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W158 2243832-1•Bundesverwaltungsgericht W158 2243832-1
W158 2243832-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2021
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
W158 2243832-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein im Bundesgebiet als Kind zweier subsidiär Schutzberechtigter geborener Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 21.04.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sowohl im schriftlichen Antrag als auch in der Einvernahme der Mutter wurde keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht, sondern auf die seiner Eltern verwiesen.
I.2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 26.05.2021, der gesetzlichen Vertreterin am 31.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt in Bezug auf den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. und III.).
Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA aus, dass sich aus den rechtskräftigen Verfahren seiner Familienmitglieder ergebe, dass er keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch für ihn selbst könnten mangels Geltendmachung keine Fluchtgründe festgestellt werden.
I.3. Nachdem den BF mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2021 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, erhob der BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheids Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, eine Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wurde geltend gemacht, der BF sei als vulnerables Kleinkind und Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit ohne familiäres Netzwerk einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt.
I.4. Der Akt und die Beschwerde langten am 28.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
-Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in das Befragungsprotokoll seiner Mutter;
-Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
-Einsicht in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX XXXX XXXX . Er ist am XXXX in Österreich geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der BF ist der im Bundesgebiet geborene Sohn zweier afghanischer Staatsangehöriger. Außerdem leben zwei minderjährige Schwestern des BF im Bundesgebiet. Sein Vater XXXX XXXX reiste im Sommer 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.06.2016, W166 1434065-2/7E rechtskräftig abgewiesen. Seine Mutter stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2019. Auch dieser wurde in Bezug auf den Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Auch die Anträge seiner Schwestern wurden in Bezug auf den Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Alle Familienmitglieder sind im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt und verfügen über entsprechende Aufenthaltsberechtigungen.
Der BF ist gesund.
II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht
dem BF, individuell und konkret, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen.
II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (LIB Version 3):
II.3.1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziellerklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnt“ gemacht(SIGAR 30.7.2020).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).
Die Sicherheitslage im Jahr 2020
Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genausogewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020).
Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020).
In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020).
Zivile Opfer
Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vgl. AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).
Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).
Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr 2020. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante – Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021).
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ‚green-on-blue-attack‘: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani- Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
Opiumproduktion und die Sicherheitslage
Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).
Quellen:
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•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 22.10.2020
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II.3.1.1. Paktia
Die Provinz Paktia [alternative, weniger gebräuchliche Schreibweisen: Paktya, Paktiya] befindet sich im Osten Afghanistans (NPS Paktia o.D.) und grenzt an Logar im Norden, Pakistan im Osten, Khost im Südosten, Paktika im Süden und Ghazni im Westen (UNOCHA Paktia 4.2014). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, der Provinzhauptstadt Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (oder Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (oder Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran und Zurmat (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Paktia 2019, UNOCHA Paktia 4.2014, NPS Paktia o.D., PAJ Paktia o.D.). Weiters gibt es vier temporäre Distrikte: Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Paktia 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Paktia im Zeitraum 2020/21 auf 611.952 Personen (NSIA 1.6.2020). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Tadschiken (NPS Paktia o.D.; vgl. OPr Paktia 1.2.2017). Eine kleine schiitische Gruppe namens Sadat (Singular: Sayyed) lebt in Khwajah Hassan, nordöstlich der Provinzhauptstadt, größtenteils konfliktfrei neben den sunnitischen (tadschikischen und paschtunischen) Gemeinschaften (AAN 18.8.2020)
Eine befestigte Straße (USAID 7.5.2019) verbindet Kabul über die Provinz Logar mit der Provinzhauptstadt Gardez (MoPW 16.10.2015; vgl. TN 7.7.2020) und führt weiter durch die Distrikte Shawak und Zadran in die Provinz Khost nach Ghulam Khan an der afghanisch-pakistanischen Grenze (MoPW 16.10.2015; vgl. PAJ 21.8.2019, USAID 7.5.2019). Insbesondere entlang des Teilstückes durch die Provinz Logar gibt es eine starke Taliban-Präsenz (AAN 18.7.2020; vgl. SATP 16.7.2020). Die ebenso asphaltierte Straße Ghazni-Gardez (JIA/AADA 12.2019; vgl. MoPW 16.10.2015) wird seit der Frühjahrsoffensive 2019 von den Taliban blockiert und der gesamte Verkehr über eine ungepflasterte Straße durch Sultanbagh umgeleitet (JIA/AADA 12.2019; vgl. PAJ 3.11.2019).
Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren
Nach der Räumung der US-Militärbasis im März 2020 hat sich der Einflussbereich der Taliban in der Provinz vergrößert. Es kommt vermehrt zu gezielten Tötungen (WP 10.10.2020). Im Laufe des Sommers 2020 hat sich die Sicherheitslage in Paktia verschlechtert. Die Taliban haben ihre Angriffe verstärkt und mehrere lokale Verbindungsstraßen gesperrt (PAJ 1.10.2020). Jedoch ist die Provinz nicht stark umkämpft; es kommt zu kleinmaßstäbigen Angriffen und die Taliban versuchen nicht, städtische Gebiete zu erobern sondern konsolidieren ihre Herrschaft in bereits zuvor kontrollierten Gebieten (WP 10.10.2020).
In der Provinz Paktia hat das Haqqani-Netzwerk eine starke Präsenz (LWJ 23.6.2019; vgl. TSG 24.5.2020, AnA 29.5.2020), der Distrikt Dand-e-Pathan gilt als Hochburg der Haqqanis (AnA 29.5.2020). Al-Qaida ist in ländlichen Gebieten der Provinz, unter anderem im Distrikt Jaji, präsent (ST 16.7.2020; vgl. LWJ 23.6.2019, CT 22.10.2019). Ebenfalls eine kleine Präsenz in der Provinz haben Jaish-e-Mohammad (JeM) (EFSAS 10.4.2020; vgl. BW 25.6.2020). Der Islamische Staat (ISKP) versuchte im ersten Halbjahr 2019 erfolglos, die Provinzen Paktia und Logar einzunehmen (UNSC 31.7.2019).
Die Spezialeinheit Khost Protection Force (KPF) ist für die Zentralregierung tätig (AAN 17.8.2019). Die KPF wird vom US-amerikanischen Nachrichtendienst CIA unterstützt und ist gegenüber der Provinzregierung nicht rechenschaftspflichtig. Der KPF werden Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtliche Tötungen, Folter und willkürliche Verhaftungen vorgeworfen (AAN 21.1.2019; vgl. TRT 20.11.2019, WOZ 7.11.2019, TRT 8.5.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Paktia im Verantwortungsbereich des 203. Afghan National Army (ANA) Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. WP 10.10.2020), das der Task Force Southeast angehört, die von US-Truppen geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban wurde die US-Militärbasis bei Gardez im März 2020 geräumt (WP 10.10.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 206 zivile Opfer (62 Tote und 144 Verletzte) in der Provinz Paktia. Dies entspricht einem Rückgang von 6% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenkämpfe (UNAMA 2.2021).
In der Provinz kommt es zu Sicherheitsoperationen (PAJ 11.2.2020, PAJ 30.1.2020, BN 25.8.2019) und Luftschlägen durch afghanische und ausländische Sicherheitskräfte (BN 10.10.2020, Qantara 5.6.2020, PAJ 12.11.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Garda 2.11.2020, AnA 29.5.2020, XI 16.5.2020).
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•WOZ - Die Wochenzeitung (7.11.2019): Die Todesschwadronen der CIA, https://www.woz.ch/-a20f, Zugriff 5.11.2020
•WP - Washington Post (10.10.2020): With U.S. troops gone, Taliban expands influence in one Afghan province, https://www.washingtonpost.com/world/2020/10/10/afghanistan-us-troop-withdrawal/, Zugriff 4.11.2020
•XI - Xinhua News Agency (16.5.2020): 9 militants killed, 2 soldiers wounded in water dam attack in Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2020-05/16/c_139061732.htm, Zugriff 4.11.2020
II.3.2. Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).
Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 12.10.2020
•BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-47885738/afghanistan-s-one-and-only-jew, Zugriff 12.10.2020
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/, Zugriff 12.10.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html, Zugriff 12.10.2020
•ICRC - International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831action=openDocumentxp_countrySelected=AFxp_topicSelected=GVAL-992BU6from=stateSessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 12.10.2020
•KatM KBL - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf.
•RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail.
•UP - Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan's Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives 'Like A Lion Here', https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra-691600.html, Zugriff 2.9.2019
•USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.pdf, Zugriff 12.10.2020
•USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANISTAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 12.10.2020
•USE - United States Embassy in Afghanistan [USA] (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 12.10.2020
II.3.3. Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 9.10.2020
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 9.10.2020
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/, accessed 23.2.2021
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2012): Afghanistan Country Profile (Wall Map), https://legacy.lib.utexas.edu/maps/middle_east_and_asia/txu-pclmaps-oclc-814380561-afghanistan_country_profile_2012-01.jpg, Zugriff 9.10.2020
•GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-Informations-Portal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 9.10.2020
•NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/ برآورد-نفوس-کشور- ۱۳۹۹ -نسخۀ-اول .pdf, Zugriff 28.9.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 9.10.2020
•USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 9.10.2020
II.3.3.1. Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 11.3.2020). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).
Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).
Quellen:
•AAN - Afghanistan Analysts Network (4.2011): The Insurgents of the Afghan North, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/AAN-2011-Northern-Insurgents-summ.pdf, Zugriff 9.10.2020
•BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2016): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 9.10.2020
•BI - Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf, Zugriff 9.10.2020
•EASO - European Asylum Support Office (9.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Recruitment by armed groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/1131093/90_1474353951_2019-09-easo-afghanistan-recruitment.pdf, Zugriff 9.10.2020
•MRG - Minority Rights Group (o.D.e): Afghanistan - Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns/, Zugriff 9.10.2020
•NYT - New York Times, The (10.6.2019): Afghan Peace Marchers Meet the Taliban and Find ‘People Just Like Us’, https://www.nytimes.com/2019/06/10/world/asia/afghanistan-peace-march-taliban.html, Zugriff 9.10.2020
•RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2018): Afghan Taliban Wants What It Hasn't Been Able To Hold: Hazara Regions, https://www.rferl.org/a/afghan-taliban-wants-what-it-hasn-t-been-able-to-hold-hazara-regions/29598848.html, Zugriff 9.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 9.10.2020
•USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 9.10.2020
II.3.4. Kinder
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Millionen Schulkindern sind rund drei Millionen Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25 Prozent zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und 1.454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder (AIHRC 28.1.2021). UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (AA 16.7.2020).
Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2020).
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 6.10.2020
•AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html, Zugriff 12.2.2021
•NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): dEstimate Population of Afghanistan 21-2020, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/ برآورد-نفوس-کشور- ۱۳۹۹ -نسخۀ-اول .pdf, Zugriff 6.10.2020
•UNFPA - (18.12.2018): Young people make their voices heard through the Afghan Youth Parliament, https://afghanistan.unfpa.org/en/news/young-people-make-their-voices-heard-through-afghan-youth-parliament, Zugriff 6.10.2020
•Ventevogel, Peter/Jordans, Mark J.D./Eggerman, Mark/van Mierlo, Bibiane/Panter-Brick, Catherine (2013): Child Mental Health, Psychosocial Well-Being and Resilience in Afghanistan: A Review and Future Directions. In: Fernando, Chandi/Ferrari, Michael (Hg.), Handbook of Resilience in Children of War, https://www.researchgate.net/publication/264557725_Child_Mental_Health_Psychosocial_Well-Being_and_Resilience_in_Afghanistan_A_Review_and_Future_Directions, Zugriff 6.10.2020
•WoM - Worldometers (6.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistan-population/, Zugriff 6.10.2020
II.3.4.1. Schulbildung in Afghanistan
Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.3.2020; vgl. IOM 2019). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat aber keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (STDOK 4.2018).
