Bundesverwaltungsgericht L506 2104102-3

L506 2104102-3Bundesverwaltungsgericht25.08.2021

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel unzulässige Abschiebung Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L506 2104102-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L506.2104102.3.00

Spruch

L506 2104102-3/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert werden: "II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt." und „VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gaza ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ist am am XXXX im Gazastreifen geboren. Er ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens.

Der BF reiste im Jahr 2002 illegal nach Österreich ein.

Der BF stellte am 14.01.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete seinen Antrag dahingehend, dass er durch einen Grundstücksverkauf an einen Juden als Verräter angesehen worden sei; den palästinensischen Gesetzen zufolge sei dies Hochverrat. Der Antrag des BF wurde seitens des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) mit Bescheid vom XXXX , ausgefolgt am XXXX negativ entschieden. Der Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.05.2002, Zl. 228.437/0-VIIII/23/02, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BAA vom 19.09.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 14.01.2002 als unbegründet abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel für zulässig erklärt. Der Berufung dagegen wurde wiederum seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit abermals an das BAA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BAA vom 27.05.2003, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 14.01.2002 abermals als unbegründet abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel für zulässig erklärt und die Rechtssache nach Berufung wiederum seitens des UBAS am 07.08.2003 an das BAA zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 10.02.2004 zog der BF seinen Asylantrag vom 14.01.2002 freiwillig zurück, da er geheiratet habe und seinen weiteren Aufenthalt fremdenpolizeilich regeln wolle.

Am 21.01.2005 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der am 02.03.2005 als gegenstandslos abgelegt wurde.

Der BF stellte schließlich am 18.07.2005 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz und es wurde ihm am 15.02.2007 mit Bescheid des BAA gemäß § 7 AsylG der Status des Aslyberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl XXXX vom 25.02.2015 wurde dem BF der am 30.04.2014 beantragte und mit Gültigkeit vom 30.04.2014 bis 29.04.2019 ausgestellte Konventionsreisepass wegen rechtskräftiger Verurteilung (Schlepperei) entzogen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12.05.2015, L508 2104102-1/4E, abgewiesen.

2. Der BF wurde wiederholt straffällig und rechtskräftig verurteilt.

Der BF verbüßte von XXXX – laufend Haftstrafen, das derzeit voraussichtliche Entlassungsdatum ist der XXXX . Der Tilgungszeitraum ist (zur Zeit) nicht errechenbar.

3. Am 26.08.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass das BFA vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX von der Untersuchungshaft des BF wegen § 278 (1) StGB, § 15 StGB, §§ 142 (1), 143 (1) 1. Fall verständigt worden sei und dass gegen ihn aufgrund der begangenen Straftaten ein Asyl-Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.

Der BF gab in dieser Einvernahme an, dass er geschieden und sunnitischer Mosem sei. Er habe einen in XXXX lebenden Sohn. Er sei 2002 nach Österreich eingereist. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er sei zuckerkrank, leide unter Schizophrenie und erhalte dafür Medikamente. Er habe in Österreich auf Baustellen gearbeitet, sei aber nunmehr in Frühpension. Er spreche Arabisch, Ungarisch und Deutsch auf dem Niveau B1. Er besuche derzeit keine Kurse, da es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er habe derzeit auch keinen Freundes- oder Verwandtenkreis in Österreich, stehe aber in einem sehr guten Kontakt zu seiner Exfrau und deren Familie.

Er stamme aus der Stadt XXXX in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Seine damaligen Probeleme mit der Hamas seien der Behörde bekannt. Seine Eltern seien bei einer Schwester des BF in Jordanien, zwei Brüder und eine Schwester BF mit ihren Familien noch in Palästina aufhältig. Er habe auch noch Onkel und Tanten im Gaza und er stehe in Kontakt mit seiner Familie.

Befragt zu seinen Straftaten, insbesondere zur Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX gab der BF an, dass er bis dato nicht befragt, sondern einfach festgenommen und geschlagen worden sei. Er sei vom Arzt untersucht und dann in U-Haft genommen worden. Die Schlepperei sei seit fünf Jahren bereinigt und man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, mit Waffen zu tun zu haben. Da er krank sei, habe er keine Zeit für Kriminalität.

4. Am 19.06.2020 wurde der BF abermals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass das BFA vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX von der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verständigt worden sei und dass gegen ihn aufgrund der begangenen Straftaten ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werde.

Der BF gab an, psychisch krank zu sein und Stimmen zu hören. Er sei geschieden und in Frühpension. Nach der Entlassung wolle er zu seiner Exfrau zurückkehren, diese lebe in XXXX . Er habe einen in XXXX lebenden Sohn, den er nach Österreich holen wolle. Er spreche Arabisch, etwas Deutsch und ein wenig Ungarisch und er habe in Österreich viele Freunde.

Er könne nicht nach Gaza zurückkehren; die Hamas habe ihn zum Tod verurteilt und er werde im Gaza gesucht. Seine Eltern, 3 Brüder und 1 Schwester seien in Gaza aufhältig, eine Schwester in Jordanien.

Zu seinen Straftaten befragt gab der BF an, dass er die österreichischen Gesetze respektiere. Er sei psychisch krank und habe einen Fehler gemacht; er sei süchtig nach Medikamenten, habe Drogen genommen und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, wolle aber neu anfangen und keine Fehler machen. Er werde jetzt medizisch behandelt.

5. Am 24.06.2020 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob die psychische Erkrankung des BF (akustische und optische Halluzinationen) in Gaza behandelbar sei.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.07.2020 ist zu entnehmen, dass die vom BF benötigten Medikamente nicht verfügbar seien, jedoch andere Medikamente mit diesen Wirkstoffen, die Kosten dafür seien selbst zu tragen. Eine psychiatrische Behandlung sei im Gaza grundsätzlich möglich. Für PatientInnen, die über eine staatliche Krankenversicherung bzw. über die UNRWA-Versicherung verfügen, sei die Kostenübernahme für Behandlungskosten in Gaza möglich.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 05.10.2020, Zl. XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 werde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gaza gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das BFA stellte fest, dass die Identität des im Gazastreifen geborenen BF feststehe, er der Volksgruppe der Palästinser angehöre und muslimisch-sunnitischenen Glaubens sei.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA aus, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig und von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden worden sei.

Für den Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in eine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte und sei ihm eine Existenzgründung in Gaza zumutbar.

Begründend führte das BFA aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner Gemeingefährlichkeit abzuerkennen sei, der subsidiäre Schutz sei mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Sachverhaltes nicht zuzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung zulässig, zumal es dem BF zuzumuten sei, sich im Herkunftsland seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Weder die psychische Erkrankung noch die aktuelle Pandemie aufgrund des Corona-Virus stehe einer Rückkehr des BF entgegen. Das Einreiseverbot sei wegen der wiederholten Straffälligkeit, der Schwere des Fehlverhaltens (Verbrechen) und der schädlichen Neigungen des BF zu verhängen.

7. Mit Schreiben vom 17.10.2020 erhob der BF Einspruch gegen die Abschiebung und gab begründend dazu an, dass er sich seit 18 Jahren in Österreich befinde, in den arabischen Ländern mit dem Tod bedroht sei, seine Freundin Österreicherin sei, er wegen seiner geistigen Erkrankung in seiner ehemaligen Heimat gefoltert werden würde, viele österreichische Freunde habe und in Österreich bleiben möchte. Dieses Schreiben wurde vom BVwG am 27.10.2020 – innerhalb offener Beschwerdefrist - gemäß § 6 AVG an das zuständige BFA weitergeleitet.

Zusätzlich erhob der BF gegen diesen Bescheid durch seine Vertretung am XXXX , beim BVwG am XXXX eingelangt, vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst dargelegt, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Gaza einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt wäre, da er von Hamas zum Tod verurteilt worden sei. Jedenfalls aber wäre dem BF aufgrund der prekären Sicherheitslage in Gaza der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zudem habe der BF in Gaza keine sozialen Anküpfungspunkte und würde Gefahr laufen, einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Weiters habe die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des BF nicht eingehend geprüft bzw. berücksichtigt, er verfügte in Österreich über soziale und familiäre Bindungen und habe vor, zu heiraten. Der BF sei auch nie wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt worden; zum Tatzeitpunkt sei er drogenabhängig gewesen, sei jedoch nunmehr auf Entzug und bereue seine Taten. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar und es könne von einer Gefährlichkeit des BF nicht ausgegangen werden. Überdies sei der BF Diabetiker, habe Bluthochdruck, leide an einer Prostataerkrankung, Schizophrenie sowie Depression und benötige Medikamente.

7. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 30.10.2020 in der hg. Gerichtsabteilung ein.

8. Mit Dokumentenvorlage vom 03.12.2020 übermittelte der BF dem BVwG seine Heiratsurkunde vom XXXX , eine Bestätigung der palästinensischen Vertretung in XXXX vom 02.03.2006 sowie Unterlagen zur Exfrau des BF.

9. Das BVwG ersuchte die Justizanstalt XXXX um Bauskunftung hinsichtlich der im Akt einliegenden Krankengeschichte des BF.

10. Das BVwG ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt um Beauskunftung hinsichtlich eines allfällig bestehenden Pensionsverfahrens des BF und um Bekanntgabe, ob diesbezüglich ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialbetruges anhängig sei.

Mit Schreiben vom 29.04.2021 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass nach Beendigung des Strafverfahrens zu GZ XXXX im Zusammenhang mit dem Pensionsverfahren kein weiteres Strafverfahren gegen den BF anhängig und die Entziehung der Invaliditätspension mit Ablauf des Monates November 2019 rechtskräftig geworden sei.

11. Das BVwG ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX sowie das Landesgericht XXXX um Beauskunftung, ob noch weitere Strafverfahren des BF anhängig sind.

Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte dazu mit, dass derzeit bei der StA XXXX keine Verfahren gegen den BF anhängig seien; das LG XXXX übermittelte den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu GZ XXXX vom XXXX

12. Am 15.02.2021 wurde dem BVwG die Vollmachtserteilung an die BBU GmbH übermittelt.

13. Am 13.07.2021 fand vor dem BvwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und seine Vertretung sowie das BFA geladen wurden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter eine Frist von einer Woche zur Vorlage von medizinischen Unterlagen eingeräumt.

14. Mit Stellungnahme vom XXXX wies der BF auf seine besondere Vulnerabilität und auf die nach wie vor aufrechte Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland durch die Hamas hin. In der Beilage übermittelte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.02.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

2.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in Gaza und ist staatenlos. Er ist sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er reiste im Jahr 2002 nach Österreich ein und stellte am XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, er war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er hat einen in XXXX lebenden Sohn, der bei der obsorgeberechtigten Kindesmutter lebt und für den er fallweise Unterhalt leistete.

Familienangehörige des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig und er steht mit ihnen in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, leidet aber an multiplen Erkrankungen. Bei ihm wurden folgende Diagnosen gestellt: Presbyopie, nicht primär insulinabhängige Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), paranoide Schizophrenie, essentielle (primäre Hypertonie, schizoaffektive Störung sowie im Jahr 2017 eine Außenohrentzündung und eine akute Belastungsreaktion. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer war erstmals von XXXX als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX war er mit Unterbrechungen als Arbeiter, geringfügiger Arbeiter und Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet bzw. stand im wiederholten Bezug von Arbeitslosengeld. Seine letzte Erwerbstätigkeit erfolgte von XXXX als Arbeiter bzw. von XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Ab 2008 stand er bis Ende 2015 in überwiegendem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, erhielt von XXXX Rehabgeld und von XXXX einen Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF die Invaliditätspension mit Ablauf des Monats November 2019 entzogen.

Der Beschwerdeführer spricht gebrochenes Deutsch. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.

