Bundesverwaltungsgericht W119 2209956-1

W119 2209956-1Bundesverwaltungsgericht16.08.2021

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Familienverfahren individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Streitigkeiten Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W119 2209956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W119.2209956.1.00

Spruch

W119 2209956-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.10.2018, Zahl: 1047936700 - 140278667, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste mit ihrer minderjährigen Tochter (GZ W119 2209994) schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst an, aus der Mongolei zu stammen, verheiratet und konfessionslos zu sein und der mongolischen Volksgruppe anzugehören.

In der Heimat habe sie von 1987 bis 1997 die Schule besucht, anschließend bis 2001 die Hochschule für Finanzen in XXXX und sei zuletzt Buchhalterin gewesen. Außer ihrem Gatten lebten noch ihre Eltern, eine Schwester sowie zwei minderjährige Töchter in der Mongolei.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, ihr Mann habe eine andere Frau und mit dieser auch ein Kind. Er komme oft vorbei, schlage sie und lasse sie nicht in Ruhe. Weil er selber Polizist sei, habe die Beschwerdeführerin keinen Schutz. Sie habe mehrmals die Polizei gerufen und ihn angezeigt, letztes Mal habe er ihr gedroht, wenn sie wieder zur Polizei gehe, würde er sie umbringen. Er sei auch sehr aggressiv gegenüber ihren Kindern. Von einer Scheidung durchs Gericht wolle er nichts wissen. Sie sei oft zu ihren Eltern geflüchtet, von dort habe er sie geholt und sei gegenüber ihnen immer der Vorzeigeehemann gewesen. Jene hätten von ihren Problemen keine Ahnung gehabt, die Beschwerdeführerin habe Ihnen nichts darüber erzählt.

Am 16.2.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach sie im Rahmen der Erstbefragung falsche Identitäten in Bezug auf sich selbst und ihre Angehörigen angegeben habe und diese richtigstellen wolle. Ihre Fluchtgeschichte beinhalte Furcht vor bekannten politischen Persönlichkeiten der Mongolei und wegen der mehrmalig schlechten Erfahrungen mit Behörden in ihrem Herkunftsstaat habe sie gefürchtet, dass ihr Aufenthaltsort den heimatlichen Behörden bekannt gemacht werde. Dies insbesondere, weil sich ihre beiden Töchter noch in der Mongolei befänden. In der konkreten Einvernahmesituation hätte sie sich durch einen bewaffneten männlichen Exekutivbeamten eingeschüchtert gefühlt. Diesem habe sie einen mongolischen Reisepass ausgehändigt, der ihren richtigen Namen beinhalte.

Am 17.2.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zunächst an, gesund zu sein. Geheiratet habe sie Ende Dezember 2007 in Ulan Bator. In dieser Stadt sei sie geboren und aufgewachsen. Eine 2005 und eine 2013 geborene Tochter befänden sich in der Mongolei, beide seien gesund. Dazu legte die Beschwerdeführerin Kopien der Geburtsurkunden von sich und ihren Angehörigen vor. Ihr Reisepass sei im Juli oder August 2014 auf dem Passamt in Ulan Bator ausgestellt worden. In der Heimat befänden sich noch ihre Geburtsurkunde sowie der Personalausweis und ein Abschlussdiplom der Hochschule für Finanzen. Zudem habe sie seit 2001 einen Führerschein. Die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder und drei Schwestern, zudem mehrere Onkel und Tanten.

Von 1987 bis 1997 habe sie die Schule besucht, dann auch einen Kurs als Buchhalterin absolviert und von 1997 bis 2001 die Hochschule für Finanzen in XXXX . Dann habe sie auch eine Ausbildung als Sekretärin und „MAN Power“ gemacht und sei als Sekretärin tätig gewesen. Von September 2006 bis Dezember 2014 habe sie bei näher genannten Firmen als Buchhalterin gearbeitet. Ab März 2013 sei sie in Karenz gewesen.

Ihr Gatte sei Jurist, arbeite aber auch als Polizist (Ermittler).

Das erste Mal habe sie Anfang 2014 an die Ausreise gedacht, im November 2014 wegen der Misshandlungen ihres Mannes den Entschluss dazu gefasst. Am 5.12.2014 habe sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen und die letzte Nacht vor der Ausreise bei ihren Eltern verbracht, wo sie auch ihre Kinder hingebracht habe. Diese seien von ihrem Mann abgeholt worden und lebten wahrscheinlich jetzt bei den anderen Großeltern.

Ausgereist sei die Beschwerdeführerin, weil sie unter dem Druck ihres Mannes und seiner Familie gestanden hätte. Er habe sie oft geschlagen, sein Bruder sei ein wichtiger Mann und habe eine wichtige Position, sein Onkel sei der Vizeminister für Justiz. Sie selbst habe die Misshandlungen nicht mehr aushalten können und ihren Gatten oft bei der Polizei angezeigt, ebenso bei der internen Polizei. Durch die einflussreiche Familie hätte sie kein Gehör gehabt, außerdem arbeiteten die Verwandten ihres Gatten alle im Bereich der Justiz. Jener habe eine andere Frau und mit dieser ebenfalls ein Kind. Sonstige Fluchtgründe gebe es nicht.

Nachgefragt, welche Position der Schwager habe, antwortete die Beschwerdeführer, sie hätte damit den oben genannten Onkel gemeint. Der Cousin sei stellvertretenden Leiter des Amtes für Justizvollzug. Wie oft sie ihren Gatten angezeigt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Aufgegeben habe sie die Anzeigen bei der Polizeiinspektion und auch beim Hauptpolizeiamt der Bezirkspolizei. Zudem habe sie Frauenhäuser aufgesucht. Einen Anwalt habe sie sich nur für das Scheidungsverfahren genommen. Wegen der Beziehungen ihres Gatten hätte sie kein Vertrauen mehr in die heimatliche Justiz.

Dass sie ihre Eltern nicht um Unterstützung gebeten habe, erklärte sie damit, diese seien schon alt und sie hätte sie nicht belasten wollen. Die beiden anderen Kinder habe sie in der Mongolei zurückgelassen, weil die Flucht für sie („mich“) sehr schwierig gewesen sei.

Am 22.2.2016 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den damals aktuellen Länderfeststellungen ein.

Am 21.3.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie könne ein wenig Deutsch.

Vorgelegt wurden: ein Zeugnis Deutsch A2, eine Bestätigung Deutsch B1, ein Integrationsschreiben ihrer Heimatgemeinde, eine Bestätigung über die Verrichtung eines Praktikums, eine Praktikumsrückmeldung (Integrationsschreiben), die Lehrgangsbestätigung bei einer Schule für Sozialbetreuungsberufe sowie die Anmeldung für die weitere Ausbildung, die Bestätigung über die Teilnahme an einem Wertekurs des ÖIF, die Bestätigung über die Teilnahme an einem Vertiefungskurs Arbeit und Beruf des ÖIF, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit der Beschwerdeführerin in einer Pfarre sowie zwei weitere Unterstützungsschreiben.

Betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin wurden Schulzeugnisse und Schulnachrichten vorgelegt.

Die beiden anderen Töchter lebten bei der Mutter ihres Gatten, seit der letzten Einvernahme habe sich am Familienleben der Beschwerdeführerin nichts geändert.

Bezüglich ihres Privatlebens brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei immer sehr beschäftigt und man sage, sie wäre die Mutter des Flüchtlingshauses. Sie bringe Ordnung ins Heim und besuche viele Kurse, sie versuche zu helfen, wann immer sie könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin verschiedene Deutschkurse sowie einen Vertiefungskurs Arbeit und Beruf besucht. Auch absolviere sie einen Vorbereitungskurs zur Altenpflege. Die Tochter spreche besser Deutsch als Mongolisch, beide lernten auch Schach.

Am 15.5.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ergänzend einvernommen und legte zunächst ihren eigenen authentischen mongolischen Personalausweis vor.

Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2, die B1 Prüfung habe sie bereits abgelegt, wisse jedoch noch nicht, ob sie bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin der Mongolei, gehöre der Volksgruppe der Mongolen an, sei verheiratet und habe drei Kinder. Geheiratet habe sie Ende Dezember 2007 in Ulan Bator.

Beruflich sei ihr Ehemann Kriminalbeamter und bei einer XXXX in Ulan Bator tätig gewesen. Seit 5.12.2014 habe sie keinen Kontakt zu ihm und könne deshalb nicht angeben, ob er diese Funktion noch ausübe. Damals sei er Leutnant gewesen.

Telefonischen Kontakt habe die Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, ihr Gatte habe eine zweite Ehefrau. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin habe er mit jener in einer anderen Wohnung eine Lebensgemeinschaft begründet, er sei mit dieser Frau nach der Ausreise der Beschwerdeführerin bis vor kurzem zusammen gewesen. Ihre Tochter habe ihr mitgeteilt, dass der Vater sich von seiner Freundin getrennt habe und wiederum nach Hause zurückgekehrt sei. Nach der Trennung von seiner Freundin habe er die beiden Töchter bei den Eltern der Beschwerdeführerin abgeholt und sie lebten nun gemeinsam in der Wohnung, die der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten gehöre, zusammen.

Mit seiner Exfreundin habe der Gatte auch ein Kind, dies habe die Beschwerdeführerin von dessen Freundin im Jahr 2013 telefonisch erfahren.

Den mongolischen Personalausweis habe ihr ihre Schwester nach Österreich übermittelt, er habe sich in ihrem Elternhaus in Ulan Bator befunden. Dort sei auch ihre Geburtsurkunde, ebenso wie das Mittelschulzeugnis und ihr Diplom.

Zu arbeiten begonnen habe die Beschwerdeführer ab dem Herbst des Jahres 2001 als Sekretärin und diesen Beruf bis September 2006 ausgeübt, anschließend sei sie Buchhalterin gewesen und im Karenzurlaub von Februar 2013 bis Dezember 2014.

Bezüglich ihres Fluchtgrundes erklärte sie, sich auf die Angaben ihrer letzten Einvernahme zu beziehen. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und misshandelt. Unter den Übergriffen habe sie seit dem Jahr 2005 bzw. 2006 gelitten. Wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie auch vergewaltigt, sie könne jedoch keine genauen Angaben bezüglich dieser Übergriffe machen. Die Eheprobleme hätten im Jahr 2005/2006 begonnen und mit ihrer Ausreise nach Österreich geendet.

Im Jahr 2007 habe sie ihren Gatten zur Anzeige gebracht, damals sei die Polizei ins Haus gekommen. Ab dem Jahr 2005/2006 habe sie ungefähr viermal jährlich die Polizei gerufen und ihren Gatten wegen gewalttätiger sexueller Übergriffe zur Anzeige gebracht. Wann genau dies gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie hätte ihren Ehemann aber nur wegen der Schläge und nicht wegen der sexuellen Übergriffe angezeigt. Letztere habe sie als nicht so schlimm empfunden.

Dass sie sich nicht habe scheiden lassen erklärte sie damit, sie hätte ihrem Ehemann anfangs immer wieder verziehen und er sie bei jedem Übergriff um Entschuldigung gebeten. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie ihm vorgeschlagen, dass sie sich scheiden lassen sollten, er dies aber abgelehnt und erklärt, lieber würde er sie umbringen. Am 4.12.2014 sei die Beschwerdeführerin für eine Nacht zu ihren Eltern gegangen und habe im Anschluss daran die Heimat verlassen.

Insgesamt habe sie vom Jahr 2005 bis 2014 – somit neun Jahre lang – die Übergriffe ihres Ehemannes erduldet und ihm immer wieder verziehen.

Die anderen beiden Kinder habe sie deswegen bei ihren Eltern gelassen, weil sie vom Schlepper informiert worden sei, dass die Reise nach Österreich mit drei Kindern nicht zu bewältigen wäre.

Im Jahr 2012, 2013 und 2014 sei sie in das Frauenhaus in Ulan Bator gegangen, habe sich dort jedoch nicht aufgehalten, sondern nur juristischen Rat gesucht, sich der polizeilichen Einvernahme gestellt, sich untersuchen lassen und sei dann nach Hause zurückgekehrt. Warum sie im Frauenhaus keine Aufnahme gefunden habe, könne sie nicht sagen. Ihr sei im Frauenhaus empfohlen worden, sich untersuchen zu lassen, sie sei aber zu keinem Arzt gegangen und sei nirgendwo untersucht worden, weil sie Angst gehabt habe. Ihr Mann arbeite mit der Gerichtsmedizin eng zusammen und sie habe befürchtet, er erfahre davon.

2014 habe sie in Ulan Bator wegen der Scheidung einen Anwalt aufgesucht, an dessen Namen sie sich jedoch nicht erinnere. Sie habe mit ihm vereinbart, dass das Scheidungsverfahren in ihrer Abwesenheit aus der Mongolei geführt würde. Dieser Anwalt habe beim Bezirksgericht einen Scheidungsantrag eingereicht, dies sei im November 2014 gewesen. Ihr Bruder und ihre Schwester seien als Bevollmächtigte eingesetzt worden. Im Jänner 2015 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Gericht aber noch nicht entschieden. Im Scheidungsverfahren werde sie nicht anwaltlich vertreten, sondern durch ihre Geschwister. Letztere hätten ihr mitgeteilt, dass ihre persönliche Angewiesenheit vor Gericht nötig wäre. Dies deshalb, weil vermutlich ihr Mann das Gerichtsverfahren beeinflusse.

