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W155 1439189-2•Bundesverwaltungsgericht W155 1439189-2
W155 1439189-2Bundesverwaltungsgericht12.08.2021
amtswegige Wiederaufnahme befristete Aufenthaltsberechtigung Erschleichen falsche Angaben Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Neuansiedlung Pandemie Rückkehrsituation Sicherheitslage subsidiärer Schutz Täuschung Verfolgungsgefahr vulnerable Personengruppe westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund Zumutbarkeit
W155 1439189-2/13E
W155 1439191-2/26E
W155 1439194-2/9E
W155 1439195-2/9E
W155 1439192-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von
1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
III. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX 4. XXXX , und 5. XXXX , der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
IV. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX werden befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 12.08.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen (BF2 bis BF4) sowie des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (BF5).
Die BF1 reiste alleine spätestens am 10.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre vier minderjährigen Kinder, damals im Alter von ca. 9, 5, 4, und 3 Jahren überließ sie in der Obhut eines Schleppers von Griechenland nach Österreich.
Die minderjährige BF2 und der minderjährige BF5 reisten am 12.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für diese am 13.03.2013 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Die minderjährigen BF3 und BF4 reisten ca. ein Monat später, am 03.04.2013 in das österreichische Bundesgebiet und stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für diese am 04.04.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Am 11.03.2013 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie gab an, dass sie Pakistan verlassen habe, weil ihr Mann schwer drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Er habe sie und ihre Kinder immer geschlagen und das ganze Hab und Gut verkauft. Ihr Vater habe die Situation mitbekommen und für sie und ihre Kinder ohne Wissen des Ehemannes die Flucht organisiert.
Die minderjährigen BF2 bis BF5 wurden aufgrund ihres Kleinkindalters nicht niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.05.2013 brachte die BF1 vor, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Sie sei in Pakistan geboren, habe nie in Afghanistan gelebt und habe keine Angehörigen in Afghanistan. Sie habe keine Geschwister, auch hätten ihre Eltern keine Geschwister. Sie habe Pakistan verlassen, weil ihr Mann stark drogensüchtig gewesen sei und sie immer geschlagen und misshandelt habe. Er habe mit dem Tod gedroht und alles, was sie zu Hause gehabt hätte, verkauft. Auch das Leben ihres Vaters sei in Gefahr, auch er sei mit dem Tod bedroht worden. Eine Anzeige gegen den Ehemann sei aber nie erstattet worden. Ihr Leben wäre auch in Afghanistan durch ihren Ehemann in Gefahr. Der BF1 wurde mitgeteilt, dass sich die begründetet Furcht vor Verfolgung auf das Herkunftsland (also Afghanistan) beziehen müsse und die zu treffende Entscheidung in Ihrem Asylverfahren auch davon beeinflusst werde, dass es in Ihrem Fall kein Familienoberhaupt gebe. Eine diesbezügliche Änderung (indem etwa der Ehemann nach Österreich kommt) könne zu einer anderslautenden Entscheidung führen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugewiesen (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Inhaltsgleiche Bescheide ergingen an die minderjährigen BF2 bis BF5 am selben Tag im Rahmen des Familienverfahrens. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, vielmehr eine private Auseinandersetzung in Pakistan, die in keinem Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach der GFK stehe. Außerdem habe die BF1 nicht gezeigt, dass sie dem als westlich zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild zugetan wäre.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Beschluss vom 10.07.2014, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5), behob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das aktuelle Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Sinne nachgekommen sei. Es seien für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der BF1 der Status einer Asylberechtigten zu gewähren sei, weitere Ermittlungen notwendig.
Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme der BF1 vor der belangten Behörde am 05.01.2015 gab sie an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe. Sie habe auch ihren Vater nicht mit der Scheidung beauftragt, aus Angst, ihr Ehemann könnte ihrem Vater etwas antun. Sie habe eine (telefonische) Fernbeziehung zu einem Mann, der in Salzburg lebe. Sie habe jemanden, der sie im Alltag unterstütze. Ihre zwei älteren Töchter würden in die Schule, ihre beiden Kleinen in den Kindergarten gehen. Sie gehe einkaufen. Sie würde zuerst die Sprache lernen und dann als Verkäuferin arbeiten. Auf die Frage, was ihr besonders wichtig erscheine, gab sie nichts an.
In einem Aktenvermerk vom selben Tag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hielt die belangte Behörde fest, dass die BF1 aus Gründern der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen und aus Blutrache vor ihrem Ehemann eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF1 auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gleichlautende Bescheide ergingen im Rahmen des Familienverfahrens an die minderjährigen BF2 bis BF5. Beweiswürdigend wurde im Bescheid betreffend die BF1 ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig habe gewertet werden können. Gem. § 58 Abs. 2 AVG könne eine nähere Begründung entfallen. Da der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und keine Asylausschlussgrund vorlag, wurde den BF2 bis BF5 derselbe Schutz gewährt.
Gegenständliches Verfahren:
Spätestens am 12.09.2017 reiste der Ehemann der BF1, XXXX (in der Folge: AKZ), geb. XXXX , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2017 gab er bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sie schon vor fünf Jahren beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen, weil dort Krieg herrsche und außerdem gebe es die Taliban und die Daesh. Er habe vier Kinder, davon drei Töchter. In Afghanistan hätten Mädchen und Frauen keine Rechte. Er habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei und seine Familie bereits in Österreich lebe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2017 gab AKZ hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass seine Kinder in Österreich seien. In seiner Heimatprovinz XXXX sei die Lage sehr schlecht gewesen. Es habe immer Explosionen gegeben und hätten Taliban Leute entführt und Bomben gelegt. Seine Familie sei mit ihm gemeinsam in Pakistan gewesen und wäre dann wegen der schlechten Sicherheitslage in Pakistan und weil die pakistanische Regierung sie nicht habe haben wollen, nach XXXX gereist. Seine Familie sei jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht in XXXX geblieben. Er sei schon vorher nach Afghanistan, XXXX gereist, weil sein Bruder krank gewesen sei. Erst nach dessen Tod sei er nach Österreich gekommen.
In weiterer Folge wurden die BF1 sowie AKZ aufgrund stark aufgetretener Divergenzen zwischen ihren Aussagen zu einer neuerlichen Einvernahme am 07.12.2017 vor die belangte Behörde geladen. Hierbei gab die BF1 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe erneut an, dass sie aus Pakistan geflohen sei, da sie mit ihrem Mann Probleme gehabt hätte. Er sei schlecht mit ihnen umgegangen und es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. Ihr Mann habe Drogen konsumiert und alles Geld für seine Drogen ausgegeben. Er habe sie und die Kinder geschlagen und weil es ihr wirklich sehr schlecht gegangen sei, habe sie die Kinder gepackt und sei nach Österreich gekommen. Weiters gab die BF1 wiederholend an, dass ihr Mann hierbleiben solle, weil sie ihn liebe. Er habe bei ihrem Vater um Verzeihung gebeten. Er wäre jetzt ein guter Mensch und würde seine Kinder vermissen. Ihr Vater habe sie angerufen und den Kontakt mit ihrem Mann hergestellt. Auf die Frage, warum ihr Mann im Falle einer Rückkehr nicht arbeiten könne, wo er sich doch geändert habe, antwortete sie, dass es in XXXX jeden Tag Explosionen gebe und: „Alle anderen Afghanen machen das auch so, dass zuerst die Frauen kommen und dann die Männer“. Nachgefragt meinte sie, dass sie es mit eigenen Augen in Traiskirchen gesehen hätte: „Sie sagten, sie wären vor ihren Männern eingereist“. In Afghanistan sei überall Gefahr und jeden Tag würden Kinder sterben, alle würden weglaufen.
