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W226 2126254-4•Bundesverwaltungsgericht W226 2126254-4
W226 2126254-4Bundesverwaltungsgericht16.08.2021
Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
W226 2126260-3/3EW226 2126254-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , angebliche StA: Ukraine, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 09.06.2021, Zlen. 1.) 1051469607-210451690 und 2.) 1051469705-210451665, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Gemeinsam werden sie als die „BF“ bezeichnet.
Erstes Asylverfahren:
1. BF1 und BF2, Staatsangehörige der Ukraine, reisten am 06.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, ukrainische Staatsangehörige und der russischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass in der Ukraine Bürgerkrieg herrsche und die russische Armee die Stadt ständig bombardiere. Sie sei von bewaffneten Männern nach dem geschiedenen Mann gefragt worden, wo er sei und auf welcher Seite er kämpfe. Der Sohn habe ständig geweint. BF1 sei bedroht worden, getötet zu werden.
2. Am 16.02.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie seit dem Jahr 2014 geschieden sei, jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen habe. Zuletzt habe sie in ihrer Heimatstadt als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Im Fall der Rückkehr in die Ukraine könne sie nicht mehr an der Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen, auch in Österreich habe sie aber keine Familienangehörigen. Auf einem kleinen Markt in ihrer Heimatstadt hätten zwei Männer zu ihr gesagt, dass sie für 1.500 US-Dollar BF1 und den Sohn nach Europa bringen würden. Dann habe sie den Schmuck verkauft, mit diesem Geld und dem ersparten Geld habe sie die Flucht finanziert.
Die BF1 schilderte in weiterer Folge, dass im Juni, Juli und August 2014 in der Ukraine der Krieg ausgebrochen sei, in dieser Zeit sei sie mit dem Kind immer zu einem Bunker unterwegs gewesen. Auf diesem Weg habe sie auch den Inlandspass verloren und sei es im Herbst 2014 ruhiger geworden. Im Oktober 2014 sei die neue Regierung an die Macht gekommen und diese habe gesagt, dass sie die Heimatstadt der BF1 kontrollieren werde. Polizisten und Sicherheitsbehörden seien einfach geflüchtet, die Geschäfte seien zu gewesen. Es sei weder Russland noch Ukraine gewesen, da die Heimatstadt in der Mitte gelegen sei. Immer habe sie mit der Angst leben müssen. Im November 2014 seien zwei Personen in Militäruniform zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten nach dem geschiedenen Mann gefragt. Die Männer hätten wissen wollen, auf welcher Seite er kämpfe. Die BF1 habe den Männern gesagt, dass sie das nicht wisse und seit einem Jahr nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebe. Sie seien geschieden und wisse sie nicht, was der geschiedene Mann mache. Sie sei von einem dieser zwei Männer mit einer Pistole bedroht worden: er würde sie töten, sollte sie nicht die Wahrheit sagen. Dies habe sich mehrmals wiederholt und einmal hätten sie ihr sogar ins Gesicht geschlagen, vor den Augen des BF2. Bis heute habe die BF1 deshalb Angst, BF2 habe mit seinen Spielsachen nach diesen Männern geworfen. Sie habe deshalb entschieden, zu fliehen, um das gemeinsame Leben zu schützen. Sie wolle, dass ihr Kind ein ruhiges und normales Leben führt. Der BF2 habe angefangen zu stottern und sie habe befürchtet, dass es schlimmer werden könne.
Auf die Frage, warum sie nicht mit dem BF2 in einen westlicheren, sicheren Teil der Ukraine gezogen sei, zumal sie dort auch keine sprachlichen Probleme hätte, führte die BF1 aus, dass sie sich für Europa entschieden habe, weil es hier sicherer sei. In der Ukraine habe sie sich niemals politisch betätigt und sei auch niemals Mitglied einer Partei gewesen. Zu wem konkret die beiden uniformierten Männer gehört hätten, wisse sie nicht, sie habe auch nicht danach gefragt, weil es zu gefährlich gewesen sei. Abgesehen von den bisherigen Schilderungen habe sie keine weiteren Befürchtungen. Die BF1 führte nochmals aus, sich niemals in der Ukraine politisch betätigt zu haben, sie sei auch niemals strafgerichtlich verurteilt worden, habe niemals mit Verwaltungsbehörden Probleme gehabt. Es hätten auch keine Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden, sie sei auch niemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch sonst habe sie niemals Probleme mit ukrainischen Behörden oder der Polizei gehabt.
Darüber hinaus führte BF1 zu ihrem sozialen Umfeld in Österreich aus, dass sie gerne in der Altenpflege arbeiten würde, weil sie ihre verstorbenen Eltern sehr vermisse und diese Arbeit ihr helfen würde, über diesen Schmerz hinwegzukommen.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 11.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 06.02.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der BF vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. BF1 sei gesund und arbeitsfähig. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Verwandten in Österreich haben, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet sowie illegal eingereist und hätten den Großteil des Lebens in der Ukraine verbracht. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass der Eingriff in das Privatleben der BF gerechtfertigt sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, Zlen. W226 2126260-1/11E und W226 2126254-1/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2016, als unbegründet abgewiesen. In der Beweiswürdigung zum individuellen Vorbringen und zur Identität wurde dabei folgendes ausgeführt:
„Wie bereits die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht massive Zweifel an der Identität der beiden Beschwerdeführer. Die BF1 hat sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht keinerlei Dokumente vorgelegt, welches die tatsächliche Identität belegen würde. Für das erkennende Gericht ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum der BF1 in Zeiten moderner Telekommunikation die Vorlage irgendwelcher Bescheinigungs- oder Beweismittel, um zumindest die eigene Identität glaubhaft machen zu können, nicht möglich sein sollte.
Sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht beharrt die BF1 darauf, dass sie zum Vater des BF2, dem angeblich geschiedenen ehemaligen Ehegatten, seit der Scheidung vor einem Gericht in der Stadt XXXX Anfang 2014 keinerlei Kontakt mehr haben will. Unabhängig davon, dass dies auch in der Ostukraine im Jahr 2014 eine seltsame Vorgangsweise ist, mit dem einzigen Verwandten des eigenen Kindes keinerlei Abmachungen zu treffen, wie dessen Unterhalt gesichert wird bzw. wie in dringenden Fällen Kontakt zum Kindesvater aufgenommen werden könnte, ist evident, dass die BF1 sämtliche Angaben zur Verifizierbarkeit relativ stereotyp beantwortet: So führt die BF1 aus, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter bereits verstorben sein sollen, dazu kommt, dass sie das einzige Kind aus dieser Ehe gewesen sein will und sollen auch die beiden Elternteile angeblich beide Waisenkinder gewesen sein, dies ohne jegliche Geschwister. Dies mag im Ergebnis eine denkbare Konstellation sein, dass die BF1 die Eltern bereits verloren hat und die Eltern selbst keinerlei Verwandte hatten, zu dieser seltsamen Konstellation, die das Fehlen jeglicher Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten bewirken würde, kommt jedoch, dass auch zum Kindesvater, somit zum Vater des BF2, angeblich überhaupt kein Kontakt bestehen soll und verweigert die Beschwerdeführerin auch alle Fragen, ob sie nicht beispielsweise nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Ostukraine Freunde oder Berufskollegen haben könnte damit, dass diese nicht mehr erreichbar seien, weil sie ebenfalls die Ukraine verlassen hätten.
Auffallend ist weiters, dass die BF1 die Frage nach Dokumenten im Zuge der Beschwerdeverhandlung dahingehend zurückweist, dass sie angeblich alle Dokumente „gleichzeitig verloren“ haben will, sie somit überhaupt kein einziges Dokument habe, welches ihre Identität belegen würde. Auf nähere Nachfrage schildert die Erstbeschwerdeführerin dann jedoch, dass diese Dokumente alle gleichzeitig bei einem „Durcheinander“ verloren gegangen seien, sie jedoch heute nicht mehr wisse, ob diese Dokumente von ihr in einem Luftschutzbunker in der Ostukraine zurückgelassen worden sein sollen, ob diese Dokumente zu Hause gelassen wurden oder ob sie diese Dokumente möglicherweise „unterwegs“ verloren hätte. Diese Angaben erscheinen dem erkennenden Gericht höchst konstruiert, genauso die Angaben zur Reisebewegung.
Für das erkennende Gericht ist nicht zur Gänze nachvollziehbar, dass man im Februar 2015 in der von der BF1 geschilderten Art und Weise von einem Markt in einer ostukrainischen Stadt mit einem Schlepper bis Österreich gelangen könnte, ohne bei dieser Fahrt auch nur eine einzige Grenzüberquerung, Grenzkontrolle etc. wahrgenommen zu haben. Gerade vor dem Hintergrund, dass es im Februar 2015 zwischen den Separatistengebieten und der West-Ukraine eine gut bewachte Waffenstillstandslinie gegeben haben muss, ist eine Reisebewegung aus dem östlichsten Teil der Ukraine bis Österreich nur dahingehend zu erklären, dass entweder über den Umweg über die Russische Föderation oder aber durch die Westukraine der Weg in die Europäische Union gewählt wurde. Dabei müssen jedoch jedenfalls entweder zahlreiche militärische Kontrollpunkte passiert worden sein oder aber – davon ausgehend, dass die Reise tatsächlich in einem Kleinbus stattgefunden hat – Fahrten über diverse Anrainerstaaten und anschließend etwa über Polen etc. stattgefunden haben.
Zu all diesen Aspekten hat die Beschwerdeführerin einzig stereotyp geantwortet, keine Kontrollen bemerkt zu haben, nur wegen der Toilette fallweise das Auto verlassen zu haben.
Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis für ihre eigene Identität schuldig geblieben ist, ebenso für den BF2, wobei nicht zur Gänze nachvollziehbar ist, warum beispielsweise sämtliche Dokumente für beide Personen bei allfälligen kriegerischen Handlungen in einen Luftschutzbunker mitgenommen werden müssten bzw. warum die BF1 nicht wissen will, ob sie nicht vielleicht doch sämtliche Dokumente zu Hause zurückgelassen hat. Es ist somit höchst fraglich, ob die BF die von ihnen angegebene Identität besitzen und tatsächlich aus einem umkämpften Teil der Ost-Ukraine stammen, wie im Asylverfahren behauptet wurde.
Diese Zweifel werden auch dadurch bestärkt, als die BF1 beispielsweise im Zuge der Erstbefragung, somit im Februar 2015, die Behauptung aufstellt, dass ihre Heimatstadt, welche sich seit Sommer 2014 durchgehend unter der Kontrolle der aufständischen Separatisten befand, „ständig von der russischen Armee bombardiert wurde.“(AS 13).
Ihre Heimatstadt XXXX werde bis zum heutigen Tag bombardiert und hätten sie somit bis Februar 2015 in den Schutzbunker fliehen müssen. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, zumal nicht erklärbar ist, warum die russische Luftwaffe bzw. Armee die Grenzstadt XXXX noch im Februar des Jahres 2015 unter Beschuss nehmen sollte, haben sich doch ab Sommer 2014 ukrainische Sicherheitskräfte aus dieser Region längst zurückgezogen. Die Angaben der BF1 würden bedeuten, dass die russische Armee gegen russische Separatisten in der Ost-Ukraine in einem dauerhaften Konflikt wären und werden die Zweifel an den diesbezüglichen Angaben auch dadurch bestärkt, als die BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass sie im Herbst 2014 nicht einmal erkannt hätte, ob die Männer, die nach dem geschiedenen Ehegatten zu Hause gesucht haben sollen, Russen oder Ukrainer waren. Warum jedoch im Spätherbst 2014 in einer Grenzstadt zur Russischen Föderation eine Einheimischer Zweifel darüber haben sollte, ob es sich bei Personen, die uniformiert durch XXXX marschieren, um russische Separatisten oder um Mitglieder der ukrainischen Armee handelt, dies ist nicht nachvollziehbar, sind doch ukrainische Sicherheitskräfte wie dargestellt zu diesem Zeitpunkt sicher seit längerer Zeit nicht mehr in jenen Teilen der Region XXXX aufhältig gewesen, können demzufolge auch niemals im Herbst 2014 nach dem geschiedenen Gatten gefragt haben.