Der Grund, dass sie nicht dauerhaft bei ihren Eltern Unterkunft genommen habe sei, dass diese alt und nicht belastbar wären. Wenn sie bei anderen Verwandten Unterkunft genommen hätte, hätten ihre Eltern von gewalttätigen Verhalten ihres Gatten erfahren, was sie aber nicht gewollt habe, da dies einen schlechten Einfluss auf ihren Gesundheitszustand hätte nehmen können.

Im Bundesgebiet lebe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammen, die die dritte Klasse Volksschule besuche und auch die Nachmittagsbetreuung in Anspruch nehme. Zudem sei ihre Tochter bei der katholischen Jungschar. Weitere Verwandte gebe es im Bundesgebiet nicht.

Die Beschwerdeführerin selbst besuche aktuell seit Oktober 2017 einen Vorbereitungskurs für die Altenpflege, dieser werde bis Juli 2018 dauern. Von Jänner bis Mai des heurigen Jahres habe sie ein Praktikum gemacht und helfe nach dessen Beendigung weiter beim Diakoniewerk und zwar zweimal wöchentlich jeweils 8 Stunden. Am 7.5.2018 habe sie eine Aufnahmeprüfung bei der Fachschule für Altenbetreuung abgelegt und wenn sie diese schaffe, werde sie die zwei Jahre dauernde Ausbildung absolvieren und im Anschluss daran als Altenpflegerin arbeiten. Sie habe auch namentlich genannte gute Bekannte, die beim Deutsch lernen helfen oder sie zum Beispiel mit dem Auto irgendwohin bringen.

Ergänzend führte die Beschwerdeführerin an, der Onkel ihres Ehemannes sei von 2012 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2014 stellvertretender Justizminister gewesen. Aus den Nachrichten habe sie erfahren, dass er dies seit dem Jahr 2015 nicht mehr sei.

Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Angefügt wurden das Jahreszeugnis sowie eine Schulurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin.

Mit Beschluss vom 28.11.2018, GZ W119 2209956-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Am 22.11.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen (drei Arbeitsplatzzusagen, diverse Bestätigungen über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, Unterstützungserklärungen samt Unterschriftenliste) ein. Am 30.11.2020 folgten das Jahreszeugnis der Tochter der Beschwerdeführerin, Arbeitszusagen von drei verschiedenen Firmen, Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, eine Bestätigung über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, eine Arbeitsbestätigung über Dienstleistungsschecks samt weiterer Arbeitszusage, das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen und ein Empfehlungsschreiben der Jungschargruppe der Tochter.

Am 12.5.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.

Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, gesund zu sein und legte eine Schulnachricht ihrer Tochter, einen Arbeitsvertrag sowie zahlreiche Fotos, die die gute Integration der beiden zeigen sollen, vor.

Bezüglich Ihrer Altenpflegeschule brachte sie vor, für diese ein Jahr lang einen Vorbereitungskurs besucht zu haben. Es hätte die Möglichkeit gegeben, zwei Jahre weiter zu studieren, sie habe jedoch so weit weg gewohnt, dass sie um 4:00 Uhr morgens das Haus hätte verlassen müssen und um 19:30 Uhr zurückgekommen wäre. Somit hätte sie keine Zeit für ihre Tochter gehabt. Gleich zu Beginn habe sie Interesse an der Konditorei gehabt, den Kurs jedoch selber bezahlen müssen, wofür das Geld nicht vorhanden gewesen sei. Der Vorbereitungskurs habe von 7.10.2017 bis 6.7.2018 stattgefunden.

Ehrenamtlich sei die Beschwerdeführerin in der Diakonie tätig gewesen und übe nach wie vor Reinigungsdienste über Dienstleistungsschecks aus. Zwei Auszüge vom Juni bis bzw. Juli 2020 wurden diesbezüglich vorgelegt. Diese Tätigkeit habe sie März 2019 begonnen.

Im Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrer Tochter, welche verschiedene Kurse besucht habe, wie zum Beispiel Klavierunterricht, Ballett und Schach. Nun habe sie ihr Interesse an der Malerei gefunden. Die Beschwerdeführerin spreche mit ihrer Tochter Mongolisch, diese gebe ihr die Antworten zu 70 % in der deutschen Sprache. In der Mongolei sei das Kind im Kindergarten gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe viele Freunde, meistens aus dem Verein für Bogenschießen, zudem aus dem Verein „Lernviertel“, nehme an Aktivitäten ihrer Heimatgemeinde sehr aktiv teil und habe auch sehr viele Freunde dort. Vor der Pandemie habe sie zwei bis drei ältere Leute im Altenheim besucht, um ihre Freizeit interessanter zu verbringen. Zudem gebe es in ihrem Heimatsort einen Club, bei dem sie regelmäßig helfe und in dem sie auch Freunde habe. Die sogenannten Schwestern dort hätten ihre Zugtickets bezahlt, als die Beschwerdeführerin die Altenpflege besucht habe. Es gebe zwar keine Bestätigung auf dem Papier über ihre Mitgliedschaften, aber sie nehme aktiv teil. So arbeite sie zum Beispiel im Rahmen des Lernviertels auch im Sozialmarkt gratis.

Zu ihren Töchtern in der Mongolei habe sie manchmal Kontakt, jedoch seit längerem nicht mehr. Sie habe wirklich große Angst vor ihrem Mann. Vor ihrer Ausreise habe sie eine rechtsanwaltliche Beratung bekommen, bei der ihr gesagt worden sei, dass die Scheidung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werde und ihre Geschwister für sie bei Gericht auftreten könnten. Bei der Gerichtsverhandlung sei diesen jedoch gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin selbst da sein müsse. Aus diesem Grund habe sie den Verdacht, dass man Einfluss genommen habe. Auf Empfehlung ihres Anwalts habe die Beschwerdeführerin alle Unterlagen über ihre Geschwister bei Gericht eingereicht.

Geheiratet habe sie Ende Dezember 2007, kennengelernt hätten sie sich 2002 und seit März 2003 zusammengelebt. Die Probleme 2005 begonnen, als er angefangen habe, Alkohol zu trinken und aggressiv geworden sei. Vorher habe er auch Alkohol getrunken aber die Beschwerdeführerin trotzdem gehofft, dass es besser werde. Sie glaube, die sexuellen Übergriffe hätten auch 2005 und 2006 begonnen.

Nachgefragt, warum sie dann diesen Mann überhaupt geheiratet habe, meinte sie, sie habe gehofft, dass er es nicht mehr tun werde. Wenn es wirklich schwer geworden sei, habe sie die Polizei gerufen, und zwar schon 2005 und 2006. Als der Polizist gekommen sei, habe ihr Gatte zu ihm irgendwas gesagt, weil er selbst Polizist gewesen sei. Dann sei der Beamte immer wieder weggegangen und es noch schlimmer als vorher gewesen. Das letzte Mal habe sich die Beschwerdeführerin Anfang November 2014 an die Polizei gewandt.

Vermutlich habe ihr Gatte mit der anderen Frau in einem eigenen Haushalt gelebt. Bevor sie davon erfahren habe, dass er eine Beziehung zu einer anderen Freundin habe, habe er immer gesagt, er müsse arbeiten und sei denn höchst wahrscheinlich bei ihr gewesen. Da er auch viel über Nacht weg gewesen sei, glaube sie, dass er bei der Freundin gewohnt habe. Nachgefragt ob die Beschwerdeführerin eine Ahnung habe, wann diese Beziehung zu der anderen Frau begonnen haben könnte, antwortete sie, er habe einen Sohn von der anderen Frau, der ein Jahr jünger als ihre mittlere Tochter sei, die sich in Österreich befinde. Ungefähr müsste das Kind aus der anderen Beziehung 2010 geboren sei, die Beschwerdeführerin vermute aber, dass diese Beziehung schon früher begonnen hätte.

Nachgefragt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Ehemann nach ihrer Ausreise mit dieser Frau zusammengezogen sei, bestätigte sie, sie habe dies von ihrer älteren Tochter erfahren. Nunmehr sei er nach Hause zurückgekehrt, die Töchter lebten mit ihren Eltern und ihrem Vater zusammen, gemeint seien die Großeltern väterlicherseits.

Da die Töchter immer auf Seite der Beschwerdeführerin gewesen seien, hätten sie eine schlechte Beziehung zu ihrem Vater gehabt, wie es jetzt sei, wisse sie nicht.

Vorgehalten, die Beschwerdeführerin besitze ein sehr großes familiäres Netzwerk in der Mongolei, erwiderte diese, ihr ehemaliger Gatte sei Polizist gewesen und sein Bruder habe eine noch höhere Position gehabt. Es hätte nichts geholfen, wenn die Familie gegen ihn angekämpft hätte. Nachgefragt, was ihrer Meinung nach mit ihrer Familie passiert wäre, wenn sie dort untergekommen wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wäre nicht hierhergekommen, hätte sie die Möglichkeit gehabt.

Bezüglich der Frauenhäuser brachte die Beschwerdeführerin vor, es gebe eine Abteilung im Unfallkrankenhaus mit Ärzten und Polizisten gegen die Gewalt. Dort sei sie untersucht und auch einvernommen worden. Ihre Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, wonach sie sich an keinen Arzt gewandt habe, antwortete sie, dieser ärztlichen Untersuchung habe sie sich erst nach der Entscheidung zur Ausreise unterzogen und Unterlagen für den Scheidungsantrag gesammelt. Der Polizist habe erklärt, es an die zuständige Stelle weiterzuleiten, sie jedoch keine Antwort erhalten. Wenn sie eine Anzeige erstattet habe, hätte sie nie eine Antwort bekommen. Ende November 2014 habe sie selbst die Polizeistelle aufgesucht und dem dortigen Leiter vorgehalten, sie hätte viele Anzeigen erstattet und niemals eine Antwort bekommen, woraufhin er gesagt habe, dies könne nicht stimmen, jede Anzeige werde beantwortet und es werde ermittelt. Dann habe er einen Polizisten aufgefordert, über ihre Anzeige zu entscheiden, dieser zuständige Mann aber sei ein Freund ihres Gatten gewesen.

Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, nicht zu wissen, wann sie ihren Ehemann angezeigt habe, antwortete sie, kurz nach der Ausreise habe sie sich nicht mehr daran erinnern können.

Eigentlich sei sie in zwei bis drei Frauenhäuser gegangen, dort jedoch nicht aufhältig gewesen. Sie sei draufgekommen, dass dieser Schutz nie hundertprozentig sein werde und habe befürchtet, wenn sie dortbleibe, würde ihr Mann verständigt und eines Tages Rache nehmen. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie auf diese Frage geantwortet, sie habe keine Aufnahme gefunden, erwiderte sie, anfangs wäre ihr gesagt worden, dass dieser Aufenthalt möglich sei. Nachdem sie ihre Probleme erzählt hätte, wären sie sehr vorsichtig gewesen, nachdem sie angegeben habe, dass ihr Gatte und dessen Bruder Polizist seien, seien sie übervorsichtig gewesen.

Der Bruder ihres Mannes sei damals XXXX gewesen, welchen Beruf er jetzt habe, wisse sie nicht. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, dass der Onkel ihres Gatten XXXX sei, antwortete sie, es sei schon sein Onkel, bei ihnen spreche man vom Bruder, es mache keinen Unterschied.

Die Eltern der Beschwerdeführerin befänden sich in Ulan Bator. Nachdem die Beschwerdeführerin hierhergekommen sei, habe sie ihre Tochter telefonisch kontaktiert und ihr Mann ihr gedroht, er würde sehen, dass sie nicht zurückkomme. Das bedeutete, er würde Rache nehmen.

Damals, als er von der letzten Anzeige erfahren habe, habe er die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht, wenn sie über ihn und seinen Onkel Schande bringe, würde er sie umbringen.

Ihr Ehemann sei Polizeikapitän gewesen, Vertreter in Strafsachen, er hätte eine höhere Position als normale Polizisten gehabt. Die Schwester ihres Mannes sei Polizistin, ebenso wie deren Mann. Der Cousin sei damals stellvertretender Leiter der Gerichtsvollzugsanstalt gewesen, in der auch eine Cousine von ihm gearbeitet habe. Sein Onkel habe eine Sonderabteilung gegründet, deren Leiter er jahrelang gewesen sei.

Seitens der erkennenden Richterin wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte unter Gewährung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben.

Diese Stellungnahme langte am 14.5.2021 ein. Beigelegt waren aktuelle Dienstleistungsscheck der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2021 in Kopie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Mongolen an und ist konfessionslos. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Sie stammt aus Ulan Bator.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Von 1987 bis 1997 besuchte sie die Schule in der Heimat, absolvierte dort einen Kurs als Buchhalterin und von 1997 bis 2001 die Hochschule für Finanzen in XXXX . Überdies machte sie auch eine Ausbildung als Sekretärin und „MAN Power“, war von 2001 als Sekretärin tätig und arbeitete von September 2006 bis Dezember 2014 bei näher genannten Firmen als Buchhalterin, ab März 2013 war sie in Karenz.

Die Beschwerdeführerin hat noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern und zudem mehrere Onkel und Tanten in der Heimat, auch zwei minderjährige Töchter befinden sich dort bei ihrem leiblichen Vater bzw. dessen Eltern.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, in der Heimat ernsthaft und aktuell von ihrem Ehemann bedroht zu werden.

