projekte
W229 2191555-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2191555-1
W229 2191555-1Bundesverwaltungsgericht24.08.2021
Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konfessionslosigkeit mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe staatlicher Schutz Taliban unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W229 2191555-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde der XXXX festgehalten.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Bamyan, Afghanistan am XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche zudem Pashtu, Urdu und Englisch. Er habe acht Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung. Sein Vater sei vor circa 15 Jahren von den Taliban getötet worden, seine Mutter sei 46 Jahre alt. Er habe vier Brüder und eine Schwester. Der Aufenthalt der Familienangehörigen sei unbekannt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Sein Vater sei Kommandant der Partei Hezb-e Wahdat-e Islami gewesen, wodurch das Leben des Beschwerdeführers auf Grund der Taliban in Gefahr gewesen sei. Des Weiteren gebe es in Afghanistan vorwiegend Sunniten, als Schiit und Hazara sei es sehr gefährlich, weshalb er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit um sein Leben fürchte. Darüber hinaus habe er sich nicht weiterbilden können.
2. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 19.07.2017 zusammengefasst weiter an, dass er am XXXX geboren sei, ledig sei und keine Kinder habe. Seine Familie habe er an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei verloren, in Afghanistan seien noch eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, mit welchen aber kein Kontakt bestehe. Die Familie habe in Bamyan ein Restaurant und eine Landwirtschaft gehabt, auf welcher der Beschwerdeführer mitgeholfen habe. Der Beschwerdeführer spreche Dari, Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch. Er sei schiitischer Moslem, habe aber diesbezüglich kein Interesse.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass diese sehr stark mit seiner Familie verbunden seien. Als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, sei Bamyan von den Taliban übernommen worden. Sein Vater sei Kommandant der Gruppe bzw. der Partei Wahadat-e-Islami Afghanistan gewesen. Eine Gruppe im Dorf des Beschwerdeführers habe seinen Vater an die Taliban verraten und an diese auch Informationen über dessen Partei und seinen Status innerhalb der Partei weitergegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban festgenommen und umgebracht worden. Er sei an den Händen gefesselt und an einem Auto zu Tode geschliffen worden. Es habe zwischen der Gruppe des Vaters und der Gegenpartei Krieg gegeben, die Gegenpartei habe drei Personen verloren. Ein Freund des Vaters habe die ganze Familie des Beschwerdeführers über das Gebirge nach Pakistan gebracht, wo diese über sechs Jahre lang illegal gelebt habe während der Taliban-Regierung. Der Beschwerdeführer und dessen jüngerer Bruder hätten zu Hause Teppiche genäht, in der Nacht seien die Kinder von der Mutter in eine inoffizielle Schule geschickt worden. Als die neue Regierung in Afghanistan gekommen sei, seien sie mit großer Hoffnung wieder dorthin gegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Oktober 2014 während einer Fahrt mit einem Kastenwagen von Bamyan nach Kabul an einem Ort namens XXXX von zwei Bewaffneten angehalten worden. Der Bruder habe nur die Geschwindigkeit verringert, dann aber wieder Gas gegeben, um zu flüchten. Von hinten sei auf den Bruder geschossen worden. Der Wagen sei dreimal getroffen worden, die Rückbank habe die Projektile gestoppt. Es sei daran gedacht worden, dass dies die Taliban gewesen sein könnten, da diese derartiges an diesem Ort oft mit Hazara gemacht hätten. Es habe auch zwei Beifahrer gegeben, einer von ihnen sei an der Schulter verletzt worden. Sie hätten versucht, die Angelegenheit anzuzeigen. Von den Behörden sei ihnen aber nur gesagt worden, dass sie froh sein sollten, am Leben zu sein, weil dieser Ort den Taliban gehöre. Aus Angst sei der Bruder des Beschwerdeführers rund einen Monat in Kabul geblieben und danach nach Bamyan zurückgegangen. Ein Freund des Vaters, ein Special Forces Kommandant in Kunduz, habe gesagt, sie sollten nicht mehr diesen Weg nehmen. Im Jänner 2015 sei der Beschwerdeführer auf der dreistündigen Rückfahrt von Bamyan gewesen, wo er Medikamente von seiner Mutter geholt sowie ein Buch mit dem Titel „ XXXX “ (Übersetzung: „Regeln/Gesetze, die man im Leben nicht verlieren sollte“) gekauft habe, und in XXXX von drei maskierten Personen, zwei davon bewaffnet, angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, auszusteigen, das Auto habe weiterfahren müssen. Von den Anhaltern sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er XXXX sei. Er verneinte, worauf er geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei Ismael. Er sei von hinten mit einer Pistole geschlagen worden, er sei bewusstlos gewesen und ihm seien zwei Zähne gebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei in einem dunklen Zimmer, gefesselt an Armen und Beinen, wach geworden. Auf Fragen nach der Identität der Entführer und deren Motiv sei dem Beschwerdeführer geantwortet worden, er solle still sein. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei vielleicht die falsche Person, weil er niemandem etwas getan habe. Eine Person habe dem Beschwerdeführer gesagt, es sei besser die Wahrheit zu sagen, andernfalls werde er zu Tode geprügelt. Dem Beschwerdeführer sei weiters gesagt worden, dass in seinem Ort ein Spion namens XXXX sei, von welchem alle Informationen den Beschwerdeführer betreffend stammen würden und welcher auch den Vater des Beschwerdeführers verraten habe. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und XXXX habe eine Feindschaft bestanden. Der Beschwerdeführer habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und Bewohner seines Dorfes zu Wissenserwerb animiert. Er habe seine Aussagen nicht verändert und sei dabei geblieben, nicht XXXX zu sein. Nach zwei Stunden seien drei Personen mit einer Lampe gekommen und der Beschwerdeführer habe gesehen, dass er in einer Höhle sei. Eine der Personen habe begonnen, den Beschwerdeführer zu ohrfeigen. Er habe sehr große Schmerzen gehabt und auch gemerkt, dass sein Ohr geblutet habe. Er sei ungefähr zehn Minuten lang geschlagen worden, dann habe eine Person wegen eines Anrufes nach draußen gehen müssen. Als diese Person zurückgekommen sei, habe sie den Kommandanten zu sich gerufen. Nach einer weiteren Stunde in dieser Höhle habe er eine Schießerei gehört, weshalb die Wache nach draußen gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Nach vierzig Minuten habe der Beschwerdeführer um Hilfe gerufen. Vier Personen, vier Zivilisten, seien reingekommen und hätten ihn befreit. Der Beschwerdeführer sei wieder bewusstlos geworden und in einem Spital in Bamyan um zehn Uhr vormittags aufgewacht. Sein Bruder sei von den Rettern geholt worden und am gleichen Tag gekommen. Nach zwei Wochen habe der Beschwerdeführer das Spital verlassen. Ungefähr zwei Monate danach, eines nachts am 01.04.2014, sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers attackiert worden. Ein Schuss habe dem Hund der Familie gegolten. Die Nachbarn seien durch Schreie der Familie wach geworden, woraufhin die Angreifer wieder weggelaufen seien. Die Familie sei in ein anderes Haus in der Nachbarschaft gegangen und am nächsten Tag nach XXXX geflüchtet. Dort bei der Tante des Beschwerdeführers habe die Familie die Entscheidung getroffen, die Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, momentan Depressionen und Magenprobleme zu haben und leise zu hören, weshalb er in einem halben Monat operiert werde.
Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat (A2), Teilnahmebestätigungen, Integrationsunterlagen und medizinische Unterlagen vor.
3. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
6. Mit E-Mail vom 03.04.2018 an das BFA wurde die Vollmacht vom 22.03.2018 für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, vorgelegt.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche am 03.04.2018 beim BFA einlangte und in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 06.04.2018).
8. Mit Schreiben vom 14.09.2018 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht bekannt.
9. Am 23.01.2019 langte beim BFA eine Verständigung des Bezirksgerichts XXXX (GZ: XXXX ) von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 200,00, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ein, die in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 30.01.2019).
10. Am 29.03.2019 langte beim BFA eine Verständigung des BG XXXX (GZ: XXXX ) von einer rechtskräftigen Folgeverurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung, ein, die in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 12.04.2019).
11. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe die ihr am 22.03.2018 vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht mit Wirkung zum 31.12.2020 zurück.
12. Am 09.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen, in welcher ein Zeuge und eine Zeugin einvernommen wurden und ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Der Beschwerdeführer legte mehrere Integrationsunterlagen vor.
In der Verhandlung wurden Länderinformationen vorgelegt und dem Beschwerdeführer sowie dem BFA für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, XXXX , wurde in Afghanistan in der Provinz Bamyan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) geboren. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bei der Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.10.2015 der XXXX , bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2015 der XXXX , bei der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 19.07.2017 sowie bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2021 der XXXX festgehalten. Der Beschwerdeführer wuchs in Afghanistan als schiitischer Moslem auf und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er hat acht Klassen in sechs Jahren in einer Grundschule in Peschawar/Pakistan absolviert, hat keine Berufsausbildung, jedoch in Afghanistan in der Landwirtschaft und in der Wahlkommission gearbeitet. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch.
Die Familie des Beschwerdeführers hatte in Afghanistan ein Restaurant und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers starb vor etwa zwanzig Jahren im Rahmen eines gewaltsamen Konflikts. Seine Mutter, eine Schwester und vier Brüder verlor der Beschwerdeführer an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei, ein Suchantrag im Wege des Roten Kreuzes wurde gestellt. Eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat Depressionen und ist deshalb in ärztlicher Behandlung. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf und lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in Wien.
Er besuchte von 14.03.2016 bis 09.11.2016 einen Deutschkurs – Niveau A2 im XXXX sowie von 16.01.2017 bis 31.03.2017 einen Deutschkurs – Niveau B1, den er jedoch nicht absolvierte, da er den Pflichtschulabschluss absolvieren hatte wollen. Von 13.02.2017 bis 22.12.2017 besuchte er den (für den Zeitraum von 13.02.2017 bis 31.01.2018 mit 1160 Lehreinheiten angesetzten) Lehrgang für den Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule XXXX im Umfang von 1077 Unterrichtseinheiten. Er absolvierte im Sommersemester 2017 den Kurs „Einführung in die Informatik“ an der Technischen Universität Wien im Umfang von 20 Stunden sowie im Zeitraum April bis Juni 2017 das OLIve Programm (Open Learning Initiative) der Universität Wien im Umfang von 66 Stunden. Weiters nahm der Beschwerdeführer von 14.05.2018 bis 26.06.2018 an einer Bildungsmaßnahme im Rahmen des Projekts „Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1“ Alphabetisierung und Basisbildung teil. Am 04.07.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen. Von 05.08.2019 bis 09.08.2019 besuchte nahm er an einer Bildungsmaßnahme im Rahmen des Projekts „ALMIT – Acceleration of labour market integration of immigrants through mapping of skills and trainings“ – „ALMIT – Kompetenzworkshop“ im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten teil.
Der Beschwerdeführer war unter anderem von Dezember 2015 bis Mai 2017 ehrenamtlich für das Projekt „Refugees for Refugees“ in der Reinigungsgruppe und im Dolmetscherteam sowie im Jahr 2017 für „Wieder Wohnen“ im Rahmen eines gemeinnützigen Gartenprojektes des Krankenanstaltenverbundes tätig. Von Dezember 2017 bis Juni 2019 verrichtete er bei der Magistratsabteilung 59 – Marktgruppe West gemeinnützige Tätigkeiten. Seit 30.08.2016 arbeitet er ehrenamtlich im XXXX (Pensionisten-Wohnhaus) mit den Bewohnern im stationären Bereich in einem Umfang von etwa zehn Stunden pro Monat.
