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W237 2213344-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2213344-1
W237 2213344-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2021
gekürzte Ausfertigung
W237 2213344-1/24E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Zl. 1080095703-181048553, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 und 03.08.2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und III. bis VI. ersatzlos behoben.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
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