2.1.2. Zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt. Im Srafregister der Republik Österreich scheinen folgene Verurteilungen auf:

1)LG XXXX vom 05.12.2014 RK 05.12.2014

§§114(1), 114 (3) Z 1, 114(4) 1. Fall FPG Datum der (letzten) Tat 26.08.2014;

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 05.12.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.12.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 16.12.2014

zu LG XXXX RK 05.12.2014

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS. XXXX vom 14.01.2015

zu LG XXXX RK 05.12.2014

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 06.09.2017

zu LG XXXX RK 05.12.2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 06.09.2017

2)BG XXXX vom 06.09.2017 RK 12.09.2017 § 50 (1) Z 2 u 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 15.04.2017;

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 12.09.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 28.11.2018

zu BG XXXX RK 12.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 14.05.2020

3)BG XXXX vom 28.11.2018 RK 28.11.2018

§83(1) StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 20.10.2017

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 28.11.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 28.11.2018 BG XXXX vom 04.12.2018

zu BG XXXX RK 28.11.2018

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.12.2019

4)LG F.STRAFS. XXXX vom 14.05.2020 RK 14.05.2020

§ 28a (1)5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 30.07.2019

Freiheitsstrafe 18 Monate

5)LG XXXX vom 05.12.2019 RK 12.10.2020

§ 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1 StGB Datum der (letzten) Tat 31.07.2019 Freiheitsstrafe 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX RK 14.05.2020

Die Verurteilung durch das LG XXXX erfolgte wegen Schlepperei und Verurteilungen des BF XXXX aus den Jahren XXXX und XXXX wegen unbefugtem Waffenbesitz und Körperverletzung. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.05.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Der Verurteilung des BF vom XXXX gemäß § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1 StGB lag das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter zugrunde, wobei es beim Versuch geblieben war.

Der Beschwerdeführer verbüßte von XXXX – laufend Haftstrafen, das derzeit voraussichtliche Entlassungsdatum ist der XXXX . Der Tilgungszeitraum ist (zur Zeit) nicht errechenbar.

2.1.3. Die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten durch das BFA wurde auf die wiederholte Straffälligkeit des BF und die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht gestützt sowie auf den Umstand, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.

2.1.4. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beshwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat Gaza ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seit dem Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzes durch den Bescheid des des BAA vom 15.02.2007; Zl. XXXX , sind keine wesentlichen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF in Gaza, insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe und des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, feststellbar.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

2.2.1. Politische Lage

Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversam-mlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internatio-nalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).

Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a).

Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a).

Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b).

Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah

von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und

wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a).

In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am 21. Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).

Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019).

2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (6.11.2019a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 31.3.2020

-AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 31.3.2020

-BBC – BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 31.3.2020

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 31.3.2020

-BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 31.3.2020

-BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 31.3.2020

-Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 31.3.2020

-CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 3.4.2020

-DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020

-DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 3.4.2020

-FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 31.3.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

-Israel MFA - Israel Ministry of Foreign Affairs (10.9.1993): 107 Israel-PLO Mutual Recognition- Letters and Speeches - 10 September 1993, https://mfa.gov.il/MFA/ForeignPolicy/MFADocuments/Yearbook9/Pages/107%20Israel-PLO%20Mutual%20Recognition-%20Letters%20and%20Spe.aspx, Zugriff 31.3.2020

-MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 28.4.2020

-Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 31.3.2020

-SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 3.4.2020

-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/en/document/1430367.html, Zugriff 3.4.2020

-VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 31.3.2020

-Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

-Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 28.4.2020

-Zenith - Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/, Zugriff 31.3.2020

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 25.3.2020). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 30.3.2020).

1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 25.3.2020).

Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vgl. BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Seit März 2018 kam es im Gazastreifen regelmäßig zu Demonstrationen entlang des Grenzzauns zu Israel (“Great March of Return“), teils wöchentlich. Viele der Proteste waren mit Gewalt verbunden, es wurden insgesamt mehr als 200 Palästinenser getötet und Tausende verletzt (CIA 15.3.2020). Andere Quellen sprechen von mehr als 180 getöteten Palästinensern, viele durch scharfe Munition der israelischen Streitkräfte. Laut einer NGO wurden im Jahr 2018 in Gaza insgesamt 255 Palästinenser durch israelische Streitkräfte getötet, die höchste Zahl seit den offenen Kampfhandlungen 2014. Viele der Opfer waren zivile Demonstranten in der Nähe des Grenzzauns, andere Todesopfer waren auf israelische Luftangriffe sowie Schusswechsel mit in Gaza ansässigen militanten Kämpfern zurückzuführen (FH 4.2.2019).

Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vgl. Zeit 28.8.2019).

Die Eskalation des Konflikts im und um den Gazastreifen forderte im Sommer 2014 über 2000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Am 26. August 2014 ist ein (unbefristeter) Waffenstillstand geschlossen worden. Trotz des Waffenstillstandsabkommens nehmen die Spannungen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen, wie z.B. Anfang Mai 2019 (EDA 30.3.2020). Die von Ägypten vermittelte inoffizielle Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas war mehrfach gebrochen worden (Zeit 28.8.2019). Auch in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 hatte es mehrere kleinere Gewaltausbrüche gegeben, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (HRW 4.2.2020). Palästinensische Kämpfer beschossen Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Als Reaktion auf diese Angriffe starteten die Israeli Defense Forces im Laufe des Jahres 2019 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza, die nach Angaben der Vereinten Nationen zusammen mit Panzerbeschuss 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, töteten (USDOS 11.3.2020).

Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom 12. und 13. November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vgl. DW 13.11.2019) herrscht seit dem 14. November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 1.4.2020

-CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

-DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020

-DW – Deutsche Welle (13.11.2019): Israel fliegt Vergeltungsangriffe auf Gaza, https://www.dw.com/de/israel-fliegt-vergeltungsangriffe-auf-gaza/a-51220622, Zugriff 1.4.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (4.2.2020): Gaza: Apparently Unlawful Israeli Strikes Kill At Least 11 Civilians, https://www.hrw.org/news/2020/02/04/gaza-apparently-unlawful-israeli-strikes-kill-least-11-civilians, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 1.4.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 3.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de-facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 3.2020a).

Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Un-schuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weit-gehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 11.3.2020). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 4.2.2019).

Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020).

Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).

Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018).

Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

-Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 1.4.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020

Sicherheitsbehörden

Im Gazastreifen verfügt die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de-facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die "zivilen" Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 11.3.2020).

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam

Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019), genauso wie Izz al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).

Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte

aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

-EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341from=en, Zugriff 29.4.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020) bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vgl. HRW 10.2018). Sowohl die PA im Westjordanland als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vgl. HRW 10.2018). In den Haftanstalten sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der Hamas und der PA (HRW 10.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der Palästinensischen Behörde und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018).

Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen hat die Hamas Dutzende von Palästinensern, die wegen ihrer Teilnahme an der „Bidna Na'eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) verhaftet wurden, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, darunter schwere Schläge, das Brechen von Gliedmaßen, etc. In einem Zeitraum von 18 Monaten bis April 2019 beschwerten sich laut Human Rights Watch (HRW) 213 Palästinenser in Gaza über Folter und Misshandlung durch die Hamas (USDOS 11.3.2020). Eine andere Quelle spricht von 156 Berichten über Fälle von Folter und anderweitigen Misshandlungen im Gazastreifen, die die Unabhängige Kommission für Menschenrechte (ICHR), die nationale palästinensische Menschenrechtsinstitution, bis Ende November 2019 erhalten hat (AI 18.2.2020).

Quellen:

-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 29.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 1.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Korruption

Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor. In der Praxis wird jedoch wenig getan, um gegen korrupte Beamte vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren im Gazastreifen. Hamas-Behörden unterdrücken die Berichte und den Zugang zu Informationen massiv. Importeure von eingeschränkt importierbaren Gütern, die dem Ministerium für zivile Angelegenheiten der PA nahe stehen, werden gemäß Informationen lokaler Geschäftsleute bevorzugt behandelt (USDOS 11.3.2020).

Laut Korruptionsbericht 2018 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity ist 2018 wie in den vorhergehenden Jahren die häufigste Form der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich in Palästina die Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen (Wasta = gute Beziehungen). Daneben sind u.a. die Verletzung der Treuepflicht, Machtmissbrauch, der Missbrauch öffentlicher Gelder, die Veruntreuung von öffentlichen Geldern, Bestechung, Betrug, die Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen und Geldwäsche zu beklagen (GIZ 3.2020a).

Quellen:

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Es gibt ein breites Spektrum palästinensischer NGOs und zivilgesellschaftlicher Gruppen. Die Hamas betreibt ein großes Netzwerk sozialer Dienste, schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen jedoch ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Viele zivil-gesellschaftliche Gruppen wurden seit der Spaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 werden teilweise durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang zum Staatsgebilde und die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert (FH 4.2.2019).

In Gaza versucht die Hamas, verschiedene Organisationen an der Arbeit zu hindern, darunter aus Sicht der Hamas mit der Fatah in Verbindung stehende Organisationen, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschafts-normen verstoßen. Das „Innenministerium“ der Hamas beansprucht die Überwachungsbefugnis über alle NGOs. Ihre Repräsentanten belästigen regelmäßig NGO-Mitarbeiter und erfragen Informationen über Angestellte, Gehälter und Aktivitäten. In Gaza stationierte NGOs berichten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchen, um Steuern einzutreiben, die Herausgabe von Begünstigtenlisten zu fordern, Gehaltsinformationen abzufragen und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 11.3.2020).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanieren. Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizieren ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen, beispielsweise an der Grenze zwischen Israel und Gaza, diese Arbeit erschweren. Humanitäre Organisationen äußern sich weiterhin besorgt über den schwindenden Handlungsspielraum für internationale NGOs im Gaza¬streifen, einschließlich einer erheblichen Zunahme der israelischen Reiseverbote, die ihre in Gaza stationierten Mitarbeiter betreffen. Die israelischen Behörden verstärkten die Kontrolle von nicht¬staatlichen Besuchern sowie von Diplomaten, die in den Gazastreifen reisen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 1.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam

Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vgl. EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).

Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

-EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341from=en, Zugriff 29.4.2020

-GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020

-Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen

gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 21.6.2019). Berichtet wird von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen; Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas; willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten; Zensur; Sperren von Websites; wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten; Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen; etc. (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen kritisieren außerdem Misshandlungen in Haft, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere durch selbst gebaute Raketen auf den Süden Israels, Gewalt gegen Frauen und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit, besonders bei Aktionen gegen die politischen Gegner. Außerdem wird kritisiert, dass in Palästina weiterhin die Todesstrafe existiert (GIZ 3.2020a).

Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, Fatah-Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020).

Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April 2020. Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 4.2.2019).

Quellen:

-AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 31.3.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den 137. Platz von insgesamt 180. Freedom House stufte den Status der Medien- und Presse-freiheit 2019 im Gazastreifen auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 0 ein (GIZ 3.2020a; vgl. RoG 2019, FH 4.2.2019). Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 3.2020a).

In Gaza schränkt die Hamas die Pressefreiheit durch Verhaftungen und Verhöre von (kritischen) Journalisten ein. Es gibt außerdem Schikanen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Zutrittsbeschränkungen (beispielsweise zu öffentlichen Gebäuden) einiger Journalisten. Diese Einschränkungen führen dazu, dass viele Journalisten Selbstzensur betreiben. Medienschaffende, die beschuldigt werden, die Hamas öffentlich zu kritisieren, darunter Aktivisten der Zivil-gesellschaft, Jugendliche, Social Media-Aktivisten und Journalisten, sehen sich mit Strafmaß-nahmen konfrontiert, darunter Razzien in ihren Büros oder Wohnhäusern, willkürliche Verhaftungen und die Verweigerung der Ausreise aus dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020).

Seit 2014 sind Zeitungen aus dem Westjordanland erlaubt und eine Reihe von politischen Fraktionen haben ihre eigenen Medienkanäle. Die Medien sind in Gaza nicht frei (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza berichten, dass die Hamas Fernsehprogramme und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden überwachen auch die sozialen Medien auf kritische Inhalte. Journalisten und Blogger im Gazastreifen sind weiterhin mit Repressionen konfrontiert, die in der Regel durch den inneren Sicherheitsapparat der Hamas ausgeübt werden (FH 4.2.2019).

