Bundesverwaltungsgericht W104 2208964-1

W104 2208964-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2021

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung (Blut-)Fehde Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W104 2208964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2208964.1.00

Spruch

W104 2208964-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 1.10.2018, Zl. 1121428204-160956678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2021 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.8.2022 erteilt.

IV.Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 6.7.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.7.2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Dies begründete er damit, dass sein Zielland Deutschland sei, da dort sein Cousin und seine Freunde leben würden.

3. Am 8.7.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.7.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat wegen einer Feindschaft verlassen, da bereits zwei Brüder seines Vaters getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe Angst, ebenfalls getötet zu werden.

5. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am 20.7.2016 unterzog. Laut Röntgenbefund seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Weiter holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar.

6. Mit Schreiben vom 28.6.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.1.2018) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.

7. Am 17.7.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in der Stadt Kabul leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan wegen einer Blutrache verlassen, die ihren Ursprung vor 28 Jahren genommen habe. Damals sei es zu einem Streit um ein Grundstück im Distrikt XXXX zwischen zwei Onkeln und fünf Feinden gekommen. Im Zuge dieses Streits sei ein Onkel verletzt worden, nachdem ihn die fünf Feinde einen Hügel hinabgestoßen hätten. Der zweite Onkel sei wütend nach Hause gegangen, habe eine Waffe geholt und den Sohn des Mannes, der den anderen Onkel vom Hügel gestoßen habe, erschossen. Anschließend sei der Onkel in den Iran geflohen. Damals sei der Vater des Beschwerdeführers klein gewesen. Aufgrund des Krieges in Afghanistan seien der Vater und sämtliche weiteren Verwandten schließlich nach Pakistan geflüchtet. Der Onkel, welcher den Sohn eines Feindes erschossen habe und in den Iran geflüchtet sei, habe schließlich ebenfalls nach Pakistan kommen wollen. Bei diesem Unterfangen sei er jedoch von einem Auftragnehmer mit einem Messer in Pakistan erstochen und vermutlich von den Feinden umgebracht worden. Die Leiche des Onkels sei in Pakistan geborgen und begraben worden. Nach einiger Zeit seien die Verwandten des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei es wieder zu Auseinandersetzungen mit den Feinden gekommen. Ein Onkel mütterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers habe jemanden aus der Familie der Feinde auf einer Hochzeitszeremonie erschossen. In der Nähe habe sich eine (nichtstaatliche) Polizeistation befunden, welche bemerkt habe, dass jemand erschossen worden sei. Daraufhin hätten die Polizisten auf Personen im Ort geschossen. Dabei sei der Onkel des Vaters mütterlicherseits ebenfalls erschossen worden. Einige Monate später sei der älteste Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers mit 18 Kugeln von zwei Personen erschossen werden. Der Cousin des Vaters habe versucht, den Feind umzubringen. Allerdings wisse der Beschwerdeführer nicht, ob ihm dies gelungen sei. Nunmehr seien die Enkelkinder der Feinde erwachsen, weshalb die Familie Angst vor der Rache der Feinde habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits in seiner Tischlerei angegriffen worden, wo er ab und zu übernachte. Damals seien zwei Personen in der Nacht in die Tischlerei gekommen, um den Vater umzubringen. Der Vater habe laut geschrien, wodurch die Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam geworden und die Angreifer geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Feinde noch immer auf Rache aus seien. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, sei er geflüchtet.

8. Mit Schreiben vom 3.9.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.6.2018) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.10.2018, zugestellt am 2.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Afghanistan wegen einer Blutrache verlassen zu haben. Allerdings sei nach Angaben des Beschwerdeführers seit 27 Jahren niemand mehr umgebracht worden. Eine zeitliche Relevanz des Vorbringens könne damit nicht erkannt werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater vor etwa fünfeinhalb Jahren in seiner Tischlerei überfallen worden sei, sei anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers die Täter selbst nicht erkannt habe. Dass der Vater nicht umgebracht worden sei, spreche dafür, dass es sich um Räuber und nicht um die vermeintlichen Gegner der Familie gehandelt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers seit diesem Vorfall unbehelligt in Afghanistan leben könne. Der Beschwerdeführer selbst sei seinen Angaben zufolge in Afghanistan weder konkret bedroht worden, noch sei es zu Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen. Insgesamt lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung seiner Person ableiten. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl sicherer Staaten durchquert habe, bevor er in Österreich seinen Asylantrag gestellt habe. Diesen Asylantrag habe der Beschwerdeführer zunächst zurückgezogen, weil er nach Deutschland weiterreisen habe wollen. Dies zeige, dass dem Beschwerdeführer die eigene Wahl eines Ziellandes wichtiger gewesen sei als der Schutz vor Verfolgung. Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan lediglich verlassen habe, um seine Lebensbedingungen zu verbessern. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Zwar könne der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage nicht in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren; mit Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif stünden ihm jedoch zumutbare Schutzalternativen zur Verfügung.

10. Dagegen richtet sich die am 23.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, welche nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer sei von asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie betroffen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, Behörden und Gerichte seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser asylrelevanten Verfolgung zu schützen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Blutrache auch erst Jahrzehnte später ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer müsse daher auch Jahre nach der Tat noch Angst haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht, da der Feindeskreis sehr groß und überall in Afghanistan angesiedelt sei. Der Beschwerdeführer sei daher an keinem Ort Afghanistans sicher.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtabteilung zugewiesen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 11.3.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.4.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

14. Mit Schreiben vom 6.4.2021 ersuchte die Betreuerin des Beschwerdeführers um Verschiebung der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen einer Erkrankung an Tuberkulose im Krankenhaus. Es sei ihm daher nicht möglich, den Termin einzuhalten.

15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 16.4.2021 angesetzte Verhandlung mit Schreiben vom 6.4.2021 ab.

16. Mit Schreiben vom 3.5.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.6.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

17. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 9.6.2021 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

18. Mit Schriftsatz vom 15.6.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 15.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch Feinde seiner Familie wegen einer Blutfehde aufrecht.

20. Mit Schreiben vom 17.6.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör zur aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: 11.6.2021). Insbesondere wurde die belangte Behörde aufgefordert, vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zur Sicherheitslage, Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehe, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif, Herat und unter Umständen auch in Kabul getroffen werden könne. Für das Einlangen der Stellungnahme wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

21. Am 18.6.2021 langte eine Vollmachtbekanntgabe der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für den Beschwerdeführer beim erkennenden Gericht ein.

22. Am 30.6.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Gewalt durch die Taliban habe seit der Ankündigung des Abzugs der US-Truppen deutlich zugenommen. Seit Mitte April hätten die Taliban mehr als 60 afghanische Distrikte erobert. Die Kampfhandlungen hätten stark zugenommen, auch Mazar-e Sharif werde bereits belagert. Angesichts des Truppenabzugs und des Vormarsches der Taliban könne auch in Bezug auf Herat (Stadt) nicht davon ausgegangen werden, dass die staatliche Kontrolle mittel- bzw. langfristig gewahrt bleibt. Die Anzahl ziviler Opfer in Afghanistan sei deutlich angestiegen. Insgesamt sei eine sichere Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gewährleistet.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Bestätigung der XXXX über Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum 1.8.2016 bis 7.11.2016 vom 7.11.2016;

Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 9.3.2017;

Bestätigung über Teilnahme am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an AHS („Übergangslehrgang“) des XXXX vom 30.6.2017;

Mitteilung der XXXX betreffend Besuch der Übergangsklasse im Schuljahr 2017/18 vom 30.6.2017;

Übergangsstufe am XXXX vom 29.6.2018

Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 29.9.2017;

Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 22.2.2018;

Bestätigung über Teilnahme am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am XXXX vom 29.6.2018;

Bestätigung der Schutzgebietbetreuung „ XXXX “ des Landes XXXX betreffend gemeinnützige Arbeit im Jahr 2019 vom 17.8.2019;

Bestätigung von „ XXXX “ der Stadtgemeinde XXXX betreffend gemeinnützige Tätigkeit im Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 vom 10.6.2021;

Bestätigung der XXXX betreffend Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen der „Case Care Management Betreuung“ vom 4.6.2021;

Konvolut medizinischer Unterlagen;

zwei Lichtbilder.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

-Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020;

https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2020_0.pdf;

-European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;

-European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports

-Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Covid-19, 5.6.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2031621.html

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 30.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 23.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html;

-Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013;

-Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf;

-European Asylum Support Office (EASO): Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016;

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf

-Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 29.6.2017;

https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf;

Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen:

-Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

-Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

-United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021;

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

-Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings;

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

-FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan;

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

-UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021;

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

-Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

-Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;

-Medienberichte und Zeitungsartikel:

orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet;

https://orf.at/stories/3217730/;

orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort;

https://orf.at/stories/3218260/;

ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln;

https://orf.at/stories/3220887/;

DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast;

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“;

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city;

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an;

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day;

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich;

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan;

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces;

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen;

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul;

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich;

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor;

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung;

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt;

https://orf.at/stories/3223979/;

orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte;

https://orf.at/stories/3224061/;

DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte;

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten;

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt;

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen;

https://orf.at/stories/3224334/;

DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan;

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan;

https://orf.at/stories/3224360/;

orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen;

https://orf.at/stories/3224411/

orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen;

https://orf.at/stories/3224474/;

kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen;

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs;

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus

DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban;

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

ARD tagesschau 12.8.2021: Taliban erobern Provinzhauptstadt nahe Kabul;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-167.html;

kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus;

https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882;

DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat;

https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat;

orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle;

https://orf.at/stories/3224653/;

BBC.com 13.8.2021: Afghanistan: Major cities fall to Taliban amid heavy fighting;

https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202;

ARD tagesschau 13.8.2021: Taliban nehmen Kandahar ein;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-usa-botschaftspersonal-103.html;

DerStandard.at 13.8.2021: Taliban eroberten nach Kandahar 15. Provinzstadt Firuzkoh;

https://www.derstandard.at/story/2000128891970/taliban-melden-einnahme-von-afghanistans-zweitgroesster-stadt-kandahar;

Salzburger Nachrichten SN.at 13.8.2021: Taliban eroberten 15. Provinzhauptstadt in Afghanistan;

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/taliban-eroberten-15-provinzhauptstadt-in-afghanistan-107903731;

kurier.at 13.8.2021: Afghanistan: 18 von 34 Provinzhauptstädten sind in Taliban-Händen;

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-taliban-erobern-kandahar/401471407;

orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt;

https://orf.at/stories/3224887/;

DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul;

https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans;

ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html;

orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan;

https://orf.at/stories/3225004/;

kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme - und wie es jetzt weitergeht;

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360;

orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein;

https://orf.at/stories/3225011/;

DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban;

https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban;

orf.at 16.8.2021: Chaos und Tote auf Flughafen von Kabul;

https://orf.at/stories/3225043/;

DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul;

https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul;

orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen;

https://orf.at/stories/3225041/;

Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer etwas Paschtu und Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wuchs in Kabul (Stadt) im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern auf. In der Provinz Kabul im Distrikt XXXX besitzt die Familie ein Haus mit Grundstück, das jedoch leer steht. Der Vater des Beschwerdeführers ist Inhaber einer Tischlerei in der Stadt Kabul und sorgt so für den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf bis sechs Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend ungefähr vier Jahre in einer Autowerkstatt als Hilfsarbeiter.

Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine vier Schwestern leben nach wie vor in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX . Neben seiner Kernfamilie leben sieben Tanten mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul (Stadt). Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der afghanischen Provinz Ghazni. Es leben keine weiteren – allenfalls entfernten – Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Lage bzw. willens wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4), welche medikamentös behandelt werden. Am 13.7.2020 begab sich der Beschwerdeführer wegen subjektiver Atemnot, eines Globusgefühls und stechender Magenschmerzen in die interne Ambulanz des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses XXXX , wo dem Beschwerdeführer eine Panikattacke sowie ein Verdacht auf Gastritis diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer Thorax-CT-Untersuchung empfohlen. Am 18.7.2020 klagte der Beschwerdeführer über Kraftlosigkeit, Magenschmerzen, Herzrasen, Sodbrennen, Meteorismus, Appetitlosigkeit, Schmerzen nach dem Essen und über nächtliche Kopfschmerzen. Im Landeskrankenhaus XXXX der XXXX wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Gastritis und auf eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden eine Gastroskopie und Psychotherapie empfohlen. Im Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.4) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Im Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer ein Erstgespräch im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie XXXX der XXXX in Anspruch und befindet sich seither auf der Warteliste für eine Psychotherapie.

Im März 2021 wurde eine zervikale Lymphadenopathie (Schwellung der Lymphknoten) beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Er befand sich daher von 26.3.2021 bis 27.3.2021 zur Durchführung einer regionalen Halslymphknotenexstirpation rechts in stationärer Behandlung im Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhaus XXXX . Als Kontrolltermin wurde der 2.4.2021 vereinbart. Im April 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine zervikale Lymphknoten-Tuberkulose festgestellt. Zwecks Einleitung einer tuberkulostatischen Therapie befand sich der Beschwerdeführer von 1.4.2021 bis 13.4.2021 in stationärer Behandlung im in der Abteilung für Pneumologie des Landeskrankenhauses XXXX der XXXX . Am 13.4.2021 wurde der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen. Von 1.6.2021 bis 3.6.2021 fand eine Verlaufskontrolle mit stationärem Aufenthalt statt. Dabei zeigten sich sämtliche eingetroffenen Tuberkulose-Kulturen aus dem Sputum negativ. Die antituberkulöse Therapie ist unter entsprechenden Laborkontrollen bis zur Abschlusskontrolle am 4.10.2021 weiterzuführen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte am 6.7.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er am 7.7.2016 zurückzog. Am 8.7.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er lebt in Österreich in XXXX in einem Flüchtlingsheim. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integration- bzw. Basisbildungskursen teil und legte eine Deutschprüfung auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Ab 7.3.2017 nahm der Beschwerdeführer in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am XXXX teil, den er im Juni 2018 abschloss. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2019 gemeinnützig bei der Schutzgebietbetreuung „ XXXX “ des Landes XXXX , wo er insbesondere bei der Beseitigung von gebietsfremden Pflanzen mithalf. Von Dezember 2019 bis Februar 2020 war der Beschwerdeführer im XXXX der Stadtgemeinde XXXX gemeinnützig tätig. Zu seinen Aufgaben zählten insbesondere die tägliche Essensausgabe, die Frühstücksvorbereitung, Reinigungstätigkeiten und Botengänge. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer gemeinnützig bei der Marktgemeinde XXXX und unterstützte diese bei der Straßenreinigung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer gerne Fußball und geht laufen. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer als Automechaniker oder im Pflegebereich arbeiten.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

2.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Es besteht keine Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer verfeindeten im Distrikt XXXX (Provinz Kabul) lebenden Familie. Insbesondere ermordete niemand aus der Familie des Beschwerdeführers vor ungefähr 30 Jahren ein Mitglied einer anderen Familie wegen eines Grundstücksstreits. Es wurden auch keine Angehörigen des Beschwerdeführers von Mitgliedern einer verfeindeten Familie getötet. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht von zwei verfeindeten Personen in seiner Tischlerei angegriffen. Weder der Beschwerdeführer, noch sein Vater oder sonstige Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers wurden je mit dem Tod bedroht oder durch eine verfeindete Familie verfolgt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine verfeindete Familie verlassen. Ihm drohen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Übergriffe, noch Verfolgung durch Mitglieder einer verfeindeten Familie etwa aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wegen einer Blutfehde. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure.

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit Stand 17.8.2021 steht ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan ist derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kabul), insbesondere die Hauptstadt Kabul (Stadt), ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die Gewalt in Kabul stieg zuletzt weiter an. Es kam regelmäßig zu Anschlägen mit sogenannten „sticky bombs“, welche an Autos angebracht werden, und zu Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Seither befindet sich Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt nach wie vor zu Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie am Flughafen in Kabul.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif fanden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif wurde am 14.8.2021 von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter deren Kontrolle. Mit Stand 17.8.2021 befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Balkh unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif droht ihm daher ebenfalls die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Herat ist stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zuletzt zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betrieben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befand. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Am 12.8.2021 nahmen die Taliban Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen ein. Die Stadt befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban. Mit Stand 17.8.2021 befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Herat unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten.

Auch für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheitslage und der gewaltsamen Eroberung Afghanistans durch die Taliban nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf die gewaltsame Eroberung Afghanistans durch die Taliban ist zu prognostizieren, dass im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat (Stand: 17.8.2021)

Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB);

European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO);

https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020;

UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR);

Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf

Medienberichte und Zeitungsartikel:

-orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);

https://orf.at/stories/3217730/;

-orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);

https://orf.at/stories/3218260/;

-ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

-orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);

https://orf.at/stories/3220887/;

-DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

-DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

-TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

-DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

-TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

-ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

-DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich (im Folgenden: DerStandard.at 2.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

-CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

-ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

-TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

-Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

-DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

-DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

-ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

-DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021);

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

-orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt (im Folgenden: orf.at 7.8.2021);

https://orf.at/stories/3223979/;

-orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte (im Folgenden: orf.at 8.8.2021);

https://orf.at/stories/3224061/;

-DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

-FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021);

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

-DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt (im Folgenden: DerStandard.at 9.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

-orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224334/;

-DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

-orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Farah);

https://orf.at/stories/3224360/;

-orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch);

https://orf.at/stories/3224411/;

-orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224474/;

-kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen (im Folgenden: kurier.at 11.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

-DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs (im Folgenden: DerStandard.at 11.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus

-DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021);

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

-ARD tagesschau 12.8.2021: Taliban erobern Provinzhauptstadt nahe Kabul (im Folgenden: ARD tagesschau 12.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-167.html;

-kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus (im Folgenden: kurier.at 12.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882

-DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat (im Folgenden: DerStandard.at 12.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat

-orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle (im Folgenden: orf.at 12.8.2021);

https://orf.at/stories/3224653/

-BBC.com 13.8.2021: Afghanistan: Major cities fall to Taliban amid heavy fighting (im Folgenden: BBC.com 13.8.2021);

https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202

-ARD tagesschau 13.8.2021: Taliban nehmen Kandahar ein (im Folgenden: ARD tagesschau 13.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-usa-botschaftspersonal-103.html

-DerStandard.at 13.8.2021: Taliban eroberten nach Kandahar 15. Provinzstadt Firuzkoh (im Folgenden: DerStandard.at 13.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128891970/taliban-melden-einnahme-von-afghanistans-zweitgroesster-stadt-kandahar

-Salzburger Nachrichten SN.at 13.8.2021: Taliban eroberten 15. Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: SN.at 13.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/taliban-eroberten-15-provinzhauptstadt-in-afghanistan-107903731

-kurier.at 13.8.2021: Afghanistan: 18 von 34 Provinzhauptstädten sind in Taliban-Händen (im Folgenden: kurier.at 13.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-taliban-erobern-kandahar/401471407

-orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt (im Folgenden: orf.at 14.8.2021);

https://orf.at/stories/3224887/;

-DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 14.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans

-ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban (im Folgenden: ARD tagesschau 15.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html;

-orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan (im Folgenden: orf.at 15.8.2021);

https://orf.at/stories/3225004/

-kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme - und wie es jetzt weitergeht (im Folgenden: kurier.at 15.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360;

-orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein (im Folgenden: orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul);

https://orf.at/stories/3225011/;

-DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban (im Folgenden: DerStandard.at 15.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban;

-orf.at 16.8.2021: Chaos und Tote auf Flughafen von Kabul (im Folgenden: orf.at 16.8.2021);

https://orf.at/stories/3225043/;

-DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 16.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul;

-orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen (im Folgenden: orf.at 17.8.2021);

https://orf.at/stories/3225041/

Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1).

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert waren. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Drei Behörden sind (waren) für die Sicherheit in Afghanistan zuständig: Das afghanische Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS). Die dem Innenministerium unterstellte Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt die Hauptverantwortung für die innere Ordnung und für die Afghan Local Police (ALP), eine gemeindebasierte Selbstverteidigungstruppe, die rechtlich nicht in der Lage ist, Verhaftungen vorzunehmen oder Verbrechen unabhängig zu untersuchen. Die Afghanische Nationalarmee (ANA), die dem Verteidigungsministerium untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, ihre Hauptaufgabe ist jedoch die Aufstandsbekämpfung im Inneren. Das NDS fungiert als Nachrichtendienst und ist für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Regierungsfeindliche Elemente sind für die meisten zivilen Opfer (62 % im Jahr 2020) verantwortlich (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

Friedensgespräche und Abzug der internationalen Truppen

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner konnten die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen (LIB, Kapitel Politische Lage). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel Politische Lage).

Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, wurde davon abhängig gemacht, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (LIB, Kapitel Politische Lage). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche waren ein erster Schritt in Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind, fanden jedoch vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema (LIB, Kapitel Politische Lage).

Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt wurden die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im April kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen", allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban-Aufständischen und der afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, "die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird". Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, und schlussendlich scheiterte. Sie wurde offiziell nicht abgesagt, sondern verschoben. Auf der Kabuler Seite zog die politische Klasse auch nach dem klaren Signal der USA, die Truppen abzuziehen, nicht an einem Strang, weder um ernsthaft mit den Taliban zu verhandeln, noch um eine alternative Strategie zu beschließen und zu verfolgen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Nach Angaben von US-Präsident Biden wird der Truppenabzug am 31.8.2021 abgeschlossen sein. Er verpflichtete sich, Tausende von afghanischen Übersetzern und ihre Familien, die an der Seite der USA arbeiteten, schnell zu evakuieren, und sagte, dass der Zeitplan für die Bearbeitung spezieller Einwanderungsvisa "dramatisch beschleunigt" worden sei. Anfang Juli wurde die Bagram-Airbase in der Provinz Parwan an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (KI 19.7.2021).

