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W194 2211498-1•Bundesverwaltungsgericht W194 2211498-1
W194 2211498-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2021
Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe soziale Gruppe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht
W194 2211498-1/16EW194 1413526-4/19EW194 2211499-1/16EW194 2211501-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde
1. der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. XXXX (W194 2211498-1),
2. des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. XXXX (W194 1413526-4),
3. der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. XXXX (W194 2211499-1), und
4. der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. XXXX (W194 2211501-1),
alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde der XXXX wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch insgesamt zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
2. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch insgesamt zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
3. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch insgesamt zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
4. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch insgesamt zu lauten hat:
„ XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.
2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer stellten am 09.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgten ihre Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte am XXXX , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
4. Am 01.02.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen von niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde zu den Anträgen auf internationalen Schutz befragt.
5. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte am XXXX , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
6. Am 17.07.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, zu ihrem Antrag auf internationales Recht.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.11.2018 welche den Beschwerdeführern jeweils am 05.12.2018 zugestellt wurden, wies die belangte Behörde die Anträge der vier Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt V.) sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).
8. Die belangte Behörde stellte den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
9. Gegen die Bescheide vom 29.11.2018 erhoben die Beschwerdeführer am 14.12.2018 durch ihren Rechtsberater gemeinsam Beschwerde.
10. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 19.12.2018 eingelangter Beschwerdevorlage die gegenständlichen Verwaltungsakten.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
12. Mit Schreiben vom 24.06.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan.
13. Am 23.07.201 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und legten weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer Integrationsbemühungen vor.
14. Am 04.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete – wie vorab bekanntgegeben – auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
In der Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, ihrem Leben in Afghanistan und in Österreich befragt. Sie legte weitere Unterlagen vor. Ebenfalls wurde der Zweitbeschwerdeführer befragt. Weiters wurden die Länderberichte zum Herkunftsland der Beschwerdeführer erörtert.
15. Die Niederschrift der Verhandlung wurde samt den unter I.13. erwähnten und in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Dari.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer kamen im Jahr XXXX gemeinsam nach Österreich und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer keine Verurteilung auf. Die Beschwerdeführer sind alle gesund und beziehen in Österreich Grundversorgung.
1.1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren. Sie lebte dort bis XXXX und danach bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX in XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Afghanistan XXXX Jahre die Schule und arbeitete anschließend XXXX . Sie benötigte dazu das Einverständnis ihres Vaters. Die Erstbeschwerdeführerin wollte mit ihrem Einkommen zum Lebensunterhalt ihrer Familie beitragen.
Im Jahr XXXX verließ die Erstbeschwerdeführerin XXXX Afghanistan, ging nach Pakistan und heiratete dort den Zweitbeschwerdeführer. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde traditionell geschlossen. Wenige Zeit später verließen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Pakistan und kamen nach Europa.
Der XXXX der Erstbeschwerdeführerin leben vermutlich weiterhin in XXXX . XXXX ist verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ihrer Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mit ihrer Familie im Herkunftsstaat.
Die Erstbeschwerdeführerin spricht – neben ihrer Muttersprache Dari – ein wenig Englisch und Deutsch.
Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Erstbeschwerdeführerin 30 Jahre alt. Sie hat gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer zwei Kinder XXXX ).
Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich. Sie kommt mit ihren Deutschkenntnissen im Alltag gut zurecht und bemüht sich um ihre Aus- und Weiterbildung. Sie besuchte Deutschkurse sowie Kurse im Bereich Basisbildung Mathematik/IKT sowie Deutsch/Englisch und absolvierte im Jahr 2020 die ÖSD Integrationsprüfung A1.
Die Erstbeschwerdeführerin bewegt sich in Österreich selbstverständlich und ohne Einschränkungen im öffentlichen Raum. Ihre Hobbies umfassen zB sportliche Aktivitäten ( XXXX ). Sie steht in nahem Kontakt zu einer österreichischen Familie und hat ua. im XXXX weitere Freunde gefunden. Besonders wichtig ist der Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Österreich als Frau respektiert und wertgeschätzt wird, sie ihrem Wunschberuf nachgehen kann und es für sie keine Einschränkungen gibt. Sie genießt die Inanspruchnahme dieser Freiheiten in Österreich und betont – ungeachtet dessen, dass sie in ihrem Heimatland eine Ausbildung absolvierte und berufstätig war – die für sie deutlichen Unterschiede zu ihrem Leben in Afghanistan. Gleichberechtigung und Gleichbehandlung sind für sie zentrale Anliegen; ebenso, dass sie frei über ihre Lebensweise entscheiden, frei ihre Meinung äußern und kommunizieren sowie ihren Kleidungsstil selbst bestimmen kann. Als beruflichen Wusch formuliert sie, dass sie XXXX arbeiten möchte.
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine selbständige Frau, Ehefrau und Mutter von zwei Kindern, die in ihrer Wertehaltung und Lebensweise eindeutig an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie führt ein freies und selbstbestimmtes Leben und lebt nicht nach den Vorstellungen der konservativ-islamischen durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft. Es widerstrebt ihr, nach der afghanischen Tradition zu leben und Einschränkungen ihrer in Österreich gewohnten und in Anspruch genommenen Rechte, insbesondere hinsichtlich der selbständigen Gestaltung ihres Lebens und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinzunehmen.
Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den in ihrem Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Gleichberechtigung, selbstbestimmtes Leben, Bewegungs- und Reisefreiheit sowie diskriminierungsfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
1.1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und wuchs in XXXX auf. Vor seiner Antragstellung im Jahr XXXX hielt sich der Zweitbeschwerdeführer mehrmals in Österreich auf und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ist der XXXX Antrag des Zweitbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer war vor seiner Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin bereits verheiratet. Die erste Ehe wurde traditionell geschlossen und XXXX aufgelöst. Der Zweitbeschwerdeführer hat XXXX .
Zur Förderung seiner Integration in Österreich besuchte der Zweitbeschwerdeführer Deutschkurse und absolvierte unter anderem im August 2016 die ÖSD Integrationsprüfung A2.
1.1.3. Zur Drittbeschwerdeführerin und zur Viertbeschwerdeführerin:
Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit XXXX . Die Viertbeschwerdeführerin wird XXXX . Die beiden Kinder sind minderjährig, ledig und nicht strafmündig.