Auch die sonstigen Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in der im Osten der Ukraine gelegenen Region XXXX bzw. zur Stadt XXXX selbst waren höchst allgemein und im Ergebnis solche, die jeder ukrainische Staatsbürger tätigen könnte, der jemals in seinem Leben etwa in einem Buch oder Einträge im Internet über diese Region gelesen hat. Die BF1, die nach Angaben in der Erstbefragung in der Stadt XXXX eine Ausbildung in einem College absolviert haben will, konnte im Zuge der Beschwerdeverhandlung beispielsweise zu ihrem dortigen Vorleben weder angeben, warum gerade in der Stadt XXXX sie geschieden worden sein soll, bzw. vor welcher Gerichtsabteilung dies in XXXX passiert sein soll und wie der entscheidende Richter geheißen hätte. Die BF1 war weiters nicht in der Lage, den zweiten Fluss zu nennen, der durch XXXX fließt bzw. sind auch die vier von der BF1 genannten Bezirksteile der Stadt XXXX bei einem Vergleich mit den Angaben in WIKIPEDIA nicht zutreffend. Da die BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, sich gerne Sehenswürdigkeiten von XXXX anzusehen und sich sehr für Kirchen zu interessieren, wurde sie beispielsweise weiters gefragt – erneut nach Studium von WIKIPEDIA –Einträgen - wie denn die bekanntesten orthodoxen Kirchen in XXXX heißen würden und konnte die BF1 auch diese Angaben nicht tätigen. Wenn die BF1 aber von ihrer Bezirksstadt, in der sie angeblich auch gelebt haben will im Zuge der Ausbildung, bei welcher sie auch bestimmte Behördenwege wahrgenommen haben will, nicht einmal die imposantesten und wichtigsten Gebäude nennen kann und auch sonstige Sehenswürdigkeiten ( XXXX Bücherei etc.), die für die Stadt XXXX im Internet die Sehenswürdigkeiten angepriesen werden, schlichtweg nicht erkannt hat, dann ist im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass die BF1 und ihr Sohn tatsächlich aus diesem Teil der Ostukraine stammen.
Im Ergebnis kann zur Person der beiden Beschwerdeführer somit einzig festgehalten werden, dass diese angesichts ihrer Sprachkenntnisse möglicherweise der russischen Volksgruppe aus der Ukraine angehören, scheinbar stammen sie jedoch nicht aus der Region XXXX , sondern aus einem anderen Landesteil, den sie nicht preisgeben wollen.
Führt man sich nunmehr das etwas stereotyp anmutende Vorbringen der BF1 vor Augen, ist evident, dass ein vergleichbares Vorbringen praktisch von jedem Bewohner der Ukraine erstattet werden könnte, dass er nämlich aus einem Teil der Ostukraine stammt, in dem Separatisten die Staatsgewalt vertrieben haben und dass diese unbedingt wissen wollen, auf welcher Seite der eigene ehemalige Ehegatte lebt. Wie bereits die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht an die BF1 die logische Frage gestellt, warum sie die angeblich erschienenen bewaffneten Männer nicht danach gefragt hat, warum sie nicht einfach die Nachbarn befragen, um herauszufinden, dass der eigene Ehegatte seit längerer Zeit nicht mehr an dieser Adresse aufhältig ist. Der BF1 wäre bei Zutreffen ihrer Angaben auch möglich gewesen, die erschienenen Männer darauf hinzuweisen, dass bei einem Bezirksgericht in XXXX (bei welchem angeblich eine Scheidung im Frühjahr 2014 erfolgt sein soll) nähere Angaben zum geschiedenen Gatten und Kindesvater des BF2 aufscheinen müssten, sodass im Bereich der Rebellen, nämlich in der Stadt XXXX , schriftliche Unterlagen über die Person des verschwundenen Ehegatten existieren müssten. Warum vor diesem Hintergrund die BF1 dies nicht gesagt hat bzw. warum die uniformierten Männer mehrmals mit immer der gleichen Fragestellung erschienen sein sollen, dies erscheint dem erkennenden Gericht nicht sehr nachvollziehbar.
In Summe kommt das erkennende Gericht somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 – möglicherweise nach einer Trennung und damit einhergehenden privaten Problemen vom Kindesvater – beschlossen haben könnte, durch Ausreise in die Europäische Union bzw. nach Österreich einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, wobei sie sich eines Vorbringens bedient haben dürfte, der in der vorgetragenen Form keinesfalls der Wahrheit entspricht. Das erkennende Gericht kommt somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 aus guten Gründen die Vorlage irgendwelcher Dokumente verweigert. Dies wird auch durch die ursprünglichen Angaben der BF1 verstärkt, als diese eine eher zufällige Entscheidung zur Abreise aus der Ukraine schildert (Erstbefragung, Seite 11: „Ich bin in XXXX zum Markt gegangen. Dort standen zwei Männer, die den Menschen die Reise nach Europa angeboten haben. Ich stimmte zu und diese Männer organisierten die weitere Reise.“)
Wenn die BF1 jedoch eher zufällig auf einem Markt ihrer Heimatstadt auf die Möglichkeit angesprochen worden sein will, für den Preis von 1.500 Euro in die Europäische Union zu gelangen und wenn sie in weiterer Folge noch die Organisation dieser Ausreise durch Verkauf von Schmuck etc. in Angriff genommen haben will, dann sind in weiterer Folge die Angaben der BF1, dass sie gar nicht mehr weiß, wann und wo bzw. bei welcher Gelegenheit alle personenbezogenen Dokumente verschwunden sind, nicht nachvollziehbar. Bei Zutreffen der Angaben der BF1 über die Umstände der Kontaktaufnahme zu den Schleppern wäre vielmehr davon auszugehen, dass die BF1 nach Hause zurückkehrt, dort die finanziellen Dinge regelt und sich auch mit der Frage befasst, ob im Februar 2015 Dokumente existieren, die sie für die Reise nach der Europäischen Union für sich und den Sohn mitnehmen sollte oder nicht. Wie die BF1 dann in weiterer Folge im Verfahren behaupten kann, dass sie gar nicht weiß, ob im Februar 2015 Dokumente noch existiert haben, bzw. ob sie diese Dokumente erst später auf der Reise mit den Schleppern verloren hätte, dies alles erscheint höchst konstruiert.
Wenn man den Beschwerdeführern jedoch nicht glaubt, dass sie aus einem Teil der von Separatisten besetzten Region in der Ostukraine stammen und wenn man auch das individuelle Vorbringen der BF1 nicht glaubt, dann gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die BF1 nicht gemeinsam mit dem Sohn in den Herkunftsstaat Ukraine zurückkehren sollte. Die BF1 wurde nämlich – abgesehen von den behaupteten Problemen mit uniformierten Männern in der Ostukraine – auch mehrfach danach befragt, ob sie andere Probleme hätte, seien es politische oder Probleme mit Polizei aus anderen Gründen. All diese Fragen hat die BF1 wie dargestellt mehrfach verneint, sie will niemals mit ukrainischen Behörden, Gerichten oder Polizei mit Ausnahme der Ereignisse in der Ostukraine nach Kriegsbeginn irgendwelche Probleme gehabt haben.“
Es wurde somit begründend festgehalten, dass Zweifel an der Identität der BF bestehen, zumal BF1 – trotz der Verfügbarkeit moderner Telekommunikationsmittel – keinerlei Dokumente vorgelegt hat. Selbiges gelte für die Familienangehörigen der BF im Herkunftsstaat. So sei nicht davon auszugehen, dass sowohl BF1, als auch ihr ehemaliger Ehemann, Waisen seien und dass BF1 auch den Kontakt zu diesem, dem Kindesvater, komplett abgebrochen hätte. Die Angaben von BF1 hinsichtlich ihrer Identität, zu den Verwandten im Herkunftsstaat und zur Reise nach Österreich würden dem Gericht höchst konstruiert erscheinen. Auch habe sie nicht nachvollziehbar erklären können und sei auch nicht erklärbar, warum die russische Luftwaffe bzw. Armee die Grenzstadt XXXX noch im Februar des Jahres 2015 unter Beschuss hätte nehmen sollen, wenn sich die ukrainischen Sicherheitskräfte ab Sommer 2014 aus dieser Region längst zurückgezogen haben. Auch seien die sonstigen Schilderungen zum Herkunftsort höchst vage gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, die BF würden aus der Ostukraine stammen. Doch selbst bei Wahrunterstellung sei das Vorbringen der BF sehr abstrakt vorgebracht worden und überdies logisch nicht nachvollziehbar gewesen. Auch gebe es keinen Grund, wieso den BF eine Rückkehr in die Ukraine, fernab der umkämpften Gebiete in der Ostukraine, nicht möglich sein sollte und sie in eine ausweglose Situation geraten würden. Auch angesichts der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörterten Rückkehrprojekte, etwa dargestellt in "UNHCR-Operational Update, September 2016", sei davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Sohn – unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben über ihren tatsächlichen Herkunftsort – in der Lage sein würden, zumindest vorübergehend in zahlreichen "Collective-Centres" Unterkunft zu nehmen, die nach den eingesehenen Dokumenten in größerer Anzahl für Binnenvertriebene existieren und von staatlichen, nicht staatlichen Organisationen und UNHCR geführt und betrieben werden. Dass der völlig unpolitischen BF1 aus individuellen Gründen eine existierende Notversorgung in temporären Unterkünften sowie die Ausstellung von Dokumenten verwehrt würde, sei nicht zu Tage getreten. Schließlich sei kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF darstelle.
5. Die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0298-0299-6, zurückgewiesen.
6. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 14.03.2017 wurde BF1 zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.03.2017 geladen, welcher sie Folge geleistet hat, jedoch sich im Rahmen dieser geweigert hat, ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen.
7. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 05.05.2017 wurde BF1 erneut zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 01.06.2017 geladen.
8. Die am 30.05.2017 gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 05.05.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. E 4052-4053/2017-5 abgelehnt.
9. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter von BF1 außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2017, Zl. W2262163565-1/2E beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Zl. Ra2017/21/0235 zurückgewiesen wurde.
10. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde BF1 erneut zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.10.2017 geladen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
11. Am 28.11.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Z 4 BFA-VG erlassen.
12. Am 15.12.2017 ist durch das BFA ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG ergangen, in welchem auch eine Sicherstellung allfällig vorhandener Identitätsdokumente gem. § 39 BFA-VG angeordnet wurde.
13. Am 10.01.2018 ist BF1 im Zuge einer GVS-Kontrolle erstmals zuhause angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, am 11.01.2018 persönlich vor dem BFA zu erscheinen. Aus Rücksicht auf BF2 wurde von einer Festnahme abgesehen.
14. BF1 kam dem Auftrag am 11.01.2018 persönlich beim BFA zu erscheinen niemals nach, worauf sie festgenommen und der Behörde vorgeführt wurde
15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde BF1 aufgetragen sich binnen 3 Tagen in die Rückkehrberatungseinrichtung Flüchtlingsheim XXXX einzufinden. Dem ist BF1 niemals nachgekommen.
16. Am 15.01.2018 erhob BF1 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 B-VG. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, Zl. L515 2182940-1/4E wurde der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
17. Am 19.01.2018 stellten die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018, Zl. 1051469607-180067775, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
18. Mit Beschluss und Erkenntnis des BVwG vom 05.04.2018, Zl. L515 2182940-1/13E, wurde die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Festnahmeanordnung und dem erfolgten Aufsuchen an der Wohnung, sowie zwangsweisen Dokumentenkontrolle am 10.01.2018, als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Festnahmeanordnung, das erfolgte Aufsuchen der Unterkunft von BF1 und der zwangsweisen Verbringung zum BFA am 11.01.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zweites Asylverfahren:
19. Am 05.02.2018 stellten die BF die nächsten Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Befragung unterzogen. Zu den Gründen für die Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab BF1 zu Protokoll, dass BF2 medizinische Behandlung brauche; er erinnere sich an den Krieg in der Ukraine, habe Albträume, könne nicht schlafen, sei Bettnässer geworden und stottere. Noch dazu gehe er hier in die Schule und sei in diversen Sportvereinen. BF1 habe eine Arbeitsstelle, wo sie monatlich 190,- Euro verdiene, auch helfe sie jeden Sonntag freiwillig in der Kirche aus und habe einen Kurs des Niveaus A2 der deutschen Sprache absolviert.