Präsident Ashraf Ghani strebte eine Waffenruhe mit den Taliban an, dann Wahlen und die Bildung einer „Friedensregierung“. Die USA favorisierten eine Übergangsregierung unter Einbeziehung der Taliban, was Ghani ablehnte. Die Taliban wiederum bestanden auf einer Rückkehr zu einem islamischen Emirat (orf.at 13.7.2021). Im Juli 2021 erklärten die Taliban, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (KI 2.8.2021). Die innerafghanischen Friedensverhandlungen zwischen der Taliban und der afghanischen Regierung verliefen jedoch ergebnislos. Das militärische Vorgehen der Taliban steht zudem in unmittelbarem Widerspruch zu ihrer Behauptung, im innerafghanischen Konflikt auf eine politische Lösung zu setzen (DerStandard.at 20.7.2021).

Militärischer Vormarsch der Taliban

Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen "taktischen Rückzug" angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte und verstärkten den Druck in allen Regionen des Landes, darunter auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LIB, Kapitel Sicherheitslage).

Im Zeitraum 1.5.2021 bis Anfang Juni 2021 eroberten die Taliban mindestens 12 Distrikte (LIB, Kapitel Politische Lage). Mitte Juni töteten die Taliban aus dem Hinterhalt mehr als 20 Spezialkräfte der afghanischen Regierung beim Versuch, den Distrikt Dawlat Abad in der Provinz Faryab zurückzuerobern (orf.at 17.6.2021). Am 21.6.2021 nahmen die Taliban innerhalb von 24 Stunden weitere acht Bezirke in den Provinzen Takhar, Baghlan und Balkh ein. Lokale Medien berichteten über Taliban-Kämpfer am Rande der Stadt Mazar-e Sharif. Örtliche Politiker riefen Zivilisten auf, sich zu bewaffnen und mit den Sicherheitskräften gegen die Islamisten zu kämpfen (orf.at 21.6.2021).

Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat, sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala in der Provinz Herat fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihre Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Berichten zufolge haben die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak. Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt (KI 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kontrollierten die Taliban nach Einschätzung des Long War Journals bereits 223 der 407 Distrikte in Afghanistan, während es zum Stichtag 3.6.2021 erst 90 Distrikte waren, welche unter der Kontrolle der Taliban standen (KI 19.7.2021).

Am 25.7.2021 verhängte die afghanische Regierung eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausnahmen sind die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbietet alle Bewegungen zwischen 22.00 und 4.00 Uhr (KI 2.8.2021).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte Afghanistans. Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb von Monaten fallen könnte (orf.at 13.7.2021). Ende Juli / Anfang August 2021 kämpften die Regierungstruppen gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar (KI 2.8.2021). In Lashkar Gah in der Provinz Helmand wurde am 31.7.2021 in verschiedenen Stadtbezirken gekämpft, nachdem die Taliban die Stadt vier Tage zuvor angegriffen hatten. Regierungstruppen flogen unter anderem einen Luftangriff, bei dem ein Krankenhaus mit zehn Betten zerstört wurde (TheGuardian.com 31.7.2021; DerStandard.at 31.7.2021). Berichten zufolge übernahmen die Taliban in der Stadt Lashkar Gah einen Fernsehsender (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 befanden sich mit Ausnahme eines Bezirkes alle Stadtteile der Stadt Lashkar Gah unter der Kontrolle der Taliban. Die Bewohner der Stadt wurden aufgefordert, die Stadt zu verlassen (TheGuardian.com 3.8.2021). In der Stadt Herat tobten die Kämpfe nur wenige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt (Der Standard.at 31.7.2021). Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich Herat (Stadt) nun praktisch im Belagerungszustand befindet (TheGuardian.com 31.7.2021). In Kandahar drangen die Taliban bis ins Zentrum vor. Am 31.7.2021 schlugen mindestens drei Raketen am Flughafen von Kandahar ein (TheGuardian.com 31.7.2021). Ziel dieses von den Taliban verübten Anschlages war die Vereitelung von Luftangriffen der afghanischen Regierungstruppen (TheGuardian.com 1.8.2021). Seit 1.8.2021 gibt es keine Flüge mehr zu und von dem Flughafen (KI 2.8.2021). Zum Stichtag 2.8.2021 kontrollierten die Taliban einige der südlichen Außenbezirke von Kandahar (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 4.8.2021).

Die afghanischen Soldaten sind nach dem Abzug internationaler Truppen auf sich alleine gestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben mit geringer Moral ihrer Soldaten und Polizisten zu kämpfen. Mehrere Bezirke wurden kampflos verlassen (orf.at 21.6.2021). Die afghanische Regierung war nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befindet sich in der Defensive (orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Tausende Soldaten flohen über die Grenzen und übergaben den Taliban Waffen und Ausrüstung in Massenkapitulationen. Das Ausmaß der Verluste an Mann, Ausrüstung und Moral ist so tiefgreifend, dass ein erfahrener Offizier von einem „Zerfall der Streitkräfte“ sprach (orf.at 13.7.2021). Der afghanische Präsident machte den raschen US-Truppenabzug für die sich verschlechternde Sicherheitslage im Land verantwortlich. Die afghanischen Behörden hätten jedoch einen Sechsmonatsplan zum Kampf gegen die Taliban ausgearbeitet (DerStandard.at 2.8.2021).

Die Gebietskontrolle der Regierung lag im August 2021 auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Am 6.8.2021 nahmen die Taliban im Kampf gegen die afghanische Regierung mit Zaranj (Provinz Nimroz) erstmals eine Provinzhauptstadt ein. Die Taliban besetzten den Gouverneurspalast, das Polizeipräsidium und einen Posten nahe der iranischen Grenze (DiePresse.com 6.8.2021). Die Stadt fiel praktisch kampflos an die Taliban (DerStandard.at 8.8.2021). Schon vor den Angriffen der Taliban legten die meisten afghanischen Sicherheitskräfte ihre Waffen nieder und flohen (FAZ.net 8.8.2021). Am selben Tag ermordeten die Taliban den Regierungssprecher beim Freitagsgebet (DiePresse.com 6.8.2021). Am 7.8.2021 eroberten die Taliban mit Sheberghan in der Provinz Jawzjan eine weitere Provinzhauptstadt innerhalb von 24 Stunden (orf.at 7.8.2021). Nur einen Tag später nahmen die Taliban am 8.8.2021 drei weitere Provinzhauptstädte ein: Sar-e Pul (Provinz Sar-e Pul), Kunduz (Provinz Kunduz) und Taloqan (Provinz Takhar). Damit brachten die Taliban innerhalb von drei Tagen fünf Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle (orf.at 8.8.2021). Nach Angaben des Verteidigungsministeriums starteten die afghanischen Truppen am 8.8.2021 eine Offensive zur Rückeroberung wichtiger Einrichtungen in Kunduz (DerStandard.at 8.8.2021), welche jedoch bislang nicht von Erfolg gekrönt war. Am 11.8.2021 erlangten die Taliban auch die Kontrolle über den Flughafen in Kunduz und die Militärbasis bei Kunduz (kurier.at 11.8.2021; DerStandard.at 11.8.2021), nachdem hunderte afghanische Sicherheitskräfte vor den Taliban kapitulierten (DieZeit.de 11.8.2021). Am 9.8.2021 eroberten die Taliban mit Aybak (Provinz Samangan) die sechste Provinzhauptstadt (DerStandard.at 9.8.2021). Berichten zufolge fiel am 10.8.2021 die Provinzhauptstadt Farah (Provinz Farah) an die Taliban. Nach Angaben lokaler Behördenvertreter nahmen die Islamisten die wichtigsten Einrichtungen der Regierung in der Stadt ein, darunter den Gouverneurssitz und das Gefängnis der Stadt (DerStandard.at 10.8.2021; orf.at 10.8.2021 Farah). Am 11.8.2021 wurde von einer Eroberung der Provinzhauptstädte Faizabad (Provinz Badakhshan) und Pul-i-Khumri (Provinz Baghlan) durch die Taliban berichtet (orf.at 11.8.2021 Vormarsch).

Auch in den großen Städten Herat, Lashkar Gah und Kandahar wurden die Regierungstruppen von den Taliban weiter bedrängt. Der amerikanische Präsident Joe Biden ordnete Medienberichten zufolge Luftangriffe an, um den weiteren Vormarsch der Aufständischen aufzuhalten (FAZ.net 8.8.2021). Auch in Mazar-e Sharif wird seit Tagen gekämpft (DieZeit.de 11.8.2021). Die Stadt befindet sich Berichten zufolge im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch).

Am 12.8.2021 nahmen die Taliban weitere Provinzhauptstädte ein: Zunächst wurde von der Übernahme der nur 150 km von Kabul entfernten Provinzhauptstadt Ghazni (Provinz Ghazni) durch die Taliban berichtet (ARD tagesschau 12.8.2021; kurier.at 12.8.2021). Nachdem die Gefechte am 12.8.2021 weiter zunahmen, wurde auch Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen am 12.8.2021 von den Taliban eingenommen. Seither befindet sich Herat (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021). Zuletzt gelang es den Taliban Berichten zu Folge auch die Kontrolle über Kandahar (Provinz Kandahar) zu erlangen (ARD tagesschau 13.8.2021; DerStandard.at 13.8.2021). Am 13.8.2021 wurde über die Eroberung der Provinzhauptstädte Qala-i-Naw (Provinz Badghis), Firuzkoh bzw. Chighcheran (Provinz Ghor), Lashkargah (Provinz Helmand) und Pul-e-Alam die Taliban berichtet (BBC.com 13.8.2021; SN.at 13.8.2021; DerStandard.at 13.8.2021; kurier.at 13.8.2021). Auch die Provinzhauptstädte Sharan (Provinz Paktika), Qalat (Provinz Zabul) und Tirinkot (Provinz Uruzgan) fielen am 13.8.2021 an die Taliban (LWJ).

