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W123 2245269-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2245269-1
W123 2245269-1Bundesverwaltungsgericht24.08.2021
individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Täuschung Voraussetzungen
W123 2245269-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2021, Zl. 638200104-200984801, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 16.01.2020 wurden die Verfahren betreffend der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2017 beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ bzw. „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ wiederaufgenommen und die entsprechenden Anträge wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe bzw. mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien ab.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.11.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mit und ermöglichte ihm, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Mit Schreiben vom 20.11.2020 stellte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Akteneinsicht und Einräumung einer nachfolgenden 2-wöchigen Stellungnahmefrist.
4. Am 23.11.2020 langten diverse Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
5. Aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2020 geht hervor, dass eine Rechtsanwaltsgehilfin des damaligen Rechtsvertreters Akteneinsicht nahm. Weiters ist eine Frist bis 01.01.2021 vermerkt. Eine Stellungnahme langte binnen dieser Frist nicht ein.
6. Am 19.03.2021 gab die nunmehrige Rechtsvertreterin die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt.
7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
8. Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er zwar derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfüge, eine Rückkehrentscheidung aber dauernd unzulässig sei. Er halte sich bereits seit 2013 durchgehend in Österreich auf, habe Deutschkenntnisse auf A2-Niveau erworben, Freundschaften geschlossen und sich beruflich integriert. Zudem verfüge er über einen Lehrabschluss sowie eine Einstellungszusage als Maurer, was in Österreich einen Mangelberuf darstelle. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe mit Schriftsatz vom 20.11.2020 ein sehr umfassendes Vorbringen erstattet. Die Eheschließung mit Frau XXXX liege bereits mehr als 8 Jahre zurück. Eine Wiederholung sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer nunmehr jedenfalls eine echte Ehe führe. Außerdem habe die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, teilweise widersprüchliche Feststellungen getroffen und vor allem die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und die Gefährdungsprognose nicht ausreichend begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 2013 in Österreich. Er war im Bundesgebiet durchgehend von 04.07.2013 bis 21.12.2020 sowie seit 01.03.2021 mit Hauptwohnsitz und von 14.04.2010 bis 14.06.2010, von 26.03.2013 bis 28.05.2013 sowie von 01.07.2013 bis 08.02.2016 mit Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. AS 116f).
Am 04.07.2013 ehelichte er die österreichische Staatsbürgerin XXXX . Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 16.07.2013 den Aufenthaltstitel „Familienangehörige von Österreicher“, welcher ihm daraufhin ausgestellt und in weiterer Folge bis zum 09.08.2016 verlängert wurde.
Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer von XXXX rechtskräftig geschieden. Sodann ehelichte er seine nunmehrige Ehefrau XXXX in Serbien. Mit dieser hat der Beschwerdeführer zwei Kinder: XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .
Nachdem der Beschwerdeführer am 16.02.2017 einen Zweckänderungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel stellte, wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 13.06.2021 erteilt. Am 25.03.2019 beantragte XXXX für sich und ihre beiden Kinder die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
1.3. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 (MA 35) vom 16.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehörige von Österreicher“ sowie die Folgeanträge abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der von 04.07.2013 bis 04.02.2016 andauernden Ehe mit Frau XXXX um eine Aufenthaltsehe handelte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 09.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer war erstmals von 06.09.2013 bis 30.09.2013 als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet. Ferner stand er von 01.10.2013 bis 31.07.2015, von 01.08.2015 bis 05.02.2016, von 15.10.2015 bis 19.10.2015, von 11.03.2016 bis 15.04.2016, von 03.05.2016 bis 06.06.2016, von 06.06.2016 bis 28.07.2016, von 29.08.2016 bis 30.09.2016, von 18.11.2016 bis 20.01.2017, von 23.01.2017 bis 22.09.2017, von 16.10.2017 bis 14.11.2017, von 16.11.2017 bis 18.12.2017, von 30.01.2018 bis 30.04.2018 sowie von 02.05.2018 bis 06.11.2020 als „Arbeiter“ in einem Beschäftigungsverhältnis.
In den Zeiträumen von 29.02.2016 bis 10.03.2016, von 17.04.2016 bis 02.05.2016 und von 03.11.2016 bis 17.11.2016 bezog er Arbeitslosengeld (vgl. AS 107ff).
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich Freundschaften geschlossen. Im Bundesgebiet leben aber weder Familienangehörigen noch sonstige enge Bezugspersonen. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Serbien.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein A2-Deutschzertifikat (vgl. AS 174 ff) und einen serbischen Lehrabschluss als Maurer (vgl. AS 171). Er legte eine undatierte Zusage eines österreichischen Bauunternehmens über seine Einstellung „nach seiner Arbeitserlaubnis“ als vollzeitbeschäftigter Maurer/Vorarbeiter zu einem Brutto-Monatslohn von EUR 2.605,22 vor (vgl. AS 170).
1.5. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint.
1.6. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.3. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz. Die Einstellungszusage, der Lehrabschluss sowie die Deutschkenntnisse ergaben sich zudem aus den mit der Beschwerde vorgelegten Dokumenten.
2.4. Die Feststellung zur Aufenthaltsehe ergibt sich aus dem Bescheid der MA 35 vom 16.01.2020 (vgl. AS 23ff) sowie dem Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.10.2020 (vgl. AS 31ff). Weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz wurde der Feststellung der MA entgegengetreten, wonach der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führte.
