Bundesverwaltungsgericht W236 1436128-2

W236 1436128-2Bundesverwaltungsgericht17.08.2021

Regest

Behebung der Entscheidung Gefährdungsprognose individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W236 1436128-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W236.1436128.2.00

Spruch

W236 1436128-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 821302610/180117450, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 19.09.2012 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (verlängert mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, ZI. 821302610/1551498, bis zum 08.05.2017, da die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlagen).

Begründend für die Zuerkennung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der aus Mogadischu stammende Beschwerdeführer aufgrund der anhaltend instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufe, unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Abgesehen von den in der Hauptstadt und anderen Landesteilen stattfindenden zahlreichen Anschlägen und terroristischen Aktionen, welche wahllos Zivilpersonen zu Opfern machen würden, stelle sich vor allem auch die Versorgungslage vielfach als instabil und problematisch dar. Die Behörde habe selbst eingeräumt, dass sich die Rückkehrsituation für Menschen ohne nennenswertes Vermögen als schwierig darstelle; es genüge somit nicht, pauschal auf das Alter und die prinzipielle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem habe die Behörde die Abwanderung der Eltern des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese aber ebenso wie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen; es sei nicht klar, welche „sozialen Anknüpfungspunkte“ für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu bestehen sollten. Es ergäben sich aktuell auch aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen tatsächlicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt und den Aufbau einer eigenen Existenz. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Umstände – Minderjährigkeit, Abwanderung der Eltern aus Mogadischu, fehlende Schulbildung – könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Somalia vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

2. Infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer per 03.02.2018 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 ein.

3. Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, Somalia bereits im Jahr 2012 verlassen zu haben. Damals sei seine Familie noch komplett gewesen und habe in Mogadischu gelebt. Er habe nun keine Familie mehr; er habe seinen Vater und seinen Bruder verloren, seine Mutter und seine Schwester seien nicht mehr dort. Er hätte im Fall einer Rückkehr Existenzangst und wüsste nicht, wohin er zurückkehren könnte.

4. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Versorgungslage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, grundlegend gebessert habe und die seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe – die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes angeführten individuellen Umstände der Minderjährigkeit und der fehlenden Schulbildung – zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben seien; dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Mogadischu zuzumuten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Abwanderung seiner Eltern aus Mogadischu hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt und würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Mogadischu seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er in Mogadischu einer ausweglosen Situation gegenüberstehen würde. Die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes seien nicht mehr gegeben, da sich Mogadischu, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt habe, mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM befinde und sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt habe. Der Beschwerdeführer könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen und verfüge offenbar auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne; der erwähnten Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass es in Mogadischu Arbeitsmöglichkeiten gebe. Bei Mogadischu handle es sich zudem um eine für Normalbürger vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Die allgemeine Lage in Mogadischu sei als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es zu Anschlägen komme. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig und verfüge über einen Hauptschulabschluss.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.08.2018 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthalten würden, sich jedoch nicht mit der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers und der Verfolgung des Beschwerdeführers als „verwestlichter Rückkehrer“ befassen würden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, auf die Länderfeststellungen zu reagieren. Die Behörde habe grob mangelhaft begründet festgestellt, dass der Beschwerdeführer Verwandtschaft in Mogadischu habe, die ihn unterstützen könnte. Die zur Begründung des Einreiseverbotes erstellte Gefährdungsprognose sei nicht nachvollziehbar; die Behörde setze sich überhaupt nicht damit auseinander, wieso der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte.

Mit Beschwerdeergänzung vom 05.09.2018 wurde überdies dargelegt, dass die Behörde die zitierten Länderberichte (insbesondere zur Sicherheitslage, den Lebensbedingungen in Mogadischu, der Relevanz von Mogadischu als innerstaatlicher Fluchtalternative sowie zu Dürre und Überschwemmungen in Somalia), welche öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien, heranziehen hätte müssen und zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

6. Am 16.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Somalia befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verwaltungsaktes (12 13.026-BAT) sowie des Gerichtsaktes (1436128-1) betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 16.06.2021 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 19.09.2012 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (verlängert mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, ZI. 821302610/1551498, bis zum 08.05.2017, da die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlagen). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der aus Mogadischu stamme, aufgrund der allgemein prekären und instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände (Minderjährigkeit, Abwanderung der Eltern aus Mogadischu bzw. mangelnde soziale Anknüpfungspunkte, fehlende Schulbildung) im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Aberkennung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Versorgungslage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, sich grundlegend gebessert habe sowie die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und die individuellen Umstände der Minderjährigkeit und der fehlenden Schulbildung nicht mehr in ganz Somalia gegeben seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Abwanderung seiner Eltern aus Mogadischu hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Mogadischu zuzumuten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.08.2018 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Am 16.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Somalia befragt wurde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikhal und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Seit seiner Einreise nach Österreich im September 2012 lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Er besuchte mehrere Deutschkurse, bestand zuletzt am 30.01.2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und beherrscht Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte am 01.07.2015 die Pflichtschulabschluss-Prüfung und am 13.02.2020 die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr (C-Führerschein). Der Beschwerdeführer war in Österreich nach seiner Haftentlassung im Dezember 2018 bis Mai 2021 erwerbstätig und zur Sozialversicherung gemeldet, zuletzt als Kraftfahrer und Maschinenbediener. Aktuell ist er über eine Personalmanagementfirma als Arbeiter angestellt und bezieht ein Gehalt von rund € 2.000 pro Monat. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.05.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 erster, siebter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (Drittangeklagter), L. H. (Erstangeklagter) und Y. Y. (Zweitangeklagter) nahmen als Mittäter dem Opfer A. S. am 17.02.2017 ein iPad (Zeitwert 300,00 Euro), ein Mobiltelefon (Zeitwert 250,00 Euro), eine Flasche Wodka in nicht mehr festzustellendem Wert und Frauenkleidung (Zeitwert 50,00 Euro) mit Bereicherungsvorsatz weg, indem L. H. dem Opfer zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, Y. Y. dem Opfer den Mund zuhielt sowie mit dem Griff seiner mitgeführten CO2-Pistole (einer Waffe) gegen die rechte Schläfe schlug, einer der Angreifer einen Fuß auf den Hals des Opfers stellte sowie ein weiterer Angreifer einen Polster auf das Gesicht des Opfers drückte, L. H., Y. Y. und der Beschwerdeführer das Opfer abwechselnd festhielten und ihm Schläge und Tritte versetzten, Y. Y. den Lauf der CO2-Pistole gegen die Stirn des Opfers drückte und einer der Angreifer rief, „Hol Messer, hol Messer, der beschmutzt unsere Ehre und Religion, wir lassen ihn nicht mehr leben!“.