Die Taliban setzten ihre Offensive ungehindert fort. Am 14.8.2021 wurde von der Übernahme der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) berichtet, die als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers galt. Die Taliban ließen Gefangene aus dem Zentralgefängnis der Stadt frei und hissten ihre Flagge auf der Blauen Moschee (orf.at 14.8.2021). Berichten zufolge fiel Mazar-e Sharif kampflos am die Taliban (orf.at 14.8.2021; DerStandard.at 14.8.2021). Weiter eroberten die Taliban am 14.8.2021 die Provinzhauptstädte Maimana (Provinz Faryab), Mehtarlam (Provinz Laghman), Jalalabad (Provinz Nangarhar) und Gardez (Provinz Paktia) (LWJ). Am 15.8.2021 fielen die Provinzhauptstädte Paroon (Provinz Nuristan), Mahmood Raqi (Provinz Kapisa), Khost (Provinz Khost), Maidan Shahr (Provinz Maidan Wardak) und Bamyan (Provinz Bamyan) an die Taliban (LWJ).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). In der Nacht waren in Teilen der Hauptstadt Schüsse und mehrere Explosionen zu hören. Mehr als 40 Menschen wurden bei Kämpfen am Stadtrand verletzt (kurier.at 15.8.2021). Gegen Abend fielen auch Schüsse am Flughafen (DerStandard.at 15.8.2021). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Der Krieg in Afghanistan sei vorbei. In Kürze werde feststehen, wie das Land künftig regiert werde (DerStandard.at 15.8.2021).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban versuchten viele Menschen am 16.8.2021, das Land aus Angst vor den Taliban zu verlassen. Während europäische Staaten, die USA und auch Russland Botschafts- und Militärangehörige eilends ausflogen, war der Flughafen für die zivile Luftfahrt jedoch gesperrt. Videos zeigen, wie verzweifelte Zivilisten eine bereits überfüllte und verbogene Stiege hinauskletterten, um ein geparktes Passagierflugzeug zu besteigen. Zahlreiche Menschen begaben sich auf das Rollfeld. US-Soldaten gaben Schüsse in die Luft ab, um die Menge zu kontrollieren (orf.at 16.8.2021). Am Nachmittag mussten alle Evakuierungsflüge für einige Stunden gestoppt werden (DerStandard.at 16.8.2021). Insgesamt kamen mehrere Menschen im Tumult am Flughafen in Kabul ums Leben (orf.at 16.8.2021; DerStandard.at 16.8.2021). Die Situation am Flughafen stellte sich als prekär dar.

Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land zuletzt, Zwangsrückführungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Afghanistan vorübergehend auszusetzen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Deutschland und die Niederlande folgten dieser Empfehlung und führen derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durch (orf.at 11.8.2021 Abschiebungen; DerStandard.at 11.8.2021). Auch Frankreich und Dänemark setzten Abschiebungen nach Afghanistan zuletzt aus (kurier.at 12.8.2021; DerStandard.at 12.8.2021).

Nach der Machtübernahme schlossen die meisten westlichen Nationen ihre Botschaften in Kabul (DerStandard.at 16.8.2021).

Zivile Opfer

Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI 2.8.2021). Seit dem Beginn der Friedensgespräche in Doha im vergangenen Jahr sind vor allem Mitarbeiter des Gesundheitswesens, humanitäre Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ziel einer Welle von gezielten Tötungen gewesen. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams und zehn Minenräumer getötet. Laut Berichten war der Juni 2021 der tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (KI 19.7.2021). Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast so viele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (KI 2.8.2021).

Die Taliban kündigten an, sie würden die Rechte von Frauen respektieren, ihnen Zugang zu Bildung und Arbeit gewähren. Strafen wie Hinrichtungen, Steinigungen und Amputationen müssten von Gerichten entschieden werden. Medien solle eine kritische Berichterstattung erlaubt werden. Man wolle „mit jedem Afghanen zusammenarbeiten“ und ein „neues Kapitel des Friedens, der Toleranz“ aufschlagen (kurier.at 15.8.2021). In der Realität gingen die Taliban zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Die EU-Kommission wirft den Taliban Kriegsverbrechen vor. Zivilisten würden willkürlich getötet, ohne jedes Gerichtsverfahren, Frauen würden wieder ausgepeitscht vor den Augen der Öffentlichkeit (ARD tagesschau 5.8.2021). Aus Gebieten, die die Taliban eingenommen haben, werden Massenhinrichtungen gemeldet. Eine Frauenrechtlerin wurde erschossen (DerStandard.at 10.8.2021). Mädchenschulen werden geschlossen, Frauen dürfen ohne männliche Begleitung das Haus nicht mehr verlassen. Unverheiratete Frauen zwischen 15 und 45 Jahren werden mit Taliban-Kämpfern zwangsverheiratet (kurier.at 15.8.2021). In Städten, die von den Taliban-Aufständischen überrannt wurden, verlieren Frauen ihre Arbeitsplätze. Viele Frauen versuchen, ihre Spuren in der Berufswelt zu verwischen, um sich vor der Gewalt der Taliban zu schützen. Afghanische Journalistinnen berichteten, dass Mädchen in den Provinzen von den Taliban entführt und versklavt worden seien (orf.at 17.8.2021).

Im vergangenen Monat wurden mehr als tausend Zivilisten während der Offensive der Taliban getötet. Zu den Opfern zählten insbesondere Aktivisten, Journalisten, Beamte, Richter und Personen, die sich für einen liberalen islamischen Staat einsetzten (DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandahar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (KI 2.8.2021; HRW 30.7.2021). Einem aktuellen Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) zufolge haben die Taliban seit dem 16. Juli mindestens 40 Menschen im Bezirk Spin Boldak in der Provinz Kandahar getötet (CNN 2.8.2021).

Es kommt in ganz Afghanistan zu willkürlicher Gewalt. Für Zivilisten besteht die Gefahr, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Die Sicherheitslage in den Provinzen und Städten

Kabul (Provinzhauptstadt Kabul-Stadt)

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt, welche zugleich die Hauptstadt Afghanistans und ein Distrikt in der Provinz Kabul ist. Sie ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als "eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand Mai 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen "sticky bombs" verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einem mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohntem Gebiet, und tötete bis zu 85 Menschen, darunter auch Schülerinnen, und verletzte mindestens 150 (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die Taliban umzingelten fast alle größeren Städte in Afghanistan. Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Chahar Asyab, Dehsabz, Farza, Guldara, Kalakan, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi mit Stand Mai 2021 umkämpft. Im Distrikt Surubi wurde von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wurde berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die USA befürchteten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb der nächsten 30 bis 90 Tage fallen könnte (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). Um die Hauptstadt vor Raketenangriffen zu schützen, wurde im Juli 2021 ein Luftabwehrsystem auf dem Flughafen in Kabul installiert (orf.at 13.7.2021). Es fanden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt – statt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Am 20.7.2021 schlugen während der offiziellen Zeremonien zum islamischen Opferfest Eid al-Adha in der Nähe des afghanischen Präsidentenpalasts drei Raketen ein (DerStandard.at 20.7.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Mehrere Menschen wurden bei der Explosion verletzt. Mindestens 13 Personen sind tot und 20 weitere verletzt. Im Anschluss an die Explosion drangen mehrere Taliban in Wohnhäuser vor und lieferten sich Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Die Taliban reklamierten den Autobombenanschlag für sich. Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021).

Nach der Einnahme der Städte Mazar-e Sharif, Pul-e-Alam, Maidan Shahr und Jalalabad rückten die Taliban am 15.8.2021 näher an Kabul (Stadt) heran und umzingelten die Hauptstadt Afghanistans. Die Taliban ließen über den arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausrichten, man erwarte eine friedliche Übergabe der Stadt und biete allen Amnesie an, die für die Regierung oder ausländische Kräfte gearbeitet hätten. Die afghanische Regierung kündigte angesichts der bis an den Stadtrand der Hauptstadt Kabul vorgerückten Taliban eine friedliche Machtübergabe an. Innenminister Abdul Sattar Mirsakwal verkündete in einer aufgezeichneten Ansprache, dass es eine Übergangsregierung geben solle (ARD tagesschau 15.8.2021). Nach Angaben des früheren afghanischen Präsidenten Hamid Karzai wurde ein Koordinierungsrat für die geplante friedliche Übernahme durch die Taliban gegründet (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Die Taliban widersprachen der Bildung einer Übergangsregierung. Taliban-Vertreter teilten mit, man erwarte eine vollständige Machtübergabe. Man wolle eine „inklusive islamische Regierung“ bilden, in der „alle Afghanen“ vertreten seien (ort.at 15.8.2021). Man werde die Gründung des islamischen Emirats Afghanistan vom Dach des Präsidentenpalasts ausrufen (orf.at 15.8.2021). Entgegen vorheriger Ankündigungen der Taliban, wonach sie bis zu einer friedlichen Machtübergabe außerhalb Kabuls warten würden, drangen diese am Nachmittag des 15.8.2021 bis in die Stadt Kabul vor. Die Taliban begründeten dies damit, dass afghanische Polizisten ihre Posten in Teilen der Stadt verlassen hätten und die Taliban daher Plünderungen und Einbrüche in der Hauptstadt befürchtet hätten. Um für Sicherheit in der Stadt zu sorgen, habe man schließlich einmarschieren müssen (orf.at 15.8.2021). Am Abend des 15.8.2021 wurde bekannt, dass der afghanische Präsident Ghani Afghanistan verlassen hat und nach Usbekistan geflohen ist (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021). Nachdem der afghanische Präsident das Land fluchtartig verlassen hatte, besetzten die Taliban am 15.8.2021 den Präsidentenpalast in Kabul (kurier.at 15.8.2021; orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). Bewaffnete Kämpfer der Taliban zogen in den Präsidentenpalast der afghanischen Hauptstadt ein (orf.at 15.8.2021 Einnahme Kabul). In der Nacht waren in Teilen der Hauptstadt Schüsse und mehrere Explosionen zu hören. Mehr als 40 Menschen wurden bei Kämpfen am Stadtrand verletzt (kurier.at 15.8.2021). Gegen Abend fielen auch Schüsse am Flughafen (DerStandard.at 15.8.2021). Gegen Mitternacht verkündeten die Taliban den Sieg (kurier.at 15.8.2021). Der Krieg in Afghanistan sei vorbei. In Kürze werde feststehen, wie das Land künftig regiert werde (DerStandard.at 15.8.2021).

Kabul (Stadt) befindet sich damit zum Stichtag 16.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

Balkh (Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif)

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan grenzt. Die Provinz gliedert sich in 15 Distrikte und wird von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt. Die Bevölkerung der Provinz Balkh wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.509.183 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif hat 484.492 Einwohner und steht (noch) unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara mit Stand 10.8.2021 unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft waren (LWJ).

Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und in ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif zunehmend. Lokale Medien berichteten am 21.6.2021 von Taliban-Kämpfern am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) kam es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Die Sicherheitslage blieb auch in der darauf folgenden Woche volatil und unvorhersehbar. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Mit Stichtag 11.8.2021 befand sich Mazar-e Sharif im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch) und ist seit Tagen heftigen Kämpfen ausgesetzt (DieZeit.de 11.8.2021).

Nach mehrtätiger Belagerung der Stadt Mazar-e Sharif, die als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers galt, wurde am 14.8.2021 von deren Übernahme durch die Taliban berichtet (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Berichten zufolge fiel Mazar-e Sharif kampflos an die Taliban. Die Soldaten ließen ihre Ausrüstung zurück und flohen in Richtung der usbekischen Grenze (DerStandard.at 14.8.2021). Die Taliban ließen Gefangene aus dem Zentralgefängnis der Stadt frei und hissten ihre Flagge auf der Blauen Moschee (orf.at 14.8.2021). Mazar-e Sharif befindet sich damit zum Stichtag 16.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban (LWJ).

Herat (Provinzhauptstadt Herat-Stadt)

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 15 Distrikte und 4 „temporäre“ Distrikte (welche aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden) unterteilt. Die Bevölkerung der Provinz wird im Zeitraum 2020/21 auf 2.140.662 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt ist Herat (Stadt) mit 574.276‬ Einwohnern. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt Herat verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. In der Vergangenheit fielen die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in der Stadt Herat gemeldet wurden, meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 noch als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt war. In Shindand befindet sich angeblich das "Taliban-Hauptquartier" von Herat (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet.

Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere in Herat (Stadt), rapide. Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihrer Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Sämtliche Distrikte Herats stehen entweder unter der Kontrolle der Taliban oder gelten mit Stand 10.8.2021 als umkämpft (LWJ).

Der Großteil der Distrikte wird von den Taliban gehalten, die zuletzt gewaltsam versuchten, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen (KI 2.8.2021). Nach Schätzungen des Long War Journal befanden sich die Distrikte Adraskan, Ghoryan, Kohsan, Gulran, Koshk, Zanda Jan, Kushk-i-Kuhna, Karukh, Pashtun Zarghun, Fersi, Obe, Chishti Sharif und Shindand unter Talibankontrolle, während Injil, Herat und Guzara mit Stand 10.8.2021 umkämpft sind. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle (LWJ).

Am 30.7.2021 kam es zu einem Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Eingangsbereich des Stützpunktes wurde von einer regierungsfeindlichen Gruppierung mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer angegriffen. Bei diesem Vorfall wurden mehrere Polizeibeamten verletzt und eine Polizeiwache getötet (UNAMA 30.7.2021). Nachdem drei Tage lang Kämpfe in Herat (Stadt) tobten, haben Organisationen damit begonnen, wichtige Dokumente zu vernichten, da sie befürchten, diese könnten im Fall einer Eroberung der Stadt durch die Taliban verwendet werden, um ihre Mitarbeiter ausfindig zu machen. Der Flughafen von Herat wurde wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint. Herat (Stadt) befindet sich nun praktisch im Belagerungszustand. Viele Einwohner der Stadt bereiteten sich auf den schlimmsten Fall vor, dass Kämpfer in ihre Häuser und Arbeitsplätze eindringen. Die Regierungstruppen kämpften in Herat an der Seite der Männer von Ismail Khan, einem ehemaligen Mudschaheddin-Führer und ranghohem Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Ismail Khan kritisierte die Regierung am 31.7.2021, weil sie keine Verstärkung in die Stadt Herat schickte (TheGuardian.com 31.7.2021). Afghanische Beamte bestätigten, dass die Taliban die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in der Stadt Herat übernommen haben (TheGuardian.com 1.8.2021). Am 2.8.2021 kam es in der Stadt Herat bereits den sechsten Tag zu schweren Kämpfen. Bei einer Explosion in der Stadt Herat wurden drei Zivilisten getötet und zehn weitere verwundet. Nach Angaben der Sicherheitskräfte wurde ein Bus mit Zivilisten in die Luft gesprengt (ToloNews.com 2.8.2021). Dutzende junge Männer gingen am 2.8.2021 in Herat auf die Straße, um die Regierungstruppen zu unterstützen (ToloNews.com 3.8.2021). Am 3.8.2021 kam es in Herat (Stadt) zu weiteren Zusammenstößen in der Nähe des Stadtzentrums. Nach Angaben afghanischer Beamter gelang es den Regierungstruppen zuletzt, die Aufständischen aus mehreren Gebieten der Stadt zurückzudrängen. Im den südlichen und westlichen Teilen der Stadt und in den Außenbezirken kam es jedoch zu heftigen Schießereien; immer mehr Zivilisten flohen aus ihren Häusern (TheGuardian.com 3.8.2021). Videos zeigen, dass die Taliban die Straße kontrollieren, die Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet. Ein lokaler Journalist berichtete CNN am Sonntag, die Taliban kontrollierten einen Großteil des Bezirks Goazara in der Nähe des Flughafens und hätten auch Karoakh im Osten eingenommen (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Ein Flugzeug, das gerade hätte landen sollen, kehrte nach Kabul zurück (SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021).

Am 12.8.2021 nahmen die Gefechte in Herat (Stadt) weiter zu. Die Taliban drangen aus dem Osten in die Stadt vor und gelangten zum Gouverneurssitz, während die Milizen von Ismail Khan im Westen der Stadt versuchten, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Am Abend des 12.8.2021 befanden sich der Gouverneurspalast, das Polizeihauptquartier und das Gefängnis unter der Kontrolle der Taliban (orf.at 12.8.2021). Herat (Stadt) wurde am 12.8.2021 nach wochenlangen Angriffen von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban (DerStandard.at 12.8.2021; orf.at 12.8.2021).

Die Taliban

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die nicht bereit ist, ihre zentralen „Werte“ aufzugeben. Sie sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, bis sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung führten die Taliban weiterhin einen Aufstand. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sehen sich nicht als Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als "Islamisches Emirat Afghanistan" (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Verhandlungen mit den USA haben bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs ausgelöst. Indem sie mit den Taliban verhandeln, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt. Gleichzeitig haben die Verhandlungen aber auch die afghanische Regierung unterminiert, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde. Bereits Ende April 2021 sprachen die Taliban von einem bevorstehenden Sieg (LIB, Kapitel Politische Lage).

Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein, die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert, wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr "Emirat" wiederherstellen zu können. Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben. Die Taliban haben sich offenbar absichtlich nur vage darüber geäußert, was sie mit der "islamischen Regierung" meinen, die sie schaffen wollen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein. Laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern. Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban verursachen weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts. Im Jahr 2020 verursachen Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. Die UNAMA verzeichnete einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban (zu denen auch "Attentate" gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen) getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Hinsichtlich militärischer Operationen handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3).

Haqqani-Netzwerk:

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP. Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

Rechtsschutz und Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht. Die Verfassung sieht einerseits das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das Justizsystem ist weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt - sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: Dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, die glaubwürdige Beschwerden überprüft und an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Strafverfolgung weiterleitet (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen).

Tadschiken:

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Tadschiken).

Blutfehden

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.). Gewöhnlich kommt es zu Blutfehden zwischen nichtstaatlichen Akteuren, z.B. innerhalb bestimmter ethnischer Untergruppen, und meist in Gebieten, in denen die Regierung und die Rechtsstaatlichkeit schwach oder nicht präsent sind (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.18.1). In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.).

Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.). Erwachsene Männer sind das häufigste Ziel von Blutfehden. Gewöhnlich wird Rache an den Brüdern oder anderen unmittelbaren männlichen Verwandten des Täters genommen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.18.1). Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14).

Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.) Frauen und Kinder sind in der Regel davon ausgeschlossen, direkte Ziele von Rachemorden in Blutfehden zu sein. In den Medien gab es jedoch Beispiele von Kindern und Frauen, die Berichten zufolge im Zusammenhang mit einer Blutfehde oder Vergeltung getötet wurden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.18.1).

Blutfehden können extrem gewalttätig werden (z.B. Tötungen) und über Generationen andauern. Die gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen, Rache zu üben, sind stark ausgeprägt, und es ist schwierig für jemanden, sich einer Blutfehde zu widersetzen oder einer Blutfehde zu entkommen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.18.1). Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.).

In einigen Fällen könnten Blutfehden dadurch vermieden werden, dass man den Verletzten um Vergebung bittet (nanawatai) und ihn bittet, auf badal zu verzichten (indem sich der einzelne Täter an den Verletzten wendet, um ihn um Vergebung zu bitten, oder durch eine jirga mit lokalen Stammesältesten und ulemas); Frauen sind jedoch von der Teilnahme an solchen Foren ausgeschlossen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.18.1).

Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.14.).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religion, den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seinem Familienstand, seiner schulischen Laufbahn und seiner Berufstätigkeit in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, an denen zu zweifeln sich im Verfahren keine Gründe ergeben haben. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die meisten Fragen auf Deutsch beantwortete.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründet auf dessen konsistenten Angaben im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2016. Dieses legt nachvollziehbar dar, angegebene Geburtsdatum mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar ist. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben im Verfahren im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Leben in Afghanistan, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung in Afghanistan, sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus den im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass die Familie ein Haus samt Grundstück im Distrikt XXXX besitzt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 7 und 8).

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen beruht auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Dass mehrere Tanten und Onkel in Kabul (Stadt) und in der Provinz Ghazni leben, basiert auf den Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Hier gab er auch an, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie zu stehen (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 6). Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass weitere – allenfalls entfernte – Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhältig wären, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers bzw. sonstige Angehörige in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Krankengeschichte und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen basieren auf den mit Schriftsatz vom 15.6.2021 vorgelegten medizinischen Unterlagen, welche auch die erforderliche Aktualität aufweisen (OZ 12). Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, regelmäßig Medikamente einzunehmen und sich in medizinischer Behandlung zu befinden (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 2). Er schilderte nachvollziehbar, dass er an Tuberkulose erkrankt sei und unter Depressionen leide (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 4). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 6.7.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesen schließlich wieder zurückzog, ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 7.7.2016. Dass der Beschwerdeführer am 8.7.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, ist ebenso aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu den von ihm besuchten Kursen, seinen Deutschkenntnissen, seinem Schulbesuch, den gemeinnützigen Tätigkeiten in Österreich, den von ihm geknüpften Kontakten, zu seinen Freizeitaktivitäten sowie zu seinen Zukunftsplänen ergeben sich aus den diesbezüglich überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche großteils durch im Akt einliegende Urkunden und Bestätigungsschreiben untermauert werden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang eine Deutschprüfung auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt hat, gründet auf seinen übereinstimmenden Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 14; Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 3). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und einer Einsichtnahme des erkennenden Richters in die Grundversorgungsdatenbank.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.

3.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

3.2.1. Zur behaupteten Blutfehde und Verfolgung durch eine verfeindete Familie

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer zu seinem individuellen Fluchtvorbringen befragt im Wesentlichen vor, es bestehe seit nunmehr ungefähr 30 Jahren eine Blutfehde zwischen seiner Familie und einer verfeindeten Familie, welche auf damalige Grundstückstreitigkeiten zurückgehe. Damals habe ein Onkel des Beschwerdeführers einen Sohn der verfeindeten Familie erschossen und sei anschließend in den Iran geflüchtet. Aufgrund des damaligen Krieges sei die Familie des Vaters des Beschwerdeführers schließlich nach Pakistan gereist. Der Onkel habe daraufhin ebenfalls nach Pakistan kommen wollen und sei in Pakistan ermordet worden. Nach einiger Zeit sei die Verwandtschaft nach Afghanistan zurückgekehrt, wo es wieder zu Auseinandersetzungen mit der verfeindeten Familie gekommen sei. Ein Onkel mütterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers habe dort ein Mitglied der verfeindeten Familie bei einer Hochzeitszeremonie erschossen. Kurz danach sei dieser Onkel selbst erschossen worden. Vor ungefähr achteinhalb Jahren seien zwei Personen nachts in die Tischlerei des Vaters eingedrungen, um diesen zu ermorden. Da die Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, seien die Angreifer schließlich geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn der Familie und befürchte daher, selbst Angriffen der verfeindeten Familie ausgesetzt zu sein.