Die Einschüchterung durch Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen wirkt sich auf die Freiheit des privaten Diskurses im Gazastreifen aus (FH 4.2.2019). Die Hamas überwacht private Kommunikationssysteme, darunter Telefon, Email und die Sozialen Medien. In Gaza ansässige palästinensische zivilgesellschaftliche Organisationen und Personen, die mit den Sozialen Medien beruflich zu tun haben, geben an, dass die Hamas de facto die Internetaktivitäten der Bewohner des Gazastreifens überwacht, und sie einschüchtert oder schikaniert (USDOS 11.3.2020). Zwischen Jänner 2018 und März 2019 wurden 66 Personen von den Hamas-Behörden wegen ihrer Beiträge in Sozialen Medien festgenommen oder weil sie „die revolutionäre Einheit“ verletzt oder “Technologie missbraucht“ hätten (HRW 14.1.2020).

Quellen:

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

-RoG – Reporter ohne Grenzen (2019): 2019 World Press Freedom Indey, Palestine, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 1.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Immer wieder missachten palästinensische Sicherheitskräfte das Recht auf freie Meinungs-äußerung und Versammlungsfreiheit (GIZ 3.2020a). Sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) als auch die Sicherheitskräfte der Hamas haben im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland und im Gazastreifen selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die Hamas löste nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf (FH 4.2.2019). Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Die Hamas versucht, Kritik an ihrer Politik zu verhindern, indem sie willkürlich die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen einfordert. Sie nutzt willkürliche Verhaftung, um Veranstaltungen zu verhindern, insbesondere den Protest „Bidna Na'eesh“ (Wir wollen leben) und politische Veranstaltungen, die mit der Fatah in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). Demgegenüber unterstützte die Hamas jedoch die – teils gewaltsamen - sogenannten „Great March of Return“-Proteste, die im März 2018 als wöchentliche Demonstration begannen und bei denen es um die Forderung geht, dass die palästinensischen Flüchtlinge wieder in das heutige Israel zurückkehren können (FH 4.2.2019). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden im Jahr 2019 im Gazastreifen insgesamt 108 Palästinenser getötet, davon 34 im Kontext von Demonstrationen (OCHA o.D.; vgl. AI 18.2.2020)

In Gaza werden friedliche Kritiker und Gegner von den Behörden der Hamas willkürlich verhaftet. Allein während Protesten im März 2019 wurden mehr als 1.000 Demonstranten verhaftet. Die Proteste waren Teil der „Bidna Na'eesh“-Bewegung, die sich gegen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Steuererhöhungen durch die Hamas - vor dem Hintergrund der israelischen Blockade - richteten. Unter den Festgenommenen waren auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (HRW 29.5.2019). Die Sicherheitskräfte gingen auch mit Gewalt gegen die Demonstranten vor [Anm.: zu den Protesten seit März 2018 siehe auch Abschnitt 3. Sicherheitslage] (HRW 20.3.2019; vgl. GIZ 3.2020a). Es gibt auch Berichte über Folter von inhaftierten Oppositionellen oder anderen Kritikern durch die Hamas (HRW 14.1.2020). Die Hamas versucht auch, verschiedene Organisationen an ihrer Arbeit zu hindern. Dazu gehörten einige, denen sie vorwarf, zur Fatah zu gehören, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.ecoi.net/de/dokument/2009570.html, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (20.3.2019): Another Brutal Crackdown by Hamas in Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/1458955.html, Zugriff 1.4.2020

-OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an ange-messenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch (HRW) führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche (USDOS 11.3.2020). Am 27.9.2018 berichtete die Unabhängige Menschenrechtskommission, dass Sicherheitskräfte der Hamas in Gaza mehr als 50 mit der Fatah in Verbindung stehende Personen verhaftet hatten, und dass Beamte der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland innerhalb weniger Tage mehr als 60 mit der Hamas verbundene Personen festgenommen hatten. In den dokumentierten Fällen wurden die Gefangenen von palästinensischen Sicherheitskräften bedroht und geschlagen (HRW 10.2018). Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechts¬organisationen führen Gefängnisbesuche durch, zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 11.3.2020).

Insgesamt wurden im Jahr 2018 mehr als 6.500 Palästinenser von israelischen Sicherheitsbehörden inhaftiert, darunter 370 aus dem Gazastreifen. Unter der Gesamtzahl der Inhaftierten befinden sich 400 Kinder, 64 Frauen, während 700 weitere ohne Gerichtsverfahren in administrativer Haft sind (PCHR 2018). Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über unmenschliche Haftbedingungen, Folter und Misshandlungen, wie z.B. Schläge, Schlafentzug, Anwendung von Stresspositionen und überlange Einzelhaft als Bestrafung (AI 18.2.2020), und herabwürdigende Behandlung wie Entzug von Familienbesuchen, medizinische Vernachlässigung, die Verweigerung des Rechtes auf rechtliche Vertretung und Beratung, sowie verbale Beleidigungen und Erniedrigung (PCHR 2018). Die israelische Regierung erlaubte Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter. Palästinensische Familien und Menschenrechtsgruppen berichteten über Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen durch die israelischen Behörden und über die unangekündigte Verlegung von Gefangenen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinian Territories 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupied-palestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

-PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (2018): Annual Report, https://www.pchrgaza.org/en/wp-content/uploads/2020/02/annual-report-engish-2018.pdf, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Todesstrafe

2018 unterzeichnete der palästinensische Präsident Mahmoud Abbas die Urkunde über den Beitritt Palästinas zu sieben internationalen Abkommen und Verträgen, einschließlich des Zweiten Fakultativprotokolls von 1989 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Im Gazastreifen wird die Todesstrafe weiterhin angewandt, jedoch im Jahr 2018 deutlich reduziert (PCHR 2018).

Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben des nichtstaatlichen Palästinensischen Zentrums für Menschenrechte haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 128 Menschen zum Tode verurteilt. Im Jahr 2019 gab es keine Hinrichtungen (HRW 14.1.2020), drei Personen wurden wegen Mordes zum Tode verurteilt (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 wurden 13 Personen zum Tode verurteilt, 2017 waren es noch 16 gewesen. Es wurden 2018 keine Hinrichtungen durchgeführt (FH 4.2.2019). Die Prozesse sind durch den Mangel an angemessenen Schutzmaßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gekennzeichnet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und es gibt keine ausreichende Gelegenheit für Berufungen. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der palästinensische Präsident Exekutionen ratifizieren muss, die Exekutionen werden jedoch ohne eine solche Ratifikation durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

-PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (2018): Annual Report, https://www.pchrgaza.org/en/wp-content/uploads/2020/02/annual-report-engish-2018.pdf, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Das Rechtssystem im Gazastreifen gewährleistet nur wenig Schutz vor Belästigung und Diskriminierung von Frauen. Palästinensische Gesetze, teilweise aus der Scharia stammend, und soziale Normen benachteiligen Frauen in den Bereichen Heirat und Scheidung (FH 4.2.2019). Frauen werden auch im Erbrecht diskriminiert. Sie können für den Fall von Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten zusätzliche Konditionen in den Ehevertrag einfügen lassen, werden aber generell sozial unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun. Die Hamas setzt in Gaza eine konservative Auslegung des Islam durch, die Frauen diskriminiert. Die Behörden untersagen generell die öffentliche Vermischung der Geschlechter. Im Gazastreifen gilt vorehelicher Sex als Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird. Berichte über geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz in Gaza sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012).

Frauen genießen eine formelle politische Gleichstellung nach den Gesetzen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und einige Frauen haben 2006 Sitze im Legislativrat (PLC) gewonnen. Frauen sind jedoch größtenteils von Führungspositionen in der Hamas ausgeschlossen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020) und in der Praxis nicht an öffentlichen politischen Veranstaltungen beteiligt. An Versammlungen der Zivilgesellschaft zu politischen Themen nehmen Frauen aktiv teil (FH 4.2.2019).

Vergewaltigung ist laut Gesetz illegal, gesetzlich ist Vergewaltigung in der Ehe jedoch nicht explizit

behandelt. Manche Vergewaltiger wurden freigelassen, nachdem sie sich bei ihren Opfern entschuldigt hatten bzw. konnten sie eine Strafe abwenden, indem sie ihr Opfer heirateten. Frauen in Gaza sind laut Zentralem Statistikbüro der PA doppelt so häufig Opfer von Vergewaltigung in der Ehe als Frauen im Westjordanland. Häusliche Gewalt ist laut Gesetz nicht explizit verboten, jedoch gibt es allgemeine Gesetze gegen Gewaltanwendung und Körperverletzung. Diese Gesetze werden jedoch in Fällen von häuslicher Gewalt nicht effektiv durchgesetzt. Hierbei erstatten Frauen selten Anzeige, aus Angst vor Vergeltung. Sexuelle Belästigung ist nicht explizit verboten und ein weit verbreitetes Problem. Nur wenige Fälle werden angezeigt und manche Frauen, die Anzeige erstatten wollten, berichteten davon, dass die Behörden ihnen vorwarfen das Verhalten des Täters provoziert zu haben (USDOS 11.3.2020). Über Vergewaltigung und häusliche Gewalt wird wenig berichtet und es werden wenige Fälle angezeigt und bestraft, da die Behörden zögern, solchen Fällen nachzugehen. Sogenannte Ehrenmorde kommen Berichten zufolge weiterhin vor, auch wenn es nur wenig Information zur Situation im Gazastreifen gibt (FH 4.2.2019). Die palästinensische Nichtregierungsorganisation Women’s Centre for Legal Aid and Counselling (WCLAC) dokumentierte für das Jahr 2018 23 Ehrenmorde, 10 im Gazastreifen und 13 im Westjordanland (GIZ 3.2020c).

Die Hamas-Behörden setzen Beschränkungen für Kleidung und persönliche Verhaltensweisen durch, die sie für unmoralisch halten. Die Beschränkungen haben sich in den letzten Jahren gelockert (FH 4.2.2019). Sich in Hosen und ohne Kopfbedeckung zu zeigen, kann jedoch dazu führen, dass Frauen – nicht nur von Männern – angepöbelt und beschimpft werden. Vielfach ist es für Frauen auch nicht möglich, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen (SZ 17.8.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

-SZ – Süddeutsche Zeitung (17.8.2018): "Es gibt keine Träume in Gaza", https://www.sueddeutsche.de/politik/frauen-im-nahostkonflikt-es-gibt-keine-traeume-in-gaza-1.4094506, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-WCLAC/DCAF - Women’s Centre for Legal Aid and Counselling (WCLAC), The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces (DCAF) (5.2012): Palestinian Women and Personal Status Law, https://www.dcaf.ch/sites/default/files/publications/documents/Policy_Brief_Perso_Status_EN_Final.pdf, Zugriff 29.4.2020

Homosexuelle

Die palästinensische Gesellschaft ist in vielfacher Hinsicht konservativ und traditionell eingestellt und steht Homosexualität grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die negativen Reaktionen gehen von sozialer Ausgrenzung bis hin zu körperlicher Gewalt. Palästinensische politische Organisationen vermeiden das Thema LGBTI-Rechte. Dennoch gibt es Organisationen, die versuchen, die Situation für LGBTI in Palästina zu verbessern, u.a. durch rechtliche Beratung und psychologische Unterstützung (GIZ 3.2020c). Im Gazastreifen ist immer noch die Verordnung 74 des Strafgesetzbuches aus britischer Mandatszeit von 1936 in Kraft. Abschnitt 152(2) des Gesetzes sieht für sexuelle Akte zwischen Männern eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren vor (GIZ 3.2020c; vgl. AA 25.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Es gibt es keine Gesetze, die LGBTI-Personen gegen Diskriminierung oder Belästigung schützen. Gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Partnerschaften sind rechtlich nicht anerkannt und offen werden solche Beziehungen nicht gelebt (GIZ 3.2020c). Homosexualität ist im Westjordanland und im Gazastreifen weiterhin ein soziales und religiöses Tabuthema (AA 25.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

Bewegungsfreiheit

Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gibt, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 11.3.2020).

Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).

Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel

hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Gemäß den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 11.3.2020).

Reise von/nach Israel und die Westbank:

Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).

Reisen von/nach Ägypten:

Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist außer an Wochenenden und islamischen Feiertagen grundsätzlich geöffnet (AA 25.3.2020), eine andere Quelle spricht jedoch davon, dass er von Ägypten nur sporadisch für wenige Stunden geöffnet wird (BMEIA 18.3.2020). Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden. Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise zu Wartezeiten von mehreren Wochen bis zur Ausreise kommen (AA 25.3.2020). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 30.3.2020).

Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang Rafah teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

-BMEIA – Bundesministerium für Äußeres (18.3.2020): Palästina, Einreise Ausreise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 2.4.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020d): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Alltag, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/alltag/, Zugriff 1.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

IDPs und Flüchtlinge

Von den etwa 13,35 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2019 leben circa 2 Millionen im Gazastreifen. Davon sind ungefähr zwei Drittel Palästina-Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020c). Von diesen leben wiederum ca. 600.000 in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern in Gaza. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 1.1.2018). UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2019 700 Personen in Gaza in Zusammenhang mit drei Zwischenfällen zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppen und Israel vertrieben wurden. Weitere Personen in Gaza blieben aufgrund der durch den Krieg 2014 verursachten Zerstörung intern vertrieben (USDOS 11.3.2020), OCHA berichtet mit Stand April 2019 von über 12.000 Palästinensern, die während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 ihre Heimat verloren haben (HRW 14.1.2020).

UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe (UNRWA 1.1.2018). UNRWA bietet auch kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten, hier werden Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, Personen mit Behinderungen oder jene, die keine andere Möglichkeit auf ein Einkommen haben, priorisiert. UNRWA bietet außerdem Hilfe im Bereich Wasser und Hygiene (UNRWA o.D.). Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Gazastreifen während des Jahres [2019] hat die Flüchtlinge schwer getroffen. Laut UNRWA ist die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet (USDOS 11.3.2020). Etwa 75 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge in Gaza verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um ihren Bedarf an Grundnahrungsmitteln zu decken (UNRWA o.D.). Die Einfuhrbeschränkungen Israels für bestimmte Waren, von denen eine zivile wie militärische Verwendbarkeit angenommen wird, behindern weiterhin humanitäre Einsätze in Gaza, u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe (USDOS 11.3.2020).

UNRWA war 2019 mit Finanzierungsengpässen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden. Im vergangenen Jahr musste UNRWA in Gaza aufgrund von Geldmangel zum Beispiel das dringend benötigte psychologische Unterstützungsprogramm in Schulen und Gesundheitszentren dramatisch einschränken (Zeit 8.7.2019). Es gibt neben UNRWA auch andere humanitäre Organisationen, die IDPs in Gaza versorgen, es gibt aber Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit, bzw. des Zugangs zu den Grenzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020

-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

-Zeit Online (8.7.2018): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel, Zugriff 31.3.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018).

Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 11.3.2020), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: Rafah, Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020).

Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018; vgl. FH 4.2.2019).

Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vgl. GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zu erneuern, denn diese steht vor dem Kollaps. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen (TI 7.7.2019). Überflutungen sind eines der vielen Probleme des Wasser-, Sanitär- und Hygienebereichs in Gaza, zu welchem drei Viertel der Bevölkerung (1,5 Millionen) täglich Beschränkungen beim Zugang erleben. Im Jahr 2019 konnten nur 11 Prozent der benötigten Gelder für Verbesserungen in diesem Bereich in einem Spendenaufruf aufgebracht werden (OCHA 17.12.2019). Durch die Verbesserung der Stromversorgung [Anm.: d.h. die externe Zufuhr von Strom oder Treibstoff für die Stromproduktion] seit Oktober 2018 verbesserten sich auch die Wasser- und Sanitärversorgung und verringerten sich die Ausgaben für Treibstoff [Anm.: für Stromgeneratoren] für Firmen und Haushalte. Allerdings kann das Leitungswasser nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte von Gaza kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Diese Anlagen können durch die Verbesserung der Stromversorgung mehr produzieren. Aber das trinkbare Wasser ist zehn bis 30 Mal teurer als Leitungswasser und stellt für verarmte Familien eine finanzielle Last dar (OCHA 6.9.2019).

Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 25.3.2020), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert - von 4 bis 5 Stunden pro Tag auf durchschnittlich bis zu 12 Stunden pro Tag in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 (HRW 14.1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt jedoch die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark, und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 1.1.2018). Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen, wie Kläranlagen, aus (AA 25.3.2020). Der uneinheitliche Zugang zu Treibstoff- und Elektrizitätsimporten aufgrund der Politik Israels, der PA und Ägyptens behindert alle Formen der Entwicklung im Gazastreifen (FH 4.2.2019). Seit Verhängung der Blockade durch Israel sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von 3.500 auf 250. Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe dem Grenzzaun und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 4.2.2019).

Die Zerstörung der Tunnel zwischen dem Gazastreifen und Ägypten seit Juli 2013, die seit der Verhängung der israelischen Blockade im Jahr 2007 den Haupthandelsweg des Küstenstreifens darstellten, wirkte sich in starkem Maße negativ auf die Wirtschaft des Gazastreifen aus. Darüber hinaus hatte die israelische Militäroperation "Protective Edge" im Juli/August 2014 im Gazastreifen verheerende Auswirkungen auch auf die dortige Wirtschaft. Die PA beziffert die Kosten für Nothilfe und Wiederaufbau alleine der durch die israelische Militäraktion entstandenen Schäden und direkten Auswirkungen auf 4 Mrd. US-Dollar (GIZ 3.2020e). Bis Ende 2018 war nur ein Bruchteil der während des Konflikts von 2014 beschädigten oder zerstörten Häuser wieder aufgebaut worden und fast 20.000 Menschen waren im Laufe des Jahres binnen vertrieben. Ein Problem für die Privatwirtschaft stellen die anhaltenden israelischen Einfuhrverbote für viele Rohstoffe dar (FH 4.2.2019). Die israelischen Beschränkungen für die Lieferung von Baumaterialien nach Gaza, und der Mangel an Finanzmitteln behindern den Wiederaufbau von Häusern, die während der israelischen Militäroperationen beschädigt oder zerstört wurden (HRW 14.1.2020).

Ungefähr die Hälfte der Bevölkerung Gazas ist jünger als 15 Jahre, die Arbeitslosigkeit liegt bei über 50 Prozent, circa 67,5-70 Prozent bei der Jugend, 85 Prozent bei den Frauen – Weltrekord. 2018 schrumpfte die Wirtschaft um 6,9 Prozent (LMD 12.9.2019; vgl. EMHRM 1.2020; vgl. GIZ 3.2020e). UNRWA bietet ein „Cash-for-Work-Programm“ an, bei dem für Hilfstätigkeiten wie Lebensmittelverteilung drei Monate lang bis zu 400 Dollar gezahlt werden. Eine Viertelmillion Menschen stehen auf der Warteliste, denn bezahlte Jobs gibt es kaum (SZ 3.12.2019). Die Wirtschaft des Gazastreifens stand Ende 2018 aufgrund der anhaltenden israelischen Blockade, des jüngsten Rückgangs der Gesamthilfe durch Spendengeber [Anm.: siehe dazu auch Kapitel 17. IDPs und Flüchtlinge] und der Reduzierung der Budgettransfers von der PA am Rande des Zusammenbruchs (FH 4.2.2019). Die Armutsrate beträgt circa 54 Prozent – mehr als doppelt so viel als im Westjordanland. Mehr als 71 Prozent der Familien sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EMHRM 1.2020). Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im 3. Quartal 2019 bei den abhängig Beschäftigten im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 15,33 Euro). Im Gazastreifen verdienten im 4. Quartal 2019 80 Prozent aller im Privatsektor arbeitenden Palästinenser weniger als das Gesetz zum Mindestlohn in Palästina festlegt (1.450 NIS, ca. 376,72 Euro pro Monat). Im 2. Quartal 2019 waren 36,8 Prozent aller Beschäftigten im Gazastreifen im öffentlichen Sektor tätig, die öffentliche Verwaltung ist damit im Gazastreifen der größte Arbeitgeber. Die öffentliche Verwaltung hat auch den größten Anteil am BIP des Gazastreifens (GIZ 3.2020e). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 4.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

-EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (1.2020): Gaza – The Dead Zone, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gaza%20The%20Dead-Zone%20en.pdf, Zugriff 2.4.2020

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

-Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (3.2020): Factsheet, Kerem Shalom Crossing, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Kerem_Shalom_Crossing_2020_EN.pdf, Zugriff 2.4.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020e): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020

-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): Overview November 2019, https://www.ochaopt.org/content/overview-november-2019, Zugriff 28.4.2020

-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.9.2019): The Monthly Humanitarian Bulletin | August 2019, https://www.ochaopt.org/content/increased-electricity-supply-improves-access-water-and-sanitation-gaza, Zugriff 29.4.2020

-Oxfam (1.2020): Designing Safer Livelihoods Programmes for Women Survivors of Gender-Based Violence in Gaza, Oxfam Research Paper, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/rr-designing-safer-livelihoods-programmes-women-survivors-GBV-gaza-170120-en.pdf, Zugriff 2.4.2020

-SZ – Süddeutsche Zeitung (3.12.2019): Bangen um Mehl und Milch, https://www.sueddeutsche.de/politik/gaza-bangen-um-mehl-und-milch-1.4707769, Zugriff 29.4.2020

-TI - Times of Israel (7.7.2019): Israel lays fourth water pipeline to Gaza, the largest yet, https://www.timesofisrael.com/israel-lays-fourth-largest-yet-water-pipeline-to-gaza/, Zugriff 28.4.2020

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020

-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Medizinische Versorgung

Das öffentliche Gesundheitssystem des Gazastreifens wurde durch wiederholte militärische Konflikte mit Israel in den letzten 12 Jahren auf eine harte Probe gestellt und ist durch chronischen Mangel an Medikamenten und Ausrüstung gekennzeichnet. Die israelische Blockade, die seit 2007 besteht, schränkt die Einfuhr von Medikamenten und anderen wichtigen Gütern ein (Guardian 22.3.2020). Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 30.3.2020), bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (AA 25.3.2020).

Israel erlaubt es palästinensischen Patienten aus dem Gazastreifen, sich in Krankenhäusern in Israel und im Westjordanland medizinisch behandeln zu lassen, sofern sie eine Reihe bürokratischer Hürden überwinden. Die Patienten müssen unter anderem nachweisen, dass ihre Behandlung in Gaza nicht verfügbar ist, und sie müssen eine Ausreisegenehmigung durch die israelischen Behörden bekommen. Laut WHO ist die Bewilligungsrate in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AP News 12.6.2019). Die Abriegelung des Gazastreifens verursacht eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung. Im November 2019 erhielten 10 Prozent (191 von 1.907 Personen einschließlich 32 Minderjährige und 13 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Grenzübergang Erez gestellt hatten, keine Erlaubnis und 31 Prozent (593 von 1.907 Personen einschließlich 210 Minderjährige und 72 ältere Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 59 Prozent (1.122 von 1.907 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt. Immer wieder berichten palästinensische Rettungsdienste davon, dass sie durch die israelische Armee an ihrer Arbeit gehindert und sogar angegriffen werden (GIZ 3.2020c; vgl. AP News 12.6.2019). Die Zahl der Überweisungen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen an israelische Krankenhäuser liegt deutlich unter dem Durchschnitt der monatlichen Überweisungen für 2018, 16 Prozent der Überweisungen betreffen die Überweisung nach Ägypten (via Rafah). Im Jänner 2020 wurden 70 Prozent der insgesamt 1.794 Überweisungen via Erez nach Israel erlaubt, was im Vergleich zur Genehmigungsrate von 2019 (65 Prozent) eine Verbesserung darstellt. 14 Prozent der Überweisungsanträge wurden abgewiesen, 17 Prozent wurden nicht rechtzeitig bearbeitet und resultierten in einer Verzögerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung (WHO 1.2020).

Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung (TAZ 24.3.2020), öffentliche Krankenhäuser haben mit einem chronischen Mangel an Medikamenten und medizinischer Grundausstattung zu kämpfen (AP News 12.6.2019). Mitte November 2019 waren laut WHO 46 Prozent der "unentbehrlichen" Medikamente im zentralen Medikamentenlager des Gazastreifens nicht vorrätig (HRW 14.1.2020). Der Mangel betrifft Krebspatienten und Patienten, die an chronischen Erkrankungen leiden, stark. Im Jänner 2019 warnte die WHO, dass die Blockade auf die Einfuhr von Treibstoff die Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen in Gaza stark beeinträchtige (AI 18.2.2020). Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen, sowie an Beschädigungen durch die israelische Artillerie (12.9.2019). Viele Patienten reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland (DSL 2.8.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

-AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020

-AP News (12.6.2019): Sick Gaza child caught in Israeli permit system dies alone, https://apnews.com/83606e9b2dcb47d897d11d2f30ad4cd3, Zugriff 2.4.2020

-DSL - The Daily Star Lebanon (2.8.2018): Number of Gazans denied exit permits soars: NGO, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Aug-02/458786-number-of-gazans-denied-exit-permits-soars-ngo.ashx, Zugriff 2.4.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

-The Guardian (22.3.2020): Gaza confirms first coronavirus cases as West Bank shuts down, https://www.theguardian.com/world/2020/mar/22/gaza-confirms-first-coronavirus-cases-as-west-bank-shuts-down, Zugriff 2.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

-LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020

-TAZ (24.3.2020): Das Virus bricht die Blockade, https://taz.de/Corona-im-Gazastreifen/!5673827/, Zugriff 2.4.2020

-WHO – World Health Organization (1.2020): Monthly Report, Health Access, Barriers for patients in the occupied Palestinian territory, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026393/jan_2020_monthly.pdf, Zugriff 2.4.2020

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Keine Informationen vorhanden.

2.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

PALÄSTINENSISCHE GEBIETE vom 13.07.2020

Akustische und optische Halluzinationen; Medikamente

[…]

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Gesundheitssystem im Gazastreifen aufgrund der politischen Lage und der 13-jährigen israelischen Blockade sehr unterentwickelt ist und sich durch mangelnde Kapazitäten auszeichnet. Im Gazastreifen gibt es zwei Hauptakteure im Gesundheitssystem, das palästinensische Gesundheitsministerium und die Gesundheitseinrichtungen von UNRWA (die hauptsächlich palästinensischen Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern dienen). Die Beiden bieten prinzipiell Behandlungen kostenlos und/oder zu symbolischen Gebühren an. Beide Systeme sind nicht in der Lage, eine umfassende Gesundheitsversorgung bereitzustellen, sodass schwere medizinische Fälle entweder an die Gesundheitseinrichtungen nach Westjordanland inklusive Ost-Jerusalem oder nach Israel weiterleiten. Aufgrund der israelischen Reise- und Bewegungseinschränkungen für BewohnerInnen aus dem Gazastreifen steht diese Option jedoch nur sehr wenigen Notfallpatientinnen wie z.B. einigen KrebspatientInnen zur Verfügung und diese werden meistens über die internationale Gemeinschaft vermittelt.

Der private Gesundheitssektor im Gazastreifen ist eine weitere Option, jedoch sind die fachlichen Kapazitäten nicht viel weiter fortgeschritten als die öffentlichen Dienste. Abgesehen davon, kann sich die Mehrheit die hohen Kosten nicht leisten (aufgrund von COVID 19 und der israelischen Blockade sind derzeit fast 70% der Bevölkerung arbeitslos).

Das Medikament Temesta (Wirkstoff: Lorazepam) ist in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums und von UNRWA nicht erhältlich. Ein Medikament mit diesem Wirkstoff ist jedoch in privaten Apotheken in Gaza unter dem Handelsnamen „Loracare Tablets 1 mg und 2 mg“ erhältlich.

Das Medikament Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) ist ebenso in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums und von UNRWA nicht erhältlich. Medikamente mit diesem Wirkstoff sind jedoch in privaten Apotheken in Gaza unter den Handelsnamen "Olan-Z Tabletten 5 mg und 10 mg", "Prexolan Tabletten 5 mg und 10 mg" und "Zyprexa Tabletten 5 mg und 10 mg" erhältlich.

Die Preise der beiden Medikamente sind weiter unten in der Einzelquelle angeführt. Da die Medikamente in den relevanten Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums in Gaza sowie in den UNRWA-relevanten Gesundheitseinrichtungen in den Flüchtlingslagern in Gaza nicht erhältlich sind, tragen die Patienten die Kosten selbst.

Grundsätzlich wird in Gaza eine psychiatrische Behandlung durch das „Psychiatric Diseases Hospital“ des Gesundheitsministeriums und einige NGOs kostenlos, sowie durch private Kliniken gegen Bezahlung angeboten. Die Wirksamkeit psychiatrischer Behandlungen hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. der Art der psychischen Erkrankung und die damit verbundene relevante Kapazität des Gesundheitspersonals. Regelmäßige psychiatrische Nachbetreuung ist durch einen Psychiater möglich, aber die Bereitschaft der Patientinnen, eine solche Behandlung in Anspruch zu nehmen ist aufgrund der sozialen Stigmatisierung und der limitierten Möglichkeiten gering. Zusätzlich spielt die eingeschränkte Zugänglichkeit zu Medikamenten aufgrund der strengen Regulierung des Verkaufs in privaten Apotheken eine weitere Rolle, die notwendige kontinuierliche medizinische Behandlung und Nachbetreuung zu verfolgen.

PatientInnen, die über eine staatliche Krankenversicherung bzw. über die UNRWAVersicherung (alle die einen Flüchtlingsstatus haben und in den Flüchtlingslagern leben) verfügen, werden die Kosten übernommen, sofern die Kosten nicht in privaten Einrichtungen anfallen. Die Kosten werden aber nur für die Behandlungen, die im Gazastreifen vorhanden sind übernommen, welche aber aufgrund der israelischen Blockade limitiert sind.

[…]

Allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung in den Palästinensischen Gebieten

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgungssituation im Westjordanland und im Gazastreifen im Vergleich zum regionalen Durchschnitt gut, aber im Vergleich zur Gesundheitssituation in Israel deutlich schlechter ist. Die Trennungsanlage, die Kontrollpunkte und Roadblocks, gesperrte Straßen und die Abriegelung der Gebiete, insbesondere des Gazastreifens, verursachen eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung und des Zugangs zu den Grundlagen für ein gesundes Leben. Immer wieder berichten palästinensische Rettungsdienste davon, dass sie durch die israelische Armee an ihrer Arbeit gehindert und sogar angegriffen werden.

Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen in Israel oder Europa behandelt werden. Für Reisen von der Westbank nach Israel zur medizinischen Behandlung ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigungsquote für medizinische Behandlungen für das Westjordanland ist höher als für den Gazastreifen. Was den Zugang zur Gesundheitsversorgung betrifft ist die Bewegung eingeschränkt, da Israel vielen Kranken die Erlaubnis, Gaza zu verlassen, verweigert. Darüber hinaus besteht ein chronischer Mangel an medizinischem Material und Medikamenten, wobei 44% der unentbehrlichen Medikamente im Oktober 2019 vollständig aufgebraucht waren.

Palästinenser können in jedem der UNRWA-Lager die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. UNRWA verfügte über psychiatrische Abteilungen für Gemeinschaften, die von Hausabrissen betroffen waren, musste jedoch das Programm für psychische Gesundheit aufgrund der Unterfinanzierung kürzen. 70% der Bevölkerung sind Flüchtlinge, die Leistungen von UNRWA, wie Bildung und medizinische Grundversorgung, in Anspruch nehmen können.

Nach Angaben des Palästinensischen Roten Halbmonds (Palestine Red Crescent Society, PRCS) stören und verzögern die IDF-Soldaten (Israel Defense Forces) an Kontrollpunkten zeitweise die Durchfahrt der Krankenwagen aus dem Westjordanland oder verweigern ihnen die Einreise nach Jerusalem - selbst in Notfällen. Die PRCS und die Weltgesundheitsorganisation berichteten von Hunderten solcher Aktionen, die die humanitären Dienste im Laufe des Jahres behinderten.

Da es keine sinnvollen Friedensverhandlungen oder Kompromisse gibt, ist es unwahrscheinlich, dass sich die Situation in naher Zukunft ändern wird.

[…]

3. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF sowie zu seiner Identität ergeben sich aus aus seinen diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Schon das BFA stellte die Identität des BF im angefochtenen Bescheid fest und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, der wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Aktes in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die Asylverfahren des BF und dem unbedenklichen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die getroffenen Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF in Österreich resultieren aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und einer hg. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wurden bereits der Entscheidung des BFA zugrunde gelegt und vom BF auch nicht bestritten.

Dass der BF über Verwandte im Herkunftsland verfügt, mit denen er in Kontakt steht, ist seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA zu entnehmen. Zwar gab der BF im Rahmen der Einvernahme am 26.08.2019 an, dass in seinem Herkunftsland nur noch zwei Brüder und eine Schwester leben würden, da seine Eltern bei einer Schwester in Jordanien aufhältig seien (AS 30f), doch sind die Eltern offenbar nach Gaza zurückgekehrt, zumal der BF in der Einvernahme vom 19.06.2020 angab, dass diese – ebenso wie drei Brüder und eine Schwester – in Gaza leben würden (AS 157). In der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, seine Eltern seien (wieder) in Gaza aufhältig. Seine Schwestern seien in Jordanien verheiratet, ein Bruder lebe in den Arabischen Emiraten und ein Bruder sei in Syrien verheiratet (Verhandlungsschrift [VHS] S 6). Wenn der BF auch unterschiedlich schilderte, wieviele Verwandte nun tatsächlich im Gaza aufhältig sind, so leben dennoch – seinen zuletzt getätigten Aussagen zufolge – nahe Familienmitglieder (Eltern und ein Bruder) in Gaza, die auch über ein regelmäßiges Einkommen (der Vater bezieht eine Rente, der Bruder ist erwerbstätig) verfügen.

Weiters gab der BF in den Vorverfahren (bspw. in der Niederschrift vom 06.05.2020) und in der hg. mündlichen Verhandlung an, bereits im Herkunftsland verheiratet gewesen zu sein und zwei - mittlerweilen erwachsene - Kinder aus dieser Ehe zu haben. Die Tochter habe geheiratet und lebe in Schweden, der Sohn lebe in Gaza. Der BF gab im fremdenrechtlichen Verfahren aber auch an, diese Familie nur erfunden zu haben, um Mitleid zu erwecken (Fremdenakt, AS 409), weshalb die Existenz dieser Familienmitglieder nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Nach Vorhalt durch die erkennende Richterin bekräftigte der BF die Richtigkeit dieser nunmehrigen Aussagen.

Dass der BF einen in Ungarn lebenden minderjährigen Sohn hat, brachte der BF im Verfahren gleichbleibend vor. Für diesen Sohn leistete der BF fallweise Unterhalt (Arg: „Und ich schicke der Mutter meines Kindes Geld, wenn sie es verlangt“, AS 30). Eine Übergabe eines regelmäßigen Unterhaltes direkt an den erst siebenjährigen Sohn ist nicht glaubhaft (VHS, S 6), ein gemeinsamer Haushalt mit diesem Sohn bestand nie. Ein Kontakt zu diesem Kind, welchs bei der obsorgeberechtigten Mutter lebt, bestand lt. Angaben des BF in der hg. Verhandlung bis zu seiner Inhaftierung, wozu auf die Inhaftierungen des BF von XXXX bis dato hinzuweisen ist.

