wiener Fischereigesetz muss sich jeder, der die Fischerei nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigen oder dessen Fischereiaufsehers entgeltlich oder unentgeltlich ausübt, außer mit der Fischerkarte oder Fischergastkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Mitglieder von Fischereivereinen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
…
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Personen erfolgen;
…
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unter einem Vertrag (iS lit b) versteht man grundsätzlich ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen es zweier (oder mehrerer) übereinstimmende Willenserklärungen bedarf, wobei der Begriff „Vertrag“ nicht rechtstechnisch im Sinne des nationalen Rechts gesehen werden soll. Stellt man auf dem Telos dieses Erlaubnistatbestands ab, ist davon richtigerweise der gesamte „Lebenszyklus“ eines Vertragsverhältnisses, von der Begründung über die Erfüllung bis hin zur Vertragsabwicklung erfasst. Laut dem EDSA kann auch die Speicherung von Daten nach der eigentlichen Vertragsabwicklung zu Gewährleistungszwecken für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sein. Jedoch kann nicht schlechthin jede durch Nichterfüllung oder andere vertragsbezogene Ereignisse ausgelöste Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b gestützt werden; dafür kann allerdings eine andere Rechtsgrundlage in Frage kommen. Wolff sieht auch nachvertragliche Pflichten, wie u.a. die Geltendmachung von Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche umfasst.
In welchem Umfang eine Verarbeitung als erforderlich anzusehen ist, ergibt sich anhand einer Einzelfallbeurteilung aus dem aus dem Vertragsinhalt hervorgehenden Vertragszweck. Das sind jedenfalls die Basisdaten der Vertragspartner und der wesentliche Vertragsinhalt und dem, was zur Erfüllung der Vertragspflichten oder der Wahrnehmung von Rechten bzw. für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen geboten ist. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Schuldverhältnisses bestehen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6, Rz 36, 37 und 38 mwN.).
Gemäß Art. 5 DSGVO Abs. 1 c müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung).
Die Anforderung der Datenminimierung stellt die Frage, ob die Daten dem Zweck angemessen sind. Die Daten sind dem Zweck nur dann angemessen, wenn die Verarbeitung der Daten zum jeweiligen Zweck nicht bereits im Rahmen einer objektiven Wertung beanstandet werden kann. In der Angemessenheit ist die Erheblichkeit zu prüfen. Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitdogmatik geeignet sind. Kann man sich die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne, dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich. Die Anforderung der Beschränkung auf das notwendige Maß wird in aller Regel von der Angemessenheit und der Erheblichkeit konsumiert sein (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 5, Rz 36, 37 und 38 mwN.).
Zur gerügten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Zunächst ist festzuhalten, dass infolge der Rüge des BF hinsichtlich unvollständiger Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde die vom BF beantragten Zeugen vor Gericht befragt wurden. Infolgedessen ergaben sich die gegenüber dem Administrativverfahren erweiterten Sachverhaltsfeststellungen.
Da auch aufgrund der ergänzenden Feststellungen nicht hervorkam, dass die gegenständlichen Informationen über den BF – abgesehen von der wie auch immer erfolgten Übergabe der „Sperrliste“ zuletzt 2017 an XXXX - auch an „ XXXX -fremde Organisationen „versandt“ wurden (Beschwerde Pkt. 6.1), war unter diesem Beschwerdepunkt lediglich zu prüfen, ob die tatsächliche Information gegenüber XXXX bis 2017 gegenüber dem Wesentlichkeitsgrundsatz des § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 verstieß.
4.2.1. Wie festgestellt, verarbeitet der MB neben den Grunddaten des BF (Name und Geburtsdatum) Daten zu einer Sperre des BF aufgrund eines Vorstandsbeschlusses im Jahr 2006. Bis Ende 2017 waren dabei die Tatsache der Sperre, das Sperrdatum, die von der Sperre umfassten Gewässer sowie einzelne Bezugsdaten zu Vorstandsbeschlüssen auch für Zugangsberechtige im Bereich der Mitgliedsvereine zugänglich. Seit Anfang 2018 beschränkt sich die Zugänglichkeit der Daten für Berechtigte im Bereich der Mitgliedsvereine auf den Umstand der Sperre selbst, den vorliegenden Verbandsausschluss und einzelne Daten, ohne, dass diesen nähere Informationen beigelegt sind.