Den Länderfeststellungen ist betreffend Blutfehden zu entnehmen, dass bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Insbesondere Verletzungen wie Vergewaltigung, Ehrabschneidung, Ehebruch oder Anschuldigungen, die die Gruppe beschämen, können eine Blutfehde auslösen. Erwachsene Männer sind das häufigste Ziel von Blutfehden. Quellen erklären, dass normalerweise Rache an den Brüdern oder unmittelbaren männlichen Verwandten des Täters genommen wird. Bei einem erweiterten Haushalt, der zusammenlebt, kann auf alle erwachsenen Männer in dieser Familieneinheit abgezielt werden. Die gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen zur Vergeltung sind stark, und es ist schwierig für jemanden, einer Blutfehde zu widerstehen oder zu entkommen. Das Paschtunwali ist vor allem unter den ländlich angesiedelten Paschtunenstämmen anwendbar und wird unter städtischen Paschtunen kaum angewendet bzw. durchgesetzt. Blutrache in ländlichen Gebieten ist daher eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen.

Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sind daher auch Grundstücksstreitigkeiten geeignet, eine Blutfehde auszulösen. Die EASO Country Guidance berichtet, dass es in Afghanistan häufig zu Streitigkeiten um Land bei allen ethnischen Gruppen kommt. Landkonflikte könnten schnell eskalieren, gewalttätig werden und auch in Blutfehden ausarten. Etwa 70 % der schweren Gewaltverbrechen wie etwa Mord würden wegen Streitigkeiten um Landbesitz verübt. Es werde von Konflikten um Land in verschiedenen Regionen Afghanistans berichtet, die zu Tötungen führten. Grund dafür seien unter anderem die unvollständige Registrierung von Land und die fortschreitende Urbanisierung (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.18 Individuals involved in blood feuds and land disputes, Unterabschnitt 2.18.2 Land disputes, S. 90f). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass bei einer Blutrache grundsätzlich die Gefahr besteht, auch als Neffe des vermeintlichen Täters Opfer einer Blutfehde zu werden, selbst wenn man in diese nicht direkt involviert war. Allerdings ergibt sich aus den Länderinformationen auch, dass primär Rache an den Brüdern des Täters genommen wird (EASO County Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.18 Individuals involved in blood feuds and land disputes, S. 89f).

Ausgehend von den Länderberichten müsste daher primär der Vater des Beschwerdeführers Racheakten der verfeindeten Familie ausgesetzt sein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass der Vater nach wie vor vollkommen unbehelligt von den vermeintlichen Feinden in Kabul (Stadt) lebt. Der Beschwerdeführer erklärte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit, dass auch sein Vater in Gefahr sei. Seine Familie habe daher nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Wohnadresse gewechselt. Sie lebe zwar nach wie vor im gleichen Stadtteil, aber in einem anderen Haus (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 8). Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung reichte offenbar bereits ein Umzug des Vaters – welcher den Länderberichten zufolge als Bruder des Täters primäres Ziel von Angriffen wäre – innerhalb desselben Stadtteils in Kabul (Stadt) aus, um ihn vor Angriffen durch die Feinde zu schützen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die vermeintlich verfeindete Familie nicht besonders einflussreich ist, weder Kontakte zu den Taliban, noch zur afghanischen Regierung pflegt und insbesondere nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer oder seinen Vater in deren Heimatstadt Kabul ausfindig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch der Beschwerdeführer in einem anderen Stadtteil seiner Heimatstadt Kabul Schutz vor Verfolgung durch die verfeindete Familie finden sollte. Der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären, warum er sich entgegen der Länderberichtslage als mehr gefährdet sieht als sein Vater. Er gab lediglich an, dass die Feinde nach einer passenden Gelegenheit suchen würden: „Meine Familie hat vor ihnen Angst und sie haben vor uns Angst. Jeder wartet auf eine passende Gelegenheit“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 8).

Der erkennende Richter gewann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch vermeintliche Feinde objektiv nicht begründet und über Jahrzehnte innerhalb der Familie des Beschwerdeführers geschürt wurde, ohne dass es seit zumindest 30 Jahren zu tatsächlichen Vorfällen gekommen wäre. Insgesamt beruht das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen ausschließlich auf Mutmaßungen und Spekulationen des Beschwerdeführers und seiner Familie:

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, seine Großmutter habe ihm von der Blutrache erzählt (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 11). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers beruht daher nicht auf dessen eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Erzählungen dritter Personen. Die Blutfehde habe ihren Ursprung vor etwa 28 Jahren, als es zu einem Grundstücksstreit zwischen zwei Onkeln und fünf Feinden gekommen sei. Ein Mitglied der gegnerischen Familie habe einen der beiden Onkel von einem Hügel gestoßen, wodurch dieser verletzt worden sei. Daraufhin habe der zweite Onkel eine Waffe geholt, den Sohn dieses Mannes erschossen und sei in den Iran geflohen (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Nähere Angaben vermochte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu machen. Zu beachten ist, dass weder die Großmutter des Beschwerdeführers, noch der Beschwerdeführer selbst eigene Wahrnehmungen dazu haben, was tatsächlich vor 30 Jahren geschah. Der Beschwerdeführer hat von dem vermeintlichen Mord vor mehr als 30 Jahren seinen eigenen Angaben zufolge nur durch Hörensagen von seiner Großmutter als einziger Quelle erfahren, welche ihrerseits ebenso wenig in den vermeintlichen Grundstücksstreit involviert war. Insgesamt kann dieses Vorbringen daher nicht verifiziert werden.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Blutfehde erscheint rein spekulativ. Er gab an, die Familie des Vaters sei wegen des Krieges nach Pakistan geflüchtet. Der Onkel, der den Feind umgebracht habe, habe ebenfalls vom Iran nach Pakistan zur Familie reisen wollen und sei in Pakistan mit einem Messer erstochen worden. Die Leiche sei nach zwölf Tagen in einem mit Steinen beschwerten Plastiksack in einem Fluss gefunden worden. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten der Polizei von der Blutfehde erzählt. Daraus habe man geschlossen, dass der Onkel „vermutlich“ von seinen Feinden umgebracht worden sei (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Daraus ergibt sich, dass die Annahme, der Onkel sei von Mitgliedern der verfeindeten Familie getötet worden, die ihn sogar in Pakistan gefunden hätten, nur auf subjektiven Spekulationen und Verdächtigungen der Familie des Beschwerdeführers beruht. Es gibt keine Nachweise dafür, dass es sich bei den Mördern des Onkels um Mitglieder jener verfeindeten Familie handelt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Onkel des Beschwerdeführers von unbekannten Tätern ermordet wurde. Den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Onkels in Pakistan kann daher mangels Objektivierbarkeit nicht gefolgt werden.

Nicht nachvollziehbar erscheint auch der weitere vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisverlauf, wonach die Familie nach der Ermordung des Onkels nach Afghanistan zurückgekehrt und auf einer Hochzeitszeremonie der verfeindeten Familie begegnet sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe ein Onkel mütterlicherseits des Vaters dort wieder ein Mitglied der verfeindeten Familie erschossen (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, warum die Familie des Beschwerdeführers nicht versuchte, den Kontakt zu den vermeintlichen Feinden zu vermeiden, musste sie doch mit weiteren Eskalationen rechnen. Ebenso wenig erscheint es nachvollziehbar, dass ein Onkel mütterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers auf einer Hochzeitszeremonie ein Mitglied der gegnerischen Familie erschossen haben soll, gab es doch für diesen Mord auf der Hochzeit zahlreiche Zeugen. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass der Onkel für die Tötung des Feindes einen unbeobachteten Moment gewählt hätte, um sich nicht dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, zumal sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eine – wenngleich nichtstaatliche – Polizeistation in der Nähe des Tatortes befand. Der Beschwerdeführer berichtete weiter, die Polizisten dieser nahe gelegenen (nichtstaatlichen) Polizeistation hätten bemerkt, dass jemand erschossen worden sei, und daraufhin (offenbar wahllos) „auf die Personen im Ort geschossen“. Dabei sei auch der Onkel mütterlicherseits des Vaters erschossen worden (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Daraus ergibt sich, dass der Onkel nicht direktes Ziel der Schüsse war, sondern im Zuge willkürlicher Gewalt durch die nichtstaatliche Polizei erschossen wurde.

Zur Schilderung, wonach der älteste Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers am Nachhauseweg von zwei Personen angehalten und mit 18 Kugeln erschossen worden sei (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10), ist anzumerken, dass einerseits nicht nachvollziehbar ist, woher der Beschwerdeführer sein Wissen bezieht, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe. Andererseits gibt es den Erzählungen des Beschwerdeführers zufolge – abgesehen von Spekulationen seiner Familie – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Täter Angehörige der verfeindeten Familie waren. Der Beschwerdeführer gab weiter an, ein Cousin des Vaters habe daraufhin „versucht“, den Feind („ XXXX “) umzubringen. Es wisse jedoch niemand, ob XXXX nunmehr tot sei bzw. wo er sich aufhalte (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Auf Nachfrage der belangten Behörde, welche Person im Zuge des Streite zuletzt getötet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, der Cousin seines Vaters habe XXXX „vielleicht“ umgebracht: „Er hat Nervenprobleme, er hat nur gesagt, dass er sich rächen möchte.“ Zwischenzeitlich sei dieser Cousin jedoch an einer Krankheit gestorben. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, wonach niemand wisse, ob XXXX tatsächlich tot sei und der Cousin ihn nur „vielleicht“ umgebracht habe, ergänzte der Beschwerdeführer schließlich, der Cousin sei „einige Zeit, nachdem er sich gerächt hat“, verstorben (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 11).