Im Bundesgebiet lebt noch eine minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, mit der sie ein Familienleben führt (GZ W119 2209994).

Die Beschwerdeführerin erfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1. besuchte verschiedene Deutschkurse sowie einen Vertiefungskurs „Arbeit und Beruf“ und absolvierte einen Vorbereitungskurs zur Altenpflege. Sie verrichtete zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten, arbeitete legal über Dienstleistungsschecks als Reinigungskraft und konnte mehrere Arbeitszusagen sowie einen aktuellen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin (38,5 Wochenstunden, € 2.029.- brutto) vorlegen. Zudem erhielt sie eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben und Unterschriften, was ihre sehr gute soziale Integration belegt. Sie hat viele Österreichische Freunde.

Feststellungen zur Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.10.2020:

COVID-19

Die Mongolei ist seit dem 9. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die bitterarme und wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).

Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem (AA 14.10.2020). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020).

Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht mehr möglich (BMEIA 8.5.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (14.10.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 19.10.2020

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (19.10.2020): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise, Stand 19.10.2020 (Unverändert gültig seit: 09.05.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 19.10.2020

-DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020

-GTAI – German Trade Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020

Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen Russland und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von 3,2 Mio. Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Mio. Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (20187.2020) ca. 1,5 Mio. Menschen (CIA 10.9.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (BMZ o.D.). In den vergangenen 20-30 Jahren wurden in der Mongolei 16 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahl (USDOS 19. 6.2020). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2019; vgl. AA 9.2020a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2019). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2019). Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB 12.2019).

Nach der Revolution im Jahr 1990 hat sich in der Mongolei insgesamt eine stabile Demokratie mit einem Mehrparteiensystem, freien Wahlen und Gewaltenteilung etabliert. Geprägt wurde diese positive Entwicklung jedoch auch durch extrem häufige Regierungswechsel. Skandale um Korruption in Politik und Wirtschaft haben in den vergangenen Jahren immer wieder das Land erschüttert. Laut Meinung von Experten werden Wahlen in dem Land mittlerweile vor allem dazu genutzt, „aus Frustration über die nicht erfüllten Versprechen“ jene Partei abzuwählen, „die derzeit das Parlament kontrolliert“. In den vergangenen Jahrzehnten spielten insbesondere zwei Parteien eine wesentliche Rolle in der mongolischen Politik: Die ehemals kommunistische Staatspartei, die Mongolische Volkspartei (MVP), sowie die aus unterschiedlichen Oppositionsgruppen hervorgegangene Demokratische Partei (DP) (KAS 6.2020).

Bei der Parlamentswahl vom 24. Juni 2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh 62 der 76 Parlamentssitze (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 73% (BAMF 29.6.2020).

Die Parlamentswahl fand wegen COVID-19 unter Einhaltung von entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen, wie Abstandsregeln und Messung der Körpertemperatur statt (BAMF 29.6.2020).

Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu. Der Regierung Khurelsukh gehören drei Frauen an (LIP 7.2020a).

Noch profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik (KAS 4.5.2020). Doch steigt in Folge der COVID-19-Krise auch der Druck auf die Regierung (GW 25.8.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020). Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Noch hat es die Regierung durch umfangreiche Hilfspakete geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020

-CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020

-GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Sicherheitslage

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).

Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 29.4.2020). In der Mongolei gibt es einige kleine extrem nationalistischer Gruppen, die gelegentlich chinesische Staatsbürger angreifen. Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).

Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 29.4.2020).

Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).

Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).

Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum 31. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vgl. MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020

-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2019).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2019).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2019). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2019).

Quellen:

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020

-USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 9.4.2020).

Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 29.4.2020).

Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).

Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (Bertelsmann 29.4.2020).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2019). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2019). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2020b).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).

Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar (ÖB Peking 12.2019). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2019). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2019).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2019). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2019).

Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).

Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2019). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020).

Quellen:

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036323.html, Zugriff 24.9.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Kinder

Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem (ÖB Peking 12.2019). Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 11.3.2020).

Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 11.3.2020).

Manche mongolischen Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten, oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 6.2018; vgl. FH 4.3.2020). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten im Kampf gegen Kinderpornografie. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 11.3.2020).

Anmerkung: Zum Thema Menschenhandel siehe auch Abschnitt 18.1.

Quellen:

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036323.html, Zugriff 25.9.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch wurden zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 im Land der Überlandbus-, Flug- und Zugverkehr eingestellt, sowie der private Autoverkehr stark eingeschränkt (BMEIA 25.9.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung bleibt auch 2020 in Kraft (AI 30.1.2020).

An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2019). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020).

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (LIP 7.2020; vgl. BMEIA 25.9.2020).

Quellen:

-AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020

-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020

-Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020c): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020

-GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020

-Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.).

2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) (ÖB Peking 12.2019). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,5 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 10.9.2020).

Die Arbeitslosenrate lag 2018 bei 6,6% (WKO 5.2020), war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Experten gehen aber davon aus, dass sie tatsächlich wesentlich höher liegt (BMZ o.D.). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 107 Euro im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2019).

Laut ADB 2016 lebten 29,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (2014: 21,6%). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2019).

Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019).

Wurde für 2019 wird mit einem Wirtschaftswachstum von 6,8% gerechnet (ÖB 12.2019), trifft im Zuge der Corona-Krise der wirtschaftliche Abschwung im Nachbarland China die Mongolei besonders hart. Im Januar und Februar sind die Exporte um 35,9% eingebrochen. Für das Gesamtjahr 2020 rechnen Experten mit einem Rückgang der Ausfuhren um 1,6 Mrd. USD. Vor allem die Nachfrage nach dem für die Mongolei so wichtigen Exportgut Kohle hat nachgegeben (WKO 5.2020).

Die Regierung von Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh wird die Haushaltsdisziplin gemäß der Darlehensfazilität des Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Mongolei von 2017 beibehalten, auch wenn einige der Einsparungsmaßnahmen seines Vorgängers rückgängig gemacht werden (GW 25.8.2020).

Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009/2010 war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015/2016 brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 29.4.2020).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2019).

Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung des Virus in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Durch umfangreiche Hilfspakete hat es die Regierung jedoch bisher geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020

-GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020

Sozialbeihilfen

Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (Bertelsmann 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2020b).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018; vgl. APO 2013).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung (SFH 1.2.2018).

Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (Bertelsmann 29.4.2020).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2019). Es gibt viele Hindernisse, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen. Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2019). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2020b).

Quellen:

-APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020

-Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752.

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020

-LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

-ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 25.9.2020

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2019).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2019).

Quellen:

-ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Mongolei vom 12. 2. 2016: Lage alleinstehender Frauen:

1. Wie gestaltet sich die Lage alleinstehender Frauen in der Mongolei?

(…)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge bestehen für Frauen ohne Familieneinbindung in der Mongolei Schwierigkeiten. Ferner ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass Frauen und sozial benachteiligte Personen nicht so stark von den Auswirkungen des Wirtschaftswachstums in der Mongolei betroffen sind.

Einzelquellen:

Aus einem Bericht der United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific (ESCAP), der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Asien und den Pazifik vom 11.8.2014 geht zur Situation alleinstehender Frauen in der Mongolei hervor, dass mit Stand 2013 51,3% der Bevölkerung Frauen waren und diese eine Lebenserwartung von 75 Jahren aufwiesen. Obwohl die Wirtschaft wächst, sind die [positiven] Auswirkungen auf Frauen und sozial benachteiligte Personen nicht sehr groß. Laut Statistik für die erste Hälfte des Jahres wird die Zahl der Frauen mit zwei oder mehr Kindern sowie von Haushalten, denen Frauen vorstehen, mit 81.700 angegeben. Der Kriminalitätsstatistik zufolge sind vor allem arme Familien von häuslicher Gewalt betroffen, am stärksten davon Kinder, Mädchen und Frauen. Die mongolische Verfassung sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen sowie auch in familiären Beziehungen vor. Nach dem Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter aus dem Jahr 2011 sind Männer und Frauen gleichgestellt, es wurde ein Rechtsrahmen für Menschenrechte und Entscheidungen, die im Hinblick auf die Erreichung der Ziele von Entwicklung und Fortschritt, von Bedeutung sind, geschaffen. Ungeachtet gesetzter Maßnahmen im Bereich der Gleichberechtigung der Geschlechter und der angeführten Gesetze und Bestimmungen bestehen nach wie vor Herausforderungen auf diesem Gebiet.

[…] Mongolian territorial administrative unit is divided in 21 provinces and 9 districts. Mongolian population at the year of 2013 is 2930.3 thousand and rose by 2.2 percent from the previous year. 48.4 percent are men and 51.3 percent are women of the total population. At the year of 2013, the average life expectancy is 69.1 years, life expectancy of women is 75 and for the men is 65.4. […]

6. From the year of 2008 Mongolia categorized in the lower middle income countries due its capita gross of national income. Although there are growth in economy, the effectiveness and accessibility to women and socially disadvantaged people is not so friendly.

7. In the first half of the 2014 statistic, women who have 2 or more children or women headed households are counted 81.7 thousands. In the poverty mapping there were statistics showing that the situation of the poverty will be declining. But it decreased steadily since 2010, rising to 38.77 in 2010 and to 27.4 in 2012. 35.5 percent in urban areas and 23.2 in rural areas. Considering that high level of poverty in rural areas greatly depends on seasons and the individual and households socio economic differences. For example: Men in rural areas and woman in urban areas affected in poverty, 60 percent of families with 8 or more members are below the line of poverty, 48 percent of family who the household head who lack education is in poverty. From the court statistic we can see the in poor family have exposed in domestic violence or convicted in crime usually the most affected family members are children girls and women. According to the police statistic in 2013 there were 418 crimes committed by family violence of 54.8 percent and 45.2 percent is registered in rural area. Therefore, to goal of the government policy is to include all the individuals to the economic growth and development. […]

New constitution was adopted in 1992, Mongolian men and women of all citizens in political, economic, social and cultural life and family relationships as equal. Law on Gender equality was passed in 2011 form the Mongolian parliament, men and women are equal, created a legal framework for human right and decisions of importance in achieving the goals of development and progress. […]

9. In 1996 Status of Women in program is a program approved by the Government to improve the gender focus, but not made progress so in order to make progress National committee on gender equality was established and revised program of gender equality as a national program in 2002, 5 March 2005, committee consists of regular office (8 people). This committee is working under the Mongolian Prime Minister.

10. Committee is conducting and implementing following legislation: In 2002, the National Program on Gender Equality and Domestic Violence, in 2004 of Mongolian laws and national programs to combat domestic violence in 2007, and 2011 on Gender Equality Law of Mongolian Mongolian Law on Combating Trafficking in Persons in 2012, implementation of the law on Gender equality in 2013, the government's medium-term strategy (2013-2016). […]

11. National Committee on gender equality established National gender research Group. These national groups of gender experts are responsible for the development of recommendations to gender-sensitive sectoral policies and monitoring gender audit.

12. National Committee of Gender equality established the Media Council for making media to become gender-sensitive.

13. National Committee established Gender Sub-Committee and Council in 21 provinces and 9 districts, 16 ministries with gender specialists in charge of and annual summary reports lead to information disclosure.

14. Major accomplishments on gender equality and women's rights expanded our multilateral cooperation. For example: Mongolian Asian Development Bank in the first and adopt a national capacity building support for the law and gender equality, World Bank on the basis of support ing for the family, the UN Development Program rising political participation of women and supporting the empowered of women, the United Nations Population gender-based violence from the American Foundation for the suppression of non-governmental organizations of women's economic empowerment, to improve capacity and leadership the Korean international cooperation (KOCIA) Australian Flinders University had cooperating in human resources training and retraining working with training directions, respectively. Second, the activities of the National Committee on Gender stabilized in the national level, inter-sectoral coordination and communications capabilities have improved. Third, cooperation improved between public institutions, gender specialist, and increased the opportunities for exchange of information. Fourth, with the support of civil society organizations, co-organized conference of national debate, to implement and develop policies and program, of the Parliament, the Council from the draft and conclusion from the conference.

15. However, gender equality, women's rights and development work there are success and impact, but that there are still challenges ahead. Including:

1. Gender knowledge of Sectoral ministries and local policy-makers variously different, and it is changing but not enough.

2. Law of Gender equality and women's rights, especially in matters of workplace sexual harassment victim has a right to complaint to the National Human Rights Commission on a petition but the National Human Rights Commission complaint resolution system is not clear.

3. Understanding of gender stereotypes of women on social attitudes

4. Lack of funding to implement the program affecting the Strategy adopted by-laws adopted by the Parliament and the Government.

To address the challenges listed on, Mongolian Government adopted the Law on Gender Equality, the government's medium-term strategic action plan to intensify law enforcement and results matrix is developed on the implementation of an annual plan. […]

24. The Government Office of the National Gender Commission costs, activities, salaries, social and health insurance, 2012, reflecting the budget 100.000.0 million 120.000.0 million in 2013, and in 2014 171.000.0 52 million total budget approved million to expedite the implementation of the law on gender equality strategy, total budgets are approved. Therefore, the inclusion of gender issues for the first time in the state budget, the government financing a new step. Submitted proposals of 225.000.0 Million preliminary budget for 2015 amounted for the plan.[…]

28. As well as community development and social welfare department, the Ministry of Health, Ministry of Education, the National Human Rights Commission, Public Service Commission, the National Statistics Committee, the General Election Committee, with co-operation and exchange of information, and provide a better coordination. Mongolian government, community development and social welfare structure of the Ministry of Women, the family has established a new department. Besides the Ministry the family based development policies on vulnerable groups, disabled persons, social security and social services towards implementing the policy.[…]

A: Women and Poverty

32. Mongolian State Great Khural and the Government of the National Poverty Alleviation Programme 1996-2000, with the passage of the National Household Livelihood Support programs implemented in 2001-2008 but did not specifically regarding the national macro-economic policies for women and girls.