Das Mitgliedsverhältnis des BF zum MB im Jahr 2006 und somit bis zum Entstehen der hier gegenständlichen Daten, ist als Vertrag im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO zu qualifizieren. Mit der Mitgliedschaft verpflichtete sich der BF gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung auch, die Verbandssatzungen und die satzungsgemäßen Anordnungen einzuhalten.
Der MB bzw. dessen Zweigvereine sind Fischereiausübungsberechtigte u.a. im Sinne des § 27 Abs. 1 Wiener FischereiG. Die Fischerei durch ordentliche Mitglieder wird von diesen in jenen Revieren, betreffend die Zweigvereine fischereiberechtigt sind, aufgrund von diesen ausgegebenen Lizenzen ausgeübt.
Die Maßnahme gemäß § 8 Abs. 1 lit e der Verbandssatzungen einer Sperre für ein oder mehrere bzw. gemäß lit f für alle Fischereireviere bedeutet jedenfalls, dass der Gesperrte keine vom Fischereiberechtigten abgeleitete Befugnis, an derartigen Revieren zu fischen, geltend machen kann. Somit ist die Evidenthaltung jener notwendigen Daten, aus denen sich die Maßnahme, deren Reichweite und deren Verhängungsdatum in Bezug auf den BF ergibt, zur Erfüllung des Mitgliedsverhältnisses des MB zum BF, auch noch über dessen Beendigung hinaus, erforderlich.
4.2.2. Wie festgestellt, wurde – bezogen auf den BF – der Umstand seiner Sperre bis 2017 der Firma XXXX als Ausgabestelle von Fischereitageskarten bekanntgemacht. Mitarbeiter waren im Zusammenhang mit der Ausgabe von Fischereikarten diesbezüglich berechtigt und auch verpflichtet, zu prüfen, ob ein Interessent an der Ausgabe einer Tageskarte gesperrt ist.
Da die Ausgabe einer Tageskarte wohl kein Mitgliedsverhältnis voraussetzt, ist diesbezüglich die Berechtigung der Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 zu prüfen, zumal bis Ende 2017 die DSGVO noch nicht in Kraft war. Danach sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art durchgeführt werden.
Auch in Bezug auf die Ausgabe von Tageskarte knüpft sich die Berechtigung, an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Gewässer fischen zu dürfen, an die Fischereiberechtigung des jeweiligen Zweigvereins des MB im Sinne des jeweiligen FischereiG der Länder (für Wien § 27 Wiener FischereiG). In jenem Fall, in dem ein ehemaliges Mitglied des MB eine derartige Tageskarte für ein Gewässer im Bereich eines Zweigvereins des MB lösen möchte, hatte der MB durchaus ein berechtigtes Interesse daran, dass hiebei nicht eine – in ihrer Gültigkeit hier nicht in Frage stehende - verhängte Sperre umgangen wird. Eine Sperre durch Verbandsbeschluss hat die Wirkung, dass die von der Sperre betroffene Person für den Zeitraum der Dauer der Sperre und für deren räumlichen Geltungsbereich von der Fischerei ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob er eine grundsätzliche Berechtigung für eine Lizenz oder die Ausgabe einer Tageskarte besteht, also kein fischereirechtlicher Ausschlußgrund vorliegt.
Die wesentliche vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachte Behauptung ist, es sei im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit unverhältnismäßig, dass Mitarbeiter, ungeschultes Hilfspersonal und u.a. auch Kunden einer Ausgabestelle von Tageskarten erführen, wie oft, in welchen Revieren und wie lange der BF gesperrt sei. Es hätte völlig genügt, die Ausgabestelle anzuweisen, dem BF bis auf Widerruf keine Tageskarten auszustellen.
