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L503 2118379-5•Bundesverwaltungsgericht L503 2118379-5
L503 2118379-5Bundesverwaltungsgericht17.08.2021
Antragsfristen verspäteter Antrag Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
L503 2118379-5/6E
L503 2118379-6/2E
L503 2118379-7/2E
L503 2118379-8/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Anträge der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alois Pirkner, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016, Zl. L503 2118379-1/2E, Zl. L503 2118379-2/3E, Zl. L503 2118379-3/3E und Zl. L503 2118379-4/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen:
A.) Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ergangenen Erkenntnissen vom 6.6.2016, Zl. L503 2118379-1/2E, Zl. L503 2118379-2/3E, Zl. L503 2118379-3/3E und Zl. L503 2118379-4/3E, bestätigte das BVwG Bescheide der (damaligen) Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 28.7.2015, 29.7.2015, 30.7.2015 und 31.7.2015, mit denen festgestellt wurde, dass verschiedene, namentlich genannte Personen hinsichtlich ihrer für die nunmehrige Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit als Trockenbauer und Verspachtler vom 8.11.2010 bis zum 17.4.2011 der Vollversicherung nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen und mit denen die Antragstellerin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge in Höhe von € 25.364,91 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 7.420,90 zu entrichten. Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
Die erwähnten Erkenntnisse wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin per ERV am 9.6.2016 zugestellt.
2. Mit Beschlüssen vom 23.9.2016, Zl. E 1703/2016-5, Zl. E 1698/2016-5, Zl E 1702/2016-5 und Zl. E 1699/2016-5, lehnte der VfGH die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden ab und trat die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung ab.
3. Mit Beschluss vom 24.1.2017, Zl. Ra 2016/08/0180 bis 0183-3, wies der VwGH die von der Antragstellerin erhobenen Revisionen zurück. Begründend führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „Die revisionswerbende Partei bringt … vor, das Verwaltungsgericht habe „die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag nicht beachtet bzw. nicht richtig angewendet“ und es sei nicht festgestellt worden, dass den Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligten eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. … Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen haben der Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligte (ungeachtet der schriftlich ausgestellten „Werkverträge“) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) ausschließlich für die revisionswerbende Partei mit deren Betriebsmitteln unter der Aufsicht eines Bauleiters für die revisionswerbende Partei stundenweise abgerechnete Trockenbau- und Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht als abhängige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert. Für ein Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht boten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. …“
4. Mit Schriftsatz vom 29.7.2017 erhob die Antragstellerin Beschwerde beim EGMR und machte die Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK wegen der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung geltend. Zudem begehrte die Antragstellerin als aus der Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK resultierenden Vermögensschaden den Zuspruch von insgesamt € 59.349,03 (konkret die in den gegenständlichen Verfahren nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, vorgeschriebenen Verzugszinsen und Beitragszuschläge sowie Kreditkosten und Schäden, welche aus der Streichung der HFU-Liste resultieren würden) sowie als immateriellen Schadenersatz den Zuspruch von € 10.000. Schließlich wurde der Zuspruch von Verfahrenskosten in Höhe von € 3.384,79 betreffend die Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH sowie in Höhe von € 5.590,08 betreffend das Verfahren vor dem EGMR beantragt.
5. Mit Urteil vom 22.6.2021, Application no. 56387/17, sprach der EGMR aus, dass aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliege. Zudem sprach der EGMR der Antragstellerin den Ersatz der Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt € 4.000 zu (€ 2.000 für das innerstaatliche Verfahren und € 2.000 für das Verfahren vor dem EGMR). Die Anträge auf gerechte Entschädigung wurden abgewiesen.
Begründend zur Feststellung der Konventionsverletzung führte der EGMR (lediglich) aus, im innerstaatlichen Verfahren seien auch Fragen die näheren Umstände der Beschäftigung der Mitbeteiligten betreffend aufgeworfen worden und hätten weder das BVwG, noch der VwGH konkret ausgeführt, warum im gegenständlichen Fall ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte abgesehen werden können, sondern es sei nur darauf hingewiesen worden, dass eine mündliche Erörterung nicht zur weiteren Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte. Bereits vor diesem Hintergrund liege ständiger – zitierter - Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vor (Rz 31 des Urteils).