33. Mongolian Government and Population Development, the Ministry of Social Welfare Gender-sensitive social protection policies are implemented. For example: child care conditions, women's and children's budget system. Mongolian State Labor Law, Chapter Seven: women's labor rights, working conditions and / or young children, pregnant women as dismissal and ban overtime / pregnant / 120 days / maternity / 196 days / holidays award stated. Article 3 of the Law on Social Security "welfare" and "children in difficult circumstances," disabled "orphan child," a single mother / father / identified within these social conditions and time of payment and care access to information.

34. Mongolian economic development of employment and livelihood for women noted that structure cannot be met. Mongolian small and medium businesses nationwide, regardless of gender policy implementation based on the Millennium Development Goals, Mongolian State Strategy included. Special fund created to finance operations of the system, depending on the results of the system is still out of the economic difficulties.

35. 2008-2012 MNT 500,000 to support young families, MNT 20,000 per child, the poverty level to low-income households, (96,000 Tg) organized to give a free charcoal and firewood.[…]

F: Women and the Economy

67. In Mongolian women and men's employment and provide opportunities for equal access to economic resources and access control policies that provide first began in 1925, and the 1992 and 1999 constitutional laws, labor laws have provided improved. The law, enacted in 1925, the first "workers of any force rules", 1930 and 1934 years, "the forces of the People's Republic of workers' Law", 1941, "People's Republic of labor law," additional 1973 the Labor Law of the People's Republic of amendment additional Mongolian Labour law in 1991 and updated 1992 Mongolian Constitution, Mongolian Labour law 1999, law 2003, 2008, and revised in 2011 and the employment promotion Act in 2001 and the employment promotion Act amended in 2011 approved in 2008, the Occupational safety and health Act, passed in 1999 was repealed in 2008, the provisions prohibiting women from working.

Article 9 of the Law on Gender Equality, adopted in 2011, within the economic guarantees of gender equality and women's economic equality clauses.[…]

70. Women and men, technology and management, and all have equal rights in the field of employment, including employers, has adopted regulations and laws.[…]

71. As well as the Mongolian citizen women and men equal access to social protection and equal rights to inherit property, and measures to protect pregnant women and nursing mothers protection and has taken measures to protect mothers from maternity leave.

72. By 2013 the level of employment, the official national total of 56.2% of women 50.7%, men 62.1%. […]

ESCAP (11.8.2014): Report on the implementation of Beijing +20 declaration, http://www.unescapsdd.org/files/documents/Beijing20_report_Mongolia.pdf, Zugriff 10.2.2016

Aus einem Bericht der Konrad Adenauer Stiftung, einer parteinahen Stiftung der CSU vom Juni 2015 geht hinsichtlich Frauen in der Mongolei folgendes hervor:

[…] Inzwischen hat sich in der Mongolei eine relativ aktive Zivilgesellschaft herausgebildet, die sich für die Förderung von Frauen, die stärkere Demokratisierung des Landes, den Schutz der Natur oder die Aufarbeitung der Verbrechen des Kommunismus einsetzt. Allerdings ist ihr politischer Einfluss sehr gering. Das liegt vor allem daran, dass viele zivilgesellschaftliche Akteure eine große Dis-tanz gegenüber den politischen Parteien empfinden.[…]

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (Juni 2015): Viel erreicht und einiges zu tun – 25 Jahre Demokratie in der Mongolei – Länderbericht, http://www.kas.de/wf/doc/kas_41857-1522-1-30.pdf?150626041430, Zugriff 11.2.2016

Der Vertrauensanwalt der ÖB Peking führt in seinem Bericht folgendes an:

[…] Generell kann gesagt werden, dass Frauen ohne Familieneinbindung in der Mongolei sicherlich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind, diese aber im Vergleich zu anderen asiatischen Ländern nicht besonders ausgeprägt sind. […]

ÖB Peking (25.11.2015): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 15-05, per E-Mail

2. Welche Möglichkeiten haben alleinstehende Frauen in der Mongolei bei einer Rückkehr Arbeit und Unterkunft zu finden?

(…)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge (und wie auch oben angeführt), haben Frauen in der Mongolei freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Zu beachten ist jedoch, dass dies vor dem Hintergrund der schwierigen Arbeitsmarkt- und Einkommenslage in der Mongolei zu sehen ist. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 90.- Euro und wird oft an ungelernte Arbeiter bezahlt. Mit diesem Einkommen kann ein Überleben in Ulaanbaator für eine Person nur notdürftig gesichert werden und ist es für eine Person auch schwierig, eine Unterkunft zu finden. Jedenfalls hängen die Chancen am Arbeitsmarkt auch wesentlich von Vorbildung und Fähigkeiten ab und kann somit auch ein wesentlich höheres Einkommen, als das Grundeinkommen erzielt werden. Für freiwillige Rückkehrerinnen bestehen Unterstützungsprogramme von der Caritas und IOM.

Einzelquellen:

Aus einer Anfragebeantwortung von Accord, der Länderinformation des österreichischen Roten Kreuzes vom 22.4.2014 geht zur Situation auf dem Arbeitsmarkt für Frauen in der Mongolei folgendes hervor:

Das nationale statistische Büro der Mongolei veröffentlicht im April 2014 Daten mit Stand März 2014, denen zufolge 34.300 Personen Ende März 2014 arbeitslos gewesen seien, was einen Rückgang von 2,6 Prozent sei im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr. […]

EurasiaNet, eine vom Central Eurasia Project des Open Society Institute betriebene Website, die Informationen und Analysen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen zur Verfügung stellt, berichtet im August 2013, dass die Wirtschaft in der Mongolei zwar wegen des Bergbaus schnell wachse, dennoch gebe es anhaltende Arbeitslosigkeit, eine sich öffnende Einkommensschere und eine Armutsrate von 30 Prozent. Die Führung des Landes verspreche nun, die Wirtschaft zu diversifizieren mit dem Ziel, Jobs zu schaffe und mehr Personen über die Armutsgrenze zu heben. Die Mongolei laufe derzeit ein großes Risiko, in hohem Maße vom Export natürlicher Ressourcen abhängig zu werden. Die Bergbauindustrie mache derzeit etwa ein Drittel des BIP und 89,2 Prozent aller Exporte des Landes aus. In diesem Sektor seien jedoch nur vier Prozent aller Arbeitskräfte beschäftigt. Im traditionellen Landwirtschaftssektor seien ungefähr 40 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt, dieser Sektor mache jedoch nur 15 Prozent des BIP aus. […]

In dem bereits angeführten Bericht der UNO-Sonderberichterstatterin über extreme Armut und Menschenrechte vom Mai 2013 wird erwähnt, dass das Viehhüten in der Mongolei 21 Prozent des BIP ausmache und 38 Prozent aller Arbeitskräfte in diesem Bereich beschäftigt seien. Die Arbeitslosigkeit sei weit verbreitet in der Mongolei und für Nomaden und Viehhüter könnten Möglichkeiten zur Umschulung oder Schulung wegen der großen Entfernungen zu den urbanen Zentren begrenzt sein. […]

In einem Bericht der Weltbank (WB) vom Jänner 2013 zu geschlechtsspezifischen Unterschieden am Arbeitsmarkt wird erläutert, dass es in der Mongolei erhebliche Unterschiede in Bezug auf wirtschaftliche und politische Machtkonstellationen und Entscheidungsprozesse gebe. Im Kontext des Arbeitsmarktes würden geschlechtsspezifische Unterschiede vor allem bei der Art der Arbeit, die Frauen verrichten würden, und der Höhe der Löhne zutage treten. Frauen würden hauptsächlich unbezahlte Arbeit verrichten und seien kaum selbständig oder unternehmerisch tätig. Zudem gebe es eine große berufliche Segregation.

Mongolische Frauen hätten eine viel höhere Bildung als Frauen aus anderen Ländern der Region und auch im Vergleich zu mongolischen Männern. Dennoch gebe es am Arbeitsmarkt beträchtliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen was die Beteiligung, Löhne und Berufsrollen anbelange. Es gebe auch nur wenige Frauen in Führungspositionen und im Kreis der Unternehmer. Zudem müssten arbeitende Frauen die meisten Aufgaben im Haushalt und der Kinderbetreuung übernehmen. […]

Die Asian Development Bank (ADB) berichtet im August 2011, dass es in der Mongolei weiterhin zu Diskriminierung wegen des Geschlechts komme, insbesondere im Bereich der Arbeit und Anstellung. Frauen würden beständig für gleiche Arbeit weniger Lohn gezahlt bekommen. Selbst Frauen, die als Managerinnen, Spezialistinnen oder Ingenieurinnen tätig seien, würden 19 bis 30 Prozent weniger als das durchschnittliche Gehalt von Männern erhalten. Bei regulären Jobmöglichkeiten herrsche Frauen gegenüber immer noch Voreingenommenheit und diskriminierende Einstellungspraxen, die auf Alter, Geschlecht, Erscheinung und Fähigkeiten basieren würden, würden immer noch vorherrschen. […]

Accord (22.4.2014): Anfragebeantwortung zur Mongolei: 1) Staatliche Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt; 2) Situation auf dem Arbeitsmarkt für Frauen [a-8684], http://www.ecoi.net/local_link/280399/410773_de.html, Zugriff 11.2.2016

ORF III schreibt auf seiner Homepage zu einer Dokumentation über die Mongolei:

Der Unterschied zwischen arm und reich wird immer größer. Arbeit ist rar, die Löhne niedrig. Ein Drittel der Mongolen lebt unterhalb der Armutsgrenze, verdient maximal 50.- Euro im Monat. Besonders betroffen sind alleinstehende Frauen.

ORF.at (16.10.2014): Im Brennpunkt: Mongolei - Zerrissen von Konzernen und Superreichen, http://tv.orf.at/orf3/stories/2673935/, Zugriff 11.2.2016

Aus dem Länderprofil zur Mongolei des [deutschen] Statistischen Bundesamtes geht im Hinblick auf die Erwerbstätigenrate von Frauen folgendes hervor:

DESTATIS (2015): Statistische Länderprofile - Mongolei, Sonderausgabe 2015, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Internationales/Laenderprofile/Mongolei2015.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.2.2016

Der Vertrauensanwalt der ÖB Peking führt in seinem Bericht folgendes an:

[…] Frauen haben in der Mongolei freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Global Gender Gap Index 2014 des World Economic Forums wird die Mongolei auf Rang 42 von insgesamt 142 Ländern gelistet (Österreich liegt auf Rang 36), wobei Rang 1 das Land mit der größten Gleichheit zwischen den Geschlechtern und Rang 142 das Land mit der größten Ungleichheit bezeichnet. Hinsichtlich‚ Economic Participation and Opportunity‘ liegt die Mongolei auf Rang 10 (Österreich Rang 68).

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/wp-content/blogs.dir/60/mp/files/pages/files/gggr-2014-table-3.pdf,

Diese positive Einschätzung hinsichtlich der ökonomischen Geschlechtergleichheit ist jedoch auf dem Hintergrund der schwierigen Arbeitsmarkt- und Einkommenslage in der Mongolei zu sehen. Der gesetzliche Mindestlohn, oft gezahlt für ungelernte Arbeiter, beträgt zurzeit 192.000 MNT (in etwa 90 €) monatlich http://english.news.mn/content/155011.shtml, ein Einkommen, mit dem in Ulaanbaatar auch das Überleben nur einer Person nur notdürftig gesichert werden kann. Eine Unterkunft für eine Person ist mit dem Mindesteinkommen ebenfalls nur schwerlich zu finanzieren.

Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für die Bewerberin und das voraussichtliche Einkommen hängt wesentlich von Vorbildung und Fähigkeiten ab und kann natürlich erheblich über dem Mindestlohn liegen. […]

ÖB Peking (25.11.2015): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 15-05, per E-Mail

3. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für alleinstehende Frauen von Seiten der Behörden, gemeinnützigen Organisationen, NGOs, Religionsgemeinschaften etc.?

(….)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass von staatlicher Seite keine in Geld ausbezahlten Sozialleistungen für Erwachsene gewährt werden. Es könnte aber ein Anspruch auf ein Grundstück bestehen. Den nachfolgend zitierten Quellen bestehen in der Mongolei auch einige NGOs, die sich mit Frauenbelangen beschäftigen. Unterstützungsmöglichkeiten für freiwillige Rückkehrerinnen bestehen aber durch die Caritas sowie IOM.