In Afghanistan existieren zwei Bildungssysteme parallel zueinander. Für den Religionsunterricht sind die Mullahs in den Moscheen zuständig, während die Regierung für den kostenlosen akademischen Unterricht an den staatlichen Schulen sorgt. Von 6 bis 10 Jahren besuchen die Schülerinnen und Schüler Grundschulen, in denen sie die Grundlagen des Lesens, Schreibens, Rechnens und ihrer nationalen Kultur erlernen. Es folgen drei Jahre Mittelschule. Am Ende der Phase müssen die Schülerinnen und Schüler eine Prüfung ablegen, wenn sie ihre Schulbildung fortsetzen wollen. In der Sekundarschule haben die Schüler die Wahl, entweder drei Jahre lang eine akademische Laufbahn fortzusetzen, die vielleicht zur Universität führen könnte, oder stattdessen Fächer wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel und Lehrerausbildung zu belegen. Beide Studiengänge schließen mit einer "Bachelor"-Prüfung ab (IOM 2019).
Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen (EASO 4.2019). Der Unterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Grundschule bis einschließlich der Universität ist kostenlos. Nur private Schulen und Universitäten heben Studiengebühren ein (IOM 2019). Die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk-Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (STDOK 13.6.2019).
Laut UNICEF wird in Afghanistan 3,7 Millionen Kindern im Alter zwischen 7 und 17 Jahren die Schulbildung vorenthalten, 60% von ihnen sind Mädchen (UNICEF 23.8.2020). Gemäß Schätzungen der CSO [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule (CSO 2018; vgl. STDOK 10.2020). Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger (CSO 2018).
Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien liegt bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% sind. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchen 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule (UNHCR 5.2018). Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern (STDOK 4.2018).
Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen, ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch, bzw. Nichteintritt (EASO 4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, UNICEF 23.8.2020). Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischem Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (EASO 4.2019).
Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems (EASO 4.2019), auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen (SIGAR 2.2018; SIGAR 3.2017) - bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet (SIGAR 30.1.2019). Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt, oder von internationalen Organisationen wie UNICEF, die auch Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durchführen. In einigen Fällen, z.B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtsstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in „kalte“ und „warme“ Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen (STDOK 13.6.2019).
Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt (HRW 30.6.2020). Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt (EASO 4.2019). Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden (SIGAR 30.1.2019). Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen (EASO 4.2019).
Mitte März 2020 schloss die Regierung Afghanistans unter anderem Schulen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Diese Maßnahmen waren zwar notwendig, um die Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus zu schützen, haben jedoch dazu geführt, dass der Zugang von Kindern zu Bildung gestört wurde und Eltern, Erziehungsberechtigte und Betreuer unter neuen Belastungen zu leiden hatten. Die wirtschaftlichen Härten, die mit den Sperrmaßnahmen verbunden sind, erhöhen den Druck auf die Kinder, Geld für ihre Familien zu verdienen, insbesondere wenn sie nicht in der Schule sind, was sie anfälliger für Rekrutierungen macht (UNAMA 10.8.2020).
Quellen:
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•EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Zugriff 6.10.2020
•HRW - Human Rights Watch (30.6.2020): "You Have No Right to Complain" - Education, Social Restrictions, and Justice in Taliban-Held Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/06/30/you-have-no-right-complain/education-social-restrictions-and-justice-taliban-held, Zugriff 7.10.2020
•IOM - International Organisation of Migration (2019): Country Fact Sheet Afghanistan, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Afghanistan_EN_.pdf, Zugriff 6.10.2020
•KUR - Kurier (17.12.2019): Leben in Afghanistan: Die Angst als täglicher Begleiter, https://kurier.at/politik/ausland/leben-in-afghanistan-die-angst-als-taeglicher-begleiter/400692941, Zugriff 5.10.2020
•SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458001/1788_1550585444_3001.pdf, Zugriff 6.10.2020
•SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (2.2018): Schools in Kabul Province, Afghanistan: Observations from Site Visits at 24 Schools, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-18-31-SP.pdf, Zugriff 6.10.2020
•SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (3.2017): Schools in Balkh Province: Observations from Site Visits at 26 Schools, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-32-SP.pdf, Zugriff 6.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 13.10.2020
•2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html, Zugriff 2.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 5.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan [Österreich], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 5.10.2020
•UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.8.2020): Afghanistan - PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT MIDYEAR REPORT: 1 JANUARY - 30 JUNE 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revised_10_august.pdf, Zugriff 18.11.2020
•UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2018): Returnee and Internally Displaced Persons Monitoring Report,https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64059, Zugriff 6.10.2020
•UNICEF - United Nations Childrens Fund (23.8.2020): Annual Report, https://www.unicef.org/afghanistan/reports/annual-report-2019, Zugriff 6.10.2020
•USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 6.10.2020
II.3.5. Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.-Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021).