4.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen der letzten Übergabe einer derartigen Sperrliste 2017 ist dies anhand der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO, somit des § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 zu prüfen.
Gemäß dieser Bestimmung dürfen Daten nur … soweit sie für den Zweck der Datenverarbeitung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen verwendet werden.
Hiezu liegt u.a. einzelfallbezogene Rechtsprechung insbesondere der Datenschutzbehörde und Datenschutzkommission vor.
Der Zweck der Datenschutzverwendung der festgestellten sich aus Beilage ./C ergebenden den BF betreffenden Daten ist die Verhinderung einer Umgehung eines durch den Verband verhängten Fischereiverbots an Verbandsgewässern im Wege der Lösung einer Fischereitageskarte. Dass die Übergabe der Daten Namen und einer Sperre für alle Reviere (des Verbands) für diesen Zweck wesentlich ist, liegt auf der Hand, zumal damit klargestellt ist, dass der Interessent keine Tageskarte für Reviere von dem MB angehörigen Fischereivereinen ausgestellt bekommen soll. Da es sich hiebei um keine sensiblen Daten handelt, wird eine Differenzierung, welche Mitarbeiter der betrauten Ausgabestelle auf die Daten zugreifen können sollen, wohl nicht zu fordern sein. Dass - wie in der Beschwerde behauptet – Kunden von Sperren erfahren, ist bei der festgestellten Vorgangsweise nicht intendiert und könnte nur durch mißbräuchliche Vorgangsweise erfolgen, die im Verfahren nicht annähern substantiiert behauptet wurde.
Daher ist lediglich auf das Argument der Verletzung der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit durch die Aushändigung der „gesamten Sperrliste“ einzugehen:
Es mag sein, dass es zur Umsetzung des genannten Ziels der Verhinderung der Umgehung der konkreten Sperre des BF technisch ausgereicht hätte, wenn XXXX zur Kenntnis gelangt, dass der BF in jenen Revieren gesperrt ist, für die XXXX Tageskarten ausgeben kann und bezüglich derer der MB fischereiausübungsberechtigt ist. Eine derart restriktive Auslegung ist nach Ansicht dieses Gerichts aber insbesondere im Bezug auf die hier relevante alte Rechtslage nicht zu fordern, würde man dem MB, der etwa 60 Mitgliedvereine umfasst und dem somit eine sehr große Anzahl an Fischereirevieren zuzurechnen sind, sonst eine im Bezug auf nicht sensible Daten sehr komplexe Information über den einfachen Sachverhalt der für alle verbandszugehörigen Reviere abfordern, mit dem Risiko unterschiedlicher Interpretation und Fehleranfälligkeit. Der Sperre bezogen auf alle Reviere des MB haftet nach objektivem Erklärungswert auch keineswegs – wie in der Datenschutzbeschwerde behauptet – der Eindruck an, der BF hätte sich „besonders schwere Verbrechen zuschulden kommen lassen.“
4.2.4. Entscheidungen bzw Empfehlungen der Datenschutzbehörde auch zu § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 legen eine Auslegung des Grundsatzes auf Datenminimierung in der vom BF gewünschten Weise nicht nahe:
Aus der Empfehlung der Datenschutzbehörde zu DSB-D215.529/0002-DSB/2015 vom 1.4.2015, wonach ein Hausverbot einer Veranstalterin von Fußballspielen nur innerhalb der Grenzen des Hausrechts wirke, eine zweckgemäße damit in Zusammenhang stehende Datenverwendung nur intern erfolgen dürfe und nicht auf andere Veranstaltungsorte ausgedehnt werden dürfe (Hausverbotsliste), wäre beispielsweise für den BF nichts zu gewinnen, weil hier jene Daten weitergegeben wurden, die den Umfang der Sperre des BF bezeichnen.
