Bundesverwaltungsgericht I405 2178333-1

I405 2178333-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2021

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Genitalverstümmelung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I405 2178333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2178333.1.00

Spruch

I405 2178333-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Liberia, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien und Mag. Karin HERTEL, Caritas Wien der Erzdiözese Wien – Rechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, ZI. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.06.2020, 03.09.2020 und 08.01.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine liberianische Staatsbürgerin, wurde am 06.02.2014 in der österreichischen Botschaft in Dakar ein Visum, gültig bis zum XXXX ausgestellt.

2. Am 04.03.2014 stellte die BF unter Angabe eines anderen Namens und Geburtsdatums in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde zwecks zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich überstellt.

3. Am 02.06.2014 stellte die BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie im Februar 2014 von ihre Mutter in ein Haus gelockt worden sei, um beschnitten zu werden. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie zudem auch einen alten Mann heiraten müsse, da dies Tradition sei. Ihr sei eine Flucht aus dem Haus gelungen und habe sie dann Liberia verlassen.

4. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 15.12.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Stellungnahme über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, das Fluchtvorbringen und die Unklarheiten über die identitätsbezogenen Angaben der BF ein. Der Stellungnahme beigelegt war ein Konvolut an Unterlagen.

5. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.05.2015 konkretisierte die BF ihr Fluchtvorbingen, indem sie angab, dass sie aus einer muslimischen Familie stamme bei welcher die Beschneidung üblich sei. Ihre Eltern wollten, dass sie dem Geheimbund der ‚Sande Society‘ beitrete. Ihre Eltern hätten sie in ein Dorf im Busch gelockt, um den Beitritt in die Gesellschaft zu organisieren. In diesem Dorf sei sie von ihren Eltern bei mehreren Frauen zurückgelassen worden. Während ihres Aufenthaltes habe sie eine Beschneidung einer anderen Frau beobachten können. Sie habe nach zwei Tagen den Frauen mitgeteilt, dass sie der Gesellschaft beitreten wolle und sei sie mit einer Frau dieser Geselleschhaft auch befreundet gewesen, mit welcher sie auch den Busch erkundet habe. Sie habe beschlossen in der Nacht aus der Hütte zu flüchten. Sie habe sich auf einen Hauptplatz wiedergefunden, welche sie nicht gekannt habe und sei nachdem sie ein Auto auf der Hauptstraße gesehen habe, in Ohnmacht gefallen. Sie sei bei einem Mann aufgewacht, welcher sie nach Hause gebracht habe. Sie habe daraufhin beschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

6. Am 05.04.2017 wurde die BF ein weiteres Mal von der belangten Behörde einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt.

7. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.).

8. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Am 03.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, welcher die BF fern blieb, da diese stationär in einem Krankhaus aufhältig war.

10. Mit Schriftsätzen vom 24.08.2020 und vom 28.08.2020 legten die rechtsfreundlichen Vertretungen der BF ein Konvolut an Unterlagen sowie eine Stellungnahem vor.

11. Am 03.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde zur Klärung der Frage ob die Dispositions- bzw. Einvernahmefähigkeit der BF gegeben ist unterbrochen.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020 wurde Dr. K. T. in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt.

13. Am 01.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Gutachten des bestellten Sachverständigen ein.

14. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Liberia ein.

15. Am 08.01.2021 fand neuerlich eine Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige BF ist Staatsangehöriger von Liberia, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Vai an. Ihre Muttersprache ist Vai. Sie spricht überdies Englisch.

Ihre Identität steht fest. Die BF hat zur Verschleierung ihrer Identität eine Aliasidentität verwendet.

Die BF hält sich spätestens seit ihrer Asylantragstellung im Juni 2014 in Österreich auf.

Die BF stammt aus der Stadt XXXX in Monrovia, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und sie bestritt ihren Lebensunterhalt als Angestellte in einem Restaurant. Ihr Sohn, sowie ihre Geschwister und ihr Vater leben nach wie vor in Liberia. Insbesondere mit ihrer jüngeren Schwester, bei welcher sich ihr Sohn aufhält, besteht regelmäßig Kontakt.

Die BF leidet an einer psychotischen Störung und es besteht die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis. Die BF ist in ärztlicher Behandlung und medikamentös eingestellt. Sie ist durch ihre psychische Krankheit und durch die Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht in ihrer geistigen Fähigkeit und ihrer Wahrnehmung und Auffassungsgabe eingeschränkt und voll diskretions- und dispositionsfähig. Auch liegt eine ausreichende Erkenntnis der Realität bzw. Kritikfähigkeit vor und kann die BF komplexe Fragen erfassen und sinnstiftend beantworten.