20. Am 22.02.2018 wurde BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wo sie angab, dass Russisch ihre Muttersprache sei und sie auch etwas Deutsch könne. Sie sei gesund. Auf Nachfrage führte sie an, dass sie über keine identitätsbezogenen Dokumente verfüge, weil sie alles in der Ukraine verloren habe. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Antrages gab sie den Gesundheitszustand ihres Sohnes an. In diesem Zusammenhang führte sie zu BF2 aus, dass er derzeit in der Kinderpsychiatrie sei, da die Polizei zu ihnen gekommen sei und er nun Angst habe, in die Ukraine abgeschoben zu werden. Er habe nicht mehr in die Schule oder zum Sport gehen wollen, sei Bettnässer geworden und habe gesagt, er würde aus dem Fenster springen und davonlaufen, wenn die Polizei wiederkäme. Er benötige Therapie und würden die BF ein angstfreies Leben wollen. Eine Rückkehr würde für BF2 viel Stress bedeuten. Dabei wurden durch die Rechtsvertretung entsprechende Unterlagen vorgelegt und wurde BF1 weiters aufgefordert, sämtliche Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF2 der Behörde vorzulegen. Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet führte BF1 aus, dass sie Bekannte in Österreich habe, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Sie lerne auch weiterhin Deutsch und versuche, wo es geht, auszuhelfen oder zu arbeiten. BF2 gehe in die Schule sowie zum Judo- und Fußballtraining. Die BF würden in einer Wohnung wohnen, die BF1 selbst gemietet habe und zahle. Schließlich gab die Beschwerdevertretung an, dass der neuerliche Antrag aufgrund des Gesundheitszustandes von BF2 gestellt worden sei; bei ihm sei eine psychische Krise nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetreten und drohe ihm – laut Auskunft der behandelnden Ärzte – für den Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Re-Traumatisierung, die mit schwerwiegenden Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen einhergehen könne. Auch habe BF2 suizidale Gedanken geäußert. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die dringend zu behandeln sei.
21. Am 21.08.2018 wurde BF1 neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei an, dass sie gesund sei. BF2 sei vor zwei Monaten aus dem Krankenhaus entlassen worden, sei aber noch unter Beobachtung. Diesbezügliche Unterlagen wurden der Behörde vorgelegt, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Weiters gab BF1 zu Protokoll, dass sie russisch-orthodoxen Glaubens und geschieden sei. Russisch sei ihre Muttersprache. Sie sei in Kasachstan geboren, wo sie zehn Jahre die Schule besucht habe. Sie sei mit siebzehn in die Ukraine gezogen, wo sie dreißig Jahre gelebt habe. Dort habe sie zwei Jahre ein Technikum besucht, in einer Mietwohnung gewohnt und als Verkäuferin gearbeitet, wovon sie habe leben und den Alltag problemlos bestreiten können.
Zu den Fluchtgründen brachte BF1 den Gesundheitszustand von BF2 vor, wonach sich dieser nach dem Erscheinen der Polizei im Jänner 2018 akut verschlechtert habe. Er habe nicht mehr in die Schule oder zu seinen sportlichen Aktivitäten gehen wollen und habe gedroht, aus dem Fenster zu springen. Aufgrund seines schlechten Zustandes habe BF1 ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er sich von 06.02.2018 bis 25.05.2018 in stationärer Behandlung befunden habe. Am 20.09.2018 seien sie wieder bei der Ärztin. BF1 mache sich Sorgen für den Fall einer Rückkehr von BF2 in den Herkunftsstaat, was für ihn ein großes Trauma bedeuten würde. Außerdem könne er gar nicht auf Russisch schreiben. BF1 habe auch keine Verwandten oder Bekannten im Herkunftsstaat und pflege zu niemandem den Kontakt. Auf die Frage, warum sie nicht in XXXX leben könne, gab sie an, dass sie niemals daran gedacht habe und XXXX eine teure Stadt sei. BF1 verneinte die Frage, ob sie im Herkunftsstaat jemals aus Gründen der politischen Gesinnung, Nationalität, Volksgruppe, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Sie habe auch niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privaten gehabt.
Im Bundesgebiet habe BF1 gearbeitet und sich etwas angespart. Auch werde sie von Freunden unterstützt. Sie habe viele Bekannte in Österreich, was durch die vorgelegten Empfehlungsscheiben belegt wäre.
Am Ende der Einvernahme wurde den BF die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat im Rahmen einer Woche gewährt.
22. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 31.08.2018 wurde auf die in der Einvernahme vor dem BFA ausgefolgten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat Stellung bezogen. Vor dem Hintergrund von Problemen bedingt durch den innerstaatlichen Konflikt in der Ukraine, die sich auf die Sicherheitslage im Allgemeinen und insbesondere im Osten der Ukraine, auf die Lage von (insbesondere weiblichen) Binnenvertriebenen, die allgemeine Menschenrechtslage, Korruption, Rechtsstaatlichkeit und Gesundheitsversorgung sowie Sozialsystem auswirken würden, wurde darauf hingewiesen, dass den BF für den Fall einer Rückkehr die Verletzung ihrer in Art. 3 EMKR gewährleisteten Rechte drohe. Der Aufbau einer neuen Existenz erscheine im Hinblick auf die dortige, besonders unsichere Lage, als äußerst unwahrscheinlich. Flüchtlinge müssten sich für die Beantragung neuer Dokumente an jenen Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne Dokumente sei eine Wohnungs- und Arbeitssuche mit großen Schwierigkeiten verbunden. Abgesehen davon gäbe es in der Ukraine keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten für BF2, die er jedoch dringend benötige. Schließlich würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das im Bundesgebiet begründete Privat- und Familienleben der BF verletzen, zumal sie außerordentlich gut integriert seien und stelle die Nichtgewährung eines Aufenthaltsrechtes eine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohles dar. Insbesondere weise BF2 keinerlei Bindung zur Ukraine auf und würde ihn die Rückkehr mehrere Jahre in seiner Entwicklung zurückwerfen. Dem Schreiben angehängt wurden diverse Berichte über die Sicherheitslage und dem mangelnden Angebot an Kinderpsychiatern in der Ukraine.
23. Mit Parteiengehör des BFA vom 02.10.2019 wurde die durch die Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Psychotherapie für Kinder, alleinerziehende Frauen und Schulbildung in der Ukraine zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme übermittelt.
24. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 18.10.2018 wurde insbesondere moniert, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Behandlungsmöglichkeit theoretisch gegeben sei, die tatsächliche Zugänglichkeit (im Hinblick auf Kosten) jedoch nicht gewährleistet sei. Auch beziehe sich diese ausschließlich auf XXXX . Überdies handle es sich bei BF2 um eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und einer drastischen Reaktivierung des Traumas, die jedenfalls einer 24-Monatigen Behandlung sowie langfristige Stabilität in seinem Umfeld bedürfe. Auch sei in der Anfragebeantwortung keine Familientherapie thematisiert worden, die ebenso dringend benötigt werde. Durch eine polizeiliche Abschiebung und in der Ukraine abzusehender, zu passierender Checkpoints und Ähnlichem würde sich das von BF2 bereits erlittene Trauma potenzieren und zu einer lebenslangen, irreversiblen Schädigung seiner Psyche führen. Auch würde BF1 eine Therapie anstreben. Überdies seien Binnenflüchtlinge in XXXX Diskriminierungen ausgesetzt. Die BF müssten sich jedoch zunächst an ihre letzte Meldeadresse (Stadt: XXXX ) und somit den Gefahren des innerstaatlichen Konfliktes begeben. Auch im Falle einer (fraglichen, aber eventuell erfolgten) Registrierung der BF in der Ukraine, sei die Kostenfrage der Behandlung auch weiterhin nicht geklärt, denn es wäre BF1 als Alleinerzieherin nicht möglich, aus eigenem für sämtliche Kosten aufzukommen. BF2 würde auch schulisch zurückfallen, da ihm die Jahre im Bundesgebiet nicht angerechnet würden und er zudem das kyrillische Alphabet nicht kenne. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, eines kinder- und familienpsychologischen Gutachtens.
25. Mit Urkundenvorlage vom 22.10.2018 wurden der Behörde Bestätigungen der behandelnden Psychotherapeutin vorgelegt.
26. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.12.2019 wurden ärztliche Unterlagen vorgelegt und erneut auf die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Behandlung von BF2 im Bundesgebiet hingewiesen und moniert, dass es in der Ukraine keine entsprechende gäbe.
Im Verfahren vorgelegt wurden insbesondere:
ÖSD-Zertifikate des Niveaus A1 vom 07.09.2016 und A2 vom 06.12.2016;
2 Kursbestätigungen (Deutsch) der Universität XXXX vom 30.01.2018 und vom 29.06.2018;
2 Einstellungsbestätigungen betreffend BF1;
Bestätigung privater Bekannter über die Leistung freiwilliger Betreuung vom 07.08.2018;
Bestätigung des Diakoniewerks über ehrenamtliche Tätigkeit vom 16.08.2018;
fünf Empfehlungsschreiben von Bekannten und Pfarren;
Bericht Pfarrblatt Mai 2018;
Schulbesuchsbestätigung betreffend BF2 vom 06.07.2018;
Bestätigung des Fußballvereines betreffend BF2;
Bestätigung des Judo-Vereines und Judo Urkunde betreffend BF2;
Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes betreffend BF2.
27. Mit Bescheiden des BFA vom 01.03.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF erneuert, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 46 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen die BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von drei Jahren erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a und 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VIII. werde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. In ihrem Vorverfahren hinsichtlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz sei bereits festgestellt worden, dass BF1 in der Ukraine weder aus Gründen der politischen Gesinnung, der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Rasse, ihrer Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde. Weiters seien die Behandlung der Beschwerde beim VfGH abgelehnt, sowie die außerordentliche Revision beim VwGH zurückgewiesen worden. Neuerliche Verfolgungsgründe habe BF1 in gegenständlichem Verfahren bezüglich des Folgeantrags nicht vorgebracht. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertige nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Suizidgefahr bestehe, sei ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Auch wenn es sich im Falle von BF2 um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handle, stehe diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit möglich sei, was in der Ukraine der Fall sei: Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sind Behandlungsmöglichkeiten von PTSD sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen in der Ukraine vorhanden. BF1 sei es möglich und zumutbar, in der Ukraine wieder Fuß zu fassen. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Insbesondere sei der Aufenthalt im Bundesgebiet während der gesamten Dauer des Asylverfahrens nie als sicher anzusehen gewesen, zumal die BF einzig und allein auf Grund ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen seien. Da die Stellung der Folgeanträge nach der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens unberechtigt gewesen seien, die BF auch nicht über die erforderlichen Mittel verfügen um den Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten und der Verbleib der BF zudem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sei das verhängte Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren als gerechtfertigt anzusehen. Zudem seien die BF niemals ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. In diesem Fall bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
28. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Vorbringens wurde auch erstmals eine Vergewaltigung der Person der BF1, als sie vor ihrer Ausreise von „privaten Soldaten“ aufgesucht worden sei, vorgebracht. Diesen Teil des Vorbringens habe sie erst jetzt, als ihr Sohn therapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, offenbaren können. Zuvor habe sie diese Tatsache verdrängt und sei es ihr nicht möglich gewesen, darüber zu sprechen. Der Behörde wurden insbesondere mangelhafte Ermittlungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgründe vorgeworfen, zumal sie sich in ihrer Argumentation offensichtlich nur Textbausteinen bedient habe. So hätten die BF zu den fluchtauslösenden Vorfällen konkrete und umfangreiche Angaben gemacht und würden sich die geschilderten Erlebnisse mit den Länderberichten decken. Bei den BF sei zu berücksichtigen, dass beide dringend therapeutische Behandlung benötigen würden, und zwar konkret eine Familientherapie, die in der Form, in der sie im Bundesgebiet durchgeführt werde, in der Ukraine nicht existent sei. Die Rückkehr der BF stelle eine massive Gefahr der Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Vor allem würde BF2 retraumatisiert werden und hätte er mit einer irreversiblen Verschlechterung seiner Psyche zu rechnen. Auch habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie BF1 als Alleinerzieherin sowohl Lebenskosten, als auch Therapiekosten, aufbringen soll. Die BF würden sich aktuell einer „systemischen Traumatherapie“ unterziehen, die auch in Zukunft dringend erforderlich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die BF nicht gegeben, da IDPs sich an ihrer letzten Meldeadresse melden müssten, was für die BF bedeute, sich in die Ostukraine zu begeben, was ihnen nicht zumutbar sei. Auch hätte BF1 mit einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet zu rechnen. Schließlich sei die Integration der BF außerordentlich fortgeschritten, was die zahlreichen Unterlagen unter Beweis stellen würden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die BF über Haftungserklärungen verfügen und in der Lage sind, auch ohne Leistungen aus der Grundversorgung, das Auslangen zu finden. Auch sei der Folgeantrag kein unbegründeter gewesen, weshalb insgesamt betrachtet von den BF aus keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Bestellung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.