Die Empfehlung der Datenschutzbehörde zu DSB-215.865/0011-DSB/2016 vom 1.12.2016 beschäftigte sich mit der Ermittlung personenbezogener Daten samt Beilagen zur Erstattung einer Anzeige und sah die Grenze der Beschränkung auf das notwenige Ausmaß überschritten, weil der Beschwerdegegner nicht erklären konnte, weshalb und zu welchem konkreten Zweck dermaßen viele Aufnahmen angefertigt und der Behörde übermittelt wurden. Es wäre für den Zweck ausreichend gewesen, einzelne Aufnahmen auszuwählen und an die Behörde zu übermitteln. Diesem als Exzess gewerteten Verhalten ist die hier zu beurteilende – vom MB bis Ende 2017 nicht unterbundene – Weitergabe der Sperrinformation bezogen auf alle Reviere des MB nicht gleichzuhalten.
4.2.5. Insgesamt kam daher nicht hervor, dass ganz generell die im EDV-System des MB zugänglichen Daten bis Ende 2017 sowie die sodann weiter minimierten Daten zur Erreichung des dargestellten Zweckes überschießend wären und der MB Sorge hätte tragen müssen, dass bis Ende 2017 keine Information über eine Sperre des BF in allen Revieren an die Tageskartenausgabestelle XXXX gelangt wäre.
Zur gerügten Verletzung im Recht auf Information bzw Auskunft:
4.3.1. Zu diesem Punkt der Datenschutzbeschwerde bezog sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf Art 13 Abs 4 und Art 14 Abs 5 lit a DSGVO, wonach eine Information unterbleiben kann, wenn und soweit der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Selbst, wenn dem BF die Tageskarten-Ausgabestellen zunächst nicht als Empfänger genannt worden seien, habe dieser jedenfalls im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde Kenntnis hievon erlangt, sodass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine konkrete Beschwer mehr vorgelegen sei. Ein Recht auf Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, bestehe nicht.
Diese rechtliche Beurteilung stellt der BF im Rahmen der Beschwerde gar nicht in Frage sondern beschränkt sich auf die Behauptung einer – nach wie vor bestehenden - Verletzung im Recht auf Information, sollte sich herausstellen, dass die Sperrlisten auch an XXXX -Vereine und XXXX -fremde Vereine (über Tageskarten-Ausgabestellen hinaus) übermittelt wurden.
Dazu ist auszuführen:
4.3.2. Wie festgestellt, informierte der MB hinsichtlich Sperren dahingehend, dass folgende Empfängergruppen bestünden: Gremien, IT-Technik, Softwarehersteller, Rechtsbeistände.
Wie festgestellt, kam betreffend Datenübermittlung außerhalb des Verbands lediglich eine solche an die Tageskartenausgabestelle XXXX (bis Ende 2017) hervor. Diese hat, da die Information im Laufe des Verfahrens evident erfolgte, außer Betracht zu bleiben.
Soweit der BF durch die festgestellte Datenverfügbarkeit für die Mitgliedsvereine eine Verletzung der Informationspflicht sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm aufgrund der festgestellten Bestimmungen der Statuten (§ 4 Abs 2 und § 5 Abs 2) klar sein mußte, dass die Sanktion der Sperre für alle Verbandsreviere auch den Gremien der Mitgliedsvereine, die Untergliederungen des MB darstellen, kommuniziert wird, somit „Gremien“ solche des MB selbst als auch solche seiner Mitgliedsvereine (Untergliederungen nach § 4 Abs 2 der Satzung) umfassen. Wie festgestellt, waren zu den relevanten Daten vertrauenswürdige Personen, die der Verein namhaft macht, insbesondere Verwaltungspersonal zugangsberechtigt.
Eine diesbezügliche Verletzung der Informationspflicht ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen.
Insgesamt kommt daher der Beschwerde auch nach Verfahrensergänzung keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der bisherigen Rechtsprechung Einzelfallfragen zu beurteilen waren.
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