1.2. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen:
UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, 11.06.2021: Kapitel 19.1: Frauen
Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, 17.08.2021
1.2.1. Risikoprofil „Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben“ (aus den UNHCR-Richtlinien):
„Die Regierung hat seit 2001 eine Reihe von Schritten zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Verabschiedung von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe der Frauen und die Schaffung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Allerdings stieß die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung immer wieder auf Widerstände. Das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde 2009 durch Präsidialerlass verabschiedet, doch lehnten es konservative Parlamentsabgeordnete und andere konservative Aktivisten weiterhin ab. Das überarbeitete Strafgesetzbuch Afghanistans, das am 4. März 2017 mit Präsidialerlass verabschiedet wurde, enthielt ursprünglich alle Bestimmungen des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und stärkte die Definition des Begriffs Vergewaltigung. Jedoch wies Präsident Ghani das Justizministerium im August 2017 angesichts der Ablehnung durch die Konservativen an, das diesem Gesetz gewidmete Kapitel aus dem neuen Strafgesetzbuch zu entfernen. Das neue Strafgesetzbuch trat im Februar 2018 in Kraft, während in einem Präsidialerlass klargestellt wurde, dass das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 2009 als eigenes Gesetz weiterhin Geltung hat.
Laut Berichten, halten sich die Verbesserungen in der Lage der Frauen und Mädchen insgesamt sehr in Grenzen. Laut der Asia Foundation erschweren „der begrenzte Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, ungerechte Bestrafungen für „Verbrechen gegen die Sittlichkeit“, ungleiche Teilhabe an der Regierung, Zwangsverheiratung und Gewalt“ nach wie vor das Leben der Frauen und Mädchen in Afghanistan. Depressionsraten aufgrund von häuslicher Gewalt und anderen Menschenrechtsverletzungen nehmen Berichten zufolge unter afghanischen Frauen zu.438 Es wird berichtet, dass 80 Prozent der Selbstmorde in Afghanistan von Frauen begangen werden und sich manche von ihnen durch Selbstverbrennung das Leben nehmen.
Die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan (AIHRC) stellte fest, dass Gewalt gegen Frauen noch immer eine „weit verbreitete, allgemein übliche und unleugbare Realität” ist und dass Frauen in unsicheren Provinzen und im ländlichen Raum besonders gefährdet durch Gewalt und Missbrauch sind. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte sehr oft straflos bleiben. Sexuelle Belästigung und die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleiben, so die Berichte, endemisch. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen Berichten zufolge überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.
Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz der Frauenrechte weiterhin nur langsam umgesetzt werden, vor allem was das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen betrifft. Das Gesetz stellt gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge jedoch der Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend werde es nicht vollständig angewendet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Frauen hätten nur in sehr geringem Maße Zugang zur Justiz. Die überwiegende Mehrheit der Fälle von gegen Frauen gerichteten Gewaltakten, einschließlich schwerer Verbrechen gegen Frauen, würden noch immer nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen geschlichtet, anstatt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. Berichten zufolge leiten sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften sowie Einrichtungen gemäß dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zahlreiche Fälle, auch schwere Verbrechen, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiter und unterminieren dadurch die Umsetzung dieses Gesetzes und fördern die Beibehaltung schädlicher traditioneller Bräuche. Durch Entscheidungen dieser Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanen und Ausgrenzung ausgesetzt.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere für Frauen diskriminierende Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.
Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die effektiv von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge. Regierungsfeindliche Kräfte schränken Berichten zufolge die Grundrechte von Frauen in diesen Gebieten weiterhin massiv ein, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit, politische Teilhabe, Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich den Frauen beim Zugang zur Justiz besondere Hindernisse entgegenstellen und dass ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von regierungsfeindlichen Kräften in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge regelmäßig die Rechte von Frauen.
a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist nach wie vor weit verbreitet: Die Zahl der angezeigten Fälle nimmt zu, doch die Dunkelziffer dürfte weit höher sein als die angezeigten Fälle. Im März 2018 bezeichnete die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan Gewalt gegen Frauen als „eine der größten Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte in Afghanistan”. Dazu gehören „Ehrenmorde“, Entführungen, Vergewaltigungen, sexuelle Belästigung, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche und häusliche Gewalt.
Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zur Abtreibung gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Es wurde festgestellt, dass gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie, ausschlaggebend dafür sind, dass Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt keine Anzeige erstatten.
Das neue Strafgesetzbuch Afghanistans, das im Februar 2018 in Kraft trat, stellt ohne die Zustimmung der Frau durchgeführte „Jungfräulichkeitstests“ unter Strafe. Obwohl diese Praxis einen Straftatbestand darstellt, ist das „Jungfräulichkeitstesten“ von Frauen, die des Ehebruchs beschuldigt werden oder Opfer sexueller Straftaten sind, einschließlich Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, in Afghanistan Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. Diese Praxis wurde als „sexuelle Nötigung und Folter“ beschrieben. Das neue Strafgesetzbuch stellt auch zina (Geschlechtsverkehr zwischen einem nicht verheirateten Paar) unter Strafe. Artikel 636 des neuen Strafgesetzbuches enthält auch eine „klarere und umfassendere Definition von Vergewaltigung, die nicht von zina ausgeht”.
Berichten zufolge bleiben für häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortliche Männer nahezu grundsätzlich ungestraft. Da Frauen außerdem in der Regel wirtschaftlich von den Gewalttätern abhängig sind, werden viele von ihnen faktisch davon abgehalten, Anklage zu erheben, und sie haben wenig andere Möglichkeiten, als weiterhin in von Missbrauch geprägten Situationen zu leben.
Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt, da Polizistinnen weitgehend stigmatisiert werden. Berichten zufolge sind Polizistinnen selbst der Gefahr von sexueller Belästigung und von Übergriffen am Arbeitsplatz, unter anderem der Vergewaltigung durch männliche Kollegen, ausgesetzt. Sie seien außerdem durch gewalttätige Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte gefährdet.
Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt, da Polizistinnen weitgehend stigmatisiert werden. Berichten zufolge sind Polizistinnen selbst der Gefahr von sexueller Belästigung und von Übergriffen am Arbeitsplatz, unter anderem der Vergewaltigung durch männliche Kollegen, ausgesetzt. Sie seien außerdem durch gewalttätige Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte gefährdet.
Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
b) Schädliche traditionelle Bräuche
Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weitverbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) „Verkaufsheirat“, bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden
(ii) baad, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der „Angreifer“ der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, eine Vereinbarung zwischen zwei Familien, ihre Töchter durch Heirat „auszutauschen“, oft um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinder- und Zwangsheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von
Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ist UNHCR der Auffassung, dass bei Frauen, die unter folgende Kategorien fallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: a) Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; b) Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und c) Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles kann bei dieser Personengruppe ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen.“
1.2.2. Frauen (aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
„19.1 Frauen
Letzte Änderung: 11.06.2021
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (CoA 26.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 16.7.2020). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (SIGAR 2.2021; vgl. HRW 30.6.2020, STDOK 25.6.2020, AA 16.7.2020), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst (AA 16.7.2020; vgl.: REU 2.12.2019, STDOK 25.6.2020). Dennoch arbeiten Frauen als Gesetzgeberinnen, Richterinnen, Lehrerinnen, Gesundheitsarbeiterinnen, Beamtinnen, Journalistinnen und Führungskräfte in Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Von den etwa 9 Millionen eingeschriebenen Schülern sind 3,5 Millionen Mädchen. Der gesetzliche Rahmen Afghanistans bietet Frauen - zumindest auf dem Papier - viele Schutzmaßnahmen, einschließlich gleicher Rechte für Frauen und Männer (SIGAR 2.2021).Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020).
Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frauen innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (STDOK 13.6.2019). In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und den angrenzenden Distrikten sind die Lebensumstände für Frauen verglichen mit anderen Landesteilen beispielsweise gut. Hier gibt es Frauen, welche sich frei bewegen, studieren oder arbeiten können und auch selbst entscheiden dürfen, ob sie heiraten oder nicht. Es gibt aber auch in Mazar-e Sharif Frauen, deren Familien dies nicht erlauben (STDOK 21.7.2020).
Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. STDOK 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zum Thema regelmäßiger Diskussionen geworden (STDOK 25.6.2020; vgl. AT 6.11.2019). Aus unterschiedlichen Regierungsbüros berichten seit Mai 2019 vermehrt afghanische Frauen von sexueller Belästigung durch männliche Kollegen und hochrangige Personen (STDOK 25.6.2020; vgl. RY 1.8.2019, BBC 10.7.2019).
Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Gemäß Artikel 83 und 84, sind Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm "Women's Economic Empowerment" gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 28.2.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das Projekt "Enhancing Gender Equality and Mainstreaming in Afghanistan" (EGEMA) beispielsweise ist ein Gemeinschaftsprojekt der afghanischen Regierung und des UNDP (United Nations Development Program) Afghanistan und hat den Hauptzweck, das Ministerium für Frauenrechte (MoWA) zu stärken. Es läuft von Mai 2016 bis Dezember 2020 (UNDP o.D)
Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, BP 31.8.2020, TN 31.5.2019, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Die afghanischen Frauen sind jedoch ob der Verhandlungen mit den Taliban besorgt und fürchten um ihre mühsam erkämpften Rechte (HRW 22.3.2021, IWPR 8.3.2021; vgl. BP 31.8.2020, WP 12.9.2020). Eine jener vier Frauen, die an den Verhandlungen mit den Taliban teilnehmen, glaubt nicht, dass sich die Taliban-Kämpfer, die an der Frontlinie stehen, geändert hätten (BP 31.8.2020). Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte. Der 12-köpfigen afghanischen Regierungsdelegation gehörte eine Frau, Dr. Habiba Sarabi, an - ein Rückschritt gegenüber der Teilnahme von vier Frauen unter den 20 Mitgliedern beim innerafghanischen Dialog in Doha, Katar, im September 2020. Die 10-köpfige Taliban-Delegation war wie in der Vergangenheit ausschließlich männlich. Afghanische Frauenrechtsaktivistinnen haben die Sorge geäußert, dass Frauen von den geplanten Friedensgesprächen in der Türkei weitgehend ausgeschlossen werden, wodurch die Rechte der Frauen bei einer endgültigen Einigung stark gefährdet sind (HRW 22.3.2021; vgl. VIDC 26.4.2021).
Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (STDOK 13.6.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).
Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a).
Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres (November 2018 - November 2019) 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Dem Frauenministerium zufolge wurden rund 2.886 Fälle an Ermittlungsbehörden und Gerichte weitergeleitet, 456 Frauen bekamen Anwälte zugewiesen und 682 Fälle wurden durch Mediation zwischen den Parteien gelöst. Außerdem wurden 2.425 Fälle an Organisationen weitergeleitet, die sich für Frauenrechte einsetzen (STDOK 25.6.2020; vgl. RFE/RL 25.11.2019). Im Vergleich dazu registrierte die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für den Untersuchungsraum 2019 4.693 Vorfälle und für 2018 4.329 Vorfälle (AIHCR 23.3.2020; vgl. STDOK 25.6.2020). Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes (AIHRC 23.3.2020). Die afghanische Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte, die für sexuelle Übergriffe verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021).
Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).
In vielen Fällen haben Aufständische Frauen beschuldigt, durch die Übernahme einer öffentlichen Rolle gegen gesellschaftliche Normen zu verstoßen. Es ist oft nicht klar, ob die ISKP, die Taliban oder andere Gruppen für die Drohungen und Angriffe verantwortlich sind (HRW 16.3.2021).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 16.7.2020).
Bildung für Mädchen
Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt worden war, Schulbildung erhalten (HRW 30.6.2020; vgl. KUR 17.12.2019, STDOK 25.6.2020), Bildung afghanischer Mädchen sowie die Stärkung afghanischer Frauen ist seitdem ein Schwerpunkt internationaler Bemühungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 2.12.2019). Auf nationaler Ebene hat das afghanische Bildungsministerium im Februar 2019 eine Bildungsrichtlinie eingeführt, um Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung zu erleichtern sowie die Analphabetenrate zu reduzieren (STDOK 25.6.2020; vgl.: OI 3.12.2019, AT 6.11.2019). Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF 8.2020). Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) und anderen belegen eine steigende Nachfrage nach Bildung in Afghanistan, einschließlich einer wachsenden Akzeptanz eines Schulbesuchs von Mädchen in vielen Teilen des Landes. NGOs, die "gemeindebasierte Bildung" unterstützen - Schulen, die sich in Häusern in den Gemeinden der Schülerinnen und Schüler befinden - waren oft erfolgreicher, wenn es darum ging, Mädchen den Schulbesuch in Gegenden zu ermöglichen, in denen sie aufgrund von Unsicherheit, familiärem Widerstand und Gemeindeeinschränkungen nicht in der Lage gewesen wären, staatliche Schulen zu besuchen. Doch das Versäumnis der Regierung, diese Schulen in das staatliche Bildungssystem zu integrieren, hat in Verbindung mit der uneinheitlichen Finanzierung dieser Schulen dazu geführt, dass vielen Mädchen die Bildung vorenthalten wird (HRW 30.6.2020).
Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. Zwischen 2018 und 2019 gab es einen Anstieg der Angriffe auf Schulen und Schulpersonal um 45% (UNICEF 8.2020). Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 27.5.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019). Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einer von mehrheitlich schiitischen Hazaran bewohnten Gegend, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021, NYT 9.5.2021, TN 8.5.2021).
