Bundesverwaltungsgericht W233 2200602-3

W233 2200602-3Bundesverwaltungsgericht24.08.2021

Regest

Aufenthaltsdauer Ausreise Behandlungsmöglichkeiten Diebstahl Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit Haftentlassung Herkunftsstaat Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verfolgungsgefahr Versorgungslage Vorerkrankung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W233 2200602-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2200602.3.01

Spruch

W233 2200602-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. 751240700-190378170, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, §§ 9 BFA-VG, §§ 52, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 9 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab seiner Enthaftung gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren

I.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er damals angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zahl XXXX , wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, zugleich wurde er aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zahl XXXX , gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.

I.1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2014 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt.

I.1.3. Am 25.02.2015 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2015 zur Durchführung des Asylverfahrens von Deutschland nach Österreich überstellt, wo er am 14.08.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Zu seiner Identität führte er in der Erstbefragung an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Mit Schreiben vom 02.03.2016 und 21.06.2016 führte er an, dass er georgischer Staatsbürger sei und an Hepatitis C und einer akuten Belastungsreaktion F43.0 leiden würde.

Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in Dänemark erkennungsdienstlich behandelt, woraufhin er am 09.01.2017 von Dänemark nach Österreich rücküberstellt wurde.

Diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.03.2017, Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch nicht behoben und erwuchs mit 01.04.2017 in Rechtskraft.

I.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein, woraufhin am 13.09.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte. Dabei gab er an, dass er Staatsbürger der Sowjetunion gewesen sei und nur ein Militärbuch der „Roten Armee“ besessen habe. Auf Befragung machte er Angaben zu Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden und erstattete Vorbringen zu seiner Integration in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018, Zl. XXXX , wurde ferner die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2017 als verspätet zurückgewiesen.

I.2. Gegenständliches Verfahren

I.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2018 in der Bundesrepublik Deutschland den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.01.2019 wurde er in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt, woraufhin er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehrte. Nach Durchführung eines Dublin- Konsultationsverfahrens wurde er am 12.04.2019 nach Österreich überstellt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

I.2.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt.

I.2.3. Mit Schreiben vom 23.08.2019 teilte das „Ministry of Internal Affairs of Georgia, Migration Department“ dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass Daten zu einer Person mit dem Namen XXXX , geboren am XXXX , im georgischen Personenstandsregister nicht vorhanden seien. Relevante Beweismittel, dass es sich bei der genannten Person um einen Staatsangehörigen Georgiens handle, würden nicht vorliegen.

I.2.4. Am 06.10.2019 erstattete über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2019 eine gutachterliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Mit Parteiengehör vom 15.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche er jedoch nicht wahrnahm.

I.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2020 wurde das Verfahren zugelassen.

I.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.03.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen „Herkunftsstaat“ gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien, in die Russische Föderation, in die Ukraine sowie nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).

I.2.7. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre.

I.2.8. Am 08.04.2021 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheids stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2.10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 09.06.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung ferngeblieben.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, zu seinem Leben in Österreich, zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten sowie seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Georgien befragt.

I.2.11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2021 wurden dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 09.06.2021 sowie das Länderinformationsblatt Georgien vom 29.03.2021, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

I.2.12. Mit Stellungnahme vom 23.06.2021 brachte der Beschwerdeführer sechs Lichtbilder zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens in Vorlage und verwies auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte in Österreich. Darüber hinaus wurde angeregt, ein offizielles Auskunftssuchen an die georgische Botschaft in Österreich zu stellen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen.

I.2.13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 24.06.2021 einen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft Tiflis zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer georgischer Staatsbürger ist und über eine Personalnummer verfügt.

Mit Anfragebeantwortung vom 08.07.2021 teilte der Verbindungsbeamte mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens sei, über die georgische Personalnummer XXXX verfüge, den Namen XXXX führe und am XXXX geboren sei.

Der Beschwerdeführer hat sich zu dem ihm mit Schreiben vom 16.07.2021 zur Kenntnis gebrachtem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung bis dato nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und ist ledig.

II.1.1.2. Im Jahr 2005 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seines Verfahrens gab er zu seiner Identität an, Staatsangehöriger Georgiens zu sein und den Namen „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ zu führen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006 wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er wartete das Ergebnis des Verfahrens jedoch nicht ab, sondern reiste nach Spanien und hielt sich dort mehrere Jahre unrechtmäßig auf. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2007 wurde seine Berufung abgewiesen. Der Bescheid wurde am 21.05.2007 ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenat zugestellt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2014 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt. Gegenüber den niederländischen Behörden gab er an, Staatsangehöriger von Belarus zu sein und den Namen „ XXXX “ zu führen.

Am 25.02.2015 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2015 zur Durchführung des Asylverfahrens von Deutschland nach Österreich überstellt, wo er am 14.08.2015 im Rahmen seiner Erstbefragung zu seiner Identität angab, er führe den Namen „ XXXX “ und sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Ohne die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuwarten, reiste er nach Dänemark, wo er am 28.09.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 09.01.2017 wurde er von Dänemark nach Österreich rücküberstellt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und mit Bescheid vom 03.10.2017 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist seinen Rückkehrverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern ist unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 04.10.2018 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 02.01.2019 wurde er in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt, kehrte jedoch nach Deutschland zurück und wurde von dort nach Durchführung eines Dublin- Konsultationsverfahrens am 12.04.2019 nach Österreich zur Durchführung seines Asylverfahrens überstellt. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung, im Rahmen welcher er anführte, den Namen „ XXXX “ zu führen und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Im weiteren Verfahren gab er an, Staatsangehöriger von Belarus zu sein bzw. gewesen zu sein.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz aus der Europäischen Union nicht ausgereist ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte mehrere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dieser verhinderte jedoch die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidungen, indem er gegenüber den Behörden divergierende und nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seiner Identität erstattete.

Mit Strafverfügung vom 29.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400, -- verhängt, da er die ihm mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2019 zur Kenntnis gebrachte Anordnung zur Unterkunftnahme missachtet und sich am 23.08.2019 bis 25.08.2019, am 31.08.2019 bis 01.09.2019, am 18.09.2019 bis 19.09.2019 und am 26.09.2019 bis 27.09.2019 in den Nachtstunden zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat.

II.1.1.3. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Georgien keine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Während seines Aufenthalts in der Europäischen Union ist der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt, seine Erkrankung wurde jedoch zwischenzeitlich geheilt. Beim Beschwerdeführer wurden aufgrund seines Drogenkonsums nach ICD-10 „psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Opiate“ (F11.2) diagnostiziert. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer Depression leidet. Bei ihm besteht keine suizidale Einengung.

Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung. Ferner beherrscht er die Sprachen Georgisch und Russisch. Es ist sohin davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage ist, durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Ferner besteht für ihn die Möglichkeit, in Georgien Sozialbeihilfe zu beziehen.

II.1.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer jeweils einem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. am 07.02.2020 in XXXX weggenommen hat, nämlich zwei Stück „Apple Smart Keyboards“ im Gesamtwert von € 358, --;

2. am 14.03.2020 in XXXX wegzunehmen versucht hat, nämlich ein Stück kabellose Bluetooth-Kopfhörer der Marke „Apple AirPods“ im Wert von € 154;

3. am 08.05.2020 in XXXX wegzunehmen versucht hat, nämlich zwei Paar kabellose Bluetooth-Kopfhörer der Marke „Apple AirPods“ im Gesamtwert von € 289,98, --;

wobei er den Diebstahl - mit Blick auf die Verwendung eines besonderen Tatmittels (präparierte/r Jacke bzw. Mantel mit versteckt eingenähten Innentaschen), die spezifisch einschlägige Verurteilung durch das BG XXXX vom 05.08.2019 mit Rückfall binnen Jahresfrist sowie die Faktenmehrheit - gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen suchte.

Ferner hat er am 29.01.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine morphinhältige Tablette „Substitol 200 mg“, im raschen Rückfall ungeachtet der einschlägigen Vorstrafe besessen und einer anderen Person mit auf Vorteilserzielung gerichteter Absicht zum Kauf um einen Preis von € 10 ,-- angeboten.

Als mildernd wertete das Strafgericht den teilweisen Versuch sowie die Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Diebstahls. Als erschwerend galten der sehr rasche Rückfall, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er drei Monate seiner Haftstrafe verbüßt hatte, der Rest der Strafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 10.08.2020 wurde der Beschwerdeführer daher bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ferner wurde der Beschluss gefasst, die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen der über den Beschwerdeführer mit Urteilen des BG XXXX vom 05.08.2019 und des Landesgerichts XXXX vom 01.07.2020 sowie die ausgesprochene bedingte Entlassung vom 07.08.2020 zu widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2020 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei „Apple Smart Keyboards“ im Gesamtwert von € 398 ,-- , Gewahrsamsträgern eines Unternehmens mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl – mit Blick auf die wertvolle Beute, seine Beschäftigungslosigkeit, den raschen Rückfall nach zwei spezifisch einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter Verwendung eines mit speziell eingenähten Taschen zum Verstecken des Diebesguts präparierten Mantels gewerbsmäßig beging. Er beging den Diebstahl in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung seinen Lebensunterhalt und insbesondere seine Drogensucht zu finanzieren. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, nach einer jährlichen Durchschnittsberechnung monatlich € 400, -- übersteigendes, Einkommen zu verschaffen, wobei ihm seine Vorstrafen bekannt waren.

Als mildernd wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis, als erschwerend galten die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft.

II.1.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist er während seines Aufenthalts in Österreich nicht nachgegangen. Er verfügt auch nicht über sonstige ausreichende Existenzmittel zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, er nimmt jedoch nicht aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

II.1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

II.1.2.1. COVID-19

Letzte Änderung: 29.03.2021

COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 25.2.2021).

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg bei positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1.000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020). Im Dezember stieg die tägliche Zahl der Infektionen auf ca. 5.000. Mit strengen Maßnahmen konnte die zweite Welle bis Mitte Jänner 2021 weitgehend unter Kontrolle gebracht werden (civil 18.1.2021)

Die zentrale Homepage der Regierung mit Informationen über Covid-19 ist in Georgien unter www.stopcov.ge zu finden. Die Internetseite ist neben Georgisch auch auf Englisch, Abchasisch, Aserbaidschanisch, Armenisch und Russisch verfügbar. Somit wird gewährleistet, dass auch die Angehörigen von Minderheiten alle relevanten Informationen zur Pandemie im Allgemeinen, zur speziellen Hygiene und zu Maßnahmen der Regierung erhalten (BAMF 10.2020). Auf dieser Seite werden auch tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Der öffentliche Überlandverkehr wurde landesweit mit 25.2.2021 wieder aufgenommen (USEMB 25.2.2021). Mit Wirkung von 1.2.2021 durften Schulen, Hochschulen und Kindergärten wieder öffnen (Jam 23.1.2021). Weitere Lockerungen des wirtschaftlichen Lebens wurden im Zeitraum Februar-März 2021 ermöglicht (Gov.ge 24.2.2021). Stand Mitte März 2021 bestehen weiterhin nächtliche Ausgangssperren (USEMB 25.2.2021; vgl. Gov.ge 24.2.2021).

Mitte Jänner 2021 wurde der nationale Impfplan vorgestellt. Die Risikogruppen sollen bis Jahresmitte 2021 geimpft sein. Es ist nicht zu erwarten, dass Personen, die nicht den Risikogruppen angehören, vor dem Spätsommer/Frühherbst 2021 geimpft werden (civil 18.1.2021). Am 13.3.2021 erhielt Georgien, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, erstmals 43.200 Impfdosen von Astra Zeneca (UNICEF 12.3.2021).

Mit 1.2.2021 wurden alle Einschränkungen für Linienflüge aufgehoben (1TV 1.2.2021; vgl. Jam 23.1.2021). Alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können, müssen bei Einreise nicht in Quarantäne. Personen, die keinen Impfschutz und keinen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), nachweisen können, werden bei Einreise für unbestimmte Zeit und auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USDOS 25.2.2021; vgl. MoF o.D.), falls eine Selbstisolierung nicht möglich ist. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) muss eine achttägige Selbstisolation samt einer weiteren PCR-Testung fünf Tage nach Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden (MoF o.D.).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).

[…]

II.1.2.2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020).

Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021).

Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

[…]

II.1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).

[…]

II.1.2.4. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vgl. CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vgl. Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.).

Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vgl HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021).

Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021). In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Es gibt Berichte über einzelne Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere auf Angehörige der Zeugen Jehovas (AA 17.11.2020).

NGOs berichten, dass sich die Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze korrekt angewandt werden. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2019 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, dieselbe Zahl wie 2018. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2019 55 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 14 im Jahr zuvor. (US DOS 10.6.2020). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 3.3.2021; vgl. BAMF 10.2020).