Der Beschwerdeführer begründete im Jahr 2015 eine enge Freundschaft zu einer jungen österreichischen Frau, über die er weitere österreichische Freunde gefunden und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, der sich regelmäßig trifft und mit dem der Beschwerdeführer in Kontakt ist.
Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 15.01.2019 (Rechtskraft: 19.01.2019) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 200,00, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 06.09.2018 (Rechtskraft: 06.03.2019) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf. Die Familie des Beschwerdeführers war religiös, die Mutter betete dreimal am Tag und fastete, auch der ältere Bruder betete und fastete. In Afghanistan fasteten der Beschwerdeführer und einer der Brüder nicht immer und gingen nicht zum wöchentlichen Freitagsgebet in die Moschee. Die Mutter des Beschwerdeführers übte diesbezüglich keinen Druck oder Zwang aus. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich bereits in Afghanistan eingehend mit Glauben und Religionen, er betrachtet sich nicht mehr als schiitischen Moslem, sondern als Atheisten. In Österreich betet und fastet der Beschwerdeführer nicht, er besucht nicht die Moschee. Er hat sich bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich und währenddessen aus innerer und freier, persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben abgewendet, dieser Schritt ist von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde bzw. verleugnen könnte.
Gegenüber jedem der beiden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen äußerte der Beschwerdeführer, Religion spiele für ihn keine Rolle und er Atheist sei.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Kurzinformation der Staatendokumentation - Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan; Stand: 20.8.2021
Aktuelle Lage
Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weisen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a)
Die internationalen Evakuierungsmissionen von Auslanderinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsachlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a).
Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nahe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weise Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b).
Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d).
Vor den Taliban in Afghanistan fluchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Falle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen auftraten. Dazu kamen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021).
Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SRVerlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021).
Exkurs:
Die Anführer der Taliban
Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge fuhren die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie fuhren wird. Demzufolge konnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban- Führer auch nach außen auf.
Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen Uber politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia- Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird.
Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmord Attentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Burger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban- Einsatze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jahrige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht.
Zur alten Führungsringe gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban- Regierung bis 2001 war er stellvertretender Ausen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhandler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Tone gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).
Stärke der Taliban-Kampftruppen
Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kampfern aus, mit Unterstutzern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).
1.4.2. Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, Stand 17.08.2021
Aktuelle Lage in Afghanistan:
Anbei eine Zusammenfassung zur derzeitigen Lage in Afghanistan.
Diese kann sich aufgrund der derzeit sehr volatilen Lage im Land jederzeit rasch ändern!
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).
Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).
Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).
Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).
Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).
Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).
Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021).
Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).
IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).
Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021).
Kommentar der Staatendokumentation:
Sicherheitslage: Derzeit ist es zu früh, definitive Schlüsse zu ziehen. Es wird davon abhängen, wie sich das Verhältnis zwischen der afghanischen Armee und Polizei zu den Taliban entwickelt (Armee und Polizei haben sich praktisch kampflos ergeben). Ein Zugriff der Taliban auf die Ausrüstung des Sicherheitsapparats würde die Position der Taliban stärken, was aber nicht ausschließt, dass sich aus Kreisen des Sicherheitsapparats oder anderer Akteure im Land Widerstand formiert, der zu Kampfhandlungen führen könnte.
Wirtschaft/Versorgung: Es ist ein wirtschaftlicher Einbruch möglich, der auch die Versorgungslage treffen kann – einerseits durch die Machtergreifung der Taliban, der potentiellen Flucht gebildeterer und wohlhabenderer Bevölkerungsgruppen sowie aufgrund des Fehlens der Wirtschaftskraft der internationalen Truppen (z.B. via lokaler Angestellter) sowie aufgrund der Frage, ob NGOs und internationale Organisationen weiter agieren dürfen. Hinzukommt auch die Frage, wie weit sich die Machtergreifung der Taliban auf die Berufstätigkeit von Frauen auswirken wird.
Menschenrechtslage: Gruppen wie die Taliban (oder auch der IS) greifen nach einer Machtergreifung nicht unbedingt sofort auf ein volles Instrumentarium an Repressionen zurück, sondern tun dies oft eher sukzessive. Ob die Taliban ihr Verhalten als Macht im Staate dieses Mal eventuell teilweise anders gestalten werden, wird sich zeigen. Informationen zur aktuellen Menschenrechtslage würden daher derzeit nur eine Momentaufnahme darstellen, ohne eine belastbare Entscheidungsgrundlage vor dem Hintergrund des Umsturzes darzustellen. Aussagekräftige, zeitlich länger gültige Informationen zu Kernbereichen werden erst später zur Verfügung stehen.
1.4.3. Auszug aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.06.2021 (LIB)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB, Kapitel 19).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB, Kapitel 19).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19).
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments – jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB, Kapitel 19.1).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 19.1).
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 19.2).
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara – an. Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB, Kapitel 19.3).
Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. Abdul Rashid Dostum ist der selbsternannte Sprecher der usbekischen Minderheit in Afghanistan. Der ehemalige Warlord war einer der Anführer der Nordallianz. Nach der Vertreibung der Islamisten wurde der mächtige Dostum immer wieder in die militärische und politische Führung des Landes eingebunden. Spannungen mit Präsident Hamid Karzai hatten jedoch zur Folge, dass er 2008 ins türkische Exil ging – nur um im Jahr darauf als Verbündeter Karzais zurückzukehren. Ein ähnliches Zweckbündnis ging er fünf Jahre später mit Ashraf Ghani ein und wurde dessen Vizepräsident. Aber auch mit Ghani kam es zum Zerwürfnis und Dostum ging abermals in die Türkei. 2018 kehrte er nach Afghanistan zurück und unterstütze bei der Präsidentschaftswahl 2019 Ghanis Rivalen Abdullah. Als Teil des Abkommens zwischen Ghani und Abdullah wurde er zum Marshall befördert. Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB, Kapitel 19.4).
Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Ein Großteil der Nomaden zieht während des Sommers in Richtung der Weideflächen des Hazarajat (zentrales Hochland). Nur mehr wenige tausend Personen führen ein Leben als nomadische Viehhirten. Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein – mangels funktionierendem Katasterwesen in Afghanistan ein häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem. Traditionell waren die Kutschi eine nomadische Gemeinschaft; jahrzehntelange Konflikte und Dürre, haben verstärkt dazu geführt, dass die afghanischen Kutschi ihren traditionellen Lebensstil aufgaben und sich in festen Siedlungsgebieten niedergelassen haben. Manche Kutschi haben ihr Vieh verloren und haben versucht, sich dauerhaft und auch temporär in nicht-regulierten Gebieten niederzulassen, was zu Konflikten mit Anwohnern und Kommandanten aufgrund von Landbesitz und Wasserzugang führte. Konflikte basieren u.a. auf der Blockade der Zugangswege zu den Weiden durch die sesshafte Bevölkerung, da das durchziehende Vieh landwirtschaftliche Flächen beschädigt; oder auch auf der Übernahme von Weideland der Nomaden durch die sesshafte Dorfbevölkerung zur eigenen Beweidung, Kultivierung oder Bebauung. Ebenso entstehen Konflikte durch das Bevölkerungswachstum, wodurch frühere Weidegebiete der Nomaden vermehrt verbaut werden, insbesondere im Nahbereich größerer Städte. Staatliche Institutionen haben nur geringen Einfluss in ländlichen Gebieten – selbst in Gebieten unter Regierungskontrolle - um bei einer Konfliktlösung zu vermitteln. Die Regierung verfügt mit dem unabhängigen Direktorium für die Angelegenheiten der Kutschi über eine eigene Organisationseinheit, welche die Angelegenheiten der Kutschi behandelt. Dieses Direktorium möchte jedoch bei Konflikten zwischen Nomaden und sesshafter Bevölkerung nicht direkt vermitteln, da es als parteiisch wahrgenommen werden würde. Bei Konfliktlösungen werden von der Regierung in der Regel lokale Akteure als Mediatoren eingesetzt, die ebenfalls von den Streitparteien als befangen angesehen werden. Kutschi sind benachteiligt beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Sie gelten aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter. Kutschi berichten über erzwungene Sesshaftmachungen durch die Regierung. Da viele sesshafte Kutschi unter prekären Bedingungen in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte leben, werden sie zunehmend negativ wahrgenommen, was deren sozialen Status im Land weiter unterminiert. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Der afghanischen Verfassung zufolge ist die Regierung verpflichtet, den Kutschi Land für die permanente Nutzung zur Verfügung zu stellen und ihre Integration in besiedelten Gebieten zu fördern. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet. Zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung sind für die Kutschi-Minderheit reserviert und vom Präsidenten müssen zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden. Diese Sitze werden jedoch in der Regel von sesshaften Kutschi eingenommen, wodurch die Interessen der erst kürzlich sesshaft gewordenen, in informellen Siedlungen lebenden oder semi-nomadischen Kutschi weitgehend vernachlässigt werden. Die COVID-19 Krise hat auch Auswirkungen auf die Kutschi-Nomaden. Wegen des Lockdowns und der Schließung der Hauptmärkte haben sie nur ein geringes Einkommen und es gibt nur noch wenige Orte, an denen sie Handel treiben können, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In den Gebieten Nangarhar und Logar zum Beispiel bekommen die Kuchi 40% weniger pro Lamm im Vergleich zu vor der Pandemie. Die Regierung und Hilfsorganisationen unterstützen die Kutschi im Rahmen des fortlaufenden Community, Livestock and Agriculture Project (CLAP) mit veterinärmedizinischen Leistungen und bilden 100 Kutschi in Basiskenntnissen der Veterinärmedizin aus und informieren während der COVID-19-Pandemie die einzelnen Stämme durch Kampagnen um das Bewusstsein für die Krankheit zu steigern (LIB, Kapitel 19.5).
1.4.4. ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmungen von RückkehrerInnen aus Europa, 15.06.2020
(…)
Rechtliche Bestimmungen zu Apostasie, Konversion und Blasphemie; Anwendung in der Praxis
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als „Weggehen“ vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer anderen Glaubensrichtung anschließe (Landinfo, 4. September 2013, S. 10). Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2020, dass Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtslehre Apostasie darstelle (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die „heilige Religion des Islam“ als Religion Afghanistans fest. Angehörigen anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, 26. Jänner 2004, Artikel 130).
Auch im USCIRF-Bericht vom April 2020 findet sich die Information, dass die afghanische Verfassung den Gerichten abverlange, sich auf die Rechtsprechung der hanafitischen Scharia zu stützen, wenn zu einem juristischen Sachverhalt keine geltenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden. Dies habe zur Folge, dass Blasphemie, Abfall vom Glauben und Missionieren durch Nicht-Muslime unter Strafe gestellt sei (USCIRF, April 2020, S. 49).