Schätzungen zufolge sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus (UNICEF 27.5.2019), in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85% (UNICEF 2019). 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen (UNICEF 27.5.2019). Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird (HRW 17.10.2017). Bis zu 3,5 Millionen Mädchen (ca. 40 Prozent von insgesamt ca. 9 Millionen Schülern) sind in der Schule eingeschrieben, obwohl die Zahl der Mädchen, die tatsächlich die Schule besuchen, höchstwahrscheinlich niedriger ist (SIGAR 2.2021).
Jedoch sind auch hier landesweit Unterschiede festzustellen (BBW 28.8.2019): Beispielsweise waren Mädchen unter der Taliban-Herrschaft auf Heim und Haus beschränkt - speziell in ländlichen Gegenden wie jene in Bamyan. Eine Quelle berichtet von einer Schule in Bamyan, die nun vor allem von Mädchen besucht wird. Dort werden Mädchen von den Eltern beim Schulbesuch manchmal den Buben vorgezogen, da die Buben bei der Feldarbeit oder im Elternhaus aushelfen müssen. In besagtem Fall existieren sogar gemischte Klassen (NYT 27.6.2019). Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums zufolge war Herat mit Stand November 2018 beispielsweise die einzige Provinz in Afghanistan, wo die Schulbesuchsrate der Mädchen höher war (53%) als die der Burschen (47%). Ein leitender Mitarbeiter einer u.a. im Westen Afghanistans tätigen NGO erklärt die höhere Schulbesuchsrate damit, dass in der konservativen afghanischen Gesellschaft, wo die Bewegungsfreiheit der Frau außerhalb des Hauses beschränkt bleibt, Mädchen zumindest durch den Schulbesuch die Möglichkeit haben, ein Sozialleben zu führen und das Haus zu verlassen. Aber auch in einer Provinz wie Herat missbilligen traditionelle Dorfälteste und konservative Gemeinschaften in manchen Distrikten den Schulbesuch von Mädchen. So kommt es manchmal vor, dass Unterrichtsschichten für Mädchen eingerichtet sind, die von den Schülerinnen jedoch nicht besucht werden (STDOK 13.6.2019).
Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch lang anhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken (HRW 17.10.2017). Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste legten nach Vorfällen in der Provinz Farah nahe, dass Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten dies ab (NYT 21.5.2019). Obwohl die Taliban offiziell erklären, dass sie nicht mehr gegen die Bildung von Mädchen sind, gestatten nur sehr wenige Taliban-Entscheidungsträger Mädchen tatsächlich den Schulbesuch nach der Pubertät. Andere gestatten Mädchenschulen überhaupt nicht. Diese Ungereimtheiten führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Beispielsweise haben Taliban in mehreren Distrikten von Kunduz den Betrieb von Mädchen-Grundschulen zugelassen und in einigen Fällen Mädchen und jungen Frauen erlaubt, in von der Regierung kontrollierte Gebiete zu reisen, um dort höhere Schulen und Universitäten zu besuchen. Im Gegensatz dazu gibt es in einigen von den Taliban kontrollierten Distrikten in der Provinz Helmand keine funktionierenden Grundschulen für Mädchen, geschweige denn weiterführende Schulen - einige dieser ländlichen Distrikte hatten keine funktionierenden Mädchenschulen, selbst als sie unter Regierungskontrolle standen. Ihre inkonsistente Herangehensweise an Mädchenschulen spiegelt die unterschiedlichen Ansichten der Taliban-Kommandeure in den Provinzen, ihre Stellung in der militärischen Kommandohierarchie der Taliban und ihre Beziehung zu den lokalen Gemeinschaften wider. In einigen Distrikten hat die lokale Nachfrage nach Bildung die Taliban-Behörden überzeugt oder gezwungen, einen flexibleren Ansatz zu wählen (HRW 30.6.2020; vgl. RFE/RL 13.4.2021).
Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studenten müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung, genannt Kankor, ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen (AF 13.2.2019).
Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Eine Hilfsorganisation hat beispielsweise bislang Vorbereitungsmaterialien und -aktivitäten für 70.000 Studentinnen zur Verfügung gestellt. Auch wurden Aktivitäten direkt in den Unterricht an den Schulen integriert, um der mangelnden Bereitschaft von Eltern, ihre Töchter in Privatkurse zu schicken, zu entgegnen (AF 13.2.2019).
Es gibt aktuell (Stand Oktober 2020) 424.621 Studenten an den öffentlichen und privaten Universitäten Afghanistans. Davon sind 118.893 (28%) weiblich. Im Jahr 2020 haben 61.000 Frauen die Zulassungsprüfung für das Universitätsstudium bestanden (RA KBL 12.10.2020a). Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht.
Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere Transportmöglichkeiten für Studentinnen zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen - Bamyan und Kunar - sollen sie im Jahr 2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell. Mithilfe des Higher Education Development Programms haben 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, 65 Frauen waren dabei im Ausland ein Masterstudium abzuschließen und 41 weitere standen vor ihrem Studienbeginn (WB 6.11.2018).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für 'Frauen- und Genderstudies' (KP 18.10.2015; vgl. EN 25.10.2018, Najimi 2018). Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (UNDP 7.11.2017).
Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und bei den Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 30.3.2021). Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein (STDOK 25.6.2020, vgl. WS 2.12.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 16.7.2020; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat im Vergleich zur Bevölkerung auf dem Land weniger ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (STDOK 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten von außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019). Zusätzlich zu patriarchalen Normen, Diskriminierung und Stigmatisierung schränkt der anhaltende Konflikt die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, was wiederum ihren ohnehin schon eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und dem Arbeitsmarkt untergräbt (UNAMA 2.2021a).
Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019) wobei nach Angaben der Weltbank der Anteil der arbeitenden Frauen im Jahr 2020 mit 22,8% angegeben wurde (WB 21.6.2020). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die, als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten (STDOK 21.7.2020). Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vgl. WS 26.11.2019). Frauen, die sich in nicht-traditionelle und historisch männerdominierte Bereiche - wie Medien, Sicherheitskräfte und Politik - vorgewagt haben, sind einem höheren Risiko von Vergeltungsmaßnahmen durch die Taliban und regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (SIGAR 2.2021).
Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019), bleiben jedoch weiterhin begrenzt (AI 7.4.2021). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: elf stellvertretende Ministerinnen, drei Ministerinnen und fünf Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und, bis 2020 sollten mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 hatten 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen waren in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019).
Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 30.3.2021); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Das hohe Ausmaß an sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Grund, warum Familien ihren weiblichen Mitgliedern eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Hauses, oder ein Studium nicht erlauben (STDOK 21.7.2020). Mittlerweile wurden landesweit mehr als 1.000 Unternehmen von Frauen gegründet, die sie selbst auch leiten. Die im Jahr 2017 gegründete afghanischen Gewerbebehörde „Women's Chamber of Commerce and Industry“, zählt mittlerweile 850 von Frauen geführten Unternehmen zu ihren Mitgliedern (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019).
Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (STDOK 4.2018; vgl. FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).
Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SIGAR 2.2021).
Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an (MBZ 7.3.2019); insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen (AAN 17.5.2019). Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 16.7.2020; vgl. SIGAR 2.2021), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2019 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall (USDOS 30.3.2021). Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (IARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22% auf 24% für das Jahr 2019 und 26% im Jahr 2020 zum Ziel gesetzt (AA 16.7.2020).
Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (USDOS 30.3.2021).
Am 6.12.2020 wurden neun Frauen zu zweiten stellvertretenden Provinzgouverneurinnen für soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt, und zwar in Badghis, Ghazni, Laghman, Logar, Kapisa, Kunar, Nimruz, Nuristan und Zabul (UNGASC 12.3.2021).
Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).
Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender - Radio Roshani - nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind gemäß einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einizige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Mitarbeiterinnen von Zan-TV bedroht und beleidigt (BBC 19.4.2019).
Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung
Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (USDOD 6.2019). Der Zugang von Frauen zur Justiz für diese Verbrechen bleibt ebenfalls dürftig, da der Justizsektor nur begrenzte Wiedergutmachung für die Gewalt bietet, die viele afghanische Frauen erleben (UNAMA 2.2021a). Häusliche Gewalt wird Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen (STDOK 21.7.2020). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den 'Familienfrieden' durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 16.7.2020). Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie, vor Gericht zu lösen (STDOK 21.7.2020). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 30.3.2021). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen (USDOD 6.2019). Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs (USDOD 12.2018). Gesellschaftlicher Widerstand erschwert es den FRUs Verbrechen geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel anzuzeigen (USDOD 12.2019).
EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch
Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch Maßnahmen gegen die weit verbreitete häusliche Gewalt (AA 16.7.2020; vgl. SIGAR 2.2021). Das EVAW sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch werden jedoch nur unzureichend umgesetzt (AA 16.7.2020). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung, Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, und bis zu 20 Jahre oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS 30.3.2021).
Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).
Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch, obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter das EVAW-Gesetz fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt. Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, verweisen EVAW-Institutionen und NGOs Fälle von Ehrenmorden und anderen schweren Straftaten oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).
Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 16.7.2020). Es gibt 27 - 28 Frauenhäuser (USDOS 30.3.2021) in Afghanistan unter dem MOWA (Ministry of Women Affairs) und der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), die vom Staat und von NGOs betrieben werden (RA KBL 12.10.2020a).
Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für „unmoralische Handlungen“ und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt (AA 16.7.2020). Selbst in Städten wie Mazar-e Sharif ist es nur schwer vorstellbar, dass Frauen völlig alleine leben (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 16.7.2020). Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 16.7.2020). Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Auch das Ministerium für Frauenangelegenheiten arrangiert manchmal Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (USDOS 30.3.2021).
Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (AA 16.7.2020).
Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und die EVAW-Gerichtsabteilungen wurden im Laufe des Jahres 2020 erweitert, um auf der ersten und der Berufungsebene in allen 34 Provinzen zu arbeiten (USDOS 30.3.2021; vgl. UNSC 30.3.2021).
In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Die Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert. Es kommt auch vor, dass Frauen stellvertretend für männliche Verwandte inhaftiert werden, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (USDOS 30.3.2021).
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Die Überwachung und Berichterstattung über sexuelle Gewalt in Afghanistan wird durch chronische Instabilität, strukturelle Geschlechterungleichheit und ein Klima der Straflosigkeit behindert, mit minimalem Zugang zu Hilfsleistungen für Opfer. Die Hilfsleistungen werden durch pandemiebedingte Bewegungseinschränkungen weiter eingeschränkt, und mindestens zwei multisektorale Hilfszentren haben nach Drohungen der Taliban im Jahr 2020 ihre Arbeit eingestellt (UNSC 30.3.2021). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weit verbreitet und kaum dokumentiert (AA 16.7.2020; vgl. AI 30.1.2020). Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben (AIHRC 23.3.2020). Akte konfliktbezogener sexueller Gewalt werden Mitgliedern der Taliban zugeschrieben, aber auch Mitglieder der afghanischen Nationalarmee, der afghanischen Nationalpolizei und der afghanischen Lokalpolizei sind darin verwickelt (UNSC 30.3.2021).
Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 16.7.2020). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (STDOK 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 30.3.2021). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (UNAMA/OCHR 5.2018).
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018), wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist (AA 16.7.2020). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 16.7.2020). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht hat, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 30.3.2021). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens eine Person unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019).
Mahr ist eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet (MoLSAMD/UNICEF 7.2018), insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen (AAN 25.10.2016). Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (WAW o.D.).
Die Praktiken des Badal (Vergeltung) und Ba‘ad/Swara (die Praxis der Streitschlichtung, bei der die Familie des Täters ein Mädchen an die Familie des Opfers verkauft) (STDOK 7.2016), sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Das Gesetz kriminalisiert Zwangs-, Minderjährigen- und Ba'ad-Ehen sowie die Einmischung in das Recht der Frau, ihren Ehepartner zu wählen. NGOs berichten von Fällen, in denen Ba'ad nach wie vor praktiziert wird, oft in abgelegenen Provinzen. Die Praxis des Brautaustauschs zwischen Familien wurde nicht kriminalisiert und bleibt weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).
Familienplanung und Verhütung
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 16.7.2020; vgl. UNPF 17.7.2018). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018). Dem Strafgesetzbuch zufolge ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare (USDOS 30.3.2021).
Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen an und verteilt Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an (STDOK 13.6.2019).
Ein von den US-Amerikanern initiiertes Programm, welches im Zeitraum von 1.2015 bis 1.2020 (RA KBL 20.10.2020) lief, USAID’s Helping Mothers and Children Thrive (HEMAYAT), zielte darauf ab, den Zugang und die Verwendung von Verhütungsmitteln, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsdienstleistungen zu erhöhen. Ein weiteres Ziel war das Zuweisungssystem auf Provinzebene zu verbessern. Allein durch die Ausbildung und die Bereitstellung von Ausrüstung konnten 25 Hebammenzentren in den Provinzen Balkh, Herat und Kandahar etabliert werden (SIGAR 30.7.2019).
Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 16.7.2020). Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 638 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (UNICEF 8.2020; zum Vergleich Österreich: 4).
Es gibt keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der staatlichen Behörden (USDOS 30.3.2021).
Reisefreiheit von Frauen
Diesbezüglich bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. STDOK 25.6.2020, STDOK 4.2018, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Eine Quelle gibt an, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen (STDOK 4.2018). Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab (STDOK 21.7.2020). In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (MBZ 7.3.2019).
Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Es gibt in Mazar-e Sharif eine Fahrschule für Frauen. In rund drei Jahren haben dort ca. 500 Frauen einen Führerschein gemacht, was von der DoWA (Departments of Women’s Affairs) unterstützt wird (STDOK 21.7.2020).
Quellen:
[…]“
1.2.3. Frauen und Mädchen (aus der Sonderkurzinformation der Staatendokumentation):
„Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021).“
2.1. Zu den Beschwerdeführern (vgl. II.1.1.):
Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die Eltern der weiteren Beschwerdeführer sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seite 5, 7, 15 und 17f der Niederschrift). Auch die belangte Behörde legte den angefochtenen Bescheiden diese Familienverhältnisse zugrunde (vgl. AS 145 zu GZ W194 2211498-1).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache sind im Verfahren unbestritten (vgl. zu den Angaben der Beschwerdeführer die Seiten 4ff und 18 der Niederschrift).
Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam nach Österreich kamen und am XXXX die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten, ist den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu entnehmen. Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt kamen, und hier sodann die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen bzw. strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Strafregister. Dass die Beschwerdeführer alle gesund sind, gründet sich auf die nachdrücklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 6, 14, 17 und 20 der Niederschrift). Dass die Beschwerdeführer in Österreich Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 11 der Niederschrift).
2.1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin, ihren Wohnorten, ihrer Ausreise aus Afghanistan, ihrer im Herkunftsstaat erworbenen Schulbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeit gründen sich auf die glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 7 der Niederschrift sowie konkret Seite 8): „ XXXX Ebenso glaubwürdig hat die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung die näheren Umstände ihrer Tätigkeit dargelegt (vgl. Seite 9 der Niederschrift): „ XXXX .“
Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer XXXX in Pakistan traditionell heirateten, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 7f, 15f und 18 der Niederschrift).
Die zu den Verwandten der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 8 der Niederschrift): „ XXXX “
Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen basieren auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 4 und 8 der Niederschrift).
Das Alter der Erstbeschwerdeführerin ist im Verfahren nicht strittig. Ebenso nicht, dass sie – wie erörtert – zwei Kinder gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer hat.
Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich lebt, ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Deutschkenntnissen im Alltag gut zurechtkommt, leitet sich aus ihren authentischen Schilderungen in der Verhandlung ab (vgl. zB Seite 10 der Niederschrift): „ XXXX “
Die Feststellungen zu den Aktivitäten betreffend ihre Aus- und Weiterbildung stützen sich auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über ihre Teilnahme bzw. Mitwirkung an Kursen (vgl. OZ 13) sowie auf die ausführlichen Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 9f): „ XXXX “ Die Erstbeschwerdeführerin hinterließ beim Bundesverwaltungsgericht dabei den Eindruck, dass sie laufend bemüht und daran interessiert ist, ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen zu verbessern.
Dass die Erstbeschwerdeführer sich völlig selbstverständlich und ohne Einschränkungen alleine im öffentlichen Raum bewegt, ist den Darstellungen ihrer Alltagsaktivitäten in der Verhandlung klar zu entnehmen (vgl. Seite 9f der Niederschrift): „ XXXX “
Die Feststellungen dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich Freunde gefunden hat, zu denen sie in engem Kontakt steht, ergibt sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (vgl. OZ 13) sowie den lebhaften und ausführlichen Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung dazu (vgl. Seite 13 der Niederschrift): „ XXXX “
Die Erstbeschwerdeführerin untermauerte die Schilderungen über ihre freundschaftlichen Beziehungen in Österreich mit den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotos, von denen sie einige in der Verhandlung ausführlich beschrieb (vgl. die im Akt befindlichen Fotos sowie die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin dazu auf Seite 13 der Niederschrift): „ XXXX “
Dass die Erstbeschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieser Freiheiten genießt, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen und konkreten Schilderungen in der Verhandlung insgesamt (vgl. zB auf Seite 14 der Niederschrift): „ XXXX “ Die Erstbeschwerdeführerin legte dem Bundesverwaltungsgericht nachdrücklich die Unterschiede zwischen ihrem Leben in Afghanistan und jenem in Österreich dar (vgl. Seite 11 der Niederschrift): „ XXXX “
Dass Gleichberechtigung und Gleichbehandlung für sie ebenso zentrale Anliegen sind, wie die Freiheit, über ihren Lebensstil selbst zu entscheiden, ihre Meinung äußern und ihren Kleidungsstil frei bestimmen zu können, legte die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung nachdrücklich und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dar (vgl. Seite 12 der Niederschrift): „ XXXX “
Auf die Frage, warum sie ihren Kleidungsstil verändert habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar (vgl. Seite 12 der Niederschrift): „ XXXX “. Hinsichtlich ihres Kleidungsstils in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin weiter aus (vgl. die Seiten 12f der Niederschrift): „ XXXX “
Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich berufliche Wünsche hat, legte sie in der Verhandlung dar (vgl. Seite 14 der Niederschrift).
Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als selbständige Frau, Ehefrau und Mutter von zwei Kindern, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise eindeutig an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, ein freies und selbstbestimmtes Leben führt und nicht nach den Vorstellungen der konservativ-islamischen durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft lebt, basieren auf den glaubwürdigen und überzeugenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung sowie dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte sich während der gesamten Verhandlung engagiert, beantwortete die an sie gerichteten Fragen spontan, nachdrücklich und authentisch und hinterließ für das Bundesverwaltungsgericht einen überzeugenden Eindruck.
Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin den Eindruck, dass sie es ablehnt, nach der (in ihrem Heimatstaat überwiegend herrschenden; vgl. II.1.2.) konservativ-islamischen Tradition für Frauen zu leben und Einschränkungen ihrer Rechte hinzunehmen. Sie hat stattdessen „westliche“ Werte verinnerlicht, welche ihren Lebensstil in Österreich bestimmen. Dieser Eindruck wird dadurch untermauert, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung klar und deutlich die Unterschiede zwischen dem Leben für Frauen in Afghanistan und in Österreich ansprach und darlegte, dass sie mit den konservativ-islamisch geprägten Lebensbedingungen für Frauen in Afghanistan nicht einverstanden ist und Diskriminierungen von Frauen in ihrem Heimatland ablehnt.
Die auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete innere Einstellung („westliche Gesinnung“) der Erstbeschwerdeführerin kann den Aussagen zu ihrem Lebensalltag in Österreich, ihren Hobbies, ihren Zukunftsplänen und den Vorstellungen über ihre Berufstätigkeit entnommen werden und wird durch ihre eigenständige Lebensführung in Österreich klar bestätigt. Sie nimmt aktiv und ungezwungen und in vielfältiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil.
