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W216 2241159-1•Bundesverwaltungsgericht W216 2241159-1
W216 2241159-1Bundesverwaltungsgericht13.08.2021
Antragsprinzip Antragstellung Arbeitslosengeld Fristablauf Geltendmachung
W216 2241159-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 04.01.2021, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab dem 31.12.2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2021 wurde gemäß § 17 iVm den §§ 44, 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 31.12.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 31.12.2020 eingebracht habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.01.2021. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich am 25.11.2020 per E-Mail beim AMS Korneuburg arbeitslos gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie ab dem 01.12.2020 arbeitslos sei, da ihr Dienstverhältnis mit 30.11.2020 enden würde. Daraufhin sei ihr vom AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld per Post übersandt worden. Die Frist zur Retournierung des Antrags habe am 17.12.2020 geendet. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei bei ihr erst am 31.12.2020 eingelangt und sei von ihr umgehend unterfertigt und ausgefüllt noch am 31.12.2020 per E-Mail an das AMS übermittelt worden. Dies unter mit dem Hinweis, dass der Antrag erst an diesem Tag bei ihr einlangt sei und sie ihn aufgrund dessen nicht fristgerecht bis 17.12.2020 retournieren habe können. Seit sie an ihrem Wohnort gemeldet sei, habe sie Problem mit der Post. Briefe würden entweder viel zu spät oder gar nicht zugestellt werden. Ihr sei zwar bewusst, dass das AMS Gesetze habe, an die es sich zu halten habe, sie könne jedoch nichts für den zu spät eingebrachten Antrag und es sei nicht ihre Schuld, dass dieser zu spät eingelangt sei. Sie ersuche daher – auch bezugnehmend auf ihre prekäre finanzielle Situation – um Nachsicht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem vorangehenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom April 2020 sowie in der hierzu an sie ergangenen Mitteilung vom 18.04.2020 darauf hingewiesen worden sei, dass bei Bezugsunterbrechungen von mehr als 62 Tagen ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Dass sie diese Verpflichtung zur Kenntnis genommen habe, habe die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift im Antrag bestätigt.
Die Unterbrechung wegen ihrer Beschäftigung habe 120 Tage gedauert, weshalb ein neuer Antrag erforderlich gewesen sei. Ihre Meldung, dass sie nun wieder arbeitslos sei, habe daher nicht ausgereicht, um ihren Anspruch auf Geldleistung zu wahren. Es sei daher sehr wohl in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen, einen Antrag gleich nach der Unterbrechung wegen der Beschäftigung zu stellen, damit der lückenlose Weiterbezug gewahrt bleibe. Ihr Beschwerdevorbringen gehe daher ins Leere.
4. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.04.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Ein Vorbringen erstattete sie darin nicht.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 07.04.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10.04.2020 beim AMS arbeitslos und stellte einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In dem von ihr eigenhändig unterzeichneten und eingebrachten bundeseinheitlichen Antragsformular wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung ihres Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in dem Antragsformular weiters darauf hingewiesen, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage andauern, frühesten wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch bestehe.
Die Beschwerdeführerin erhielt seitens des AMS am 18.04.2020 eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld vom 18.04.2020 bis voraussichtlich 13.11.2020). Auch in dieser Mitteilung befindet sich auf der Rückseite der Hinweis auf diese Vorgehensweise bei Bezugsunterbrechungen.
Die Beschwerdeführerin bezog vom 18.04.2020 bis 02.08.2020 Arbeitslosengeld. Von 03.08.2020 bis 30.11.2020 (120 Tage) war sie vollversichert beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25.11.2020 beim AMS Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) per E-Mail und gab bekannt, dass ihr Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst werde und sie mit 01.12.2020 arbeitslos sei.
Am 26.11.2020 wurde ihr seitens des AMS Korneuburg ein Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld per Post zugeschickt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diesen Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben postalisch, per Fax (oder E-Mail) bis spätestens 17.12.2020 an das AMS zu retournieren und wurde dieses Datum auch am Antragformular vermerkt. In diesem wurde auch unter dem Betreff "Wichtig" darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, die rechtzeitige Vereinbarung einer Terminverlängerung notwendig sei, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht werde.