Laut USDOS-Bericht vom Juni 2020 sei der Straftatbestand Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr falle er unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen“, Anm. ACCORD) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung bestraft. Gemäß dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Es sei denn, die Person tue Buße. Einem Richter stehe es auch frei, mildere Strafen zu verhängen, wie etwa kurzfristige Haftstrafen oder Peitschenhiebe, wenn Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines Abfalls vom Glauben bestehen würden. Nach der hanafitischen Rechtsprechung könne die Regierung auch das Eigentum von ApostatInnen konfiszieren oder Abtrünnige daran hindern, Eigentum zu erben. Diese Bestimmungen würden für volljährige Personen gelten, die bei klarem Verstand seien. Das Zivilrecht besage, dass das Volljährigkeitsalter 18 Jahre betrage, während es für Frauen im Hinblick auf die Eheschließung bei 16 Jahren liege. Das islamische Recht definiere Volljährigkeit als jenen Moment, an dem bei einer Person die Anzeichen der Pubertät erkennbar seien, der wiederum – vor allem bei Mädchen - üblicherweise als Zeitpunkt des heiratsfähigen Alters angesehen werde (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Das USDOS schreibt weiters, dass Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, drei Tage Zeit hätten zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe. In einigen Hadithe (Sprüche bzw. Traditionen, die als rechtliche Leitlinien im Islam fungieren) würden Diskussionen und Verhandlungen mit der vom Glauben abgefallenen Person vorgeschlagen, im Zuge derer das Wiederrufen angeregt werden solle (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) veröffentlicht mit dem Zweck der Verwendung in Verfahren zum internationalen Schutz im Juni 2019 einen Länderbericht zu Afghanistan. Darin wird festgehalten, dass die für Hudud-Verbrechen vorgeschriebenen Strafen üblicherweise extrem hart seien und bis hin zur Todesstrafe reichen würden. Allerdings seien die Beweisanforderungen in solchen Fällen hoch. Für die meisten der Verbrechen gelte, dass sie durch Zeugenaussagen untermauert werden müssten, damit die Schuld nachgewiesen werden könne. Zu den Faktoren, die den Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen bestimmen würden, würden das Geschlecht der/des Zeugen/Zeugin gehören (zum Nachteil der Frauen), deren/dessen gesellschaftliche Stellung, der Inhalt der Zeugenaussage und die Anzahl der anwesenden ZeugInnen (DFAT, 27. Juni 2019, S. 28).
Zum Thema Konversion führt das USDOS im Bericht vom Juni 2020 an, dass Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nach der in den Gerichten anzuwendenden sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Apostasie darstelle. Wenn jemand vom Islam zu einer anderen Religion konvertiere, so habe Der- oder Diejenige drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerrufe die Person nicht, so solle die Strafe für Apostasie angewendet werden (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom Mai 2020 wie folgt auf die Frage, ob es überhaupt ApostatInnen oder KonvertitInnen gebe, die offen über ihren Glauben bzw. Nicht-Glauben sprechen würden: Ruttig verneint und hält fest, dass eine derartige Äußerung die Person außerhalb der (muslimischen) Gemeinschaft stelle. Etwas Derartiges zu äußern sei auch gefährlich, weil selbst im „Mainstream-Islam“ Apostasie abgelehnt werde und nach orthodoxem Scharia-Verständnis mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Ruttig betont das Wort „könne“ und bemüht diesbezüglich das Sprichwort „Wo kein Kläger da kein Richter“ und fährt weiter fort, dass aus diesem Grund etwa afghanische Christen alles versuchen würden, zu vermeiden, dass sich ein Kläger finde. Auf die Frage wie staatliche Behörden vom Glauben Abgefallene oder KonvertitInnen behandeln würden, antwortet Ruttig, dass diese Frage üblicherweise nicht relevant sei, weil vom Glauben Abgefallene und KonvertitInnen wie erwähnt nicht als solche in Erscheinung treten würden oder die Möglichkeit hätten, dies zu tun. Falls es doch zu einer offiziellen Anklage kommen sollte, sei die Rechtsauslegung oft ziemlich willkürlich und vom jeweiligen Richter oder Staatsanwalt, etc. abhängig, sowie von dessen Verankerung in der Scharia. In der Vergangenheit habe es ja tatsächlich Anklagen wegen Apostasie gegeben (Ruttig, 29. Mai 2020).
Melissa Kerr Chiovenda hält in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 fest, dass Apostasie in Afghanistan illegal sei und mit dem Tode bestraft werde. Es habe zwar einige wenige Fälle gegeben, in denen Menschen verurteilt worden seien, es sei ihr jedoch kein Fall bekannt, in dem der Staat das Todesurteil vollstreckt habe. Ihr sei bekannt, dass es mindestens einen Fall gegeben habe, in dem eine Person verurteilt worden sei, dann aber vor der Vollstreckung des Urteils in Italien Asyl beantragen hätte dürfen. Die gesellschaftlichen Konsequenzen des Bekanntwerdens von Apostasie, auf die sie weiter unten noch näher eingehen werde, seien so gravierend, dass die meisten Menschen, die konvertieren würden, dies streng geheim halten würden. Daher würden sich diese Personen in der Regel so unauffällig verhalten, dass der Staat oder die staatlichen Behörden nie etwas davon erfahren würden. Diskriminierung von ApostatInnen durch staatliche Behörden sei daher auch ein weniger großes Problem, da dem Staat der Glaubensstatus der Person gar nicht bekannt sei. Zum Thema Schutzwilligkeit des Staates hält Kerr Chiovenda fest, dass es für ApostatInnen, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, mit Sicherheit keinen staatlichen Schutz gebe (Kerr Chiovenda, 2. Juni 2020).
Friederike Stahlmann antwortet im Rahmen der im Mai 2020 von ACCORD organisierten Online-Veranstaltung wie folgt auf die Frage, ob KonvertitInnen und Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten, staatlicherseits Sanktionen zu befürchten hätten: Solche Personen hätten laut Stahlmann vonseiten des Staates sehr wohl Sanktionen zu befürchten, in der Regel würden allerdings die von der Gesellschaft verhängten Sanktionen schneller greifen als die staatlichen. Aber wenn Apostasie bekannt werde, dann stelle diese natürlich auch rechtlich eine Straftat dar und es gebe dafür auch von staatlicher Seite keine Toleranz. Eine Inhaftierung sei aber trotz der wahrscheinlichen Folter und Gewalt durch Mitgefangene vermutlich die beste Überlebenschance (Stahlmann, 11. Mai 2020).
Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) fasst die Situation betreffend rechtliche Verfolgung von Apostasie in der Praxis in einem Bericht vom Dezember 2017 wie folgt zusammen: Seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 seien nur wenige Fälle von Apostasie vor Gericht gebracht worden. Die afghanische Regierung scheine zumindest auf höchster Ebene nicht daran interessiert zu sein, Aufmerksamkeit auf dieses Thema zu lenken. In der Vergangenheit sei es nach derartigen rechtlichen Fällen zu Druck vonseiten konservativer Teile der afghanischen Gesellschaft einerseits, sowie zu Druck vonseiten liberalerer Kräfte auf internationaler Ebene andererseits gekommen. Allerdings sei es möglich, dass es einzelne Regierungsbeamte auf lokaler Ebene gebe, die nicht zögern würden, hart gegen vermeintliche Abtrünnige vorzugehen. Zeitweise könne es auch im Interesse einiger politischer Persönlichkeiten liegen, derartige Fälle, bei denen es um Konversion oder Blasphemie gehe, aufzugreifen und für persönliche politische Ziele auszunutzen. Auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass die afghanische Regierung an einer aktiven Suche nach ApostatInnen interessiert sei, so wäre sie dennoch wahrscheinlich gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Fall bekannt würde (Migrationsverket, 21. Dezember 2017, S. 4).
Auch das DFAT schreibt im Bericht vom Juni 2019, dass rechtliche Verfolgung und Verurteilungen aufgrund von Apostasie oder Blasphemie seit 2001 relativ selten seien. Die letzten Verhaftungen oder Strafverfolgungen in Zusammenhang mit Apostasie oder Blasphemie, von denen das DFAT Kenntnis habe, hätten im Jahr 2014 stattgefunden (DFAT, 27. Juni 2019, S. 28). Ebenso hält auch das USDOS im Bericht vom Juni 2020 fest, dass es in den vorangegangenen fünf Jahren keine Berichte über vonseiten des Staates durchgeführte rechtliche Verfolgung wegen Blasphemie oder Apostasie gegeben habe (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Im Rahmen der Recherche konnten keine Berichte über eine rechtliche Verfolgung von Apostasie oder Konversion in den letzten fünf Jahren gefunden werden. Informationen zu älteren Vorfällen, einschließlich dem oben von Kerr Chiovenda erwähnten, können in der folgenden ACCORD-Anfragebeantwortung vom Juni 2017 nachgelesen werden:
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159], 1. Juni 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/1400930.html
Behandlung durch die Gesellschaft
In einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 schreibt Noah Coburn, ein am Bennington College im US-Bundesstaat Vermont tätiger Sozial- und Kulturanthropologe mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan, dass ApostatInnen oder KonvertitInnen im Allgemeinen von der afghanischen Gesellschaft als Geächtete behandelt würden. Coburn gehe davon aus, das die meisten KonvertitInnen versuchen würden, außerhalb ihres Hauses als Muslime durchzugehen, um dies zu vermeiden. Wenn aber ihre Konversion bekannt werde, könnten sie Übergriffen ausgesetzt sein und würden potentiell Gefahr laufen, getötet zu werden (Coburn, 1. Juni 2020).
Das DFAT hält in seinem Bericht vom Juni 2019 fest, dass jene, denen Blasphemie oder Apostasie vorgeworfen werde, äußerst vulnerabel in Bezug auf gesellschaftliche Diskriminierung seien, die auch die Form von extremer Gewalt annehmen könne. In einem sehr bekannten Fall vom März 2015 habe eine große Gruppe von Menschen im Zentrum Kabuls eine Frau zu Tode geprügelt, ihre Leiche in Brand gesteckt und sie an einem Flussufer abgeladen, nachdem ein Mullah sie (fälschlicherweise) beschuldigt habe, eine Kopie des Korans verbrannt zu haben (Zu diesem Fall siehe auch weiter unten in dieser Anfragebeantwortung, sowie in ACCORD, 1. Juni 2017, Anm. ACCORD). Vom Islam abgefallene und zu einer anderen Religion konvertierte Personen hätten berichtet, dass sie damit die Annullierung ihrer Ehen, die Verstoßung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren würden. Das DFAT hält dazu fest, dass es über keine weiteren Informationen zu diesen Behauptungen verfüge, sowie auch über keine Informationen zur Anzahl von Personen, die versuchen würden, zu konvertieren (DFAT, 27. Juni 2019, S. 28).
Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass im Falle einer bekannt gewordenen Konversion die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Menschen in der Umgebung der konvertierten Person mit Sicherheit stark auf diesen Umstand reagieren würden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben. Kerr Chiovenda habe persönlich eine afghanische Person gekannt, die verdächtigt worden sei, konvertiert zu sein. Der Verdacht sei aufgrund ihrer Interaktionen mit einem kanadischen Mitarbeiter einer Nichtregierungsorganisation aufgekommen, der tatsächlich versucht habe, AfghanInnen zu konvertieren. Die verdächtigte Person sei öffentlich denunziert worden, ein Denunziationsbrief sei am Eingang der Universität aufgehängt worden, an der der Afghane in Dschalalabad studiert habe. Er habe nach Kabul umziehen müssen und seine gesamte Familie sei ebenfalls nach Kabul gezogen, da auch sie von der Gesellschaft bedroht worden sei. Schlussendlich sei er dann in die USA umgezogen. Die hier beschriebene Reaktion der Gesellschaft sei genau das, was Kerr Chiovenda in einem solchen Fall erwarte. Sie weist weiters darauf hin, dass sich diese Geschichte zwar in Dschalalabad ereignet habe, dass jedoch die Gesellschaft überall in Afghanistan auf solche Weise reagieren würde. Der erwähnte Afghane habe das Land letztlich verlassen, aber Kerr Chiovenda vermutet, dass für ihn selbst ein Leben in Kabul schwierig gewesen wäre. Die Angelegenheit hätte ihn wahrscheinlich verfolgt, und er wäre in Gefahr gewesen (Kerr Chiovenda, 2. Juni 2020).
Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die "ihren Glauben verraten“ würden. ApostatInnen würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Das Ansehen des Einzelnen sei eng mit dem Ansehen der Familie in der afghanischen Gesellschaft verflochten. Wenn eine Familie daher beschließe, die Person wegen des Verdachts der Abwendung vom Islam zu vertreiben, gerate die Person in eine sehr vulnerable Situation. Mehrere Quellen würden andeuten, dass die Hauptbedrohung für eine vom islamischen Glauben abgefallene Person nicht in erster Linie von den afghanischen Behörden ausgehe, sondern von der eigenen Familie der Person oder anderen Personen innerhalb der Gemeinschaft der Person (Migrationsverket, 21. Dezember 2017, S. 17).
Zusammenfassend hält Migrationsverket in dem Bericht fest, dass es schwierig sei, allgemeingültige Schlussfolgerungen zur Situation von Personen, denen Apostasie vorgeworfen wird, zu ziehen. Die individuellen Umstände seien in den meisten Fällen entscheidend, Faktoren wie persönliche Beziehungen und Konflikte, der familiäre Hintergrund und der Herkunftsort seien diesbezüglich von Bedeutung (Migrationsverket, 21. Dezember 2017, S. 4).
Friederike Stahlmann gibt in der Online-Veranstaltung vom Mai 2020 zum Thema Konversion, Apostasie und unterstellter Apostasie (großteils in Zusammenhang mit RückkehrerInnen aus Europa) an, dass es eine Erwartungshaltung gegenüber den Familien solcher Personen gebe, dieses Fehlverhalten zu sanktionieren. Es handle sich um eine traditionelle soziale Erwartung zur Sanktionierung, die dem Umkreis einer solchen Person entgegengebracht würde, auch um zu verhindern, dass diese extreme Form von Tabubruch noch weiter bekannt würde. Stahlmann seien Fälle von Rückkehren bekannt, die gerade noch hätten entkommen können. So etwa der Fall von einem kürzlich Abgeschobenen, der überzeugter Konvertit sei und der gerade in Kabul angekommen sei und nicht habe beten wollen. Als er von anderen in seiner Unterkunft dazu aufgefordert worden sei, habe er gemeint, er würde zu einem späteren Zeitpunkt beten. Sie hätten ihm erwidert, dass er jetzt beten solle und hätten ihn mit einem Messer bedroht. Daraufhin habe er gemeint, er werde sich für das Gebet waschen gehen und sei dann durch das Fenster der Toilette geflohen. Stahlmann ergänzt, dass diese Personen vermutlich nicht zur Polizei gegangen und ihn angezeigt hätten, sondern das vermutlich „direkt sanktioniert“ hätten. Stahlmann seien mehrere Fälle bekannt, bei denen es darum gegangen sei, Unterkünfte und Verstecke für KonvertitInnen zu finden. Kurzfristig sei das aber selbst bei den ausländischen Christen in Kabul nicht möglich gewesen, weil die Angst zu groß gewesen sei, dass sie sich als Unterstützer in Gefahr bringen würden.
Aber auch Desinteresse an Religion könne laut Stahlmann als Apostasie gewertet werden. So könne es in Afghanistan als Hinweis auf bzw. Merkmal von Apostasie wahrgenommen werden, wenn jemand die religiösen Rituale nicht pflege. Und in vielen der von RückkehrerInnen in Anspruch genommenen Unterkünfte werde man sehr stark sozial überwacht, ob und wie häufig man zum Beispiel bete. Also gerade an solchen halb-öffentlichen Orten, oder an Orten, an denen es Zeugen gebe, die man nicht gut kenne, brauche es ein überzeugendes Bekenntnis zum Islam und das Einhalten der damit verbundenen Rituale. Praktisch würden jedoch auch Alltagsregeln religiös legitimiert und damit sei auch deren Einhaltung zentral, um den Vorwurf der Apostasie zu vermeiden. Dies seien Dinge, die gerade zurückkehrende Flüchtlinge, die Afghanistan jung verlassen hätten oder Afghanistan nicht kennen würden, häufig falsch machen würden. Für den Vorwurf würden mitunter Kleinigkeiten ausreichen. Ihr sei der Fall eines Afghanen bekannt, der Mitte der 2000er nach Kabul zurückgekehrt sei und der genügend Geld gehabt habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Er habe sich eine westliche Toilettenschüssel eingebaut, worauf ihn der Vermieter verprügelt und hinausgeworfen habe, weil die Toilettenschüssel aus Versehen nach Mekka ausgerichtet gewesen sei. Auch dies sei vom Vermieter als Apostasie gewertet worden (Stahlmann, 11. Mai 2020).
Humanists International (vormals International Humanist and Ethical Union, IHEU) ist eine Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in London, die aus zahlreichen nichtreligiösen, humanistischen und säkularen Organisationen aus vielen Ländern der Welt besteht. In einem Bericht vom November 2019 erwähnt die Organisation, dass in Bezug auf Ungläubige und ApostatInnen nur sehr wenige Vorfälle dokumentiert seien. Allerdings geht die Organisation davon aus, dass dies vermutlich eher daran liege, dass viele KonvertitInnen und vom Islam Abgefallene einfach zu viel Angst davor hätten, offen über ihre Geisteshaltung zu sprechen (Humanists International, 13. November 2019, S. 6).
Open Doors, ein überkonfessionelles christliches Hilfswerk mit evangelikaler Ausrichtung, das sich in über 50 Ländern der Welt für ChristInnen einsetzt, erwähnt in seinem Weltverfolgungsindex 2020, dass es Berichte über einige ChistInnen gebe, die im Berichtszeitraum (1. November 2018 – 31. Oktober 2019) getötet worden seien, dass aber aus Sicherheitsgründen keine Einzelheiten veröffentlicht werden könnten (Open Doors, 2019).
Kerr Chiovenda antwortet in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 wie folgt auf die Frage, warum es wenige dokumentierte oder veröffentlichte Fälle von Übergriffen gegenüber KonvertitInnen und ApostatInnen gebe: Zunächst, so Kerr Chiovenda, gebe es in Afghanistan nur wenige Menschen, die konvertieren würden. Dies liege daran, dass Afghanistan ein fast vollständig muslimisches soziales Umfeld aufweise, und es nur einige wenige AusländerInnen gebe, die insgeheim daran arbeiten würden, AfghanInnen zum Christentum zu bekehren. In den meisten Fällen würden AfghanInnen einfach nicht in Kontakt mit Personen anderer Religionen kommen. Wenn jemand als Flüchtling nach Europa gehe, sei er natürlich plötzlich einem sozialen Umfeld mit vielen ChristInnen ausgesetzt und würde daher viel eher zum Christentum konvertieren. Dazu komme, dass Konversion so gefährlich und die Auswirkungen so schwerwiegend seien, dass KonvertitInnen ihren diesbezüglichen Status geheim halten würden. Kerr Chiovenda betont, dass für jemanden wie sie, die in Afghanistan arbeite, die Sorge bestehe, dass man sie für eine Missionarin halten könnte. Versuche jemand mit ihr über das Christentum zu sprechen, würde sie das Gespräch im Allgemeinen sofort in eine andere Richtung lenken, weil sie nicht wollte, dass ihre Arbeit und ihre Forschung durch Anschuldigungen gefährdet würden (Kerr Chiovenda, 10. Juni 2020).
Laut E-Mail-Auskunft von Friederike Stahlmann vom Juni 2020 betreffe die Tabuisierung islamkritischen Verhaltens auch JournalistInnen. InterviewpartnerInnen zu Fällen von Apostasie oder Übergriffen auf vermeintliche ApostatInnen zu bekommen, würden mit Stahlmann befreundete JournalistInnen als nahezu unmöglich einschätzen, sofern nicht bereits eine öffentliche Sanktionierung stattgefunden hätte, die - wie im Fall des Lynchmordes an Farkhunda Malikzada im März 20151 - ohnehin öffentliche Reaktionen provoziert habe. Zudem sei im Gegensatz zu den zumindest in kleinen Teilen der Gesellschaft umstrittenen außergerichtlichen Hinrichtungen von vermeintlichen EhebrecherInnen der gesellschaftliche Konsens bezüglich der Ermordung von vermeintlichen Apostaten so groß, dass kritische Berichterstattung auch kaum Chance auf Veröffentlichung habe. Es gebe schlicht keine Lobby für ApostatInnen oder deren Grundrechte, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren. Mit Berichten über derartige Vorfälle würde man sich zudem in Gefahr einer Vergeltung für die Rufschädigung durch die betroffenen Familien und Nachbarschaften bringen. JournalistInnen seien zudem dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen der medienrechtliche Vorwurf gemacht werde, sie hätten Farkhunda Malikzada sei im März 2015 in Kabul von einer Menschenmenge aufgrund fälschlicher Anschuldigung, einen Koran verbrannt zu haben, zu Tode geschlagen worden (siehe ACCORD, 1. Juni 2017) über unislamisches Verhalten berichtet oder dieses befördert, denn dies sei laut Mediengesetz untersagt (Weitere Informationen zum Mediengesetz siehe Abschnitt zu öffentlicher Kritik am Islam, Anm. ACCORD) (Stahlmann, 11. Juni 2020).