Zu den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt feststehe:

„[…]

Der 2. Angeklagte [Y. Y.] sprach im November 2016 am […]bahnhof den homosexuellen somalischen Staatsangehörigen [A. S., das Opfer] an, stellte sich diesem als [M. D.] vor und bat ihn um seine Kontaktdaten auf Facebook und seine Telefonnummer, die ihm [das Opfer] im Zuge eines weiteren Treffens auch aushändigte. In weiterer Folge kommunizierten der 2. Angeklagte und [das Opfer] insbesondere über Videochats, wobei bei [dem Opfer] der Eindruck entstand, dass der 2. Angeklagte an einer Beziehung mit ihm interessiert sei. Nach Wochen der Kommunikation über soziale Medien und mehreren zunächst fehlgeschlagenen Anläufen, vereinbarten [das Opfer] und der 2. Angeklagte sodann ein Treffen für 17.2.2017 in der Wohnung des [Opfers].

Am 17.02.2017 trafen sich zunächst der 2. Angeklagte, der [Beschwerdeführer] sowie der 4. Angeklagte [Z. A.] bei einem somalischen Kulturverein nahe der […]straße. Bereits dort packte der 2. Angeklagte in Anwesenheit des [Beschwerdeführers] und 4. Angeklagten eine mitgebrachte CO2 Pistole aus, spielte mit dieser herum und richtete diese sogar auf den 4. Angeklagten, welcher zum 2. Angeklagten sinngemäß sagte, er solle mit diesem Blödsinn aufhören. In der Folge begaben sich der [2. und 4. Angeklagte und der Beschwerdeführer] zum […] Platz, wo sie sich mit dem 1. Angeklagten [L. H.] trafen, welcher mit seinem Auto gekommen war. Nachdem der [2. und 4. Angeklagte und der Beschwerdeführer] zum 1. Angeklagten ins Auto gestiegen waren und der 2. Angeklagte nochmals mit [dem Opfer] telefoniert hatte, fassten die Angeklagten den Tatentschluss, [das Opfer] für seine homosexuelle Orientierung, von welcher der 2. Angeklagte den anderen berichtete und mit der [das Opfer] ihrer Ansicht nach die somalische Ehre beschmutzte, eine „Abreibung zu verpassen“. Die vier Angeklagten fuhren zu diesem Zweck in den dritten Bezirk zur Wohnung des [Opfers]. Während sich zunächst nur der 2. Angeklagte, welcher nach wie vor seine CO2 Pistole im Hosenbund mit sich führte, auf den Weg in den ersten Stock zur Wohnung [des Opfers] machte, warteten der [1. und 4. Angeklagte und der Beschwerdeführer] im Stiegenhaus. Der 2. Angeklagte betrat sodann wie ausgemacht die Wohnung des [Opfers], welcher die Tür nach Eintreten des 2. Angeklagten wieder schloss und versperrte. Der 2. Angeklagte vergewisserte sich zunächst, dass keine weiteren Personen in der Wohnung anwesend waren. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich [das Opfer] alleine in der Wohnung befand, forderte er diesen unter dem Vorwand, dass er sich nicht gut fühle, auf, die Wohnungstüre wieder zu öffnen.

Als [das Opfer] dieser Aufforderung nachkam, schlug ihm der mittlerweile vor der Eingangstüre zur Wohnung wartende 1. Angeklagte sofort mit zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht. Während der [1. Angeklagte und der Beschwerdeführer] mit Tüchern maskiert die Wohnung betraten, zog der hinter dem Opfer stehende 2. Angeklagte [das Opfer], [das] vor Angst schrie, zurück in den hinteren Teil der Wohnung und hielt ihm sodann den Mund zu. Ob auch noch ein fünfter unbekannter Täter an dem Tatgeschehen beteiligt war, kann nicht festgestellt werden.

Die Angeklagten trugen [das Opfer] in sein Schlafzimmer, wo der 2. Angeklagte auch für die anderen Mittäter sichtbar die von ihm mitgeführte CO2-Pistole zog, diese repetierte und sie gegen die Schläfe des [Opfers] drückte, während [das Opfer] abwechselnd von einem anderen Mittäter gehalten und geschlagen wurde. [Das Opfer] schrie panisch um Hilfe und versuchte, die Schläge mit seinem Arm abzuwehren, woraufhin einer der Angreifer diesen Arm nach hinten zog und der 2. Angeklagte [dem Opfer] mit dem Griff der CO2-Pistole gegen die rechte Schläge schlug. Inzwischen brachten die Angeklagten das Opfer unter anderem mit Tritten gegen dessen Körper zu Boden und fixierten es indem einer der Täter [dem Opfer] seinen Fuß auf dessen Hals stellte, während ein anderer Angreifer ihm einen Kopfpolster gegen dessen Gesicht drückte, um [das Opfer] davon abzuhalten weiter lauthals um Hilfe zu schreien. Währenddessen beschimpften sie [das Opfer], dass er durch seine homosexuelle Lebensweise Schande über Somalia gebracht habe, und einer der Angreifer forderte die übrigen auf „Hol Messer, hol Messer, der beschmutzt unsere Ehre und Religion, wir lassen ihn nicht mehr leben!“. Nachdem sie jedoch in der Küche kein geeignetes Messer finden konnten, durchsuchten die übrigen Täter die Wohnung des Opfers auf Wertgegenstände und fanden neben dem Mobiltelefon […] und dem […] iPad des Opfers im Kasten auch Frauenkleidung und Schuhe vor. Um [das Opfer] noch weiter zu demütigen, beschlossen die Angeklagten dem Opfer diese Gegenstände wegzunehmen, und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da die Angeklagten aufgrund der anhaltenden Schreie [des Opfers] befürchteten, dass die Polizei nun bald kommen könnte, verließen die Angeklagten mit dem Mobiltelefon, dem iPad, der Frauenkleidung und einer Flasche Wodka die Wohnung des [Opfers]. [Dem Opfer] gelang es in der Folge mit Hilfe eines Nachbarn die Polizei zu verständigen und wurde danach von der Rettung ins […]spital verbracht. [Das Opfer] erlitt durch den Angriff der Angeklagten Rissquetschwunden an der rechten Stirn, an der linken Unterlippe sowie eine Prellung des Brustkorbs.

[…]

Als der [1.und 2. Angeklagte und der Beschwerdeführer das Opfer] mit der CO2 Pistole bedrohten, und anschließend auf ihn einschlugen sowie auf ihn eintraten, handelten sie zunächst in der Absicht ihn durch Drohung sowie durch die Anwendung erheblicher Gewalt zu demütigen, nahmen dabei die Verletzung des Opfers auch billigend in Kauf und beschlossen noch im Zuge der Gewalthandlungen gegen das Opfer diesem auch noch Wertgegenstände, über welche sie nicht verfügungsberechtigt waren und welche nicht ihnen gehörten, sohin fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich insbesondere durch die anschließende Zueignung des Mobiltelefons sowie des iPads des Opfers und der Flasche Wodka bewusst unrechtmäßig zu bereichern, wobei [sie] die Wegnahme von Wertgegenständen wechselseitig billigend in Kauf nahmen. Mit der Wegnahme der [vom Opfer] erst kurz zuvor erworbenen Damenbekleidung, welche sie nach Verlassen der Wohnung entsorgten, beabsichtigten sie das Opfer vor allem noch über das bisherige Maß hinaus zu demütigen.