[…]

II.1.2.5. Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Nach dem letzten aktuellen Zensus aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d.h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vgl. CIA 24.2.2021, FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politische Partizipation von Minderheiten einschränken. Minderheiten bleiben jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 3.3.2021).

Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 17.11.2020). Intoleranz aus ethnischen und rassistischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 2.4.2020; vgl. HCR 2021). Es gibt Gruppen, die in den Regionen Kwemo Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aseris ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vgl. BAMF 10.2020).

Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 17.11.2020). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 17.11.2020, vgl. US DOS 11.3.2020, PD 2.4.2020). Obwohl seit Jahren Sprachkurse angeboten werden, bleibt die Zahl von angehörigen ethnischer Minderheiten, die die georgische Sprache beherrschen, niedrig (PD 2.4.2020). Der Kampf gegen die COVID-19-Pandemie war in den in der Anfangsphase besonders betroffenen Munizipalitäten Marneuli und Bolnissi, wo die Mehrheit der lokalen Bevölkerung ethnische Azeris und Armenier sind, erheblich erschwert (HRC 2021).

Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020). Angehörige von Minderheiten wurden, wie andere vulnerable Gruppen auch, besonders von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getroffen (EC 5.2.2021).

[…]

II.1.2.6. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 3.3.2021).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, muss man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (FCO 25.2.2021).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, die in die Schengener Staaten reisen, mittels zusätzlicher Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss, ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket, ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft, eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzierung der Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren, Geschäftstreffen o.Ä. ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die Ausreise aus Georgien verweigert werden (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 3.3.2021). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (AA 17.11.2020).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 17.11.2020).

Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ o.D.).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es im Frühling 2020 und im Zeitraum Dezember 2020-März 2021 zu massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt Einstellung des öffentlichen Personenverkehrs (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020). Die Einschränkungen wurden als angemessen in Bezug zur Bedrohung der öffentlichen Gesundheit betrachtet (FH 3.3.2021). Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (HRW 13.1.2021; vgl. Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020).

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II.1.2.7. IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 29.03.2021

Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und 2008. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer 'IDP-ähnlichen' Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020).

Das besondere Problem der Binnenvertriebenen (IDPs) ist nach wie vor Armut und das Fehlen normaler Lebensbedingungen. Während der Pandemie ist die Zahl der Arbeitslosen gestiegen, was die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation dieser Gemeinschaft zusätzlich verschlimmert hat (HRC 2021). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus und viele leben in noch beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Die Frage der langfristigen Unterbringung der Binnenvertriebenen zieht sich auch in Tiflis noch hin (HRC 2021).

Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen de-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz von den abchasischen Behörden enteignet (US DOS 11.3.20210).

Viele IDPs hatten mit den Restriktionen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu kämpfen, da viele Siedlungen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen liegen. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen war eingeschränkt, die Bewohner konnten nicht mehr in den benachbarten Gebieten saisonaler Erwerbsarbeit nachgehen und hatten keinen Zugang zu den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken (IWPR 27.4.2020).

Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl lag Ende 2019 bei 1.235 Personen. Die Zahl neuer Antragstellerinnen und Antragsteller ist im Jahr 2019 leicht angestiegen. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten (v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von ausländischen Flüchtlingen ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig (AA 17.11.2020).

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II.1.2.8. Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 17.11.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 220 [ca. EUR 55] im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 Georgischen Lari [GEL; ca. 55 Euro] im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen 250 und 300 GEL [ca. 62 bis 75 Euro]. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 17.11.2020).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Etwa 20 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 8.2020).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten, im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter den 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2020 bei den Männern bei GEL 1.472,5 [rund EUR 370] und bei den Frauen bei GEL 978,1 [rund EUR 245] (GeoStat 2021b).

Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vgl. KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des Brutto-Inlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021).

Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vgl. ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im 4. Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im 4. Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im 4. Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 4. Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-Krisen-Maßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als "Manipulation, um Wähler anzulocken" (HRW 13.1.2021).

Negativ hat sich auch der Außenhandel Georgiens entwickelt, die Exporte sanken um 12 %, die Importe um knapp 16 %, allerdings von einem weitaus höheren Realniveau. Das Außenhandelsdefizit hat sich daher nur geringfügig verbessert. Die Entwicklung des Wechselkurses zum Euro ist weitaus dramatischer: Seit Jahresanfang 2021 hat sich der Lari auf einem Wert von etwa 4:1 zum Euro eingependelt, am Jahresanfang 2020 lag er noch bei 3,2:1. Überraschenderweise sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier im vergangenen Jahr um 8,8 % gestiegen, was sich durchaus mäßigend auf die Abwertung des Lari ausgewirkt hat (KP 11.2.2021).

[…]

II.1.2.8.1. Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

Existenzhilfe

Re-Integrationshilfe

Pflegehilfe

Familienhilfe

Soziale Sachleistungen

Sozialpakete (IOM 2019)

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. 2,50 bis 15 Euro] pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. 15 Euro] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 [ca. 15 Euro] und alle anderen GEL 48 [ca. 12 Euro] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen. Mit 1.1.2021 stieg die Alterspension auf 240 GEL[ca. 60 Euro] für Personen unter 70 Jahre und auf 275 GEL[ca. 69 Euro] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda 5.1.2021).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbstständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbstständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSA o.D.b, vgl. USSSA 3.2019).

[…]

II.1.2.9. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

[…]

II.1.2.9.1. Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung: 29.03.2021

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90% aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten (JoH 26.7.2019; vgl. Agenda 20.1.2020). Stand 2020 sind nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 [ca. 91 Euro] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. 100 Euro] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. 47 Euro] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).

[…]

II.1.2.9.2. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit' bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende ambulante Dienste:

Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten.

Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

Psychosoziale Rehabilitation

Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden.

Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht.

stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen.

Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden.

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden.

Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis.

Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Begünstigte des staatlichen Programms "Psychische Gesundheit" sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, gibt es weiterhin einen Mangel an qualifiziertem Personal sowie Behandlungsplätzen und -einrichtungen, was zu mangelhafter Behandlung für viele Menschen führt (EASO MedCOI 16.5.2019).

[…]

II.1.2.9.3. Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Es gibt häufigen Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, die auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es gibt mangelnde Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (EASO MedCOI 16.5.2019).

Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet im Detail:

Stationären Entgiftung und Primärrehabilitation

Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt (SSA o.D.g)

Der für stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist:

Patienten, die die Komponente 'stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation' des 'staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit' noch nicht genutzt haben.

Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren.

Mitglieder der Familien, die in der 'Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien' registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet.