2.5. Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes kein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen erstattete, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte (siehe dazu rechtliche Beurteilung).
2.6. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides. Der Spruchpunkt I. ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228).
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).
Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz fällt eine Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige oder enge Bezugspersonen in Österreich. Seine Ehefrau uns seine minderjährigen Kinder leben in Serbien.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass zwar nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet erwerbstätig war und über eine Einstellungszusage verfügt. Demgegenüber konnte noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden, womit aber keinesfalls von einer unüberbrückbaren Verfestigung in Österreich angenommen werden kann. Überdies verfügt der Beschwerdeführer bislang lediglich über Sprachkenntnisse auf A2-Niveu. Zudem gründete sich sein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit auf einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als Maurer und somit in einem Mangelberuf verfügt, kann auch nicht als öffentliches Interesse zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich standen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, welche eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich die ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 8 FPG gestützt.
3.4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 04.07.2013 bis 04.02.2016 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, sich auf diese in Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen hat und sich hierdurch die ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat. Die belangte Behörde hat unter anderem dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen begründet, der Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 4 Jahren zugrunde gelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.03. 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).
Im Erkenntnis vom 04.12.1997, Zl. 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der VwGH zur Rechtslage nach dem FPG 1997 klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung – berechnet (VwGH 19.10.1999, 99/18/0184, ergangen zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 34 Abs. 1 Z 3 FrG 1997; VwGH 26.06.2003, 2001/18/0253).
Diese Rechtsprechung konnte für den Anwendungsbereich des FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 im Hinblick darauf, dass § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (VwGH 22.04.2008, 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z 6 FPG geraten würde (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228).
Hat der Fremde eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSv Art. 8 MRK nie geführt, so bildet dieses Verhalten - gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG einen Aufenthaltsverbotsgrund - weswegen der Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt sowohl nach § 10 Abs. 2 Z 3 des im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels in Kraft stehenden FrG 1997 als auch nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. die auf den vorliegenden Fall übertragbare ältere Rechtsprechung, VwGH 16.01. 2007, 2006/18/0398; VwGH 19.06.2008; 2007/18/0041).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat (vgl. zB VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228), ist nach der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 nicht davon auszugehen, dass alleinig die erstmalige Erfüllung des in § 53 Abs. 2 Z 8 FPG normierten Tatbestands und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile, relevant sind, sondern das letztmalige Berufen auf diese Ehe relevant ist: So sagt der ausdrückliche Wortlaut des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und dies indiziert ist wenn er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen hat.
Der Umstand, dass § 60 Abs. 2 Z 6 FPG idF nicht im exakt gleichen Wortlaut in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ übernommen wurde, bedeutet nicht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, kein Einreiseverbot verhängt werden dürfe. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG. Zudem indizieren die in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände lediglich eine Gefährdung und sind bloß demonstrativer, aber nicht abschließender Natur (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP, 30: Die Z 1 bis 9 in Abs. 2 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt.).
Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VwGH zur Zahl 2001/18/0253 zum FPG 1997 ist somit auf die aktuelle Rechtslage nach dem FPG 2005 nicht übertragbar. Folglich ist auf das letztmalige Berufen auf diese Ehe als relevantes Fehlverhalten abzustellen. Da der Beschwerdeführer sich, wie angesprochen, einen Aufenthalt erwirkte, der nur aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtmäßig gewesen ist, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ausgehen.
3.4.3. Ferner stütze die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, weil der Beschwerdeführer nicht den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen konnte.
Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).
Einen derartigen Nachweis erstattete der Beschwerdeführer nicht, sondern verwies in diesem Zusammenhang bloß auf seine bisherige Erwerbstätigkeit sowie die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage.
In Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bei unrechtmäßigem Aufenthalt die Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, nicht offensteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Mittel für seinen Unterhalt zur Verfügung mit Rechtskraft dieser Entscheidung zur Verfügung stehen werden. Bei der vorgelegten Einstellungszusage – aus der nicht einmal ein Ausstellungsdatum hervorgeht – handelt es sich zudem um eine rechtlich bloß unverbindliche Aussicht darauf, dass der Beschwerdeführer in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden soll. Der Beschwerdeführer kann daraus aber keinen Rechtsanspruch ableiten, weshalb er mit der Einstellungszusage die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen kann.
Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer die Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen verschafft oder sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Es ist somit zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte.
3.4.4. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die belangte Behörde konnte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 4 Jahren erforderlich sein wird, um den Beschwerdeführer von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Ein Familienleben in Österreich konnte jedoch nicht festgestellt werden. Ebenso überwiegen die öffentlichen Interessen allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. dazu ausführlich oben, 3.2.3.).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, Aufrechterhaltung eines geordneten Meldewesens, Verhinderung von Schwarzarbeit), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 8 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von illegalem Aufenthalt und Verwaltungsübertretungen massiv zuwidergelaufen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 4 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des in Frage kommenden Zeitraums von 5 Jahren daher als angemessen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
3.4.5. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. (freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung):
3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
3.5.3. Die belangte Behörde ging unter Berücksichtigung des Nichtbestehens privater oder familiärer Interessen des Beschwerdeführers sowie der Täuschung österreichischer Behörden während seines Aufenthalts zu Recht davon aus, dass sich die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist.
Folglich hat die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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