Den Zuspruch einer gerechten Entschädigung lehnte der EGMR mit folgender Begründung ab: (Rz 39 des Urteils): „The Court reiterates that it cannot speculate what the outcome of the proceedings would be if they were in conformity with the requirements of Article 6 § 1 of the Convention … . Accordingly, it dismisses the applicant companies' claims for pecuniary damage.“ Sinngemäß erfolgte die Ablehnung des Zuspruchs einer Entschädigung somit, weil der EGMR keine Spekulationen darüber anzustellen vermochte, wie die gegenständlichen Verfahren unter Beachtung von Art 6 Abs 1 EMRK ausgegangen wären. Den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz lehnte der EGMR zudem konkret mit der Begründung ab, dass gegenständlich bereits die Feststellung einer Konventionsverletzung eine wirksame Genugtuung darstelle (Rz 40 des Urteils).
6. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 6.7.2021 stellte die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 6.6.2016, Zl. L503 2118379-1/2E, Zl. L503 2118379-2/3E, Zl. L503 2118379-3/3E und Zl. L503 2118379-4/3E, abgeschlossenen Verfahren. Begründet wurden die Anträge ausschließlich damit, dass der EGMR mit seinem Urteil vom 22.6.2021 festgestellt habe, dass durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im innerstaatlichen Verfahren eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliege und wurde das erwähnte Urteil des EGMR beigelegt. Die Anträge seien rechtzeitig, da das Urteil des EGMR der Antragstellerin am 24.6.2021 zugestellt worden sei. Beantragt wurde abschließend, die Verfahren wieder aufzunehmen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den eingebrachten Beschwerden Folge zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erkenntnisse des BVwG vom 6.6.2016, Zl. L503 2118379-1/2E, Zl. L503 2118379-2/3E, Zl. L503 2118379-3/3E und Zl. L503 2118379-4/3E, wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin am 9.6.2016 zugestellt.
Mit Beschlüssen vom 23.9.2016, Zl. E 1703/2016-5, Zl. E 1698/2016-5, Zl E 1702/2016-5 und Zl. E 1699/2016-5, lehnte der VfGH die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden ab und trat die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 24.1.2017, Zl. Ra 2016/08/0180 bis 0183-3, wies der VwGH die von der Antragstellerin erhobenen Revisionen zurück.
1.2. Mit Urteil vom 22.6.2021, Application no. 56387/17, der Antragstellerin zugestellt am 24.6.2021, sprach der EGMR aus, dass aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in den erwähnten Verfahren eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliege; zudem sprach der EGMR der Antragstellerin den Ersatz von Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt € 4.000 zu. Von der Antragstellerin gestellte Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung wurden vom EGMR abgewiesen, zumal die Frage, wie die innerstaatlichen Verfahren ausgegangen wären, wenn es zu keiner Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK gekommen wäre, nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR war bzw. diese Frage rein spekulativ wäre.
1.3. Am 6.7.2021 stellte die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, die sie ausschließlich damit begründete, dass der EGMR mit seinem Urteil vom 22.6.2021 festgestellt habe, dass durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im innerstaatlichen Verfahren eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliege.
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen.
Zu A) Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.6.2016, Zl. Ra 2015/10/0136; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Rz 7).
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Nach § 32 Abs 2 dritter Satz VwGVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden (hierbei handelt es sich um eine „objektive“ Frist, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 64 ff). Die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse des BVwG vom 6.6.2016 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin am 9.6.2016 zugestellt. Die objektive Antragsfrist des § 32 Abs 2 dritter Satz VwGVG hatte somit am 9.6.2019 geendet; die Anträge vom 6.7.2021 erweisen sich unzweifelhaft als verspätet. Im Falle des Ablaufs der Antragsfrist ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Verwaltungsgericht mit Beschluss wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 72).
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Anträge vom 6.7.2021 vorzugehen.