Patienten zwischen 18-25 Jahren

Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen (SSA o.D.g)

Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL [ca. 37,50 Euro] pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion (SSA o.D.g). Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA 28.2.2020; vgl. SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. 750 Euro] (SEM 21.3.2019).

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II.1.2.10. Rückkehr

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vgl. IOM/EU 2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vgl. MRA o.D.).

Auch IOM bietet Unterstützung von Rückkehrern im Rahmen der AVRR-Programme (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 2019).[…]

II.1.3. Zur Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Mit Stichtag vom 24.08.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Georgien 517.098 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 6.831 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 24.08.2021 in Georgien 523.022 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 6.891 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt im Schengener Raum:

II.2.1.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2005, zu den Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2005 sowie vom 25.02.2015, zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Jahr 2017, zu den Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, zu den erkennungsdienstlichen Behandlungen des Beschwerdeführers in den Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark, zu den durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren und den damit verbundenen Rücküberstellungen des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur IFA XXXX

Ferner gründen die Feststellungen zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Spanien auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2021. Zudem ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass er seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist, sondern sich in verschiedenen Staaten der Europäischen Union aufgehalten hat.

Die Feststellung zu der über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe wegen der Missachtung der ihm mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2019 zur Kenntnis gebrachten Anordnung zur Unterkunftnahme stützt sich auf die Strafverfügung der LPD XXXX vom 29.06.2020, Zl. XXXX .

II.2.1.2. In Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass er während seines Aufenthalts in der Europäischen Union stark divergierende Angaben zu seiner Identität (Name und Staatsangehörigkeit) erstattete. Konkret führte er im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz an, den Namen „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ zu führen (vgl. dazu insbesondere Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2007, Zl. XXXX ). Aus einem in den Verwaltungsakten aufliegenden niederländischen Lichtbildausweis, ausgestellt am 02.10.2014 unter der Nummer XXXX , ergibt sich, dass er sich gegenüber den niederländischen Behörden als „ XXXX “, Staatsangehörigkeit Belarus, ausgab. Ferner ist der Niederschrift seiner Erstbefragung vom 14.08.2015 im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu entnehmen, dass er seinerzeit angab, sein Name sei „ XXXX “ und er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Auch im gegenständlichen Verfahren erweisen sich seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit als widersprüchlich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.04.2019 führte er in Bezug auf seine Person den Namen „ XXXX “ an und erklärte, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, während er in seiner Einvernahme am 24.09.2019 vorbrachte, Staatsangehöriger von Belarus zu sein (vgl. Niederschrift 24.09.2019, S. 5). Auf neuerliche Nachfrage, ob er im Besitz der Staatsbürgerschaft von Belarus sei, wich er von seinen Angaben ab und behauptete, er sei in Belarus nur angemeldet gewesen, während er jedoch Staatsangehöriger der „Sowjetunion“ gewesen sei (vgl. Niederschrift 24.09.2019, S. 6). In der darauffolgenden Einvernahme führte er wiederum an, er habe im Jahr 1985 die Staatsbürgerschaft von Belarus bekommen, wobei er zuvor schon Dokumente von Belarus gehabt habe, jedoch Sowjetbürger gewesen sei (Einvernahme 29.09.2020, S. 7). Vor dem erkennenden Gericht blieb er schließlich bei seinen Angaben, wonach er Staatsangehöriger von Belarus sei (Verhandlung 09.06.2021, S. 6).

Die stark divergierenden Antworten des Beschwerdeführers lassen nur den Rückschluss zu, dass er bewusst falsche Angaben zu seinem Namen sowie seiner Staatsangehörigkeit erstattete. Dies räumte der Beschwerdeführer betreffend seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit vor dem erkennenden Gericht auch insoweit ein, als er auf Nachfrage, ob er – nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2005 rechtskräftig abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig erklärt worden war – nach Georgien zurückgekehrt sei, anführte, man habe ihm nach seiner Einreise in Österreich empfohlen, nicht die Wahrheit zu sagen, da er ansonsten keine positive Entscheidung erhalten werde. Weiter führte er aus: „Sie sagten mir auch, ich soll nicht sagen, dass ich ein Georgier bin oder aus Georgien komme und beim Militär war. Dann habe ich gelogen und nicht die volle Wahrheit erzählt, dann bin ich, nach der negativen Entscheidung nach Spanien gefahren, weil ich Spanisch kann“. Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Fremdenbehörden über seine Identität täuschte, um die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidungen zu verhindern.

II.2.1.3. Mit Stellungnahme vom 23.06.2021 regte der Beschwerdeführer an, ein offizielles Auskunftsersuchen an die georgische Botschaft zu stellen, um seine Staatsangehörigkeit zu überprüfen, woraufhin das erkennende Gericht eine diesbezügliche Anfrage an einen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft Tiflis stellte.

Der Anfragebeantwortung vom 08.07.2021 ist zu entnehmen, dass auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fotos des Beschwerdeführers seine wahre Identität verifiziert werden habe können. Er führe den Namen XXXX und die georgische Personalnummer XXXX , sei am XXXX geboren und sei Staatsangehöriger Georgiens. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das im Akt des Beschwerdeführers einliegende Schreiben des „Ministry of Internal Affairs of Georgia, Migration Department“ an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermag, da sich dieses Schreiben auf die vom Beschwerdeführer behauptete Identität XXXX bezog.

Ferner ist festzuhalten, dass der Anfragebeantwortung vom 08.07.2021 ein bei den georgischen Behörden hinterlegtes Lichtbild beigelegt wurde. Aus einem Vergleich dieses Lichtbildes mit den im Akt aufliegenden Fotos des Beschwerdeführers ergibt sich, dass am übermittelten Lichtbild der Beschwerdeführer abgebildet wird. Folglich hegt das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Anfragebeantwortung.

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfragebeantwortung mit Verständigung vom 16.07.2021 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde und er die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ. Der Beschwerdeführer ist der Anfragebeantwortung sohin nicht entgegengetreten und ist weiter zu berücksichtigen, dass er in der Verhandlung am 09.06.2021 – wie bereits oben dargelegt – explizit anführte, man habe ihm seinerzeit erklärt, er solle nicht sagen, dass er Georgier sei oder aus Georgien komme, weshalb er in der Folge tatsachenwidrige Angaben gemacht habe.

In einer Gesamtschau steht daher für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens ist und den in der Anfragebeantwortung genannten Namen führt.