Einzelquellen:

Aus dem Bericht von ESCAP vom 11.8.2014 geht hervor, dass in der Mongolei die folgenden NGOs, die für Frauen(rechte) eintreten, bestehen:

[…] Non-governmental organizations:

  • Welcome to Mongolia

  • Women's Association of Mongolia

  • National Civil Society Coalition for Education for All

  • MONFEMNET National Network

  • Gender Consortium

  • Civic Education Centre

  • Center for Democracy

  • Female Leaders Fund

  • Gender Center for Sustainable Development

  • Princess Center

  • The Scout Association of Women

  • National Center Against Violence

  • The Women's Association

  • MONES […]

ESCAP (11.8.2014): Report on the implementation of Beijing +20 declaration, http://www.unescapsdd.org/files/documents/Beijing20_report_Mongolia.pdf, Zugriff 10.2.2016

IOM Mongolia schreibt im August 2015, dass zusammen mit ECPAT National Network (End Child Prostitution, Child Pornography and Trafficking of Children for Sexual Purposes) Aktivitäten gesetzt wurden, um die Rechte von Binnenmigranten und der Zugang zu Sozialeinrichtungen zu stärken und unter anderem auch die Lebensgrundlage von vulnerablen Migrantinnen und deren Familien in den Bergbaugebieten im Süden des Landes zu verbessern. Für freiwillige Rückkehrer wird für die Zeit unmittelbar nach der Rückkehr Unterstützung bei der Ansiedlung und Reintegration gewährt. Dies ist nicht als langfristige Maßnahme vorgesehen, hilft Rückkehrerinnen aber beim Prozess der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Rückkehr zu einem normalen Leben. Diese Hilfe kann aus Komponenten wie Weiterbildungskursen, Erwachsenenbildung, Sprachkurse, Zugang zu Arbeitsplatzvermittlungen, Beratung etc. bestehen.

[…] Promote the rights of internal migrants and their access to social services: IOM, in partnership with ECPAT National Network, has implemented activities in mining impacted areas in the Southern Province of Mongolia (Omnogovi) to promote access to social services for the internal migrant population, and enhance livelihood and socio-economic conditions of vulnerable migrant women and their families. This has been achieved through capacity building of local government officials, training of migrant women and support through “settlement support grants”.

Assisted Voluntary Return and Reintegration: The objective of Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) is to provide assistance for the period immediately after return of Mongolian nationals from abroad to help them settle and reintegrate. It is not intended as long-term assistance, but aims to help returnees in the process of reintegrating in society and return to a normal life.

The reintegration assistance may typically consist of one or more of the following components: vocational training courses; formal education for adults and/ or children; language courses; access to job placements; assistance in providing necessary tools for self-employment initiatives; information on job placements; and advice and referral to services available locally. […]

IOM (August 2015): Region/Country: Asia/Mongolia, General Information, https://www.iom.int/countries/mongolia/general-information, Zugriff 11.2.2016

Caritas Mongolia, eine in der Mongolei als NGO registrierte Teilorganisation von „Caritas Internationalis“, die ein Zusammenschluss von mehr als 160 katholischen Hilfs- und Sozialorganisationen ist, gibt auf ihrer der Homepage an, dass eine Zusammenarbeit mit europäischen Partnern für die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von in die Mongolei zurückkehrenden Personen besteht. Caritas Mongolia schlägt diesen Personen eine Reihe von Programmen von der Ankunft bis zu einer Begleitung bis 6 Monate nach der Ankunft vor.

Social Reintegration: Through this program, CM works with some European partners for achieving the social and economic reintegration of Mongolians returning home after an unsuccessful stay in Europe. For these former exiles who have returned to their country of origin, CM proposes a whole set of programs from reception to accompaniment up to 6 months after arrival. The program is effective as “homecoming” is no longer a nightmare for most returnees trying to reintegrate.

Caritas Mongolia (2015): What we do – Social Reintegration, http://www.caritasmongolia.org/index.php/what-we-do/social-reintegration, Zugriff 11.2.2016

Weiters gibt Caritas Mongolia an, sich für die Rechte der Frauen und Mädchen zu engagieren und unter anderem für ein Ende jeglicher Formen von Gewalt gegen Frauen einzutreten. Frauen können auch diverse Kompetenzen (z.B. nähen, stricken, kochen, Gemüseanbau) erwerben, um so unabhängig zu werden.

Gender and Advocacy: CM engages every day on the issues that impact women and young girls in Mongolia: we fight to end domestic abuse and violence against women in all forms; we advocate for public attention to sexual violence; we teach young women –and men – to prevent dating abuse and develop healthy relationships; and we empower women with skills: sewing, knitting, cooking, vegetables cultivation to become self-supporting.

Caritas Mongolia (2015): What we do – Gender Advorcacy, http://www.caritasmongolia.org/index.php/what-we-do/gender-and-advocacy, Zugriff 11.2.2016

Der Vertrauensanwalt der ÖB Peking führt in seinem Bericht folgendes an:

[…] Staatlicherseits gibt es keine in Geld ausgezahlten Sozialleitungen für Erwachsene, lediglich Familien mit Kindern erhalten einen geringen monatlichen Zuschuss. Gegebenenfalls könnte die Antragstellerin einen Anspruch auf Zuweisung eines Grundstücks haben. Ob Unterstützung durch Hilfsorganisationen wie z.B. World Vision geleistet würde ist schwer vorhersehbar. […]

ÖB Peking (25.11.2015): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 15-05, per E-Mail

4. Existieren Frauenhäuser oder sonstige „Zufluchtsorte“ für alleinstehende Frauen in der Mongolei, insbesondere auch für Opfer (häuslicher) Gewalt? Falls ja, was kann darüber angegeben werden, wo befinden sich diese etc?

(….)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es Frauenhäuser, die temporären Schutz vor häuslicher Gewalt bieten, in der Mongolei gibt. Die Standorte sind jedoch nicht öffentlich kundgemacht.

Einzelquellen:

Aus einem Bericht von ESCAP geht hervor, dass in der Mongolei zahlreiche Bestimmungen und Programme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen existieren.

[…] Gender-based violence

50. Mongolian Government to prevent all forms of violence against women and girls, and stop following the law and policy program. Including:

  • The Law on Gender Equality in 2011

  • 2004 Domestic Violence Law

  • Combating Trafficking in Persons Act -2012

  • 2002, the National Program on Gender Equality

  • National Human Rights Programme -2005

  • National Program to Combat Domestic Violence (2007)

  • Mongolian Law on Gender Equality in 2011

  • Gender equality to accelerate the implementation of the government's medium-term strategy / 2013-2016 /

51. Mongolian President Elbegdorj International Women's Day 2014 publicly called for an end to family violence. Mongolian considered a crime of violence in the family and victim protection new office established. […]

ESCAP (11.8.2014): Report on the implementation of Beijing +20 declaration, http://www.unescapsdd.org/files/documents/Beijing20_report_Mongolia.pdf, Zugriff 10.2.2016

Das Asian Center Against Violence (NCAV), eine NGO, gibt an, dass es fünf Frauenhäuser für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt in der Mongolei betreibt.

[…] The National Center against Violence (NCAV) is a non-profit, non-partisan and non-governmental organization established in 1995 with the goal of combating domestic and sexual violence against women and children in Mongolia. The NCAV is one of the first independent citizens’ organizations established after the transition of Mongolia to a democratic market-based political system. The NCAV was first established with 3 staff members and 1 small shelter house in Ulaanbaatar city. Today, the NCAV works at the national level, with 20 staff and 100 volunteers at 16 branches throughout the country, and runs 5 shelter houses available for victims of domestic and sexual violence in Mongolia.[…]

NCAV (o.D.): National Center Against Violence, Mongolia, http://shelterasia.org/national-center-against-violence-mongolia/, Zugriff 11.2.2016

Der Vertrauensanwalt der ÖB Peking führt in seinem Bericht folgendes an:

[…] Frauenhäuser die temporären Schutz vor häuslicher Gewalt bieten existieren in der Mongolei. Die Standorte dieser Häuser sind meines Wissens nicht publiziert, können aber über das National Center Against Violence http://safefuture.mn/en/ in Erfahrung gebracht werden. […]

ÖB Peking (25.11.2015): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 15-05, per E-Mail

(…)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in der Mongolei vielen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie häusliche Gewalt, Vergewaltigung und Menschenhandel ausgesetzt sind.

Das nichtstaatliche National Center against Violence (NCAV) und die Abteilung für Prävention von häuslicher Gewalt und von Verbrechen gegen Kinder stellten eine verstärkte Berichterstattung über häusliche Gewalt durch Dritte und eine verbesserte Reaktionsfähigkeit der Polizei fest, was auf eine erhöhte Sensibilisierung des Themas zurückgeführt wird. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist auch im Ausbildungslehrplan der Strafverfolgungsakademie enthalten. Am 1.2.2017 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt in Kraft getreten, das Vergewaltigung des Ehepartners erstmals kriminalisiert. Bei Vorfällen häuslicher Gewalt wird das zweite Vergehen automatisch strafrechtlich belangt. Täter können nun verwaltungs- und strafrechtlich, auch mit Freiheitsentzug, bestraft werden. 2017 gab es 17 Frauenhäuser und sechs Servicezentren, die von NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Die geringe Zahl an Institutionen in den ländlichen Gebieten stellt eine Herausforderung für hilfesuchende Opfer dar.

Bei Scheidungen behalten in den meisten Fällen die Frauen das Sorgerecht für die Kinder. Geschiedene Ehemänner zahlen oft ungestraft keinen Unterhalt.

Die Regierung verstärkte die Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung von Menschenhandel, der Opferschutz wird jedoch hauptsächlich durch Nichtregierungsorganisationen getragen. Das mongolische Gleichstellungszentrum (GEC) stellt z.B. zwei Unterkünfte für Opfer zur Verfügung.

Frauen, sowie Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. Frauen werden jedoch nach wie vor am Arbeitsmarkt benachteiligt.

Einzelquellen:

Die Asia Foundation, eine gemeinnützige internationale Entwicklungsorganisation, die sich der Entwicklung Asiens verschrieben hat, berichtet, dass mongolische Frauen und Mädchen vielen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie weit verbreitete häusliche Gewalt, sowie Vergewaltigung und Menschenhandel, ausgesetzt sind. Die Zahl der Fälle häuslicher Gewalt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Für das Jahr 2016 verzeichnete die Nationale Polizeibehörde mit 1.449 Kriminalfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt einem Anstieg von 6,9 % gegenüber 2015. Opfer zögern oft, über Vorfälle zu sprechen, da sie als eine private, familiäre Angelegenheit betrachtet werden.

Im Dezember 2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt von 2004 geändert, um häusliche Gewalt erstmals in der Geschichte des Landes strafbar zu machen. Die geänderten Bestimmungen legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der staatlichen Stellen fest, damit diese ihre Bemühungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer besser koordinieren und die Täter zur Rechenschaft ziehen können.

[…] Mongolian women and girls face many forms of gender-based violence, including domestic violence, rape, and human trafficking. Domestic violence is widespread in the country. The number of domestic violence cases has increased sharply in the past few years.

The National Police Agency recorded 1,449 criminal cases associated with domestic violence in 2016, a 6.9 percent increase over 2015. Despite the increase in reported domestic violence cases, victims are often reluctant to discuss incidents, as they are regarded as a private, family matter.

In December 2016, the 2004 Law to Combat Domestic Violence was amended to make domestic violence a criminal offense for the first time in the country’s history. The amended provisions prescribe the roles and responsibilities of government agencies so that they can coordinate their efforts more effectively to provide protection and support to victims and hold perpetrators accountable.

[…]

Asia Foundation (18.10.2017): The State of Conflict and Violence in Asia – Mongolia, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/10/Mongolia-StateofConflictandViolence.pdf, Zugriff 20.4.2018

Die U.S. amerikanische Kongressbibliothek berichtet am 12.4.2017, dass das neue Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt am 1.2.2017 in Kraft getreten ist. Mit dieser Gesetzesänderung kann häusliche Gewalt erstmals strafrechtlich geahndet werden. Das Gesetz sieht vor, dass der erste Vorfall häuslicher Gewalt nicht als Straftat angesehen wird, der zweite Verfall jedoch sehr wohl.

[…] On February 1, 2017, Mongolia’s newly amended Law to Combat Domestic Violence entered into force. The new Law was adopted on December 22, 2016, although it had originally been approved by the Great Hural (the parliament) on May 13, 2016, and scheduled for entry into effect on September 1 of that year. […]

For the first time, with this change in the Law, domestic violence can incur criminal punishment. The Law provides that while the first instance of domestic violence will not be deemed a criminal act, the second instance will be. […] Under the Criminal Code, “administrative measures (fines or warnings) will be taken for first instances of domestic violence. If actions considered as domestic violence are continuously committed, it will be viewed a criminal offence and appropriate measures (confinement) will be taken.”

[…]

The new Law covers, among other subjects:

the principle of domestic violence and definitions;

forms of domestic violence (ie., physical violence, emotional abuse, economic abuse, and sexual abuse);

prohibitions against domestic violence;

protections for the rights of victims;

government policies to combat domestic violence (including the approval of annual operating costs, reflected in the state budget, to combat domestic violence;

powers of the Government of Mongolia in the fight against domestic violence;

functions of various responsible state bodies (e.g. those in charge of legal, crime prevention, education, health, cultural, and prosecutorial matters);

functions of local government bodies;

functions of public authorities responsible for child and family issues;

functions of non-governmental organizations;

detection and suppression of domestic violence

the role of social workers and health workers;

protection of children from domestic violence;

situational assessment and victim services; and

behavior modification training. (The Law on Domestic Violence, supra.)