Der Beschwerde angehängt wurden ein Konvolut an Beilagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF2, sowie einer Unterschriftenliste gegen die Abschiebung der BF, Haftungserklärungen für diese, Empfehlungsschreiben, Bestätigung des Diakoniewerkes XXXX vom 02.04.2019 über das freiwillige Engagement von BF1, eine Kursbestätigung des Museums XXXX sowie der Universität XXXX betreffend BF1, sowie Schulunterlagen des BF2.
29. Am 23.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, zu welcher die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. In der Verhandlung wurde BF1 die Möglichkeit eingeräumt, zum Folgeantrag und ihren Rückkehrbefürchtungen ausführlich Stellung zu beziehen. Auch wurde die Integration der BF und die Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen, besprochen. Am Ende der Befragung wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit geboten, binnen einer Woche eine Stellungnahme zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten abzugeben.
In der Verhandlung vorgelegt wurden: Patientenbrief der Psychotherapeutin XXXX vom 13.08.2019, Schreiben der XXXX , Abteilung Kinder und Jugendabteilung vom 27.03.2019 betreffend Psychotherapie mit BF1 und BF2; Entlassungsbrief der XXXX , Abteilung Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 27.05.2019, Fachärztliche Stellungnahme samt fachärztlicher Stellungnahme vom 08.08.2019, Kursbestätigung der Universität XXXX , Sprachenzentrum betreffend Teilnahme an Deutschkurs Ziel Niveau B1 vom 28.06.2019, Schreiben eines Herrn XXXX vom 08.08.2019 als Freund der BF1, sowie mehrere Begleitschreiben der/des Diakonie Werks, sowie der Pfarre XXXX vom 05.08.2019, sowie vom 11.08.2019, Jahreszeugnis betreffend BF2 Schuljahr 2018/2019 der Volksschule XXXX , Bestätigung des Amateursportvereines XXXX vom 20.08.2019 betreffend BF2 als Mitglied einer Fußballmannschaft, Anmeldebestätigung der Uni XXXX Sprachenzentrum betreffend Kurs Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe 2 für das Winter Semester 2019, weitere Empfehlungsschreiben der Pfarre XXXX 18.08.2019, Empfehlungsschreiben des Schachclubs XXXX vom 11.08.2019 betreffend Teilnahme von BF1 und BF2 an Clubabenden, Schreiben des XXXX vom 29.03.2019 betreffend BF2, Schreiben der Hotelpension XXXX vom 05.08.2019 betreffend in Aussicht genommener Beschäftigung der BF1 im Betrieb, Urkunde des österreichischen Judoverbands vom 13.03.2019 betreffend BF2, Schreiben der Volksschule XXXX vom 04.04.2019 betreffend BF2, Formular des AMS vom 20.04.2014 von der Hotelpension XXXX eingereicht mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie Mietvertrag der BF1 betreffend Vermietung einen Garconniere bis einschließlich 30. Juni 2020.
30. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 30.08.2019 wurde nochmals auf das bisherige Vorbringen in Zusammenschau der aktuellen Länderberichte verwiesen, sowie eine Bestätigung des Lebensgefährten von BF1 vorgelegt, wonach er die BF in den letzten 8 Monaten mit 5.200, Euro unterstützt habe (mtl. ca. 650,-) und er beabsichtige, dies auch weiterhin zu tun, mit einem monatlichen Betrag in der Höhe von 750,- Euro. Auch wurde ein Kontoauszug von BF1 hinsichtlich ihrer Mietzahlungen und Zahlungen an ihre Rechtsvertretung vorgelegt.
31. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 10.10.2019 die Beschwerde jeweils vollinhaltlich ab, einzig das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot gegen BF1 wurde ersatzlos behoben. Das BVwG traf dabei folgende Feststellungen:
„1.1. Die BF sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine. Genauere Feststellungen sind in Ermangelung personenbezogener Dokumente nicht möglich. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. BF1 ist in Kasachstan geboren, wo sie in die Schule ging. Mit 17 Jahren zog sie in die Ukraine. Dort machte sie eine zweijährige Ausbildung in einem Technikum und arbeitete als Verkäuferin und ging regelmäßig in die Kirche. BF1 lebte gemeinsam mit BF2 in einer Mietwohnung und finanziell abgesichert. Sie ist mit dem Kindesvater geschieden.
1.2. BF1 und BF2 reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.02.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2018, Zlen. W226 2126260-1/11E und W226 2126254-1/4E, rechtskräftig negativ entschieden wurden.
BF1 vereitelte die Rückführung der BF, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung niemals nachkamen und sie auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte.
Am 05.02.2018 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF können jedenfalls in ein weit von den von Unruhen entfernten Gebiet in der Ukraine und wo die Lage ruhig ist, wie zum Beispiel in Kiew , ziehen.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
BF1 ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird im Bundesgebiet, auch medikamentös, behandelt. Die Ukraine verfügt über eine funktionierende medizinische Versorgung für BF1.
Der minderjährige BF2 ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) – dabei handelt es sich um kein Krankheitsbild, mit dem Lebensgefahr verbunden ist. Bei ihm kommen Symptome der Hypervigilanz, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, sowie Alpträume, depressiv-ängstliche Stimmung, hoher psychomotorischer Anspannung und Konzentrationsschwankungen. Er wird im Bundesgebiet diesbezüglich therapiert, und zwar in Form einer „systemischen Traumatherapie“ und „traumabezogenen Spieltherapie“ bei einer Psychotherapeutin. Die Krankheit steht einer Rückführung von BF2 in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Eine Reihe von Behandlungsmöglichkeiten sind in der Ukraine verfügbar: In Kiew sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen sowie Folgebehandlungen durch pädiatrische Psychiater verfügbar. Dasselbe gilt für stationäre und ambulante Behandlung und Folgebehandlung durch pädiatrische Psychologen. Auch sind unterschiedliche Behandlungsmethoden verfügbar.
Die BF haben keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet und sie sind in Österreich nicht außerordentlich integriert. BF1 hat seit Dezember 2018 einen Freund, mit dem sie seit Jänner 2019 verlobt ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt, aber ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der Verlobte von BF1 finanziert den Aufenthalt der BF mit einem monatlichen Betrag von 650,- bzw. 750,- Euro. Die Rückkehrentscheidung bildet keine Verletzung des Familienlebens.
Die BF leben seit Februar 2015 in Österreich und beziehen seit Jänner 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie sind weder kranken- noch unfallversichert. Sie wohnen privat in einer Mietwohnung, für die ein Gesamtbetrag von 350.- Euro bezahlt wird. BF1 beherrscht die deutsche Sprache, ihr ist es möglich, sich in Alltagssituationen zu verständigen. Sie arbeitete in der Vergangenheit legal mit Dienstleistungschecks als Reinigungskraft und verdiente dabei 190,- Euro monatlich. Auch hilft sie in ihrer Umgebung freiwillig aus. Sie ist in der Pfarre aktiv und hat sich einen Freundschafts- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut. BF2 beherrscht die deutsche Sprache und besucht die Schule. Er wird als guter Schüler bezeichnet. Er ist in einem Judoverein, betätigt sich sportlich und spielt Schach in einem Schachclub.
Im Herkunftsstaat hat die BF1 bis zur Ausreise gearbeitet, sie verfügt über eine Ausbildung. Die BF lebten finanziell abgesichert. Es konnte nicht festgestellt werden, über welche Verwandten und Familienangehörigen BF1 im Herkunftsstaat tatsächlich verfügt.
Tatbestandsmerkmale für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK haben sich nicht ergeben.
BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.“
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage in der Ukraine – auch betreffend die Russische Volksgruppe, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung, etc. – verwies das BVwG fallbezogen auf folgende Berichte:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2018 betreffend Psychotherapie für Kinder, Situation von alleinerziehenden Frauen und Schulbildung in der Ukraine:
Ist in der Ukraine (außerhalb des Konfliktgebietes) Psychotherapie für Kinder mit Traumata, speziell PTSD, zu erhalten? Wenn ja, wo ist eine solche Behandlung zu erhalten und wer trägt die Kosten?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung, wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu MedCOI findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Reihe von Behandlungsmöglichkeiten (recherchiert wurde für Kiew) verfügbar sind. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen, keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen. Zur Frage der Kosten(tragung) gibt es laut den Quellen zumindest eine Einrichtung, wo offiziell keine vom Patienten zu tragende Kosten anfallen, jedoch ist mit inoffiziellen Kosten zu rechnen, die aus eigener Tasche zu begleichen sind. Siehe dazu weiterführend die Angaben in aktuellen LIB Ukraine, sowie ältere AFBs zum Thema, etwa UKRA_MEV_Frühgeburt_Behandlung_Medikamente_2017_11_03, jeweils zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at.
Einzelquellen:
MedCOI berichtet in seiner Anfragebeantwortung vom 30.8.2018, dass sowohl stationäre als auch ambulante (Folge-)Behandlung durch pädiatrische Psychiater in Kiew in öffentlichen (ambulant auch in privaten) medizinischen Einrichtungen verfügbar sind. Ebenso sind verfügbar: stationäre und ambulante (Folge-)Behandlung durch pädiatrische Psychologen in Kiew in öffentlichen (ambulant auch in privaten) medizinischen Einrichtungen; sowie stationäre und ambulante (Folge-)Behandlung durch Psychologen in Kiew in öffentlichen (ambulant auch in privaten) medizinischen Einrichtungen. Des weiteren verfügbar ist psychiatrische Behandlung von PTSD mittels EMDR (Eye movement desensitization and reprocessing) sowie mittels kognitiver Verhaltenstherapie (cognitive behavioural therapy), sowie mittels Narrativer Expositionstherapie in öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew.
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
• MedCOI (30.8.2018): BMA 11533, Zugriff 27.9.2018
Zum Aspekt der Kosten(tragung) berichtet MedCOI in seiner Anfragebeantwortung vom 26.9.2018, dass zur Behandlung der PTSD internationale Protokolle zwei Standardverfahren empfehlen: trauma-focused Cognitive-Behavioural Therapy (CBT) und EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing). Die Dauer der Behandlung ist je nach Grad der Erkrankung unterschiedlich. Die Quelle nennt Anlaufstellen in privaten Einrichtungen, wo für CBT-Behandlungen Kosten zwischen UAH 457 und 900 pro Sitzung anfallen. Weiters genannt wird ein psychiatrisches Hospital in Kiew, wo für die Behandlungen durch die diversen Spezialisten offiziell keine Kosten anfallen, inoffiziell müssen jedoch alle Behandlungen aus eigener Tasche bezahlt werden.
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
• MedCOI (26.9.2018): BDA 6894, Zugriff 5.10.2018
Wie gestaltet sich die Behandlung von PTSD bei Erwachsenen in der Ukraine?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung, wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Eine Quellenbeschreibung zu MedCOI findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Reihe von Behandlungsmöglichkeiten in Kiew verfügbar sind. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen, keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen. Weiterführend darf auf die Angaben in aktuellen LIB Ukraine verwiesen werden, zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at.
Einzelquellen:
MedCOI berichtete im Juli 2017 in einem anderen Fall (35-jähriger Mann, PTSD und andere Begleiterkrankungen), dass sowohl stationäre als auch ambulante (Folge-)Behandlung durch Psychiater und Psychologen (stationär nur in öffentlichen Einrichtungen) in öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew verfügbar sind; das gilt auch für Psychotherapie (z.B. kognitive Verhaltenstherapie) und Behandlung der PTSD mittels Eye movement desensitization and reprocessing (EMDR) und Narrative Exposure Therapy (NET) (nur in privater Einrichtung).