Die BF hält sich aktuell auf Grundlage einer bis zum 20.10.2022 gültigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet auf.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:

Es ist der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF in Liberia einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat Liberia eine begründete Furch vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Liberia:

Der BF wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Politische Lage:

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 3.2018a).

Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries – HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne (AA 3.2017a).

Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am 26. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018). Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vgl. DS 21.1.2018; JA 22.1.2018).

Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vgl. JA 22.1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018 - DS – der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-LiberiasPraesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

-JA – Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du

Liberia devant des dizaines de milliers de personnes,

http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-celundi/, Zugriff 10.4.2018

Sicherheitslage:

Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vgl. auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018).

Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberianode/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018

Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2018; USDOS 3.3.2017). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem. Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017), hinzu kommen noch Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Aufgrund von Korruption hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80 Prozent der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 22.1.2018). Es existiert ein gemischtes Rechtssystem aus dem Zivilrecht, basierend auf dem angloamerikanischen Recht und dem Gewohnheitsrecht. Alle formalen Gerichte sind Teil des nationalen Systems und stehen unter Aufsicht des Obersten Gerichtshofs, des Supreme Courts. Er befindet sich im „Temple of Justice“ auf dem Capitol Hill in Monrovia. Es ist die letzte Instanz in Verfassungsfragen und kann somit auch die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung bestimmen. Der Oberste Gerichtshof ist außerdem die letzte Berufungsinstanz in allen Fällen. Das Gericht besteht aus dem Chief Justice of Liberia und vier Associate Justice, die vom Präsidenten ernannt und vom Senat bestätigt werden (GIZ 3.2018a).

Die Circuit Courts sind Bezirksgerichte und haben die erstinstanzliche Zuständigkeit in den schwerwiegendsten Fällen, darunter schwere Körperverletzung, Einbruch, Vergewaltigung und Mord (GIZ 3.2018a).

Die Amtsgerichte, Magistrates Courts, sind zuständig für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Sehr schwere Fälle, einschließlich Vergewaltigung, Mord oder Einbruch, müssen nach vorläufigen Anhörungen an die Circuit Courts überwiesen werden (GIZ 3.2018a).

Friedensrichter (Justices of Peace) sind Laienrichter. Sie sind befugt, in einem sehr begrenzten Bereich von Zivil- und Strafsachen zu entscheiden (GIZ 3.2018a).

Neben dem formalen Recht existiert im ländlichen Liberia das traditionelle Recht. Clan Chiefs, Stadt Chiefs und Paramount Chiefs, die lokalen traditionellen Autoritätspersonen, haben die Befugnis, Zivilsachen zu regeln, haben aber keine Autorität über Strafsachen. Wenn ein Konflikt zwischen dem formalen Recht und Gewohnheitsrecht besteht, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass das formale Recht vorherrscht. In der Praxis wird in solchen Fällen aber auch oft das Gewohnheitsrecht angewendet. Seit Ende des Krieges sind weitgehende Justiz- und Sicherheitsreformen durchgeführt worden. Nach wie vor sind die Kapazitäten aber nicht ausreichend, um einen angemessenen Zugang zum Recht zu gewährleisten, deshalb unterstützen internationale und nationale Organisationen den Zugang durch die Etablierung von Rechtsberatungs- und Mediationsangeboten, zum Teil auch gezielt für Frauen (GIZ 3.2018a).

Die Regierung sieht sich weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, was die Fähigkeit ihrer Justiz- und Sicherheitsbehörden betrifft, Kriminelle zu verhaften, festzunehmen und zu verurteilen (BS 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

Sicherheitsbehörden:

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache (USDOS 3.3.2017).

Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist (BS 2018).

Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten. Die Straflosigkeit bleibt ein ernsthaftes Problem, da die Regierung nur sporadisch und in begrenztem Umfang versucht, gegen Beamte zu ermitteln, die des Missbrauchs beschuldigt werden, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen (USDOS 3.3.2017). Dies spiegelt zum Teil das mangelnde Vertrauen in die Liberia National Police (LNP) wieder, von der oft angenommen wird, dass sie mit kriminellen Akteuren zusammenarbeitet (BS 2018).

