Bundesverwaltungsgericht W128 2198905-1

W128 2198905-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2021

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W128 2198905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2198905.1.00

Spruch

W128 2198905-1/17E

W128 2198907-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 24.05.2018 und 2.) 25.05.2018, Zl. 1.) 1099784206-152032076 und 2.) 1099784304-152032084, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX wird stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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