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
• MedCOI (3.9.2017): BMA 9749, Zugriff 28.8.2018
Weiter berichtete MedCOI im Oktober 2017 im Rahmen einer Zugänglichkeitsanfrage zum in BMA 9749 beschriebenen Fall, dass das System der psychischen Gesundheitsversorgung in der Ukraine dringend reformbedürftig ist. Die Dauer der Behandlung ist je nach Grad der Erkrankung unterschiedlich. Die Quelle nennt Anlaufstellen in privaten Einrichtungen für die beiden genannten Standardverfahren trauma-focused Cognitive-Behavioural Therapy (CBT) und EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) und die relevanten Preise (zumindest für CBT).
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
• MedCOI (3.9.2017): BDA 6616, Zugriff 28.8.2018
Wie gestaltet sich die Situation von alleinerziehenden Müttern in der Ukraine? Welche staatlichen Unterstützungen können in Anspruch genommen werden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenig relevante Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Ausführliche Quellenbeschreibungen finden sich unter http://www.ecoi.net/5.unserequellen.htm oder im Abschnitt „Einzelquellen“.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquellen. Weiterführend darf auf die Angaben in aktuellen LIB Ukraine verwiesen werden, zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at.
Einzelquellen:
In einer Studie zu sozialen Sicherheitsnetzen in der Ukraine anhand von Beispielen aus dem vom Konflikt betroffenen Donezkbecken, veröffentlicht im Jänner 2018, berichtet das World Food Programme der Vereinten Nationen, dass die Armutsquote in der Gesamtukraine bei 4,8% liegt und 58% der Bevölkerung unter dem Subsistenzlevel leben. Schutz der Kinderrechte war eine Priorität der ukrainischen Sozialpolitik. Frauen werden vom Staat aber der Schwangerschaft, bis zu einem gewissen Alter des Kindes unterstützt. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig davon, ob die Frau versichert ist oder nicht. Erstere erhalten Unterstützung in Höhe ihres Gehalts vor Mutterschaftsurlaub, letztere erhalten UAH 400. Nach der Geburt besteht ein Recht auf Kinderbeihilfe (Einmalzahlung UAH 10.320, danach monatlich UAH 860) für drei Jahre. Alleinstehende Mütter haben ein Recht auf eine Alleinerzieherinnenbeihilfe (ist das Kind unter 6 Jahre alt: UAH 1.492; Kinder zwischen 6 und 18 Jahre: UAH 1.860; Kinder 18-23 Jahre: UAH 1.762).
In der Ukraine gelten Alleinerzieherinnen als eine der am meisten von Arbeitslosigkeit und in der Folge Armut und Marginalisierung betroffenen Gruppen.
In Ukraine, absolute poverty level is 4.8 percent, and a day consumption for the level of USD 5 per day is 1.3 percent, however, 58 percent of population live below the minimum subsistence level. (…) Protection of children’s rights was set as a priority for social policy in 2017. Children and families with children are supported by the state from the time a woman is pregnant, until a child reaches a certain age. Amount of social benefit for pregnant women and for childbirth is different depending whether a woman is insured (with a Fund of Social Insurance). For insured persons, social benefit equals a woman’s salary before the maternity leave. For not insured women, the social benefit for pregnancy and childbirth would comprise UAH 400. After the childbirth, a parent has a right for a child benefit: one-time lump sum and then, monthly assistance (UAH 10,320 and UAH 860 accordingly) for three years. Importantly, foster families’ carers also receive child assistance for each child in a family. In case child is institutionalised, the assistance is payed to a child’s private bank account. (…) As a single parent, a person has a right for single mother benefit (Fussnote: Amount of a benefit for single mothers with children below 6 is UAH 1,492; for children before 6-18 – UAH 1,860; for children between 18-23 – UAH 1,762 (as of December 2017). Anm.) . Asingle parent (adopter) has to be not married, or a widower. This assistance is calculated in relation with minimum subsistence level and monthly average family income received by a single parent until a child reaches age of 18 years. Mothers with children before 6 receive UAH 1,492. Meeting nutrition needs for children and breastfeeding mothers may be especially challenging: children and breastfeeding mothers require foods with high nutritional content that are more expensive than regular food. (…) Pre-retirement age persons, single parent with children, persons with disabilities that are not retired, are at most risk of unemployment and subsequently, poverty and marginalisation. The level of unemployment according to ILO method grew in 2017 to 11.5 (against 11.3 in 2016), with unemployment rate in rural area (9.3) is much higher than in urban area. In addition, almost all respondents from Donetsk and Luhansk regions (GCA) participated in Food Security Assessment identified the absence of job/closure of enterprises as major problem in their locality in Donbas region. Persons who meet the above criteria – pre-retirement age persons, single parent with children, persons with disabilities that are not retired – are at higher risk. WFP – World Food Programme (15.1.2018): Study on Social Protection and Safety Nets in Ukraine: Exploration of social protection system in general and for specific vulnerable groups supported with examples from conflict-affected Donbas region,https://www.ecoi.net/en/file/local/1422126/1226_1516206106_study-on-socialprotection-and-safety-nets-in-ukraine.pdf, Zugriff 1.10.2018
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet im März 2018:
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z.T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. (…) Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
AA – Auswärtiges Amt (12.3.2018): AA-Bericht Ukraine,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427281/4598_1521632253_auswaertiges-amt-berichtasyl-und-abschiebungsrelevante-lage-ukraine-stand-januar-2018-12-03-2018.pdf, Zugriff 1.10.2018
Werden die Schuljahre von Kindern, welche in Österreich mit der Schulausbildung begonnen haben in der Ukraine angerechnet, oder werden solche Kinder generell zurückgestuft?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung: siehe Einzelquelle.
Einzelquellen:
Auskunft des VB des BM.I in Kiew aufgrund Nachfrage bei der Kiewer Stadtverwaltung: (...) Sie teilt folgendes mit: „Ein Kind, dass in Österreich eine Volksschule besucht hat, unabhängig von der Anzahl der Schuljahre, wird in der Ukraine vor der Einschulung geprüft (muss einen schriftlichen Einstufungstest ablegen) und entsprechend seiner Ergebnisse wird entschieden in welcher Klasse das Kind einsteigen kann. In 99% der Fälle kommt das Kind in die Klasse entsprechend seiner Altersstufe.“ VB des BM.I für Ukraine (4.9.2018): Auskunft einer Beamtin der Kiewer Stadtverwaltung, per E-Mail.“
Die Beweiswürdigung zum Vorbringen der BF wurde wie folgt ausgeführt:
„2.1. Aufgrund der im Verfahren nicht vorliegenden Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden dient dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei, nicht jedoch als eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG.
Wie bereits im Erstverfahren festgehalten, hat auch nun das erkennende Gericht massive Zweifel an der Identität der BF. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vermochte es BF1 Dokumente vorzulegen, welche die tatsächliche Identität belegen. Für das erkennende Gericht ist auch es keinesfalls nachvollziehbar, warum in Zeiten moderner Telekommunikation die Vorlage irgendwelcher Bescheinigungs- oder Beweismittel, um zumindest die eigene Identität glaubhaft machen zu können, nicht möglich sein sollte.
Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2019 danach gefragt, wieso BF1 es, auch nach ihrem ersten Verfahren und nach mittlerweile viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, nicht geschafft haben will, Dokumente aus der Ukraine zu beschaffen, wies BF1 die Frage insofern zurück, indem sie hierzu nur lapidar angab, dass sie ihre Dokumente verloren habe. Auch im gegenständlichen Verfahren blieb nicht zur Gänze nachvollziehbar, warum beispielsweise bei allfälligen kriegerischen Handlungen sämtliche Dokumente für beide Personen in einen Luftschutzbunker mitgenommen werden müssten bzw. warum die BF1 nicht wissen will, ob sie nicht vielleicht doch sämtliche Dokumente zu Hause zurückgelassen hat. Sie glaube, sie hätte die Dokumente im Bunker verloren, weil dort viele Leute gewesen seien. Vielleicht habe sie sie aber auch auf der Flucht verloren. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, welche der Varianten nun richtig sei, änderte sie ihre diesbezüglichen Angaben schlagartig und führte nun erstmals an, dass sie vielleicht doch jemand gestohlen hätte.
Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass BF1 jeglichen Nachweis für ihre eigene Identität schuldig geblieben ist, ebenso für den BF2. Es ist somit höchst fraglich, ob die BF die von ihnen angegebene Identität besitzen und tatsächlich aus einem umkämpften Teil der Ost-Ukraine stammen, wie im Asylverfahren behauptet wurde.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, sowie die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich, den Sprachkenntnissen der BF, dass diese keine besonderen Integrationsmerkmale vorweisen können, die eine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet indizieren, ergeben sich insbesondere aus ihren Angaben in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2019 und den dort vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellungen zur Mietwohnung, den Mietzahlungen und der finanziellen Unterstützung durch den Lebensgefährten von BF1 ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag, sowie den Kontoauszügen von BF1 von 01.05.2019 bis 27.09.2019 und der Bestätigung ihres Lebensgefährten vom 28.08.2019. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit, den ehrenamtlichen Aktivitäten und den Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Belegen und den für die BF gesammelten Unterstützungserklärungen.
Wie ebenfalls bereits im ersten Verfahren vorgehalten, vermochte es BF1 auch vor der erkennenden Richterin nicht glaubhaft darzulegen, dass sie den Kontakt zu ihrem Ehemann und dem Kindesvater komplett abgebrochen hätte und es ihr nicht möglich sein sollte, diesen wiederherzustellen. So könnte BF1 auch Unterhaltsleistungen bzw. etwaige, sonstige Unterstützungsleistungen für BF2 geltend machen, wodurch ihre neuerliche Existenzbegründung in der Ukraine erleichtert wäre. Gleiches gilt hinsichtlich des Bestehens sonstiger Verwandte oder Bekannte im Herkunftsstaat. Die BF1 lebte seit ihrem 17. Lebensjahr in der Ukraine, machte dort eine zweijährige Ausbildung in einem Technikum und ging auch dort einem Erwerb nach und regelmäßig in die Kirche. Dass sie, wie behauptet, über gar keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt, kann nicht geglaubt werden, zumal sie es nicht vermochte glaubhaft zu erklären, wieso es dazu gekommen sein könnte. Dazu antwortete sie in der mündlichen Verhandlung stets knapp und ohne weiteren Details, dass sie niemanden habe und den Kontakt zu niemandem pflege.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen, zahlreichen im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen, zuletzt insbesondere dem Patientenbrief der Psychotherapeutin der BF vom 13.08.2019, dem Schreiben der XXXX , Abteilung Kinder und Jugendabteilung, vom 27.03.2019, dem Entlassungsbrief der XXXX , Abteilung Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 27.05.2019 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.08.2019.
Dass die BF seit Jänner 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten ergibt sich aus einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 ergibt sich aus dem österreichischen Strafregister.
2.2. Das nunmehrige Fluchtvorbringen der BF stellt sich dermaßen dar, dass BF1 von ukrainischen Militärpersonen bzw. privaten Soldaten mehrmals zuhause aufgesucht worden und dabei auch – in Anwesenheit des BF2 im Nebenzimmer – vergewaltigt worden sei. Diese Ereignisse hätten zu einer schweren traumatischen Störung bei BF2 geführt. Nach Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz seien die BF im Jänner 2018 von der Polizei aufgesucht worden, wodurch eine schwere Retraumatisierung von BF2 passiert sei. Für den Fall einer weiteren negativen Entscheidung, bzw. eines Abschiebeversuches, würde BF2 einen irreversiblen psychischen Schaden erleiden.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme von BF1 zum klaren Ergebnis, dass die von ihr geschilderten Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sind und sie auch keine bestehende aktuelle Gefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen der BF erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Ihr Vorbringen hat sich insbesondere als widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar dargestellt.