Die Unabhängige Nationale Kommission für Menschenrechte berichtete, dass gewalttätige Handlungen der Polizei während Verhaftungen die häufigste Beschwerde wegen Amtsverletzung sind. Die Professional Standards Division der LNP ist zuständig für die Untersuchung von Vorwürfen polizeilichen Fehlverhaltens und die Verweisung von Fällen zur Strafverfolgung. Im Laufe des Jahres 2016 unterzeichnete der Präsident ein neues Polizeigesetz, das die Einrichtung eines zivilen Beschwerdeausschusses zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und Aufsicht vorschreibt. Im Laufe des Jahres gab es dennoch Fälle, in denen zivile Sicherheitskräfte ungestraft agierten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018), BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.201

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018

Folter und unmenschliche Behandlung:

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Das Strafgesetzbuch sieht strafrechtliche Sanktionen für die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte vor und regelt die zulässige Anwendung von Gewalt während der Festnahme oder bei der Verhinderung der Flucht eines Gefangenen aus der Haft (USDOS 3.3.2017).

Dennoch missbrauchen Polizisten und andere Sicherheitsbeamte Personen in Polizeigewahrsam, belästigen und nötigen diese. Es kommt zur Anwendung von Folter. Im Oktober 2016 hat die UNMIL neue Standardverfahren zur Meldung und Untersuchung von Vorwürfen von Fehlverhalten zur Bekämpfung weiterer SEA-Fälle (sexuelle Ausbeutung und Missbrauch) herausgegeben (USDOS 3.3.2017).

Im Rahmen von traditionellen Verfahren gegen der Hexerei Angeklagter kommt es zu folterähnlichen Praktiken, obwohl das Innenministerium daran arbeitet, diese traditionelle Praxis und die Praktizierenden dazu zu bringen, sich an den formalen Rechtsrahmen des Landes anzupassen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Korruption:

Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International „Corruption Perception Index“ 2017 nimmt Liberia Platz 122 von 180 Staaten ein (GIZ 3.2018a). Das Gesetz sieht keine expliziten strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, obwohl es strafrechtliche Sanktionen für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen gibt. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 3.3.2018).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt und fordern manchmal Bestechungsgelder (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).

Die Korruption der Polizei bleibt ebenfalls ein Problem. Die LNP untersucht Berichte über polizeiliches Fehlverhalten oder Korruption und die Behörden suspendierten und entließen bereits mehrere Beamte (USDOS 3.3.2017).

Es existieren Organisationen zur Bekämpfung der Korruption – von der „Liberia Anti-Corruption Commission (LACC)“ bis zur „General Auditing Commission (GAC)“ und der Kommission für öffentliche Aufträge und Konzessionen (PPCC) (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Allerdings fehlt es ihnen oft an Befugnissen und Ressourcen, um Bestechungen zu verhindern. Eine innovative Methode, der Korruption etwas entgegenzusetzen stellt die TV-Show "Integrity Idol" (Integritätsidol) im liberianischen Fernsehen dar. Zuschauer können dort über den ehrlichsten Staatsdiener in Liberia abstimmen, um korrektes Verhalten zu fördern und für die Probleme der Korruption zu sensibilisieren (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 21.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

NGOs und Menschenrechtsaktvisiten:

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten (USDOS 3.3.2017).

Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht.

Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt (GIZ 3.2018a). Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten (GIZ 3.2018a).

Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen – oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer – unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von

Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi Annan Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL) (GIZ 3.2018b).

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a).

Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:

Häusliche Gewalt, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Praktiken wie weibliche Genitalverstümmelung und frühe Heirat, so wie auch Straffreiheit für Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen bleiben weit verbreitet, trotz der Verabschiedung eines Gesetzes im Jahr 2006, das verhältnismäßig hohe Strafen für Vergewaltigungen vorsieht (AI 22.1.2018; GIZ 3.2018a). Viele dieser Straftaten kommen nicht vor Gericht und wenn es doch zu einer Anzeige kommt, werden die Verfahren nur langsam umgesetzt (GIZ 3.2018a). Ein Gesetz über häusliche Gewalt wurde jedoch im Juli 2017 vom Gesetzgeber verabschiedet und wartet seit Ende des Jahres auf die Unterzeichnung des Präsidenten. Die Regierung, die UNO und die Entwicklungspartner investieren weiterhin in Abteilungen für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die sich in Polizeistationen und Ministerien befinden, um sexuellen Missbrauch und Gewalt zu untersuchen. Zudem gibt es ein Fachgericht, in Montserrado County im Nordwesten, welches sich mit derartigen Verbrechen befasst. Die Behörden betrieben weiterhin 12 Zentren in sieben Bezirken, welche den Überlebenden sexueller Gewalt medizinische und unterstützende Dienstleistungen anbieten (AI 22.1.2018).

