Bundesverwaltungsgericht L503 2182652-3

L503 2182652-3Bundesverwaltungsgericht12.08.2021

Regest

Asylverfahren Einbringungsstelle minderer Grad eines Versehens Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L503 2182652-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2182652.3.00

Spruch

L503 2182652-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zahl XXXX , beschlossen:

A.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 11.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf internationalen Schutz vom 20.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

2. Dieser Bescheid wurde dem BF laut Zustellnachweis per Rsa am 15.12.2017 zugestellt.

3. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde am 10.01.2018 auf den Postweg gebracht und - trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des betreffenden Bescheids - direkt beim BVwG eingebracht, wo sie am 12.1.2018 einlangte.

Zuständigkeitshalber wurde die Beschwerde vom BVwG am 15.1.2018 an das BFA weitergeleitet und langte dort am 17.1.2018 ein.

4. Am 25.1.2018 legte das BFA den Akt dem BVwG vor.

5. Mit Schreiben vom 19.2.2020 tätigte das BVwG dem BF gegenüber einen Verspätungsvorhalt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 12.1.2018 geendet; die Beschwerde sei fälschlicherweise – insbesondere auch entgegen der Rechtsmittelbelehrung – beim BVwG eingebracht worden und sei sodann erst am 17.1.2018 – somit verspätet – beim BFA eingelangt.

6. Mit Schreiben an das BVwG vom 3.3.2020 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte nochmals seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2017 vor.

Begründend führte der BF zum Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst aus, er habe erst mit dem Verspätungsvorhalt des BVwG davon erfahren, dass er seine Beschwerde am 10.01.2018 bei der falschen Stelle (BVwG) eingebracht habe und seine Beschwerde bei der richtigen Stelle (BFA) in der Folge zu spät eingelangt sei. Nach Erhalt des abweisenden BFA-Bescheides vom 11.12.2017 habe er sich auf Grund seiner bisher im Asylverfahren noch nicht vorgebrachten Homosexualität über die H. Salzburg an eine ehrenamtliche Beraterin gewandt. Die ehrenamtliche Beraterin habe ihn beim Verfassen der Beschwerde unterstützt; sie sei ihm von der H. Salzburg empfohlen worden. Diese ehrenamtliche Beraterin heiße Frau L. C. und habe damals auch als Rechtsberaterin für den Diakonie Flüchtlingsdienst gearbeitet. Frau L. C. sei zu dem Zeitpunkt glaublich in Bildungskarenz gewesen und habe in der Zeit ehrenamtlich Beratungen für die H. Salzburg übernommen. Im Gespräch habe er von ihr einen guten Eindruck gewonnen; sie sei ihm sehr professionell und daher vertrauenswürdig vorgekommen. Frau L. C. habe auf dem ihm übermittelten Beschwerdeschriftsatz als Empfänger leider die falsche Behörde, nämlich das BVwG, angegeben. Der BF habe den Angaben im Beschwerdeschriftsatz vertraut und daher die Beschwerde bei der falschen Stelle eingebracht. Er sei von ihr nicht vertreten worden; er habe die Beschwerde in der Folge unvertreten eingebracht. Frau L. C. werde als Zeugin angeboten.

In rechtlicher Hinsicht betonte der BF, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führe das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so sei zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z. B. Auswahlverschulden, vgl. etwa VwGH vom 26.9.2018, Zl. Ra 2018/14/0003, mwN). Ein solches Auswahlverschulden sei dem BF aber wie dargelegt nicht vorzuwerfen. Wenn überhaupt, treffe ihn daher nur ein minderer Grad des Versehens an der Einbringung der Beschwerde bei der falschen Stelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2017 wurde für den BF von Frau L. C., die ehrenamtliche Beratungen im Rahmen des Vereins H. Salzburg durchführte und die darüber hinaus auch als Rechtsberaterin für die Diakonie tätig war, nach Absprache mit dem BF verfasst. Frau L. C. übernahm jedoch nicht die Vertretung des BF. Frau L. C. war dem BF vom Verein H. Salzburg empfohlen worden. Der BF hatte keinen Grund, an der Eignung von Frau L. C. zur Abfassung der Beschwerde zu zweifeln.

Der Beschwerdeschriftsatz (Poststempel 10.1.2018) wurde von Frau L. C. irrtümlich an das BVwG gerichtet. Er langte aufgrund einer Weiterleitung durch das BVwG sodann (erst) am 17.1.2018 – somit nach Ablauf der Beschwerdefrist per 12.1.2018 – beim BFA ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und dem Wiedereinsetzungsantrag des BF. Dass sich der BF zur Abfassung der Beschwerde Frau L. C. bediente, ist schon aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes offenkundig, zumal dieser ein professionelles Erscheinungsbild aufweist und eingehende Ausführungen enthält, wie sie üblicherweise nur seitens Rechtsberatungsorganisationen oder anwaltlichen Vertretern erstattet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht am Vorbringen des BF zu zweifeln, wonach ihm Frau L. C. vom Verein H. Salzburg empfohlen worden sei und wonach er keine Anhaltspunkte gehabt habe, die entsprechende Eignung von Frau L. C. zur Abfassung der Beschwerde zu hinterfragen. Da dem Vorbringen des BF insofern zur Gänze gefolgt wird, erübrigt sich die zeugenschaftliche Befragung von Frau L. C.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. § 33 VwGVG in der seinerzeit geltenden Fassung laute auszugsweise:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[…]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

[…]

3.2. Ein Ereignis ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung von (Rechtsmittel)Fristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG², § 33, E 18).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0222). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225, mwN). [VwGH vom 26.9.2018, Zl. 2018/14/0003]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Entscheidungswesentlich ist der dargestellten Rechtsprechung zufolge, dass Frau L. C. den Beschwerdeschriftsatz nicht als Vertreterin, sondern bloß als Hilfsperson des BF verfasst hat. Das Verschulden von Frau L. C. kann somit nicht unmittelbar dem BF zugerechnet werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der BF selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er eine ihm auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, das heißt, dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist. Diesbezüglich legte der BF aber in seinem Wiedereinsetzungsantrag nachvollziehbar dar, dass ihm Frau L. C. vom Verein H. Salzburg empfohlen worden sei, weshalb er sich für sie entschieden habe – auch sei Frau L. C. für die Diakonie als Rechtsberaterin tätig gewesen -, und dass sie auf ihn einen professionellen Eindruck gemacht habe. Dies deckt sich im Übrigen mit der Betrachtung des Beschwerdeschriftsatzes, der, wie dargestellt – mit Ausnahme der eingangs fälschlichen Adressierung „An das Bundesverwaltungsgericht“ – einen durchaus professionellen Eindruck macht. Insofern kann dem BF aber kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden und ist im Übrigen vor dem Hintergrund, dass der BF über keine juristische Bildung verfügt, höchstens ein „minderer Grad des Versehens“ darin zu erblicken, dass er nicht selbst nochmals die korrekte Adressierung des (von Frau L. C. verfassten) Beschwerdeschriftsatzes überprüfte oder in Frage stellte.

Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) spruchgemäß stattzugeben. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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