Die Berufstätigkeit des BF in Österreich sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit des BF gehen aus dem aktuell vom BVwG erstellten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung hervor. Dass der BF von 01.03.2019 – 30.11.2019 einen Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der Pensionsversicherungsanstalt bezog, ist dem aktuellen Auszug aus der SV-Datenbank zu entnehmen. Dass der BF wieder arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2019, XXXX , wonach die Voraussetzungen des Pensionsanspruchs nicht mehr gegeben sind, da nach dem Ergebnis einer neuerlich vorgenommenen ärztlichen Begutachtung der BF eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit wieder ausüben kann (OZ 14). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3.2.2. Die vom BF begangenen Straftaten und seine strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen und wurden zudem vom BF nicht bestritten.

Die letzte Verurteilung des BF erfolgte mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , derzufolge der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde.

Der Verurteilung des BF durch das BG XXXX vom 05.12.2014 erfolgte wegen Schlepperei. Die zweimalige Verurteilung durch das BG XXXX erfolgte wegen unbefugtem Waffenbesitz und Körperverletzung.

Der Verurteilung des BF vom XXXX gemäß § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1 StGB lag das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter zugrunde, wobei es beim Versuch geblieben war. Dem im Akt inneliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , ist zu entnehmen, dass der BF erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf 3 Jahre veurteilt wurde; in Anbetracht des Umstandes, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, sei diese Verurteilung bei der Strafneubemessung heranzuziehen. Davon betroffen sei das dort angenommene reumütige Geständnis sowie drei einschlägige Vorstrafen und dass nunmehr von einem Zusammentreffen von zwei Verbrechen auszugehen sei, weshalb eine tat- und schuldadäquate Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Eine bedingte Strafnachsicht komme wegen der wiederholten Delinquenz im Verbrechensbereich spezialpräventiv nicht mehr in Betracht.

Die Feststellungen zu den Haftaufenthalten des BF bzw. zur frühestmöglichen Haftentlassung sind dem aktuellen Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres, dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Aktenvermerk vom 24.11.2020 (OZ 39) zu entnehmen.

3.2.3. Zum Gesundheitszustand des BF ist wie folgt auszuführen:

Der BF hat im gesamten behördlichen Verfahren angegeben, psychisch krank zu sein, an Diabetes und Schizophrenie zu leiden und Medikamente zu erhalten (AS 30). Zudem sei er medikamenten- und drogensüchtig und auf Entzug (AS 158 f). In der Beschwerde gab der BF an, an Bluchthochdruck, Prostata, Schizophrenie und Depression zu leiden (Beschwerde, S 8). Nachweise für seine Erkrankungen und die dafür erforderlichen Behandlungen legte der BF zunächst nicht vor.

Der im Akt einliegenden Krankengeschichte des BF vom XXXX der JA XXXX (AS 163ff), aktualisiert am XXXX (OZ 11), ist in Übereinstimmung mit dem mit Stellungnahme vom 20.07.2021 vorgelegten Konvolut an Unterlagen zur Krankengeschichte zu entnehmen, dass beim BF von 2017 – 2020 folgende Erkrankungen diagnostiziert wurden:

19.05. 2020 Presbyopie

21.11. 2019 nicht primär insulinabhängige Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes)

05.08. 2019 paranoide Schizophrenie

02.08. 2019 essentielle (primäre) Hypertonie und schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv;

17.01. 2018 schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv

07.12. 2017 Otitis externa bei anderenorts klassifzierten bakteriellen Krankheiten

29.11. 2017 schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv und

23.11. 2017 akute Belastungsstörung.

Eine Drogenersatztherapie – wie in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet (VHS, S 7) – erhält der BF diesen Unterlagen zufolge nicht.

Aufgrund seiner diagnostizierten Leiden benötigt der BF laufende Medikation, insbesondere auch Psychopharmaka und zur Behandlung der Diabetes. Es geht daher das erkennende Gericht von einem beeinträchtigten Gesundheitszustand des BF aus und dass der BF einer laufenden medizinischen Betreuung bedarf, deren Ende nicht absehbar ist. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung – insbesondere bei medikamentöser Behandlung – war nicht feststellbar, zumal auch die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt wurde. Den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zufolge sind im Herkunftsland des BF sowohl psychiatrische Behandlungen möglich als auch die erforderlichen Medikamente oder zumindest vergleichbare Wirkstoffe verfügbar. Die grundsätzliche Behandelbarkeit der beim BF diagnostizieren Erkrankungen ist – trotz angespannter medizinischer Versorgungslage – gegeben.

In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass beim BF bei Rückkehr nach Gaza bereits angesichts des Fluchtvorbringens des BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann, die Abschiebung auch aus diesem Grund für unzulässig zu erklären ist (vgl. Punkt 4.5.), sodass die medizinische Versorgungslage in Gaza für den gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant ist.

3.2.4. Die Feststellung, dass der BF gebrochen Deutsch spricht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindurck in der hg. Verhandlung sowie dem Umstand, dass der BF, der zwar angibt, die B2-Prüfung abgelegt zu haben (VHS, S 10), keinen Nachweis dafür erbracht hat und dass – trotz mittlerweilen 19jährigem Aufenthalt in Österreich - für die niederschriftlichen Einvernahmen die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich war.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

3.3.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im behördlichen Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und Einsicht in aktuelle Berichte wie zB in den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Überdies handelt es sich bei den seitens des BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

Der BF ist den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3.3.2. Der BF begründete seinen letztendlich durch das Bundesasylamt positiv befundenen Asylantrag im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, dass er durch einen Grundstücksverkauf an einen Juden als Verräter angesehen worden sei; den palästinensischen Gesetzen zufolge sei dies Hochverrat und er sei bei Rückkehr von den palästinensischen Behörden (Hamas) mit dem Tode bedroht.

Die erkennende Richterin kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen, wonach sich die politische Situation im Gazastreifen seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF nicht wesentlich geändert hat, zum Schluss, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Gaza in Verbindung mit den Gründen für die Asylgewährung ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht.

Die Befragung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen Fluchtgründen ergab im Vergleich zu seinen Aussagen im behördlichen Verfahren (AS 32ff im angeschlossenen Fremdenakt), dass keine Änderung in den wesentlichen Gründen eingetreten ist, aus welchen dem BF letztendlich mit Bescheid des BAA vom 15.02.2007, Zl. XXXX , der Status des international Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Nachdem dem BF aufgrund seiner Angaben, er sei bei Rückkehr von den palästinensischen Behörden (Hamas) mit dem Tode bedroht, im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Hamas seit 2007 über die de-facto-Kontrolle in Gaza verfügt, war von keiner Änderung der politischen Situation in Gaza in Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF auszugehen und die entsprechende Feststellung zu treffen, dass bei Rückkehr des BF nach Gaza ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann.

Es ist den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde(ergänzung) vom 30.10.2020 zu folgen, dass die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass der BF für den Fall der Abschiebung in den Gazastreifen um sein Leben fürchten müsse bzw. diese ihn in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Das BFA hat es auch gänzlich unterlassen, sich mit den Fluchtgründen des BF und den allenfalls geänderten Umständen im behördlichen Verfahren auseinanderzusetzen. Das BVwG holte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2021 nach, in der der BF die Gelegenheit hatte, zu seinem ursprünglichen Fluchtgrund und der anhaltenden Bedrohungsgefahr, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Im Zuge dieser Verhandlung sind jedoch keine neuen Umstände zu Tage getreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Gründe, aus denen dem BF im Jahr 2007 internationaler Schutz gewährt wurde, nicht mehr bestehen würden. Auch im Lichte der zitierten Länderinformationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gefahr für den BF nicht auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuell noch besteht.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

4.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG:

4.1.1. Rechtliche Bestimmungen

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

4.1.1.1. Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, welcher vom BFA sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides als auch in der rechtlichen Beurteilung angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

4.1.2.1. Im gegenständlichen Fall hat das BFA der Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 4 AsylG zugrunde gelegt. Demzufolge ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass das BFA aufgrund der Verurteilungen des BF, insbesondere der Verurteilung vom XXXX wegen Suchtgifthandels, von der Tatbestandserfüllung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ausging, zumal es sich bei Drogenhandel um typischerweise schwere Verbrechen handelt.

4.1.3. Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß Art 33 Abs 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der VwGH führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf.

Er muss:

  • ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

  • dafür rechtskräftig verurteilt worden,

  • sowie gemeingefährlich sein und

  • es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).

4.1.4. Zur Aberkennung im konkreten Fall

4.1.4.1. Zu den Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens und der rechtskräftigen Verurteilung:

Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Dazu hat der VwGH in seiner - zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ergangenen und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin anwendbare - Rechtsprechung festgehalten, dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).

Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen insgesamt fünf Verurteilungen wegen folgender Delikte auf: Schlepperei (§§ 114 (1), 114 (3) Z1, 114 (4) 1. Fall FPG), unbefugter Besitz von Waffen oder Munition (§ 50 (1) Z 2 u 3 WaffG), Körperverletzung (§ 83 (1) StGB), Suchtgifthandel (§ 28a (1) 5. Fall SMG); Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§§ 127, 129 (1) Z1, 129 (2) Z1 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB).

Wegen den beiden zuletzt verübten strafbaren Handlungen befindet sich der BF derzeit in Haft. Mit Urteil des OLG vom 12.10.2020, XXXX , wurde zudem eine tat- und schuldadäquate Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und darin begründend ausgeführt, dass nunmehr von einem Zusammentreffen von zwei Verbrechen auszugehen ist und eine bedingte Strafnachsicht wegen der wiederholten Delinquenz im Verbrechensbereich spezialpräventiv nicht mehr in Betracht komme.

Der BF befindet sich seit XXXX – laufend in Haft, das derzeit voraussichtliche Entlassungsdatum ist der XXXX . Der Tilgungszeitraum ist (zur Zeit) nicht errechenbar.

Die Tat erweist sich auch mit Blick auf die konkreten Tatumstände und die Strafbemessungsgründe objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend:

Der BF weist insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen auf. Insbesondere der Suchtgifthandel ist als objektiv besonders schwerwiegend anzusehen, wobei bei der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten das reumütige Geständnis als mildernd, drei einschläge Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend gewertet wurde. Schon die mehrfachen Tatbegehungen, teilweise innerhalb der auferlegten Probezeiten bei bedingter Strafnachsicht, sind als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, zeigen sie doch auf, dass der BF sich weder durch bedingte Strafnachsichten noch durch Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abhalten lässt. Dass es sich dabei nicht um kleine Vergehen handelt, sondern um Verurteilungen, die durchwegs Straftaten betreffen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, kommt erschwerend hinzu.

Zum besonderen öffentlichen Interesse an der verhinderung von Suchtgiftdelinquenz aktuell auch VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159.

Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN).

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

4.1.4.2. Zum Erfordernis der Gemeingefährlichkeit:

Bei einer Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Asylwerbers kann die Voraussetzungen des "besonders schweren Verbrechens" nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 gegeben sein. Es trifft nämlich zu, dass in so gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig ist. Eine derartige Wertung findet auch in der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mHa das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23. Juni 2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht der erkennenden Richterin der BF als gemeingefährlich anzusehen, da er wiederholt Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren begangen hat. Er wurde erstmals im Jahr 2014 durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe rechtkräftig verurteilt, wobei als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation als Strafbemessungsgründe herangezogen wurden – im Alter von 44 Jahren und somit bereits im Erwachsenenalter - strafgerichtlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei verurteilt (vgl. dazu oben). Trotz Verspüren des Haftübels – der BF verbüßte von XXXX eine Haftstrafe – mussten sowohl die Probezeit der bedingten Entlassung als auch die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert werden.

Auch dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur hervorgehoben (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016 Kommentar, § 53 E 15).

Bei einer Verurteilung wegen Schlepperei handelt es sich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes per se um ein besonders schweres Verbrechen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Bereits durch die Abänderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden, woran zu erkennen ist, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Beurteilung der Schlepperei als mit besonderer Verwerflichkeit behaftet zeigt sich auch darin, dass gem. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Dem Gesetzgeber des FPG war daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

In Zusammenhang mit der zweimaligen Verurteilung wegen Schlepperei wurde seitens des VwGH (VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103) die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) hervorgehoben und auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (VwGH 27,03.2007, 2007/18/0135) Schlepperei zukommt.