Friederike Stahlmann führt in ihrer vom Informationsverbund Asyl und Migration im September 2019 veröffentlichten Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener AfghanInnen die folgenden Informationen und konkreten Fälle an:
„Auch vermeintlich unislamisches Verhalten in Europa kann durch die Taliban zu einem Verfolgungsgrund werden. So hatte ein Abgeschobener in Deutschland bei einem Frühjahrsputz in einer Kirche mitgeholfen. Dies war durch die Verlinkung eines regionalen Zeitungsartikels auf Facebook in Afghanistan bekannt geworden. Kurz nach seiner Abschiebung wurde seine Familie unter Verweis auf die – aufgrund des Facebook-Links unterstellte – Konversion des Abgeschobenen unter Gewaltandrohung aufgefordert, ihn auszuhändigen, und musste fliehen. Ein weiterer Abgeschobener wurde durch den eigenen Vater bedroht, der auch bei den Taliban ist, und durch Informanten in der afghanischen Community in Deutschland herausgefunden hatte, dass sein Sohn in Deutschland eine Freundin hatte. Insgesamt waren so knapp 20 Prozent der 31 Abgeschobenen aufgrund ihres Aufenthalts in Europa direkt von den Taliban bedroht oder wurden mit angedrohtem Verrat an die Taliban erpresst. Rund 26 Prozent der 31 haben Gewalt erlebt, die durch die allgemeine Bevölkerung aufgrund »westlicher Merkmale« oder der Vergangenheit in Deutschland ausgeübt wurde. Für den zugrunde liegenden Vorwurf, vom Glauben abgefallen und damit Ungläubiger (kafir) zu sein, genügt schon die Verletzung der jeweils geltenden religiösen und sozialen Erwartungen. Auch soziale Umgangsformen werden in Afghanistan nämlich in der Regel religiös legitimiert. Wie in qualitativen Studien schon ausführlich dokumentiert wurde, reichen die Konsequenzen von sozialem Ausschluss aufgrund der Stigmatisierung bis zu Mord. So wurde ein Abgeschobener von seinem Vater wie auch von Nachbarn in seinem Heimatdorf körperlich misshandelt, weil ‚sie gemerkt haben, dass ich anders bin‘. Sechs Abgeschobene berichteten jedoch auch von insgesamt acht Vorfällen, bei denen sie auf der Straße, in der Moschee und bei der Arbeitssuche von Fremden als ‚Verräter‘ oder ‚Ungläubige‘ bedroht, gejagt oder sogar angegriffen wurden.“ (Stahlmann, September 2019, S. 279-280)
Im Rahmen der Recherche konnten für die letzten Jahre keine weiteren dokumentierten Vorfälle von Übergriffen auf ApostatInnen oder KonvertitInnen durch die afghanische Gesellschaft gefunden werden. Informationen über ältere Vorfälle, darunter auch den vom DFAT erwähnten Fall der im Jahr 2015 erschlagenen Frau, können in der bereits erwähnten ACCORD-Anfragebeantwortung vom Juni 2017 abgerufen werden. (ACCORD, 1. Juni 2017)
Öffentliche Kritik am Islam und Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln
Laut dem Bericht von USCIRF vom April 2020 verbiete ein vage formuliertes Mediengesetz das Verbreiten „anti-islamischer Inhalte“. Die Durchsetzung des Gesetzes sei dabei an eine Kommission von RegierungsbeamtInnen und JournalistInnen delegiert worden (USCIRF, April 2020, S. 49). Die angesprochene Bestimmung findet sich unter anderem in Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 (in englischer Übersetzung), laut dem das Produzieren, Reproduzieren, der Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen, durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen verboten ist. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen. (Strafmaße werden hierzu jeweils keine genannt, Anm. ACCORD) (Gesetz zu Massenmedien, 2009, Artikel 45, Absatz 1 und 6).
DFAT gibt in seinem Bericht vom Juni 2019 an, dass die Artikel 323-325 des afghanischen Strafgesetzbuches von 2017 das Beleidigen von Religionen, die Störung von Riten oder Zeremonien und den Angriff auf Anhänger einer Religion durch Worte oder Handlungen verbiete. Das Beleidigen oder Entstellen des Glaubens oder der Bestimmungen des Islam werde mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren geahndet (DFAT, 27. Juni 2019, S. 28).
Die Organisation Humanists International schreibt in ihrem Bericht vom November 2019, dass das Strafgesetz sich nicht konkret auf Blasphemie beziehe, weshalb Gerichte in Bezug auf dieses Thema das islamische Recht heranziehen würden. Blasphemie - wozu auch anti-islamische Schriften oder Reden gehören könnten - sei nach einigen Auslegungen des islamischen Rechts ein Kapitalverbrechen. Infolgedessen seien Atheisten und Freidenker gezwungen, ihre Überzeugungen zu verbergen. Die einzige Möglichkeit, ihre Gedanken auszudrücken, sei die anonyme Nutzung sozialer Medien. Für Männer ab 18 und Frauen ab 16 Jahren, die bei klarem Verstand seien, könne ein islamischer Richter ein Todesurteil wegen Blasphemie verhängen. Ähnlich wie Abtrünnige hätten die der Blasphemie Beschuldigten drei Tage Zeit, um zu widerrufen oder aber die Todesstrafe zu erhalten. Wenn Anschuldigungen der Blasphemie oder der Verleumdung der Religion erhoben würden, könne es passieren, dass Menschen gewalttätig angegriffen würden (Humanists International, 13. November 2019, S. 6).
Das DFAT schreibt im Bericht vom Juni 2019, dass rechtliche Verfolgung und Verurteilungen aufgrund von Blasphemie ebenso wie jene von Apostasie seit 2001 relativ selten seien. Die letzten Verhaftungen oder Strafverfolgungen in Zusammenhang mit Apostasie oder Blasphemie, von denen das DFAT Kenntnis habe, hätten im Jahr 2014 stattgefunden (DFAT, 27. Juni 2019, S. 28).
Melissa Kerr Chiovenda schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass den Islam zu kritisieren oder nicht nach dessen Regeln zu leben Auswirkungen haben könne. Erstens gebe es ein Blasphemie-Gesetz2, das Gefängnis- oder Todesstrafen vorsehe und das gegen JournalistInnen und andere Personen angewandt worden sei, die den Islam, wie er in Afghanistan praktiziert werde, in Frage gestellt hätten. AfghanInnen, die säkularer seien, seien in der Regel sehr darauf bedacht, in der Öffentlichkeit den Anschein der Frömmigkeit. In einer Ergänzung per E-Mail erläutert Kerr Chiovenda, dass mit „Blasphemie-Gesetz“ die (weiter oben bereits erwähnte) Anwendung der Scharia in Fällen von Blasphemie gemeint gewesen sei. (Kerr Chiovenda, 15. Juni 2020) aufrechtzuerhalten, und seien sehr vorsichtig mit dem, was sie sagen würden. Die öffentliche Zurschaustellung der Frömmigkeit sei für Menschen in Machtpositionen notwendig. Gegen Menschen, die den Islam kritisieren würden, könne das Blasphemie-Gesetz angewendet werden. Aber vergleichbar mit dem Thema Apostasie sei es auch hier so, dass es wahrscheinlicher sei, dass Personen eher gesellschaftliche Auswirkungen zu spüren bekommen würden, es sei denn, es handle sich um jemanden, der eine öffentliche Rolle in der Gesellschaft einnehme (Kerr Chiovenda, 2. Juni 2020).
Friederike Stahlmann antwortet im Rahmen der im Mai 2020 von ACCORD organisierten Online-Veranstaltung wie folgt auf die Frage, inwieweit Aktivitäten in sozialen Netzwerken wie etwa islamkritische Facebook-Beiträge für die Urheber der Beiträge problematisch seien: Gemäß ihren Erhebungen müsse man davon ausgehen, dass alles, was man im Exil oder Online gesagt und getan habe, bekannt würde. Wenn man sich in sozialen Medien islamkritisch geäußert habe, stelle dies dann ein akutes Risiko dar. Die Tabuisierung von Blasphemie und Apostasie bestehe auch in der Exilcommunity und islamkritische Einträge würden großes Aufsehen erregen. Außerdem würden Geflüchtete auch von Afghanistan aus beobachtet und deren Verhalten im Exil sozial kontrolliert. Man erlebe das hier in Europa, dass viele Mädchen oder junge Frauen sich viel weniger frei bewegen würden, als sie dies eigentlich wollen würden, weil sie Sorge hätten, dass dann Fotos von ihnen im Netz landen würden, die dann in Afghanistan gesehen werden könnten. Wenn man als Flüchtling zu einer Gemeinschaft wie der Familiengemeinschaft zurückkehren wolle, dann müsse man davon ausgehen, dass Einträge schon bekannt seien. Wenn man in einem fremden Ort nur eine Nacht in einem Teehaus verbringe und dann schon wieder weiterreise, dann sei aufgrund des kurzen Aufenthalts das Interesse meist noch nicht so groß. Aber wenn man so etwas wie eine Ansiedlung anstrebe oder wenn man arbeiten wolle, dann werde relevant, wer man sei und ob man vertrauenswürdig sei, und dies werde dann überprüft. Dabei werde entweder in der Herkunftsgemeinschaft nachgefragt, oder man sei eben auch gezwungen, Facebook-Accounts offen zu legen. Insofern sei egal, ob in Social-Media-Accounts der Klarname aufscheine oder nicht (Stahlmann, 11. Mai 2020).
Noah Coburn schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 , dass Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten würden oder den Islam kritisieren würden, in manchen ländlichen Regionen des Landes dafür getötet werden könnten. In anderen Regionen könne ein derartiges Verhalten etwa zu einer Verhaftung oder zu Übergriffen führen. Dass eine Person in Afghanistan öffentlich den Islam kritisiere, sei allerdings äußerst selten und Coburn vermutet, dass es in solchen Fällen dann oft so sei, dass die Mitmenschen diese Person für geisteskrank halten würden (Coburn, 1. Juni 2020).
Tolo News berichtet im Dezember 2019 über den Fall Zaman Ahmadi. Dieser sei im Jahr 2012 verhaftet und für schuldig befunden worden, Blasphemie begangen zu haben (Tolo News, 4. Dezember 2019). Grund sei gewesen, dass der Schriftsteller einen Artikel über die Zerstörung einer Buddha-Statue in der Provinz Bamyan verfasst habe, wie Tolo News im Jänner 2020 schreibt (Tolo News, 10. Jänner 2020). Zaman sei daraufhin von einem erstinstanzlichen Gericht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans habe nun im Dezember 2019 die 20-jährige Gefängnisstrafe aufgehoben (Tolo News, 4. Dezember 2019). Im März 2020 sei Zaman laut einem Artikel der afghanischen Onlinezeitung Kabul Now freigelassen worden, nachdem der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei, die ein neues Urteil erlassen habe. Gemäß diesem Urteil sei die Zeit, die er bereits im Gefängnis abgesessen habe, ausreichend, um die gegen ihn erhobenen Blasphemie-Anschuldigungen zu tilgen (Kabul Now, 11. März 2020).
Unterschiede Stadt – Land sowie nach Gebietskontrolle bzw. Präsenz der Taliban oder der Gruppe Islamischer Staat (IS)
Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) hält in ihrem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen fest, dass die wenigen im Land lebenden Christen isoliert seien und ihre Religion im Verborgenen ausüben würden. Am ehesten finde man sie in den Städten und nicht tief in den von den Taliban kontrollierten Gebieten. Eine Forscherin mit langjähriger Afghanistan-Erfahrung würde angeben, dass sie während ihres dortigen Aufenthalts auf einen Fall in Dschalalabad gestoßen sei, bei dem ein paar junge Menschen gezwungen gewesen seien, aus der Stadt zu fliehen und nach Kabul zu gehen, nachdem sie aufgrund ihres Aufenthalts bei ausländischen Missionaren Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Keiner der Jugendlichen habe damals angegeben, konvertiert zu sein, aber die Taliban hätten dennoch an der Universität eine Botschaft ausgehängt, in der die Jugendlichen verurteilt worden seien. Weiters erwähnt Migrationsverket, dass sowohl die Taliban-Bewegung als auch der IS das Ziel hätten, sich einen Namen als wahrer Verteidiger des Islam und als die stärkste Kraft gegen die Ungläubigen zu machen (Migrationsverket, 21. Dezember 2017, S. 19-20).
