Bundesverwaltungsgericht L525 2169946-1

L525 2169946-1Bundesverwaltungsgericht20.08.2021

Regest

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Scheinkonversion

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L525 2169946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2169946.1.00

Spruch

L525 2169946-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.6.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er dabei gewesen sei, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Deshalb habe er um sein Leben gefürchtet. Außerdem habe er den Iran aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er sei öfters überfallen worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.

2. Am 20.4.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, reiste in der Folge aber nicht aus dem Bundesgebiet aus.

3. Am 3.8.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er zwei Monate vor seiner Reise nach Österreich auf einer Baustelle von Herrn XXXX gearbeitet habe. Nachdem der Beschwerdeführer von diesem 12 Millionen Toman erhalten hätte, habe dieser ihm gesagt, dass ihm seine Arbeitsweise gefallen hätte. Er habe ihn lehren und ihm etwas beibringen wollen, wenn er das wolle. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass Herr XXXX Christ sei. Nachdem der Beschwerdeführer über den Vorschlag nachgedacht und ihn kontaktiert hätte, habe ihn XXXX abgeholt. Sie seien in den Bezirk Shahria (Teheran) gefahren und in ein Haus hineingegangen. Dort seien sieben bis acht Personen anwesend gewesen. Sie seien alle in ein Zimmer gegangen. Nachdem sie den Tee getrunken hätten, habe XXXX über das Christentum geredet. Das habe etwa eineinhalb Stunden gedauert. Danach habe XXXX ihn gefragt, was er dazu meine. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass ihm das Christentum gefalle, weil im Christentum Ruhe sei. Nach zehn Tagen habe ihn XXXX wieder angerufen und ihn gefragt, ob er ihn wieder abholen dürfe. Sie seien wieder nach Shahria gefahren. Nach etwa 40 Minuten habe der Portier des Hauses gerufen, dass sie flüchten sollten, weil Beamte da seien. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und noch gesehen, wie Polizisten zwei oder drei Leute festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich ein Taxi genommen und sei zu seinem Bruder gefahren. Zwei Tage später habe seine Mutter beim Bruder angerufen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen dürfe, weil die Polizei Herrn XXXX festgenommen habe. Das Zuhause des Beschwerdeführers sei durchsucht worden, sie hätten allerdings nichts gefunden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünf Tage beim Bruder geblieben. Er habe seinen Bruder gebeten, ihm zu helfen und habe ihm dieser einen Schlepper besorgt. Zu seinem religiösen Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, als er nach Österreich gekommen sei, sei er über zwei Monate in der Kirche untergebracht worden. Vater XXXX kümmere sich um sie. Er habe ihnen Unterricht gegeben. Dann seien sie jeden Sonntag im Gottesdienst gewesen. Nach der Messe habe es Extraunterricht in einem anderen Raum gegeben. Jeden Dienstag gebe es in der Kirche eine Gebetsstunde, an der er auch teilnehme. Der Beschwerdeführer habe mehrmals in der Kirche geholfen; Stühle herrichten, Stühle holen, Geschirr abwaschen. Er habe am Weinachts- und Dankfest teilgenommen. Es habe auch andere Feste gegeben; er nehme an allen Festen teil. Er habe das heilige Buch gelesen. Dieses habe ihm sehr gut gefallen. Deshalb habe er sich taufen lassen wollen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA eine Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 19.4.2017 über einen Werte- und Orientierungskurs, ein Schreiben des Vereins XXXX , eine Einladung des damaligen Dompfarrers der XXXX von Jänner 2017 sowie ein Schreiben des Domvikars vom 1.8.2017, einen Auszug aus dem Taufbuch vom 14.11.2016, einen Taufschein vom 18.11.2016, Lichtbilder sowie iranische Identitätsdokumente im Original bzw. in Kopie vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.8.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran verfolgt worden sei und werde, weil er im Iran ein Christ habe werden wollen und sich in Österreich habe taufen lassen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck der Behörde, nur zum Schein konvertiert zu sein, nicht ausräumen können und sei diese Ansicht aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt worden, etwa dass der Beschwerdeführer, obwohl die Bevölkerung im Iran permanent überwacht werde, dennoch keine Bedenken gehabt hätte, an heimlichen Treffen von Christen teilzunehmen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass lediglich ein paar Polizisten damit beauftragt worden seien, das Treffen zu stürmen und Leute festzunehmen. Auffällig sei auch, dass alle im Haus anwesenden Personen vom Portier zur Flucht aufgefordert worden seien, jedoch nicht allen die Flucht gelungen sei und habe der Beschwerdeführer damit offensichtlich aufzeigen wollen, dass man seinen Namen bei den Behörden verraten habe. Ferner sei auffällig gewesen, dass dem Beschwerdeführer kein Polizist gefolgt sei und er die Möglichkeit gehabt hätte, sich in aller Ruhe ein Taxi zu nehmen und davonzufahren. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorbringen können, woher sein Bruder wissen hätte können, dass XXXX von der Polizei festgenommen worden sei. Ebenso erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich für einige Tage bei seinem Bruder aufhalten habe können, ohne dort von der Polizei ausfindig gemacht zu werden. Zur Konversion des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, es sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Kenntnisse über das Wesen der römisch-katholischen Kirche aufweise. Er sei nicht in der Lage gewesen, nähere Details dazu vorzubringen. Mit seiner Beschreibung über die innere Überzeugung, aus der heraus er sich für eine Konversion entschlossen habe, habe sich nicht zwingend ableiten lassen, dass er sich tatsächlich ernsthaft mit einer Konversion beschäftigt habe. Seine Angaben seien zu vage gewesen, um Rückschlüsse auf eine ernsthafte innere Überzeugung, aufgrund derer er sogar eine Todesgefahr im Iran in Kauf nehmen hätte sollen, ziehen zu können. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, vorzubringen, dass er aufrichtig und aus innerster Überzeugung den Glauben gewechselt hätte, sondern habe beim Bundesamt den Eindruck vermittelt, ausschließlich zum Schein, folglich zwecks Erlangung des Status eines Asylberechtigten, getauft worden zu sein.

5. Mit Schriftsatz vom 30.8.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.8.2017. Darin machte er – nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Fluchtvorbringens – im Wesentlichen geltend, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, wodurch sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verstoßen habe. Das Verfahren sei dadurch mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet. Darüber hinaus gehe aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA selbst hervor, dass im Iran eine Konvertierung vom Islam zum Christentum streng geahndet werde. Diese Feststellungen der Behörde selbst würden in der Folge von ihr jedoch nicht weiter gewürdigt, was die Beweiswürdigung auch grob unschlüssig mache. Die Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers auch abgewiesen, weil sie ihn für unglaubwürdig halte und begründe dies in erster Linie mit von ihr selbst konstruierten Widersprüchen. Weitere Beschwerdeausführungen bezogen sich auf die Aussagekraft von bestimmten, dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA gestellten Fragen über das Christentum.

6. Am 7.9.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Glaubensaktivitäten seit seiner Einreise in Österreich bis zur Gegenwart vollständig darzulegen, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen sowie allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen schriftlich bekanntzugeben und alle Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen unter Beibringung bzw. Geltendmachung aller Beweismittel bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, aktuelle Bescheinigungen und Beschreibungen seiner Glaubensbetätigung durch offizielle Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft unter Angaben von ladungsfähigen Adressen dieser Personen zum Zwecke einer allfälligen Zeugenbefragung zu übermitteln.

8. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.3.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend seine religiösen Aktivitäten in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – soweit noch nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt – Schreiben des ehemaligen Dompfarrers der XXXX und nunmehrigen Pfarrvikars der Pfarre XXXX vom 17.12.2017 und 17.3.2021, Schreiben des Domvikars der XXXX vom 21.3.2021 und 9.6.2021, eine Bestätigung der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vom 20.4.2021, eine Teilnahmebestätigung des bfi vom 12.12.2018 über einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1", eine Bestätigung der Caritas vom 22.3.2021 über eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Ehrenamtsbestätigung der XXXX vom 16.3.2021 sowie ein Unterstützungsschreiben vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.6.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der ehemalige Dompfarrer der XXXX und nunmehrige Pfarrvikar der Pfarre XXXX , XXXX , einvernommen.

Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der XXXX vom 11.6.2021 über den Besuch von Coaching-Stunden im Rahmen des Pflichtschullehrganges vor.