AKZ gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2017 auf die Frage, weshalb seine Frau Afghanistan verlassen habe, an, dass es zwischen ihm und seiner Frau nicht so gut gewesen sei. Sie hätten ein bisschen Probleme gehabt. Er habe manchmal geraucht, aber seine Frau nicht geschlagen. Er habe seine Frau verwöhnt und ihr Ketten gekauft. Er liebe seine Frau und Ehepaare würden sich immer streiten. Erneut befragt, weshalb seine Frau das Herkunftsland verlassen habe, gab er an, dass dies vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage erfolgt wäre und weil sie auch nichts gehabt hätten. Auf den Vorhalt der divergierenden Angaben zu seiner Frau führte er aus, dass seine Frau Stress gehabt habe und dass sie damit einen besseren Bescheid bekomme: „Die meisten die herkommen erfinden was, damit sie einen besseren Bescheid bekommen. So wie meine Frau“. Weiter befragt führte er aus, dass seine Frau bei ihren am Anfang angegeben Antworten habe bleiben müssen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der BF1 vor der belangten Behörde am 17.01.2018 gab diese erneut an, dass es ihr nicht gut gegangen sei, weil sei immer mit ihrem Mann gestritten habe. Sie hätten kein Geld gehabt. Abgesehen davon sei Krieg gewesen. Er habe das Geld für Drogen ausgegeben. Auf Vorhalt seiner Aussagen, gab sie an, dass sie die Wahrheit gesagt habe und ihr Mann über sie Lügen erzähle. Sie wolle trotz alledem mit ihm zusammenleben, er sei nett und respektiere sie und die Kinder.
In der Folge leitete die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeverfahren ein und befragte die BF1 am 18.06. 2018 im Wesentlichen zu ihrem Tagesablauf in Österreich. Sie führte u.a. aus, dass Ihre älteste Tochter mit 17 oder 18 Jahren heiraten könne, wenn der richtige Mann käme, der nett sei und sie versorgen könne. Sie solle die Lebensweise der BF1 übernehmen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 13.08.2018 wurden das rechtskräftig entschiedene Erstverfahren der BF1 bis BF5 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VII.)
Die belangte Behörde führte zur Wiederaufnahme der Asylverfahren der BF im Bescheid der BF1 im Wesentlichen Folgendes an:
Die BF1 und ihre Kinder (BF2 bis BF5), hätten aufgrund der damals für glaubhaft befundenen Integrationsbemühungen der BF1 aber vor allem aufgrund der Tatsache, dass die BF1 zum damaligen Zeitpunkt als Frau und Mutter ohne männliche Bezugsperson in Afghanistan gegolten habe, den Status der Asylberechtigten erhalten. Die damals festgestellten Fluchtgründe, welche zur Asylgewährung betreffend die BF1 geführt hätten, nämlich die westliche Orientierung, die Behauptung keine männliche Bezugsperson in Afghanistan zu haben, die behauptete familiäre Gewalt durch ihren Ehemann und die befürchtete Bedrohung durch den Ehemann, hätten aufgrund der durchgeführten Parteiengehöre massiv in Zweifel gezogen werden müssen. Zu diesem Zwecke seien die BF1 und ihr Ehemann mehrfach durch die Behörde einvernommen worden und hätte eine Vielzahl an Widersprüchen festgestellt werden können. So habe eine wissentliche und gezielte Täuschung der Behörde durch die BF1 festgestellt werden können. Betreffend die Fluchtgründe, die zur Asylgewährung der BF1 und der BF2 bis BF5 geführt hätten, werde festgestellt, dass die BF1 die Behörde absichtlich getäuscht hätte, um für sich und ihre Kinder den Asylstatus zu erschleichen. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass weder die BF1 noch ihr Ehemann oder ihre Kinder in Afghanistan einer konkreten oder gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche bei einer Rückkehr befürchten müssten. Rechtlich wurde im Bescheid betreffend die BF1 auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen, wonach die BF1 den Bescheid erschlichen hätte. Hinsichtlich der BF2 bis BF5 wurde darauf verwiesen, dass ihre Verfahren aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso wiederaufzunehmen gewesen seien.
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhoben BF1-BF5 fristgerecht Beschwerde und führten begründend aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der BF1 drohe aufgrund des Umstandes, dass diese zur sozialen Gruppe der Frauen gehöre, im Falle ihrer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Ebenso drohe den BF2 bis BF5 aufgrund des Umstandes, dass diese zur sozialen Gruppe der Kinder gehören, im Falle ihrer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Zur erneuten Annäherung der BF1 und ihrem Ehemann sei auszuführen, dass jener vor ein paar Jahren wieder Kontakt aufgenommen habe, indem er beim Vater der BF1 vorstellig geworden sei, diesen um Verzeihung gebeten und ihn davon überzeugt habe, nunmehr drogenfrei zu sein und sein Verhalten zu bereuen. Daraufhin habe der Vater der BF1 seiner Tochter den Kontakt mit ihrem Ehegatten ermöglicht. Der Ehegatte der BF1 habe sich in Pakistan einer Therapie unterzogen und sich seit seiner Ankunft in Österreich gegenüber seiner Frau und seinen Kindern wohlverhalten.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 ein.
Am 14.07.2019, 01.03.2019, 30.07.2019, 02.12.2019, 22.12.2019, und 09.06.2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht von Amtshandlungen gegen die BF2 verständigt.
Am 06.03.2020 wurde die BF2 von einem Bezirksgericht wegen §83(1) StGB, §241e (3), §15 StGB, §127 StGB zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe auf 3 Jahre bedingt verurteilt.
Am 23.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache und Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 bis BF5 sowie der Ehegatte der BF teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Die BF nahmen durch ihre Rechtsberatung zu den Länderfeststellungen Stellung und verwiesen auf die UNHCR-RL und darauf, dass die BF das Risikoprofil der lange im westlichen Ausland aufgehaltenen Personen erfüllen, insbesondere als westlich orientierte Frauen. Selbst bei einer Rückkehr im gemeinsamen Familienverband sei es für die Töchter der BF1 unmöglich, in das Schulsystem eingegliedert zu werden.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2021, Zl. XXXX , wurde die BF2 wegen § 107(1) StGB, §§107c (1) Z1 und Z2 StGB zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt.
Mit Urteil vom 09.07.2021, Zl. XXXX wurde die BF2 wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15,127 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 (1) StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 (1) StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt verurteilt. Außerdem wurde die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ XXXX wurde AKZ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, befristet auf ein Jahr, zuerkannt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführer
Die BF1 ist seit ca. 2003 mit AKZ traditionell islamisch verheiratet. Sie sind leibliche Eltern der BF2 bis BF5.
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind afghanische Staatsangehörige. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zum sunnitischen Glauben, den sie unregelmäßig praktizieren. Die BF1 fastet im Ramadan. Die Muttersprache der BF1 ist Dari, sie spricht auch Urdu.
Die BF1 wurde in XXXX , Pakistan geboren. Die Eltern der BF2 stammen aus Afghanistan, XXXX und haben wegen des Krieges Afghanistan verlassen. Der Vater der BF1 lebt in XXXX , sie hat nach ihren Angaben keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Ob die Mutter der BF1 verstorben ist, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die BF1 eine Schule besucht hat.
Die BF1 lebte zunächst mit ihren Eltern und nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann in XXXX , einem Vorort von XXXX im selben Haus, aber in unterschiedlichen Stockwerken. Sie war Hausfrau und nicht berufstätig. Die BF2 ist nicht von ihrem Ehemann in Pakistan geschieden worden.
Die BF1 hat Geschwister und Verwandte in Afghanistan.
Die BF2 bis BF5 wurden in XXXX geboren.
Nach Angabe der BF1 hat AKZ vom Ertrag seiner Grundstücke in XXXX , Afghanistan gelebt und in hat zudem in Pakistan in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. AKZ war immer wieder für kurze Zeit in Afghanistan.
