Bundesverwaltungsgericht I421 1431803-2

I421 1431803-2Bundesverwaltungsgericht23.08.2021

Regest

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Einreiseverbot aufgehoben gekürzte Ausfertigung Herabsetzung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I421 1431803-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I421.1431803.2.00

Spruch

I421 1431803-2/50E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 21.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l., II. und III. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, sodass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wird.

Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides, sowie Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 06.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

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