10. Am 1.7.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom 23.6.2021 über eine Teilnahme am Intensivkurs "Deutsch als Fremdsprache A2." vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen (in der deutschen Schreibweise XXXX ), und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Türken zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache sowie Türkisch und verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule (ohne Abschluss). Danach ging er – bis zu seiner Ausreise aus dem Iran – ca. neun Jahre lang einer Berufstätigkeit als Schweißer bei verschiedenen Dienstgeberin in Teheran nach.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat vier Brüder. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und Brüdern, lebt weiterhin in Teheran. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwägerin ca. einmal in zwei bis drei Wochen, fallweise auch mit seinem Vater, in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2015 aus dem Iran aus.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befasste sich im Iran weder mit dem christlichen Glauben, noch ist er dort als Christ in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil seiner Identität geworden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er hat seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren eine Iranerin namens XXXX als Freundin, lebt mit dieser allerdings nicht zusammen. Der Kontakt wird durch wöchentliche bzw. vierzehntätige Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; intensivere persönliche Kontakte zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum von 8.10.2018 bis 12.12.2018 an einem Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" des bfi teil. Am 9.3.2020 besuchte der Beschwerdeführer Coaching-Stunden im Rahmen des Pflichtschulabschlusslehrganges der XXXX ; der Lehrgang wurde in der Folge pandemiebedingt aufgelöst, der Beschwerdeführer erlangte keinen Abschluss. Seit dem 22.6.2021 besucht der Beschwerdeführer einen Intensivkurs "Deutsch als Fremdsprache A2.1" der XXXX .

Der Beschwerdeführer unterstützte im Jahr 2016 über den Verein XXXX ehrenamtlich neue Asylwerber bei der Orientierung in Eisenstadt. Der Beschwerdeführer nahm am 19.4.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Seit Oktober 2019 arbeitet der Beschwerdeführer regelmäßig, zuletzt ca. vor einem Monat, bei der XXXX mit. In seiner Asylwerberunterkunft im Haus Franziskus der Caritas engagiert sich der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Dolmetscher.

Im Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer mit der römisch-katholischen Kirche in Eisenstadt in Kontakt und nahm für ca. eineinhalb Monate in einem Notquartier der Dompfarre Unterkunft. Der Beschwerdeführer besuchte dort für ca. elf Monate regelmäßig die wöchentlich stattfindende Taufvorbereitung (jeweils am Sonntag für eine Stunde) und empfing am 20.11.2016 die Taufe. Der Beschwerdeführer besucht einmal unter der Woche sowie am Sonntag die Messe und nimmt sonntags am Glaubenskurs (Religionsunterricht) der Kirche teil; dieser fand zuletzt online statt. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfsdienste, hilft etwa, die Kirche zu reinigen, Sessel und Tische aufzustellen und Blätter auszuteilen oder bei der Gartenarbeit. Er leistete auch Unterstützung bei der Renovierung einer Kapelle und half Gemeindemitgliedern beim Umzug. In den Jahren 2018 und 2019 nahm der Beschwerdeführer jeweils an einer viertägigen Fußwallfahrt nach Mariazell teil.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

1.4. Länderfeststellungen:

COVID-19

Letzte Änderung: 28.01.2021

Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist nun auch von einer dritten COVID-19-InfektionsweNe stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko) (AA 1.12.2020). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen (WKO 28.11.2020). Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 1.12.2020). Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten (WKO 28.11.2020). Die Spitäler kämpfen mit Überlastung (WKO 28.11.2020; vgl. ZDF.de 18.10.2020). Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend (WKO 28.11.2020).

Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 1.12.2020; vgl. AA 1.12.2020). Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht (AA 1.12.2020).

Seit 21. November 2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020), obwohl sich die iranische Regierung - aus Angst vor Protesten - lang gegen einen Lockdown gewehrt hat (DW 18.11.2020). Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020). Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr (AA 1.12.2020). Es kommt - abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen - ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 1.12.2020). Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 1.12.2020). Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt (DW 18.11.2020). In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt (WKO 28.11.2020; vgl. DW 18.11.2020).

Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 1.12.2020; vgl. WKO 28.11.2020). Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 1.12.2020).

Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 28.11.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020, unverändert gültig seit 18.11.2020): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/ de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396 , Zugriff 1.12.2020

•BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.12.2020, unverändert gültig seit 20.11.2020): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia. gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 1.12.2020

•DW-Deutsche Welle (18.11.2020): Irans Regierung gibt Widerstand gegen Corona-Lockdown auf, https://www.dw.com/de/irans-regierung-gibt-widerstand-gegen-corona-lockdown-auf/a-55651492 , Zugriff 1.12.2020

•WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.11.2020): Coronavirus: Situation im Iran, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/iran-bulletin-aussenwirtschaftscenter-zum-coronavi rus--.html , Zugriff 1.12.2020

•ZDF.de (18.10.2020): Wie die zweite Welle den Iran trifft, https://www.zdf.de/nachrichten/panoram a/coronavirus-iran-zweite-welle-100.html, Zugriff 1.12.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.01.2021

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih", der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 9.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdar- an oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 9.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2020). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 9.2020a). Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Nach dem die Erwartungen des Volks vom moderat-reformorientierten Parlament nicht erfüllt wurden und die Wirtschaftslage und die finanzielle Situation des Volks nach den US-Sanktionen immer schlechter wurde, kamen nach den Parlamentswahlen 2020 hauptsächlich die konservativen und erzkonservativen Kräfte ins Parlament. Die Mehrheit der Abgeordneten der neuen Legislaturperiode verfolgt sowohl gegenüber der Regierung von Rohani als auch gegenüber westlichen Werten eine sehr kritische Linie (ÖB Teheran 10.2020).

Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. GIZ 9.2020a, FH 4.3.2020, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 9.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 9.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 9.2020a).

Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 9.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 9.2020a; vgl. AA4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450 , Zugriff 7.4.2020

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 7.4.2020

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•DW - Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran, https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961 , Zugriff 7.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 3.12.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.01.2021

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.12.2020).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 2.12.2020; vgl. AA 2.12.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 2.12.2020b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 2.12.2020b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA2.12.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 2.12.2020).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.12.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 2.12.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2020b, unverändert gültig seit 18.11.2020): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/ira nsicherheit/202396 , Zugriff 2.12.2020

•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.12.2020, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertr etungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 2.12.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 28.01.2021

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA26.2.2020; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische

Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrerAuslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig befinden (USDOS 11.3.2020).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die „Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere „Feindschaft zu Gott" und „Korruption auf Erde";

-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-Spionage für fremde Mächte;

-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten" gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten - wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit - dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 26.2.2020).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938 794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamisch en-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 7.4.2020

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445 204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-d er-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 7.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 7.4.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/file admin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 7.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020

•HRC - UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020

•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 7.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 28.01.2021

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (USDOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist.

Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben - nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

• AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds +Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 7.4.2020

•DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.c om/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 7.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020

•Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https: //www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/ , Zugriff 7.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-s o-viel-macht-haben/19907934.html , Zugriff 7.4.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 28.01.2021

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020). Dies betrifft vorrangig nicht registrierte aber auch offizielle Gefängnisse - insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, zu Peitschenhieben verurteilt - darunter z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum, oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren (AI 18.2.2020).

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Folter und andere Misshandlungen geschehen häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vgl. DIS 7.2.2020), um dadurch Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 8.4.2020

•DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds +Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

•HRC - UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020

•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 8.4.2020

•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 8.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 8.4.2020

Korruption

Letzte Änderung: 28.01.2021

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte „Bonyads“, leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Menschen werden jedoch selten strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2019 mit 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 146 von 180 untersuchten Ländern (TI

24.1. 2020). Im Jahr davor, 2018, lag Iran mit 28 (von 100) Punkten auf Platz 138 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2019). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 9.2020b).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment72025928.html , Zugriff 9.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 3.12.2020

•TI - Transparency International (24.1.2020): Corruption Perspective Index 2019 - Iran, https: //images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 9.4.2020

•TI - Transparency International (30.1.2019): Corruption Perspective Index 2018 - Iran, https: //www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2018 , Zugriff 9.4.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 9.4.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 28.01.2021

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

•Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)

•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

•Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

•UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

•Konvention über die Rechte behinderter Menschen

•UN-Apartheid-Konvention

•Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020)

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention

•Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).

14.1. 2020)Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2020). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 9.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der „schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weitverbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 1.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398 , Zugriff 3.12.2020

•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 14.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 28.01.2021

14.1. 2021)Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA26.2.2020; vgl. BS 2020, AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 14.1.2020), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 11.3.2020).

14.1. 2022)Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 4.3.2020). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). „Propaganda gegen den Staat" ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, FH 4.3.2020). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2020).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 4.3.2020).

Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafes (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 9.2020c).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert" bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020).

Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace" hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram" gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreiche Frauen, die „unsittliche" Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Seitdem seit Februar 2020 konservative und erzkonservative Kräfte im iranischen Parlament die Mehrheit der Abgeordneten stellen, ist der Druck auf den jungen Telekom-Minister für eine Filterung der noch nicht gefilterten sozialen Medien wie Instagram und WhatsApp und die Einführung des bereits nach chinesischem Vorbild vorbereiteten internen Internet mit dem Namen „Nationales Internetnetz" gewachsen. Der junge Minister mit seiner Vergangenheit als Beamter des Geheimdienstes konnte sich bisher gegen diesen Druck wehren. Es ist aber zu erwarten, dass sich der Zugriff der Iraner auf die virtuelle Welt in Zukunft noch weiter einschränken wird (ÖB Teheran 10.2019). Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten (HRW 17.1.2019).

Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists" wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran - wie alle politischen Gefangenen - besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2020).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019:170) von 180. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen und nicht professionellen Journalisten, vor allem solchen, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 14.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 3.12.2020

•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 14.4.2020

•HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2002197.html , Zugriff 14.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

•ROG - Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste zur Pressefreiheit 2020, https://www.reporter-o hne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/Rangliste_der_Press efreiheit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 14.5.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 28.01.2021

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh" („Waffenaufnahme gegen Gott") und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2020). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020; vgl. AI 4.2020).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei politischen oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (4.2020): Todesurteile und Hinrichtungen 2019, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 18.12.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•AI - Amnesty International (10.4.2019): Todesurteile und Hinrichtungen 2018, https://www.amnest y.at/media/5416/act50-9870-2019_uebersetzung_at.pdf, Zugriff 15.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 15.4.2020

•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (28.1.2020): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 15.4.2020

•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 15.4.2020

•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 15.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 28.01.2021

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mo- hareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 18.2.2020).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).

Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran" befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft (USDOS 10.7.2020).

Personen, die sich zumAtheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020

•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse- situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020

•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 17.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020

•Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 - 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex /laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021

•USDOS - US Department of State [USA] (10.7.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031370.html, Zugriff 16.12.2020

Christen

Letzte Änderung: 28.01.2021

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als „christlich" anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, BAMF 03.2019), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020).

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2020). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 10.6.2020).

Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 10.2020), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 10.2020). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA23.5.2018; vgl. Open Doors). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breitangelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 18.2.2020). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], htt- ps://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse- situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020

•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020

•Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 - 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex /laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021

•USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031370.html, Zugriff 16.12.2020

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Letzte Änderung: 28.01.2021

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott"), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018).

Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die Versammlung in - meist evangelischen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet.

Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen - die meisten kurzzeitig - festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile"- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

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•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938 794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamisch en-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020

•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 20.4.2020

•Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter - en oppdatering om arrestasjoner og straffeforf0lgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en- oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/fNe/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021

•Open Doors (2020): Weltverfolgungsindex 2020 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. November 2018 - 31. Oktober 2019), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/lae nderprofile/iran , Zugriff 20.4.2020

•USDOS - US Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 20.4.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.06.2020

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/DeutschlandAusw%

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•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 24.4.2020

US DOS - US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html , Zugriff 23.4.2020

Grundversorgung

Letzte Änderung: 28.01.2021

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Sowohl auf Grund der „Maximum Pressure"-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da wie nie zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 9.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 9.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung (Landinfo 12.8.2020). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 9.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 9.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

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•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 24.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 4.12.2020

•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net /en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 28.01.2021

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 10.2020). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variiert je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, die Organisation für soziale Sicherheit sowie 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (155 USD) und 30 Millionen Rial (186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe", die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern könnten beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 30.12.2020

•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.b amf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_F act_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035vernum=-2 , Zugriff 28.4.2020

•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 0360357Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 30.12.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 30.12.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 28.01.2021

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2019). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesell- schaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).

Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren.

Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khora- san, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020).

Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedecktzu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).

Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396#conte nt_5 , Zugriff 30.12.2020

•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.12.2020

•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.b amf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_F act_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035vernum=-2 , Zugriff 29.4.2020

•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net /en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.1.2021

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 30.12.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.01.2021

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020

•Cedoca - Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus _Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020

•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ec oi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-in cluding-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020

Dokumente

Letzte Änderung: 28.01.2021

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shen- asname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2020).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).

Quellen:

•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland

Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante

Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020

•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente (vgl. AS 95 ff), insbesondere des im Original (OZ 16) vorgelegten iranischen Personalausweises festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Nachname des Beschwerdeführers falsch geschrieben sei; am Ende gehöre das "e" weg. Der Beschwerdeführer habe dafür auch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin bestätigte nach Einsichtnahme in die Geburtsurkunde, dass der darin genannte Nachname " XXXX " lautet (vgl. OZ 21, S. 5), sodass entsprechende Feststellungen zur deutschen Schreibeweise des Namens des Beschwerdeführers zu treffen waren.

Die Feststellungen zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit und seinem bisherigen Leben im Iran beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 19.12.2015 (AS 3 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 3.8.2017 (AS 65 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.6.2021 (OZ 21, insb. S. 8 ff).

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 20.4.2021 (OZ 19) mit der Zuordnung "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt" vor. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihm heute gut gehe, er könne der Verhandlung folgen; er leide nur an einer Allergie (OZ 21, S. 3). Näher zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe; er gehe nicht zum Arzt und nehme auch keine Medikamente, auch wegen der Allergie nicht. Er lebe in einer Unterkunft mit vier Personen auf zwölf Quadratmetern. Es gebe unregelmäßige Schlafenszeiten und keinen Ort, an den er sich zurückziehen und etwas Ruhe finden könne. In der Unterkunft komme es auch immer wieder zu Diskussionen und Konflikten unter den Bewohnern. Seine Wohnsituation verursache bei ihm Stress (OZ 21, S. 5). Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen einer schwereren Erkrankung beim Beschwerdeführer kamen damit nicht hervor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seine – insoweit unzweifelhaften – Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 21, insb. S. 5 ff) sowie die im Verfahren vorgelegten (unter Punkt I. genannten) Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, auf einfache Fragen zu seinen Hobbys, seiner Lebenssituation und seiner Anreise auf Deutsch zu antworten (vgl. OZ 21, S. 6).

Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, dass er Verwandte in Österreich habe; er habe eine Freundin, sie würden aber nicht zusammenleben. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sie seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren zusammen seien. Seine Freundin stamme aus dem Iran und heiße XXXX ; sie sei berufstätig und könnten sie einander nur einmal pro Woche, manchmal auch nur einmal in 14 Tagen sehen (OZ 21, S. 7). Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind Elemente einer zwischen ihm und seiner Freundin bestehenden Lebensgemeinschaft nicht zu entnehmen; der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer erwähnte seine Freundin in seinen Ausführungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und zu seinem Alltag in Österreich (vgl. OZ 21, S. 6 f) auch nicht mehr, sodass nicht von einer besonders ausgeprägten persönlichen Beziehung auszugehen war.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, intensivere persönliche Kontakte zu Österreichern aber nicht festgestellt werden können, ist Folgendes auszuführen:

Zu seinem Alltag in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei schönem Wetter mit Freunden Fußball spielen gehe. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, ob er österreichische Freunde habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einen Freund namens XXXX gehabt hätte, der immer Fußballspiele organisiert und ihn angerufen habe. Er sei nicht mehr dort, der Beschwerdeführer wisse nicht, wohin er gegangen sei (vgl. OZ 21, S. 7). Somit gab der Beschwerdeführer zwar eher allgemein an, mit Freunden Fußball zu spielen, ging in weiterer Folge aber weder auf die Person seiner Freunde noch darauf, wie sich seine Freundschaften nun konkret gestalten würden, ein. Auch war nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer engere Freundschaften mit Mitgliedern seiner Kirchengemeinde pflegen würde. Wenngleich der Beschwerdeführer angab, dass an den Gottesdiensten sowohl Österreicher als auch Asylwerber bzw. Asylberechtigte teilnehmen würden und er sich auch mit ihnen unterhalte (vgl. OZ 21, S. 16), brachte er doch nicht zum Ausdruck, dass sich daraus freundschaftliche Kontakte entsponnen hätten. Gleiches gilt für seine Unterstützung von älteren Gemeindemitgliedern, denen er etwa beim Umzug geholfen habe (vgl. OZ 21, S. 7). Im Empfehlungsschreiben der XXXX vom 22.3.2021 (OZ 16) wird der Beschwerdeführer zwar als sehr aufmerksam, fleißig und nett charakterisiert und beschrieben, wie er der Verfasserin bei Arbeiten auf einer kleinen Baustelle geholfen habe; eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Verfasserin fortbestehende freundschaftliche Verbundenheit geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor. Das erkennende Gericht kommt daher im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, aber keine intensiveren persönlichen Kontakte zu Österreichern unterhält. Zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Kirchengemeinde wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.

Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, dass er sich noch in Grundversorgung befindet (vgl. OZ 21, S. 7). Dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass afghanische Freunde, die in einer Baufirma tätig seien, ihm gesagt hätten, dass die Firma Schweißer benötige und der Chef der Firma bereit sei, den Beschwerdeführer für ein bis zwei Monate – wenn er mit seiner Arbeit zufrieden sei, dauerhaft – einzustellen; eine schriftliche Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Gleiches gilt für die Möglichkeit, auf Baustellen zu arbeiten (vgl. OZ 21, S. 19).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (AS 65 f; OZ 21, S. 4).

Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zum unmittelbar ausreisekausalen Vorbringen:

Eingangs ist festzuhalten, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers, wie er im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, kaum glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, im Iran auf einer Baustelle eines Herrn XXXX gearbeitet zu haben. Dieser hätte nach Erledigung der Arbeit zum ihm gesagt, dass ihm seine Arbeitsweise gefallen habe. Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, Herr XXXX hätten ihn "lehren" und ihm "etwas beibringen" (gemeint offenbar: über das Christentum) wollen (vgl. AS 69), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb sein Arbeitgeber ihn plötzlich in das Christentum einführen hätte wollen. Es erscheint dem Gericht angesichts der Lebensrealität der – wie sich aus den Länderberichten ergibt – unter der Wahrnehmungsschwelle agierenden Mitglieder von Hauskirchen im Iran, als kaum vorstellbar, dass ein Angehöriger einer christlichen Hauskirche einfach auf den (bei ihm als Schweißer arbeitenden) muslimischen Beschwerdeführer zugekommen wäre und ihm einen solchen Vorschlag unterbreitet hätte, zumal der Beschwerdeführer auch kein annähernd als besonders vertrauensvoll zu beschreibendes Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vorgebracht hat, sondern auf die Person seines Arbeitgebers im Gegenteil gar nicht näher eingegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass Herr XXXX (nunmehr als "Herr XXXX " bezeichnet) ihm – nachdem er diesen "etwas besser kennengelernt" gehabt hätte – erzählt habe, dass er Christ sei und "einiges über seinen Glauben erzählt" habe, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer eben ein solches "besser kennenlernen" in keinerlei Weise dargestellt hat, sodass auch nicht erhellt, weshalb dieser dem Beschwerdeführer freimütig offenbaren sollte, dass er Christ sei – und damit sich und auch die anderen Angehörigen seiner Hauskirche potenziell der Gefahr einer Verfolgung und Bestrafung aussetzen sollte. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer "über den Vorschlag nachgedacht" und Herrn XXXX kontaktiert hätte, welcher ihn dann abgeholt habe (vgl. AS 70 f; OZ 21, S. 9: "Ich habe ihn eines Abends angerufen und er hat gesagt, dass er am nächsten Tag mich treffen wird."). Der Beschwerdeführer konnte schlicht überhaupt nicht darlegen, weshalb in ihm – ohne jegliche erkennbaren Zwischenschritte – ein derartiges Interesse am Christentum erwacht wäre, dass er gemeinsam mit einem Christen eine Hauskirche besuchen und an der dort stattfindenden geheimen Sitzung teilnehmen sollte. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht zum Ausdruck, dass er sich aus einem spirituellen oder religiösen Bedürfnis heraus vom Christentum angezogen gefühlt hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er "bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über das Christentum" gehabt hätte (OZ 21, S. 9) und auch nicht schlüssig darlegen konnte, dass er damals das Bedürfnis verspürt hätte, sich vom Islam abzuwenden, zumal seine diesbezüglichen Angaben auf Befragen durch das Gericht kaum greifbar waren: "Als ich das Christentum kennengelernt habe, glaube ich das Jesus mich gewählt hat und mich auf diesen Weg zum Christentum geführt hat. […]" (OZ 21, S. 11). Für das erkennende Gericht erscheint der geschilderte Geschehensablauf damit in keiner Weise als glaubhaft. Den Besuch der Hauskirche schilderte der Beschwerdeführer ohnehin nur oberflächlich: "Dort war ein Garten und ein Haus. Wir gingen hin. Dort waren einige Leute anwesend. Das waren sieben bis acht Personen. Wir gingen alle in ein Zimmer. Nachdem wir den Tee getrunken hatten, redete XXXX über das Christentum. Das dauerte etwa eineinhalb Stunden. Danach fragte mich XXXX , was ich dazu meine. Ich sagte, dass mir das Christentum gefällt, weil im Christentum Ruhe ist." (AS 71). In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer die in der Hauskirche vermittelten Inhalte folgendermaßen: "Er hat über das Leben von Jesus gesprochen und über welche Wunder er vollbracht hat und, dass er von den Toten auferstanden ist. Da ich diese Dinge zum ersten Mal gehört habe, war für mich alles sehr interessant und mir hat dieses Treffen sehr gefallen." (OZ 21, S. 9). Nach zehn Tagen habe XXXX ihn wieder angerufen und neuerlich abgeholt, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum an einem Treffen teilgenommen habe (vgl. AS 71; OZ 21, S. 9). Nach 40 Minuten habe der Portier des Hauses gerufen, dass sie flüchten sollten, weil Beamte da seien. Dem Beschwerdeführer sei schließlich die Flucht gelungen und habe er sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder aufgehalten (vgl. AS 71). Angesichts dieser Schilderungen darüber, wie sich sein Kontakt mit dem Christentum im Iran somit letztlich gestaltet habe, kann nicht im geringsten nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer sich – selbst wenn für ihn "alles sehr interessant" gewesen sei und ihm das (erste) Treffen "sehr gefallen" haben sollte –bereits auf dieser Grundlage dazu entschlossen hätte, zum Christentum zu konvertieren (vgl. seine Angaben in der Erstbefragung, AS 11: "Ich war dabei vom Islam zum Christentum zu konvertieren." sowie in der mündlichen Verhandlung, OZ 21, S. 13: "Ich wollte bereits im Iran zum Christentum konvertieren."), zumal er als Grund für sein damaliges Interesse am Christentum – völlig allgemein gehalten und ohne irgendeinen Bezug zu seinem eigenen Leben herzustellen – bloß ins Treffen führte: "Im Islam sind die Frauen nicht gleichgestellt mit den Männern. Im Islam werden deine Taten beurteilt. Im Christentum wird dein Glaube beurteilt. Es gibt keine Ruhe und Gerechtigkeit im Islam. Wenn man im Iran Beziehungen hat, kann man etwas erreichen." (AS 71). Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer damit weder seine ersten Berührungspunkte mit dem christlichen Glauben im Iran glaubhaft darzulegen, noch sein angeblich unmittelbares Bedürfnis, zum Christentum zu konvertieren, auch nur annähernd schlüssig zu erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt zum Christentum im Iran war daher in seiner Gesamtheit als unglaubhaft anzusehen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, ungeachtet der vorstehenden Erwägungen, auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Iran stattgefundenen Ereignissen widersprüchlich und unglaubhaft sind:

Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass seine Mutter seinem Bruder – vor der Ausreise des Beschwerdeführers – gesagt habe, dass die Polizei Herrn XXXX bereits festgenommen habe. Sein Zuhause sei von Kriminalbeamten durchsucht worden; sie hätten allerdings nichts gefunden (vgl. AS 71). Zuvor hatte der Beschwerdeführer auf Befragen durch das BFA, weshalb er nicht freiwillig zurückreisen habe wollen (der Beschwerdeführer stellte am 20.4.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, Anm.) hingegen noch angegeben, dass sein Vater ihm mitgeteilt habe, "dass jene Person, von der ich unterrichtet wurde, festgenommen wurde", er deshalb in Österreich geblieben sei (vgl. AS 69). Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren damit als selbstwidersprüchlich anzusehen, wäre ihm damit doch einerseits bereits vor der Ausreise zur Kenntnis gebracht worden, dass Herr XXXX festgenommen worden sei, ihm aber andererseits derselbe Umstand erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bekannt geworden. Angesichts des effektiven iranischen Sicherheitsapparates wirkt es aber auch kaum glaubhaft, dass die ermittelnde Kriminalpolizei zwar eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt hätte, ihr das Auffinden seiner Person aber bloß deshalb nicht gelungen sei, weil sich dieser bei seinem Bruder aufgehalten habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte der Beschwerdeführer – in Steigerung seines bisherigen Fluchtvorbringens vor, dass ca. zehn oder zwölf Tage nach seiner Ausreise sein Vater von der Polizei mitgenommen worden sei; sie hätten ihn fünf Tage festgehalten. Sein Vater habe bei seiner Einvernahme auch gesagt, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe und er nicht wisse, wo sich dieser derzeit befinde (vgl. OZ 21, S. 10). Zu seiner Rückkehr in den Iran befragt, fügte der Beschwerdeführer dem hinzu, dass – nachdem die Polizei seinen Vater mitgenommen und verhört habe – den Behörden bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei (vgl. OZ 21, S. 19). Es erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor dem BFA zwar die Festnahme von Herrn XXXX zur Sprache bringen – jene seines eigenen Vaters aber mit keinem Wort erwähnen sollte, obwohl er angeblich bereits im Jahr 2016 davon erfahren hätte: "Im Jahr 2016 habe ich mich für eine freiwillige Rückkehr in den Iran angemeldet. Damals habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie hat mir dann vom Vorfall berichtet und mir gesagt, dass ich auf keinen Fall zurückkehren soll, denn man würde mich dort töten." (OZ 21, S. 19). In diametralem Gegensatz zu seinen nunmehrigen Angaben hatte der Beschwerdeführer vom BFA dazu befragt, was mit seinen Eltern nach seiner Ausreise passiert sei, noch angegeben: "Meinen Eltern geht es gut." (AS 73).

Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die geschilderten ausreisekausalen Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer im Iran nicht mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist und auch nicht von den iranischen Behörden gesucht wurde. An dieser Stellte ist darüber hinaus zu betonen, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten im Bundesgebiet erfahren hätten.

Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den noch in der Erstbefragung angebenden Grund für seine Ausreise, nämlich dass er "öfters überfallen" worden sei und sich deshalb nicht mehr sicher gefühlt habe (vgl. AS 11), sowohl vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht nicht mehr erwähnt hat, wobei eine Asylrelevanz dieses Vorbringens ohnehin nicht zu erkennen ist.