Der [Beschwerdeführer] wusste bereits vor Tatbeginn, dass der 2. Angeklagte eine CO2 Pistole in seinem Hosenbund mit sich führte und billigte ebenso wie der 1. Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht nur den Einsatz der CO2-Pistole zur Drohung gegen [das Opfer] sondern übten der [1. Angeklagte und der Beschwerdeführer] jeweils auch selbst Gewalt gegen das Opfern in Form von Schlägen und Tritten aus und beabsichtigten sie letztlich dadurch ebenso, es [dem Opfer] unmöglich zu machen, seine Sachen vor fremdem Zugriff zu schützen, um sich die Wegnahme der oben genannten Gegenstände zu ermöglichen.

[…]“

Bei der Strafzumessung wurden mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung (Ausforschung des Viertangeklagten), erschwerend die brutale Vorgehensweise, die Verletzung des Opfers, die Tatbegehung aus einem besonders verwerflichen Beweggrund und die Verwirklichung beider Alternativen des § 142 StGB (Gewalt und Drohung) gewertet. Beim Beschwerdeführer war bei der Strafzumessung unter Anwendung des § 19 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren auszugehen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 11.04.2017 bis 20.12.2018 (bedingt entlassen auf eine Probezeit von drei Jahren) in Strafhaft.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia und der dort herrschenden Lage:

1.3.1. Die Lage in Somalia hat sich in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Sicherheits- und Versorgungssituation nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia nach wie vor weder über ein leistungsfähiges familiäres noch ein leistungsfähiges soziales Netz. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers wurden in Mogadischu getötet; die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers haben Somalia verlassen und leben in Kenia. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat ebenso wenig eine Änderung erfahren wie der aufgrund dieser Clanzugehörigkeit bestehende Schutz.

1.3.3. Eine entscheidungswesentliche Änderung des für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Sachverhalts ist weder im Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Der Beschwerdeführer wäre von der schwierigen Situation in Somalia, insbesondere der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage, zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Verwaltungsakt betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie Verwaltungsakt betreffend das gegenständliche Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers) und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Gerichtsakt betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie Gerichtsakt betreffend das Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren (etwa AS 41, 43 und 113 im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – im Folgenden: Verwaltungsakt Asylverfahren; Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), wurden überdies bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und zudem in der Beschwerde nicht bestritten. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen und den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seiten 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen (Beilage ./2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.08.2021 und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergeben sich aus dem dem gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil (AS 13ff) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia und der dort herrschenden Lage:

2.3.1. Die Feststellung, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Sicherheits- und Versorgungssituation nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz am 08.05.2014 aktuellen Länderinformationsblattes des Bundesasylamtes zu Somalia vom September 2013 (im Folgenden: LIB 2013), und den im aktuellen Aberkennungsverfahren herangezogenen Länderberichten (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Version 1 (im Folgenden: LIB Version 1).

Im LIB 2013 wird zur Versorgungslage in Somalia (Kapitel 22 – Grundversorgung/Wirtschaft, Seiten 44f) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. VN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Das Welternährungsprogramm (WFP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig; dies gilt allgemein als plausibel. (AA 12.6.2013)

Die ohnehin schlechte Grundversorgung wurde durch die verheerende Dürre 2011 in weiten Teilen des Landes noch weiter verschärft. (ÖBN 8.2013) Im Februar 2012 erklärten die Vereinten Nationen die Hungersnot in Somalia für beendet, gaben jedoch zu bedenken, dass die humanitäre Krise anhalte. Ende des Jahres 2012 litten 31% der Bevölkerung unter Mangelernährung und waren auf Hilfe angewiesen. (AI 23.5.2013) Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 14,3 % der somalischen Bevölkerung unterernährt. Die Versorgungslage ist v.a. im Süden des Landes anhaltend schlecht. (ÖBN 8.2013) Allerdings hat sich die Situation im Frühjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert. Die Anzahl an Menschen, die auf Überlebenshilfe angewiesen waren, sank um 50 Prozent. Auch die Raten an Unterernährung sanken aufgrund einer Kombination an Hilfe und besseren Wetterbedingungen. In den ersten Monaten des Jahres 2013 erreichten die Hilfen des WFP über eine Million Menschen. Allerdings sind noch immer 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen. (UNSC 31.5.2013)

Zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia sind nicht verfügbar. Die in manchen Medien kolportierte Wirtschaftswachstumsrate von bis zu 10 % kann daher mangels offizieller Statistiken nicht bestätigt werden. Investitionen – v.a. der somalischen Diaspora bzw. von Heimkehrern – bestehen insbes. in den Bereichen Hotels (Tourismus), Immobilien sowie Infrastruktur und Landwirtschaft. (ÖBN 8.2013) Insgesamt gab es beim Privatsektor ein rapides Wachstum in Mogadischu, seit die neue Regierung ihr Amt angetreten hat. UNDP unterstützt die Regierung dabei, das Klima für Investitionen zu verbessern und damit der (Jugend-)Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Auch die Möglichkeiten für Mikrokredite sollen ausgebaut werden. (UNSC 31.5.2013)“

Im LIB Version 1 wird zur Versorgungslage in Somalia (Kapitel 23.1.1. – Grundversorgung und humanitäre Lage, betreffend Süd-/Zentralsomalia und Puntland, Seiten 176ff) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

“Die humanitären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen (UNSC 13.11.2020, Abs.50; vgl. UNSC 17.2.2021, Abs.54). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 2.4.2020, S.4/21). Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen (DEVEX 13.8.2020). Die Aussicht für das Jahr 2021 ist düster, die Gesamtzahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen wird von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen steigen (UNSC 17.2.2021, Abs.60). Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal so viel wie im Zeitraum 1970-1990. Im Jahr 2017 stand Somalia nach einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es nach einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011 (UNSOM 31.1.2021).“

Im Kapitel 23.2.2. – Grundversorgung betreffend Somalialand des LIB Version 1 (Seiten 198f) werden folgende Feststellungen getroffen (Hervorhebungen nicht im Original):

„Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Gerade im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hier signifikante Verbesserungen erreicht (BS 2020, S.11). Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut (BS 2020, S.33). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2020, S.29). Viele Haushalte sind darauf angewiesen (FH 4.3.2020, G4).

In vielen Teilen Somalilands gibt es nach wie vor Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und Armut. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 54% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM 6.2018, S.11f). Wenn Verwandten aber die Ressourcen zur Hilfe ausgehen, führt der Weg oft ins IDP-Lager (TG 8.7.2019).