II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie zum Leben im Herkunftsstaat

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet hat, im Fall der Rückkehr nach Georgien aufgrund seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung jemals verfolgt worden zu sein oder aktuell verfolgt zu werden. Vielmehr beziehen sich seine Fluchtgründe ausschließlich auf eine Verfolgung in Belarus.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat führte er demgegenüber in seiner Einvernahme am 24.09.2019 an, er wolle gerne nach Georgien zurückkehren, man würde ihn dort aber nicht nehmen (Niederschrift 24.09.2019, S. 7). Auch in seiner Einvernahme am 29.09.2020 gab er zu Protokoll, er werde im Fall einer Rückkehr nach Weißrussland getötet werden, während er sofort nach Georgien (zurück-)kehren werde, sollte man Dokumente für ihn bekommen (Niederschrift 29.09.2020, S. 9f.). Ebenso gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er würde überall hin zurückkehren außer nach Belarus (Verhandlung 09.06.2021, S. 10). Auf erneute Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, nach Georgien zurückzukehren, erklärte er, dies sei kein Problem. Erst in weiterer Folge gab er an, er habe niemanden und nichts in Georgien, weshalb er nicht wisse, wohin er in Georgien gehen solle (Verhandlung 09.06.2021, S. 19). Seinem Vorbringen lässt sich sohin lediglich entnehmen, dass er befürchtet, im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, während er eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht dargetan hat.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sein Fluchtvorbringen, wonach er in Belarus Militärdienst geleistet habe, seine Tätigkeit jedoch aufgeben habe wollen und daher verfolgt worden sei, nicht als glaubhaft erachtet wird. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass er im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz anführte, bis zum Jahr 2005 in Georgien gelebt zu haben, Mitglied der „Partei der Wiedergeburt“ gewesen zu sein und nach einem Regierungswechsel politisch verfolgt worden zu sein (vgl. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2005). Im gegenständlichen Verfahren führte er demgegenüber an, von 1982 bis 1985 in Moskau die Militärschule besucht zu haben und 1987 bzw. 1988 in Belarus als Leutnant gedient zu haben. Schließlich sei er im Jahr 2002 von Belarus in die Ukraine geflüchtet (Verhandlung 09.06.2021, S. 6f.). Der Beschwerdeführer hat sohin sein Vorbringen zu seinem Leben sowie zu seinen Fluchtgründen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gänzlich ausgetauscht. Als Erklärung für dieses Aussageverhalten führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, er habe im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz falsche Angaben gemacht, da man ihm empfohlen habe, nicht die Wahrheit zu sagen und nicht zu erwähnen, dass er beim Militär gewesen sei (Niederschrift 29.09.2020, S. 9). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – wie ausführlich dargelegt – die Fremdenbehörden durch falsche Angaben zu seinem Namen und seiner Staatsangehörigkeit täuschte, um die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, wird diese Erklärung jedoch nicht als glaubhaft erachtet, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz neuerlich versuchte, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren.

Für diese Einschätzung spricht weiter, dass er nicht in der Lage war, schlüssige und konsistente Angaben zu seiner Ausbildung sowie seiner Tätigkeit beim Militär zu erstatten. So führte er beispielsweise an, dass er bereits im Jahr 1985 – sohin im Alter von 16 oder 17 Jahren - zum Oberleutnant befördert worden sei, während er jedoch erst ab 1987 bzw. 1988 beim Militär in Belarus gedient habe (Verhandlung 09.06.2021, S. 7).

Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Verfolgungshandlungen nachvollziehbar zu schildern. Konkret führte er vor dem erkennenden Gericht an, er sei festgenommen worden, zumal er sich geweigert habe, nach Tschetschenien oder Abchasien in den Krieg zu ziehen. Da er nach seiner Freilassung neuerlich erklärte, keinen Militärdienst mehr leisten zu wollen, sei er ein zweites Mal inhaftiert worden. Daraufhin habe er vorgetäuscht, bereit zu sein, für das Militär nach Tschetschenien zu fahren. Nachdem er aufgrund dieser Behauptung freigelassen worden sei, habe er wiederum eine Fortsetzung des Militärdienstes abgelehnt, woraufhin man versucht habe, ihn zu liquidieren (Verhandlung 09.06.2021, S. 14).

Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff auf sein in einer Militärsiedlung befindliches Haus, bei welchem man ihn töten habe wollen, erweist sich als vage und unschlüssig. Konkret führte der Beschwerdeführer an, man habe auf sein Haus geschossen. Er sei verwundet worden, habe jedoch zurückgeschossen und habe einen der drei Gegner getroffen. In der Folge hätten die Gegner eine Granate durch das Fenster in seine Küche geworfen. Daraufhin hätten sie seine Türe eingebrochen und hätten weiter geschossen. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit im ersten Stock gewohnt. Er sei aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet (Verhandlung 09.06.2021, S. 11f.). In Bezug auf diese Darstellung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht näher offenlegte, zu welchem Zeitpunkt er zu erkennen gab, dass er den Militärdienst nicht fortsetzen werde. Ebenso wenig ist seinen Angaben zu entnehmen, wie viel Zeit zwischen dieser Äußerung sowie dem Angriff auf sein Haus verstrichen ist. Für das erkennende Gericht ist es vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass die Angehörigen des Militärs den Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Äußerung, keinen Militärdienst mehr leisten zu wollen, neuerlich festgenommen, sondern erst in weiterer Folge sein Haus angegriffen haben.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbilder vermögen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht zu bescheinigen, zumal ihn diese lediglich (zum Teil mit weiteren Personen) in Uniform zeigen, jedoch in keiner Weise belegen, dass er einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Ebenso wenig sind Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen nachvollziehbar.

In einer Gesamtschau wird sein Fluchtvorbringen sohin nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass ihm aufgrund der behaupteten Ereignisse in Belarus auch Verfolgung in Georgien drohen würde und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die amtswegig wahrzunehmen wären. Folglich war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.

II.2.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Georgien

II.2.3.1. Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu seinen Fluchtgründen und seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch zu seinem sonstigen Leben vor seiner erstmaligen Einreise in Österreich ein widersprüchliches Vorbringen erstattete.

So führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.08.2005 im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingangs zu seinen Personaldaten an, von 1974 bis 1985 in Georgien die Grundschule besucht zu haben und von 1986 bis 1988 Militärdienst geleistet zu haben. Im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab er im Rahmen der Erstbefragung demgegenüber an, von 1974 bis 1984 in Moskau die Grundschule besucht zu haben und von 1984 bis 1989 Geschichte studiert zu haben, wobei er das Studium abgebrochen habe (Niederschrift 14.08.2015, S. 1). Im gegenständlichen Verfahren behauptete er schließlich vor dem Bundesamt, in Georgien bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schule besucht zu haben, in der Folge in Moskau auf einer KGB–Schule gewesen zu sein und schließlich das Studium der Geschichte abgeschlossen zu haben (Niederschrift 29.09.2020, S. 6f.). In der Beschwerdeverhandlung führte er im Gegensatz dazu an, das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben (Verhandlung 09.06.2021, S. 7). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen asylrechtlichen Verfahren geht sohin zusammengefasst hervor, dass er Schulbildung erlangt hat, wenngleich die exakte Dauer seines Schulbesuchs nicht festgestellt werden kann. Nicht glaubhaft ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat.

In Bezug auf seinen Familienstand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angab, er habe eine 14-jährige Tochter, welche in Georgien lebe, und sei er seit acht Jahren geschieden. Ergänzend merkte er an, nie standesamtlich verheiratet gewesen sei (Einvernahme 09.08.2016, S. 3). Im gegenständlichen Verfahren führte er vor dem Bundesamt an, nie verheiratet gewesen zu sein und keine Kinder zu haben (Einvernahme 29.09.2020, S. 8). Vor dem erkennenden Gericht bestätigte er zwar, nie verheiratet gewesen zu sein. Auf die Frage nach Kindern brachte er allerdings vor, man sage, er habe eine Tochter; er sei jedoch nicht sicher, ob diese Tochter von ihm sei (Verhandlung, 09.06.2021, S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Angaben war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ledig ist. Dass ihn Obsorge- bzw. Unterhaltsverpflichtungen treffen, konnte er im Verfahren nicht glaubhaft machen.

Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nachweislich in georgischer Sprache einvernommen wurde und er überdies im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme am 24.09.2019 anführte, in Georgisch lesen und schreiben zu können (Niederschrift 24.09.2019, S. 2). Dies bestätigte er auch vor dem erkennenden Gericht (Verhandlung 09.06.2021, S. 11). Ferner merkte die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer auch die georgische Sprache verwende (Verhandlung 09.06.2021, S. 13). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der georgischen Sprache verfügt, um sich im Herkunftsstaat in die Gesellschaft wiedereingliedern und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Wenn im Schreiben des „Ministry of Internal Affairs of Georgia, Migration Department” vom 23.08.2019 ausgeführt wird, die Befragung des Beschwerdeführers hätte in Russisch durchgeführt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer angeführt habe, kaum Georgisch zu sprechen, ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um einen weiteren Versuch des Beschwerdeführers gehandelt hat, seine Herkunft zu verschleiern.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und sohin nicht davon auszugehen ist, dass er in Moskau die Schule besucht und über einen längeren Zeitraum in Belarus den Militärdienst verrichtet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die georgische Sprache beherrscht und überdies in sämtlichen Verfahren anführte, zumindest einige wenige Jahre in Georgien gelebt und die Schule besucht zu haben. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen und sozialisiert worden ist.

II.2.3.2. Die Feststellung, wonach ihm eine neuerliche Ansiedlung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Georgien (vgl. dazu insbesondere die Feststellungen unter Punkt II.1.2.) sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einvernahme am 19.07.2019 anführte, dass er an Hepatitis C erkrankt sei, diese Erkrankung jedoch behandelt worden sei und er nunmehr – abgesehen von seinen Depressionen – an keiner Krankheit leide (Niederschrift 19.07.2019, S. 4). Da er in der Folge äußerte, er werde sich im Fall einer Abschiebung etwas antun, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingeholt.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.10.2019 kam eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer nicht vorliege. In Bezug auf sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Drogenkonsum bestehe und er sohin nach ICD-10 an „psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Opiate“ (F11.2) leide. Eine Verschlechterung bei Überstellung oder Affekthandlungen seien nicht auszuschließen, zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bestehe jedoch keine suizidale Einengung oder konkrete Handlungsplanungen.

Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken hinsichtlich der vollständigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen.

Dem Beschwerdeführer wurde die gutachterliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und hat er die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.

Ferner hat der Beschwerdeführer eine entscheidungswesentliche Änderung seines psychischen Gesundheitszustands seit Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme nicht substantiiert dargetan.

Zwar führte er am 29.09.2020 vor dem Bundesamt an, Medikamente gegen Depressionen zu nehmen (Niederschrift 29.09.2020, S. 2). Da er sein Vorbringen jedoch durch keine medizinischen Unterlagen bescheinigte und vor dem erkennenden Gericht überdies anführte, er habe keine aktuellen Befunde, werden seine diesbezüglichen Angaben nicht als glaubhaft erachtet, wurde doch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.09.2019 nach Untersuchung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass bei ihm – abgesehen von seinem Drogenkonsum – keine psychischen oder neurologischen Krankheitssymptome festgestellt werden konnten.

Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Hepatitis C – Erkrankung am 29.09.2020 anführte, er wisse nicht ob er komplett austherapiert sei, er sei jedoch behandelt worden. Da der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits ausgeführt - in seiner Einvernahme am 19.07.2019 anführte, nicht mehr an Hepatitis C zu leiden, und darüber hinaus auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegte, welchen zu entnehmen wäre, dass er sich aktuell in Behandlung befinde, war festzustellen, dass er aktuell nicht an Hepatitis C leidet.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten in Georgien sowohl Hepatitis C als auch psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen behandelbar sind. Die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung haben wird.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt ist, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19-Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Vielmehr führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2019 an, falls er in Österreich bleibe, werde er arbeiten und jede Art von Arbeit annehmen (Einvernahme 19.06.2019, S. 7). Auch in der Einvernahme am 29.09.2020 bestätigte er, dass er „nur arbeiten und leben“ wolle (Niederschrift 29.09.2020, S. 8). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt – allenfalls durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten – eigenständig zu sichern.

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen sowie sozialisiert worden, hat dort die Schule besucht und beherrscht die Landessprache. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse ist vor dem Hintergrund der Berichte zur allgemeinen Situation in Georgien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich seine Existenz eigenständig zu sichern. Zudem besteht für ihn – wie das ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt aufzeigt - grundsätzlich auch die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. So stehen dem Beschwerdeführer gemäß dieser Länderinformation als Rückkehrer Zuschüsse für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften offen.

In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten wird.

II.2.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 01.07.2020, Zl. XXXX , dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2020, Zl. XXXX , sowie dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2021, Zl XXXX .

