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I413 2233506-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2233506-1
I413 2233506-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2021
Entgeltlichkeit Gefälligkeitsdienst Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Vereinbarung Vollversicherung
I413 2233506-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 19.06.2020, Zl. B/NA/WKA-08-01-2020 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.06.2020, Zl. B/NA/WKA-08-01-2020, stellte die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg, ÖGK-V (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die XXXX Transport GmbH im Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2017 als deren Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 23.06.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die per Fax bei der belangten Behörde am 29.06.2020 eingelangte Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in dieser ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Geschäftsführer der XXXX Transport GmbH, XXXX XXXX , erklärt, ihm bei Bedarf auszuhelfen, wobei keine fixen Arbeitszeiten vereinbart worden wären und für den Beschwerdeführer immer die Möglichkeit bestanden habe, eine angefragte Fuhr abzulehnen. Zudem sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze arbeite und darüberhinausgehende Arbeit unentgeltlich verrichtet werde, wobei der Beschwerdeführer auch niemals über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient habe. Eine mündliche Vereinbarung sei ob der langen Bekanntschaft keineswegs unüblich oder lebensfremd bzw auch keineswegs als Scheingeschäft zu werten. Zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständliche Zeitraum nie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe, werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vollversichert, sondern nur geringfügig beschäftigt war.
Mit ERV-Eingabe vom 30.07.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter gleichzeitiger Abgabe einer kurzen Stellungnahme samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 16.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichterbesetzung erwogen:
Die mitbeteiligte Partei, die XXXX Transport GmbH, ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX mit dem Geschäftszweig Transportgewerbe.
Der Beschwerdeführer ist seit 16.08.2011 – abgesehen von einem einzelnen Tag – durchgehend als Kraftfahrer für die mitbeteiligte Partei tätig und war schon zuvor bei ihr beschäftigt.
Die mitbeteiligte Partei meldete den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2017 zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigten an. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei wurde mündlich vereinbart, wobei kein schriftlicher Dienstvertrag und auch kein Dienstzettel vorliegt.
Der Beschwerdeführer leistete für die mitbeteiligte Partei im Jahr 2013 im Juli 72,25 Arbeitsstunden, im August 99,25 Arbeitsstunden, im September 102,5 Arbeitsstunden, im Oktober 56 Arbeitsstunden, im November 88 Arbeitsstunden und im Dezember 64,25 Arbeitsstunden.
Im Jahr 2014 leistete der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei im Jänner 67,25 Arbeitsstunden, im Feber 50 Arbeitsstunden, im März 72,75 Arbeitsstunden, im April 68,5 Arbeitsstunden, im Mai 48 Arbeitsstunden, im Juni 58,75 Arbeitsstunden, im Juli 91,25 Arbeitsstunden, im August 87 Arbeitsstunden, im September 74 Arbeitsstunden, im Oktober 89 Arbeitsstunden, im November 55 Arbeitsstunden und im Dezember 62,25 Arbeitsstunden.
Der Beschwerdeführer leistete für die mitbeteiligte Partei im Jahr 2015 im Jänner 62,75 Arbeitsstunden, im Feber 69 Arbeitsstunden, im März 74,5 Arbeitsstunden, im April 57,25 Arbeitsstunden, im Mai 47 Arbeitsstunden, im Juni 67,5 Arbeitsstunden, im Juli 68 Arbeitsstunden, im August 34 Arbeitsstunden, im September 88,75 Arbeitsstunden, im Oktober 47,75 Arbeitsstunden, im November 72,5 Arbeitsstunden und im Dezember 56,75 Arbeitsstunden. Im Zeitraum 25.07.2015 bis 20.08.2015 konsumierte er Urlaub.
Im Jahr 2016 leistete der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei im Jänner 58,75 Arbeitsstunden, im Feber 47 Arbeitsstunden, im März 68,75 Arbeitsstunden, im April 71 Arbeitsstunden, im Mai 66,25 Arbeitsstunden, im Juni 86,75 Arbeitsstunden, im Juli 85,5 Arbeitsstunden, im August 86 Arbeitsstunden, im September 86,5 Arbeitsstunden, im Oktober 50 Arbeitsstunden, im November 54,75 Arbeitsstunden und im Dezember 41 Arbeitsstunden. Im Zeitraum 06.02.2016 bis 18.02.2016 sowie 24.12.2016 bis 09.01.2017 konsumierte er Urlaub.