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 2.4.2020, S.22). Allerdings hat das Land in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Dürre durchlebt. Vielen Menschen ist dadurch ihr Lebensunterhalt verloren gegangen. Auch früher hat es Dürren gegeben, aber nicht in dieser Frequenz (DEVEX 9.7.2019; vgl. TG 8.7.2019). Rund 725.000 Menschen sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen (ÖB 3.2020, S.19). Aus Bari, Nugaal und Sanaag kommen Anfang 2021 Meldungen über Wassermangel; auch die Region Togdheer ist von der Krise betroffen (UNOCHA 27.1.2021, S.1). Die National Disaster Agency (NADFOR) hat bestätigt, dass eine schwere Dürre Teile von Maroodi-Jeex, Togdheer, Sool und Sanaag getroffen hat. Anfangs wurde durch die Regierung Nahrung verteilt, doch war dies zu wenig, um die betroffenen ca. 55.000 Familien zu versorgen (SLS 7.3.2021).

Bereits seit der Hungersnot 2011 versuchen internationale Organisationen, eine Resilienz gegenüber den Klimabedingungen in der Region aufzubauen. Allerdings führen akute Notlagen immer wieder zu einer Umplanung der Ressourcen, damit nötige Soforthilfe bereitgestellt werden kann (ÖB 3.2020, S.19). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 11.3.2020, S.14). Dahingegen kommt es zu keinen Problemen durch al Shabaab (LIFOS 3.7.2019, S.38).

Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB 3.2020, S.19). Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven 198 Partnern an: Awdal: 29; Woqooyi Galbeed: 42; Togdheer: 34; Sool: 36; Sanaag: 32 (UNOCHA 11.2020).“

Weiters wird im LIB Version 1 im Kapitel 23.1.3. – Rückkehrspezifische Grundversorgung (Seiten 191ff) Folgendes festgestellt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 3.2020, S.14). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S.39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S.5).

[…]

Rückkehrprogramme: In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somalia aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Mogadischu. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019). Neben Mogadischu hat IRARA Standorte in Kismayo, Baidoa und Belet Weyne. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Bei Ankunft bietet IRARA Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft (sieben Tage); medizinische Betreuung; Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen (IRARA o.D.a).

Das ebenfalls von der EU finanzierte Programm REINTEG bietet freiwilligen Rückkehrern – je nach Bedarf – medizinische und psycho-soziale Unterstützung; Bildung für Minderjährige; Berufstraining und Ausbildung, um ein Kleinunternehmen zu starten; die Grundlage für eine Arbeit, die ein eigenes Einkommen bringt; und Unterstützung bei Unterkunft und anderen grundlegenden Bedürfnissen. Durchschnittlich waren die REINTEG-Rückkehrer zwei Jahre lang weg aus Somalia (IOM 3.12.2020). Für Rückkehrer im REINTEG-Programm hat IOM im Mai 2020 eine Hotline eingerichtet. Rückkehrer melden sich dort, um etwa Fragen hinsichtlich der Zeitpläne zur ökonomischen Reintegration beantwortet zu bekommen, oder um hinsichtlich ihrer Mikro-Unternehmen oder auch z.B. für psycho-soziale oder medizinische Unterstützung anzusuchen (IOM 9.3.2021b). Nachdem schon im Jahr 2019 in Hargeysa erfolgreich ein Rückkehrer-Komitee für REINTEG eingerichtet worden war, wurde ein solches 2020 auch in Mogadischu gebildet. Die ebenfalls aus Rückkehrern zusammengesetzten Komitees unterstützen Rückkehrer nach ihrer Ankunft. Sie teilen Informationen und Netzwerke und stellen Kontakt zu relevanten Organisationen und Reintegrationsprojekten her (IOM 3.12.2020).

Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2020, S.25). In den „besseren“ Bezirken der Stadt, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z.B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z.B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Der Kubikmeter Wasser wird um 1-1,5 US-Dollar verkauft (FIS 7.8.2020, S.31). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 2.4.2020, S.22, USDOS 11.3.2020, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 2.4.2020, S.22f). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S.32).“

Die Gegenüberstellung dieser Länderinformationen des LIB 2013 und des LIB Version 1 lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es bezüglich der Versorgungslage in Somalia zu grundlegenden und nachhaltigen Verbesserungen gekommen wäre, sondern ist im Gegenteil eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage in Somalia eingetreten. Während im LIB 2013 ausgeführt wird, dass sich seit dem Frühjahr 2013 die Situation gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert habe und die Anzahl der auf Überlebenshilfe angewiesenen Menschen um 50% gesunken sei, aber immer noch 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen seien, wird im LIB Version 1 dargelegt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet sei, wobei Covid-19 die infolge periodisch wiederkehrender Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, der Heuschreckenplage, der äußerst mangelhaften Gesundheitsversorgung sowie des mangelhafte Zugangs zu sauberem Trinkwasser und des Fehlens eines funktionierenden Abwassersystems bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert habe und sich in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre einfüge. Insgesamt seien nun bereits 3,5 Millionen Menschen nicht in der Lage, auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung sicherzustellen, wobei die Aussicht für das Jahr 2021 düster sei und die Gesamtzahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen von schon 5,2 Millionen im Jahr 2020 weiter auf 5,9 Millionen steigen werde. In Somaliland kommt es dem LIB Version 1 zufolge zwar zu keinen Problemen mit Al Shabaab und verzeichnen die UN aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land; allerdings bilden auch dort das eigentliche soziale Sicherungsnetz die erweiterte Familie und der Clan und gibt es nach wie vor in vielen Teilen Somalilands Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung, wobei die Frequenz der bereits früher gegebenen Dürren zugenommen hat. Zwar wird nicht verkannt, dass dem LIB Version 1 zu entnehmen ist, dass inzwischen mehr Programme zur Unterstützung von Rückkehrern existieren, die verschiedene Formen der Unterstützung anbieten; allerdings wird der Zugang zu einer Unterkunft ungeachtet dessen als problematisch beschrieben und auf die prekäre Situation von Rückkehrern verwiesen. Bereits im LIB 2013 wird auf die Leistung von Hilfe im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen verwiesen. Eine entscheidungswesentliche Änderung im Sinn einer grundlegenden und nachhaltigen Verbesserung der Versorgungslage in Somalia ist somit nicht ersichtlich.

Zur Sicherheitslage in Mogadischu wird im LIB 2013 (Kapitel 3.2. – Mogadischu, Seiten 10f) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan-)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden – wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013)“

Im LIB Version 1 wird zur Sicherheitslage in Mogadischu (Kapitel 5.1.3 – Banadir Regional Administration [BRA; Mogadischu], Seiten 41ff) Folgendes festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original):

„Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S.1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S.4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs.18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S.20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S.20).

Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S.4).

Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 25.2.2021). Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist (BMLV 25.2.2021). Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.5).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021).

Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5; vgl. BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vgl. BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 17.2.2021, Abs.14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S.13; vgl. BBC 23.11.2020). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S.6f/12; vgl. BMLV 25.2.2021).