Zum religiösen Leben in Österreich:

Zum religiösen Leben des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass dieser in der ersten Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015 in einem Notquartier der Dompfarre XXXX untergebracht war (vgl. die Angaben des als Zeugen einvernommenen damaligen Dompfarrers XXXX ; OZ 21 Beilage Z1, S. 2). Aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 8.2.2016 in einer anderen Unterkunft wohnhaft war, sodass insgesamt von einer ca. eineinhalbmonatigen Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in einem Quartier der Dompfarre auszugehen war. Seine erste Berührung mit dem christlichen Glauben in Österreich schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt: "Als ich nach Österreich gekommen bin habe ich ungefähr 1,5 Monate in einer Kirche gelebt, weil es keine andere Unterkunft gab. In der Kirche habe ich den Pfarrer kennengelernt und durch seine Einladung habe ich an den kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. Einmal war ich auch in einer evangelischen Kirche. Ich hatte das Gefühl, dass in der katholischen Kirche alles viel geregelter ist, deshalb bin ich dann nicht mehr in eine evangelische Kirche gegangen." (OZ 21, S. 14). Der Zeuge gab vor dem erkennenden Gericht dagegen an, dass der Beschwerdeführer von sich aus gefragt habe, ob er an dem stattfindenden Glaubenskurs teilnehmen könne und sei auch eine Konversion "ziemlich gleich ein Thema" gewesen (OZ 21, Beilage Z1, S. 2). Angesichts des Umstandes, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft war, vermag das Gericht nicht zu erkennen, was nun nach seiner Einreise in Österreich konkret das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum überhaupt erst geweckt habe, sodass er im Hinblick auf eine Konversion sogleich auf den Dompfarrer zugekommen wäre. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, führte der Beschwerdeführer eine Bibelstelle ins Treffen: "Mir hat die Bibelstelle Markus 16, 15 besonders gut gefallen. In diesem Vers steht 'Glaubt an mich, lasset euch taufen, damit ihr gerettet werdet. Wenn ihr nicht an mich glaubt, wird man über euch richten.'" (OZ 21, S. 12). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass man in diesem Vers die Macht von Jesus über die Welt und über den Himmel erkenne. Er zeige, dass er als Gott auf die Welt gekommen sei und sich für uns geopfert habe. Er habe die Menschheit gerettet. Er fordere die Gläubigen auf, an ihn zu glauben, um in den Himmel zu kommen und bei Gott zu leben (vgl. OZ 12, S. 12). Konkrete persönliche Bezüge zur zitierten Bibelstelle stellte der Beschwerdeführer nicht her; seine Antwort auf die entsprechende Frage des Gerichtes war nur allgemein gehalten: "Obwohl Gott die Macht über die Welt hatte ist er trotzdem in menschlicher Form auf die Erde gekommen, weil ihm die Menschen wichtig waren und er sie geliebt hat. Er hat sein eigenes Leben geopfert um dadurch uns Menschen zu retten. Als gläubige Christen dürfen wir nicht etwas Gott, das heißt gegen Jesus, sagen, denn das, was er für uns gemacht hat, ist nicht wieder gut zu machen." (OZ 21, S. 12). Dass (und warum) die zitierte Bibelstelle den Beschwerdeführer in besonderer Weise berührt hätte oder ihr eine herausragende Bedeutung für seine beginnende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben zugekommen wäre, ließ sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, sodass diese letztlich substanzlos und phrasenhaft wirkten. Auch sonst blieben seine Ausführungen weitgehend oberflächlich und ließen kaum eine religiöse Motivation für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum erkennen. Auf die Frage, wann und in welcher Situation der Beschwerdeführer das erste Mal das Bedürfnis gehabt hätte, sich vom Islam abzuwenden, antwortete er, dass er, als er das Christentum kennengelernt habe, glaube, dass Jesus ihn erwählt und auf diesen Weg zum Christentum geführt habe. Er verwies darauf, dass er ungefähr eineinhalb Monate in einer Kirche gelebt habe. Dort habe er sehr viel Unterstützung erhalten und seien ihm Essen und Kleidung gegeben worden. Er habe an allen kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. In der Kirche hätten sie gemeinsam das heilige Buch gelesen und sei sein Interesse von Tag zu Tag gewachsen. Er habe in der Kirche auch den Pfarrer kennengelernt (OZ 21, S. 11). Dass Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Österreich Unterstützung durch die katholische Kirche erfahren hat. Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht die Brücke vom Empfang von Unterstützung hin zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen und Lektüre der Bibel aus innerem Antrieb heraus schlagen, obwohl er schließlich selbst, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, auf diesen zugekommen ist und um Teilnahme am Glaubenskurs ersucht hat (vgl. nochmals OZ 21, Beilage Z1, S. 2). Was den Beschwerdeführer nun wirklich dazu motiviert hätte, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und in der Folge am Glaubenskurs der katholischen Kirche teilzunehmen, wo sein Interesse am Christentum sodann "von Tag zu Tag gewachsen" sei, blieb unklar. Seine Antwort auf die – der Ergründung dieser Frage dienenden – Frage des Gerichtes, warum er das Bedürfnis hatte, sich einer anderen Religion zuzuwenden, wirkte beinahe wie einstudiert: "Wenn man weiß, dass Jesus Gott ist und, dass er in seiner Menschlichen Form auf die Erde gekommen ist und unter uns gelebt hat, er für uns gestorben ist und von den Toten wieder auferstanden ist, weiß man, dass Gott existiert. Als Gott war Jesus auch in der Lage, viele Wunder zu vollbringen. Wenn man an die Existenz Gottes glaubt, kann man nicht ohne einen Glauben leben." (OZ 21, 11). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers lassen aber gerade das Heranreifen der – vom Beschwerdeführer selbst schon vorausgesetzten – subjektiven Überzeugung von der christlichen Heilsgeschichte vermissen. Das erkennende Gericht geht aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle davon aus, dass eine ernsthafte Konversion ein von persönlichen Glaubenserfahrungen geprägter Vorgang ist. Der Beschwerdeführer setzte aber den Endpunkt einer Konversion – eine gefestigte Überzeugung vom christlichen Glauben – aber gleichsam an den Anfang seines religiösen Weges in Österreich. Eine tiefergehende, womöglich auch mit Zweifeln verbundene Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vor seiner Hinwendung zur katholischen Kirche war nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte auch ein konkretes Schlüsselerlebnis für seine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht angeben. Der Grund weshalb er besonders am Christentum interessiert gewesen sei, wäre, dass alle anderen Religionen viel über Jesus überliefert hätten. Er sei der Einzige, der gestorben und von den Toten wiederauferstanden sei. Er sei der Einzige der lebe. Diese Informationen seien für ihn sehr interessant gewesen und hätte er an etwas glauben wollen, das immer noch existiere (vgl. OZ 21, S. 13). Ein religiöses Schlüsselerlebnis – etwa im Sinne einer persönlichen Glaubenserfahrung – stellte der Beschwerdeführer mit dieser Antwort freilich nicht dar. Auf Nachfrage des Gerichtes, warum er an etwas glauben habe wollen, das noch existiere, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, dass er durch den christlichen Glauben eine richtige Lebensweise lernen habe wollen. Er habe auch gelernt, dass im Christentum die Nächstenliebe und Vergebung eine wichtige Rolle spielen würden. Er lebe seit ca. fünfeinhalb Jahren in Österreich und habe bisher keine einzige schlechte Erfahrung mit Christen gemacht. Wenn er seine jetzigen Erfahrungen mit seinem Leben im Iran vergleiche, bevorzuge er seinen jetzigen Glauben (vgl. OZ 21, S. 13). Der Beschwerdeführer stellte damit im Grunde bloß in dem Raum, dass ihn ein "existierender" Gott besonders interessiert habe, ohne dies – selbst auf Nachfrage – näher zu präzisieren oder konkretisieren. Es erscheint doch einigermaßen verwunderlich, dass der Beschwerdeführer gerade jenen Aspekt des christlichen Glaubens, den er auf Befragen zu seinem Schlüsselerlebnis für seine Hinwendung zum Christentum ins Treffen führte, schlicht gar nicht näher beschreiben konnte, sondern ausweichend auf ganz allgemeine christliche Lehrinhalte wie Nächstenliebe und Vergebung rekurrierte. Inwiefern gerade der genannte Aspekt einen Denkprozess beim Beschwerdeführer in Gang gesetzt hätte, der schließlich in einen ernsthaften Willen zur Hinwendung zum christlichen Glauben gemündet hätte, blieb im Dunkeln. Auch der Zeuge konnte nicht mehr wiedergeben, was der Beschwerdeführer als Begründung dafür genannt habe, warum er Christ hätte werden wollen (vgl. OZ 21, Beilage Z1, S. 3). Wenn der Beschwerdeführer angibt, seinen jetzigen Glauben zu "bevorzugen" und diesbezüglich einerseits auf gute Erfahrungen mit Christen und andererseits auf die fehlende Gleichberechtigung im Iran und die dort praktizierte Todesstrafe verweist, vermögen diese bloß allgemeinen und – gerade was sein bisheriges Leben im Iran betrifft – kaum eine Schnittmenge mit der Lebensrealität des Beschwerdeführers aufweisenden Überlegungen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben zu ersetzen. Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass die Wahl seiner Konfession von einer tiefergehenden Beschäftigung mit dem Christentum begleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer legte nicht schlüssig dar, dass er sich bewusst und informiert, aus religiösen Erwägungen heraus, für die katholische Kirche in XXXX entschieden hätte, sondern entstand beim erkennenden Gericht eher der Eindruck, dass dafür hauptsächlich der Umstand, dass er zunächst in einem Quartier der Dompfarre untergebracht wurde, von Bedeutung war. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht etwa an: "Als ich dann nach Österreich gekommen bin, hatte ich gleich nach meiner Einreise Kontakt zur Kirche, weil ich dort gelebt habe. Ich habe dann im Heiligen Buch gelesen und bin in Österreich dann Christ geworden." (OZ 21, S. 13). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit anderen christlichen Konfessionen in Österreich war seinen Ausführungen kaum zu entnehmen: "Einmal war ich auch in einer evangelischen Kirche. Ich hatte das Gefühl, dass in der katholischen Kirche alles viel geregelter ist, deshalb bin ich dann nicht mehr in eine evangelische Kirche gegangen." (OZ 21, S. 14). Der Beschwerdeführer stellte damit zwar – wenngleich äußerst rudimentär – dar, weshalb er nicht mehr in die evangelische Kirche gegangen sei, die tragenden Gründe dafür, weshalb er sich der "geregelteren" katholischen Kirche angeschlossen hätte, blieben aber im Verborgenen. Darüber hinaus erscheint es als inkonsistent, dass der Beschwerdeführer gerade die mangelnde Gleichstellung von Frauen im Islam monierte (vgl. AS 71; OZ 21, S. 13, 1), eine weitere Beschäftigung mit der evangelischen Konfession aber offenbar nach einmaligem Kirchenbesuch verwarf und sich der katholischen Kirche anschloss. Einen konkreten Bezug der Bibel zur Stellung der Frau konnte der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht herstellen, sondern führte aus, er habe bisher "selbst erlebt und gelesen", dass es zwischen Mann und Frau Gleichberechtigung gebe; in der Folge stellte er – in etwas abgewandelter Form – das Gleichnis von Jesus und der Ehebrecherin dar (vgl. OZ 21, S. 17). Die einem ernsthaften Entschluss zugrundeliegenden religiösen Erwägungen, sein Leben im christlichen Glauben katholischer Ausprägungsform zu gestalten, waren damit kaum zu erkennen. So war auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des erkennenden Gerichtes, warum er sich habe taufen lassen wollen, eher von Allgemeinplätzen dominiert: "Ich wollte ein neues Leben als Christ beginnen und als Christ wollte ich Liebe verbreiten, anderen vergeben und ich wollte auch, dass mir vergeben wird. Für uns Christen ist es auch sehr wichtig unseren Mitmenschen zu helfen. Das habe ich bereits gemacht und ich werde weiterhin freiwillige Arbeit leisten." (OZ 21, S. 14). Nun verkennt das Gericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer in der Kirchengemeinde engagiert und dort etwa Hilfsdienste verrichtet; einen unmittelbar einsehbaren Zusammenhang zwischen seiner freiwilligen Tätigkeit und dem Empfang der Taufe stellte der Beschwerdeführer aber nicht her. Auch persönliche Eindrücke von seinem ca. elfmonatigen Taufunterricht gab der Beschwerdeführer kaum wieder; inhaltlich führte er dazu aus: "Im Taufunterricht haben wir viel über das Leben von Jesus gelernt. Wir haben Gebete gelernt auch betreffend der Heiligen Marie. […] Wir haben über das Leben von Jesus gelernt, welche Taten er vollbracht hat. Wir haben die 10 Gebote gelernt. Wir haben die Sakramente besprochen und auch über die schweren Sünden geredet." (OZ 21, S. 15). Im Taufunterricht vermittelte Inhalte, die ihn in besonderer Weise berührt hätten oder einen höheren Stellenwert für seine Lebensgestaltung einnehmen würden, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, sondern stellte nur überblicksweise die besprochenen Themenfelder dar. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es als Voraussetzung für die Taufe in der Kirchengemeinde des Beschwerdeführers eine Art "Prüfung" gibt und die Taufwerber auch beobachtet werden, ob sie versuchen, als Christ zu leben; nach den Beobachtungen des als Zeugen einvernommenen damaligen Dompfarrers sei der Beschwerdeführer immer sehr verbindend aufgetreten und hätte ihn die lange Wartezeit zermürbt (vgl. OZ 21, Beilage Z1, S. 3). Dass in ihm während seiner Taufvorbereitung aber die innere Überzeugung herangereift wäre, sich – gleichsam als Vollendung seiner Hinwendung zum Glauben – taufen zu lassen, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht zum Ausdruck, zumal er letztlich kaum Gründe für seinen Entschluss, sich taufen zu lassen, angeben konnte. Seine Taufe selbst beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich war anfangs sehr nervös. Mit der Zeit, als alle in die Kirche gekommen sind, habe ich mich etwas beruhigt. Ich habe gesehen, dass die Mitglieder der Gemeinde lächeln und sich auf diesen Tag freuen. Als Pater Erich, der mit getauft hat, seine Hand auf meinen Kopf gelegt hat, hatte ich das Gefühl, dass ich falle. Ich hatte auch das Gefühl, dass etwas in mich hineinfährt. Einige Zeit habe ich auch eine Leere gespürt. Nachdem die Taufe vollzogen war, habe ich mich glücklich gefühlt." (OZ 21, S. 15). Der Beschwerdeführer beschrieb damit zwar seine Eindrücke während der Taufe, doch erscheint seine Beschreibung dem eigentlich Geschilderten kaum gerecht zu werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre in dem Falle, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein derart tiefgreifendes Glaubenserlebnis wie geschildert wiederfahren wäre – dass nämlich während seiner Taufe etwas in ihn "hineingefahren" sei – jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er eine solche Begebenheit nicht bloß mit einigen Worten abtun sollte, sondern zumindest einen gewissen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis und seiner Bedeutung für sein Leben als Christ ausdrücken könnte. Vielmehr führte er zur Bedeutung der Taufe befragt bloß allgemein aus, dass diese für ihn sehr wichtig sei, weil er dadurch offiziell zum Christ geworden sei; er wisse, dass er jenen Weg, den Gott für ihn bestimmt habe beschreite und fühle sich in seinem Glauben gut und sicher und könne sein Leben in Ruhe und Frieden führen (OZ 21, S. 15). Ein nennenswerter persönlicher – deutlich über ihre Bedeutung als formaler Akt hinausgehender – spiritueller bzw. religiöser Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Taufe war somit im Ergebnis kaum zu erkennen. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die umfassende Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie dieser sich auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, war auffällig knapp und oberflächlich gehalten: "Das Christentum ist sehr wichtig für mich, ich habe durch meinen Glauben die richtige Lebensweise gelernt. Ich war nicht in Konflikten involviert, durch den Glauben konnte ich anderen Menschen helfen und andere Gläubige haben mir geholfen." (OZ 21, S. 18). Soweit der Beschwerdeführer das Helfen in den Vordergrund stellt, verkennt das Gericht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer sich, wie bereits erwähnt, innerhalb der Kirchengemeinde engagiert, indem er dort Hilfsdienste verrichtet (siehe dazu auch unten) und auch Gemeindemitgliedern – etwa dem damaligen Dompfarrer – beim Umzug geholfen hat (vgl. dazu die Angaben des als Zeugen; OZ 21, Beilage Z1, S. 2 f); ein darüber hinausgehendes – gleichsam als diakonisches Wirken begreifbares – Engagement des Beschwerdeführers war aber nicht zu erkennen. In einen solchen Kontext stellte der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit bei der XXXX nicht; auf Befragen erklärte er lediglich, dass er über einen Freund zu dieser "Arbeit" gekommen sei (vgl. OZ 21, S. 17), wodurch er nicht den Eindruck vermitteln konnte, als würde er diese Tätigkeit als seinen persönlichen Ausdruck einer christlichen Lebensweise auffassen. Dieses Bild wird auch durch die Darstellung des Beschwerdeführers von seiner Teilnahme am Religionsunterricht der Kirchengemeinde abgerundet: Aufgefordert, davon zu erzählen, gab er im Wesentlichen an, dass sie im Unterricht über die Coronapandemie gesprochen hätten. Es sei im Allgemeinen über Krankheiten und auch über kranke Menschen gesprochen worden und hätten sie für diese gebetet. Näher dazu befragt, erklärte der Beschwerdeführer etwa, dass ihnen gesagt worden sei, sie sollten als Christen versuchen, Menschen, die vielleicht krank seien und Hilfe benötigen, zu unterstützen (vgl. OZ 21, S. 16). Dass er diese vermittelten Lehren – im Sinne der von ihm selbst hervorgehobenen Bedeutung des Helfens im christlichen Glauben – in sein persönliches Leben einzubauen versuche, war aber nicht ersichtlich; auf die Frage, was er persönlich aus dieser Stunde des Religionsunterrichts mitgenommen habe, führte er bloß aus, dass Heilung auch Vergebung bedeute und er, wenn er glaube, auf die Hilfe von Jesus zählen könne und die Hoffnung nicht verlieren werde (vgl. OZ 21, S. 17). Dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag danach trachten würde, auf andere Menschen (auch