Der Beschwerdeführer leistete für die mitbeteiligte Partei im Jahr 2017 im Jänner 41,75 Arbeitsstunden, im Feber 53,75 Arbeitsstunden, im März 60,25 Arbeitsstunden, im April 70,5 Arbeitsstunden, im Mai 58,25 Arbeitsstunden, im Juni 58,5 Arbeitsstunden, im Juli 68,75 Arbeitsstunden, im August 64 Arbeitsstunden, im September 64 Arbeitsstunden, im Oktober 51 Arbeitsstunden, im November 58 Arbeitsstunden und im Dezember 45,5 Arbeitsstunden. Im Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 konsumierte er Urlaub.
Neben seiner Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei bezog der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2012 bis zum 31.12.2016 ob seiner langen Versicherungsdauer eine vorzeitige Alterspension, seit nunmehr 01.01.2017 ist er im Bezug der gesetzlichen Alterspension.
Es bestand keine Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei übereingekommen wäre, Stunden nur bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze entgeltlich und alle über diese Grenze geleisteten Stunden unentgeltlich zu erbringen sind.
Auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ist der Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter anzuwenden, wobei er in die Lohngruppe „Kraftfahrer für LKW über 3,5 Tonnen mit einer Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren“ einzustufen ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid vom 19.06.2020, den Prüfakt, den Firmenbuchauszug, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie die Spesenaufzeichnungen und Fahrkartenauswertungen sowie die Beschwerde vom 26.06.2020. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurde eine neuerliche Firmenbuchabfrage durchgeführt sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.
Des Weiteren fand am 16.10.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer und auch der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei als Zeuge einvernommen wurden.
Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.
Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei (unstrittig) als LKW-Fahrer tätig war bzw ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszuges zur Person des Beschwerdeführers, welcher eine – abgesehen von einem Tag – durchgehende Beschäftigung ab 16.08.2011 und auch schon vorher eine Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei erkennen lässt. Zudem gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2017 – welcher im Sozialversicherungsdatenauszug nicht dezidiert angeführt ist, doch entsprechende Beitragsgrundlagen ausgewiesen sind – als LKW-Fahrer für die XXXX Transporte GmbH tätig gewesen ist (Protokoll vom 16.10.2020, S 2 und S 6).
Die Feststellung, wonach eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigter erfolgt ist und dass zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei kein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen wurde, ist nicht strittig bzw ergibt sich auch aus den gleichlautenden Angaben im Zuge des Verwaltungsverfahrens (Schreiben vom 25.02.2020, Schreiben vom 12.05.2020, Beschwerde vom 29.06.2020) und den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 16.10.2020, S 4 und S 6).
In Hinblick auf die in den Jahren 2013 bis 2017 geleisteten monatlichen Arbeitsstunden kann auf die im Verwaltungsakt einliegenden, monateweise geführten Spesenaufzeichnungen und auch auf die für den Zeitraum 27.09.2017 bis 31.12.2017 vorliegenden Fahrerkartenauswertungen verwiesen werden. Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die Angaben des Zeugen geben Anlass dazu, an der Richtigkeit der Aufzeichnungen zu zweifeln, zudem stimmen die Spesenabrechnungen mit den Fahrerkartenauswertungen, die für 27.09.2017 bis 31.12.2017 vorliegen, überein, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Aufzeichnungen korrekt geführt worden sind und der Wahrheit entsprechen. Die im Zuge des Bescheides getroffenen Feststellungen zu den in den Jahren 2015, 2016 und 2017 konsumierten Urlauben haben durch die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ihre Bestätigung erfahren (Protokoll vom 16.10.2020, S 4). Zudem weisen auch in Einklang dazu die im Verwaltungsakt einliegenden Spesenabrechnungen in den jeweiligen Zeiträumen keine Eintragungen auf, was ebenfalls für den Urlaubskonsum spricht.
Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2016 eine vorzeitige Alterspension bezogen hat bzw seit dem 01.01.201 die gesetzliche Alterspension bezieht, ist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug dokumentiert. Daneben gab der Beschwerdeführer auch selbst an, seit Sommer 2013 in Pension zu sein (Protokoll vom 16.10.2020, S 3 und S 5).