Die BF1 bis BF5 waren auf dem Weg nach Europa erstmals in Afghanistan, XXXX .
Die BF2 bis BF5 haben in Pakistan keine Schule besucht.
Zum Fluchtgrund
Die BF haben nie in Afghanistan gelebt. Die BF haben daher keine Fluchtgründe, die den Herkunftsstaat Afghanistan betreffen vorgebracht.
Die BF1 hat Pakistan aus privaten und wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Die BF2 bis BF 5 haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern beziehen sich auf die Fluchtgründe der BF1.
Die BF1 hat die belangte Behörde zur Erlangung des Asylstatus wissentlich getäuscht.
Zur Rückkehrmöglichkeit
Eine Rückkehr der BF in die Heimatprovinz des AKZ ist nicht möglich, da diese Provinz als relativ volatil eingestuft ist.
Die BF haben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Tadschiken), ihrer Religion (sunnitische Moslems), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr zu erwarten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den BF auch keine Gefahr durch Familienangehörige des AKZ oder ihn selbst.
Die BF1 bis BF5 sind mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, obwohl sie in Pakistan geboren wurden. Sie sprechen eine Landessprache.
Die weiblichen Beschwerdeführer wären im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Hinsichtlich der BF2 bis BF5 kann nicht festgestellt werden, dass es ihnen grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem (neuerlich) zu integrieren, da sie dieses Gesellschaftssystem in Österreich weitgehend leben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass den minderjährigen BF auf Grund ihres Alters beziehungsweise vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wären. Den minderjährigen BF droht keine von den Eltern abgeleitete Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe allein auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Der BF1 wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in den Hauptstädten XXXX , Herat oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Sie hat keine bzw. eine geringfügige Schulbildung und verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Bei einer Ansiedelung in der Stadt XXXX , Mazar-e Sharif oder Herat könnten die BF1 aktuell, sohin im Entscheidungszeitpunkt, die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, für sich und ihre minderjährigen Kinder nicht in ausreichendem Maße befriedigen. Die BF würden daher aktuell in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Familienangehörigen der BF1, konkret der Vater der BF1 in der Lage wären, diese bei der Neuansiedlung in XXXX , Mazar-e-Sharif oder Herat ausreichend zu unterstützen.
Die BF2 könnte bei einer Ansiedelung in der Stadt XXXX , Mazar-e Sharif oder Herat aktuell, sohin im Entscheidungszeitpunkt, die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, für sich alleine nicht in ausreichendem Maße befriedigen. Die BF2 würde daher aktuell in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Die BF2 hat zumindest einen Großvater in XXXX , es kann nicht festgestellt werden, ob dieser oder andere Familienangehörigen in der Lage wären, die BF2 bei einer Neuansiedlung in XXXX , Mazar-e-Sharif oder Herat ausreichend zu unterstützen. Die BF2 ist zudem in Pakistan geboren und war nur kurze Zeit in Afghanistan vor ihrer Flucht aufhältig.
Zum Leben In Österreich:
Die Familie lebt von der Grundversorgung.
Die BF1 bis BF5 sind gesund. Die BF1 nimmt aktuell Medikamente zum Einschlafen, sie leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Die BF1, BF3, BF4 und BF5 sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie kümmert sich nach wie vor um den Haushalt, wird aber von ihrem Ehemann unterstützt. Sie hat A1-Niveau Deutschkenntnisse, besucht aktuell keinen Deutschkurs und will den Beruf einer Verkäuferin ausüben. Sie hat einen Werte- u. Orientierungskurs besucht. Sie bewegt sich im sozialen Umfeld einer Vertrauensperson und von afghanischen Familien. Sie bedarf bei komplexeren Tätigkeiten, wie etwa Arztbesuchen, einer Unterstützung – insbesondere in sprachlicher Hinsicht – durch eine Vertrauensperson. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie geht sie mit den Kindern spazieren, manchmal in ein Fitness Center und shoppen. Sie erschien zur Beschwerdeverhandlung modisch gekleidet- Bei der BF1 ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines „westlichen Verhaltens“ oder eine „westliche Lebensführung“ als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.
Eine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines „westlichen Verhaltens“ oder eine „westliche Lebensführung“ als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann konnte auch im Hinblick auf die mj. Töchter der BF1 nicht erkannt werden.
Die BF2 besucht seit 01.01.2021 einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss. Sie hat den Berufswunsch Maschinenbautechnikerin zu werden, ohne konkretes Wissen an das Anforderungsprofil, außer der Absolvierung einer Lehre. Sie trifft sich mit Freundinnen und mag Wien. Sie beantwortet die Fragen in der Beschwerdeverhandlung nicht auf Deutsch. Die BF2 wurde dreimal strafrechtlich verurteilt (siehe Verfahrensgang).
Die BF3 geht in eine neue Mittelschule und trifft sich manchmal mit Freundinnen. Sie hat die deutsche Sprache bisher gut erlernt und möchte Ärztin werden, wobei sie sich noch nicht genau informiert hat, welche konkreten Ausbildungsschritte sie dafür setzen muss. Sie hilft einer Mitschülerin beim Lernen.
Bei der zwölfjährigen BF4 konnte wegen ihres jungen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung erkannt werden, dass die Verinnerlichung einer westlichen Lebensführung als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität hätte angenommen werden können. Sie besucht eine neue Mittelschule.
BF5 besucht in Österreich eine neue Mittelschule.
Die BF1 lebt in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Die Ehe ist aufrecht.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Fassung 21.07.2020 gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:
COVID-19:
Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan
Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).
Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).
Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe
Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).
Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).
Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020).
Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020).
Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).
Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).
Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans
Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).
Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).
In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D).
In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020).
In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).
Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe sind derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).
Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020).
Einreise und Bewegungsfreiheit
Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).
Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020).
Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).
Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).
Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).
Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).
Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).
Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20).
Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):
Taliban
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) –Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt. 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend NichtPaschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Kunar
Kunar liegt im Osten Afghanistans. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai und Nuristani. Die Provinz hat 490.690 Einwohner (LIB, Kapitel 2.18).
In der Provinz sind der ISKP, Al-Qaida und die Lashkar-e Taiba aktiv. Auch betreiben Mitglieder der Teherik-e Taliban Pakistan (TTP) in der Provinz Kunar eine Militärbasis. In der Provinz Kunar werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durchgeführt. Zusammenstöße zwischen ISKP-Kämpfern und den Regierungskräften, aber auch zwischen ISKP-Anhänger und Taliban finden statt. Dabei werden Kämpfer auf beiden Seiten getötet und verletzt, zudem kommt es in manchen Fällen auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2019 gab es 256 zivile Opfer (77 Tote und 179 Verletzte) in der Provinz Kunar. Dies entspricht einem Rückgang von 36% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von nicht explodierten Kampfmitteln (unexploded ordnance, UXO), Landminen und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.18).
In der Provinz Kunar reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
Kabul
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).
Schiiten
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3).
Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3).
Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3).
Grundversorgung
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat.Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).
Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif
Kabul
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 08.06.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.04.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 08.06.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.04.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.04.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6%). In der Provinz Ghor hingegen ist der traditionelle Agrarsektor bei weitem der größte Arbeitgeber, während es hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen gibt (CSO 08.06.2019).
Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (STDOK 21.07.2020; RA KBL 04.01.2020).
Herat
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (STDOK 13.06.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 02.04.2015).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren, und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.07.2020; vgl. GOIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren (STDOK 21.07.2020; vgl. MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber, und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.07.2020).
In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (STDOK 21.07.2020).
Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union, und die Zahl derer, die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 07.05.2020).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.09.2020; vgl. Flightradar 24.09.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.09.2020).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vgl. Seefar 7.2018). Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.07.2020). Nach den Prognosen des Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020 werden etwa 3,7 Millionen Menschen aufgrund von Konflikten, Naturkatastrophen und Vertreibungen medizinische Nothilfe benötigen (UNOCHA 17.12.2019; vgl. WHO 8.2020). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan, und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.07.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020)
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (STDOK 4.2018; vgl. CoA 2004, AA 16.07.2020). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018).