Bereits im Rechtssatz seiner Entscheidung vom 11.11.1991, 90/19/0447, VwSlg 13526 A/1991 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die Behörde den öffentlichen Interessen an der Unterbindung des Schlepperunwesens höheres Gewicht beigemessen hat als der Integration und den familiären Bindungen des Fremden, wenn man bedenkt, dass die Schlepperei einerseits der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei hinderlich ist und andererseits der Republik Österreich aus der Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der geschleppten Personen und den in der Folge anfallenden Schubhaftkosten hohe finanzielle Aufwendungen entstehen. Außerdem wurde auf die Ausbeutung der an der rechtswidrigen Einreise oder Ausreise interessierten Personen durch Schlepper verwiesen.

Auch in seiner Entscheidung vom 21.09.2000, 99/18/0286 sah der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zur Bekämpfung des Schlepperunwesens als dringend geboten an.

Letztlich sei auch auf das der Schlepperei innewohnende maßgebliche Gefährdungspotential zu Lasten der geschleppten Personen, welches in Kauf genommen wird, hervorgehoben und in einem auf die allgemein bekannten Vorkommnisse, im Zuge derer immer wieder, so auch in Österreich geschehen, geschleppte Personen zu Tode kommen, verwiesen.

Hinsichtlich der besonderen Verpöntheit der Straftat der Schlepperei als Mitglied einer kriiminellen Vereinigung jüngst auch VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146 und zum mangelnden Ausreichen eines 2,5 jährigen Wohlverhaltens.

Noch innerhalb der Probezeit wurde der BF wiederum straffällig (Datum der jeweils (letzten) Tat war der XXXX bzw. XXXX ). Trotz abermaligem Verspüren des Haftübels – der BF war von XXXX in Haft – wurde der BF abermals straffällig und kam es letztendlich zu den Verurteilungen vom 0 XXXX sowie der Zusatzstrafe vom XXXX , welches neben den bereits ausgesprochenen Strafzumessungsgründen das Zusammentreffen zweier Verbrechen zusätzlich betonte, was zu einer bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andauerenden Haftstrafe (voraussichtliche Entlassung: XXXX ) führte.

Im Urteil vom XXXX wurde als mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es hinsichtlich des Einbruchs beim Versuch blieb und der BF Beitragstäter war, als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Im Urteil vom XXXX wurde als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und die Begehung innerhalb der Probezeit als begründend für die Strafzumessung gewertet.

Es kann daher auch nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird und ist davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer aktuellen Resozialisierungsperspektive kann demnach nicht festgestellt werden.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ablegte und auch in der Beschwerde anführt, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei und er Besserung gelobe (Beschwerde, S 7). Es kann jedoch aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts und dem Umstand, dass der BF trotz Verspüren des Haftübels jeweils innerhalb der ihm auferlegten Probezeiten wieder straffällig wurde, keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgifthandel und Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Zwar gibt der BF auch in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 20.07.2021 an, seine Taten zu bereuen (VHS, S 7 und 11, OZ 34), doch kann in Anbetracht der mehrfachen Verurteilung des BF trotz mehrfach geäußerter Reue diesem Vorbringen nicht mehr gefolgt werden. Auch befindet sich der BF derzeit in Haft, weshalb von einem berücksichtigungswürdigen Wohlverhalten auch nicht ausgegangen werden kann.

In diesem Zusammenhang sei auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur hervorgehoben, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich an seinem Wohlverhalten in Freiheit zu messen ist (VwGh 12.01.2021, Ra 2020/18/0507).

Das dargelegte Verhalten des BF zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für den BF nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher unter Einbeziehung sämtlicher Sachvberhaltselemente zu teilen.

4.1.4.3. Zur Voraussetzung der Interessenabwägung:

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die erkennende Richterin zum Entscheidungszeitpunkt eine gegen den BF aktuell bestehenden Bedrohungslage in Gaza angesichts seines Vorbringens im Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAA endete, nicht ausschließen kann.

Wie festgestellt, reiste der BF im Jahr 2002 aus Gaza kommend in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge – nach wiederholten Asylanträgen - im Februar 2007 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Da nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens von keiner Änderung der politischen Situation in Gaza in Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF auszugehen war und bei Rückkehr des BF nach Gaza ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich daraus, dass dem BF nach wie vor keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Gaza nach wie vor eine gezielte Verfolgung durch die palästinensischen Behörden (Hamas) droht.

In Anbetracht des Umstandes, dass der BF im Lichte der bisherigen Ausführungen auch hinkünftig eine Gefahr für die Bevölkerung Österreichs als Aufnahmeland bedeutet, ist vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung des wegen (mehrerer) Verbrechens verurteilten BF gegenüber seinem Interesse, weiter den Status des international Schutzberechtigten genießen zu können, auszugehen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat das BFA dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Doch ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF – aufgrund der nach wie vor nach den Länderberichten vorliegenden Verfolgungsgefahr - in sein Heimatland derzeit nicht ab- oder zurückgeschoben werden darf (vgl. Pkt. 3.3.2. und 4.5.).

4.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides und Änderung des Spruchpunktes II:

4.2.1. Rechtliche Grundlagen

§ 8 Asylgesetz, Status des subsidiär Schutzberechtigten, lautet:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

..."

§ 9 Asylgesetz, Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, lautet:

„§ 9

...

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

..."

4.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der BF wurde zuletzt in Österreich wegen Suchtgifthandels zu 18 Monaten verurteilt. Wegen (versuchtem) Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch wurde er nur kurz zuvor zu 18 Monaten (davon 11 Monate bedingt) und in der Folge zu einer Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB von 6 Monaten verurteilt.

Diese vom BF begangenen Delikte stellen unbestrittener Weise ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. § 17 Abs. 1 StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 28a SMG ist Suchtgifthandel mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach § 28a SMG aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd § 17 StGB einzustufen ist. Aber auch der Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Abs. 2 Z 1 1 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.).

Aufgrund der Deliktsqualifikationen, insbesondere im Suchtmittelbereich, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die angeführte Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 14.05.2020, XXXX , mit der der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde, fallgegenständlich als "schweres Verbrechen" qualifizierte.

Dadurch, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt wurde, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG vor. Die Tat erweist sich auch mit Blick auf die konkreten Tatumstände und die Strafbemessungsgründe objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 4.1.). Da aber für den BF bei Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) bei Rückkehr nach Gaza aber dennoch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 a AsylG vor, wonach dem BF zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, jedoch die Abschiebung für unzulässig zu erklären ist, wozu auf die Ausführungen unter Punkt 3.3.2. und 4.5. verwiesen wird.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei jedoch die Rechtsgrundlage im Spruch richtigzustellen war.

4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels)

4.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit Jänner 2002 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde noch in der hg. Verhandlung behauptet wurde.

4.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)

4.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

4.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

4.4.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Er ist geschieden und hat einen in Ungarn lebenden minderjährigen Sohn, der bei der obsorgeberecchtigten Mutter lebt und zu demer spätesten seit seiner Inhaftierung keinen persönlichen Kontakt hat. Zwar gibt der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.06.2020 und in der hg. Beschwerdeverhandlung an, nach seiner Entlassung wieder mit seiner Exfrau zusammenleben zu wollen (AS 157, VHS S 10), doch befindet sich der BF seit 02.08.2019 – laufend in Strafhaft, sodass kein gemeinsamer Wohnsitz existent ist.

Es ist daher von keinem aufrechten Familienleben des BF auszugehen, weshalb die Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz seines Familienlebens darstellt. Von einem Eingriff ins Privatleben des BF ist schon in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auszugehen.

Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass lt. höchstgerichtlicher Judikatur allfällige familiäre Bezüge durch einen Aufenthalt in Strafhaft abgeschwächt werden und eine Gefährdung durch schwerwiegende kriminelle Handlungen – wie sie in casu den bisherigen Erörterungen unbestritten vorliegen – auch eine Trennung von Familienangehörigen rechtfertigen kann (VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).

4.4.4. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Rückkehrentscheidung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des BF darstellt.

4.4.4.1. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist voranzustellen, dass ein solcher Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur dann statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist (vgl. VwGH 23.01.2003, 2000/01/0498).

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

4.4.4.2. Resultierend aus der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).

Weiters ist auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jährigen Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. Zudem stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH vom 24.07.2002, zl 2002/18/0112).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

4.4.4.3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2002 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz. Infolge der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Februar 2007 war der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der BF hat bislang keinen Nachweis für seine Kompetenz der deutschen Sprache erbracht. Obwohl sich der BF bereits seit nunmehr 19 Jahren in Österreich aufhält, war seine Befragung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich und konnte aufgrund des Eindruckes in der hg. Verhandlung festgestellt wrden, dass der BF lediglich gebrochen Deutsch spricht. Der BF mag zwar – wie er selbst angibt – über einen österreichischen Freundeskreis verfügen, er war aber nicht in der Lage, irgendwelche Nachweise für eine soziale Integration in Österreich zu erbringen. Dennoch ist bei der Interessensabwägung der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen.

Der BF ist 1970 geboren und kam 2002, somit im Erwachsenenalter, nach Österreich. Trotz seines nunmehr 19-jährigen Aufenthaltes ging der BF lediglich in den Jahren 2004 – 2007 überwiegend einer Erwerbstätigkeit nach. Danach war der BF Bezieher von Arbeitslosgengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschussbezug. Mit Bescheid vom 15.10.2019 wurde dem BF eine zunächst gewährte Invaliditätspension mit Ablauf des Monates November 2019 wieder entzogen. Trotz 19-jährigem Aufenthalt des BF in Österreich konnte daher auch keine berufliche Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

Zu seinen Gunsten wiegt daher lediglich der lange Aufenthalt des BF in Österreich.

Zu Lasten des BF sind – neben der mangelhaften Integration trotz 19-jähriger Aufenthaltsdauer - jedenfalls seine mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen zu werten.

Dem Beschwerdeführer hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehungen sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten Bindungen in Österreich, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt, erstmals im Jahr 2014, wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilt. Auf die hg. Ausführungen auf S 40 f zur Schlepperei sei, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Er hätte dem BF bewusst sein müssen, dass er im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, bei der eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden kann, jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab. Es folgten die weiteren festgestellten Verurteilungen wegen unbefugtem Waffenbesitz, Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl und Suchtgifthandel (vgl. dazu auch die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur und Rechtsprechung des EGMR).

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit die bestehenden privaten Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Delinquenz abzuhalten und hat er dadurch seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Im Lichte der genannten Verurteilungen ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden.

Auch eine maßgebliche soziale oder berufliche Verankerung des BF, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

In der hg. mündlichen Verhandlung gab der BF zu seiner Integration befragt lediglich an, ein gutes Verhältnis zu seiner Exfrau und deren Eltern zu haben, nach seiner Haftentlassung wieder mit seiner Exfrau ein gemeinsames Leben führen zu wollen und er werde versuchen, als Kraftfahrer Arbeit zu finden (VHS, S 10, 11).

In Anbetracht dieses Vorbringens kann das Bundesverwaltungsgericht aber nicht erkennen, dass der BF maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hat. Ebensowenig konnte eine verfestigte Integration in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Soweit der BF auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch wenn der BF in der Beschwerde und in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er seine Taten bereue und das Unrecht seiner Handlungen einsehe, kann doch ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

Aus dieser Feststellung resultiert auch ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).

Auf die bisher in das Erkenntnis aufgenommene zur Anwendung gelangende aktuelle höchstgerichtliche Judikatur und die hg. Ausführungen zum Überwiegen der öffentlichen Interessen aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF sei zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der Beschwerdeführer lebte zudem über 30 Jahre in seinem Herkunftsland, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Familienangehörige des BF sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig und es steht der BF mit ihnen in Kontakt. Zwar brachte der BF in seiner Beschwerde vor, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsland zu haben (OZ 3, S 7), dies steht jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2020, wonach die Eltern, drei Brüder und eine Schwester in Gaza leben würden (AS 157) bzw. in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach Kontakt zu seinen Eltern in Gaza habe (VHS, S 6). Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, der zudem seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF wiegen insbesondere die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Spruchpunkt IV. stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

4.4.5. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen ist nicht geboten, zumal es an der in § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 angeführten Voraussetzung der gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG mangelt.