Friederike Stahlmann gibt im Rahmen der Online-Veranstaltung vom Mai 2020 an, dass ein Problem von Rückkehren aus westlichen Ländern sei, dass ihnen unterstellt werde, dass sie sich „im ungläubigen Westen“ nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Gegenüber den Taliban sei dieses Entkräften jedoch kaum möglich. Denn da gehe es bei dem Vorwurf von Apostasie auch um die politische Gegnerschaft, also darum, dass alle jene, die nicht „mitspielen würden“, oder jene, die sich mit ihren Feinden zusammentun würden, ob in Afghanistan oder im Exilland, politische Feinde und damit per se Apostaten seien. Die Bezeichnung „Ungläubiger“ habe dann nicht unbedingt etwas mit Religion zu tun, sondern es handle sich um einen politischen Vorwurf, der aber auch mit dem Risiko einer Morddrohung oder Mordankündigung verbunden sei. Stahlmann glaube, dass man beim Thema Apostasie zwischen Personen unterscheiden müsse, die in Bezug auf Religion und Glauben ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen würden und der von den Taliban zugeschriebenen Gegnerschaft, die auch als Apostasie bezeichnet würde. Bei Rückkehrern kämen beide Varianten zusammen (Stahlmann, 11. Mai 2020).
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) veröffentlicht im Mai 2020 eine ebenfalls vom Mai 2020 stammende Karte der US-amerikanischen Nachrichtenwebsite Long War Journal, die nach eigenen Angaben „über den globalen Krieg gegen den Terrorismus berichtet“. Die Karte zeigt an, welche Distrikte Afghanistans umkämpft seien, welche unter Taliban-Kontrolle stehen oder IS-Präsenz aufweisen würden. Aus der Karte geht hervor, dass der IS aus Sicht des Long War Journals mit Stand Mai 2020 keine Kontrollgebiete in Afghanistan habe, dass er jedoch in fünf Distrikten der Provinz Kunar präsent sei. Die Karte kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
RFE/RL – Radia Free Europe/Radio Liberty: The Taliban, The Government, And Islamic State: Who Controls What In Afghanistan?, 31. Mai 2020
Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 wie folgt auf die Frage, ob sich die Reaktion der Gesellschaft auf KonvertitInnen oder andere ApostatInnen unterscheide, je nachdem, ob man sich im ländlichen oder im städtischen Bereich befinde. Laut Kerr Chiovenda rufe das Bekanntwerden solcher Fälle im ländlichen Bereich eine schlimmere Reaktion hervor, jedoch solle diese Bemerkung in keiner Weise die Gefahr in städtischen Gebieten herunterspielen. Zum Teil lasse sich dies damit erklären, dass es in der letzten Zeit eine enorme Migration vom Land in die Stadt gegeben habe, so dass die sozialen Unterschiede zwischen Stadt und Land deutlich abgenommen hätten. Der Fall Farkhunda (Fall vom März 2015, siehe dazu auch ACCORD, 1. Juni 2017, Anm. ACCORD) sei ein gutes Beispiel dafür. Diese Frau sei beschuldigt worden, einen Koran verbrannt zu haben - was gar nicht gestimmt habe. Dies habe einen Mob dazu veranlasst, sie mitten im Zentrum von Kabul zu töten. Es gebe keinen Grund, warum ein ähnliches Schicksal nicht auch jemanden treffen könnte, von dem bekannt sei, dass er konvertiert sei (Kerr Chiovenda, 10. Juni 2020).
In einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 hält Friederike Stahlmann fest, dass sofern Apostasievorwürfe im Raum stehen würden – und sei es auch nur als Gerücht -, nicht davon ausgegangen werden könne, dass es bezüglich der Reaktion des sozialen Umfelds und der Öffentlichkeit Stadt-Land-Unterschiede gebe. Die soziokulturellen Differenzen, die in Vorkriegszeiten einen Stadt-Land-Unterschied geprägt hätten, hätten in vielerlei Hinsicht an Bedeutung verloren. Dies sei zum einen den Migrations- und Fluchtbewegungen geschuldet. Zum anderen sei das soziopolitische Interesse, sich gegen vermeintlich anti-islamische Einflüsse zur Wehr zu setzen, nicht auf militärische Opposition wie die Taliban beschränkt, sondern stelle einen weitgehenden gesellschaftlichen Konsens dar.
In Städten wie Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif mag die Wahrscheinlichkeit geringer sein als in entlegenen ländlichen Regionen, dass Personen, die wegen Apostasie angeklagt würden, von staatlichen Gerichten zum Tode verurteilt würden, und die Chance größer, dass ein Todesurteil durch eine international unterstützte Ausreise abgewandt würde. Ein weiterer minimaler Unterschied sei, dass Städte eher Nischen für eine wenn auch meist nur sehr diskret gelebten liberale Szene bieten würden. Diese setze jedoch die Unterstützung eines sozialen Umfeldes voraus, das weniger konservative Haltungen toleriere und einen vorsichtigeren Umgang mit Vorwürfen wie Apostasie pflege. Voraussetzung dafür sei jedoch zumindest der potente sozio-ökonomische Schutz der erweiterten Familie, der erlaube, sich zum Beispiel durch eigene Fahrer oder Wächter zu schützen, aber auch über die Mittel verfüge, im Notfall eine Ausreise zu ermöglichen. Es setze jedoch auch die Bereitschaft des sozialen Umfelds voraus, das Risiko derart provozierter Übergriffe in Kauf zu nehmen. In einem derartigen Setting könne es möglich sein, privat weniger oder gar nicht zu beten, oder bei Veranstaltungen in Kleidung aufzutreten, die in vielen ländlichen Gebieten ausgeschlossen wäre. Doch auch die kleine liberale Elite investiere viel, um in der Öffentlichkeit die Form zu wahren und möglichst wenig Angriffsfläche für Vorwürfe der Ungläubigkeit zu bieten. Denn nicht zuletzt seien diese auch ein beliebtes Mittel der Diskreditierung durch die politisch machthabende Elite gegenüber der kleinen Opposition, die rechtsstaatliche Standards fordere. Wer jedoch nicht schon Teil dieser Szene sei und deren Schutz genieße, müsse auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif damit rechnen, dass sich die Bewertung von Auftreten, Verhalten und Äußerungen nicht von ländlichen Regionen unterscheide (Stahlmann, 11. Juni 2020).
Diskriminierung
Thomas Ruttig antwortet in seiner E-Mailauskunft vom Mai 2020 wie folgt auf die Frage, ob Personen, von denen bekannt geworden sei, dass sie vom Glauben abgefallen seien, in Bezug auf den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen diskriminiert würden: Wenn sich die Personen tatsächlich als solche zu erkennen geben würden, so würden sie laut Ruttig diskriminiert werden (Ruttig, 29. Mai 2020).
Noah Coburn antwortet in seiner E-Mailauskunft vom Juni 2020 in ähnlicher Weise auf diese Frage, er meint, dass tatsächliche Interaktionen zwischen KonvertitInnen und dem Staat ziemlich selten seien. Sollte eine solche Interaktion jedoch stattfinden, so komme es zu signifikanter Diskriminierung gegenüber diesen KonvertitInnen (Coburn, 1. Juni 2020).
Das USDOS schreibt in seinem Bericht vom Juni 2020, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien, berichten würden, dass ihnen die Annullierung ihrer Ehe drohe, die Verstoßung durch ihre Familien, der Verlust ihres Arbeitsplatzes, sowie möglicherweise auch die Todesstrafe (USDOS, 10. Juni 2020, Section II).
Open Doors hält in seinem Bericht von 2019 Folgendes zum Thema Diskriminierung von Christen fest:
„Christen werden nur Arbeit finden, solange man sie für afghanische Muslime hält. Sobald entdeckt wird, dass sie sich auch nur mit dem christlichen Glauben befassen, etwa indem sie sich im Internet darüber informieren, wird sofort gehandelt, indem man sie indoktriniert, bis sie (und ihre Kontaktpersonen) sich fügen. Das kann Folter einschließen.
Ehepartner von Christen muslimischer Herkunft werden (erfolgreich oder nicht erfolgreich) von anderen unter Druck gesetzt, sich scheiden zu lassen: Es wird Druck auf die Ehepartner ausgeübt, sich scheiden oder eine Ehe mit einem christlichen Ehepartner annullieren zu lassen. Dem stärksten Druck sind Frauen ausgesetzt, deren Ehemänner sich zum christlichen Glauben hingewandt haben. Ihre Eltern werden versuchen, eine Scheidung durchzusetzen und große Streitigkeiten in der Familie zu verursachen. Manchmal werden ehemalige Muslime in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen, weil die Familien davon überzeugt sind, dass niemand mit gesundem Verstand jemals den Islam verlassen würde. […] Jeder entdeckte Christ muslimischer Herkunft verliert den Zugang zu den gemeinschaftlich genutzten Ressourcen und zur Gesundheitsversorgung.“ (Open Doors, 2019, S. 322)
Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen
Melissa Kerr Chiovenda gibt in ihrer E-Mail-Auskunft an, dass sie noch nie von einer Nichtregierungsorganisation in Afghanistan gehört habe, die KonvertitInnen unterstütze. Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan seien, um in Afghanistan tätig werden zu dürfen, auf eine staatliche Genehmigung angewiesen, die sie natürlich verlieren würden, wenn sie aktiv versuchen würden, ApostatInnen zu unterstützen. Es handle sich also um ein Tabuthema, das nicht angesprochen werde. Menschenrechtsorganisationen würden möglicherweise bei den wenigen Gelegenheiten, bei denen Einzelpersonen wegen Konversion oder Blasphemie verurteilt würden, versuchen, sich zu dem jeweiligen Fall und zur verhängten Strafe zu äußern. Ein Eingreifen auf gesellschaftlicher Ebene würde jedoch die Tätigkeit jeder Nichtregierungsorganisation gefährden, die weiterhin in Afghanistan tätig sein wolle (Kerr Chiovenda, 2. Juni 2020).
Noah Coburn erwähnt in seiner E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass es in Afghanistan einige im Untergrund tätige christliche Nichtregierungsorganisationen (und vielleicht einige Menschenrechtsorganisationen) gebe, die möglicherweise versuchen würden, KonvertitInnen zu unterstützen. Aber die meisten Nichtregierungsorganisationen würden KonvertitInnen meiden, da sie in den Verdacht geraten würden, missionarisch tätig zu sein, wenn sie dabei beobachtet würden, wie sie solche Personen unterstützen. Ein solches Gerücht könne zur Schließung einer Nichtregierungsorganisation führen (Coburn, 1. Juni 2020).
Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa
In ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 teilt Melissa Kerr Chiovenda mit, dass viele AfghanInnen, die aus dem Westen zurückkehren würden, mit Misstrauen konfrontiert seien. Das Ausmaß dieses Misstrauens hänge von der Herkunftsregion und der gesellschaftlichen Stellung des jeweiligen Rückkehrers ab. So sei es zum Beispiel für eine Person aus Kabul leichter als für eine Person aus Dschalalabad. Eine Person, die aus einer gebildeten Familie stamme, die bereits Mitglieder zum Studieren in den Westen geschickt habe, habe es leichter als ein Bauer. Das Misstrauen hänge stark mit der Befürchtung einer möglichen Konversion zusammen und dessen Ausmaß könne sich in manchen Regionen sogar dann steigern, wenn eine Person einfach Kontakt mit AusländerInnen gehabt habe. In manchen Regionen Afghanistans könne es vorkommen, dass eine Person, die längere Zeit mit AusländerInnen verbracht habe, von ihrer Gemeinschaft bestraft werde. Man könne sich also vorstellen, dass die Folgen für eine Person, die im Westen gelebt habe, noch schlimmer sein könnten (Kerr Chiovenda, 2. Juni 2020).