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2017 waren 76% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten (WB o.D.b).
COVID-19
Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.09.2020). Nach offiziellen Zahlen der Johns-Hopkins-Universität waren mit 22.09.2020 39.074 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden (IOM 23.09.2020; vgl. JHU 22.09.2020). Bis 02.09.2020 wurden insgesamt 103.722 Tests durchgeführt (IOM 23.09.2020).
Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID 19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Infizierten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).
Frauen
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vgl. AF 13.12.2017).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019).
Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019).
Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen – beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken – zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vgl. UNAMA 24.12.2017).
Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung (2004) genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des Nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das „Gender Equality Project“ der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018).
Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 1) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte – einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit – vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019).
Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was anzunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (PAJ 10.12.2018).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 2.9.2019).
EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch
Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt (AA 2.9.2019). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern – das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, bis zu 20 Jahren oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS 11.3.2020).
Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen – auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).
Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch; obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter EVAW fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert (AA 2.9.2019; vgl. AI 30.1.2020). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 2.9.2019). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (KP 23.3.2016; vgl. UNAMA 5.2018).
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018). Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht (AA 2.9.2019). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 11.3.2020). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019). Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA in dieser Hinischt 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden – unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt.
Kinder
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Laut UNAMA-Berichten sank die Gesamtzahl der konfliktbedingt getöteten oder verletzten Kinder im ersten Halbjahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 13% (327 Todesfälle, 880 Verletzte). Die Beteuerungen regierungsfeindlicher Gruppen, Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Kinder abzulehnen, werden immer wieder durch ihre Aktionen konterkariert (AA 2.9.2019).
Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt – mit rund 63% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. CSO 6.2018). Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem 18. Geburtstag (AA 2.9.2019).
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).
Schulbildung in Afghanistan
Die afghanische Schulbildung beginnt für Kinder im Alter von sechs Jahren mit sechs Jahren Grundschule, gefolgt von der Unterstufe der Sekundarschule (bzw. Mittelschule) für zwölf- bis 14-Jährige und der Oberstufe für 14- bis 17-Jährige. Nach Abschluss der Oberstufe können Schüler und Schülerinnen an die Universität wechseln. Ein Bachelorstudium dauert in der Regel vier Jahre, das Masterstudium, welches nach Absolvierung eines Bachelorstudiums begonnen werden kann, zwei Jahre. Die Anzahl der angebotenen Masterstudien ist immer noch klein. Grundschule, Unterstufe und Oberstufe werden jeweils mit einem Examen abgeschlossen, welches den Übertritt in die nächsthöhere Schulform erlaubt. Aufgrund von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel Klassenwiederholungen, zeitweisem Schulabbruch oder dem Überspringen einer Schulstufe, variiert das tatsächliche Alter der Schulkinder in den jeweiligen Schulstufen mitunter erheblich (CSO 2018). Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen (EASO 4.2019). Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen „im Prinzip“ kostenlos (CSO 2018) und die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (BFA 13.6.2019).
Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.3.2020; vgl. CSO 2018). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.3.2020; vgl. CSO 2018). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf
Gemäß Schätzungen der CSO besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule (CSO 2018). Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen nur 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger (CSO 2018). Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien lag bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% waren. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchten 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule (UNHCR 5.2018). Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern (BFA 4.2018). Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen, ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch, bzw. Nichteintritt. Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischen Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (EASO 4.2019).
Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems (EASO 4.2019), auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen – beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen (SIGAR 2.2018; SIGAR 3.2017; SIGAR 11.2016) – bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet (SIGAR 30.1.2019). Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt oder internationale Organisationen wie UNICEF führen Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durch. In einigen Fällen, z.B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in „kalte“ und „warme“ Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen (BFA 13.6.2019). Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt (AAN 13.3.2017). Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt (EASO 4.2019). Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden (SIGAR 30.1.2019). Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen (EASO 4.2019).
Sicherheitsaspekte
Die Führungselite der Taliban hat erklärt, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), was aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; UNAMA 24.2.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). Insbesondere in jenen von Taliban kontrollierten Gebieten, schränken gewalttätige Angriffe auf Schüler/innen, insbesondere auf Mädchen, den Zugang zur Bildung ein. Taliban und andere Aufständische bedrohen und greifen Schulbeamte, Lehrer/innen und Student/innen, insbesondere Mädchen an; auch wurden sowohl Buben- als auch Mädchenschulen niedergebrannt (USDOS 11.3.2020).
Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternde Sicherheitslage wurden aber bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 beinahe verdreifacht. Die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist unter anderem darin begründet, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 28.5.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019). Nach Vorfällen in der Provinz Farah legten Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste nahe, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten der Taliban dies ab (NYT 21.5.2019).
Kinderarbeit
Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 2.9.2019).
Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15-17 Jahren arbeiten, wenn „die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt“. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten (EASO 4.2019). Armut ist ein wesentlicher Grund, warum Kinder arbeiten (CSO 2016; vgl. APPRO 4.2018). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung (APPRO 4.2018). CSO schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF – anders als ILO – auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Der Unterschied zwischen den Geschlechtern nimmt mit dem Alter der Kinder zu, was gemäß CSO den vorherrschenden Traditionen der Abschottung von Frauen und frühen Heirat von Mädchen entspricht (CSO 2016). Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten (NRC 27.9.2018).
Arbeitsgesetze sind meist unbekannt und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (APPRO 4.2018).
Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden (APPRO 4.2018).
Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern
In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost (AA 2.9.2019). Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. APPRO 4.2018, STC 2017, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD) bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.3.2020).
Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA in dieser Hinischt 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden – unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (UNSC 29.3.2019). Obwohl Bacha Bazi kriminalisiert wurde, sind Verfolgungen von Fällen selten und die Praxis bleibt verbreitet (UNSC 29.3.2019). Berichten zufolge schlug die Polizei Kinder und missbrauchte sie sexuell. Kinder, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiteren Belästigungen durch Exekutivbeamte – insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi; und hielten die Kinder davon ab Vergehen zu melden (USDOS 11.3.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vgl. UNSG 30.6.2019; UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018).
Rekrutierung Minderjähriger
Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort (AA 2.9.2019). Die UNO verifizierte im Jahr 2018 die Rekrutierung und den Einsatz von 45 Buben sowie einem Mädchen – einige von ihnen wurden bereits im Alter von 8 Jahren rekrutiert; sie sollten kämpfen, improvisierte Sprengkörper bauen, Selbstmordanschläge ausführen usw., wurden aber auch Opfer sexueller Ausbeutung. In diesem Zusammenhang wurden mindestens 22 Buben getötet. 67% dieser Verstöße, gegen insgesamt 31 Kinder, wurden bewaffneten Gruppierungen zugeschrieben, wie z.B. der Teherik-e Taliban Pakistan, den Taliban, dem ISKP und einer weiteren nicht identifizierten bewaffnete Gruppe. 15 Kinder wurden von der ALP, der ANP und regierungsnahen Milizen rekrutiert und eingesetzt (UNGASC 20.6.2019).
In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist die Rekrutierung von Minderjährigen zum einen auf fehlende Mechanismen zur Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst zu umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern – zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Die afghanische Regierung bemüht sich, diese Art von Rekrutierung zu unterbinden und hat die Rekrutierung Minderjähriger mittels Präsidialdekret unter Strafe gestellt. Das Dekret ist am 2. Februar 2015 in Kraft getreten, die Umsetzung verläuft schleppend. Laut UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2019 mindestens drei Jungen zwischen zwölf und 17 Jahren von afghanischen Sicherheitskräften und 23 Jungen von den Taliban rekrutiert (AA 2.9.2019). Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch die afghanischen Sicherheitskräfte ist deutlich zurückgegangen. Die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zum besseren Schutz der vom bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder beinhaltet unter anderem auch Schutzeinheiten für Kinder in den afghanischen nationalen Polizeirekrutierungszentren, die inzwischen in allen 34 Provinzen existieren (UNGASC 20.6.2019).