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass „seit 27 Jahren“ niemand mehr getötet worden sei (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 12). Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 5). Er vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die offenbar äußerst gewalttätige Blutfehde die letzten 30 Jahre ruhte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass Blutfehden den Länderfeststellungen zufolge über Generationen andauern können. Auch können Blutfehden erliegen, wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegnerische Familie nicht in der Lage gewesen wäre, (weiterhin) Racheakte auszuüben. Insgesamt kamen den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren zufolge drei Personen aus der Familie des Beschwerdeführers (zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Vaters) und bis zu drei Personen der gegnerischen Familie (Sohn des Mannes, der einen Onkel vom Hügel stieß; Opfer bei der Hochzeitszeremonie; eventuell ein Mann namens XXXX ) durch die Blutfehde ums Leben. Nachdem die Blutfehde ursprünglich zwischen den beiden Onkeln des Beschwerdeführers und „fünf Feinden“ (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10) bestand, wären auf Seiten der gegnerischen Familie noch genügend Personen am Leben gewesen, um weiterhin Racheakte auszuüben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Söhne der verfeindeten Familie nunmehr erwachsen seien und erst jetzt die Feindschaft zu neuem Leben erwacht sei (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 5), erscheint daher nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Cousin des Beschwerdeführers XXXX nicht umgebracht hat und die Fehde aus Sicht der verfeindeten Familie mit dem Tod der unmittelbaren Täter (den beiden Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers und des Onkels mütterlicherseits des Vaters) beendet ist. Diese Annahme findet Bestätigung in den Länderfeststellungen, wonach sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten muss.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sein Vater sei vor mehreren Jahren selbst von der verfeindeten Familie angegriffen worden, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits keine konsistenten Angaben dazu machen konnte, wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll. Vor der belangten Behörde gab er zuletzt an, es sei „bis zu etwa vor sieben Jahren“ zu keinen weiteren Vorfällen gekommen (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 10). Auf Nachfrage durch die belangte Behörde, wann genau sich der Angriff auf den Vater ereignet habe, gab er in Widerspruch dazu an, dies sei „vor etwa fünfeinhalb Jahren“ gewesen (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 12). Im Übrigen lässt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Feinde der Familie damals versucht hätten, den Vater – wie vom Beschwerdeführer behauptet – umzubringen. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, der Vater habe in der Tischlerei geschlafen, als zwei Personen um 2.00 Uhr nachts gekommen seien, um ihn umzubringen. Der Vater habe geschrien, um die Nachbarn auf die aufmerksam zu machen: „Als die Nachbarn das mitbekommen haben, sind die Angreifer geflüchtet“ (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 11). Der Vater sei bei der Polizei gewesen, die gemeint habe, es könnten Räuber gewesen seien. Auf Nachfrage, ob der Vater die Personen erkannt habe, verneinte der Beschwerdeführer: „Nein, er wusste nicht, wer das ist. Aber wir haben sonst mit niemandem Probleme“ (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 12). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen an, der Vater habe nicht nur geschrien, sondern sei außerdem vor den beiden Personen durch das Fenster geflüchtet. Erst dann seien ihm die Nachbarn zu Hilfe gekommen (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 6). Auf Nachfrage, ob der Vater diese Personen erkannt habe, gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Vater diese nicht erkannt habe, „weil sie ihre Gesichter bedeckt hielten.“ Die Polizei habe gemeint, es seien Kriminelle oder Diebe gewesen. „Aber wir wissen zu 100 %, dass dieser Angriff von unseren Feinden stammt“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 6). Tatsächlich basiert dieses „100 %-ige Wissen“ des Beschwerdeführers und seiner Familie jedoch lediglich auf Spekulationen und subjektiven Verdächtigungen. Wie der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend angab, erkannte sein Vater die Täter nicht. Er wurde daher von Unbekannten in seiner Tischlerei überfallen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht ungewöhnlich. Das Länderinformationsblatt berichtet zur Hauptstadt Kabul, dass Straßenkriminalität wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ein Problem ist. Im vergangenen Jahr seien tausende Fälle von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet worden (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Angesichts des hohen Gewaltniveaus und der Kriminalitätsrate in Kabul (Stadt) geht das Bundesverwaltungsgericht – wie auch die afghanische Polizei – davon aus, dass es sich bei dem Vorfall um einen Einbruchsdiebstahl, nicht jedoch um einen gezielten Anschlag der vermeintlichen Feinde auf die Person des Vaters des Beschwerdeführers handelte.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angab, selbst nie persönlich bedroht worden zu sein. Abgesehen von dem Einbruch in die Tischlerei des Vaters kam es in den letzten 30 Jahren auch zu keinen Bedrohungen anderer Familienmitglieder (Niederschrift vom 17.7.2018, S. 12). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer gerade im Jahr 2016 zur Flucht aus Afghanistan veranlasst sah. Insgesamt beruht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits ausführlich dargelegt, ausschließlich auf Mutmaßungen und Spekulationen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass es die vermeintliche Blutfehde tatsächlich nie gab. In Hinblick darauf, dass sämtliche unmittelbaren Täter aus der Familie des Beschwerdeführers bereits tot sind (zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und ein Onkel mütterlicherseits des Vaters), ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten muss, jedenfalls – auch in Hinblick auf die seit dem letzten Mord vergangene Zeitspanne von mehr als 30 Jahren – davon auszugehen, dass die Blutfehde aus Sicht der verfeindeten Familie aufgrund erfolgreich durchgeführter Rache beendet ist und der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund keine Übergriffe zu befürchten hat. Zudem erscheint es angesichts dessen, dass offenbar bereits ein Umzug des Vaters – welcher den Länderberichten zufolge bei einer nach wie vor bestehenden Blutfehde primäres Ziel von Angriffen wäre – innerhalb desselben Stadtteils in Kabul (Stadt) genügte, um sich vor Übergriffen durch die vermeintlichen Feinde zu schützen, nicht nachvollziehbar, warum nicht auch der Beschwerdeführer in einem anderen Stadtteil seiner Heimatstadt Kabul vor Verfolgung durch die verfeindete Familie sicher sein sollte. Der Beschwerdeführer vermochte im gesamten Verfahren Verhandlung nicht zu erklären, warum er entgegen der Länderberichtslage davon ausgeht, dass er selbst mehr gefährdet ist als sein Vater.

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde durch Mitglieder einer verfeindeten Familie wegen einer Blutfehde verfolgt werden, als rein spekulativ und kann daher dem gegenständlichen Verfahren nicht als festgestellt zugrunde gelegt werden. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan – insbesondere in seiner Heimatstadt Kabul – keinen Übergriffen bzw. Verfolgung durch eine verfeindete Familie etwa aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, die ebenso keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch angebliche Feinde erblicken konnte, an.

3.2.2. Zur etwaigen Verfolgung als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland:

Zu einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte.

Das Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel Rückkehr keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Afghanistan. Die UNHCR-Richtlinien erwähnen Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52 f.), belegen aber ebenfalls nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Die EASO Country Guidance (siehe Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.13. Individuals perceived as „Westernised“) trifft lediglich die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Ziel aufständischer Gruppierungen werden können und verknüpft dieses Merkmal mit der Gefahr, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Systematische Übergriffe gegen Rückkehrer gehen allerdings auch aus der EASO Country Guidance nicht hervor. Insbesondere wird hier ausgeführt, das Risiko für Männer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, sei minimal und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig.

Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

3.2.3. Sonstiges:

Ein weiteres Vorbringen zu ihm im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, während sich für eine Verfolgung aus anderen als den oben behandelten Gründen im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würden.

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat lässt sich im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt entnehmen, insbesondere den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage und findet auch Bestätigung in den UNHCR-Richtlinien (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen und die Kontrolle der Taliban über ganz Afghanistan ergibt sich insbesondere aus den in den Länderfeststellungen zitierten aktuellen Medien- und Zeitungsberichten, die im Wesentlichen ein übereinstimmendes Bild von der Lage in Afghanistan zeichnen. Die Feststellung, wonach die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR ist, lässt sich der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 2.8.2021 zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan entnehmen.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und Konfliktbetroffenheit der Provinz Kabul, insbesondere auch von Kabul (Stadt), beruhen im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul. Die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul. Kabul verzeichnet die höchste Zahl ziviler Opfer, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen seien, insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe durch regierungsfeindliche Gruppierungen (S. 127). Aktuellen Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Taliban zuletzt einen Autobombenanschlag durchführten, der auf die Residenz des Verteidigungsministers abzielte. Mindestens 13 Personen kamen bei diesem Angriff ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. Weiter kam es zu einer Reihe kleinerer Explosionen und Feuergefechten mit den Sicherheitskräften. Bei einem Bombenangriff in Kabul wurden Anfang August 2021 drei Menschen verletzt (TheGuardian.com 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021). Die Feststellung, wonach Kabul (Stadt) am 15.8.2021 von den Taliban besetzt und eingenommen wurde, ergibt sich ebenso aus zahlreichen aktuellen Medienberichten, welche über die Kontrolle der Stadt Kabul durch die Taliban berichten. Es wird übereinstimmend von Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie von Todesopfern am Flughafen in Kabul berichtet (orf.at 15.8.2021; kurier.at 15.8.2021; ARD tagesschau 15.8.2021; DerStandard.at 15.8.2021; orf.at 16.8.2021; DerStandard.at 16.8.2021).