Dürre und Überschwemmungen
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vgl. STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, ACCORD 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter. Auch folgten schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).
Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vgl. STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).
Günstige Wetterbedingungen während der Aussaat 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19-bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (IOM 23.9.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 20.9.2020
•ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (26.5.2020): Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/sicherheitslage-und-soziooekonomische-lage-in-herat-und-masar-e-scharif/, Zugriff 20.9.2020
•ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf, Zugriff 29.9.2020
•AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/drought-raises-food-security-fears-afghanistan-180812063301371.html, Zugriff 29.9.2020
•CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 29.9.2020
•FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 29.9.2020
•FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition, http://fews.net/central-asia/afghanistan/food-security-outlook-update/august-2019, Zugriff 29.9.2020
•GN - Guardian, The (6.3.2019): 'Chilling reality': Afghanistan suffers worst floods in seven years, https://www.theguardian.com/global-development/2019/mar/06/chilling-reality-afghanistan-suffers-worst-floods-in-seven-years, Zugriff 29.9.2020
•Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
•ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 29.9.2020
•IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html, Zugriff 18.3.2021
•IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html, Zugriff 21.10.2020
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•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 13.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html, Zugriff 2.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.10.2020
•UNDP - United Nations Development Programme (o.D): Human Development Index and its components 2020, http://hdr.undp.org/en/content/latest-human-development-index-ranking, Zugriff 18.3.2021
•USIP - United States Institute of Peace [USA] (15.8.2019): Afghan Government Revenue, Critical for Peace, Grows in 2019, https://www.usip.org/publications/2019/08/afghan-government-revenue-critical-peace-grows-2019, Zugriff 28.9.2020
•WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019, http://documents.worldbank.org/curated/en/546581556051841507/pdf/Building-Confidence-Amid-Uncertainty.pdf, Zugriff 29.9.2020
•WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL.pdf, Zugriff 29.9.2020
•WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COPub_AFG_Situation_rep_Mar_2019_EN.pdf, 29.9.2020
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen des BF und seinem Geburtsdatum sind unstrittig und beruhen auf der unbedenklichen Geburtsurkunde (AS 3). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wie auch zur Muttersprache waren aufgrund der Angaben der Mutter des BF vor dem BFA zu treffen (AS 56). Diese Feststellungen hat im Wesentlichen auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sie wurden in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt (AS 328). Es bestehen daher keine Bedenken sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu den Familienangehörigen. Auch diese wurden im Wesentlichen bereits vom BFA aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts festgestellt und in der Beschwerde bestätigt. Auch daran sind daher im Beschwerdeverfahren keine Zweifel erwachsen und sie konnten auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden, zumal sie hinsichtlich des Vaters auch durch eine Einsichtnahme in dessen Gerichtsakt bestätigt werden.
Die Feststellung zur Gesundheit traf ebenfalls bereits das BFA aufgrund der Aussage seiner Mutter. Auch diese Feststellung wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten und es wurden auch keine Dokumente vorgelegt, aus denen ein gegenteiliger Schluss zu ziehen wäre.
III.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Das BFA stellte auch bereits fest, dass der BF in Afghanistan keine individuelle Verfolgung zu befürchten hat. Dazu stützte es sich darauf, dass die Mutter des BF als seine gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme selbst angab, der BF habe keine eigenen Fluchtgründe, sein Antrag gründe sich auf die gleichen Gründe wie bei seinen Familienangehörigen (AS 56). Die Verfahren der Familienmitglieder wären allerdings in Bezug auf den Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen worden, woraus folge, dass diese keine persönliche Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu befürchten hätten.