Die Beschwerdeführerin unterfertigte den Antrag auf Arbeitslosengeld erst mit 31.12.2020 und brachte ihn im Wege des Einwurfs in die Postbox des AMS ein, wo er am 04.01.2021 entnommen wurde.
Für die Versäumung des Rückgabetermins lag kein triftiger Grund vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 03.08.2020 bis 30.11.2020 (120 Tage) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt war, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die per E-Mail erfolgte Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin vom 25.11.2020 liegt im Akt ein.
Die Übermittlung des Antragsformulars am 26.11.2020 seitens des AMS per Post ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der handschriftlich eingetragene – gut leserliche – Rückgabetermin "bis spätestens 17.12.2020" ist dem Antragsformular zu entnehmen. Auch diesbezüglich erstattete die Beschwerdeführerin kein abweichendes Vorbringen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den Antrag auf Geltendmachung von Arbeitslosengeld erst am 31.12.2020 durch Einwurf in die Postbox des AMS Korneuburg einbrachte. Die von ihr angeführten Probleme mit der Post stellen keinen triftigen Grund für die Versäumung des Rückgabetermins dar, zumal es an der Beschwerdeführerin lag, dafür Sorge zu tragen, dass durch eine zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine lückenlose Weitergewährung des Arbeitslosengeldes gewährleistet wird. Ihr standen dafür mehrere Optionen zur Verfügung, auf die sie bereits im von ihr im April 2020 eingebrachten und von ihr eigenhändig unterzeichneten Antragsformular hingewiesen wurde. Ihr war somit auch bekannt und bewusst, dass bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen (in ihrem Fall waren es 120 Tage) ein neuerlicher Antrag erforderlich und die von ihr mit E-Mail vom 25.11.2020 erfolgte Wiedermeldung nicht ausreichend war. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, gar nicht gewusst zu haben, dass ihr ein Antragsformular seitens des AMS zugesendet worden sei. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus aktiv wird und sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld unmittelbar nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit stellt, was sie jedoch – ohne Angabe von Gründen – verabsäumt hat.
Die belangte Behörde ging daher zurecht davon aus, dass der Tag der Geltendmachung daher der 31.12.2021 war und der Beschwerdeführerin somit ab diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
…
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
…"
3.3. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 46 Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (in der Regel) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).
§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).
3.4. Vorliegend übermittelte das AMS Korneuburg der Beschwerdeführerin am 26.11.2020 das für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld vorgesehene Antragsformular. Als (spätester) Termin für die Rückübermittlung des Antrags wurde am Formular der 17.12.2020 vermerkt. Der Antrag langte jedoch erst am 31.12.2020 bei der belangten Behörde ein.
Das Gesetz sieht zwar in § 17 Abs. 1 AlVG und vor allem in § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben.
3.5. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Gegenständlich reichte eine Übermittlung des Antrags an die belangte Behörde aus. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren nicht dar, dass sie den vom AMS festgesetzten Termin für die Beibringung des Antragsformulars aus "triftigem Grund" iSd § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat. Soweit diesbezüglich vorgebracht wurde, dass es wiederholt zu Problemen mit der Zustellung durch die Post gekommen sei und sie das Antragsformular erst am 31.12.2020 erhalten habe, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach diese Umstände der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, zumal dieser auch die Möglichkeit offenstand, einen Antrag gleich nach der Unterbrechung wegen der Beschäftigung zu stellen, um einen lückenlosen Weiterbezug zu wahren. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
3.6. Mit der Novelle BGBl. I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken und wurde ein solcher von der Beschwerdeführerin ohnedies nicht behauptet. Zum anderen wäre die Beschwerdeführerin im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Rückgabefrist am 31.12.2020 eingebracht und erst damit ihren Leistungsanspruch erfolgreich geltend gemacht hat, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es wurde auch kein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist geltend gemacht. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag beinhaltet kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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