Blutfehde
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 11.06.2021 enthält für den vorliegenden Fall keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
[..]
„Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen“. […]
[…]
Vor dem Hintergrund der Abwägung bezüglich der Relevanz- und Zumutbarkeitsprüfung für Kabul als in Erwägung gezogenes Gebiet für eine interne Flucht- oder Schutzalternative, und unter Beachtung der generellen Situation des Konflikts und der Menschenrechtssituation, sowie deren Auswirkungen auf den breiteren sozio-ökonomischen Kontext, hält das UNHCR eine interne Flucht- oder Schutzalternative für generell nicht verfügbar in Kabul.“ (S. 10)
[…] im Afghanistan-Kontext wurde die Wichtigkeit der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzwerken, dem Existieren von Familie des/der AntragstellerIn oder Mitgliedern seiner/ihrer ethnischen Gruppe, umfangreich dokumentiert. Diesbezüglich kann die Präsenz von Mitgliedern derselben ethnischen Gruppe […] nicht für sich genommen als Beweis dafür, dass der/die AntragstellerIn in der Lage wäre, bedeutende Unterstützung durch solche Communities zu erlangen; viel eher hängt eine solche Unterstützung in der Regel von spezifischen, bereits existierenden sozialen Beziehungen zwischen AntragstellerIn und individuellen Mitglieder der jeweiligen ethnischen Gruppe ab. Selbst wenn solche sozialen Beziehungen bereits existierenden, muss geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzwerks in der Lage und willens sind, den/die AntragstellerIn wirklich zu unterstützen […].“ (S. 109)
„Aufgrund begrenzter Jobmöglichkeiten, mangelnder sozialer Schutznetze und schlechter Unterbringungsbedingungen sind Vertriebene nicht nur erhöhten Schutzrisiken in ihrem täglichen Leben ausgesetzt, sondern werden auch in sekundäre Vertreibung und zu negativen Umgangsstrategien wie Kinderarbeit, frühe Heirat, Verminderung von Quantität und Qualität der Ernährung etc. gezwungen.“ (S. 111)
Auszug aus den „EASO – Country Guidance Afghanistan“, Juni 2019:
[…]
„Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations.
For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA [Internal Protection Alternative] may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence.“ Nach diesen Richtlinien kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. […]
Von diesen Einschätzungen geht EASO auch in seiner Country Guidance 2020 im Wesentlichen nicht ab.
Zur Person der BF
Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der BF ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im Asylverfahren, da ihre Identität - mangels unbedenklicher Identitätsdokumente - nicht abschließend geklärt werden konnte, wie auch im Erstbescheid vom 20.11.2013 ausgeführt wurde. Die angeführten Daten wurden jedoch in die in Österreich ausgestellten Geburtsurkunden übernommen.
Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer und zu den Geburtsorten stützen sich auf die eigenen plausiblen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nicht festgestellt werden konnte, ob die BF1 eine Schulbildung absolviert hat. Während sie in ihrer ersten Einvernahme bei der belangten Behörde am 27.05.2013 und in der Beschwerdeverhandlung angab, in XXXX ab dem 8. Lebensjahr 5 Jahre lang eine Schule besucht zu haben, gab sie bei der Einvernahme am 05.01.2015 und am 07.12.2017 an, keine Schulbildung zu haben (EVP, S.3, bzw. S. 5).
Auch hinsichtlich der Familienangehörigen der BF 1 gibt es widersprüchliche Angaben. Sie behauptete in der Einvernahme am 27.05.2013 und in der Beschwerdeverhandlung, keine Geschwister und Verwandtschaft in Afghanistan oder Pakistan zu haben, hingegen führte sie in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 07.12.2017 an, dass ihr Vater eine verstorbene Schwester und ihre Mutter vier Schwestern und zwei Brüder hätte. Zwei Schwestern würden in Mazar e Sharif und zwei Schwestern in Norwegen leben. Sie habe zu ihnen aber keinen Kontakt (EVP, S. 5). Anders schilderte AKZ anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 07.12.2017 die Verwandtschaftsverhältnisse der BF1: „....Die Mutter meiner Frau (namens) Tuba und auch der Vater waren dabei. Von meiner Frau waren die Geschwister dabei. Zwei Brüder Khaibar (30) und Fahad (25) und zwei Schwestern Layla und Setara (20). Khaibar ist älter als meine Schwester und Layla (32) auch……“ Die Geschwister und auch die Mutter würden in XXXX leben (EVP, S. 2,3). Er führte auch weiters aus, dass die BF1 Kontakt zu ihrer Familie habe: „Natürlich, das ist doch ihre Familie. Es geht allen gut. Finanziell sieht es gut aus. Sie sind nicht reich, aber es geht ihnen besser als mittelmäßig“, (EVP, S.3). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab die BF1 am 17.01.2018 lediglich an: „Ich bleibe dabei, ich habe keine Geschwister, meine Mutter ist gestorben.“ Es gibt keinen Grund, warum den Angaben des AKZ nicht zu folgen wäre. Er hat kein Motiv diesbezüglich falsch auszusagen. Dementgegen kann ein Motiv der BF1, Verwandtschaftsverhältnisses nicht preis zu geben, darin bestehen, eine Rückkehrmöglichkeit zu erschweren. Es sind auch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass sie seit 1 ½ Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe („der Kontakt ist irgendwie verloren gegangen“) und dies mit ihrer Beschäftigung mit den Kindern begründete, nicht plausibel und unglaubwürdig - auch vor dem Hintergrund der amtsbekannten Bedeutung familiärer Netzwerke in Afghanistan (vgl. EASO, Afghanistan – Networks, Jänner 2018).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben. Die BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung neurologische Befundberichte aus 2019 vorgelegt mit der Diagnose einer Schmerzstörung und der Aussage: „…konnte schmerzbedingt den Deutschkurs nicht besuchen“. Konkrete Angaben über welchen Zeitraum ein Besuch nicht möglich war, sind jedoch nicht zu finden. Weiters wurde die Arbeitsunfähigkeit der BF1 seit November 2019 durch eine Allgemeinmedizinerin erklärt, aufgetragene Kontrolluntersuchungen erfolgten lediglich bis März 2020. In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zu ihrem Gesundheitszustand lediglich an, dass sie Medikamente zum Einschlafen nehme. Dass sie keinen Deutschkurs habe besuchen können, begründet die BF1 damit, dass sie die negative Asylentscheidung krankgemacht habe und der Arzt Ruhe verordnet habe. Eine schwere Krankheit wurde weder von einem Arzt bestätigt, noch von der BF1 angegeben. Noch ergibt sich aus dem Befundmaterial, dass die BF1 auf Dauer verhindert ist, Deutsch zu lernen oder einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich der BF2 bis BF5 wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt.
Die Straffälligkeit der BF2 ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und dem im Akt aufliegenden Strafurteilen.
Zum Fluchtgrund
Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der auf Grund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende Annahme der belangten Behörde, dass die BF1 wissentlich einen Sachverhalt, in der Absicht einen besseren Bescheid bzw. Asylstatus zu erlangen, vorgetäuscht habe.
Die BF1 hat keine asylrelevanten Gründe ins Treffen geführt, die ihren Heimatstaat Afghanistan betreffen. Sie ist in Pakistan geboren und war dort wohnhaft. Sie gab an, lediglich auf ihrer Reise nach Europa in Afghanistan gewesen und nach 14 Tagen in den Iran geschleppt worden zu sein (EVP vom 27.05.2014). Sie gab immer wieder in sämtlichen Einvernahmen an, in Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage nicht leben zu können. Überall wären Taliban und gäbe es Explosionen. Sie habe Angst vor Bomben.
