Bundesverwaltungsgericht I404 2203304-1

I404 2203304-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2021

Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I404 2203304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2203304.1.00

Spruch

I404 2203304-1/21E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom 04.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

I.Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.

II.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. - VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2009 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III.Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1. § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. AsylG 2005 wird XXXX der befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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