Bundesverwaltungsgericht W249 2234312-1

W249 2234312-1Bundesverwaltungsgericht13.08.2021

Regest

angemessene Frist belangte Behörde Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit neuerliche Antragstellung Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W249 2234312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2234312.1.00

Spruch

W249 2234312-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Eingabe der XXXX betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Einschreiterin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Einschreiterin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.“ an. Weiters gab sie an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Person ( XXXX ) wohnhaft sei.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

eine Meldebestätigung aller im Antrag angeführten Personen

eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch der Einschreiterin (Notstandshilfe in der Zeit von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX )

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Einschreiterin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte aktuelles Einkommen, AMS-Bescheid etc von XXXX nachreichen. Danke.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum XXXX nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Einschreiterin übermittelte hierauf am XXXX per E-Mail folgenden Nachweis an die belangte Behörde:

eine Lohn-/Gehaltsabrechnung ihres Haushaltsangehörigen für den Monat XXXX

4. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Einschreiterin folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

Dem Schreiben war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:

ANTRAGSTELLER/IN

XXXX

Einkünfte

AMS-Bezug

752,81

monatl.

HAUSHALTSMITGLIEDER

XXXX

Einkünfte

Lohn/Gehalt

1. 247,43

monatl.

Summe der Einkünfte

2. 000,24

monatl.

Sonstige Abzüge

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1. 860,24

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

1. 707,99

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

152,25

monatl.

4. Die Einschreiterin übermittelte daraufhin weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen an die belangte Behörde.

5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Einschreiterin ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Wörtlich hieß es darin: „Es wurden keine Abzugsposten nachgereicht. Die Richtsatzüberschreitung bleibt bestehen.“

Die dem Bescheid angeschlossene „Berechnungsgrundlage“ wies eine Richtsatzüberschreitung iHv € 152,25 aus.

6. Bezugnehmend auf diesen Bescheid übermittelte die Einschreiterin die vorliegende Eingabe vom XXXX , in der die sie im Wesentlichen ausführte, sie sei in ihrer derzeitigen finanziellen Lage negativ überrascht, dass ihrem Ansuchen nicht stattgegeben worden sei. Ihr erscheine es sonderbar, dass die Lehrlingsentschädigung ihres XXXX zu ihrem Einkommen gerechnet werden, da er als Lehrling recht wenig zum Haushalt beitragen könne und dazu nicht einmal verpflichtet sei. Sie müsse neben Strom, Wasser, Kanal, Müllabfuhr auch noch eine Rechnung für Heizöl begleichen. Ihr bleibe kaum etwas zum Leben übrig, um für Nahrung oder Hygiene aufzukommen. Ihre physische und psychische Gesundheit sei sehr schlecht, und Corona habe es noch schlechter gemacht.

Sie bitte, ihren Fall nochmals neu zu berechnen und ihre Situation zu berücksichtigen.

Der Eingabe war eine Rechnung für Heizöl vom XXXX angeschlossen.

7. Die Vorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Einschreiterin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben sowie Angaben zu machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

10. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am XXXX ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Einschreiterin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Dabei machte sie geltend, Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz/Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein. Weiters machte sie einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Dem Antragsformular waren Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen sowie eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch der Einschreiterin (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Einschreiterin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über alle Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, hin, und forderte die Einschreiterin konkret auf: „Bitte aktuelles Einkommen, AMS-Bescheid etc. von XXXX nachreichen. Danke.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist bis zum XXXX gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Einschreiterin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Die Einschreiterin übermittelte hierauf per E-Mail am XXXX eine Lohn-/Gehaltsabrechnung ihres Haushaltsangehörigen für den Monat XXXX .

4. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Einschreiterin darauf hin, dass eine Überprüfung ihres Antrages vom XXXX ergeben habe, dass das Haushaltseinkommen der Einschreiterin die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und forderte die Einschreiterin zu einer Stellungnahme auf.

Für eine Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

Dem Schreiben war eine Berechnungsgrundlage angeschlossen, die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 152,25 auswies.

5. Die Einschreiterin übermittelte daraufhin weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen an die belangte Behörde.

6. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Einschreiterin ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen der Einschreiterin die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreite. Wörtlich hieß es darin: „Es wurden keine Abzugsposten nachgereicht. Die Richtsatzüberschreitung bleibt bestehen.“

7. Im Rahmen ihrer Eingabe vom XXXX erklärte die Einschreiterin im Wesentlichen, sie sei in ihrer derzeitigen finanziellen Situation negativ überrascht, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Sie bitte, ihren Fall nochmals neu zu berechnen und ihre Situation zu berücksichtigen.

Der Eingabe war eine Rechnung für Heizöl vom XXXX angeschlossen.

7. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe auszuführen sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu machen.

8. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am XXXX ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass die Eingabe ursprünglich nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich einer Beschwerde entsprach und dieser Mangel auch nachträglich – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht behoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa zu erfolgen, wenn der Mangel der gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde nicht rechtzeitig behoben wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 9).

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.) das Begehren und 5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3.3. Weist die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht alle gemäß § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf, so darf die Beschwerde nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern es ist ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Einschreiter unter gleichzeitiger Festlegung einer angemessenen Frist ein konkreter Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem dieser nicht fristgerecht vollständig entsprochen hat. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0051; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 5).

3.4. Die Eingabe der Einschreiterin vom XXXX entsprach nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG. Insbesondere fehlte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

3.5. Die Beschwerde war aus diesen Gründen mangelhaft und der vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Mängelbehebungsauftrag notwendig. Die dafür eingeräumte Frist von zwei Wochen ab Zustellung war angemessen.

3.6. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einschreiterin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Eingabe gemäß § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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