[…]

Library of Congress (12.4.2017): Global Legal Monitor - Mongolia: Domestic Violence Made a Criminal Offense, https://www.loc.gov/law/foreign-news/article/mongolia-domestic-violence-made-a-criminal-offense/, Zugriff 20.4.2018

Das U.S. amerikanische Außenamt, USDOS, berichtet am 20.4.2018, dass es keine Gesetze gibt, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken, und dass diese auch daran teil nehmen.

USDOS berichtet weiter, dass das Strafgesetzbuch Geschlechtsverkehr, der durch körperliche Gewalt oder Androhung von Gewalt erzwungenen wurde, verbietet und je nach Umständen eine Freiheitsstrafe von ein bis 20 Jahren oder gar lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Nach dem neuen Strafgesetzbuch wurde auch die Vergewaltigung von Ehepartnern kriminalisiert.

Obwohl häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem ist, werden solche Delikte mit dem neuen Strafgesetzbuch erstmals kriminalisiert und Täter können nun sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich bestraft werden. Eine landesweite Datenbank über häusliche Gewalttäter wurde neu gestaltet. Personen, die sich eines zweiten Vergehens häuslicher Gewalt schuldig machen, werden nun automatisch strafrechtlich belangt.

Obwohl das Gesetz auch alternative Schutzmaßnahmen für Opfer häuslichen Missbrauchs, einschließlich einstweiliger Verfügungen, vorsieht, erschweren Verfahren und andere Hindernisse deren Erlangung und Durchsetzung.

Das nichtstaatliche National Center against Violence (NCAV) berichtete im Laufe des Jahres, dass sich die Reaktion der Polizei auf Beschwerden über häusliche Gewalt zwar verbessert hat, die Strafverfolgung sich jedoch weiterhin verzögert.

Sowohl die Abteilung für Prävention von häuslicher Gewalt und von Verbrechen gegen Kinder als auch NCAV stellten eine verstärkte Berichterstattung von häusliche Gewalt durch Dritte und eine verbesserte Reaktionsfähigkeit der Polizei fest, was sie auf eine diesbezüglich verstärkte Sensibilisierung der Regierung und der Öffentlichkeit zurückführten. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist auch im akkreditierten Ausbildungslehrplan der Strafverfolgungsakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten.

Laut NCAV gab es 2017 17 Frauenhäuser und sechs Servicezentren, die von einer Vielzahl von NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben wurden, verglichen mit sieben Frauenhäuser im Jahr 2016. Die vor allem in Krankenhäusern angesiedelten One-Stop-Service-Center boten Opfern bis zu 72 Stunden lang Notunterkünfte. Obwohl drei neue Unterkünfte in ländlichen Gebieten eröffnet wurden, stellte die weiterhin relativ geringe Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten in diesen Gebieten eine Herausforderung für hilfesuchende Opfer häuslicher Gewalt dar.

Per Gesetz haben Frauen und Männer die gleichen Rechte, jedoch wurden Frauen in der Beschäftigung diskriminiert. Das Gesetz legt auch verbindliche Mindestquoten für Frauen in der Regierung und in Parteien fest und verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Aussehen oder Alter. Nicht-Regierungsorganisationen haben jedoch festgestellt, dass die Behörden diese Bestimmungen nicht durchsetzen.

Bei Scheidungen behalten in den meisten Fällen die Frauen das Sorgerecht für die Kinder. Geschiedene Ehemänner zahlten oft ungestraft keinen Unterhalt.

Für die Überwachung der Frauenrechte gibt es zwar keine eigene Regierungsbehörde, aber das Nationale Komitee für Gleichstellung der Geschlechter, welches vom Ministerpräsidenten geleitet und vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz umgesetzt wird, koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen Ministerien, NGOs und Gender-Räten auf Provinz- und lokaler Ebene.

[…] Participation of Women and Minorities: No laws limit participation of women or members of minorities in the political process, and they did participate.

[…] Rape and Domestic Violence: The criminal code outlaws sexual intercourse through physical violence, or threat of violence, and provides for sentences of one to 20 years’ imprisonment or life imprisonment, depending on the circumstances. Under the new criminal code, spousal rape was criminalized.

Although domestic violence remained a serious and widespread problem, the new criminal code for the first time criminalized such offenses. Perpetrators can now be punished under both administrative and criminal law, including with imprisonment. The government redesigned its nationwide database of domestic violence perpetrators, and those who commit a second domestic violence offense are automatically charged under criminal law.

Although the law provides alternative measures of protection for victims of domestic abuse, including restraining orders, procedural and other barriers make these difficult to obtain and enforce.

The nongovernmental National Center against Violence (NCAV) reported during the year that police response to domestic violence complaints improved, but prosecution continued to lag. Both the Prevention of Domestic Violence and Crimes against Children Division and the NCAV noted increased reporting of domestic violence by third parties and police responsiveness, which it also attributed to increased government and public awareness of the problem. Combating domestic violence is included in the accredited training curriculum of the law enforcement academy and in all police officer position descriptions.

According to NCAV there were 17 shelters and six one-stop service centers run by a variety of NGOs, local government agencies, and hospitals, compared with seven shelters in 2016. The one-stop service centers, located primarily at hospitals, provided emergency shelter to victims for up to 72 hours. Although three new shelters opened in rural areas, the continued relatively small number of shelters located in these areas presented a challenge for domestic violence victims seeking assistance.

[…] Discrimination: The law provides the same legal status and rights to women and men, including equal pay for equal work and equal access to education. These rights were generally observed, although women faced discrimination in employment.

The law sets mandatory minimum quotas for women in the government and political parties. It also outlaws discrimination based on sex, appearance, or age, although some NGOs noted that authorities did not enforce this provision.

In most cases the divorced wife retained custody of any children; divorced husbands often failed to pay child support and did so without penalty. Women’s activists said that because family businesses and properties were usually registered under the husband’s name, ownership continued to be transferred automatically to the former husband in divorce cases.

No separate government agency oversees women’s rights, but the National Committee on Gender Equality, chaired by the prime minister and implemented by the Ministry of Labor and Social Protection, coordinates policy and women’s interests among ministries, NGOs, and gender councils at the provincial and local levels. The National Program on Gender Equality 2017-21 and its related action plan were adopted to provide for the economic empowerment of women and equal participation in political and public life.

[…]

USDOS (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.state.gov/documents/organization/277345.pdf, Zugriff 23.4.2018

USDOS berichtet im Juni 2017, dass die mongolische Regierung die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels zwar nicht vollständig erfüllt, aber im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum zunehmende Anstrengungen unternommen hat.

Die Regierung verstärkte die Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden.

Artikel 113 des Strafgesetzbuches verbietet alle Formen des Menschenhandels, definiert den Menschenhandel im Einklang mit dem Völkerrecht und sieht Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren vor. Im Jahr 2016 untersuchten die Behörden gemäß Artikel 113 drei mögliche Fälle von Menschenhandel (14 im Jahr 2015), verfolgten 14 Angeklagte (fünf im Jahr 2015) und verurteilten neun Menschenhändler (acht im Jahr 2015).

Die Behörden erheben gegen mutmaßliche Sexhändler häufig Anklage gemäß Artikel 124, der das Einführen anderer, ohne Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Betrug, in und die Organisation von Prostitution kriminalisiert. Als Strafmaß sind bis zu fünf Jahre Haft vorgesehen. 2016 wurden 37 Personen nach Artikel 124 angeklagt, von denen acht verurteilt wurden.

Die Regierung finanzierte Trainingskurse für über 500 Polizeibeamte und Sozialarbeiter zu Themen wie Menschenhandel, Kinderschutz und Arbeitsausbeutung.

Anstrengungen zum Opferschutz wurden seitens der Regierung verringert, sodass die Hauptanstrengungen nun von Nichtregierungsorganisationen getragen werden. Das mongolische Gleichstellungszentrum (GEC) stellt z.B. zwei Unterkünfte für Opfer zur Verfügung. Im Jahr 2016 unterstützte das GEC insgesamt ein potentielles Opfer von Arbeits- und 43 Opfer von Sexhandel (verglichen mit 36 Opfern von Sexhandel im Jahr 2015). Alle Opfer waren weiblich, eines war ein Kind.

Die Regierung unternahm Anstrengungen, Menschenhandel zu verhindern.

Zwar trat der Unterausschuss zur Bekämpfung des Menschenhandels 2016 nur unregelmäßig zusammen, aber durch die Einsetzung des Koordinierungsrat zur Verbrechensverhütung, der im Dezember 2016 wiedereingesetzt wurde, wurde die Koordination der Bekämpfung des Menschenhandels effektiv erfüllt.

Frühere Berichte stellten fest, dass Korruption unter mongolischen Beamten die Bemühungen der Regierung gegen den Menschenhandel behindert.

[…] The Government of Mongolia does not fully meet the minimum standards for the elimination of trafficking; however, it is making significant efforts to do so. The government demonstrated increasing efforts compared to the previous reporting period;

[…] PROSECUTION

The government increased law enforcement efforts. The government adopted the last of six implementing regulations required by the 2012 anti-trafficking law. Article 113 of the criminal code prohibits all forms of human trafficking, defines trafficking in accordance with international law, and prescribes penalties of up to 15 years imprisonment. These penalties are sufficiently stringent and commensurate with those prescribed for other serious crimes, such as rape. In 2016, under article 113, authorities investigated three potential trafficking cases, (14 in 2015), prosecuted 14 defendants (five in 2015), and convicted nine traffickers (eight in 2015). The government did not provide sentencing details or disaggregate ongoing prosecutions initiated in prior years from new cases in 2016.

Authorities frequently charged suspected sex traffickers under article 124, which criminalizes inducing others into and organizing prostitution but does not require the element of force, fraud, or coercion that defines a trafficking crime and prescribes smaller penalties of up to five years imprisonment. Authorities prosecuted 37 defendants and convicted eight under article 124 in 2016; however, it was unclear how many of these cases had direct links to sex trafficking. In addition, due to the misconception among many government officials that only females can be sex trafficking victims, authorities rarely used articles 113 or 124 to prosecute cases in which males were the victims but instead used provisions with less stringent penalties. The government-funded training courses for over 500 law enforcement officers and social workers on topics including human trafficking, child protection, and labor exploitation. The government also provided in-kind support, including trainers and a venue, for trainings aimed at NGOs, prosecutors, judges, and police, as well as social, health, education, and employment officers. The government did not report any investigations, prosecutions, or convictions of government employees complicit in human trafficking offenses.

PROTECTION

The government decreased efforts to protect victims. NGOs provided the vast majority of protection services for victims, including long-term resources, without support from the government. Victims’ services continued to be available principally at two shelters run by the Mongolian Gender Equality Center (GEC). For the second consecutive year, the government did not report funding GEC facilities. In 2016, the GEC assisted a total of one potential labor and 43 potential sex trafficking victims, compared with 36 sex trafficking victims the previous year; 20 referrals originated from law enforcement agencies. All identified victims were female, and one was a child.

[…] PREVENTION

The government maintained modest efforts to prevent trafficking. Although the Anti-Trafficking sub-council did not meet regularly in 2016, the government re-established its Crime Prevention Coordinating Council, which held the first of regular meetings in December and effectively fulfills the sub-council’s role of coordinating anti-trafficking efforts.

[…] TRAFFICKING PROFILE

As reported over the past five years, Mongolia is a source and destination country for men, women, and children subjected to forced labor and sex trafficking.

[...] Previous reports allege corruption among Mongolian officials impedes the government’s anti-trafficking efforts.

[…]

USDOS (6.2017): Trafficking in Persons Report, https://www.state.gov/documents/organization/271339.pdf, Zugriff 20.4.2018

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Mongolei vom 2. 8. 2018: Schutzeinrichtungen bei häuslicher Gewalt:

1. Gibt es in Ulaanbaatar die Möglichkeit sich an Organisationen bzw. Einrichtungen zu wenden, welche Frauen nach Gewaltübergriffen (sexuelle Misshandlung) unterstützen und helfen?

(…..)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die mongolische NGO National Center against Violence (NCAV) vier Schutzhäuser betreibt. Zwei von diesen befinden sich in Ulaanbaatar. NCAV stellt den Opfern von häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauchs psychologische Beratung, rechtliche Beratung und Unterstützung, einen Hotline-Beratungsdienst, kurzzeitige Unterkunft, Kinderschutzdienste und Dienstleistungen im Bereich der Sozialarbeit bereit.

Laut einer Quelle gab es 2017 insgesamt 17 Frauenhäuser und sechs One-Stop Service Centers (OSSC), welche von einer Vielzahl von NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Die vor allem in Krankenhäusern angesiedelten One-Stop Service Centers bieten Opfern bis zu einer Dauer von 72 Stunden Notunterkünfte an. Einer Quelle zufolge gibt es ein OSSC mit Sozialarbeitern in der Haupttraumaklinik in Ulaanbaatar. Eine andere Quelle berichtet, dass UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen zwei Schutzhäusern und sechs OSSC in den Aimags (Provinzen) Ulaanbaatar, Zavkhan, Gobi-Altai und Bayankhongor betreibt.