außerhalb seiner Kirchengemeinde) zuzugehen und ihnen Unterstützung und Hilfe anzubieten, ließ sich seinen Aussagen vor dem erkennenden Gericht nicht entnehmen. So blieben auch seine Ausführungen über Aufforderung durch das Gericht, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe, eher vage: Es sei besonders wichtig, seine Mitmenschen zu lieben. Als er in XXXX gewesen sei, habe er diese Liebe selbst erfahren: "Ein weiterer Punkt im Christentum ist anderen Menschen zu helfen. Während ich selbst in der Kirche gewohnt habe wurde mir in jeder Hinsicht geholfen, mittlerweile bin ich in der Lage sowohl in der Kirche freiwillig zu arbeiten, als auch anderen Gemeindemitgliedern zu helfen." Sodann gab er an, dass es die Gebote gebe, dass man weder das Eigentum noch die Frau des Nächsten begehren solle. In ihrer Kirchengemeinschaft seien alle Schwestern und Brüder; er begehre auch nicht das Eigentum der Gemeindemitglieder, weil jeder sich alles selbst erarbeitet habe. In ihrer Kirche würden sie für kranke Menschen und dafür, dass jeder ein besseres Leben bekomme, beten. Auch das sei ihm sehr wichtig (vgl. OZ 21, S. 18). Beispiele dafür, wie er diese christlichen Werte in seiner Lebenspraxis umsetze, blieb der Beschwerdeführer weitgehend schuldig. Zu seinem Leben innerhalb der Kirchengemeinschaft gab er zwar an, dass er – wenn sich in der Kirche viele Leute ankündigen – vom Pater angerufen werde und dann helfe, die Kirche zu reinigen, Sessel und Tische aufzustellen oder Blätter auszuteilen (OZ S. 21, S. 16). Das erkennende Gericht stellt in diesem Sinne auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer, wie der Zeuge in seiner Einvernahme angab, "wenn man etwas gebraucht" hat, immer da gewesen sei und dieser einen guten Eindruck über ihn gewonnen habe (vgl. OZ 21, Beilage Z1, S. 3). Inwiefern er aber aktuell bzw. in jüngerer Vergangenheit anderen Gemeindemitgliedern helfe bzw. geholfen habe, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Eine bestimmte Funktion in der Kirche hat er nicht inne (vgl. OZ 21, S. 18; Beilage Z1, S. 4). Dass ihm die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen ein religiöses Anliegen wäre, brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig zum Ausdruck: Er gab zwar an, dass er gerne den Sonntag mit seiner Gemeinde feiern wolle und sie an diesem Tag beten würden (OZ 21, S. 18), weitergehenden Ausführungen zu Gottesdienstbesuchen enthielt sich der Beschwerdeführer aber völlig, sodass ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Feier des Gottesdienstes praktisch nicht zu erkennen war. Die Bedeutung des Sonntags erklärte er folgendermaßen: "Der Sonntag ist ein Feiertag für uns Christen, wir feiern nämlich die Wiederauferstehung Gottes von den Toten" (OZ 21, S. 18). Einen tiefgehenden Zugang zur religiösen Bedeutung der Feier des Gottesdienstes ließ der Beschwerdeführer nicht erkennen. Er erwähnte zwar, dass an diesem Tag gebetet werde – und gab auch der Dompfarrer in seiner Einvernahme an, dass er den Beschwerdeführer "hin und wieder im Dom betend gesehen" habe (vgl. OZ 21, Beilage Z1, S. 4) – inwiefern das Gebet aber in einem identitätsstiftenden Sinne wichtig für seinen Alltag und sein religiöses Leben sei, brachte der Beschwerdeführer nicht zur Sprache. Bei Schilderung seines Alltags in Österreich erwähnte er mit keinem Wort, dass er versuche, Gebete in seinen Tagesablauf zu integrieren. So beschränkt sich das Gebet im Leben des Beschwerdeführers offenbar im Wesentlichen auf Gottesdienste bzw. andere kirchliche Veranstaltungen, zumal er die Verrichtung von Gebeten nur in diesem Kontext erwähnte: "An den Gottesdiensten oder auch anderen kirchlichen Veranstaltungen nehmen sowohl Österreicher als auch Asylwerber teil. Einige von ihnen sind bereits Asylberechtigte. Ich unterhalte mich mit ihnen und wir beten gemeinsam." (OZ 21, S. 16). Ein inneres Bedürfnis, den christlichen Glauben durch die regelmäßige Verrichtung von Gebeten auszuleben, kam damit nicht hervor. Ähnliches gilt für seine Antwort auf die Frage nach der Wichtigkeit der Bibel für seinen Lebensalltag: "In der Bibel sind die Lehren von Jesus festgehalten. Wenn sich gläubige Christen an die Bibel halten, beschreiten sie den Weg des Christentums, der auch zu Gott führt. In der Bibel stehen alle Taten, die Jesus vollbracht hat." (OZ 21, S. 19). Die Antwort des Beschwerdeführers – die kaum allgemeiner gehalten sein könnte – zeigt in keiner Weise auf, dass er die Bibel als eine bestimmende Grundlage für eine Gestaltung seines Lebens im christlichen Glauben betrachten würde; im Gegenteil verabsäumte es der Beschwerdeführer völlig, einen besonderen Stellenwert der Bibel bzw. des Bibelstudiums für seinen Lebensalltag darzulegen. Schließlich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine von einem inneren Bedürfnis getragene persönliche Teilhabe an religiösen Feiertagen oder Ereignissen glaubhaft darzulegen. Auf die Frage, wie er das – zwei Wochen zuvor stattgefundene – Fronleichnam gefeiert habe, erklärte er nur: "An diesem Tag bin ich zur Kirche gegangen, ich durfte aber nicht eintreten, weil ich mich vorher nicht angemeldet habe. An jenem Tag war auch der Bischof in die Kirche gekommen. Das ist der Donnerstag an dem die Jünger von Jesus die Aufgaben bekommen haben." (OZ 21, S. 18). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer offenbar Fronleichnam mit Pfingsten verwechselte (auf die Frage, welches Fest als nächstes gefeiert werde, gab er an: "Nach Pfingsten wird das Fest der Buße und des Fastens gefeiert, ich weiß aber nicht, wann das genau ist."; vgl. OZ 21, S. 19), entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer nicht ernsthaft daran gelegen ist, aktiv an den Festen der Kirche im Jahreskreis teilzunehmen, geschweige denn, dass ihm das bewusste Erleben dieser Feste ein persönliches Bedürfnis wäre. Selbst wenn er mangels vorheriger Anmeldung das Fest nicht selbst in der Kirche mitfeiern habe können, so wäre im Falle einer von innerer Überzeugung getragener Glaubensausübung doch zumindest eine nähere Auseinandersetzung mit dessen grundlegenden religiösen Inhalten zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits mehrere Jahre hindurch die Möglichkeit gehabt hätte, die kirchlichen Feste im Jahreskreis kennenzulernen und mitzufeiern. Seine Teilnahme an der viertägigen Fußwallfahrt nach Mariazell in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. das Schreiben des Zeugen vom 17.3.2021 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, OZ 21, Beilage Z1, S. 4) erwähnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht einmal und war folglich auch nicht zu erkennen, dass er derartigen – doch einprägsamen – religiösen Ereignissen eine besondere Bedeutung beimessen oder gar als identitätsstiftend begreifen würde. Soweit der Zeuge als äußere Aspekte des Glaubenslebens des Beschwerdeführers anführte, dass sich dieser bemüht habe, am Gottesdienst und an der Wallfahrt teilzunehmen und sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (vgl. OZ 21, Beilage Z1, S. 4), waren diese Angaben, vor allem im Lichte der praktisch durchwegs nichtssagenden Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht – von denen kaum auf eine tiefergehende Beschäftigung mit dem christlichen Glauben zu schließen war – hinsichtlich der Frage der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben nur von beschränkter Aussagekraft, weil sich seine religiöse Praxis und Teilnahme an Kursen und Messen, also jene Umstände, die der Zeuge als Grund für den bei ihm entstandenen Eindruck einer glaubwürdigen Konversion angegeben hatte (vgl. dazu OZ 21, Beilage Z1, S. 4), in der mündlichen Verhandlung nicht als übermäßig ausgeprägt und von persönlicher innerer Überzeugung getragen dargestellt haben. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen – der mittlerweile als Pfarrvikar in XXXX tätig ist – nach wie vor in gelegentlichem Kontakt steht und diesen in seiner neuen Pfarre einige Male besucht hat und bei Besuchen auch beim dortigen Kurs mitgemacht hat (vgl. OZ 21, Beilage Z1 S. 2, 4). Dass der Beschwerdeführer diese Besuche aber als wesentlichen Aspekt seiner Glaubensausübung ansehen würde, kam nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer überhaupt erst auf Nachfrage durch das erkennende Gericht davon berichtet hat (vgl. OZ 21, S. 19). Als Grund für seine Besuche gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Zeuge sein erster Pfarrer gewesen, ihn getauft und ihm eine Unterkunft gegeben habe. Er sei sehr freundlich gewesen und habe er durch ihn das Christentum kennen und lieben gelernt (vgl. OZ 21, S. 19). In diesem Sinne war eher davon auszugehen, dass die Besuche hauptsächlich auf Grund persönlicher Sympathie, denn aus einem religiösen Bedürfnis heraus stattfanden. Dass sich der Beschwerdeführer in persönlichen Gesprächen mit dem Zeugen vertiefend mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen oder dies als wesentlichen Bestandteil seines religiösen Lebens auffassen würde, trat in der mündlichen Verhandlung – so wie eine nähere Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und eine von innerer Überzeugung getragene Religionsausübung insgesamt nicht zu erblicken war – nicht zu Tage.