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 09.06.2021 in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Auch die weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Urkunden und dem sonstigen Akteninhalt.

Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich schlüssig, dass er seit seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 das Gebiet der Europäischen Union nicht mehr verlassen hat, brachte er doch vor, sich von 2006 bis 2015 in Spanien aufgehalten zu haben und in weiterer Folge auch in den Niederlanden, in Dänemark sowie in der Bundesrepublik Deutschland gewesen zu sein. Ferner ist seinem Vorbringen nachvollziehbar zu entnehmen, dass er sich seit seiner letzten Rücküberstellung nach Österreich am 12.04.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über Deutschkenntnisse verfüge, wird aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und Deutschland als glaubhaft erachtet. Eine darüberhinausgehende Integrationsverfestigung, etwa in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht, kann nicht erkannt werden. Hinweise, dass er vor seiner Festnahme zu irgendeinem Zeitpunkt in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass er am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU über familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen oder zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person ein besonderes Naheverhältnis zu pflegen.

II.2.5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist den ihm zur Stellungnahme übermittelten Länderinformationen in der Stellungnahme vom 23.06.2021 überdies nicht konkret entgegengetreten.

II.2.6. Zu den Feststellungen zur Covid-19-Pandemie

Die unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.):

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

(Zugriff jeweils am 24.08.2020)

https://coronavirus.jhu.edu/map.html

https://covid19.who.int/

(Zugriff jeweils am 24.08.2021).

3. Rechtliche Beurteilung

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 01.04.2021 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am 08.04.2021 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen worden. Mit Teilerkenntnis vom 13.04.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zu Spruchteil A)

II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

Subsumiert man die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde behauptet, in seinem Herkunftsstaat Georgien aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf Belarus bezog. Hinweise, dass er aufgrund der behaupteten Ereignisse auch in Georgien eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, sind nicht hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sein Fluchtvorbringen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht als glaubhaft erachtet wird.

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

Wird Fremden der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates der Antragsteller, in dem für die Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Fremden besitzen oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag der Fremden auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass den Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für die Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fremden einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.02.2005, 2002/20/0582). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen haben, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person der Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre der Asylwerber gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, gemäß der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht auch kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung. Es ist ihm sohin möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine Existenz eigenständig zu bestreiten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch die Möglichkeit besteht, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein, Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für das gesamte Staatsgebiet Georgiens zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Es sind keine Umstände amtsbekannt, wonach in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation in Georgien ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an derart schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichen. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VfGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich).

Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnte der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch ohne Zweifel nicht darlegen. Beim Beschwerdeführer wurden zwar aufgrund seines Drogenkonsums nach ICD-10 „psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Opiate“ (F11.2) diagnostiziert, welche allerdings weder von lebensbedrohlichem Ausmaß gekennzeichnet sind noch, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien unwiederbringlich und so gravierend verschlechtern würde, sodass eine Abschiebung unzulässig wäre. Vielmehr zeigen die ins das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, dass er in Georgien Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf seine psychische Krankheit hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits nicht wisse, ob seine Hepatitis-C-Erkrankung austherapiert sei, und er andererseits an einer Depression leide und sohin auf Antidepressiva angewiesen sei, wird – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht als glaubhaft erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben ergibt sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar ist, geht doch aus den Feststellungen zu Georgien hervor, dass auch Hepatitis C im Herkunftsstaat behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.2.9.1. und II.1.2.9.2).

Somit ist für den Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf seine psychische Erkrankung als auch wegen seiner behaupteten Hepatitis-C-Erkrankung der Zugang zu medizinischer Versorgung im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gewährleistet.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermag auch die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich zu ändern, zumal er XXXX Jahre alt ist, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.

II.3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. […]"

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 190.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mwN).

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, sowie die bereits aufgezählten Faktoren zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandte oder sonstige nahe Familienangehörige in Österreich. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt sohin nicht vor.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union ist festzuhalten, dass dieser von seinem gravierenden fremdenrechtlichen Fehlverhalten geprägt ist. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.05.2006 abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob er Berufung, wartete das Rechtsmittelverfahren jedoch nicht ab, sondern reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 nach Spanien, wo er mehrere Jahre lebte, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. In der Folge wurde er in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt und reiste daraufhin weiter nach Deutschland, wo er am 25.02.2015 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde er zur Durchführung des Asylverfahrens von der Bundesrepublik Deutschland am 12.08.2015 nach Österreich überstellt. Wiederum wartete er das Ergebnis des Verfahrens nicht ab, sondern reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Dänemark, von wo er am 09.01.2017 neuerlich nach Österreich überstellt wurde. In der Folge wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 rechtskräftig abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Aufgrund seiner divergierenden Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit wurde gegen ihn ein weiteres Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.10.2017 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist jedoch seinen Ausreiseverpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen, sondern ist neuerlich in die Niederlande sowie in die Bundesrepublik Deutschland gereist. Am 04.10.2018 stellte er in Deutschland den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde er am 12.04.2019 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt und hält sich seither - sohin seit zwei Jahren und vier Monaten - durchgehend in Österreich auf.

In seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinem Namen sowie zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht, sodass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bisher erfolglos geblieben sind. Die Dauer seines Aufenthalts in der Europäischen Union ist sohin lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität täuschte. Festzuhalten ist weiter, dass ihm lediglich für die Dauer der Verfahren über seine – im Ergebnis unberechtigten – Anträge auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam und er sich sohin der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste.

In Bezug auf sein fremdenrechtliches Fehlverhalten ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er die ihm mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2019 zur Kenntnis gebrachte Anordnung zur Unterkunftnahme mehrfach missachtete, weshalb gegen ihn mit Strafverfügung vom 29.06.2020 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400 ,-- verhängt wurde. Er hat sohin insgesamt eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber den fremdenrechtlichen Bestimmungen an den Tag gelegt.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine nachhaltige Integrationsverfestigung erkannt werden kann. Zwar hat er sich im Zuge seines Aufenthalts Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat jedoch nicht am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen. Ferner ist er zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine berufliche Integration liegt sohin nicht vor. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Hinweise auf ausgeprägte private und persönliche Interessen des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Gegen ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet spricht überdies sein strafrechtliches Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2019 rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.07.2020 wurde er schließlich neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Trotz des bereits verspürten Haftübels wurde der Beschwerdeführer rasch rückfällig und beging während offener Probezeit neuerlich strafbare Handlungen, weshalb er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2021 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurden vom Strafgericht sämtliche bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, sodass von einem Wohlverhalten in Freiheit und einem damit verbundenen Gesinnungswandel nicht gesprochen werden kann.