Aus all dem ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin ein für eine (verheiratete) Frau (mit zwei minderjährigen Kindern) typisches Leben in Österreich führt und als selbstständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit der Situation der Frauen in der konservativ-islamischen durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft, die sich aktuell durch die Machtübernahme der Taliban noch konservativer entwickeln dürfte, übereinstimmt (vgl. dazu die Länderfeststellungen unter II.1.2. sowie die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Diese Lebensführung ist zu einem so wesentlichen Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt werden würde.
2.1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Herkunft des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubwürdige Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 18 der Niederschrift). Auch die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheiden diese Feststellungen zugrunde (vgl. AS 185 zu GZ W 194 1413526-4). Die Feststellungen zu den (bisherigen) Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde in Verbindung mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 19 der Niederschrift).
Die Feststellungen XXXX des Zweitbeschwerdeführers, zu deren Auflösung sowie XXXX des Beschwerdeführers XXXX gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 15 und 18f der Niederschrift).
Die Feststellungen zu den vom Zweitbeschwerdeführer besuchten Kursen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (vgl. OZ 16 zu GZ W194 1413526-4).
2.1.3. Zur Drittbeschwerdeführerin und zur Viertbeschwerdeführerin:
Die Feststellungen zu den beiden Kindern stützen sich auf die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung sowie auf die vorgelegten Unterlagen (vgl. Seite 17 der Niederschrift sowie OZ 13 zu GZ W194 2211498-1). Im Verfahren ist völlig unstrittig, dass die Kinder minderjährig, ledig und nicht strafmündig sind (vgl. auch Seite 5 der Niederschrift).
2.2. Zu den zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (vgl. II.1.2.):
Die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren herangezogenen Länderberichte (vgl. die Auflistung unter II.1.2. zu Beginn). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen völlig übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten den beiden erstgenannten herangezogenen Berichten, die ihnen mit den Ladungen sowie in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, auch nicht entgegen.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan wurde zudem eine Sonderkurzinformation vom 17.08.2021, soweit sich diese auf eine Prognose hinsichtlich der Situation von Frauen in Afghanistan bezieht, herangezogen, die sich auf verlässliche Quellen stützt und zur ergänzenden Beurteilung verwendet wird (vgl. dazu II.3.5.).
Zu A)
3.1. Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie wenden sich jeweils gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide.
3.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
3.3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).
3.4. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182):
„Unter ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung‘ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.“
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.5. Zur Erstbeschwerdeführerin:
3.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie aufgrund ihres „westlich“ orientierten Lebensstils bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte.
Die vorgebrachte Verfolgung ist unter dem „Gesichtspunkt einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ‚sozialen Gruppe‘“ (vgl. VwGH 26.02.2002, 98/20/0544) sowie aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung zu würdigen.
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf afghanische Frauen, die „westliches“ Verhalten oder eine „westliche“ Lebensführung angenommen haben, ua. aus (VwGH 23.01.2018, Ra 017/18/0301):
„[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich‘ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). […]
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Erstrevisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul – ohne männliche Begleitung – nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. idS VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). In diesem Sinne ist auch die rechtliche Argumentation des BVwG zu verstehen, der Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Heimatlandes muss ‚deutlich und nachhaltig‘ erfolgt sein. […]“
Darüber hinaus ergibt sich aus der Judikatur Folgendes (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395):
„Wenn das BVwG im angefochtenen Erkenntnis augenscheinlich vorrangig lediglich prüft, inwieweit sich die Lebenseinstellung der Erstrevisionswerberin in Österreich verändert habe, geht es von einem falschen Prüfansatz aus. Entscheidend ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Erstrevisionswerberin im Falle einer Rückkehr ihre grundlegende Lebenseinstellung weiterhin leben könne. Das BVwG hätte sich somit vielmehr […] damit auseinandersetzen müssen, wie es der Erstrevisionswerberin erginge, wenn sie bei Rückkehr ihren bisherigen Lebensstil weiter führen würde (vgl. erneut VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). […]
Dass die Erstrevisionswerberin angesichts dieser Feststellungen zu Paktia ihre bisherige in ihrem Herkunftsstaat schon unkonventionelle Lebensweise als berufstätige selbstbewusste Frau und Lehrerin im Falle einer Rückkehr aufrechterhalten könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Dass sie ihren Beruf aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes unterbrochen hat und derzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes nicht berufstätig ist, ändert daran nichts. […]“
3.5.3. Den Länderberichten ist zur Situation von Frauen in Afghanistan zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Nach den UNHCR-Richtlinien (vgl. II.1.2.1.) ist Gewalt gegen Frauen noch immer eine weit verbreitete, allgemein übliche und unleugbare Realität, wobei Frauen in unsicheren Provinzen und im ländlichen Raum besonders gefährdet durch Gewalt und Missbrauch sind. Derartige Gewaltakte bleiben sehr oft straflos. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ebenso ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet. Im März 2018 bezeichnete die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan Gewalt gegen Frauen als eine der größten Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte in Afghanistan. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführungen, Vergewaltigungen, sexuelle Belästigung, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche und häusliche Gewalt.
Nach dem Länderinformationsblatt (vgl. II.1.2.2.) verpflichtet sich Afghanistan in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen. Auch wenn sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können Frauen ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit.
Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als zB in Herat-Stadt. Auch in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und den angrenzenden Distrikten sind die Lebensumstände verglichen mit anderen Landesteilen gut. Hier gibt es Frauen, welche sich frei bewegen, studieren oder arbeiten können und auch selbst entscheiden dürfen, ob sie heiraten oder nicht. Es gibt aber auch in Mazar-e Sharif Frauen, deren Familien dies nicht erlauben.
Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen – anders als in Städten – insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weit verbreitet und kaum dokumentiert.
Gesetzlich ist die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vorgesehen, und Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit sind verboten. Dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Während die städtische Bevölkerung kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter hat, berichten Frauen weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben – sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen oder gewöhnlichen afghanischen Männern. Das hohe Ausmaß an sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Grund, warum Familien ihren weiblichen Mitgliedern eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Hauses, oder ein Studium nicht erlauben.
Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt. Die einen Quellen formulieren, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt. Nach Aussage einer NGO-Vertreterin hingegen, kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (zB Tragen einer Burka) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert.
Dazu kommt (vgl. II.1.2.3.), dass mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 befürchtet wird, dass Frauen und Mädchen (auch im städtischen Raum) zu den am meisten gefährdeten Gruppen gehören, zumal in der letzten Regierungszeit der Taliban extreme patriarchale Strukturen herrschten und strukturelle Gewalt gegen Frauen ausgeübt wurde.