3.3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst unter Außerachtlassung der Dreijahresfrist des § 32 Abs 2 dritter Satz VwGVG eine Wiederaufnahme gegenständlich nicht in Betracht käme:
So kann allgemein der ständigen Rechtsprechung des VfGH und VwGH zufolge aus der EMRK kein verfassungsrechtliches Gebot abgeleitet werden, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das Verfahren innerstaatlich wiederaufzunehmen ist (vgl. VfSlg 18.951/2009 bzw. 18.952/2009 und 16.747/2002), was insbesondere auch dann gilt, wenn ein Urteil des EGMR festgehalten hat, dass eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK durch Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat (vgl. VwGH vom 21.9.2007, Zl. 2007/05/0209). Eine diesbezügliche Verurteilung durch den EGMR stellt auch keine Vorfragenentscheidung im Sinne von § 38 AVG bzw. § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 18).
Als Ausgangspunkt für eine allfällige Wiederaufnahme blieben gegenständlich nur „neue Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne von § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens „voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten“. Derartiges Vorbringen wurde in den – anwaltlich verfassten – Anträgen auf Wiederaufnahme aber gerade nicht erstattet: Vielmehr wurden die Anträge ausschließlich lapidar mit einem Satz damit begründet, dass der EGMR mit seinem Urteil vom 22.6.2021 festgestellt habe, dass durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im innerstaatlichen Verfahren eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliege. Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt. Eine entsprechende Verurteilung durch den EGMR per se ist aber, wie dargestellt, kein Wiederaufnahmsgrund. Es wäre an der – anwaltlich vertretenen – Antragstellerin gelegen, den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in ihrem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 56, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Aber auch eine objektive Betrachtung des Verfahrens vor dem EGMR ergibt klar, dass ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nicht vorliegt: So machte die Antragstellerin vor dem EGMR als aus der Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK resultierenden Vermögensschaden die in den gegenständlichen Verfahren nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, vorgeschriebenen Verzugszinsen und Beitragszuschläge sowie Kreditkosten und Schäden, welche aus der Streichung der HFU-Liste resultieren würden, geltend; darüber hinaus begehrte sie auch immateriellen Schadenersatz. Der EGMR führte in seinem Urteil vom 22.6.2021 diesbezüglich wie folgt aus (Rz 39): „The Court reiterates that it cannot speculate what the outcome of the proceedings would be if they were in conformity with the requirements of Article 6 § 1 of the Convention … . Accordingly, it dismisses the applicant companies' claims for pecuniary damage.“ Somit hat der EGMR gegenständlich die Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung abgewiesen, zumal die Frage, wie die innerstaatlichen Verfahren ausgegangen wären, wenn es zu keiner Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK gekommen wäre – sprich, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre – nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR war bzw. zumal diese Frage rein spekulativ wäre. Selbst wenn man nun die Verurteilung Österreichs als „neue Tatsachen oder Beweismittel“ ansehen würde – was bereits fraglich ist, zumal es sich um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln müsste, die den Sachverhalt betreffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 42) und die bloß formelle Feststellung der Konventionsverletzung nicht in direktem Zusammenhang mit dem vom BVwG angenommenen Sachverhalt, nämlich der Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Antragstellerin als Trockenbauer und Verspachtler in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, steht - so könnte daraus gerade nicht abgeleitet werden, dass diese „voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis“ im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG herbeigeführt hätten. Im Hinblick auf den hypothetischen, „voraussichtlichen“ Verfahrensausgang bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind konkret einerseits dem gesamten Verfahren vor dem EGMR keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen und hat andererseits der EGMR in seinem Urteil vom 22.6.2021, wie bereits erwähnt, den Zuspruch einer Entschädigung explizit mit der Begründung abgelehnt, dass eben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich anders gelautet hätten. Von einem „voraussichtlich“ im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Erkenntnis im Sinne von des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG könnte somit nicht gesprochen werden.
Auch insofern käme folglich, selbst unter Außerachtlassung der – ohnedies bereits ihrem Wortlaut nach klaren - Dreijahresfrist des § 32 Abs 2 dritter Satz VwGVG, eine Wiederaufnahme gegenständlich nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Dreijahresfrist des § 32 Abs 2 dritter Satz VwGVG handelt es sich zudem um eine bereits dem Wortlaut nach klare Regelung.
Absehen von der Durchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen sind. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass ständiger Rechtsprechung zufolge auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, Art 6 Abs 1 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 31.7.2007, Zl. 2006/05/0089, und vom 24.6.2014, Zl. Ro 2014/05/0059; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 2).
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