Anschläge und Attentate: Die Zahl größerer Anschläge und Operationen in der Hauptstadt hat abgenommen (FIS 7.8.2020, S.10f). Trotzdem ermordet al Shabaab immer noch regelmäßig Menschen in Mogadischu (BBC 23.11.2020). Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (BS 2020, S.14).

Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal (FIS 7.8.2020, S.8). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vgl. FIS 7.8.2020, S.25). Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (FIS 7.8.2020, S.6f/12).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S.14f). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. FIS 7.8.2020, S.24ff).

Bewegungsfreiheit: Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Die Menschen wissen um diese Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S.25f). Zudem gibt es in Mogadischu mehrere hundert Straßensperren und Kontrollpunkte von Armee, Polizei und NISA. Einige davon sind permanent eingerichtet, andere werden mobil eingerichtet. Ob Gebühren oder illegale Abgaben verlangt werden, ist unklar (FIS 7.8.2020, S.22f). Diese Checkpoints schränken die Bewegungsfreiheit mehr ein, als es die Bedrohung durch al Shabaab tut (BMLV 25.2.2021). Jedenfalls gehen die Sicherheitskräfte an derartigen Sperren mittlerweile verantwortungsvoller vor, die Situation hat sich verbessert. Es liegen keine Informationen vor, wonach es dort zu schweren Vergehen oder Übergriffen kommen würde (FIS 7.8.2020, S.22f).

[…]“

Ein Vergleich dieser Länderberichte zur Sicherheitslage in Mogadischu ergibt, dass dem LIB 2013 zufolge bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Verbesserung der Situation gegeben war, sodass damals die Sicherheitssituation in Mogadischu kein Rückkehrhindernis darstellte. Dem LIB 2013 ist zu entnehmen, dass Mogadischu weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes gewesen sei, wobei sich die Situation stabilisiert habe und mittelfristig keine Lagebildänderung abzusehen gewesen sei; eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu habe bereits damals ausgeschlossen werden können. Das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, sei drastisch gesunken; Zivilisten seien vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Aufgrund der verdeckten Präsenz von Al Shabaab habe bereits damals eine Gefahr insbesondere für Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure bestanden; für den einfachen Stadtbewohner drohe hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden. Dem LIB Version 1 ist mit diesen Informationen im Wesentlichen nach wie vor übereinstimmend zu entnehmen, dass sich generell die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert habe, die Sicherheitslage in Mogadischu aber ständigen Änderungen unterworfen sei und Al Shabaab nach wie vor Anschläge durchführen könne, sodass es täglich zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit Al Shabaab komme, wenngleich die Durchführung von Anschlägen schwierigerer geworden sei. Al Shabaab sei im gesamten Stadtgebiet verdeckt präsent. Üblicherweise ziele Al Shabaab mit größeren Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM ab; ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort sei kein Ziel der Al Shabaab. Al Shabaab greife Zivilisten nicht spezifisch an; diese würden auf zwei Arten an der Gewalt durch Al Shabaab leiden: Einerseits seien jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden, andererseits bestehe für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Eine entscheidungswesentliche Änderung im Sinn einer grundlegenden und nachhaltigen Verbesserung der für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevanten Sicherheitslage in Somalia ist somit nicht ersichtlich.

2.3.2. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen bzw. Unterstützungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Somalia beruhen auf nachstehenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 zugrundeliegenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu seinen individuellen Umständen zusammengefasst angegeben, gesund zu sein (AS 111 Verwaltungsakt Asylverfahren), aus Mogadischu zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 (über Äthiopien, Libyen und Italien) gelebt habe (AS 47, 115, 121 und 123 Verwaltungsakt Asylverfahren), und in Mogadischu vier Jahre die Grundschule besucht sowie etwa ein Monat als Kellner gearbeitet zu haben (AS 115 und 119 Verwaltungsakt Asylverfahren). Er habe einen Onkel in Äthiopien, eine Tante in Mogadischu, zu der er Kontakt gehabt habe, als er noch in Somalia gewesen sei, einen Onkel in Schweden und eine Tante, die verschwunden sei, seit sie auf der Flucht gewesen sei (AS 117 Verwaltungsakt Asylverfahren). Weiters habe er einen Bruder gehabt, der am 10.09.2012 getötet worden sei; seine Mutter habe außerdem eine Adoptivtochter, die für ihn wie eine Schwester sei (AS 115 und 349 Verwaltungsakt Asylverfahren). Bezüglich seiner Eltern erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst über drei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinweg zunächst in seiner Einvernahme am 13.12.2012, dass diese in Mogadischu leben würden (AS 117 Verwaltungsakt Asylverfahren). In seiner Einvernahme am 04.03.2013 brachte er vor, dass sein Vater ihm im Februar 2013 mitgeteilt habe, ein Jobangebot als Lehrer für Biologie an der Universität bekommen zu haben, welches er aber aus Angst nicht habe annehmen wollen; sein Vater sei telefonisch bedroht worden (AS 351 Verwaltungsakt Asylverfahren). In seiner Einvernahme am 22.04.2013 gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass seine Eltern vorhätten, zur Grenze nach Äthiopien zu übersiedeln, weil seine Mutter zuckerkrank sei und sein Vater auf der Suche nach einer Arbeit sei; ihr Aufenthalt sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Als er zuletzt mit ihnen telefoniert habe, seien sie noch in Mogadischu gewesen und gerade dabei gewesen, die Reise zu organisieren (AS 455 Verwaltungsakt Asylverfahren). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 08.05.2014 stützte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers, auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia (dazu oben) unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der aus Mogadischu stamme, der Abwanderung seiner Eltern aus Somalia bzw. der mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte und (dem Umfang nach nicht näher definierte) fehlende Schulausbildung (Seiten 5 und 12 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E).

Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen individuellen Umständen an, dass er gesund sei (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Sein Bruder sei am 19.11.2012 getötet worden (AS 87); er sei in Italien gewesen, als er das erfahren habe (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Sein Vater sei am 28.05.2016 in Mogadischu getötet worden, weil er an der Universität als Lehrer tätig gewesen sei; seine Mutter und seine Schwester würden in Kenia leben (AS 85 und 87; Seiten 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Er habe niemanden in Somalia. Es sei schwer, dort Arbeit zu finden; wenn jemand eine Werkstatt habe, vergebe er offene Stellen an seine Familie und seine Freunde, man habe als Fremder keine Chance (AS 87; Seiten 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Bereits diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Somalia nicht geändert haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich eines (nach wie vor) nicht bestehenden leistungsfähigen familiären und sozialen Netzes sind auch glaubhaft:

Bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers führte zunächst zwar das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Todesdaten nicht übereinstimmen (AS 167f); dabei ist allerdings ungeachtet der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgeblich einbezogenen, am 20.06.2018 erstatteten Angabe des Beschwerdeführers, sich bezüglich des Todesdatums 19.11.2012 „sicher“ zu sein (AS 87), sowie der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenso tragend (lediglich im Zusammenhang mit Reisedaten getätigten) herangezogenen Aussage des Beschwerdeführers am 13.12.2012, sich an jedes Datum genau zu erinnern (AS 123 Verwaltungsakt Asylverfahren), zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Abweichung von lediglich wenigen Monaten bezüglich eines im Zeitpunkt der Einvernahme am 20.06.2018 rund sechs Jahre zurückliegenden Vorfalls im Jahr 2012 handelt und der Beschwerdeführer überdies zum jeweiligen Zeitpunkt der genannten Todesdaten erst fünfzehn Jahre alt war. Diese Unstimmigkeit ist daher insgesamt jedenfalls nicht geeignet, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Todes seines Bruders insgesamt als unglaubhaft zu würdigen bzw. das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Tätigen bewusster Falschangaben, um eine Rückkehr nach Mogadischu unmöglich erscheinen zu lassen, zu werten (AS 168). Überdies ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 13.12.2012 zwar angegeben hatte, sein Bruder sei am 10.09.2012 getötet worden, in weiterer Folge aber auch aussagte, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei, als er in Italien gewesen sei; das Datum könne er nicht nennen (AS 127 Verwaltungsakt Asylverfahren). Damit übereinstimmend sagte er auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung aus, in Italien gewesen zu sein, als er vom Tod seines Bruders erfahren habe (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer sich an den Ort, an welchem er sich im Zeitpunkt des Erhalts der Nachricht, dass sein Bruder verstarb, eher erinnert als ein genaues Datum, ist plausibel, zumal – neben der bereits erwähnten, seitdem verstrichenen Zeit und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer sich damals erstmals außerhalb seines Herkunftslandes befand.

Hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu dem Schluss kam, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung seines Vaters sowie der Ausreise seiner Mutter und seiner Schwester aus Somalia nicht glaubhaft sei und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über ein Netzwerk in Somalia und Mogadischu verfüge (AS 167f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete dies mit den in der (im Asylverfahren letzten) Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.03.2013 geäußerten, dem nunmehr im Aberkennungsverfahren getätigten Aussagen „völlig widersprechenden“ Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Eltern auf dem Weg zur äthiopischen Grenze gewesen seien und sein Vater es aufgrund von Drohungen überhaupt nicht gewagt habe, die Arbeitsstelle als Lehrer überhaupt anzunehmen (AS 168). Dabei lässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch das ebenso im Zuge dieser Einvernahme am 04.03.2013 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Mutter zuletzt vor sieben Tagen telefoniert habe und diese ihm erzählt habe, dass sie (nur) vorhätten, zur Grenze nach Äthiopien zu übersiedeln, weil sein Vater auf der Suche nach einer Arbeit sei (AS 455 Verwaltungsakt Asylverfahren) außer Acht; seine Eltern seien beim letzten Telefonat mit dem Beschwerdeführer gerade dabei gewesen, die Reise zu organisieren, aber noch in Mogadischu aufhältig gewesen (AS 457 Verwaltungsakt Asylverfahren). Ein „völliger Widerspruch“ zwischen den Angaben des Beschwerdeführers ist insofern nicht ersichtlich; vielmehr ist aufgrund dieser Schilderungen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sein Vater die beschriebene Lehrstelle doch annahm und seine Eltern und seine Schwester zunächst bis zum Tod des Vaters in Mogadischu verblieben. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers sind auch insofern stimmig, als er der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig schilderte, dass seine Mutter und seine Schwester schließlich Somalia nach dem Tod seines Vaters verlassen hätten, da sie keine Unterstützung mehr gehabt hätten, und nun in Kenia wohnen würden (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Ebenso nachvollziehbar beschrieb der Beschwerdeführer, dass die Nachricht vom Tod seines Vaters ihn schwer getroffen habe und es insbesondere schrecklich gewesen sei, dass er nicht zu Hause gewesen sei und nichts habe machen können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung seines Vaters und der Ausreise seiner Mutter und seiner Schwester ist sohin aufgrund des plausiblen und stringenten Vorbringens des Beschwerdeführers glaubhaft; die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigten Widersprüche bestehen im Ergebnis nicht in der im angefochtenen Bescheid dargelegten Form.

Zur Würdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer seine zuvor im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz angeführte Tante in Mogadischu im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht mehr erwähnt habe und hingegen von einer Tante berichtet habe, die seit fünfzehn Jahren in Dänemark wohne, wovon seinen Einvernahmen im Asylverfahren nichts entnommen werden könne, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben tätige (AS 168), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme am 13.12.2012 von einer weiteren Tante sprach, die derzeit verschwunden sei, seit sie sich auf der Flucht befinde, und angegeben hatte, zu seiner in Mogadischu lebenden Tante lediglich Kontakt gehabt zu haben, als er selbst noch in Somalia aufhältig gewesen sei (AS 117 Verwaltungsakt Asylverfahren). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine (damals) in Mogadischu lebende Tante im gegenständlichen Verfahren nicht erwähnte, ist vor diesem Hintergrund sowie obigen Erwägungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht geeignet, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen insgesamt in Zweifel zu ziehen und ist nicht als „durchschlagendes Indiz“ dafür, dass er keine wahren Angaben tätige, zu werten. Im Übrigen ist in Bezug auf die in Mogadischu lebende Tante, welche der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwähnte, auch keine Änderung der für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevanten individuellen Umstände des Beschwerdeführers in Somalia, etwa im Hinblick auf ein Unterstützungsnetzwerk, zu erkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Somalia über ein soziales Netz, geschweige denn ein leistungsfähiges soziales Netz verfügen würde, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer erörterte in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach Kontakten zu Freunden oder Bekannten in Somalia nachvollziehbar, dass er zu jung gewesen sei, als er Somalia verlassen habe, und damals weder ein Handy noch Facebook gehabt habe und daher keinen Kontakt habe halten können (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragte den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zur allfälligen Existenz eines sozialen Netzes in Somalia und ging im angefochtenen Bescheid nicht vom Bestehen bestimmter sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Somalia aus. Die im angefochtenen Bescheid formulierte Annahme, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer „Unterstützung […] weiterer sozialer […] Anknüpfungspunkte in Anspruch nehmen“ könne (AS 170), entbehrt jeglicher Begründung und ist vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte überdies auch im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in keiner der drei Einvernahme vor dem Bundesasylamt das Vorliegen eines derartigen sozialen Netzes behauptet.

Aufgrund dieser Erwägungen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen in Somalia als glaubhaft zu beurteilen und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Somalia (nach wie vor) weder über ein leistungsfähiges familiäres noch ein leistungsfähiges soziales Netz verfügt und der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde sowie die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers Somalia verlassen haben.