Noah Coburn antwortet in seiner Auskunft vom Juni 2020 auf die Frage, ob afghanische RückkehrerInnen aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert seien, dass dies bestimmt nicht alle RückkehrerInnen betreffe, da es so viele AfghanInnen gebe, die einmal Flüchtlinge gewesen seien. Es komme aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betreffe insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen als nicht als „echte Muslime“ wahrgenommen würden (Coburn, 1. Juni 2020).
Friederike Stahlmann erwähnt im Rahmen der ACCORD Online-Veranstaltung vom Mai 2020 die Gefahr für RückkehrerInnen, als „verwestlicht“ und damit als Ungläubiger wahrgenommen zu werden. In Afghanistan sei hier das Wort „gharbzadeh“ für „verwestlicht“ gebräuchlich. Dieses beschreibe Veränderungen im Auftreten, im Umgang, hinsichtlich der Alltagsregeln und anderen sozialen Regeln. Dieser Habitus, diese Veränderung sei etwas, was die betreffende Person nicht einfach auf Befehl ablegen könne. Es sei frappierend, wie man aus westlichen Ländern Abgeschobene sofort erkenne. Hier drohe auch durch die eigene Familie Gefahr. Die bei der betroffenen Person bemerkten sozialen Veränderungen würden häufig auch religiöse Erwartungen verletzen. Dies werde als Abfall vom Glauben gewertet und man werde als Ungläubiger kategorisiert, was wiederum sehr gefährlich sei. Auch aus der Nachbarschaft drohe Gefahr. Die politisch motivierten Übergriffe aufgrund von Verwestlichung, von denen sie in Kabul gehört habe, seien fast alle aus der Nachbarschaft gekommen, darunter auch im großen Hazara-Viertel Dascht-e-Bartschi, das nicht dafür bekannt sei, besonders konservativ zu sein. Auch der Leiter der kleinen Nichtregierungsorganisation AMASO, die Abgeschobene berate, habe mehrfach sowohl seinen Privatwohnsitz, das Büro der NGO als auch ein für Notfälle angemietetes Zimmer verlegen müssen, da es Morddrohungen aus der Nachbarschaft gegeben habe. Diese Drohungen seien mit dem Vorwurf, Ungläubige, Christen, und vom Glauben Abgefallene zu sein, verbunden gewesen. Es drohe zudem auch in den großen Städten Kabul, Herat, Masar-e Scharif und Dschalalabad der Verrat an die Taliban aufgrund der Flucht nach Europa. Da brauche es gar nicht irgendein auffälliges Verhalten, sondern die Gefahr liege tatsächlich auch in der Flucht begründet. Die Taliban würden Unterstützung einfordern und erwarten, dass man für sie Steuern zahle, loyal sei und im Zweifelsfall für sie kämpfe. Hier habe sie einen großen Unterschied zwischen Rückkehrern aus Europa und denen aus dem Iran festgestellt. Wenn man nicht gerade in der Vergangenheit den Taliban gegenüber oppositionell eingestellt gewesen sei, werde es nicht als Flucht vor den Taliban wahrgenommen, in den Iran gegangen zu sein, um seine Familie zu versorgen. Wenn jemand aber mehrfach sein Leben riskiere, um in die westlichen Länder der „ungläubigen Besatzer“ zu kommen, dann werde das als eine Form von Überlaufen gewertet. Ein weiterer Vorwurf, der sich dann anschließen könne und auch in Drohschreiben an Abgeschobene oder ihre Familie auftauche, sei Spionage. Das Problem von Rückkehren sei aber auch, dass ihnen ohnehin unterstellt würde, dass sie sich im ungläubigen Westen nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften (Stahlmann, 11. Mai 2020).
Die unabhängige internationale Kinderrechtsorganisation Save the Children veröffentlicht im Oktober 2018 einen Bericht zu Erfahrungen von Kindern bei der Rückkehr nach Afghanistan, der sich unter anderem auch auf Interviews mit afghanischen Kindern in Schweden und Norwegen stützt. Die befragten Kinder seien sich sowohl des Stigmas bewusst gewesen, das mit einem Auslandsaufenthalt einhergehe, als auch mit den Fragen über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken, denen sie (bei einer Rückkehr) ausgesetzt sein würden. Sie hätten angegeben, dass wenn man in Europa gelebt habe, man nicht mehr als Afghane angesehen werde. Man werde auch nicht mehr als Muslim wahrgenommen sondern als Abtrünniger (Kafir), den man töten müsse (Save the Children, 16. Oktober 2018).
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Förderung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich, veröffentlicht im Dezember 2017 einen Bericht zu Personengruppen in Afghanistan, die auf Basis gesellschaftlicher und rechtlicher Normen ins Visier genommen werden. Ein Unterkapitel geht auf die Lage von RückkehrerInnen aus dem Westen ein. Die konsultierten Quellen würden unterschiedliche Auffassungen davon haben, wie RückkehrerInnen aus dem Westen wahrgenommen würden. Ali M. Latifi, ein Journalist aus Kabul, habe angemerkt, dass AfghanInnen, die sich in irgendeiner Form auffällig verhalten würden, als „verwestlicht wahrgenommen werden könnten, unabhängig davon, ob diese Personen jemals im Ausland gewesen seien. Es gehe darum, wie sich eine Person verhalte („carries themselves“), wenn sie in Afghanistan sei. Dr. Liza Schuster, eine unter anderem zu Afghanistan forschende Soziologin an der City University of London, habe erklärt, dass eine Person sich jederzeit bewusst sein müsse, wie ihre Handlungen, ihre Körpersprache und ihr Gesagtes wahrgenommen würden. Jemand, der aus Europa zurückkomme und diese unausgesprochenen Regeln nicht kenne, sie vergessen habe oder Fehler mache, könne als aufmüpfig, unhöflich oder respektlos wahrgenommen werden. Mehreren Quellen zufolge würden abgeschobene AfghanInnen und RückkehrerInnen mit Misstrauen gesehen und würden manchmal von ihrer Familie oder von ihrer Gemeinschaft als „vom Westen kontaminiert“ und als Personen, die in Europa „verwestlicht“ und „unislamisch“ geworden seien, wahrgenommen. Darunter würden unter anderem Jugendliche und junge Erwachsene mit sichtbaren und unsichtbaren Anzeichen kultureller Veränderung fallen, mit andersartiger Kleidung, Verhalten und sprachlichen Akzenten. Laut Dr. Schuster werde ein junger Mann, der aus Europa zurückkehre, von seiner Familie und seinen Verwandten empfangen und Männer aus der Nachbarschaft würden mehrere Tage lang vorbeikommen und mit ihm Tee trinken. Dies diene dazu, herauszufinden, wie sich der junge Mann verändert habe. Die Schwierigkeit sei das hohe Ausmaß an Gerede in der Gemeinschaft. Personen würden sich einen gewissen Eindruck machen und leicht Gerüchte verbreiten und es sei schwer für eine einzelne Person, die über sie entstandenen Eindrücke bezüglich ihrer Rückkehr zu kontrollieren. In Afghanistan sei es laut Dr. Schuster sehr schwierig, sich gegen Anschuldigungen –ob falsch oder wahr- zu wehren, darunter Vorwürfe, ein Spion zu sein, lockere Moralvorstellungen zu haben oder kein guter Muslim mehr zu sein. Abubakar Siddique, ein Korrespondent des amerikanischen Rundfunkveranstalters RFE/RL, habe erklärt, dass RückkehrerInnen nicht allein aufgrund der Tatsache ins Visier genommen würden, dass sie aus dem Westen zurückgekehrt seien. Anschuldigungen zu einem Aufenthalt im Westen könnten jedoch als Vorwurf instrumentalisiert werden, wenn eine Person aus anderen Gründen ins Visier genommen werde. Wenn ein Nachbar beispielsweise über einen vergangenen Aufenthalt der betreffenden Person im Westen wisse, dann könne er dies ausnutzen, um Gerüchte über die Person zu streuen oder sie wegen etwas zu beschuldigen. Die Anthropologin Marieke van Houte habe angemerkt, dass Misstrauen innerhalb der Gemeinschaft Angst unter RückkehrerInnen hervorgerufen habe, dass Nachbarn aus Neid oder Eifersucht die Migrationsgeschichte der
Rückkehrenden gegen sie verwenden würden, indem sie unter anderem die Taliban darüber informieren würden. Ähnlich habe auch Masood Ahmadi von der International Organisation für Migration (IOM) berichtet, dass Gerüchte innerhalb der lokalen Gemeinschaften für Rückkehrende ein Problem darstellen würden, IOM habe jedoch keine speziellen Fälle registriert, in denen RückkehrerInnen aus dem Westen aufgrund von „Verwestlichung“ ins Visier genommen worden seien. Eine Quelle habe berichtet, dass AfghanInnen, die aus dem Westen zurückkehren würden, angesehen seien und eine weitere Quelle habe über die positive Aufnahme der RückkehrerInnen durch Familie und Gemeinschaft gesprochen. Neamat Nojumi von der School for Conflict Analysis der George Mason University habe angegeben, dass eine Rückkehr von einem Studium im Westen eine deutliche Bedeutung für die Familie und die Gemeinschaft habe, wohingegen eine Abschiebung nach Afghanistan eine deutliche Niederlage darstelle und sich negativ auf die betroffenen Person und dessen Familie auswirke. Laut Ali Latifi gebe es Kommentare, Witze oder Zweifel, wenn eine Person nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehre. Solche Sticheleien und Witze seien normal, jedoch müsse ein Rückkehrer, um Ausgrenzung zu vermeiden, sich den lokalen Gepflogenheiten und Bräuchen anpassen. Um tatsächlich als verwestlicht zu wirken, müsse sich eine Person laut Latifi schon sehr sichtbar und hörbar darum bemühen, anders zu wirken und richtiggehend Anstrengungen unternehmen, als verwestlicht zu gelten. Eine Person, die sich auffällig kleide und eine Menge ausländischer Wörter benutze, werde als verwestlicht wahrgenommen. In ländlichen Gegenden falle eine Person, die sich den lokalen Gepflogenheiten und Bräuchen nicht anzupassen bemühe, umso mehr auf (EASO, Dezember 2014, S. 101-102).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.10.2015, bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2015, bei der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 19.07.2017 (vgl. BFA S. 2) und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2021 (vgl. BVwG VH S. 5).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Muttersprache, zu seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie zur Schulbildung in Pakistan und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, welche über das gesamte Verfahren (vgl. BFA S. 2 f und BVwG VH S. 5 ff) gleichgeblieben sind.
Dass der Beschwerdeführer seine Familie über das Rote Kreuz suchen lässt und keinen Kontakt mit seiner Familie hat, bringt er ebenfalls gleichbleibend vor (vgl. BVwG VH S. 6).
Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVwG VH S. 9) und entsprechenden Bestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer Depressionen hat, ergibt sich aus seinem entsprechenden Vorbringen vor dem BFA (vgl. BFA S. 4) als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 3) sowie einer entsprechenden Bestätigung vom 08.03.2021 des Psychosozialen Dienstes Wien.
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Integrationsmaßnahmen beruhen insbesondere auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen.