Dass eine Vereinbarung vorliegt, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsschwelle entgeltlich und darüber hinaus geleistete Stunden im jeweiligen Monat unentgeltlich sein sollen, ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht festzustellen. Einerseits fehlt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, welche zum Beweis dienen würde, wobei auch der Zeuge auf die Frage, ob es irgendeine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Unentgeltlichkeit der zusätzlichen Stunden gebe ausführte, dass eine solche nicht vorliege (Protokoll vom 16.10.2020, S 7). Andererseits widersprechen sich auch die Darlegungen des Beschwerdeführers im Verfahrensverlauf, sodass das Vorliegen einer solchen Vereinbarung sich als nicht glaubhaft herausstellt. So führte er im Zuge seiner Beschwerde noch aus, es hätte keinerlei Verpflichtungen seinerseits gegeben, wohingegen er im Gegensatz dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinte, er sei für etwa 48 Stunden fix als Nachtfahrer eingeplant bzw eingebucht gewesen (Protokoll vom 16.10.2020, S 3). Ein Schreiben des Geschäftsführers der XXXX Transporte GmbH in Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Unterentlohnung an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12.11.2019, welches im Verwaltungsakt einliegt, bezog sich hingegen auf eine Beschäftigung im Ausmaß von 47 Stunden pro Monat, wobei es die Abweichung von einer Stunde nicht als für die Glaubhaftigkeit wesentlich zu berücksichtigen gilt. Bemerkenswert ist schließlich jedoch, dass selbiger nunmehr im Zuge der mündlichen Verhandlung konträr zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vermeinte, dass es sei nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer fix eingeplant gewesen wäre (Protokoll vom 16.10.2020, S 6). Auf die Frage, ob er denn glaube, dass der Beschwerdeführer zu wenig Entgelt bekommen habe, antwortete der Zeuge mit „nein“ (Protokoll vom 16.10.2020, S 6). Dagegen spricht jedoch wiederum das mit 12.11.2019 datierte Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, mit welchem er vollinhaltlich anerkannte, dass es in Hinblick auf den Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Unterentlohnung über einen längeren Zeitraum gekommen ist. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er seinen Rechtsanwalt darauf hingewiesen habe, dass dies in dem Schreiben nicht alles so ganz gestimmt habe, stellte sich aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, als reine Schutzbehauptung dar. Daneben widersprechen auch die Angaben des Zeugen im Schreiben, wonach er die Fahrten des Beschwerdeführers nicht selbst disponiert habe, gänzlich seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er selbst den Beschwerdeführer in Hinblick auf LKW-Fahrten angefragt habe (Protokoll vom 16.10.2020, S 6). In der Folge geht damit auch seine Rechtfertigung im Schreiben, wonach ihm nicht auffallen habe können, dass der Beschwerdeführer über die zulässige Arbeitszeit von 47 Stunden im Monat gearbeitet habe, ins Leere. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen in Hinblick auf das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vorliegen, ist das zuvor angeführte Schreiben auch nicht zum Beweis des Vorliegens einer Vereinbarung in Hinblick auf ein unentgeltliches Erbringen der über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Stunden dienlich, zumal in diesem kein Stundenlohn angeführt wurde, welcher eine konkrete Überprüfung ermöglichen würde. Im Ergebnis sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ebensowenig stichhaltig, wie die Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Punktes glaubhaft sind. Insbesondere verkennt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht daran interessiert ist, ein über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehendes Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei einzugestehen, da für ihn dieses Zugeständnis mit finanziellen Einbußen in Hinblick auf seine zum damaligen Zeitpunkt bereits bezogenen vorzeitigen Alterspensionsleistungen verbunden ist. Dies gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch zu Protokoll. Sein Rechtsvertreter ergänzte schließlich, dass ein diesbezüglich anhängiges Verfahren mit einer Rückforderungssumme von insgesamt EUR 91.000,00 am Landesgericht Feldkirch anhängig und bis zum Ende des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen sei (Protokoll vom 16.10.2020, S 5). Auch der Zeuge als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei kann kein Interesse haben, eine anderslautende Vereinbarung einzugestehen, die mit finanziellen Nachteilen für die von ihm vertretene Gesellschaft verbunden wäre. Im Ergebnis ist damit ein Beweis einer solchen Vereinbarung nicht gelungen und das Vorliegen einer solchen auch nicht glaubhaft.
Dass der Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter in der festgestellten Einstufung anzuwenden ist, wurde im Verfahren nicht bestritten und ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer und vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Tätigkeit (Protokoll vom 16.10.2020, S 2 f und S 6).
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei als LKW-Fahrer im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2017 der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlag oder nicht.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Entsprechend § 5 Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.1, Stand 2017) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 5 Abs 3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
Die monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen beliefen sich in den gegenständlich relevanten Jahren wie folgt:
2013EUR 386,80
2014EUR 395,31
2015EUR 405,98
2016EUR 415,72
2017EUR 425,70
Entsprechend § 44 Abs 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2.