Diesen Erwägungen des BFA tritt die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerde, die Großteils aus mehr oder weniger zusammenhängenden Textbausteinen ohne ersichtlichen Bezug zum konkreten Verfahren besteht und sich teils auch nicht auf den BF beziehen kann, wenn etwa bemängelt wird, dass bei einem sunnitischen Paschtunen Feststellungen zu schiitischen Hazara fehlen würden, führt vielmehr aktenwidrig aus, dass der Mutter keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Fluchtgründe des BF darzulegen, zumal weder eine Einvernahme durchgeführt worden sei noch ihr schriftliches Parteiengehör gewährt worden wäre. Diese aktenwidrige Behauptung bedarf keiner ausführlichen Erwiderung, es reicht vielmehr aus, die Beschwerde darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF – wie sich auch aus dem Bescheid unzweifelhaft ergibt – einvernommen wurde und dort keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend machte (AS 55-58).
Einen weiteren Mangel erblickt die Beschwerde darin, dass im Akt des BF lediglich auf den Akt der Eltern verwiesen werde, sodass die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt stützt sich das BFA nicht nur auf den Akt der Eltern, sondern auch auf die Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin, die aber gerade keinen eigenen Fluchtgrund für den BF geltend machte. Soweit das BFA im Zusammenhang damit, dass den Familienangehörigen der Status der Asylberechtigten rechtskräftig nicht zuerkannt wurde, auf den Akt der Angehörigen verweist, kann diesem Verweis aber nicht entgegengetreten werden. Vielmehr ergibt sich gerade aus deren Akten die korrespondierende Feststellung und auch, dass auch der BF aus diesen Gründen nicht verfolgt wird, da dem Fluchtvorbringen bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde.
Die Beschwerde bemängelt weiters, dass sich in der Beweiswürdigung auch kein Abgleich mit den Länderfeststellungen finde. Inwiefern das im konkreten Fall, in dem keine Fluchtgründe für den BF geltend gemacht wurden und die Anträge der Familienmitglieder rechtskräftig abgewiesen worden sind, notwendig wäre, versucht die Beschwerde allerdings nicht einmal im Ansatz darzulegen und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Soweit damit auf die angeblich mangelhaften Feststellungen zu Kindern und „verwestlichten“ Rückkehrern Bezug genommen werden soll, ist darauf noch später zurückzukommen.
Die Beschwerde kann daher die völlig zutreffenden Erwägungen des BFA, dass die Mutter in ihrer Einvernahme keine Fluchtgründe für den BF geltend machte und die Fluchtgründe der Familienmitglieder rechtskräftig als nicht glaubhaft befunden wurden, sodass sich daraus keine Verfolgungsgefahr für den BF ergeben kann, nicht ansatzweise erschüttern. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen vielmehr vollinhaltlich an und sieht keinen Grund davon abzugehen. Auch die Machtübernahme der Taliban ändert an diesen Erwägungen nichts.
III.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, des EASO und des UNHCR) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
Die Berichte wurden auch bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie werden in der Beschwerde auch nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit bekämpft. Dort wird vielmehr nur deren Unvollständigkeit gerügt. Es fehlten Berichte über die Gefährdung von Kindern sowie der Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern. Außerdem mangle es an ausführlichen Länderberichten zur Situation der schiitischen Hazara und das BFA habe die UNHCR Richtlinien und die EASO Country Guidance nicht beachtet.