Was ihre Ausreise aus Pakistan (vielleicht aber auch Afghanistan) betrifft, hat die BF1 zunächst als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern ohne männliche Bezugsperson in Afghanistan um internationalen Schutz angesucht und schließlich 2015 den Status einer Asylberechtigten gewährt bekommen. Dem Antrag auf internationalen Schutz lagen private, familiäre Auseinandersetzungen der BF1 mit ihrem Ehemann zugrunde. Sie behauptete durchwegs gleichbleibend, dass ihr Ehemann drogensüchtig gewesen wäre und sie und ihre Kinder misshandelt und das Vermögen verwirtschaftet hätte. Schon hier fällt auf, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung gar nicht sagen konnte, wann sie bemerkt habe, dass ihr Mann Drogen konsumiere (VHP, S.14: „Ich weiß es nicht genau, ich erinnere mich nicht genau, wann das war“). Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater der BF1, seinen Schwiegersohn nicht aus seinem Haus verwiesen oder bei der Polizei angezeigt hat, sondern der jungen Tochter mit vier minderjährigen Kleinkindern eine Flucht nach Europa zumutete, nämlich ohne (männliche) Begleitung. Die BF1 hat auf diesen Vorhalt schon im behördlichen Verfahren keine plausible Antwort gegeben.
Nachdem AKZ am 12.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und bei seinen Einvernahmen hinsichtlich der Ausreisegründe und der familiären Anknüpfungspunkte der BF1 in Afghanistan erheblich divergierende Angaben gegenüber den Aussagen der BF1 erstattete, leitete die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeverfahren ein:
AKZ hat bei seiner ersten Aussage am 13.07.2017 angeben, dass sie schon vor 5 Jahren (also 2012) beschlossen hätten, Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban und der mangelnden Möglichkeit für Mädchen eine Schule zu besuchen, zu verlassen. Von seiner Drogenabhängigkeit war keine Rede. Er wiederholte in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2917, dass die Sicherheitslag in Pakistan schlecht gewesen sei und die Regierung in Pakistan, „sie“ (Afghanen) nicht habe haben wollen. In XXXX habe aber seine Familie wegen der schlechten Sicherheitslage nicht bleiben können. Er sei nicht mit seiner Familie ausgereist, weil er seinen kranken Bruder habe pflegen müssen.
Erfahrungsgemäß kommen Aussagen der Asylwerber bei ihrer ersten Befragung der höchste Wahrheitsgehalt zu. Hier fällt auf, dass sich AKZ erst in den nachfolgenden Einvernahmen der Aussage der BF1 annäherte, indem er angab, manchmal geraucht und mit seiner Frau gestritten zu haben, sie aber nie geschlagen habe. Er betonte weiterhin die schlechte Sicherheitslage als Ausreisegrund seiner Familie. Auf Vorhalt, dass die BF1 Asyl bekommen habe wegen der Misshandlung und des Drogenkonsums, gab der Ehemann der BF1 an, dass sie Stress hatte und diese Angaben tätigte, um einen besseren Bescheid zu bekommen. Im Allgemeinen würden die meisten, die hier herkommen etwas erfinden, um einen besseren Bescheid zu bekommen (EV v. 07.12.2017, S.4). Diese Aussage bestätigte sogar die BF1 in ihrer Einvernahme am 07.12.2017, in der sie angab, „dass alle anderen Afghanen das auch so machen, dass zuerst die Frauen kommen und dann die Männer“, (EV v. 07.12.2017, S. 3). Erst auf die Frage der belangten Behörde, wie sie das meine, antwortete sie ausweichend bzw. abschwächend, sie habe das in Traiskirchen bei andern mit eigenen Augen gesehen, alle würden weglaufen, in Afghanistan sei überall Gefahr.
Es fällt auch auf, dass die BF1 in ihren Einvernahmen immer wieder betonte, dass sie ihren Mann liebe und wolle, dass er in Österreich bleibt. Darin besteht ein Widerspruch zu dem von ihr als schwerwiegend angegebenen negativen Verhalten ihres Ehemannes und seine Bedrohung mit dem Tod, wonach sie sogar die Flucht vor ihm ergreifen musste. Der Umstand, dass sie in Österreich in Eintracht und Liebe mit ihrem Ehemann leben kann, spricht gegen die behauptete Bedrohung mit dem Tod und schweren Misshandlungen durch AKZ und widerlegt die Behauptung der Gefahr eine Blutrache wie die BF1 im ursprünglichen Verfahren bzw. ursprünglichen Beschwerde behauptete. Das Gericht nimmt daher eine gezielte Irreführung der Behörde durch ihre Angaben, auf die die Asylgewährung gestützt wurde, an. Wenn die BF1 dann angibt, dass ihr Mann verrückt sei, weil er Lügen über sie erzähle, wird sie nicht glaubwürdiger, weil sie gleichzeitig betont, mit ihm zusammenleben zu wollen.
Weiters geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass AKZ eine Drogensucht mit schwer existenziellen Problemen gehabt hatte, sodass die BF1 mit den kleinen Kindern habe fliehen müssen. Dagegen spricht nämlich, dass AKZ in der Beschwerdeverhandlung angibt von seiner angeblich so schwerwiegenden Sucht ohne Therapie losgekommen zu sein sowie der Umstand, der er schon bald nach der Ausreise seiner Familie es alleine geschafft haben will, von den Drogen loszukommen (VHP, S.40). Den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht es vielmehr, dass schwerwiegende Drogenprobleme –wie sie die BF1 darstellte und sie in die Flucht getrieben hat – nur mit langwierigen Therapien und Lebensumstellungen zu bewerkstelligen sind. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts mangelt es daher bei diesem Vorbringen an der Glaubwürdigkeit. Die von der BF1 im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung vermag seine Sucht nicht zu bestätigen. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, ist die Beschaffung von Gefälligkeitsdokumenten in Afghanistan gegen Entgelt ohne große Schwierigkeiten möglich, sodass sich die Urheberschaft der Schriftstücke nicht mit Sicherheit nachvollziehen lässt. In Zusammenschau mit der oben dargelegten Unschlüssigkeit der Aussagen der BF1 und des AKZ ist daher davon auszugehen, dass sich das vorgelegte Dokument keinesfalls als taugliches Beweismittel erweist.
Nicht nachvollziehbar ist, dass AKZ seinen Schwiegervater in der Millionenstadt XXXX ohne Anhaltspunkte finden bzw. 2016 zufällig treffen konnte, um die Kontaktdaten zur BF1 zu bekommen. Die dargestellte Schicksalsfügung ist lebensfremd, AKZ konnte auch keine konkreten Angaben dazu machen. Diesbezüglich fällt auch auf, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben darüber machen konnte, wann, wie oft sie konkret mit AKZ Kontakt aufgenommen habe bzw ihr Vater den Kontakt zu ihrem Ehemann hergestellt habe. Sie konnte nur unbestimmte bzw gar keine Zeitangaben machen. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass die gesamte Familie - wie auch AKZ allererst ausführte – Pakistan in Richtung Afghanistan verlassen hat (bzw. verlassen musste - „sie haben und nicht gewollt“) und die BF1 mit den Kindern auf Grund der schlechten Lebensbedingen XXXX verließ, um in Europa ein besseres und sicheres Leben führen zu können und auch der Nachzug des AKZ geplant war, wie dieser in seiner Erstbefragung angab. Die BF1 wies zudem in jeder Einvernahme auf die schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan hin. Die BF2 gab auf die Frage, ob die BF1 erzählt habe, warum sie nach Europa gereist seien, an: „wegen Krieg, aber ich erinnere mich nicht“ (vgl. VHP, S. 44). Weiters geht das Gericht davon aus, dass die BF1 aufgrund der tatsachenwidrigen Darstellung, wonach sie aus Furcht vor Verfolgung vor ihrem gewalttätigen, drogensüchtigen Ehemann geflüchtete wäre, eine Chance auf Asylgewährung erhoffte und erlangte. Wenn auch aus dem Bescheid die Grundlagen der Asylgewährung nicht explizit zu entnehmen sind und die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet wurde, ergibt sich aus den zugrundliegenden Einvernahmeprotokollen, dass die BF1 einerseits als alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern vor ihrem gewalttätigen, drogensüchtigen mit dem Tod drohenden Ehemann geflüchtet wäre und in diesem Zusammenhang als alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern um Asylgewährung ansuchte und das Erlernen der Sprache und eine Berufstätigkeit im Sinne einer westlichen Orientierung anstrebte. Diese Asylgewährungsgrundlagen stimmen aber, wie dargelegt, mit dem späteren und einander widersprechenden Vorbringen der BF1 und des AKZ nicht überein, sodass das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - davon ausgeht, dass die Darstellungen der BF1 bewusst darauf abzielten die Behörde zu täuschen, um einen Asylstatus zu erlangen. Sie war weder alleinstehend, wurde auch nicht von ihrem Ehemann verfolgt noch zeigte sie eine westliche Wertehaltung.