Aufgrund der seinen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten in Verbindung mit seinem fremdenrechtlichen Fehlverhalten ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet (vgl. zur Gefährdungsprognose die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.5.).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat in Georgien seine Hauptsozialisierung erfahren und die Schule besucht. Er beherrscht die georgische Sprache und ist in der Lage, sich seine Existenz durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der dargelegten Umstände eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.

Den wenig ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; VwGH vom 14.08.2019, Ra 2019/18/0216).

Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten sowie der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen somit vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegeneines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Georgien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist daher zulässig.

II.3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

II.3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 leg. cit.).

II.3.5.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sämtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen liegen strafbare Handlungen zugrunde, welche sich gegen fremdes Vermögen richten, und beruhen sohin auf der gleichen schädlichen Neigung. Ferner wurde der Beschwerdeführer sowohl mit Strafurteil vom 05.08.2019 als auch mit Strafurteil vom 01.07.2020 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln verurteilt, sodass auch insoweit ein auf der gleichen schädlichen Neigung beruhendes Fehlverhalten vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 01.07.2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und mit Strafurteil vom 31.03.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist sohin in mehrfacher Hinsicht erfüllt und ist sohin das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; mwN).

Den Strafurteilen vom 01.07.2020 sowie vom 31.03.2021 liegt jeweils zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Verfügungsberechtigten verschiedener Unternehmen wertvolle Elektronikgeräte weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Hierzu verwendete er jeweils eine präparierte Jacke bzw. einen präparierten Mantel mit versteckt eingenähten Innentaschen. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, nach einer jährlichen Durchschnittsberechnung monatlich € 400, -- übersteigendes, Einkommen zu verschaffen, wobei ihm seine Vorstrafe(n) jeweils bekannt waren. Zu berücksichtigen ist sohin, dass die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen aufgrund der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine qualifizierte Form der Vermögensdelinquenz darstellen.

Erschwerend kommt hinzu, dass es nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung zu einem raschen Rückfall gekommen ist und der Beschwerdeführer nach seiner zweiten rechtskräftigen Verurteilung trotz des bereits verspürten Haftübels neuerlich innerhalb offener Probezeit binnen kurzer Zeit straffällig wurde.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten teilweise beim Versuch geblieben ist und sich der Beschwerdeführer gegenüber den Strafgerichten zumindest teilweise geständig gezeigt und insoweit Verantwortung übernommen hat. Diese Aspekte treten jedoch angesichts des raschen Rückfalls sowie der Tatwiederholungen in den Hintergrund.

Es wird gegenständlich auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht anführte, seine Straftaten zu bereuen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für einen Gesinnungswandel und die damit verbundene Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung allerdings in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch aktuell in Strafhaft und kann insoweit noch kein Wohlverhalten vorliegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Urteils vom 31.03.2021 der Beschwerdeführer den Diebstahl in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung den Lebensunterhalt und insbesondere seine Drogensucht zu finanzieren. Da weder erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer einer Drogentherapie unterzieht, noch, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig aus legalen Quellen zu bestreiten, kann eine Zukunftsprognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

In Bezug auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist weiter festzuhalten, dass er im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.05.2007, rechtskräftig seit 21.05.2007, abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, jedoch nicht nachgekommen, sondern ist unrechtmäßig in der Europäischen Union verblieben. Die Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat er insbesondere dadurch verhindert, dass er gegenüber den Fremdenbehörden nicht seinen korrekten Namen anführte und divergierende Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit erstattete, sich wiederholt den Verfahren durch die Ausreise in andere Mitgliedstaaten der EU entzog und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zwei weitere – im Ergebnis unberechtigte - Anträge auf internationalen Schutz stellte. Ferner missachtete er im gegenständlichen Verfahren die ihm zur Kenntnis gebrachte Anordnung zur Unterkunftnahme, weshalb gegen ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Neben seinem strafrechtlichen Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer sohin auch eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber den fremdenrechtlichen Bestimmungen an den Tag gelegt und ist auch insoweit in Gesinnungswandel nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Im gegenständlichen Fall ist auch die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen zu qualifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot nicht regelmäßig erfolgen darf. Vielmehr ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und ist andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371; mwN).

Wie bereits ausgeführt, liegt der letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde, dass er bei der Begehung der Diebstähle mit der Absicht handelte, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu sichern, um seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern und seine Drogensucht zu finanzieren. Da ihn das bereits verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten hat, eine wesentliche Verbesserung seiner finanziellen Situation – wie bereits ausgeführt - nicht absehbar ist und der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, eine Drogentherapie zu absolvieren, ist zu prognostizieren, dass er auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, durch die Begehung von Eigentumsdelikten einen nicht unwesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes zu finanzieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 21.05.2007 – fremdenrechtliche Bestimmungen beharrlich missachtet und seiner Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auch keinerlei familiäre oder substantielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die der Erlassung eines Einreisverbotes entgegenstehen würden (siehe hierzu die rechtlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung). Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der Eigentumskriminalität sowie der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 52 Abs 2 FPG).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht jedoch gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde mangels Verwirklichung einer der in § 18 BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 55 FPG, K8).

Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung (vgl. dazu VwGH am 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3).

II.3.7. Abweisung des Beweisantrags

In der Beschwerde wurde der Beweisantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstellen lassen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer durch seinen Kriegsdienst Traumata davongetragen hat, von welchen „möglicherweise“ auch dessen teilweise widersprüchliche Aussagen vor den Behörden herrühren.

Mit dieser Umschreibung des Beweisthemas wird gemutmaßt, die Einholung eines psychologischen Gutachtens könnte belegen, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers auf ein Trauma zurückzuführen seien. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451; mVa E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377). Bereits aus diesem Grund war von der Beweisaufnahme Abstand zu nehmen.

Hinzuweisen ist weiter darauf, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme zum psychologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt wurde. Demnach liegen beim Beschwerdeführer – abgesehen vom Drogenkonsum – keine psychischen oder neurologischen Krankheitssymptome vor. Dem der gutachterlichen Stellungnahme zugrundeliegenden Befund ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eigenanamnese anführte, „anfangs falsche Angaben gemacht [zu haben], man habe ihm das so empfohlen“. Der Beschwerdeführer ist Befund und Gutachten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten, sodass auch vor diesem Hintergrund die Einholung eines (weiteren) psychologischen Gutachtens nicht geboten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

II.4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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