Laut zweier Quellen, ist am 1.2.2017 ein neues Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt (LCDV) in Kraft getreten. Laut diesem Gesetz wird häusliche Gewalt erstmals als Straftat eingestuft, wobei Täter, welche sich zum zweiten Mal eines derartigen Vergehens schuldig machen, nun automatisch strafrechtlich belangt werden. Die Polizei muss im Fall einer Meldung den Ort der Gewaltausübung aufsuchen und für die Sicherheit aller Familienangehörigen sorgen. Auch sind gesetzliche Schutzmaßnahmen, wie einstweilige Verfügungen vorgesehen, jedoch erschweren Verfahren und andere Hindernisse deren Erlangung und Durchsetzung. Laut einer Quelle kann Vergewaltigung, auch in der Ehe, je nach den Umständen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zu 20 Jahren oder gar mit lebenslangen Haft bestraft werden.

Einzelquellen:

BBC News berichtet am 25.11.2017, in einem Beitrag über häusliche Gewalt in der Monglei, dass nach Angaben des National Center Against Violence (NCAV) jede dritte Familie in der Mongolei von häuslicher Gewalt betroffen sei, wobei Frauen und deren Kinder 90% der Opfer ausmachen.

Durch ein am 1.2.2017 in Kraft getretenes neues Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt (LCDV) wird häusliche Gewalt erstmals als Straftat eingestuft. Laut dem neuen Gesetz hat häusliche Gewalt in erster Instanz jedoch immer noch nur eine Geldstrafe und eine Verwarnung zur Folge. Der zweite Vorfall wird jedoch nach dem Strafgesetzbuch behandelt. Nach einer Meldung häuslicher Gewalt muss die Polizei den örtlichen Bereich auf dem es zum Vorfall kam betreten, die Situation einschätzen und für die Sicherheit aller Familienangehörigen sorgen. Es wird berichtet, dass die Polizei noch weitere Ausbildung benötige, um angemessen reagieren zu können.

Die Sicherheit der Opfer ist durch einen Mangel an Schutzhäusern gefährdet. Während das NCAV in den letzten zwei Jahrzehnten mehr als 20.000 Opfern häuslicher Gewalt geholfen hat, wurden fünf seiner neun Unterkünfte im Jahr 2017 wegen fehlender Mittel von der Regierung geschlossen. Es gibt noch zwei Schutzhäuser in Ulaanbaatar, von denen eines von der Polizei geführt wird, ein anderes, das zum Berichtzeitraum vier Erwachsene und neun Kinder unterstützte, wird vom NCAV betrieben. Ein weiteres Schutzhaus existiert in der nordwestlichen Provinz Zavkhan [Anm.: Dsawchan-Aimag], ein weiteres in der Provinzhauptstadt Bajanchongor [Anm.: Bajanchongor-Aimag].

Für jene, die von zu Hause fortlaufen, gibt es keine finanzielle Entschädigung und der größte Teil des Vermögens läuft unter dem Namen des Ehemanns. Die meisten sind obdachlos, arbeitslos und erhalten kein Kindergeld.

[…] One in three families in Mongolia are affected by domestic violence, according to the National Center Against Violence (NCAV), with women such as Dulmaa and their children making up 90% of victims.

[…] Under Mongolian law however, domestic abuse is no longer seen as a family affair to be resolved in the home. The newly-amended Law to Combat Domestic Violence (LCDV) - which entered into force on 1 February, 2017 - for the first time classifies domestic violence a criminal offence.

Under the new law, domestic violence in the first instance still only leads to fines and warnings but the second instance will be treated under the criminal code.

This compels police to investigate reported cases of domestic violence - including physical, sexual, economic abuse, as well as stalking.

"The involvement of police and their actions during a domestic violence case are specified now," said Arvintaria Nordogjav, lawyer and co-ordinator for the legal reform programme.

"After a domestic violence call, police must enter the grounds where the violence is allegedly taking place, assess the safety of family members, assess the situation, assess the level of danger towards the victim" and "provide safety to all victims".

Police need more training to ensure they respond appropriately, Ms Nordogjav added.

[…] The safety of survivors is also at risk due to a shortage of shelters. While the NCAV has helped more than 20,000 domestic violence victims over the last two decades, five of its nine shelters were shut down in 2017 due to a lack of local government funding.

The closures follow one of Mongolia's worst economic crises in recent years, with total debt reaching $23bn (£17,3bn) and growth plummeting from 17.5% in 2011 to 1% in 2016, after the country's mining boom ended.

[…] Two shelters remain in Ulan Bator, including one run by police and one by the NCAV, supporting four adults and nine children. Another exists in the north-western province of Zavkhan, and in a provincial capital, Bayankhongor.

[…]

Adding to the strain on survivors who run, no financial compensation is available should they leave home, with most property in the husband's name only.

"Most of them end up homeless, jobless and without child support," said Ms Nordogjav.

"They end up living in poverty."

BBC News (25.11.2017): Mongolia domestic violence: 'I screamed for help, but nobody came', https://www.bbc.com/news/world-asia-42050602, Zugriff 1.8.2018

Das Asian Network of Women‘s Shelters, eine Dachorganisation nationaler, asiatischer Hilfsorganisationen für Frauen, berichtet, dass das 1995 gegründete National Center against Violence (NCAV) eine gemeinnützige, überparteiliche und nichtstaatliche Organisation ist, welche das Ziel verfolgt, häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder in der Mongolei zu bekämpfen.

In seiner Anfangszeit hatte das NCAV nur drei Mitglieder und ein kleines Schutzhaus in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Heute arbeitet das NCAV auf nationaler Ebene mit 20 Mitarbeitern und 100 Freiwilligen in 16 Niederlassungen im ganzen Land und betreibt fünf Unterkünfte für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt in der Mongolei.

The National Center against Violence (NCAV) is a non-profit, non-partisan and non-governmental organization established in 1995 with the goal of combating domestic and sexual violence against women and children in Mongolia. The NCAV is one of the first independent citizens’ organizations established after the transition of Mongolia to a democratic market-based political system. The NCAV was first established with 3 staff members and 1 small shelter house in Ulaanbaatar city. Today, the NCAV works at the national level, with 20 staff and 100 volunteers at 16 branches throughout the country, and runs 5 shelter houses available for victims of domestic and sexual violence in Mongolia.

For the last 17 years, the NCAV has worked consistently and systematically to: develop a system of comprehensive services for victims of domestic and sexual violence; promote the development of a favorable and effective policy framework for preventing and combating gender-based violence and protecting victims; build national governmental and non-governmental capacity and cooperation at local and national levels; raise public awareness on gender equality and human rights; and, bring behavioral and social change towards a more humane, peaceful, democratic and gender-just society.

The NCAV’s work has made major contributions to the development of civil society, promotion of human rights and democratic governance, judicial reform and re-orientation of the police and other law-enforcement agencies towards protecting human rights, and the development of non-violent and innovative solutions to social and political problems. For more information visit: http://www.safefuture.mn.

Asian Network of Women‘s Shelters (o.D.): National Center Against Violence, Mongolia, https://shelterasia.org/national-center-against-violence-mongolia/, Zugriff 1.8.2018

Das National Center against Violence (NCAV), eine mongolische NGO welche Frauen und Kindern, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, Hilfe anbietet, berichtet im Jahr 2016, dass es über seine 16 lokalen Niederlassungen und vier Schutzhäuser landesweite Dienste und politische Interessenvertretung anbietet.

Zu den Aufgaben des NCAV gehöre eine Interessenvertretung durch öffentliches und kommunales Engagement für eine Rechenschaftspflicht der Regierung zur Gewährleistung von Sicherheit für alle und feiner Bereitstellung angemessener Unterstützung zur Bewältigung häuslicher Gewalt.

Das NCAV stellt psychologische- wie auch rechtliche Beratung und Unterstützung, einen Hotline-Dienst, Kurzzeitunterkunft, Kinderschutzdienste und Dienstleistungen im Bereich der Sozialarbeit bereit.

Das NCAV ist eine 1995 gegründete gemeinnützige, unparteiische und nichtstaatliche Organisation, die den Opfern von häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch direkte Dienste anbietet.

Profile:

NCAV runs nationwide services and policy advocacy through its 16 local branches and 4 shelters.

Our mission:

Provide advocacy based on public and local community engagement for the accountability of the government in ensuring the safety of everyone, and the delivery of adequate supportive services to cope with domestic violence.

Areas of activities:

Psychological counselling

 Legal advice and assistance

 Hot-line services

 Short-term shelter

 Child protection services

 Social work services

NCAV a non-profit, non-partisan and non-governmental organization established in 1995 that provides direct services to the survivors of domestic violence and sexual abuse.

[…]

National Center against Violence (2016): NCAV Annual report 2015, http://safefuture.mn/en/resources/book_files/20170213122233.pdf, Zugriff 1.8.2018

Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet am 30.4.2018, dass Forscher und Menschenrechtsvertreter vom Ausmaß und der Schwere der sexuellen Gewalt in der Mongolei besorgt sind. Eine Umfrage ergab, dass 72 Prozent der Frauen, die angaben von ihren Partnern verletzt worden zu sein, von schweren Verletzungen wie Knochenbrüchen, Schnitten am Kopf und in einigen Fällen von Fehlgeburten berichteten.

In Ulaanbaatars Haupttraumaklinik gibt es ein One Stop Service Center, ein kleines Büro und Zimmer mit Etagenbetten, in dem misshandelte Frauen mit ihren Kindern bis zu 72 Stunden lang Schutz suchen und medizinische Hilfe, Therapie und Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Laut einem Sozialarbeiter des One Stop Service Centers wurden im Jahr 2008, dem ersten Jahr der Eröffnung, rund 300 Frauen aufgenommen. Im vorangegangen Jahr 2017 waren es 960 Frauen, auch wenn das Center einen Monat lang geschlossen war. Zum Berichtszeitraum waren es mindestens acht Frauen pro Tag.

[…] Hospital shelter

Researchers and advocates are worried not just about the extent of sexual violence in Mongolia but the severity of it. The survey found 72% of women who said they had been injured by their partners reported “severe” harm such as broken bones, cuts to the head and in some cases miscarriages. Researchers found forms of abuse particular to Mongolia: hundreds of women reported being chased by their partners in cars, on motorcycles or horses, or being lashed with whips.

The number of people reporting abuse is growing, a statistic that could mean more people are willing to do so, or abuse is on the rise, or some combination of the two.

At the One Stop Service Centre, a small office and room with bunkbeds at Ulaanbaatar’s main trauma hospital, abused women can shelter with their children for up to 72 hours and seek medical help, therapy and legal advice.

Deedentsetseg Chuluunbayar, a social worker at the centre, said that in 2008, the first year it was open, it received around 300 women. Last year the number was 960, despite the centre closing for a month, and now it gets at least eight women a day. On payday and public holidays, more women come to the hospital with injuries. On 18 March, Soldier’s Day in Mongolia, 15 women came to the centre.

Deedentsetseg said Mongolia’s new domestic violence law could lead to fewer women reporting abusive partners. In the past, women reported their husbands to the police to scare them, and then they would drop the case. Under the new law, domestic violence cases have to go forward to trial.

“It’s really a difficult situation because most of the women who come here don’t want to disrupt the family and are dependent on their husbands,” Deedentsetseg said.

[…]

The Guardian (30.4.2018): How the #MeToo movement came to Mongolia, https://www.theguardian.com/world/2018/jun/14/how-the-metoo-movement-came-to-mongolia, Zugriff 1.8.2018

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) in der Mongolei berichtet am 28.3.2017 über eine Spende, die den zwei Schutzhäusern und sechs One-Stop Service Center (OSSC) für Opfer häuslicher Gewalt zugutekommt. Diese Einrichtungen liegen in den Aimags (Provinzen) Ulaanbaatar, Zavkhan, Gobi-Altai und Bayankhongor.

Ein OSSC allein kann durchschnittlich 25 Frauen und Mädchen pro Monat oder 300 pro Jahr aufnehmen. Dies betrifft Mädchen ab dem zwölften Lebensjahr bis hin zu Frauen in einem Alter über 45 Jahren. Der größte Prozentsatz der Frauen, die Hilfe von einer Unterkunft suchen, sind 26 bis 35 Jahre alt (40Prozent der gesamten Klientel). Es ist nicht ungewöhnlich, dass einige der Frauen wiederkehrende Besucherinnen der Schutzeintichtung sind. Anhaltende Gewalt zu Hause und die Unfähigkeit einer Änderung ihre Lebensumstände, spiegel eine Vielzahl von Herausforderungen, darunter wirtschaftliche Einschränkungen, psychische Traumata und soziale Stigmata wider, um nur einige zu nennen.

In a handover ceremony held at the UN House today, the UNFPA formally received a generous in-kind donation from GurvanBileg LLC towards victims of domestic violence in the country.

[…] The donation of 750 pieces of women’s underwear is worth approximately 3,966,000 MNT and will benefit the women and girls serviced by the UNFPA-supported 2 shelters and 6 One Stop Service Centers (OSSC) for victims of domestic violence in Ulaanbaatar, Zavkhan, Gobi-Altai, and Bayankhongor aimags respectively.

One OSSC alone can receive an average of 25 women and girls per month or 300 per year. These range from girls as young as 12 to women over 45. The largest percentage of women seeking help from one shelter are aged 26-35 (40% of the total clientele). It is not uncommon that some of the women are repeat visitors which reflects continuing violent home situations and an inability to change their circumstances due to a varied challenges, including economic limitations, psychological trauma and social stigmas to name a few.