Die liberianische Verfassung verbietet Diskriminierung im Allgemeinen, es gibt jedoch keine spezifischen Gesetze gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder auf ethnischer Grundlage, obwohl beides offensichtlich existiert. Die Stellung der Frauen in Liberia variiert je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit (GIZ 3.2018c). Darüber hinaus haben Frauen dem Gesetz nach Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit und das Recht auf gleichen Zugang zu Bildung und sie können Unternehmen gründen. Nach dem Familienrecht behalten Männer das Sorgerecht für Kinder in Scheidungsfällen (USDOS 3.3.2017). Traditionelle Gesetze sind ein wichtiger Faktor für Ungleichheit: Frauen, die nach Gewohnheitsrecht verheiratet sind, werden auf dieser rechtlichen Ebene wie Minderjährige behandelt. Zivilrechtlich ist verankert, dass verheiratete Frauen Grundstücke und Immobilien ihrer Männer erben können, während nach Gewohnheitsrecht verheiratete Frauen nicht von ihrem Ehemann erben können (GIZ 3.2018c; vgl. USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist illegal, stellt aber weiterhin ein verbreitetes und ernsthaftes Problem dar. Das Gesetz kriminalisiert eheliche Vergewaltigung nicht spezifisch (USDOS 3.3.2017). Die Mehrheit der Täter wird nicht bestraft, obwohl 2009 ein Sonderdezernat für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen wurde (GIZ 3.2018c).

Die Praxis der weiblichen Genitalbeschneidung (FGM/C) ist weit verbreitet. Im Rahmen der traditionellen Initiation in die Frauengeheimbünde werden fast die Hälfte aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 beschnitten (GIZ 3.2018c). Die „Women´s and Children´s Protection Section“ der LNP (Liberia National Police) gab an, dass es im Laufe des Jahres 2016, 264 Fälle von Vergewaltigung gemeldet wurden, davon wurden 89 Fälle beim Gericht angezeigt (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt, allerdings bleibt auch diese ein weit verbreitetes Problem. Die Höchststrafe für häusliche Gewalt beträgt sechs Monate Haft, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017).

FGM (Female Genital Mutilation, Weibliche Genitalverstümmelung) ist verbreitet und wird traditionell an jungen Mädchen der ethnischen Gruppen in Nord-, West- und Zentral Liberias vollzogen, vor allem in ländlichen Gebieten. Das Gesetz verbietet FGM nicht und traditionelle Einrichtungen wie die geheime Sande Society vollzieht FGM oft als Initiationsritual, was die Ermittlung der tatsächlichen Prävalenzraten erschwert. In den vergangenen Jahren gab es eine stetige Tendenz in Richtung Einschränkung oder Verbot der Praxis. Ein im Jänner 2016 vorgeschlagenes Gesetz über häusliche Gewalt, enthielt eine Bestimmung, welche FGM/C für Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern oder aber für Erwachsene ohne deren Zustimmung verbietet. Im April 2016 wurde diese Bestimmung vom Repräsentantenhaus gestrichen, was die Regierung dazu veranlasste, ein eigenständiges Anti-FGM/C-Gesetz vorzuschlagen (USDOS 3.3.2017).

Ellen Johnson-Sirleaf, die ehemalige Präsidentin Liberias, bemühte sich um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in den Ministerien, dem Obersten Gerichtshof und in den Kommunalverwaltungen. Die Teilhabe von Frauen an der Politik und am öffentlichen Leben nimmt zu und der Anteil an Frauen in Polizei und Militär ist erheblich gestiegen. Für ihr Engagement erhielten Leymah Gbowee und Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf 2011 den Friedensnobelpreis (GIZ 3.2018c).

Quellen:

Grundversorgung:

Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von 188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag (BS 2018). Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen (AA 3.2017b).

Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel – vor allem Reis – und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b).

Darüber hinaus sind seit 2015 – insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab (AA 3.2017b). Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen (GIZ 3.2018b).

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden (AA 3.2017b).

Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung (BS 2018).

Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2017b).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018

Medizinische Versorgung:

Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig (GIZ 3.2018c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt (AA 23.3.2018).

Zur Zeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von – zumeist ausländischen – Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen (GIZ 3.2018c).

Quellen:

Rückkehr:

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen (UNHCR 10.2017).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dieser am 31.05.2015 und am 05.04.2017 und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Liberia vom 10.04.2018. Zudem konnte sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 03.09.2020 und am 08.01.2021 machen. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der BF:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu ihrer Volljährigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Religionsbekenntnis und ihren Sprachkenntnissen gründen sich auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren.

Ihre Identität ergibt sich zudem aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft in Dakar vom 17.03.2014 und ihres Visums C vom XXXX . Die Feststellung, dass die BF eine Aliasidentität verwendet und dadurch ihre wahre Identität verschleiert hat, ergibt sich aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet lassen sich zweifellos dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.

Die Feststellungen zu ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte lassen sich der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnehmen.

Dass die BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Liberia verfügt, sie eine mehrjährige Schulausbildung absolviert hat und sie über Arbeitserfahrung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich aufgrund der glaubhaften Angaben der BF.

Die Feststellungen zur Gesundheit der BF basiert auf dem Gutachten vom 01.12.2020 des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. K. T., ein Facharzt für Psychiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Der nichtamtliche Sachverständige nahm nach persönlicher Untersuchung der BF den Befund auf und erstattete auf dieser Grundlage sein – von der BF nicht in Zweifel gezogenes – Gutachten. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass der allgemeine körperliche und auch psychische Zustand der BF als gut zu beschreiben ist und nur relativ geringe Auffälligkeiten bzw. psychotische Restsymptome vorhanden sind. Eine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der BF war beim Explorationsgespräch nicht gegeben. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den psychischen Krankheitssymptomen und den Erlebnissen im Herkunftsstaat kann nicht hergestellt werden.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich nicht vorbestraft, ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Die BF gab zusammengefasst an, dass sie Liberia verlassen habe, da ihre Mutter sie dazu gezwungen habe, sich einer Beschneidung zu unterziehen. Nach dem Tod ihrer Mutter gehe die Gefahr einer Zwangsbeschneidung nun von ihrer Großmutter aus. Außerdem bestünde die Gefahr, dass sie in Liberia aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stark stigmatisiert werde und als „Hexe“ verfolgt werden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft.

Zu Beginn ist anzuführen, dass die BF die belangte Behörde betreffend ihre wahre Identität täuschte, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit bereits schmälert.

Des Weiteren widersprach sich die BF bei ihren Angaben zu ihren familiären Verhältnissen. So gab sie in der Erstbefragung 2014 an drei Halbbrüder und vier Halbschwestern zu haben (Protokoll 03.06.2014, S 3). In ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde 2015 sprach sie dann allerdings nur mehr von drei Brüdern und drei Schwestern (Protokoll 31.05.2015, S 6). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 erklärte sie, dass sie eine Halbschwerster und zwei leibliche Schwestern habe und eine Schwester ‚Selly‘ heiße (Protokoll 08.01.2021, S 5). Allerdings scheint der Name ‚Selly‘ bei keiner ihrer vorangegangen Einvernahmen auf.

Überdies brachte sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.05.2015 vor, mit ihrer Mutter nach XXXX gefahren zu sein, da ihr ihre Eltern vorgemacht hatten, dass ihr Onkel, der mit ihrer Großmutter mütterlicherseits in XXXX gewohnt habe, verstorben sei. Die BF gab zudem an, dass ihre Mutter in der Kleinstadt XXXX aufgewachsen und sie selbst zwei Mal dort gewesen sei. Auf Befragung gab sie weiters an, dass sie im Dorf XXXX , das ca. zwei Autostunden von der Heimatstadt ihrer Mutter entfernt sei, beschnitten werden hätte sollen. Ferner gab sie an, vorher nie in XXXX gewesen zu sein (Protokoll 31.05.2015, S 7f). Im Widerspruch dazu brachte sie bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme auf Befragung vor, ihre Großmutter mütterlicherseits würde im Dorf namens XXXX in XXXX leben, wo auch ihre Mutter aufgewachsen sei. Zudem gab sie auf Befragung im Widerspruch zu ihrer ersten Einvernahme an, sie sei lediglich einmal im Heimatdorf ihrer Mutter gewesen. Im Widerspruch zu ihrer ersten Einvernahme gab sie zudem an, dass ihr Onkel in XXXX wohnhaft sei. Sie selbst sei im Alter von 16 Jahren in XXXX gewesen und ein zweites Mai im Jahr 2014, bevor sie nach Europa gereist sei (Protokoll 05.04.2017, S 3f).