Zum ersten Vorwurf (fehlende Feststellungen zur Gefährdung von Kindern und der Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern) ist festzuhalten, dass das BFA (und ihm folgend auch das Bundesverwaltungsgericht) ausführliche Feststellungen zur Situation von Kindern in Afghanistan getroffen hat (siehe AS 294-299). Auch in der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang kein weiterer aktueller Bericht vorgelegt, den das BFA nicht beachtet hätte. Der auszugsweise zitierte Bericht des UNAMA aus Februar 2020 führt im Wesentlichen nur aus, wie viele Kinder Opfer von Angriffen wurden, und in welchem Verhältnis das zur Gesamtzahl steht. Genau diese Informationen sind aber auch in den Länderfeststellungen des BFA zu entnehmen. Den Berichten zur Bedrohung von „verwestlichten“ Rückkehrern kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal den in der Beschwerde vorgelegten Berichten zu entnehmen ist, dass eine allfällige Gefahr im Wesentlichen aufgrund übernommener „westlicher“ Verhaltensweisen beziehungsweise dem diesbezüglichen Verdacht entstehen könnte. Der BF ist aber noch ein Kleinkind, sodass er noch keine „westlichen“ Verhaltensweise angenommen haben kann und ihn auch die meisten religiösen Vorschriften, deren Nichteinhaltung beziehungsweise der diesbezügliche Vorwurf zu einer Gefahr führen könnte, (noch) nicht betreffen, weswegen auch in diesem Zusammenhang die Machtübernahme der Taliban nichts ändert.
Dem zweiten Vorwurf (fehlende Feststellungen zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten) ist entgegenzuhalten, dass der BF (und seine gesamte Familie) der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehört. Inwiefern im konkreten Fall Feststellungen zu einer anderen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft notwendig wären, versucht die Beschwerde nicht einmal zu erklären und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Offensichtlich handelt es sich dabei, wie auch beim Vorwurf, das BFA habe weder eine Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin durchgeführt noch ihr schriftliches Parteiengehör gewährt, um Textblöcke aus einem anderen Verfahren. Eine Mangelhaftigkeit der Feststellungen oder des Ermittlungsverfahrens kann damit aber keinesfalls aufgezeigt werden.
Zum dritten Vorwurf ist festzuhalten, dass sich dieser in gewissen Bereichen mit dem ersten Vorwurf überschneidet und das BFA, wenn es in seinem Bescheid die UNCHR Richtlinie und die EASO Country Guidance zwar nicht explizit und konkret nennt, die Prüfung der Berechtigung des Antrags aber jedenfalls der Sache nach (auch) nach diesen Berichten durchführte. Im Übrigen fehlt diesen Berichten, wie unten noch näher darzulegen sein wird, die rechtliche Relevanz. Sie sind (zumindest hinsichtlich der Beschreibung der damaligen Sicherheitslage) auch nicht mehr aktuell.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht gegeben. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, machte die gesetzliche Vertreterin im Verfahren vor dem BFA keinerlei individuelle Verfolgung des BF geltend. Eine solche konnte daher auch nicht festgestellt werden. Auch in der Beschwerde wird keine individuelle Verfolgung des BF behauptet. Die Ausführungen zu Rückkehrern und Kindern könnten, wenn überhaupt eine Gruppenverfolgung begründen.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nämlich nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0190).
Die Länderfeststellungen (sowohl des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts als auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten) legen zwar durchaus eine problematische Situation in Bezug auf Kinder in Afghanistan dar. Die dort geschilderten Eingriffe erreichen allerdings kein derartiges Ausmaß, die zu einer Asylgewährung an Kinder aufgrund ihrer Eigenschaft als Kind zu führen hätten. Dieser Situation wurde vielmehr bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
Wie oben bereits dargelegt, muss die Verfolgung auch aktuell sein, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Selbst wenn man das Vorbringen in der Beschwerde den Feststellungen zugrunde legt, kann eine derartige Aktualität nicht erkannt werden. Nach den UNHCR Richtlinien und der EASO Country Guidance können Kinder mehreren kinderspezifischen Formen von Verfolgung ausgesetzt sein, Rekrutierung von Minderjährigen, Kinderhandel, Entführung, Zwangskinderarbeit, gefährliche Kinderarbeit, häusliche Gewalt gegen Kinder, Zwangsheirat, Kinderheirat, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie die systematische Verweigerung von Bildung. Alle diese Gefahren treffen auf den noch nicht einmal einjährigen BF aber noch nicht zu. Das gleiche gilt für die in der EASO Country Guidance geschilderten Gefahren für verwestlichte Rückkehrer. Auch diese sind nach den in der Beschwerde vorgelegten Berichten auf Änderungen im Verhalten begründet. Auch das kann auf den BF als Säugling nicht zutreffen. Die Berichte weisen damit in Bezug auf den noch nicht einmal einjährigen BF damit keine Aktualität auf, weswegen diesen Berichten keine Relevanz zukommt.