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Im Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter sind in den verfahrensgegenständlichen Jahren für „Kraftfahrer für LKW über 3,5 Tonnen mit einer Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren“ folgende Stundenlöhne verschriftlicht:
2013EUR 8,39
2014EUR 8,60
2015EUR 8,77
2016EUR 8,77
2017EUR 9,01
§ 6 Abs 1 UrlG hält fest, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubes den Anspruch auf das Entgelt behält.
Gemäß § 1152 ABGB gilt für jenen fall, dass im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist, ein angemessenes Entgelt als bedungen.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl § 1152 ABGB). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung ist nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl VwGH 02.05.2019, Ra 2016/08/0126 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229).
Wie bereits unter Punkt II. 1. festgestellt und unter Punkt II. 2. im Detail begründet, konnte eine Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei übereingekommen wäre, Stunden nur bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze entgeltlich und alle über diese Grenze geleisteten Stunden unentgeltlich zu erbringen, nicht festgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die darüberhinausgehenden Stunden aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei unentgeltlich geleistet worden wären, festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Gerade dies ist dem Beschwerdeführer jedoch entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 2. nicht glaubhaft gelungen, wobei ein Freundschaft- bzw Gefälligkeitsdienst nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch bereits an der zeitlichen Komponente scheitert, zumal ein Zeitraum von etwa 4,5 Jahren jedenfalls nicht als „kurzfristig“ anzusehen ist.
Es gilt daher ausführen wie folgt:
In Hinblick auf ein etwaiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt § 5 ASVG Abs 2 auf den Entgeltbegriff im Sinne des § 49 ASVG ab. Für den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG ist der Anspruchslohn oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (vgl VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 14. 03.2013, 2010/08/0161; VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002), wobei der Anspruchslohn als jener Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat, definiert ist (vgl VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025; VwGH 29.9.2014, 2013/08/0241).
Ob für die Tätigkeit ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049 mit Hinweis auf VwGH 16.06.2004, 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN). Primär richtet sich die Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs 1 AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (VwGH 29.01.2014, 2013/08/0290 mit Hinweis auf VwGH 18.12.1990, 89/08/0165). Selbst eine eindeutige und vom Willen beider Parteien getragene Entgeltvereinbarung ist nichtig, soweit sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag widerspricht (vgl VwGH 29.01.2014, 2013/08/0290).
Fallgegenständlich ist daher – selbst für jenen Fall, dass tatsächlich eine Vereinbarung vorgelegen wäre – ob der vorherigen Ausführungen und einer damit eingehergehenden Nichtigkeit auf die im Akt einliegenden Spesenabrechnungen, welche eine Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden zum Inhalt haben, sowie die kollektivvertraglich festgelegten Stundenlöhne der jeweiligen Jahre abzustellen.
Entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1. im Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2017 führt dies zu folgenden Beitragsgrundlagen:
Jänner
Feber
März
April
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
2013
606,18
832,71
859,98
469,84
738,32
539,06
2014
578,35
430,--
625,65
589,10
412,80
505,25
784,75
748,20
636,40
765,40
473,--
535,35
2015
550,32
605,13
653,65
502,08
412,19
591,98
596,36
298,18
778,34
418,77
635,83
497,98
2016
515,24
412,19
602,94
622,67
581,01
760,80
749,84
754,22
758,61
438,50
480,16
359,57
2017
376,17
484,29
542,85
635,21
524,83
527,09
619,44
576,64
576,64
459,51
522,58
409,96
Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer ob seiner tatsächlich geleisteten Stunden die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze abgesehen von jenen Monaten, in welchen er Urlaub konsumierte, überschritten hat. Zumal jedoch auch entsprechend § 6 des UrlG ein Entgeltanspruch für die Zeit während der Inanspruchnahme des Urlaubes vorgesehen ist (Urlaubsentgelt), wurde die Geringfügigkeitsgrenze über den gesamten Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2017 hinweg überschritten.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die belangte Behörde zu Recht ob der Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer für die XXXX Transport GmbH im zuvor dargelegten Ausmaß von einer Vollversicherungspflicht desselben in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund von § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ausgegangen ist. Der Bescheid der belangten Behörde bedarf daher keiner Korrektur und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständliches Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Es liegt eine Entscheidung im Einzelfall vor, die für sich nicht reversibel ist-
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