Zur westliche Orientierung:
Die Feststellungen zur BF1 als eine nicht am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.
Es sind im gesamten Verfahren und sämtlichen Einvernahmen keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen, dass die BF1 in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sie sich in Österreich wie auch zuvor in Pakistan primär um den Haushalt einschließlich der Einkäufe der Familie und ihre Kinder kümmert. Sie kocht, geht gerne shoppen, betreut ihre vier Kinder, wobei sie von einer österreichischen Vertrauensperson (Arztbesuche, Deutschlernen und teilweise Freizeitgestaltung) und nunmehr von ihrem Ehemann unterstützt wird. Sie zeigte sich (auf Nachfrage) am Beruf als Verkäuferin interessiert, hat aber keine selbstständigen Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten zu informieren („nein weiß ich nicht“, vgl. VHP, S. 22). Darüber hinaus kann der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre. Auch stellt allein dieser Wunsch noch keinen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar. Sie nimmt in Österreich in einem gewissen Umfang am sozialen Leben Teil, im Wesentlichen im Umfeld ihrer Vertrauensperson und von afghanischen Familien. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt derzeit keine ehrenamtlichen Tätigkeiten, sie bietet der Nachbarin Hilfe an. Sie kann im Hinblick auf den langen Aufenthalt in Österreich (seit 2013) noch immer nicht Deutsch, bis auf einzelne deutsche Worte und Sätze, wie sich die erkennende Richterin in der Verhandlung überzeugen konnte. Sie hat zwar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, gut Deutsch lernen und danach arbeiten zu wollen, hat dieses Ziel allerdings bislang (seit2013) nicht nachdrücklich verfolgt; es weicht auch im Entscheidungszeitpunkt erkennbar von ihrer Lebenswirklichkeit ab. Dass sich die BF1 konkret angestrengt hätte, eine Arbeit zu finden bzw. ihre Deutschkenntnisse wesentlich zu verbessern, hat die BF1 nicht dargelegt. Sie hat auch die Zeit seit 2013 nicht genützt, um Integrationsfortschritte zu zeigen und Deutschzertifikate als Basis für einen Berufseinstieg zu erlangen. Dass das Erlernen der deutschen Sprache für die Aufnahme einer Arbeit in Österreich eine Grundvoraussetzung darstellt, ist der BF1 wohl bewusst. Vielmehr gibt sie gesundheitliche Gründe für die Säumnis ihres Fortkommens an, die jedoch zeitlich beschränkt und nicht nachhaltig angegeben wurden. Die diesbezüglichen Befunde sind, wie oben dargelegt, nicht konkret und stichhaltig. Soweit die BF1 in Österreich ein etwas freieres Leben führt und shoppen geht und den Wunsch verspürt, die Sprache zu lernen und einen Beruf zu erlernen, ist jedoch festzustellen, dass sie die von ihr als "westlich" bezeichnete Lebensweise jedenfalls noch nicht verinnerlicht hat. Es wird im gegenständlichen Fall auch nicht verkannt, dass die BF1 von den ihr in Österreich - im Gegensatz zu Pakistan und Afghanistan - zukommenden Freiheiten teilweise Gebrauch macht, indem sie sich modisch kleidet und gerne shoppen und alleine aus dem Haus geht. Das äußere Erscheinungsbild allein kann im Rahmen der Beurteilung, ob eine westlich orientierte Lebensweise nachhaltig angenommen worden ist, nicht entscheidend sein. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, um von einer „westlichen“ Orientierung ausgehen zu können, welche im gegenständlichen Fall nicht (ausreichend) hervorgekommen sind. Auch wenn die freie Wahl der äußeren Erscheinung einen Aspekt „westlicher Lebensweise“ darstellt, so stellen die oben gewürdigten Aspekte, die die tatsächlich gelebten Umstände widerspiegeln, bedeutsamere Merkmale einer – letztlich inneren – Geisteshaltung dar als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Bekleidung. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck von der BF lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise" zusammenschauend nicht ableiten, auch wenn sie mit ihrem optischen Auftreten, das im Widerspruch zum Eindruck der Befragung stand, versucht hat, eine derartige Gesinnung zu zeichnen. Hier fällt auch auf, dass die BF1 2015 zur Einvernahme geschminkt und mit lackierten Fingernägeln erschien, 2018 jedoch mit Kopftuch. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass das Leben als Frau in Pakistan oder in Afghanistan nicht mit jenem in Österreich - vor allem in Hinblick auf die in Österreich gegebenen Freiheiten - vergleichbar ist, allerdings konnte in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei der BF1 um eine in ihrer Grundeinstellung "westlich orientierte" Frau handeln würde, die allein aufgrund ihrer Gesinnung der potentiellen Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat unterliegen würde. Die BF2 gab zB. auf die Frage, ob sich die Lebensweise ihrer Mutter geändert habe, an: „Nein sie ist wie immer“ (vgl. VHP, S. 46). Auch die Aussagen über die Zukunft ihrer Töchter bzw der BF2 deutet nicht auf die Übernahme einer westlichen Wertehaltung hin. So gab die BF1 in der Einvernahme am 18.06.2018 (nachdem sie bereits 5 Jahre in Österreich war) an: „Sie soll heiraten, zu Hause sein und schauen und nicht immer spazieren gehen“ und dass sie „meine Lebensweise übernehmen soll“.
Auch hinsichtlich der BF2 und BF3 konnte keine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Beide haben zwar in der Beschwerdeverhandlung Berufswünsche angegeben, klare Vorstellung sowie eine konkrete Planung ihrer Berufsziele waren in der mündlichen Beschwerdeführung jedoch nicht erkennbar. Der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf auch in Zusammenschau mit den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Berufstätigkeit von Frauen kann nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre. Der Schulbesuch in Österreich ist verpflichtend und allein aus der Tatsache, dass sich die BF2 und BF3 mit Freunden treffen, kann nicht auf ein Weltbild geschlossen werden, das gänzlich allumfassend in Afghanistan jenem einer Frau widerspricht. Die BF2 und BF3 haben keine Argumente vorgebracht, die ein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens darstellen. Wie schon bei der BF1 ausgeführt, kann das äußere Erscheinungsbildes allein im Rahmen der Beurteilung, ob eine westlich orientierte Lebensweise nachhaltig angenommen worden ist, nicht entscheidend sein.