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den bereits zitierten Medien- und Zeitungsberichten, auf Informationen zur Sicherheitslage in Kabul aus dem Länderinformationsblatt sowie auf der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien, denen zufolge Zivilisten in Kabul auf ihren täglichen Wegen einem erheblichen Risiko, Opfer einer der in der Stadt allgegenwärtigen Gefahren (siehe oben) zu werden (S. 126-127), ausgesetzt sind. Dieses Risiko bestünde im Fall einer Niederlassung in Kabul auch für den Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh), den Einschätzungen des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 18.8.2021) und aus den in den Länderfeststellungen zitierten Medien- und Zeitungsberichten, welche ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild von der prekären Sicherheitslage in der Provinz Balkh zeichnen. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass sich die Lage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Der Österreichische Rundfunk berichtete im Juni von der Präsenz der Taliban am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Diese Einschätzung findet Bestätigung im wöchentlichen Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) zur humanitären Lage in Afghanistan, wonach es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Für den Zeitraum 26.7.2021 bis 1.8.2021 berichtet UN OCHA, dass die Sicherheitslage in der Provinz Balkh weiterhin volatil und unvorhersehbar ist. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Dass es tagelang zu heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt kam, ist aktuellen Berichten des Österreichischen Rundfunks und dem Online-Auftritt der überregionalen deutschen Wochenzeitung „Die Zeit“ zu entnehmen (orf.at 11.8.2021 Vormarsch; DieZeit.de 11.8.2021). Die Feststellung, wonach sich Mazar-e Sharif seit 14.8.2021 unter der Kontrolle der Taliban befindet, speist sich ebenso aus zahlreichen übereinstimmenden aktuellen Medienberichten (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Diese Berichte fügen sich nahtlos in die Berichterstattung über den raschen militärischen Vormarsch der Taliban insbesondere im Norden Afghanistans ein, weshalb das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, am Wahrheitsgehalt dieser Artikel zu zweifeln. Die Feststellung, wonach sich neben Mazar-e Sharif auch alle Distrikte der Provinz Balkh unter Talibankontrolle befinden, beruht zudem auf einer nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 18.8.2021). Die Feststellung zur Konfliktbetroffenheit der Provinz Balkh speist sich aus den zitierten Länderberichten. Aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh) ergibt sich, das es zu willkürlicher Gewalt auch gegenüber Zivilisten kommt. Im Jahr 2020 steigerte sich die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Balkh gegenüber 2019 um 157 %.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den bereits zitierten Medien- und Zeitungsartikeln und den Informationen von UN OCHA zur Sicherheitslage in Balkh (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021; UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt in Mazar-e Sharif nach Einschätzung der EASO Country Guidance so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3 Article 15 (c) QD, Unterabschnitt Indicriminate violance Balkh, S. 119). Allerdings hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif seit der Veröffentlichung der EASO Country Guidance im Dezember 2020 gravierend verschlechtert. Den Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.2.3), welche auf aktuellen Berichten über die Lage in Afghanistan basieren, die ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation in Afghanistan zeichnen, ist zu entnehmen, dass die Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungstruppen nunmehr auch Mazar-e Sharif erreicht haben und sich die Stadt zwischenzeitlich unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban befindet. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, ausschließlich aufgrund seiner Präsenz in der Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban von erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und der Konfliktbetroffenheit der Provinz Herat gründen auf dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat), den Kurzinformationen der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 19.7.2021 und vom 2.8.2021, einem Statement der United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) vom 30.7.2021 (https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked; letzter Zugriff am 11.8.2021), den Einschätzungen des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 18.8.2021) und auf den in den Länderfeststellungen zitierten Medien- und Zeitungsberichten, welche ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild von der prekären Sicherheitslage in der Provinz Herat zeichnen. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass sich die Lage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) berichtete am 9.7.2021 von einer Einnahme wichtiger Grenzübergänge in der Provinz Herat durch die Taliban (ARD tagesschau 9.7.2021), was in der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.7.2021 (KI 19.7.2021) Bestätigung findet. Der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 2.8.2021 ist zu entnehmen, dass die Taliban den Großteil der Distrikte in der Provinz halten und versuchen, gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen (KI 2.8.2021). UNAMA berichtete am 30.7.2021 von einem Anschlag auf einen ihrer Stützpunkte in Herat (Stadt), im Zuge dessen mehrere Polizeibeamte verletzt und eine Polizeiwache getötet wurden (UNAMA 30.7.2021). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kam. Die Feststellung, wonach der Flughafen von Herat kurzzeitig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen wurde, die Taliban am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint errichteten und sich die Stadt im Belagerungszustand befand, gründet auf Berichten der britischen Tageszeitung „The Guardian“ (TheGuardian.com 31.7.2021; TheGuardian.com 1.8.2021). Dass am 3.8.2021 in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn einschlugen und die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, von den Taliban kontrolliert wird, gründet auf im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten des US-amerikanischen Nachrichtensenders CNN und der österreichischen Tageszeitungen „Salzburger Nachrichten“ und „Der Standard“ (CNN 2.8.2021; SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021). Dass sich Herat (Stadt) nunmehr unter der Kontrolle der Taliban befindet, ist zahlreichen aktuellen Medienberichten zu entnehmen (DerStandard.at 14.8.2021; orf.at 14.8.2021). Das erkennende Gericht hat in Hinblick auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte zum innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Medienberichte zu zweifeln. In seiner Feststellung, wonach sämtliche Distrikte der Provinz Herat, einschließlich Herat (Stadt), unter der Kontrolle der Taliban stehen, folgt das erkennende Gericht der Einschätzung des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 18.8.2021). Die Feststellung, wonach es in der Provinz zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten kommt, beruht auf diesbezüglich übereinstimmenden Medienberichten: Berichten des afghanischen Nachrichtensenders ToloNews zufolge sprengten die Taliban in Herat (Stadt) einen Bus mit Zivilisten in die Luft (ToloNews.com 2.8.2021), während die Tageszeitung „Der Standard“ von Massenhinrichtungen in jenen Gebieten berichtete, welche zwischenzeitlich unter der Kontrolle der Taliban stehen (DerStandard.at 10.8.2021). Die EU-Kommission warf den Taliban jüngst vor, in den von ihnen eroberten Gebieten Zivilisten willkürlich zu töten und Frauen vor den Augen der Öffentlichkeit auszupeitschen (ARD tagesschau 5.8.2021).

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den Kurzinformationen der Staatendokumentation (KI 19.7.2021; KI 2.8.2021) und den bereits zitierten Medien- und Zeitungsartikeln, wonach es seit Ende Juli 2021 zu anhaltenden heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kam und die Stadt zwischenzeitlich unter der Kontrolle der Taliban steht. Zur Einschätzung der EASO Country Guidance, wonach das Niveau an willkürlicher Gewalt in Herat (Stadt) so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3 Article 15 (c) QD, Unterabschnitt Indicriminate violance Herat, S. 127), ist anzumerken, dass sich die Sicherheitslage in Herat (Stadt) seit der Veröffentlichung der EASO Country Guidance im Dezember 2020 gravierend verschlechtert hat. Aus den Länderfeststellungen unter Punkt II.2.3 dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in Herat (Stadt) kam. Die Taliban versuchten gewaltsam, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen. Ende Juli 2021 griffen die Taliban einen Stützpunkt von UNAMA in Herat (Stadt) mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer an. Nach Angaben afghanischer Beamter übernahmen die Taliban bereits am 1.8.2021 die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in Herat (Stadt). Es kam zu heftigen Schießereien in der Stadt und zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten. Am 3.8.2021 sprengten die Taliban einen Bus mit Zivilisten in die Luft. Seit 12.8.2021 steht Herat (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Herat (Stadt) die Gefahr droht, ausschließlich aufgrund seiner Präsenz in der Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban von erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Insgesamt steht dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes aufgrund der prekären Sicherheitslage und des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen, zumal Afghanistan nunmehr unter der vollständigen Kontrolle der Taliban steht. Die Taliban eroberten seit 6.8.2021 sämtliche Provinzhauptstädte Afghanistans. Berichten zufolge gingen die Taliban zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Es wird von Massenhinrichtungen, willkürlichen Tötungen von Zivilisten und Auspeitschungen von Frauen in den von den Taliban eroberten Gegenden berichtet (ARD tagesschau 5.8.2021; DerStandard.at 10.8.2021; DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021). Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI 2.8.2021). Die Lage stellt sich in ganz Afghanistan als prekär dar. Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen noch vor der Machtübernahme durch die Taliban, angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan mehr vorzunehmen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Auch einer aktuellen Einschätzung von UNHCR aus August 2021 zufolge kann derzeit in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden. UNHCR hält in seinem Positionspapier zu Rückführungen nach Afghanistan aus August 2021 fest, nach dem Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan sei es zu einer rasanten Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen des Landes gekommen. Die Zunahme der Gewalt habe gravierende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Quellen würden davon ausgehen, dass in den letzten Wochen Zehntausende Afghanen das Land wegen Menschenrechtsverletzungen verlassen hätten. Insbesondere betont UNHCR, dass es angesichts der Volatilität der Situation in Afghanistan derzeit nicht angebracht sei, internationalen Schutz wegen der Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verweigern (https://www.refworld.org/pdfid/611a4c5c4.pdf; letzter Zugriff am 18.8.2021). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein wird

Anzumerken bleibt, dass das erkennende Gericht den Parteien – insbesondere auch der belangten Behörde – mit Parteiengehör vom 17.6.2021 die Möglichkeit gab, zu den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebeten, im Licht der Aussagen des Länderinformationsblatts vom 11.6.2021 zum Abzug der internationalen Truppen, zur Sicherheitslage (insbesondere im Jahr 2021), zur Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden kann. Die belangte Behörde wurde darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Schutzalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehen wird, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt), unter Umständen auch in Kabul, getroffen werden kann. Während der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.6.2021 zur Länderberichtslage Stellung nahm und unter anderem auf prekäre Sicherheitslage und den Vormarsch der Taliban verwies, machte die belangte Behörde von ihrem Recht zur Stellungnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch. Insbesondere trat die belangte Behörde der Ansicht des erkennenden Gerichtes, wonach eine innerstaatliche Schutzalternative nur angenommen werden kann, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) getroffen werden kann, nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan und der gewaltsamen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban kann derzeit keine ausreichend sichere Prognose über Gestaltung der staatlichen Ordnung unter Herrschaft der Taliban in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) getroffen werden. Ganz Afghanistan befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Taliban, welche zuletzt in den 90er-Jahren gewaltsam über Afghanistan herrschten. Es ist zu erwarten, dass es weiterhin zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgenden Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der schon zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; zuletzt VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zudem auf aktuelle Zeitungsartikel und Medienberichte, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.

Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.3.1. und II.3.2. erfolgt ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.1.1. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung wegen einer Blutfehde aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Rückkehrfall aufgrund einer seit Jahrzehnten zwischen seiner Familie und einer verfeindeten Familie bestehenden Blutfehde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden, fällt sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den GFK-Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer eine aufrechte Blutfehde zwischen seiner Familie und einer verfeindeten Familie jedoch nicht überzeugend darlegen. Eine mögliche Verfolgung seiner Person durch eine verfeindete Familie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer bestehenden Blutfehde konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen.

4.1.2. Zu einer etwaigen Verfolgung als „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).

Da es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die – wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre – aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seiner Eigenschaft als „Rückkehrer“ automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche „Rückkehrer“ vorkommen können, konnte dieser – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.

Ein Konnex zu einem der anderen Fluchtgründe der GFK ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dieser verweist in seiner Beschwerde abseits der oben behandelten Fluchtgründe lediglich auf die prekäre allgemeine Sicherheitslage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein allerdings keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233).

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Eine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen können. Auf die sich für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebenden Gefahren wird allerdings sogleich noch unter Punkt 4.2. eingegangen werden.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

4.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07; VfGH 13.9.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung ist § 8 Abs 1 AsylG nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

4.2.1. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion

Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul) und für Kabul (Stadt) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist und eine hohe Anzahl ziviler Opfer verzeichnet. Zudem befindet sich Kabul unter der Kontrolle der radikal islamistischen Taliban. Im Fall seiner Rückkehr dorthin droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen Konflikt iSd lit. c leg cit.

4.2.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Zur Frage, ob für die Stadt Mazar-e Sharif Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannte Stadt den Feststellungen zufolge stark vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen ist und sich die Sicherheitslage seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Taliban-Kämpfer drangen bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden zunächst sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Zwischenzeitlich erreichten die Kämpfe jedoch die Stadt. Es wurde von heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt berichtet. Seit 14.8.2021 befindet sich Mazar-e Sharif den Länderfeststellungen zufolge unter der Kontrolle der Taliban. Das erkennende Gericht kommt im Zuge einer Gefahrenprognose (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/20/0095) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch die Taliban zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Demnach liegen Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, in Mazar-e Sharif vor.

Auch hinsichtlich Herat (Stadt) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Stadt stark vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen ist. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zu tagelangen Kämpfen in der Stadt, im Zuge derer auch der Flughafen zeitweilig geschlossen wurde. Die Taliban führten zuletzt einen Anschlag auf einen Stützpunkt der UNAMA in Herat (Stadt) und auf den Flughafen durch. Seit 12.8.2021 befindet sich Herat (Stadt) den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten. Insgesamt kommt das erkennende Gericht auch hinsichtlich Herat (Stadt) im Zuge einer Gefahrenprognose (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/20/0095) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, liegen damit auch in Herat (Stadt) vor.

Die erste Voraussetzung für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Herat [Stadt] oder Mazar-e Sharif), nämlich der Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 mwN) ist daher nicht erfüllt, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit der Ansiedelung in einer der genannten Städte unterbleiben kann.

Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der militärischen Eroberung des Staatsgebietes durch die Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Z 3 leg cit).

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4.2.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Beschwerdeführern mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.

4.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).

Da dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage und sind daher ebenfalls aufzuheben.

4.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen der Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, auf die existierende unter Punkt 4. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Für die Feststellung des nach dieser Judikatur erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

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