So liegen unter anderem eine Bestätigung des XXXX vom Juli 2017 über den Besuch eines Deutschkurses der Niveaustufe A2 von 14.03.2016 bis 09.11.2016 sowie über den Besuch eines Deutschkurses der Niveaustufe B1 von 16.01.2017 bis 31.03.2017, eine Anmeldebestätigung für den Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 28.11.2016, eine Teilbesuchsbestätigung für den Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 20.04.2017, ein Teilnahmezertifikat der Technischen Universität Wien „ XXXX “ betreffend Kurs „Einführung in die Informatik“ vom 26.06.2017, ein Zertifikat betreffend „OLIve – Open Learning Initiative“ der Universität Wien vom 24.06.2017, eine Arbeitsbestätigung des Fonds Soziales Wien „wieder wohnen“ betreffend gemeinnützige Arbeit bei einem Gartenprojekt des Krankenanstaltenverbundes vom 03.07.2017, eine Bestätigung des Pensionisten-Wohnhauses „ XXXX “ vom 05.07.2017 sowie ein Tätigkeitsnachweis über freiwillige Mitarbeit beim Projekt „Refugees for Refugees“ von Dezember 2015 bis Mai 2017 im Akt ein.
Die sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung sichtbar, da er viele Fragen während der gesamten Befragung auf Deutsch beantwortete.
Insbesondere mit den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zeichnete der Beschwerdeführer ein konsistentes und glaubhaftes Bild seines Lebens in Österreich, welches sowohl durch die einvernommenen Zeugen als auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben ergänzt und untermauert wurde.
Die Feststellungen zur seit 2015 bestehenden, engen freundschaftlichen Beziehung zu einer jungen österreichischen Frau sowie zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BVwG VH S. 9) sowie entsprechenden Empfehlungsschreiben.
Hinsichtlich der Feststellungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers liegen Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben der jeweiligen Stellen im Akt ein.
Die zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers sind im Strafregister ersichtlich.
2.3. Zu den Feststellungen der erfolgten Apostasie:
Das Datum des Antrages auf internationalen Schutz (=26.10.2015) ergibt sich unter anderem aus der am 24.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die Feststellungen zum religiösen Hintergrund des Beschwerdeführers und zu seiner aus tiefer freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragenen Abwendung vom Islam stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2021, welche zu den Angaben im Verwaltungsverfahren auch nicht in Widerspruch stehen. Die belangte Behörde hat zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt.
So gab der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2017 an, zwar schiitischer Moslem zu sein, aber diesbezüglich kein Interesse zu haben (BFA, S. 3) und dass er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan Probleme fürchtet, da er sich nicht an den religiösen Traditionen in Afghanistan beteilige (BFA, S. 5). Dass sich dieser Abfall vom Glauben während seines Aufenthaltes in Österreich vertieft hat und insofern eine tiefe innere Überzeugung des Beschwerdeführers erkennbar ist, ergibt sich aus seinen weiteren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer legte darin glaubwürdig und mit Nachdruck dar, an keine Religion (vgl. BVwG VH S. 19 und S. 21) und nicht an Gott, nicht an Allah zu glauben (BVwG VH S. 20). Dieses Vorbringen wurde von den in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen bestätigt (BVwG VH S. 22 ff), welche von Wahrnehmungen hinsichtlich der Wertehaltung des Beschwerdeführers aufgrund von mit ihm geführten Gesprächen berichteten.
Auch schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe für seine Abkehr vom Islam und brachte seine Unzufriedenheit mit dem Islam bzw. Religion generell deutlich zum Ausdruck. Als Grund für seine Unzufriedenheit mit dem Islam schilderte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Religion für ihn nicht glaubwürdig und insbesondere die Existenz von Gott und die diesbezüglichen Gesetze nicht logisch gewesen seien (BVwG VH S. 18 und S. 20). Aus seiner Sicht existiere kein Gott und kein Erschaffer (BVwG VH S. 19). Während Muslime davon ausgingen, dass Gott den Menschen nicht schaden möchte, schadet jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers das Fasten der Gesundheit (vgl. BVwG VH S. 18). Auch empfindet der Beschwerdeführer das Leben nach den Glaubensgesetzen des Islam als Unterdrückung (vgl. BVwG VH S. 19). Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass Menschen mit Abstand zu Religion ein besseres Leben führten. In keiner Religion gebe es Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang von sich aus auch die Anerkennung von Homosexuellen in Europa (vgl. BVwG VH S. 19).
Zudem ist aus den aufgrund des persönlichen Eindrucks glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich Glaubensregeln nicht allein deshalb nicht einhält, weil die Notwendigkeit bzw. ein entsprechender gesellschaftlicher Druck nicht bestehen, sondern seine atheistische Überzeugung das Ergebnis einer tieferen Auseinandersetzung mit der islamischen Religion und dem Glauben und insofern von Ernsthaftigkeit getragen ist. So gab der Beschwerdeführer gefragt, warum Vorschriften, die das Verhalten der Menschen untereinander regeln, nicht auf ein göttliches Gebot zurückzuführen sein sollen, an, dass die Menschen durch religiöse Gesetze faul geworden seien, weil sie davon ausgingen, es sei der Wille Gottes und sie würden selbst nicht nachdenken. Wenn sich Menschen selbst verantwortlich fühlten, müssten sie sich selbst Gedanken machen, überlegen und Lösungen finden (vgl. BVwG VH S. 21). Auch brachte der Beschwerdeführer glaubwürdig vor, viele Bücher gelesen und sich immer mehr vom Islam entfernt zu haben (vgl. BVwG VH S. 17). Er habe philosophische Bücher gelesen, neben anderen Büchern etwa „Tamadone Sharq“ und „Tamadone Gharb“, die vom kulturellen und religiösen Leben im Westen und Osten handelten (vgl. BVwG VH S. 18). Der Beschwerdeführer gab glaubwürdig an, auch über andere Religionen gelesen zu haben. Er glaube aber an keine Religion, da Religionen behaupteten, Gott sei gerecht, aber dem Beschwerdeführer zufolge gäbe es auf dieser Welt keine Gerechtigkeit (vgl. BVwG VH S. 18 f).
Die zwei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen bestätigten glaubwürdig die Aussagen des Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer in Gesprächen mit den Zeugen ohne Umschweife und wiederholt gesagt, er sei Atheist und nicht religiös, er hat keinen Ramadan gehalten und nicht die Moschee besucht. Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht der Zeugen ein laizistisches und liberales Wertegerüst (vgl. BVwG VH S. 23 f).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA seine atheistische Einstellung zum Ausdruck brachte sowie insbesondere der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung der näheren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr vom Islam in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ und die diesbezügliche Bestätigung der befragten Zeugen (vgl. BVwG VH S. 22 ff), vermochten davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer bereits beginnend vor seinem Aufenthalt in Österreich und verstärkt währenddessen eine tiefgreifende, ernsthafte, innerlich durchaus identitätsprägende Abkehr vom islamischen Glauben im Sinne einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten stattgefunden hat. Es sind in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft dem Islam wieder zuwenden würde, da die emotionale Distanz zum Islam auf persönlicher und gesellschaftlicher Ebene ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Zudem lässt sich aus den einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ableiten, dass der Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom islamischen Glauben abgewendet hat und bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht beabsichtigt, die ehemalige Religion auszuüben, und auch nicht in der Lage wäre, seine Abwendung vom islamischen Glauben dauerhaft zu verheimlichen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, somit losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren, seiner areligiösen Einstellung und Konfessionslosigkeit weiter nachkommen würde oder nach außen zur Schau tragen würde oder Kritik am Islam äußern würde.
In Anbetracht des Abfalls des Beschwerdeführers vom Islam, welcher einen Nachfluchtgrund darstellt, konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Stellungnahme vom 06.08.2021 trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen, sondern nahm auf die Kurzinformation vom 19.07.2021 Bezug. Die angeführten Kurzinformationen nehmen Bezug auf die aktuellsten Entwicklungen in Afghanistan.
3.1. Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Mit dem Vorbringen der in Österreich erfolgten Apostasie und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie jedenfalls Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird (vgl. VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599 mwN.).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0395 wird dazu auf die Ausführungen des EuGH im Urteil Bahtiyar Fathi, Rn. 88, verwiesen wonach neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen sind.
Überdies wird auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hingewiesen, wonach eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.
Nichts anderes kann gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die „religiösen Betätigungen“ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich – eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen – zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom Islam abgewendet. Er wird wegen dieser innerlich durchaus identitätsprägenden Abkehr vom Islam mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein, dies dauerhaft zu verbergen.
Aus dem zum Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt in Zusammenhang mit den unter den Feststellungen angeführten Länderinformationen zur Situation der Apostaten in Afghanistan, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner innerlichen areligiösen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan massiven Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt wäre. So haben Apostaten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familienangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt wird. Zwar ergeben sich aus den Länderfeststellungen (vgl. insbesondere ACCORD Apostasie) keine tatsächlichen Fälle rechtlicher Verfolgung wegen Apostasie. Dennoch ist zu betonen, dass die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach der Scharia als Verbrechen betrachtet wird, das mit der Todesstrafe strafbewehrt ist. Hierzu ist zu betonen, dass die Taliban in Afghanistan mittlerweile die Macht übernommen haben und diese die Scharia zur Anwendung bringen. Eine Bedrohung für eine vom islamischen Glauben abgefallene Person geht nicht nur von den Taliban aus, sondern auch vom eigenen sozialen Umfeld bzw. anderen Personen innerhalb der Gemeinschaft aus. So werden Apostaten in Afghanistan von der Gesellschaft als Geächtete behandelt und sind äußerst vulnerabel in Bezug auf gesellschaftliche Diskriminierung, die auch die Form von extremer Gewalt annehmen kann. Nach den Länderinformationen gab es bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten“ würden.
Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich seiner Religion. Es kann – und dies ergibt sich aus den Feststellungen zu Afghanistan – insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwerden würde, weil die Taliban nunmehr auch Kabul eingenommen und die Macht im Staat übernommen und die Gefahr für den Beschwerdeführer auch von diesen ausgeht.
Die Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom Glauben, welche – wie bereits ausgeführt – einen in der GFK genannten Grund darstellt, nicht auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil ihm die Entdeckung als Apostat landesweit droht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm in einem Teil von Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glaubens und seines Atheismus drohe oder ihm Schutz vor einer derartigen Verfolgung gewährleistet werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer somit nicht in Betracht.
3.1.3. Schließlich bewirken die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten keinen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gem. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).
Beim Beschwerdeführer, welcher mit Urteil des BG XXXX , GZ XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen à EUR 4,00 sowie mit Urteil des BG XXXX , GZ XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§15, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren als Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf vorangegangene Verurteilung verurteilt wurde, liegt weder einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vor, noch handelt es sich bei den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten um besonders schwere Verbrechen (wie etwa um eine Vergewaltigung, Kindesmisshandlung oder Brandstiftung - s. hierzu genauer die Ausführungen in Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, 167 ff.).
Auch führt eine Zusammenschau der verhängten Strafen, mit dem nunmehrigen Wohlverhalten seit den ausgesprochenen Verurteilungen der ansonsten guten Integration des Beschwerdeführers, welche sich in einem großen Freundeskreis, den sehr guten Deutschkenntnissen und seinem ehrenamtlichen Engagement und seinen gemeinnützigen Tätigkeiten manifestiert, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstellt.
3.1.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.