Zudem widersprach sich die BF betreffend ihre Flucht. So erklärte sie in der Erstbefragung noch, dass sie bei einem Spaziergang durch den Busch vor ihrer Beschneidung geflohen sei (Protokoll 03.06.2014, S 5). Bei der Einvernahme bei der belangten Behörde am 31.05.2015 schilderte sie zwar erneut ihren Spaziergang durch den Busch, erklärte aber, dass sie daraufhin in der Nacht aus der Hütte hinausgekrochen und geflohen sei (Protokoll 31.05.2015, S 7).

Weitere Widersprüche stellen ihre Angaben hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthaltes nach ihrer Flucht aus den Fängen der ‚Sande Society‘ bis zu ihrer Ausreise dar, zumal sie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme behauptete, sie sei Mitte Jänner 2014 vor der ‚Sande Society‘ geflüchtet und habe am 15.02.2014 Liberia verlassen (Protokoll 31.05.2015, S 9). In der ergänzenden Einvernahme brachte sie zuerst vor, es seien Wochen zwischen ihrer Flucht und ihrer Ausreise vergangen, korrigierten jedoch ihre Aussage, indem sie vorbrachte, es sei maximal eine Woche gewesen, bevor sie ihre Aussage abermals korrigierte und behauptete, es seien tatsachlich drei bis sechs Tage zwischen ihrer Flucht vor der ‚Sande Society‘ und ihrer Ausreise vergangen (Protokoll 05.04.2017, S 6).

Auch konnte die BF nicht schlüssig erklären, wer sich nach ihrer Flucht um ihren Sohn gekümmert habe. Vor der belangten Behörde erklärte sie, dass dieser zunächst bei seiner Tante aufhältig gewesen sei, sich dann ein Freund sowie ihre Schwester um ihn gekümmert haben und er sich aktuell bei diesem Freund und dessen neuer Freundin befinde (Protokoll 31.05.2015, S 4, 5). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte sie am 03.09.2020 allerdings, dass sie den Sohn, nachdem ihre Stieftochter vergewaltigt worden sei, von der Tante weggebracht habe, da sie befürchtet habe, dass dieser dort nicht mehr sicher sei. Dann habe sie ihn einer holländischen Frau übergeben, die allerdings zu viel Geld verlangt habe und jetzt befinde er sich bei ihrer Schwester (Protokoll 03.09.2020, S 6).

Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF einerseits erklärte, dass ihr Vater Moslem und streng religiös sei und zwecks Beschneidung mit seiner Frau unter einer Decke gesteckt habe, aber sie andererseits auf eine katholische Schule schicken habe wollen (Protokoll 08.01.2019, S 7).

Betreffend eine drohende Stigmatisierung und Verfolgung der BF als „Hexe“ in Liberia aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gilt es anzumerken, dass die BF dies erstmals in ihren Stellungnahmen im August 2020 ins Verfahren einbrachte. Dieses Vorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden. Es mangelt an jeglichen Anhaltspunkten einer konkreten Verfolgung der BF und wurden nur allgemein gehaltene Berichte in Vorlage gebracht. Nebstdem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF dieses Vorbringen nicht bereits im Jahr 2015 (Befund AKH Wien v 27.11.2015), nach Beginn ihrer psychischen Erkrankung bzw. Behandlung oder spätestens bei ihrer letztmaligen niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde 2017 vorgebracht hatte. Selbst wenn sich der Zustand der BF Ende 2019 nochmals verschlechtert haben sollte (psychiatrisches Gutachten v 01.12.2020), lässt sich dennoch nicht erklären, warum die Befürchtungen einer Verfolgung der BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht bereits im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020 im Sinne eines Nachfluchtgrundes eingebracht worden sind. Hinsichtlich dieser Steigerung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der BF ist es auch sonst nicht gelungen, dazulegen, weshalb und auf welche Art und Weise sie konkret in Liberia verfolgt werden würde.

Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der BF zu dem Schluss, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Liberia basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.

Zudem brachte die BF weitere Quellen ins Beschwerdeverfahren ein, die in gegenständlicher Entscheidung auch Berücksichtigung fanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die BF die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von der BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.