Das neue Vorbringen von BF1 stützt sich auf das bereits im Vorverfahren vorgebrachte und als unglaubwürdig erachtete Vorbringen, wonach sie in der Ukraine von bewaffneten Uniformierten mehrmals bei sich zuhause aufgesucht worden sei. Selbst wenn das Vorbringen erneut gewürdigt wird, ergeben sich Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von BF1. So gab sie durch die erkennende Richterin befragt an, dass sie nicht wisse, ob es ukrainische, oder russische Männer in Tarnanzügen gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach sie der Psychologin und im Beschwerdeschriftsatz konkret angebe, es handle sich um die ukrainische Bürgermiliz, entgegnete BF1, dass das so nicht stimme und sie ja gar nicht gewusst habe, woher „die“ kommen. Nach nochmaligem Vorhalt, dass ihre Angaben so dokumentiert worden seien, redete sich BF1 mit Verständigungsschwierigkeiten aus. Dem ist aber kein Glauben zu schenken, zumal BF1 sehr wohl in der Lage ist, sich zu verständigen und somit in der Lage gewesen wäre, sowohl ihrer Ärztin, als auch ihrem Rechtsvertreter, sagen zu können, um wen es sich bei ihren Verfolgern um private Soldaten, oder Kämpfern der ukrainischen, oder russischen Bürgermiliz gehandelt haben soll.
Schon aufgrund der mangelnden Fähigkeit von BF1, die Verfolgungsbefürchtungen stringent zu schildern, war davon auszugehen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, weshalb ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Weiters gab BF1 im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren, und zwar erst mit Beschwerdeerhebung, erstmals eine erfolgte Vergewaltigung durch ihre angeblichen Verfolger an. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso BF1 diese Verfolgung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorbrachte, zumal ein Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen schon so bald als möglich erzählen wird, um schnellstmöglich Schutz zu erhalten. BF1 erwähnte diesen massiven Übergriff auch nach Erhalt der negativen Entscheidung und den gescheiterten Versuchen seitens der Behörde, eine Rückführung der BF zu erwirken, mit keinem Wort, und zwar auch nicht, als sie den neuerlichen Antrag stellte und hierzu zwei Mal vor dem BFA einvernommen wurde. Erst nach Erhalt des neuerlichen negativen Bescheides – mit Beschwerdeerhebung – brachte sie die Vergewaltigung vor. Laut Schreiben der Psychotherapeutin vom 27.03.2019 habe sich BF1 erst am 25.03.2019 ihr gegenüber „geöffnet“, obwohl die Therapeutin „aus zweiter Hand“ bereits gewusst habe, dass sie von Bürgermilizen vergewaltigt worden sei. Wieso BF1 diese Information dritten Personen erzählte, anstatt einer Therapeutin (zumal der Kontakt durch die Behandlung von BF2 bereits bestanden hatte), und diese auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte, lässt eher den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, einen letzten Versuch das Vorbringen zu steigern, um die Chancen auf einen Verbleib mutmaßlich zu erhöhen.
Dem neuen Teil des Vorbringens ist zudem auch klar zu entgegnen, dass ihre Verfolgungsbehauptungen ohnedies bereits als unglaubwürdig erachtet wurden, weshalb auch die die behauptete Vergewaltigung nicht geeignet gewesen ist, eine glaubhafte und wohlbegründete Frucht vor Verfolgung zu begründen.
Dass die BF im Herkunftsstaat niemals aufgrund der politischen Gesinnung, Nationalität, Volksgruppe, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde, ergibt sich daraus, dass sie diese Frage im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA eindeutig verneinte. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die BF werde als Zugehörige der sozialen Gruppe der alleinerziehenden Frau einer Verfolgung ausgesetzt sein, ist dem zu entgegnen, dass sich aus den Länderberichten keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung dieser ergibt. Da das Vorbringen von BF1 auch als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren war, ist auch nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet sie einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass BF1 oder BF2 im Fall ihrer Rückkehr aktuell asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätten bzw. vermochte es keiner von ihnen, eine solche glaubhaft zu machen.
Die Ukraine gilt auch als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten V 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden spricht (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, mwN). Im Lichte des zuvor Ausgeführten waren die Schilderungen der BF auch nicht geeignet, die Annahme der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden zu erschüttern.
Wenngleich BF2 aufgrund der erfolgten Ankunft der Polizei eine Retraumatisierung erlitten hätte, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr der BF für den Fall einer Rückkehr. Es wird keinesfalls außer Acht gelassen, dass BF2 aufgrund der Gesamtumstände – Kriegssituation im sowie Flucht aus dem Herkunftsstaat, schlepperunterstützte Flucht, Integration in einem neuen Land wo der Aufenthaltsstatus unsicher ist – eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Zum Gesundheitszustand von BF2 ist jedoch anzuführen, dass sich aus den Länderberichten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation klar ergibt, dass eine Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung in der Ukraine möglich ist.
Auch BF1 ist eine therapeutische Behandlung möglich und zumutbar, bzw. haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wieso es in der Ukraine nicht ebenfalls möglich sein sollte, eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Obzwar jene Therapie der BF, die in Österreich durchgeführt wird, von den hiesigen Therapeuten empfohlen wird, kann im Hinblick auf die Feststellungen im Herkunftsstaat keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sämtliche psychotherapeutischen Behandlungen in der Ukraine als völlig unbrauchbar zu beurteilen sind. BF1 kann auch im Herkunftsstaat ein geborgenes und stabiles Umfeld für sich und für BF2 schaffen, zumal die BF aus der Ukraine stammen und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben.
Wie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch vorgehalten, ist für die erkennende Richterin unerklärlich, wieso BF1 nach Zustellung des gegenständlichen, negativen Bescheides, BF2 erneut psychisch belastete und diesem sogleich davon erzählte, womit ein zweites Trauma ausgelöst wurde. BF1 wusste genau, dass das erste Trauma ihres Sohnes durch das Erscheinen der Fremdenpolizei ausgelöst wurde. Zudem handelte es sich, wie durch die erkennende Richterin angemerkt, um eine Entscheidung und kein aktives Einschreiten von Polizeibeamten, weshalb sich die Frage stellt, wieso BF2 in eine derartige Unruhe versetzt wurde. BF1 hätte auch vorerst nichts sagen können, um einen weiteren stationären Aufenthalt ihres Kindes zu vermeiden. Sie hätte ihm die Entscheidung auch in der gemeinsamen Therapie, unter psychologischer Aufsicht, beibringen können. Anstatt ihren Sohn zu schützen, hat BF1 die Gefahr einer weiteren Traumatisierung von BF2 sogar gesteigert.
Am Rande sei weiters bemerkt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass – wie vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung behauptet – Misshandlungen im Zuge des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht anerkannt würden, zumal es sich hierbei um die persönliche Meinung des Vertreters handelt, die er sich „aufgrund der Internetrecherchen gebildet“ habe. Aus diesem Grund war darauf auch nicht näher einzugehen.
Schließlich können die BF, um eine weitere Traumatisierung von BF2 zu vermeiden, auch jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen, indem sie sich an eine der zuständigen Rückkehrberatungsstellen in Österreich wenden. Die beauftragte Organisation trifft sodann im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem BFA sämtliche organisatorische Vorkehrungen und plant und führt die Rückkehr der rückkehrwilligen Fremden, ohne jeglichen polizeilichen Eingriff durch. Die BF würden sohin selbstständig das Bundesgebiet verlassen und sich in den Herkunftsstaat Ukraine begeben.
Des Weiteren erhöhen sich die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht dadurch, dass BF2 bereits die Schule in Österreich besucht hat deshalb und in der Ukraine mehrere Schulstufen zurückfallen würde. Den Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ein Kind, das in Österreich eine Volksschule besucht hat, unabhängig von der Anzahl der Schuljahre, in der Ukraine vor der Einschulung geprüft (muss einen schriftlichen Einstufungstest ablegen) wird und entsprechend seiner Ergebnisse entschieden wird, in welcher Klasse das Kind einsteigen kann. In 99% der Fälle kommt das Kind in die Klasse entsprechend seiner Altersstufe. So ist BF2 auch im Bundesgebiet – trotz Deutsch als Fremdsprache, Adaption in einer neuen Umgebung und psychischer Erkrankung – ein guter Schüler. Wieso er für den Fall einer Rückkehr, auch durch Fortführung der therapeutischen Begleitung und Unterstützung von BF1, die ihm ein stabiles Umfeld schaffen könnte, nicht ebenso – trotz anfänglicher Schwierigkeiten – tüchtig sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. So hat BF2 die ersten vier Lebensjahre in der Ukraine verbracht. Auch im Bundesgebiet ist er im Familienverband mit seiner Mutter und unterhalten sich die BF auf Russisch, seiner Muttersprache. Auch in diesem Zusammenhang gilt zudem die Tatsache, dass BF1 sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst hätte sein müssen – und zwar spätestens nach Abweisung ihres ersten Verfahrens – weshalb sie auch für diesen Fall Vorkehrungen hätte treffen können, z.B. indem sie BF2 das kyrillische Alphabet beibringt, oder ihn auf den Einschulungstest vorbereitet.
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen BF als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal die BF in einem weit von den Unruhen entferntem Gebiet ziehen könnten. Den BF ist jedenfalls die Rückkehr in ein von den Unruhen nicht betroffenes Gebiet gewiss und auch vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation möglich und zumutbar, zumal BF1 ausgebildet und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage ist, was ihr auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat problemlos möglich war. Sie beherrscht die Sprachen des Herkunftsstaates, war vor ihrer Ausreise erwerbstätig und die BF lebten finanziell abgesichert, womit sich die BF auch schnell in die Gesellschaft wieder eingliedern können werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.3. zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der BF auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine – abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine – ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Ebenso geht aus den herangezogenen Länderberichten zweifelsfrei hervor, dass sich die beschriebene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist und die Sicherheitslage in westlichen Landesteilen, als unbedenklich einzustufen ist. Sowohl BF1, als auch BF2 können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und sich in Kiew niederlassen.
Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich, dass die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann. Sie ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Somit ist BF1, wie bereits ausgeführt, eine Weiterbehandlung möglich und zumutbar.
Soweit durch die Rechtsvertretung moniert wird, die BF müssten sich an den Herkunftsort begeben, um sich in der Ukraine registrieren zu lassen, ist dem zu entgegnen, dass sich aus den Länderberichten klar ergibt, dass es relativ einfach ist, sich beim Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine Duplikate verlorener Dokumente ausstellen zu lassen, auch um sich als IDP registrieren zu können. Zudem ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht auch weiterhin davon ausgeht, dass BF1 sich Dokumente beschaffen kann bzw. nicht erklärlich ist, wieso sie sich keine beschaffen könnte. Insofern geht auch dieser Teil des Vorbringens ins Leere.
Weiters geht aus den Länderberichten hervor, dass der Schulbesuch für Kinder von IDPs kein Problem ist und sogar mehr Lehrer eingestellt wurden, um den erhöhten Bedarf zu decken. Überdies können alleinstehende Personen mit Kindern in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Es haben sich im Verfahren zudem keine Gründe ergeben, wieso es BF1 nicht möglich sein sollte, den Kontakt zum Kindesvater wiederherzustellen. Somit steht es BF1 auch frei, Unterhaltsleistungen von ihrem Ex-Mann für BF2, unter Umständen auch gerichtlich, einzufordern.“
Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus wie folgt:
„Die BF sind von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen. BF1 führt eine Beziehung im Bundesgebiet. Mit diesem besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt, jedoch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der Lebensgefährte von BF1 unterstützt diese finanziell, mit etwa 650,- bis 750,- Euro monatlich. Da die Beziehung jedoch als eher kurz zu bezeichnen ist und zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als BF1 sich ihres unsicheren Aufenthaltes jedenfalls bewusst hätte sein müssen (sie kennen sich seit Dezember 2018, weit nach Abschluss des ersten negativen Asylverfahrens), kann keine Verletzung des Familienlebens festgestellt werden.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 ist als nicht überdurchschnittlich lang zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, bzw. sich die BF nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Dies musste den BF jedenfalls bewusst gewesen sein.
Zu Gunsten von BF1 war zu bewerten, dass sie die deutsche Sprache auf einem guten Niveau beherrscht. Sie hat in der Vergangenheit auch legal gearbeitet und verfügt über Freundschaften bzw. Bekanntschaften im Bundesgebiet. Die BF leben auch aktuell nicht von Leistungen aus der Grundversorgung.
BF2 besucht im Bundesgebiet die Schule und wird als guter Schüler bezeichnet. Auch betätigt er sich sportlich und spielt Schach in einem Schachclub.
Sonstige private oder persönlichen Interessen haben die BF im Verfahren jedoch nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Aufenthalt nur auf zwei im Ergebnis nicht berechtigten Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.