4.5. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Abschiebung):

4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nachdem nicht festgestellt werden konnte, dass die Gründe, weswegen der BF die palästinensischen Autonomiegebiete bzw. Gaza verlassen hat und ihm in der Folge der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, nicht mehr vorliegen würden, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Seit dem Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzes durch den Bescheid des des BAA vom XXXX ; Zl. XXXX , sind keine wesentlichen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF oder hinsichtlich der Allgemeinsituation in Gaza, insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe und des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eingetreten.

Aus diesem Grund war daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat unzulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt entsprechend abzuändern.

4.6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Da sich der BF aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Haft befindet (das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 01.12.2021) und vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, war der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillie Ausreise 14 Tage ab der Haftentlassung des BF betrage (vgl. dazu VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.

Die Ausreiseverpflichtung des BF bleibt durch den Ausspruch der (derzeitigen) Unzulässigkeit der Abschiebung unberührt (§ 46a Abs. 1 letzter Satz FPG), weshalb die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt – mit Ausnahme des abgeänderten Fristbeginns - als unbegründet abzuweisen war.

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört, sodass naturgemäß die aktuellen Gegebenheiten in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seitens des BFA zu berücksichtigen sind, wobei darauf zu verweisen ist, dass der BF eine Covid-Erkrankung relativ symptomfrei überstanden hat (Entlassungsbericht der Klinik XXXX vom XXXX , S 4; OZ 11 und OZ 34)

4.7. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (10 Jahre befristetes Einreiseverbot):

4.7.1. Die entsprechende Bestimmung § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) bis (2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

4.7.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idgF anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Hier ist auch festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

4.7.3. Das BFA hat über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF wegen Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, dies ein Verbrechen darstelle und der BF zudem mehrmals straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei.

Wie festgestellt, scheinen im Strafregisterauszug des BF insgesamt fünf Verurteilungen wegen folgender Delikte auf: Schlepperei (§§ 114 (1), 114 (3) Z1, 114 (4) 1. Fall FPG), unbefugter Besitz von Waffen oder Munition (§ 50 (1) Z 2 u 3 WaffG), Körperverletzung (§ 83 (1) StGB), Suchtgifthandel (§ 28a (1) 5. Fall SMG); Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§§ 127, 129 (1) Z1, 129 (2) Z1 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB) auf. Mit Urteil des OLG vom 12.10.2020, XXXX , wurde zudem eine tat- und schuldadäquate Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde und darin begründend ausgeführt, dass nunmehr von einem Zusammentreffen von zwei Verbrechen auszugehen ist und eine bedingte Strafnachsicht wegen der wiederholten Delinquenz im Verbrechensbereich spezialpräventiv nicht mehr in Betracht komme. Der BF befindet sich seit XXXX – laufend in Haft, das derzeit voraussichtliche Entlassungsdatum ist der XXXX . Der Tilgungszeitraum ist (zur Zeit) nicht errechenbar.

Schon aufgrund des vom BF begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels und der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe findet das seitens der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in § 53 Abs. 3 FPG jedenfalls seine Deckung, zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Zutreffend verwies das BFA in der Entscheidungsbegründung auch darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Aufnahmestaat bedurfte.

Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftat abzustellen, zumal es sich bei Drogenhandel um ein „typischerweise schweres Verbrechen“ handelt (vgl. VwGH vom 06.10.2999, 99/01/0288); auf die einschlägigen bisherigen Ausführungen sei verwiesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF mehrere Straftaten innerhalb der letzten sechs Jahre wiederholt begangen hat. Schon bei seiner ersten Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (vgl. dazu die bereits erfolgten Ausführungen) war der BF im Erwachsenenalter. Trotz Verspüren des Haftübels wurde der BF noch innerhalb der verhängten Probezeiten wiederum straffällig, seine kriminelle Laufbahn erstreckt sich über mehrere bereits genannte strafrechtliche Delikte. Durch sein Verhalten wird offensichtlich, dass der BF nicht davor zurückschreckt, schwere Delikte nach dem Strafrecht, die sich gegen die körperliche Integrität und das Eigentum eines anderen richten, zu begehen, womit dieser wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtete. In den Blick genommen werden hinsichtlichder Erstellung eines Persönichkeitsbildes des BF auch die Strafzumessungsgründe der beiden letzten strafgerichtlichen Verurteilungen. Im Urteil vom XXXX wurde als mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es hinsichtlich des Einbruchs beim Versuch blieb und der BF Beitragstäter war, als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Im Urteil vom XXXX wurde als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und die Begehung innerhalb der Probezeit als begründend für die Strafzumessung gewertet.

Das OLG XXXX betonte im Urteil vom XXXX neben den bereits ausgesprochenen Strafzumessungsgründen zusätzlich das Zusammentreffen zweier Verbrechen.Der BF brachte durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Dabei sind die Deliktsqualifikationen, insbesondere der Drogenhandel, und die mehrfachen Tatbegehungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hervorzuheben. Dar BF hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt. Ausgehend davon ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die bisherigen Delikte des BF griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in geschützte Rechtsgüter ein.

Ein späterer Gesinnungswandel des BF hinsichtlich seiner Tat war auch insofern nicht feststellbar, als er in seiner Beschwerde zwar Reue und Einsicht behauptete (OZ 3/7), doch seiner handschriftlichen Beschwerde eine solche nicht zu entnehmen ist, sondern er seinen „Einspruch gegen die Abschiebung“ (AS 369) ua. damit begründete, viele österreichische Freunde zu haben und sich hier zu Hause zu fühlen. Auch in der Beschwerde vom 30.10.2020 releativierte er seine Verantwortung dahingehend, dass er nie wegen der Begehung eines Kapitalverbrechens verurteilt worden sei und zum Zeitpunkt der Taten drogenabhängig gewesen sei. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass er seine Taten bereue, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF wiederholt währen der ihm auferlegten Probezeiten innerhalb relativ kurzer Zeiträume wiederum straffällig geworden ist und er sich seit seiner letzten Tat bis dato in Haft befindet, sodass ihm ein Wohlverhalten seit der letzten Tat auch gar nicht zugerechnet werden kann.

Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte eine ernsthafte Reue oder ein glaubhafter Besserungswille nicht festgestellt werden und kann ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184), was in die in Verbindung mit dem Einreiseverbot zu erstellende Gefährdungsprognose einfließt.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184 verweisend auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft, weshalb dem BF im Lichte der soeben zitierten Judikatur auch deshalb keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.

Der belangten Behörde war sohin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt.

Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich – wie unter unkt 4.1.4.2. ausgeführt – insbesondere aus dem Umstand, dass der BF viele Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren, teilweise innerhalb von auferlegten Probezeiten, wiederholt begangen hat. Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Wenn der BF in der Beschwerde nunmehr auch ausführt, dass in Österreich sowohl familiäre als auch soziale Bindungen bestehen würden und er außer einem Kind auch weitere Familienangehörige und Verwandte in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU habe, ist Folgendes anzuführen:

Selbst der durch das bestehende Einreiseverbot bedungene Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in anderen EU-Mitgliedsstaaten vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VwGH zwar, dass aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folge, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürften, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen sei (vgl. 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Doch kommt damit keinesfalls zum Ausdruck, dass der Bestand von sozialen- und familiären Anknüpfungspunkten in einem Mitgliedstaat der EU zu einem absoluten Verbot der Verhängung eines Einreiseverbotes führt, sondern lediglich die bezughabenden Beziehungen in die behördliche Abwägungsüberlegung einzubeziehen sind.

Der Beschwerdeführer führte weder aus, um welche Verwandten es sich handelt bzw. finden sich in der Beschwerde auch keinen Angaben dazu, in welchem EU-Mitgliedstaat diese Verwandten leben würden. Da sich der BF seit 02.08.2019 – laufend in Haft befindet und auch zuvor bereits inhaftiert war, kann darauf geschlossen werden, dass seit längerer Zeit kein persönlicher Kontakt mit den Verwandten besteht. Zudem sind auch die Ausführungen des BF zu seinen Verwandten widersprüchlich (vgl. Punkt 3.2.). Wenngleich der BF in der hg. mündlichen Verhandlung nunmehr angibt, eine verheiratete Tochter in Schweden zu haben (VHS, S 6), so variieren die Aussagen des BF zu seinen Verwandten, ob nun im Herkunftsland oder im Schengenraum, sodass weder ein Verwandtschaftsverhältnis im Schengenraum – mit Ausnahme eines Sohnes in XXXX – noch ein intensiver Kontakt zu irgendwelchen Verwandten zweifelsfrei feststellbar war, an dessen Aufrechterhaltung der BF ein besonderes Interesse haben könnte. Selbst wenn der BF in Schweden eine Tochter haben mag, so hat er dennoch die Verhängung des Einreiseverbotes selbst zu vertreten. Dem BF hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung eines Einreiseverbotes rechnen müsse. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab. Der BF hat aufgrund der Straffälligkeit allenfalls bestehende familiäre Bezugspunkte in Verbindung mit der Existenz eines minderjährigen Sohnes in Ungarn (in Österreich oder auch im Schengenraum) hintangestellt, wobei festzuhalten ist, dass der fallweise Kontakt zu diesem, lt. BF siebenjährigen Sohn, mit dem er nie in einem Haushalt lebte, schon durch die Haftstrafen des BF, welcher sich von XXXX und seit XXXX bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Haft befand bzw.befindet, massiv eingeschränkt und langfristig unterbrochen war.

Gegenständlich sind daher keine für das Unterlassen der Verhängung eines Einreiseverbotes sprechenden Anhaltspunkte fassbar, zumal der Beschwerdeführer sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinem in Ungarn lebenden Sohn, einschränken könnenden Einreiseverbotes von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat. Vielmehr hat dieser die daraus folgenden Konsequenzen in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Zudem muss der in Ungarn lebende Sohn des BF eine weitere - durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufene - Relativierung aufgrund dessen Inhaftierungen hinnehmen und steht der intensiven Pflege dieses Kontaktes der Sachverhalt der Vollziehung einer längeren Freiheitsstrafe jedenfalls im Wege. Andere verwandtschaftliche Kontakte waren nicht zweifelsfrei feststellbar.

Zum anderen besteht bei Bedarf weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten, insbesondere seinem Sohn, aufrechtzuerhalten und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann daher nicht von einem iSd Art. 8 EMRK geschützten Familienleben in anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgegangen werden.

Betrachtet man die vom BF zuletzt begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, so sehen die Bestimmungen für Suchtgifthandel eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für Diebstahl bzw. Diebstahl durch Einbruch von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237). vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Zwar wurde vom Strafgericht mit der Verurteilung von 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe der mögliche Strafrahmen nicht voll ausgschöpft, doch liegt gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Mindestgrenze für die Verhängung einer Dauer von höchsten zehn Jahren schon bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten. Die verhängte Strafdauer von 18 Monaten stellte somit das 6-fache Ausmaß der erforderlichen Mindestdauer dar. Weiters wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, indem er widerrechtlich in eine Wohnstätte eindrang, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Hinzu kommt, dass der BF auch in der Vergangenheit bereits straffällig wurde und zudem bereits innerhalb der verhängten Probezeiten wieder straffällig wurde.

Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers insbesondere seines raschen Rückfalles, und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Personen sowie der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren zu bestätigen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" eines jugendlichen Straftäters und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF im Erwachsenenalter wiederholt und innerhalb von auferlegten Probezeiten straffällig wurde, es sich bei den beiden letzten Verurteilungen (letzte Tatzeitpunkte waren dem Strafregisterauszug zufolge der XXXX bzw. XXXX ) um das Zusammentreffen von zwei Verbrechen iSd § 17 StGB handelte.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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