Für das erkennende Gericht steht nach diesen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Eine Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Aus den Umständen heraus, dass der Beschwerdeführer die Taufe empfangen hat, die Gottesdienste sowie einen Glaubenskurs der Kirchengemeinde besucht und dort Hilfsdienste verrichtet, kann im konkreten Einzelfall – unter besonderer Berücksichtigung der Aussage des im Beschwerdeverfahren als Zeugen einvernommenen ehemaligen Dompfarrers – nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben als Teil seiner Identität angenommen hätte. Ungeachtet des Umstandes, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für die Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft waren, war für die gegenständliche Entscheidung vor allem von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einen persönlichen Bezug zum Christentum und den von einer inneren Überzeugung getragenen Willen, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten, nicht glaubhaft machen konnte.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund der fehlenden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würde. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat. Einer im Iran bestehenden Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers steht auch entgegen, dass keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den in Österreich gesetzten religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten.

Der Beschwerdeführer konnte damit eine aktuelle, unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat Iran nicht glaubhaft machen.

2.3. Zu den Länderberichten:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Soweit die Beschwerde auf die Situation von Christen bzw. Konvertiten im Iran verweist, wird damit nicht aufgezeigt, dass die getroffenen Länderfeststellungen falsch oder unvollständig wären: Die herangezogenen Länderberichte setzen sich ausführlich mit der Religionsfreiheit im Iran auseinander und konnte die Beschwerde diesbezüglich keine Umstände darlegen, welche die Länderberichte in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gaben in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ab (vgl. OZ 21, S. 20).

Es wird im Kontext der Länderberichte nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Schein konvertiert ist. Es ist weder anzunehmen, dass das Christentum ein Teil seiner Identität geworden ist, noch dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben.

Der Beschwerdeführer konnte damit keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, welcher im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat lebt und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Der Beschwerdeführer kann sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen und kennt die dortigen Gebräuche und Sitten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen und arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht.

Wie bereits angeführt, lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran und bestreitet dort ihren Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen dort lebenden Familienangehörigen in telefonischem Kontakt und hat damit familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung (ohne Abschluss) und eine langjährige Berufserfahrung als Schweißer, sodass es ihm auch möglich sein wird, dort wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedürfte. Dem Beschwerdeführer steht es aber auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Der Beschwerdeführer leidet überdies an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Iran einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK, selbst unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung, wonach das iranische Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Belastbarkeit stößt. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer mobil und arbeitsfähig. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.

Dem Beschwerdeführer droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren dahingehend etwas vorgebracht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünf Jahren und sieben Monaten konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre.

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er hat seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren eine Iranerin namens XXXX als Freundin, lebt mit dieser allerdings nicht zusammen. Der Kontakt wird durch wöchentliche bzw. vierzehntätige Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; intensivere persönliche Kontakte zu Österreichern konnten aber nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Er nahm im Zeitraum von 8.10.2018 bis 12.12.2018 an einem Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" des bfi teil. Am 9.3.2020 besuchte der Beschwerdeführer Coaching-Stunden im Rahmen des Pflichtschulabschlusslehrganges der XXXX ; der Lehrgang wurde in der Folge pandemiebedingt aufgelöst, der Beschwerdeführer erlangte keinen Abschluss. Seit dem 22.6.2021 besucht der Beschwerdeführer einen Intensivkurs "Deutsch als Fremdsprache A2.1" der XXXX .

Der Beschwerdeführer unterstützte im Jahr 2016 über den Verein XXXX ehrenamtlich neue Asylwerber bei der Orientierung in Eisenstadt. Der Beschwerdeführer nahm am 19.4.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Seit Oktober 2019 arbeitet der Beschwerdeführer regelmäßig, zuletzt ca. vor einem Monat, bei der XXXX mit. In seiner Asylwerberunterkunft im XXXX der XXXX engagiert sich der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Dolmetscher.

Im Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer mit der römisch-katholischen Kirche in XXXX in Kontakt und nahm für ca. eineinhalb Monate in einem Notquartier der Dompfarre Unterkunft. Der Beschwerdeführer besuchte dort für ca. elf Monate regelmäßig die wöchentlich stattfindende Taufvorbereitung (jeweils am Sonntag für eine Stunde) und empfing am 20.11.2016 die Taufe. Der Beschwerdeführer besucht einmal unter der Woche sowie am Sonntag die Messe und nimmt sonntags am Glaubenskurs (Religionsunterricht) der Kirche teil; dieser fand zuletzt online statt. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfsdienste, hilft etwa, die Kirche zu reinigen, Sessel und Tische aufzustellen und Blätter auszuteilen oder bei der Gartenarbeit. Er leistete auch Unterstützung bei der Renovierung einer Kapelle und half Gemeindemitgliedern beim Umzug. In den Jahren 2018 und 2019 nahm der Beschwerdeführer jeweils an einer viertägigen Fußwallfahrt nach Mariazell teil.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran. Er spricht Farsi als Muttersprache, verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung (ohne Abschluss) und eine langjährige Berufserfahrung als Schweißer. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die iranische Gesellschaft zu integrieren und wieder dort zu leben.

Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stelle am 18.12.2015 den verfahrensgegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit ca. fünf Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:

Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Er besuchte im Jahr 2018 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1; seit Juni 2021 besucht er einen solchen auf dem Sprachniveau A2.1. Vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit übermäßige Bemühungen zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache an den Tag gelegt hätte, zumal er auch keine Deutschzertifikate in Vorlage brachte. Maßgebliche Integrationsschritte in sprachlicher Hinsicht waren im Ergebnis nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er in Österreich zwar eine Freundin hat, mit dieser aber nicht zusammenlebt und der Kontakt durch wöchentliche bzw. vierzehntägige Besuche aufrechterhalten wird. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, waren den Schilderungen des Beschwerdeführers Elemente einer zwischen ihm und seiner Freundin bestehenden Lebensgemeinschaft nicht zu entnehmen und erwähnte er seine Freundin in seinen Ausführungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und zu seinem Alltag in Österreich auch nicht mehr, sodass im Ergebnis nicht von einer besonders ausgeprägten persönlichen Beziehung auszugehen war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu seiner Freundin auch nach seiner Ausreise über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der weiteren sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist darauf zu verweisen, dass engere Freundschaften des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen sind und auch keine intensiveren persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu Österreichern festgestellt werden konnten. Verfestigte persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers zu in Österreich aufhältigen Personen waren nicht zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gewisse religiöse Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde in XXXX entfaltet hat, kann angesichts des Umstandes, dass es sich bei der im Verfahren behaupteten Konversion in Wahrheit um eine Scheinkonversion aus asyltaktischen Gründen gehandelt hat, nicht für den Beschwerdeführer sprechen. Das Gericht anerkennt das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers, eine besondere Integrationsleistung stellt dieses aber – ebenso wie seine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs – nicht dar, zumal der Beschwerdeführer zuletzt vor ca. einem Monat bei der XXXX gearbeitet hat, der Umfang seiner freiwilligen Tätigkeit daher überschaubar erscheint. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer gewisse Bestrebungen entfaltet hat, im Bundesgebiet Schulbildung zu erwerben, indem er im Jahr 2020 mit einem Pflichtschulabschlusslehrgang begonnen hat, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass dieser pandemiebedingt aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer keinen Abschluss erlangt hat. Einen Nachweis über erfolgreich bestandene (Teil-)Prüfungen hat der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht erbracht, sodass darin letztlich auch in diesem Zusammenhang kein besonderes Bemühen um eine Integration in die Gesellschaft zu erblicken war. Im Ergebnis war damit eine tiefergehende soziale Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft, sodass von einer umfassenden Integration seiner Person gesprochen werden könnte, nicht zu erkennen.

Ansätze einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers sind schließlich nicht zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner

Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Einstellungszusage hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

In einer Gesamtbetrachtung der während seines Aufenthalts gesetzten Integrationsschritte war somit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu erkennen.

Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung (ohne Abschluss) und eine langjährige Berufserfahrung als Schweißer. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen er auch in Kontakt steht. Seine sozialen und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Die festgelegte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist angemessen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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