Zur Partnerschaft, die BF1 im Bundesgebiet führt ist, wie bereits ausgeführt, zu entgegnen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als die BF sich des unsicheren Aufenthaltes mehr als bewusst hätten sein müssen. BF1 steht es außerdem frei, nach einer Ausreise aus dem Bundesgebiet, einen Erstantrag nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu stellen.
BF1 vereitelte die Rückführung der BF, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung niemals nachkamen und sie auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte. Auch aus diesem Grund sind die im Bundesgebiet entstandenen privaten Interessen als deutlich gemindert anzusehen.
Schließlich ist im Hinblick auf den Umstand, dass insbesondere BF1 den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo sie zwei Jahre ein Technikum besuchte, einem Erwerb nachging, über eine Mietwohnung verfügte und die BF finanziell abgesichert gelebt haben, davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Schließlich sprechen die BF auch die Sprachen des Herkunftsstaates und ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie sich in die Gesellschaft wiedereingliedern können werden. Es ist auch davon auszugehen, dass BF1 bei ihrer Rückkehr den Kontakt zu ihrem Ex-Mann, dem Kindesvater, wiederaufnehmen und auf Unterstützung (gegebenenfalls im Zivilrechtsweg) zurückgreifen können wird.
BF2 befindet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im anpassungsfähigen Alter weshalb eine Rückführung nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet erhöhen sich auch nicht dadurch, dass BF2 bereits die Schule in Österreich besucht hat und in der Ukraine mehrere Schulstufen zurückfallen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wird ein Kind, dass in Österreich eine Volksschule besucht hat, unabhängig von der Anzahl der Schuljahre, in der Ukraine vor der Einschulung geprüft (muss einen schriftlichen Einstufungstest ablegen) und entsprechend seiner Ergebnisse wird entschieden, in welcher Klasse das Kind einsteigen kann. In 99% der Fälle kommt das Kind in die Klasse entsprechend seiner Altersstufe. So ist BF2 auch im Bundesgebiet – trotz Deutsch als Fremdsprache, Adaption in einer neuen Umgebung und psychischer Erkrankung – ein guter Schüler. Wieso er für den Fall einer Rückkehr, auch durch Fortführung der therapeutischen Begleitung und Unterstützung von BF1, die ihm ein stabiles Umfeld schaffen könnte, nicht ebenso – trotz anfänglicher Schwierigkeiten – tüchtig sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. So hat BF2 die ersten vier Lebensjahre in der Ukraine verbracht. Auch im Bundesgebiet ist er im Familienverband mit seiner Mutter und unterhalten sich die BF auf Russisch, seiner Muttersprache. Auch in diesem Zusammenhang gilt zudem die Tatsache, dass insbesondere BF1 sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst hätte sein müssen – und zwar spätestens nach Abweisung ihres ersten Verfahrens – weshalb sie auch für diesen Fall Vorkehrungen hätte treffen können, z.B. indem sie BF2 das kyrillische Alphabet beibringt, oder ihn auf den Einschulungstest vorbereitet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Selbst in Zusammenschau der integrationsbegründenden Elemente und Schritte, die insbesondere BF1 im Bundesgebiet gesetzt hat, kann schlichtweg nicht von einer kompletten Entwurzelung aus dem Herkunftsstaat und einer beruflichen bzw. sozialen Verwurzelung im Bundesgebiet die Rede sein.
Aufgrund der o.a. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Der Umstand, dass BF1 in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt jedoch keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Dass die BF aufgrund ihrer im Bundesgebiet vor relativ kurzer Zeit begonnenen therapeutischen Behandlung ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Davon kann insbesondere im Hinblick darauf, dass es in der Ukraine ein funktionierendes Gesundheitssystem gibt, nicht ausgegangen werden (Vgl. hierzu die beweiswürdigenden Überlegungen).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF, die ihre Identität nach wie vor verschleiern, an einem Verbleib im Bundesgebiet eher wenig Gewicht haben und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.
Gegenständliches Verfahren:
32. Am 1.4.2021 stellten die BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Es wurde in der Folge ein Konvolut an Bestätigungen, Teilnahmebestätigungen an Kursen, Schulzeugnisse von BF2 etc. in Vorlage gebracht.
In einer umfangreichen Stellungnahme führten die BF aus, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG das Privat- und Familienleben weitgehend gleichbleibend gestaltet habe, es jedoch zu weiteren Intensivierungen von zwischenmenschlichen Beziehungen etc. gekommen sei. BF1 pflege nach wie vor die bereits im zweiten Asylverfahren geschilderte innige Liebesbeziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, mit diesem würde sie gemeinsam mit BF2 so viel Zeit wie möglich verbringen, sie seien de facto eine Familie, der österreichische Staatsbürger stehe den BF bei und sorge für sie, als wäre BF1 seine Ehefrau, er leiste für sie und BF2 regelmäßig Geld- und Naturalunterhalt. Die Wochenenden würden sie mit Badeaufenthalten vorwiegend in den Seengebieten von XXXX und Oberösterreich verbringen, in der kälteren Jahreszeit würden sie sich gegenseitig so oft wie möglich besuchen. Darüber hinaus wurde auf den Schulbesuch des BF2 im Bundesgebiet verwiesen, er habe nunmehr die 3.Klasse Volksschule mit einem Notendurchschnitt von 1,6 und die 4. Klasse Volksschule mit einem Notendurchschnitt von 1,7 abgeschlossen, ihm würde eine gute Beherrschung der Deutschen Sprache attestiert werden.
Erneut wurde auf den seit Sommer 2017 stattfindenden Kontakt zu Sonntagsgottesdiensten der Pfarre XXXX hingewiesen und erneut wurde das ehrenamtliche Engagement der BF1, etwa durch Aufräumen nach dem Pfarrkaffee, der derzeit jedoch nicht abgehalten werde dürfe, hervorgehoben. Der BF2 sei weiterhin in Sportvereinen und im Schach -Landesverband XXXX aktiv gewesen, wegen der aufgetretenen Corona-Pandemie seien dem BF2 jedoch nunmehr weitere Kontakte nicht möglich gewesen und freue er sich schon darauf, wenn es später wieder möglich sei. BF1 habe auch schon potentielle Arbeitgeber, dafür bräuchte sie aber eine Arbeitserlaubnis, weshalb sie derzeit auch kein eigenes Erwerbseinkommen erziele. BF1 und BF2 würden eine gemeinsame Wohnung in XXXX bewohnen, der Lebensgefährte von BF1 besuche sie fallweise dort an Wochenenden. Die BF verwiesen auf Sprachkurse der BF1, die großteils bereits während des zweiten Asylverfahrens in Vorlage gebracht wurden, BF1 verwies auf Vorsprachen wegen einer Ausbildung, die teils wegen zu geringer Anmeldezahl und teils wegen des seit März 2020 auch in Österreich aufgetretenen, neuartigen Corona-Virus, nicht zu erlangen gewesen sei. Zu BF2 wurde auf dessen Freundeskreis in der Schule und in den Vereinen verwiesen. Die BFs seien darüber hinaus mit näher genannten Familien in der Stadt XXXX näher befreundet.
Darüber hinaus verwiesen die BF auf eine aktuelle psychologische Stellungnahme einer Psychotherapeutin. Die Ehe zum Kindesvater von BF2 sei am XXXX vor einem Gericht in XXXX wegen ehelicher Zerrüttung geschieden worden, zum Kindesvater bestehe keinerlei Kontakt mehr.
Beigelegt waren zahlreiche Dokumente betreffend die schulische Ausbildung von BF2, sowie Schreiben eines Stadtpfarramtes und diverser Bekannter, darüber hinaus Einstellungszusagen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im zweiten Asylverfahren bestanden, sowie Sprachzertifikate zum Teil aus den Jahren 2016 bis 2019.
33. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.05.2021 verwies BF1 darauf, dass sie leider über keine identitätsbezogenen Dokumente verfüge, weil sie alle diesbezüglichen Dokumente in der Ukraine verloren habe. Erneut wurde ausgeführt, dass BF1 für die Neuausstellung diverser Dokumente „wohl nach XXXX reisen müsse“. Auch für eine Neuausstellung von Geburtsurkunden müsste sie wohl dorthin reisen. Eine Reise dorthin sei ihr allerdings aus den von ihr im Asylverfahren vorgebrachten Gründen nicht möglich. Weiters wurde ausgeführt, warum eine Urkundenbeschaffung weiterhin nicht möglich sei, einerseits, weil eine Reise in die Ukraine unmöglich sei – vor allem ohne ukrainische Reisedokumente -, andererseits sei die Beschaffung aus persönlichen Gründen nicht zumutbar. Die BF würden über keine Vertrauensperson in der Ukraine verfügen und würde auch eine bevollmächtigte ukrainische Rechtsvertretung mangels Identitätsdokumenten erfolglos bleiben.
Die sonstigen Überlegungen sind deckungsgleich mit der ersten Stellungnahme, erneut wird auf die zahlreichen integrationsbegründenden Dokumente wie Einstellungszusagen, Unterstützungsleistungen etc. verwiesen. Verwiesen wird weiters auf diverse „Haftungserklärungen“ aus März 2019, sowie auf weitere Bestätigungen und Unterstützungserklärungen, die teils bereits im Jahr 2019 im zweiten Asylverfahren vorgelegt wurden.
34. Die belangte Behörde lud in weiterer Folge den österreichischen Lebensgefährten der BF1 am 28.05.2021 zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme. Zum Privat- und Familienleben befragt verwies dieser darauf, dass er die BF1 über das Internet, Tinder, kennengelernt habe. Dann hatten sie Telefonnummern ausgetauscht und sich im Dezember 2018 erstmals getroffen. Sie würden nicht gemeinsam leben, weil BF2 in XXXX in die Schule gehe und alle Freunde und Vereine in XXXX seien. Sie hätten deshalb keinen gemeinsamen Wohnsitz und lebe BF1 auch lieber in der Stadt, sie habe auch keinen Führerschein, wegen Corona sei auch alles viel schwieriger gewesen. Es sei richtig, dass er BF1 Euro 750,- Euro monatlich überweise, einen weiteren Betrag von annähernd Euro 350,- Euro gebe er ihr in bar und legte der Zeuge dazu auch Kontoauszüge vor. Angeblich würde ein Ehepaar aus XXXX auch eine Partnerschaft übernehmen, BF1 zahle die Miete von der Wohnung von den Euro 750,- Euro, die der Zeuge ihr monatlich überweise. Sie würden jeden Tag telefonieren und sich am Wochenende treffen, entweder BF1 komme mit dem Zug zu ihm, oder sie würden Ausflüge machen. BF2 sei bei den gemeinsamen Aktivitäten wie Blumen kaufen für den Garten und Gartenarbeit immer dabei. Der Zeuge habe auch ein Wohnmobil und mit diesem würden sie gemeinsame Ausflüge im Salzkammergut unternehmen. Das Verhältnis zu BF2 sei sehr gut, dieser habe bei ihm ein eigenes Zimmer mit Fernseher und Spielzeug, da er ein großes Haus habe. Bei den Ausflügen sei BF2 immer dabei. Er schenke dem BF2 zu Festtagen immer Lego, weil dieser das gerne mag.
Auch zum Lieblingsessen von BF1 konnte der Zeuge Angaben tätigen, manchmal würde er kochen, BF1 koche „meistens einen Suppentopf“, zuletzt hätten sie gemeinsam gegrillt. BF1 stamme ja aus Kasachstan und mache gerne Speisen aus dieser Gegend. Der Zeuge führte aus, in BF1 verliebt zu sein, aber die drohende Abschiebung würde sie alle belasten. Auf Vorhalt, dass der BF1 nach einer freiwilligen Ausreise eine legale Einreise nach dem NAG möglich sei, führte der Zeuge aus, dass sie vorhätten zu heiraten, aber BF1 habe keine Papiere, deshalb gehe das nicht.