Grundsätzlich kann auch eine Verweigerung des Schulbesuchs ein asylrelevantes Vorbringen sein (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239). Nach den bereits vom BFA getroffenen Feststellungen und selbst nach den in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichten beruht ein allfällig möglicher Grund für die Verweigerung des Schulbesuchs nicht auf Asylgründen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.
IV.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Das bedeutet, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).
In der Beschwerde wird behauptet, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das wird im Wesentlichen mit fehlenden (Länder-)Feststellungen, einer Verletzung des Kindeswohls und einer mangelhaften Beweiswürdigung begründet. Dass der Vorwurf der mangelhaften Beweiswürdigung, nicht zutrifft und die Beschwerde dem BFA aktenwidrig vorwirft, die gesetzliche Vertreterin nicht einvernommen zu haben, wurde bereits oben ausführlich dargelegt. Inwiefern durch das Verfahren das Kindeswohl verletzt worden sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, zumal dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Ebenfalls unzutreffend ist, dass das BFA (Länder-)Feststellungen unterlassen habe. Auch dazu wurde bereits oben dargelegt, dass die in der Beschwerde vorgelegten (oder zumindest inhaltsgleiche) Berichte in der Entscheidung des BFA berücksichtigt wurden. Darüber hinaus geht die Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG auch nicht so weit, dass Umstände, welche im Verfahren gar nicht behauptet wurden, zu ermitteln sind (VwGH 30.03.2021, Ra 2020/19/0443). Auch deswegen kann mit diesem Vorbringen kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren aufgezeigt werden.
Vor dem Hintergrund, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weist die Entscheidung auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat zudem die maßgeblichen Erwägungen offengelegt. Diese werden in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Gründe der Beweiswürdigung. Das neue Vorbringen ist unsubstantiiert und kann zudem aufgrund eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot außer Betracht bleiben. Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0534). Eine solche Missbrauchsabsicht liegt hier vor: Der Vater des BF ist bereits seit 2012 im Bundesgebiet und jedenfalls grundsätzlich mit den verfahrensrechtlichen Grundsätzen eines Verfahrens auf internationalen Schutz vertraut, wurde doch sein Verfahren nach einer zunächst vollständigen Abweisung seines Antrags vom Bundesverwaltungsgericht an das BFA zurückverwiesen. Danach hat er gegen den abweisenden Teil des Ersatzbescheids wiederum Beschwerde erhoben. Auch die Mutter und die Schwestern des BF haben bereits ein Verfahren auf internationalen Schutz durchlaufen und sind somit mit den Verfahrensgrundsätzen vertraut. Insbesondere muss ihnen klar sein, dass sie die bekannten Fluchtgründe so früh als möglich und bereits vor dem BFA bekannt zu geben haben. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hatte in der Einvernahme auch ausreichend Zeit dazu. Die Geltendmachung dieser Rückkehrbefürchtungen erst in der Beschwerde erfolgt daher vor dem Hintergrund der Vertrautheit mit den Verfahrensgrundsätzen in Missbrauchsabsicht. Das Vorbringen ist daher unbeachtlich. Die beantragte Verhandlung kann daher unterbleiben.
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Oben wurde bereits dargelegt, dass selbst die vollständige Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auch bei Bedachtnahme auf die Machtübernahme der Taliban zu keiner Asylgewährung führen würde. Auch das rechtfertigt daher ein Absehen von der Verhandlung.
IV.3. Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Alle maßgeblichen Fragen sowohl zur Frage der Berechtigung des Antrags als auch zum Unterbleiben einer Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen dieser Judikatur.
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