[…]

UNFPA - Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, Mongolia (28.3.2017): The private sector joins the fight against gender-based violence, https://mongolia.unfpa.org/en/news/private-sector-joins-fight-against-gender-based-violence, Zugriff 1.8.2018

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) in der Mongolei berichtet am 24.11.2017, dass UNFPA und die mongolische Regierung, mit finanzieller Unterstützung der schweizerischen Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, zehn neue, zusätzliche One-Stop-Service-Center (OSSC) für Opfer häuslicher Gewalt einrichten. Drei werden an drei Standorten in Ulaanbaatar eingerichtet und je eines in den Aimags Darkhan, Khentii, Umnugovi, Bayan-Ulgii, Uyurkhangai, Dornod und Huvsgal.

Die OSSCs bieten Opfern Rechts-, Gesundheits-, Psychosoziale- und Polizeidienste unter einem Dach. Damit wird verhindert, dass sie mehrere Stellen aufsuchen müssen, um die verschiedenen Unterstützungen zu erhalten. Im vorangegangenen Jahr (2016) nutzten 1.814 Betroffene die von der UNFPA unterstützten OSSCs und Unterkünfte.

[…] To respond to these needs, UNFPA and the Government of Mongolia, with financial support from the Swiss Agency for Development and Cooperation, will establish ten new and additional ‘One-Stop-Service-Centers’ for survivors of domestic or gender-based violence. Three will be established in Ulaanbaatar (three locations) and one in Darkhan, Khentii, Umnugovi, Bayan-Ulgii, Uyurkhangai, Dornod and Huvsgal aimags.

These Centers provide accessible legal, health, psycho-social and police services to victims of violence under one roof. It prevents the survivor from having to travel to multiple sites to seek different kinds of help. Last year, 1,814 victims/survivors used the UNFPA supported OSSCs and shelters.

[…]

UNFPA - Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, Mongolia (24.11.2017): International Day to End Violence against Women and Girls, https://mongolia.unfpa.org/en/news/international-day-end-violence-against-women-and-girls, Zugriff 1.8.2018

Das U.S. amerikanische Außenamt, USDOS, berichtet am 20.4.2018, dass das Strafgesetzbuch „Geschlechtsverkehr, der durch körperliche Gewalt oder Androhung von Gewalt erzwungenen wurde“, verbietet und je nach Umständen eine Freiheitsstrafe von ein bis 20 Jahren oder gar lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Nach dem neuen Strafgesetzbuch wurde auch die Vergewaltigung von Ehepartnern kriminalisiert.

Obwohl häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem darstellt, werden solche Delikte mit dem neuen Strafgesetzbuch erstmals kriminalisiert und Täter können nun sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich bestraft werden. Eine landesweite Datenbank über häusliche Gewalttäter wurde neu gestaltet. Personen, welche sich eines zweiten Vergehens häuslicher Gewalt schuldig machen, werden nun automatisch strafrechtlich belangt.

Obwohl das Gesetz alternative Schutzmaßnahmen für Opfer häuslichen Missbrauchs, einschließlich einstweiliger Verfügungen, vorsieht, erschweren Verfahren und andere Hindernisse deren Erlangung und Durchsetzung.

Das nichtstaatliche National Center against Violence (NCAV) berichtete im Laufe des Jahres, dass sich die Reaktion der Polizei auf Beschwerden über häusliche Gewalt zwar verbessert hat, die Strafverfolgung sich jedoch weiterhin verzögert.

Sowohl die Abteilung für Prävention von häuslicher Gewalt und von Verbrechen gegen Kinder als auch NCAV stellten eine verstärkte Berichterstattung von häusliche Gewalt durch Dritte und eine verbesserte Reaktionsfähigkeit der Polizei fest. Dies wurde auf eine diesbezüglich verstärkte Sensibilisierung der Regierung und der Öffentlichkeit zurückgeführt. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist auch im akkreditierten Ausbildungslehrplan der Strafverfolgungsakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten.

Laut NCAV gab es 2017 17 Frauenhäuser und sechs One-Stop Service Centers, die von einer Vielzahl von NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben wurden, verglichen mit sieben Frauenhäuser im Jahr 2016. Die vor allem in Krankenhäusern angesiedelten One-Stop Service Center boten Opfern bis zu 72 Stunden lang Notunterkünfte an. Obwohl drei neue Unterkünfte in ländlichen Gebieten eröffnet wurden, stellte die weiterhin relativ geringe Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten in diesen Gebieten eine Herausforderung für hilfesuchende Opfer häuslicher Gewalt dar.

[…] Rape and Domestic Violence: The criminal code outlaws sexual intercourse through physical violence, or threat of violence, and provides for sentences of one to 20 years’ imprisonment or life imprisonment, depending on the circumstances. Under the new criminal code, spousal rape was criminalized.

Although domestic violence remained a serious and widespread problem, the new criminal code for the first time criminalized such offenses. Perpetrators can now be punished under both administrative and criminal law, including with imprisonment. The government redesigned its nationwide database of domestic violence perpetrators, and those who commit a second domestic violence offense are automatically charged under criminal law.

Although the law provides alternative measures of protection for victims of domestic abuse, including restraining orders, procedural and other barriers make these difficult to obtain and enforce.

The nongovernmental National Center against Violence (NCAV) reported during the year that police response to domestic violence complaints improved, but prosecution continued to lag. Both the Prevention of Domestic Violence and Crimes against Children Division and the NCAV noted increased reporting of domestic violence by third parties and police responsiveness, which it also attributed to increased government and public awareness of the problem. Combating domestic violence is included in the accredited training curriculum of the law enforcement academy and in all police officer position descriptions.

According to NCAV there were 17 shelters and six one-stop service centers run by a variety of NGOs, local government agencies, and hospitals, compared with seven shelters in 2016. The one-stop service centers, located primarily at hospitals, provided emergency shelter to victims for up to 72 hours. Although three new shelters opened in rural areas, the continued relatively small number of shelters located in these areas presented a challenge for domestic violence victims seeking assistance.

[…]

USDOS (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.state.gov/documents/organization/277345.pdf, Zugriff 1.8.2018

1. Wenn in Ulaanbaatar Möglichkeiten bestehen, sich an an Organisationen bzw. Einrichtungen zu wenden, welche Frauen nach Gewaltübergriffen (sexuelle Misshandlung) unterstützen und helfen, welche Kontaktmöglichkeiten zu Frauenhäusern, Gewaltschutzzentren und Beratungsstellen gibt es für Opfer sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen vor Ort?

(…)

Zusammenfassung:

Nachfolgend zitierten Quellen sind Kontaktdaten des National Center against Violence (NCAV), einer Hilfsorganisation für Opfer häuslicher Gewalt, zu entnehmen. Neben Adresse und telefonischer und E-Mail-Kontakte, wird die Beratungshotline genannt. Eine Quelle nennt auch die Nummer der mongolischen Polizei.

Einzelquellen:

Das National Center against Violence (NCAV), eine mongolische NGO die Hilfe für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt anbietet, wurden, stellt auf seiner Homepage die Adresse ihrer Zentrale in Ulaanbaatar, sowie Kontaktdaten bereit:

Addresse: #03, 06, Building-40, 6th Khoroo, Baga Toiruu, Chingeltei District, Ulaanbaatar, Monolei.

Telefon- und Faxnummer: 976-70119949;

Nummer der Beratungshotline: 976-96490505

E-Mail: mongolcav@mongol.net

[…] Address: #03, 06, Building-40, 6th Khoroo, Baga Toiruu, Chingeltei District, Ulaanbaatar, Mongolia

Phone/Fax: 976-70119949 Counseling Hotline: 976-96490505

E-mail: mongolcav@mongol.net Website: www.safefuture.mn

[…]

National Center against Violence (2015): National Center against Violence, Non-Governmental Organisation, http://safefuture.mn/en/index.php, Zugriff 1.8.2018

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) in der Mongolei nennt am 24.11.2017, die NACV Hotline (6490505) wie auch die Nummer der Polizei (102-107, 108) als Kontaktdaten für Opfer häuslicher Gewalt.

[…] To get help

NACV Hotline - 6490505

Police - 102-107, 108

[…]

UNFPA - Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, Mongolia (24.11.2017): International Day to End Violence against Women and Girls, https://mongolia.unfpa.org/en/news/international-day-end-violence-against-women-and-girls, Zugriff 1.8.2018

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 12.5.2021 und den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, dem Gesundheitszustand, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf, ihrer heimatlichen Ausbildung und Berufstätigkeit sowie der familiären Situation in der Mongolei gründen sich auf ihre diesbezüglich stringenten und somit schlüssigen Angaben sowie die vorgelegten Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.

Dass die Beschwerdeführerin in der Heimat nicht ernsthaft von Verfolgung durch ihren Gatten bedroht ist, beruht auf ihren diesbezüglich vagen, widersprüchlichen und im Ergebnis nicht plausiblen Angaben zu ihrem Fluchtgrund.

Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ihren Gatten Ende Dezember 2007 geheiratet hat, obwohl er sie laut ihren Angaben bereits seit 2005 misshandelt und sie ihn ab diesem Zeitpunkt auch öfters angezeigt haben soll. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde erklärte, das erste Mal habe sie (erst) Anfang 2014 an die Ausreise gedacht, im November 2014 wegen der Misshandlungen ihres Mannes den Entschluss dazu gefasst. Am 5.12.2014 habe sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen, somit aber erst, nachdem die Misshandlungen bereits neun Jahre angedauert haben sollen.

diese vor der erkennenden Richterin zwar, ihr ehemaliger Gatte sei Polizist gewesen und sein Bruder habe eine noch höhere Position gehabt und es hätte nichts geholfen, wenn die Familie gegen ihn angekämpft hätte. Nachgefragt, was ihrer Meinung nach mit ihrer Familie passiert wäre, wenn sie dort untergekommen wäre, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch nur ausweichend, sie wäre nicht hierhergekommen, hätte sie die Möglichkeit gehabt. Eine konkrete Bedrohung ihrer Familie für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort unterkäme, konnte sie somit substantiiert nicht vorbringen. Zudem hatte sie bei der Behörde im Mai 2018 ausdrücklich erklärt, der Grund, dass sie nicht dauerhaft bei ihren Eltern Unterkunft genommen habe sei, dass diese alt und nicht belastbar wären. Wenn sie bei anderen Verwandten Unterkunft genommen hätte, hätten ihre Eltern von gewalttätigen Verhalten ihres Gatten erfahren, was sie aber nicht gewollt hätte, da dies einen schlechten Einfluss auf ihren Gesundheitszustand hätte nehmen können. Eine allfällige Gefährdung für sich oder ihre Angehörigen für diesen Fall hatte sie nicht ansatzweise erwähnt.

Somit ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchaus bei ihrer Familie vor den Übergriffen ihres Gatten auch dann sicher wäre, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden haben.

Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit ihre vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen, aktuell bei einer Rückkehr von häuslicher Gewalt durch ihren Gatten bedroht zu sein.

Die Feststellungen zur Integration sowie den familiären Bindungen im Bundesgebiet basieren auf den diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten – Dokumenten.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Zudem wurde es der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten und es wurde nicht substantiiert widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, in der Mongolei aktuell ernsthaft von Misshandlungen durch ihren Gatten bedroht zu sein.

Im Ergebnis droht der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).

Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Im konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Mongolei herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Mongolei entgegenstehen würde.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen liegt keine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es existieren keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0024

VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0155

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei.

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Von 1987 bis 1997 besuchte sie die Schule in der Heimat, absolvierte dort einen Kurs als Buchhalterin und von 1997 bis 2001 die Hochschule für Finanzen in XXXX . Überdies machte sie auch eine Ausbildung als Sekretärin und „MAN Power“, war von 2001 als Sekretärin tätig und arbeitete von September 2006 bis Dezember 2014 bei näher genannten Firmen als Buchhalterin.

Die Beschwerdeführerin hat zudem noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern und zudem mehrere Onkel und Tanten in der Heimat, die beiden (weiteren) minderjährigen Töchter befinden sich dort bei ihrem leiblichen Vater bzw. dessen Eltern.

Auch im Hinblick auf ihre festgestellte heimatliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihr familiäres Netzwerk ist auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden.

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Mongolei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040).

VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479

VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.

Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit sechseinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und war zum Aufenthalt in Österreich auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt.

Die Beschwerdeführerin erwarb ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1, besuchte verschiedene Deutschkurse sowie einen Vertiefungskurs „Arbeit und Beruf“ und absolvierte einen Vorbereitungskurs zur Altenpflege. Sie verrichtete zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten, arbeitete legal über Dienstleistungsschecks als Reinigungskraft und konnte mehrere Arbeitszusagen sowie einen aktuellen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin (38,5 Wochenstunden, € 2.029.- brutto) vorlegen. Zudem erhielt sie eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben und Unterschriften, was ihre sehr gute soziale Integration belegt. Sie hat viele österreichische Freunde.

Im Bundesgebiet lebt noch eine minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, mit der sie ein Familienleben führt (GZ W119 2209994).

Auch wenn die Beschwerdeführerin noch familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt in einer Gesamtschau nach Österreich verlagert.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Spruchpunkt III.

Wenn die Ausweisung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die Beschwerdeführerin erwarb ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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