Die Feststellung, dass die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ebenso wenig eine Änderung erfahren hat wie der aufgrund dieser Clanzugehörigkeit bestehende Schutz, ergibt sich aus einem Vergleich des im Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer aktuellen LIB 2013 (siehe bereits oben) mit dem aktuellen LIB Version 1, in Verbindung mit den bezüglich der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (AS 43 und 113 Verwaltungsakt Asylverfahren) und im gegenständlichen Verfahren (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dem LIB 2013 ist bezüglich des Clans der Sheikhal Folgendes zu entnehmen (Kapitel 17.1 – Hauptclans, Seite 33; Hervorhebungen nicht im Original):

„Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status’ werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)“

Im aktuellen LIB Version 1 sind zum Clan der Sheikhal nachfolgende Informationen enthalten (Kapitel 19.4. – Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose, Seiten 125f LIB Version 1; Hervorhebungen nicht im Original):

„Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein.“

Ein Vergleich dieser Länderinformationen ergibt, dass sich bezüglich der Lage der Sheikhal bzw. des aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal bestehende Schutzes durch den Clan der Hawiye keine maßgebliche Änderung ergeben hat; auch die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert. Bereits bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer wurde ein unterstützendes Netz aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht angenommen.

2.3.3. Aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung ergibt sich sohin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts weder im Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Zuerkennungsverfahren angegeben bzw. wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund sei, eine Tante in Mogadischu habe, etwa ein Monat als Kellner gearbeitet habe, Schulbildung im Umfang von vier Jahren erhalten habe – welche als nicht ausreichend beurteilt wurde (vgl. „fehlende Schulausbildung“ im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, Seite 12) – und seine Eltern aus Mogadischu „abwandern“ würden bzw. soziale Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich seien (siehe bereits oben bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014). Eine Änderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers ist lediglich in seinen in Österreich gesammelten Erfahrungen bzw. absolvierten Ausbildungen sowie dem Älterwerden des Beschwerdeführers zu erblicken. Die in Österreich erworbenen Qualifikationen des Beschwerdeführers (insbesondere Pflichtschulabschluss, Deutschkenntnisse, C-Führerschein, Berufserfahrung als Maschinenbediener und Kraftfahrer) stellen zwar eine Änderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers dar, allerdings sind diese für die Situation des Beschwerdeführers in Somalia nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da sie sich vorwiegend auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beziehen und in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers keinen maßgeblichen Einfluss haben, zumal den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, dass soziale Netze für eine erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern erheblich sind und der Beschwerdeführer nunmehr seit zumindest neun Jahren, seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich am 19.09.2012, außerhalb seines Herkunftsstaates lebt, sodass in der in Österreich (zusätzlich zur vom Beschwerdeführer in Mogadischu etwa ein Monat als Kellner gesammelten, siehe oben) erworbenen Berufserfahrung allein keine wesentliche Änderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Sinne einer verbesserten Rückkehrsituation in Somalia zu erkennen ist. Bezüglich der bei Begründung der Zuerkennung – neben der Abwanderung seiner Eltern und fehlender Schulbildung – hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers herangezogenen Minderjährigkeit ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015 aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 761 Verwaltungsakt Asylverfahren) bereits volljährig war; andererseits war die Minderjährigkeit des Beschwerdeführer nur eine von drei maßgeblich berücksichtigten Tatsachen hinsichtlich der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, in deren Änderung allein noch keine entscheidungswesentliche Änderung zu erblicken ist, die bei unverändert schlechter Sicherheits- und Versorgungslage, mangelndem Unterstützungsnetzwerk, fehlender Schulbildung und lediglich in Österreich erworbener Berufserfahrung eine nachhaltige Verbesserung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bedeuten würde. Aufgrund obiger Erwägungen ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit aufgrund der nicht verbesserten Sicherheits- und Versorgungslage (siehe oben) von der schwierigen Situation in Somalia zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A.) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 9 AsylG 2005 lautet:

„§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ. W206 1436128-1/8E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bescheidspruch auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt („Die Gründe für Erteilung des subsidiären Schutzes sind insofern nicht mehr gegeben […].). Zudem sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes auch den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als erfüllt an, wozu jedoch ausschließlich auf die Tatsache der Verbrechensverurteilung abgestellt wurde, ohne eine Einzelfallprüfung (siehe unten) vorzunehmen.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind; es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen bzw. ist das Bundesverwaltungsgericht bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).

3.2.2. Zu prüfen sind daher alle in § 9 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.

Nach der Systematik dieser Bestimmung ist im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgendes Prüfschema zu befolgen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat – subsidiär – eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (zu dieser Gesetzessystematik ausdrücklich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

3.2.2.1. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine der in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2012 in Österreich auf; weder hat er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat noch hat er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegt demnach ebenso wenig vor wie der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Hinsichtlich § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind folgende Erwägungen relevant:

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) „nicht“ oder „nicht mehr“ vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038). Damit ist eine Konstellation gemeint, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).

Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfüllt wäre, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 77). Im Falle des Vorliegens von Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist für die Anwendung des genannten Aberkennungstatbestands zu beurteilen, ob sich die maßgeblichen Umstände seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert haben, weil mit einer solchen Entscheidung – auch wenn die Ermittlungspflichten einer Behörde dabei nicht überspannt werden dürfen (17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird, dass weiterhin jene Umstände gegeben sind, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/20/0052; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466).

Zur richtlinienkonformen Interpretation der „geänderten Umstände“:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 Status-RL lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024).

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird demnach auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der allgemein prekären und instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit, Abwanderung der Eltern aus Mogadischu bzw. mangelnde soziale Anknüpfungspunkte, fehlende Schulbildung) begründet.

Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass sich die Versorgungslage in Somalia, insbesondere in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu, grundlegend verbessert habe und die seinerzeit für die Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe, die instabile und prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia sowie die angeführten individuellen Umstände (Minderjährigkeit und fehlende Schulbildung) zwischenzeitlich nicht mehr gegeben seien, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Abwanderung seiner Eltern aus Mogadischu nicht glaubhaft seien und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Mogadischu zumutbar sei, ist festzuhalten, dass zunächst im Hinblick auf die Lage in Somalia, wie oben dargelegt, keine grundlegenden Veränderungen seit Gewährung des subsidiären Schutzes eingetreten sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Versorgungslage in Somalia seit dem Zuerkennungserkenntnis nicht nachhaltig geändert hat; auch eine grundlegende Änderung der für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevanten Sicherheitslage ist nicht eingetreten. Auch eine entscheidungswesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Somalia besteht, wie ebenso oben aufgezeigt, nicht: Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia nach wie vor weder über ein leistungsfähiges familiäres noch ein leistungsfähiges soziales Netz; die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat ebenso wenig eine Änderung erfahren wie der aufgrund dieser Clanzugehörigkeit bestehende Schutz. Eine Änderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers ist lediglich in seinen in Österreich gesammelten Erfahrungen bzw. absolvierten Ausbildungen sowie dem Älterwerden des Beschwerdeführers zu erblicken, wobei jedoch, wie aufgezeigt, die in Österreich gesammelten Erfahrungen bzw. Ausbildungen keine wesentliche Änderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Sinne einer verbesserten Rückkehrsituation in Somalia darstellen. Bezüglich der seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist überdies darauf hinzuweisen, dass diese bereits im Zeitpunkt der Verlängerung der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015 aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlag. Mangels Hinzutreten neuer entscheidungswesentlicher Umstände ist die zeitlich vor der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers daher gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht in die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 einzubeziehen. Zudem war bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes die Minderjährigkeit des Beschwerdeführer nur eine von drei maßgeblich berücksichtigten Tatsachen hinsichtlich der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, in deren Änderung allein, wie dargelegt, noch keine entscheidungswesentliche Änderung zu erblicken ist, die bei unverändert schlechter Sicherheits- und Versorgungslage, mangelndem Unterstützungsnetzwerk, fehlender Schulbildung und lediglich in Österreich erworbener Berufserfahrung eine nachhaltige Verbesserung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bedeuten würde. Der Beschwerdeführer wäre, wie aufgezeigt, von der schwierigen Situation in Somalia zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 festgestellt.

Eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) des für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Sachverhalts ist weder im Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

Auch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt demnach keiner der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vor.

3.2.2.2. Da dem Beschwerdeführer somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob eine der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt:

Im Fall des Beschwerdeführers sind zunächst keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, begangen hätte, vor Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen oder sich Handlungen schuldig gemacht hätte, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten würden. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (iVm Art. 1 Abschnitt F GFK) ist somit nicht erfüllt.

Bezüglich § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sind nachstehende Erwägungen maßgeblich:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Folgendes ausgeführt:

„Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.

[…]

Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.“

In einem weiteren Erkenntnis vom 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

„Demnach kann die Aberkennung von subsidiärem Schutz nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 rechtens nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

In diesem Urteil hob der EuGH zudem in Rn 51 hervor, dass (wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) der Zweck des hier in Rede stehenden Grundes für den Ausschluss vom subsidiären Schutz darin liege, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen Asylsystems zu erhalten (vgl. dazu EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn 104; siehe auch die in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 1207 f, zu Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie unter dem Titel „Unworthiness of international protection“ dargestellte historische Entwicklung der Ausschlussgründe).

In Rn 56 des Urteils Ahmed, C-369/17, verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.“

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, davon zweimal wegen Vergehen sowie – nach der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015 – einmal wegen eines Verbrechens. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar; dieses Kriterium allein reicht jedoch nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung für eine Aberkennung nach diesem Tatbestand nicht aus.

Zu prüfen ist daher aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, ob es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens um eine „schwere Straftat“ im Sinn der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur handelt:

Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (Drittangeklagter), L. H. (Erstangeklagter) und Y. Y. (Zweitangeklagter) nahmen als Mittäter dem Opfer A. S. am 17.02.2017 ein iPad (Zeitwert 300,00 Euro), ein Mobiltelefon (Zeitwert 250,00 Euro), eine Flasche Wodka in nicht mehr festzustellendem Wert und Frauenkleidung (Zeitwert 50,00 Euro) mit Bereicherungsvorsatz weg, indem L. H. dem Opfer zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, Y. Y. dem Opfer den Mund zuhielt sowie mit dem Griff seiner mitgeführten CO2-Pistole (einer Waffe) gegen die rechte Schläfe schlug, einer der Angreifer einen Fuß auf den Hals des Opfers stellte sowie ein weiterer Angreifer einen Polster auf das Gesicht des Opfers drückte, L. H., Y. Y. und der Beschwerdeführer das Opfer abwechselnd festhielten und ihm Schläge und Tritte versetzten, Y. Y. den Lauf der CO2-Pistole gegen die Stirn des Opfers drückte und einer der Angreifer rief, „Hol Messer, hol Messer, der beschmutzt unsere Ehre und Religion, wir lassen ihn nicht mehr leben!“.

Bei der Strafzumessung wurden mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung (Ausforschung des Viertangeklagten), erschwerend die brutale Vorgehensweise, die Verletzung des Opfers, die Tatbegehung aus einem besonders verwerflichen Beweggrund und die Verwirklichung beider Alternativen des § 142 StGB (Gewalt und Drohung) gewertet; es ergab sich somit zwar ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe. Die konkret über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich jedoch ungeachtet dessen mit zwei Jahren und sechs Monaten deutlich im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Dem der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. den Entscheidungsgründen des entsprechenden Strafurteils ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar auch selbst in Form von Schlägen und Tritten Gewalt gegen das Opfer ausübte und zudem bereits vor Tatbeginn wusste, dass der Zweitangeklagte Y. Y. eine CO2-Pistole mit sich führte sowie im Tatzeitpunkt den Einsatz der CO2-Pistole zur Drohung gegen das Opfer billigte; die aktive Bedrohung des Opfers mit der im Zuge des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe konkret herangezogenen Waffe – der CO2-Pistole – erfolgte dabei aber nicht durch den Beschwerdeführer. Im konkreten Einzelfall ist daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes daher trotz des Überwiegens des Erschwerungs- über die Milderungsgründe aufgrund der konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers und der verhängten Freiheitsstrafe gerade noch nicht als „schwere Straftat“ im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu werten.

Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht erfüllt.

Zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind weiters folgende Überlegungen wesentlich:

Abweichend von der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (§ 17 StGB)“ kann der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z AsylG 2005 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 9).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387, Rz 13, mwN).

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen hätten lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen würden (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c des Art. 17 der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl. auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 19).

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt worden sei, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH vom 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesen zitierten rechtlichen Erwägungen angeschlossen, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Wie oben dargelegt, ist im gegenständlichen Fall die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles nicht als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu werten. Es handelt sich dabei somit auch nicht um einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß im Sinn der oben zitierten Judikatur; dies gilt auch (unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur) für die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vergehen, konkret mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2012 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.05.2017 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 erster, siebter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Zudem ist anhand der nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose (VwGH 22.10.2020, Ra 2929/20/0274) die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, nicht gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2018 bedingt aus der über ihn verhängten Strafhaft entlassen und wurde seitdem nicht mehr straffällig. Angesichts der oben geschilderten konkreten Straftat des schweren Raubes des Beschwerdeführers, aufgrund derer eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sowie der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft verstrichenen Zeit von zwei Jahren und acht Monaten ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass bereits ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vorliegt, sodass von einem positiven Gesinnungswandel bzw. Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer absolvierte zudem nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1, beherrscht Deutsch, bestand am 13.02.2020 die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr (C-Führerschein) und war seit seiner Entlassung aus der Strafhaft erwerbstätig, zuletzt als Kraftfahrer und Maschinenbediener. Aktuell ist er über eine Personalmanagementfirma als Arbeiter angestellt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Haftentlassung selbsterhaltungsfähig und bezog in Summe nur wenige Wochen Arbeitslosengeld. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft ist daher gegenständlich die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, nicht gerechtfertigt.

Auch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.

3.2.3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt sohin kein Aberkennungsgrund vor, weder gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 noch gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist demnach stattzugeben. Da somit auch die Voraussetzungen für die weiteren Absprachen (Spruchpunkte II. bis VI.) wegfallen, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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