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass weder bei der BF1 noch der BF2 und BF3 eine „westliche Orientierung“, denen eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent ist, weder nachhaltig verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung verankert haben. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, lässt sich eine Verinnerlichung einer „westlichen Lebensweise“, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht ableiten. Das Risiko einer Verfolgung aufgrund einer kategorischen Ablehnung der gesellschaftlichen Normen ihres Herkunftsstaates liegt jedenfalls derzeit nicht vor. Bei der BF4 ist auf Grund des kindlichen Alters noch nicht von einer Verinnerlichung einer Wertehaltung auszugehen. Sie befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie zur aktuellen Corona Pandemie und der diesbezüglichen Situation in Afghanistan stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 21.07.2020.
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beruhen auf einer Vielzahl von im Länderinformationsblatt angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere wurden die neuesten Informationen vom 11.06.2021 berücksichtigt, auf entscheidungsrelevante Veränderungen geprüft und ergaben für das Gericht keine für das vorliegende Verfahren entscheidungsrelevanten Änderungen. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.
Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. In Afghanistan besteht überdies grundsätzlich Schulpflicht. Dass ein Zugang zu Bildung in Afghanistan grundsätzlich nicht vorhanden wäre, haben die BF nicht konkret und substantiiert dargelegt.
Zu Spruchpunkt A) I
Zur Wiederaufnahme:
§ 69 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 idgF lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1.der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder3.der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0105, mwN). Unter einem „Erschleichen“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwGH 18.06.2021, Ra 2021/22/0078).
Mit Irreführungsabsicht handelt eine Partei dann, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben macht oder entscheidungswesentliche Umstände verschweigt und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470). Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde (und vom Verwaltungsgericht) in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, 2011/10/0187; 22.04.2021, Ra 2020/22/0237, mwN).
Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031). Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234; 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).
Vorliegend hat sich die BF1 in dem (bewilligten) Asylantragsverfahren auf die Bedrohung durch ihren gewalttätigen Ehemann, auf die Eigenschaft als alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern und auf eine westlich orientiere Lebenseinstellung berufen, die sich nicht als tatsachenentsprechend und daher tragfähig herausgestellt haben. Wie beweiswürdigend dargelegt, erfolgten die Ausführungen der BF1 mit dem Ziel und der Absicht, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Auf Grund der hiezu divergierenden Angaben des AKZ in seinem Asylverfahren, auf Grund der widersprüchlichen Angaben der BF1 im behördlichen Verfahren und Beschwerdeverfahren musste die belangte Behörde und nunmehr auch das erkennende Gericht von einer gezielten Täuschung ausgehen, sodass die Wiederaufnahme zurecht erfolgte.
Zu Spruchpunkt A) II
Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlings-konvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außer-halb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.)
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Schon allein aus der Tatsache, dass die BF in Pakistan geboren wurden und aufgewachsen sind und sich noch nie in Afghanistan aufgehalten haben, ergibt sich zwangsläufig, dass sie selbst keiner konkreten und individuellen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sein können.
Ein auf Afghanistan bezogenes Fluchtvorbringen ist den Aussagen der BF nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des auf Pakistan beziehenden Fluchtvorbringens ist anzumerken, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen hier schon deshalb nicht besteht, weil sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Die von den BF geschilderten Vorfälle – wären sie glaubwürdig - betreffen Pakistan und würden auf einer privaten Auseinandersetzung, die nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, beruhen, sondern sich auf andere Beweggründe (gewalttätiger, mit dem Tod drohender Ehemann), gründen.
Ebenso konnten die BF1 bis BF4, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht glaubhaft machen, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, somit eine „westliche“ Lebensführung angenommen hat, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wären und mit der sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Heimatlandes brechen würden.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat.
Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet.
Es war daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frau geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, E 573/2015).
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte u.a. im Erkenntnis vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479, aus, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte.
Den bisherigen Aktivitäten bzw. der Lebensweise der BF1, BF2, BF3 und BF4 seit ihrer Einreise ist in einer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der teilweisen Inanspruchnahme der ihr in Österreich im Gegensatz zu Afghanistan zukommenden Freiheiten – nicht zu entnehmen, dass diese einen derartigen „westlichen“, selbstbestimmen Lebensstil nachhaltig pflegen. Insbesondere konnte auch eine entsprechende innere Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht werden. Infolgedessen verletzen die BF mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihnen bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.
Für die minderjährigen BF2 bis BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es konnte auch sonst eine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden. Ihnen ist ein Aufwachsen im afghanischen Normensystem zumindest unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar. Für eine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer spezifischen Situation als Kinder gab es keine Anhaltspunkte im Verfahren. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens der BF2 bis bF5 noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken. Auch in diesem Zusammenhang konnten die Beschwerdeführer jedoch – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt – im Verfahren keine konkrete asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung aufzeigen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens der BF auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034).
Es ist den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall liegt für die BF1, BF3, BF4 und BF5 ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Im vorliegenden Fall wurde keinem der BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für das jeweils andere Familienmitglied aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist. Wie im Verfahrensgang angeführt, wurde die BF2 von einem Bezirksgericht und zweimal von einem Landesgericht für Strafsachen verurteilt. Damit kommt die Familienregelung nicht mehr in Betracht. Doch gelten alle Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Asylstatus auch für die BF2. Sie hat weder einen eigenen Fluchtgrund vorgebracht, noch konnte sie eine westlich geprägte Wertehaltung vorweisen, wie beweiswürdigend dargelegt. Noch konnte sie insgesamt eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft dartun.
Zu Spruchpunkt A) II. und III.
Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in einer Entscheidung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind gemäß der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b Statusrichtlinie) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c Statusrichtlinie) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Statusrichtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).
Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art. 15 Statusrichtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungs-momente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; vgl. auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst – wie der Europäische Gerichtshof ausgesprochen hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des Europäischen Gerichtshofes, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Beschwerdeführer wurden in Pakistan geboren und sind dort aufgewachsen. Die Eltern der BF1 stammen aus XXXX , der Ehemann aus der Provinz XXXX , welche entsprechend den Länderfeststellungen zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in denen Militante des Islamischen Staates) sowie Aufständische von Gruppen wie den Taliban und Al Qaida in einigen seiner unruhigen Distrikte eine beträchtliche Präsenz haben.
Die BF haben bis auf 2 Wochen, also ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht.
Gemäß der im Verfahren herangezogenen Quelle EASO, Country Guidance: Afghanistan-Guidance note and common analysis, bezieht sich die Einschätzung des Vorliegens einer Schutzalternative in den afghanischen Städten Mazar-e Sharif, Herat und XXXX dem Grunde nach auch auf Personen ohne familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan; jedoch bedarf es einer spezifischen Beurteilung gerade für jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren sind oder eine lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben.
Für den vorliegenden Fall handelt es sich bei den BF vor dem Hintergrund, dass die BF ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht haben, die BF1 eine als gering zu bezeichnende Schulbildung sowie über keine Berufserfahrung verfügt und sie in Afghanistan über kein gesichertes soziales oder wirtschaftliches Netzwerk verfügt und der AKZ in Österreich subsidiär schutzberechtigt, um eine Familie mit Minderjährige im Alter von elf bis siebzehn Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen und somit um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474, mwN), bei der davon auszugehen ist, dass sie einem deutlich erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sind.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Lebensumständen und der erschwerten Bedingungen durch COVId-19 jedenfalls nicht auf eine zumutbare Rückkehr oder eine zumutbare Ansiedlung einer der als sicher qualifizierten Städte verwiesen werden ohne einem realen Risiko ausgesetzt zu sein, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.
Das Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter droht den minderjährigen BF mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führt.
Gemäß § 34 Abs.3 Z 1 AsylG ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist. Wie im Verfahrensgang angeführt, wurde die BF2 von einem Bezirksgericht und zweimal von einem Landesgericht für Strafsachen verurteilt. Damit kommt die Familienregelung nicht mehr in Betracht. Doch gelten alle Ausführungen zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch für die BF2.
Zur Spruchpunkt A) IV.
Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Da den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nic
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers, dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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