3.5.4. Vor dem Hintergrund der Judikatur und der Berichtslage ist es im Beschwerdefall glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres gelebten und verinnerlichten „westlichen“ Lebensstils bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht. Hierbei muss entscheidend berücksichtigt werden, dass im Lichte der Länderfeststellungen nicht angenommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ihre grundlegende Lebenseinstellung weiterhin leben kann. Diese Einschätzung gründet sich auf die folgenden Erwägungen:
Die grundlegende Lebenseinstellung der Erstbeschwerdeführerin ist fraglos als „westlich“ zu bezeichnen: Die Erstbeschwerdeführerin bewegt sich mit Selbstverständnis alleine im öffentlichen Raum und ist es gewohnt, ohne Einschränkungen ihren Hobbies und Aktivitäten nachzugehen und sich nach ihren Vorstellungen zu kleiden. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben, kommt mit ihren Deutschkenntnissen im Alltag gut zurecht, nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich in vielfältigster Weise teil und ist sich ihrer Rechte als Frau bewusst (vgl. II.1.1.). Die Inanspruchnahme ihrer Rechte ist für die Erstbeschwerdeführerin – wie der von ihr gewonnene persönliche Eindruck in der Verhandlung deutlich zeigte (vgl. II.2.1.) – zu einem so wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten in ihrem Heimatland zu unterdrücken. Dass die Erstbeschwerdeführerin diese Lebensweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im gewohnten Ausmaß bzw. mit der gewohnten Freiheit aufrechterhalten könnte, ohne massive Eingriffe in ihre persönliche Sicherheit zu riskieren bzw. solchen ausgesetzt zu sein, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht angenommen werden.
Konkret muss davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre. Das bedeutet, dass für sie in Afghanistan ein erhöhtes Risiko bestehen würde, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer von Gewalt, insbesondere auch sexueller Gewalt, zu werden und Diskriminierungen ausgesetzt zu sein), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (dh. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie zB Bekleidungsvorschriften oder Verhaltensvorschriften im öffentlichen Raum) einer „Bestrafung“ ausgesetzt zu sein, zumal Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen gilt und sich auch die Lage im städtischen Raum mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verschlechtern dürfte.
Weiters darf nicht übersehen werden, dass sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt in Afghanistan unabhängig von der Ethnie weit verbreitet ist. Innerhalb eines Jahres wurden über 6.000 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen registriert, der Großteil davon in Kabul, Herat, Kandahar und Balkh; dh. selbst in Regionen mit größeren Städten, die bislang als sicherer galten.
Speziell für die Erstbeschwerdeführerin, die Wünsche hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft formuliert hat, muss berücksichtigt werden, dass Frauen in Afghanistan – obwohl dies gesetzlich verboten ist – beim Zugang zu Beschäftigung diskriminiert werden und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in hohem Ausmaß stattfindet.
Ebenso muss angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die es nunmehr gewohnt ist, über ihre Alltagsaktivitäten und ihren Kleidungsstil frei zu entscheiden und dementsprechend ihr Leben gestaltet, in Afghanistan Einschränkungen hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt sein wird. So ist die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung durch soziale Normen definitiv eingeschränkt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Personenstandsgesetz diskriminierende Vorschriften für Frauen, ua. in Bezug auf die Bewegungsfreiheit, enthält. Weiters gelten strenge soziale Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Frauen in der Öffentlichkeit.
Dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts dieser Erwägungen ihre in Österreich gewohnten und verinnerlichten Freiheiten (vgl. II.1.1.) im Falle einer Rückkehr aufrechterhalten könnte, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, zumal die (wenn auch bereits eher unkonventionelle) Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland – wie festgestellt – nicht an den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte und Freiheiten nunmehr in Österreich herankommt.
All diese Umstände führen – bei kumulativer Betrachtung – dazu, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin – bei Weiterführung ihres bisherigen und gewohnten Lebensstils – in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde, weil sie gerade nicht nach der afghanischen Tradition und damit gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau lebt. Der erfolgte Bruch mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans ist im speziellen Fall der Erstbeschwerdeführerin in Anbetracht der getroffenen Feststellungen als deutlich und nachhaltig zu qualifizieren. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Für die Erstbeschwerdeführerin würde sich die Lage in ihrem Heimatland letztlich so auswirken, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Die der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
3.5.5. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor den dargestellten Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass die Verteidigung der Rechte von Frauen in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich ist. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt.
Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts des sie als Frau „westlicher“ Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sie XXXX hat, deren freies und selbstbestimmtes Leben ein großes Anliegen für die Erstbeschwerdeführerin ist.
3.5.6. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht vorliegend nicht, da im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den zu befürchtenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Angesichts der dargestellten Umstände ist anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres „westlichen“ Lebensstils bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.5.7. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Zu den weiteren Beschwerdeführern (dem Ehemann und den Kindern der Erstbeschwerdeführerin):
3.6.1. § 34 AsylG 2005 lautet:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 145/2020 (in Kraft getreten am 24.12.2020) lautet:
„Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“
3.6.2. Zum Zweitbeschwerdeführer (Ehemann der Erstbeschwerdeführerin):
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist und die Ehe bereits vor der gemeinsamen Einreise im Jahr XXXX bestanden hat. Der Zweitbeschwerdeführer ist daher als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren. Zudem steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafrechtlich bzw. strafgerichtlich unbescholten ist.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 liegen gegenständlich damit vor.
Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist folglich stattzugeben und diesem gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6.3. Zur Drittbeschwerdeführerin und zur Viertbeschwerdeführerin (Kinder der Erstbeschwerdeführerin):
Wie festgestellt, sind die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin die minderjährigen, ledigen und strafunmündigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Sie sind daher als Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 liegen bei ihnen vor.
Deren Beschwerden ist daher ebenfalls stattzugeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Kindern der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Vor diesem Hintergrund war jeweils der gesamte Spruch der angefochtenen Bescheide der vier Beschwerdeführer spruchgemäß abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen war.
Nur ergänzend ist zur Prüfung eigener Fluchtgründe von Familienangehörigen Folgendes anzumerken:
Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Im konkreten Fall ist dazu (auch im Hinblick auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, wonach für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind) festzuhalten, ein entsprechendes ausdrückliches Begehren vom (vertretenen) Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert wurde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 09.12.2015 stellte, somit nach dem 15.11.2015, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der Erstbeschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Nach § 3 Abs. 4b AsylG 2005 richtet sich bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Vor diesem Hintergrund verfügen auch die weiteren Beschwerdeführer, die ihren Antrag am selben Tag (oder später) stellten, über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
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