35. In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2021 wurde erneut auf die allgemeine Situation auf die Ostukraine in der Region XXXX verwiesen, sowie auf ein Gesetz in der Ukraine zur Stärkung der ukrainischen Sprache. Dieses würde bedeuten, dass die BF als zur russischsprachigen Minderheit zugehörig identifiziert werden könnten, Informationen in der Muttersprache seien nur eingeschränkt erhältlich und auch im Rahmen der schulischen und medizinischen Versorgung würde aufgrund der bestehenden Sprachbarriere eine erhebliche Benachteiligung gegeben sein. Weiters wurden allgemeine Bedenken zur Bewegungsfreiheit ausgeführt, sowie zur Grundversorgung in der Ukraine. Es bleibe außerdem offen, wie lange eine allfällige Ausstellung neuer Dokumente dauern würde, was insbesondere in Anbetracht des bei den BF gegebenen medizinischen und psychotherapeutischen Handlungsbedarfs von Bedeutung sei.
36. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 09.06.2021 wurde jeweils der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Beweismittel vorgebracht hätten, die nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 14.10.2019 zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes beitragen würden. Der Großteil der vorgelegten Unterlagen sei nicht von zeitlicher Relevanz, da diese bereits vor Rechtskraft der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung ausgestellt worden seien. Bei den aktuellen Beweismitteln würde es sich um zeitnahe Unterstützungsschreiben handeln, die jedoch ebenfalls nicht zu einer maßgeblichen Änderung führen könnten. Für die gegenständliche Entscheidung sei ausschlaggebend, ob die BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen absolviert hätten, oder ob sich sonstige Umstände ergeben hätten, welche eine wesentliche Änderung des Privat- oder Familienlebens zur Folge hätten.
Bereits das BVwG habe die Beziehung zum Lebensgefährten der BF1 ausführlich gewürdigt, es würde aber aktuell nach wie vor keinen gemeinsamen Haushalt oder eine andere relevante Änderung geben, um wirklich von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Auch die freiwilligen Zahlungen des Lebensgefährten an BF1 hätten schon zur Zeit der Würdigung auch durch das BVwG bestanden, notariell beglaubigte Partnerschaftserklärungen seien bislang nicht abgegeben worden.
Die BF hätten keinerlei Schritte unternommen, um aus eigenem der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sie würden in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt verharren und versuchen, durch Zeitablauf die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Rückkehrentscheidung am 14.10.2019 durch die Entscheidung des BVwG in Rechtskraft erwachsen sei, die nunmehr vorgetragenen Neuerungen würden keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt ergeben. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung am 14.10.2019 würde nur ein kurzer Zeitraum liegen, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Da die BF der Ausreiseverpflichtung vorsätzlich nicht folgen würden, unrechtmäßig in Österreich verbleiben würden und in keinster Weise ein Versuch ersichtlich sei, dem Ausreisebefehl Folge zu leisten, würde dem öffentlichen Interesse zusätzliches Gewicht beizumessen sein. Den BF sei es jederzeit möglich, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und auf legalem Wege im Sinn der fremdenpolizeilichen Bestimmungen und der Bestimmungen des NAG um eine Aufenthaltsbewilligung anzusuchen. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Anspruch aus Art 8 EMRK bewirken.
36. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei auf die Intensivierung des Privat- und Familienlebens verwiesen wurde. Der Lebensgefährte von BF1 sei auch eine wichtige Bezugsperson für BF2 geworden, beide würden von diesem finanziell unterstützt werden. Beide BF seien weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und sei BF2 bestens integriert, da er schon seit über sechs Jahren in Österreich lebe und er spreche sehr gut Deutsch, Russisch könne BF2 sprechen, Ukrainisch könne er aber gar nicht. Der Lebensmittelpunkt der BF liege in Österreich, hier hätten sie ihr soziales Netzwerk aufgebaut, welches sie unterstütze. Erstmals in der Beschwerde wurden auch Patenschaftserklärungen, datiert mit Juli 2021, somit nach Bescheiderlassung, in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe sich mit dem Kindeswohl des BF2 nicht auseinandergesetzt, dieser sei in der Mittelschule ein guter und sehr geschätzter Schüler, er spiele Schach in einem Schachklub und sei außerdem aktiv in einem Judo- und Fußballverein. Seine Verwurzelung in Österreich sei seitens der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden und habe die belangte Behörde keine weiteren Erhebungen der möglichen Beeinträchtigung des psychischen Wohls des BF2 getätigt. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere auf das Kindeswohl des BF2 hingewiesen. Die in Bezug auf den BF2 realisierte Aufenthaltsverfestigung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Oktober 2019 stehe mit einer Außerlandesbringung in Widerspruch zu dem in § 138 ABGB normierten Kindeswohl. Die Bindungen zu Österreich seien stärker als die Bindungen zum Heimatland, denn die BF hätten in der Ukraine keine Familienangehörigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der Verfahrensgang wurde umfangreich widergegeben, und ergibt sich unzweifelhaft, dass durch die Entscheidung des BVwG vom 10.10.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen beide BF gegeben sind.
II.2. An der grundsätzlichen Beurteilung der Lebenssituation der beiden BF hat sich verglichen mit der Entscheidung des BVwG vom 10.10.2019 keine gravierende Änderung ergeben, bereits in dieser Entscheidung wurde umfangreich dargestellt, dass beide BF nicht lebensbedrohlich erkrankt sind, nicht festgestellt werden könne, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden.
Bereits in der letzten Entscheidung des BVwG wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass BF1 einen österreichischen Freund hat, mit dem sie seit Jänner 2019 verlobt ist, jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe, aber ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Finanzierung des Aufenthaltes der BF durch den Verlobten der BF1 wurde bereits wie dargestellt in der Entscheidung vom 10.10.2019 berücksichtigt, ebenso die Tatsache, dass beide BF seit 2018 keinerlei Leistung aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Freiwillige Tätigen von BF1, ihre aktive Rolle in der Pfarrgemeinde, ihr Freundschafts- und Bekanntenkreis sowie die Beherrschung der Deutschen Sprache, der Schulbesuch von BF2 mit gutem Erfolg wurden ebenso wie die Tätigkeit von BF2 in einem Schachklub der Entscheidung vom 10.10.2019 zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde hat folgerichtig festgestellt, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 10.10.2019 bezüglich der Rückkehrentscheidung nur insofern geändert hat, dass die BF ihre Deutschkenntnisse weiter verbessern konnten, BF2 im Hinblick auf die Österreichische Schulpflicht weiterhin die Schule besucht und sie weiterhin mit dem Freund bzw. Lebensgefährten von BF1 am Wochenende gemeinsame Aktivitäten setzen. Sonst entspricht das Vorbringen zu integrativen Aspekten im Wesentlichen jenem Sachverhalt, der im Wesentlichen der Entscheidung vom 10.10.2019 mit der daraus resultierenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zugrunde lag.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
II.3.2.1. Gemäß §§ 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
II.3.2.2. Die vorliegende Regelung des § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.
Erkennt das BVwG eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 Asylgesetz für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.
Gem. § 44b Abs. 1 Z.1 NAG ist unter anderem ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z.1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung eines Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des §v 44b Abs. 1 Z.1 vorliegen, herangezogen werden.
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068).
Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z.1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (VwGH vom 22.1.2014, 2013/22/0007).
II.3.2.3. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:
-Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.
-Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.
-Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
-Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Partnerschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.
Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt.
Die belangte Behörde verweist im Ergebnis zutreffend darauf, dass sich zwischen 10.10.2019 und dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nur ein relativ kurzer Zeitraum von wesentlich weniger als zwei Jahren befindet, weshalb keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die eine völlige Neubeurteilung auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert hätte, eingetreten ist.
Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde bereits vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, sowie vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183.). Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erfordert, wurden doch wie dargestellt die gute Integration des BF2 in der Schule und in einem Sportklub sowie in einem Schachklub sowie die Teilhabe an der Gesellschaft mit einem funktionierenden sozialem Netzwerk, einem Freundes- und Bekanntenkreis, die zum Teil guten Deutschkenntnisse und das ehrenamtliche Engagement bei der Pfarrgemeinde bereits der Entscheidung vom 10.10.2019 zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführer führen im gegenständlichen Verfahren selbst aus, dass diese Beziehungen weiterbestehen bzw. bedingt durch die Corona-Pandemie fallweise sogar gelitten haben und erst in letzter Zeit wieder in stärkerem Ausmaß gegeben sind.
Soweit in der Beschwerde erneut die durch den illegalen Aufenthalt verlängerte Aufenthaltsdauer hervorgehoben wird, ging die belangte Behörde nicht unvertretbar davon aus, dass der Zeitablauf zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 10.10.2019 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid von wesentlich weniger als zwei Jahren noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im oben erörterten Sinn bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein relativ geringer zeitlicher Abstand von ungefähr zwei Jahren für sich alleine noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich mache (vergleiche dazu VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Auch die im nunmehrigen Verfahren erneut vorgetragenen Probleme in der Ukraine sowie die behauptete Unmöglichkeit, sich im Zusammenhang mit der Besorgung von Reisedokumenten auch nur in dieses Land zu begeben, vermag keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Die von den BF widerholt aufgestellten gegenteiligen Behauptungen wurden sowohl in der Entscheidung des BVwG vom 10.10.2019 als auch bereits vom 21.02.2017 aus den dargestellten Gründen als nicht glaubhaft, vielmehr als völlig unglaubwürdig beurteilt.
Eine überlange Verfahrensdauer kann ebenfalls nicht erkannt werden, haben doch die BF unzweifelhaft den mehrfachen Ausreiseaufforderungen keine Folge geleistet und liegt den gegenstelligen Entscheidungen vom 09.06.2021 ein Antrag vom 01.04.2021 zugrunde. Der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung liegende Zeitraum ist ein solcher der Illegalität, eine Verfahrensverzögerung durch die belangte Behörde kann keinesfalls angenommen werden.
Insofern die Beschwerde allein aus der Verlängerung des Aufenthaltes des BF2, verbunden mit seinem Schulbesuch und anderen integrativen Aspekten, von einer völligen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der daraus resultierenden zwingenden Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unter Wahrung des Kindeswohles ausgeht, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach in seiner ständigen Judikatur darauf hingewiesen hat, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern wie dem BF2 dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern - im Konkreten BF1 – über die Unsicherheit des Aufenthaltes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch auf den BF2 durchschlagen (vergleiche dazu zuletzt VwGH vom 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, sowie vom 28.02.2020, Ra 2019/14/0545).
In der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 10.10.2019 wurden die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang als bedeutend erachteten Kriterien für minderjährige Kinder beurteilt, nämlich die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat- als auch zum Heimatstaat. Weiters wurde das Maß an Schwierigkeiten berücksichtigt, mit welchen BF1 und BF2 auch in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr in die Ukraine konfrontiert sein könnten. Den diesbezüglichen Argumenten im gegenständlichen Antrag auf humanitären Aufenthalt ist jedoch ebenso wie in den vorangehenden beiden Asylverfahren entgegen zu halten, dass ganz offensichtlich das gesamte individuelle Vorbringen der BF1, bezogen auf ihre Ausreisegründe, bezogen auf ihre private und familiäre Situation im Herkunftsstaat und bezogen auf ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Ausreise nicht glaubhaft, sondern vielmehr völlig unglaubwürdig ist. Die mehrmalige Wiederholung dieser, als völlig unglaubwürdig erkannten Argumente, bei gleichzeitigem Verharren in der Illegalität bei Verweigerung der verpflichtenden Ausreise vermag somit durch alleinigen Zeitablauf keinen Sachverhalt zu bewirken, den für BF1 und damit einhergehend auch BF2 eine positive Entscheidung geradezu erzwingen müsste.
Alle Argumente der BF1, worum nicht einmal der Versuch möglich sein sollte, ein Reisedokument oder zumindest ein Dokument zum Beweis der Identität in Vorlage zu bringen, erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar und hat im Ergebnis die belangte Behörde zurecht ausgeführt, dass angesichts der mangelnden Mitwirkung von BF1 und angesichts des Verharrens in der Illegalität die im gegenständlichen Verfahren erneut vorgebrachten integrationsbegründenden Argumente keinen neuen Sachverhalt darstellen können, den eine inhaltlich anderslautende Entscheidung gerechtfertigt hätte.
Ein Absehen von einer Verhandlung ist von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Konkrete Gründe, die dennoch die Durchführung einer Verhandlung als geboten erscheinen ließen, sind dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen. Das BVwG hat bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf der Basis des Antragsvorbringens - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die Sache des Berufungsverfahrens ist demnach nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die Erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte, sodass der Gegenstand der Überprüfung jener Sachverhalt war, der bis zum Entscheidungspunkt der belangten Behörde vorgetragen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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