Bundesverwaltungsgericht I404 2244862-1

I404 2244862-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2021

Regest

Anspruchsverlust Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Notstandshilfe Sperrfrist

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I404 2244862-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2244862.1.00

Spruch

I404 2244862-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 25.05.2021, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für den Zeitraum von 13.05.2021 bis 09.06.2021 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2021 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.03.2021 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Am 10.05.2021 nahm der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge: S.V.) auf, welches am 12.05.2021 aufgelöst wurde. Laut Abmeldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger wurde das Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer beendet. Dazu teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) über sein eAMS-Konto am 17.05.2021 schriftlich im Wesentlichen mit, dass die Dienstgeberin mit ihm nicht zufrieden gewesen sei und er daraufhin telefonisch mit ihr ausgemacht habe, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu lösen. Sie habe gesagt „Ja kein Problem“.

3. Am 21.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme der S.V. vom Vortag, in welcher diese zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2021 zunächst einen Dienstvertrag unterschrieben habe und ihr versichert habe, sich hinkünftig mehr zu bemühen. Am Nachmittag desselben Tages habe der Beschwerdeführer dann telefonisch mitgeteilt, dass er es sich noch einmal überlegt habe und am nächsten Tag nicht mehr kommen werde. Der Beschwerdeführer habe bei diesem Gespräch um eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gebeten, was die S.V. verneint habe. Zu dieser Stellungnahme bei einer Vorsprache am 25.05.2021 befragt teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass dies alles passe, außer, dass eine einvernehmliche Lösung vereinbart worden sei.

4. Mit Bescheid vom 25.05.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für den Zeitraum 13.05.2021 bis 09.06.2021 keine Notstandshilfe erhält und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der S.V. während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.05.2021 fristgerecht Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass die S.V. nicht bereit gewesen sei, die telefonisch vereinbarte einvernehmliche Auflösung einzuhalten.

6. Mit Bescheid vom 15.07.2021 wies die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Beschwerdevorentscheidungsverfahren ergeben habe, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer freiwillig erfolgt sei. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt worden. Ob die Dienstgeberin einer einvernehmlichen Lösung zugestimmt habe oder nicht, sei unerheblich, die Initiative für die Auflösung des Dienstverhältnisses sei nämlich vom Beschwerdeführer ausgegangen, indem er erklärt habe, dass er nicht mehr komme. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen hätten sich nicht ergeben.

7. Mit Schreiben vom 27.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und stand in weiterer Folge im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Am 10.05.2021 nahm der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis bei der Firma S.V. auf, welches am 12.05.2021 aufgelöst wurde. Die Initiative zu dieser Auflösung ging vom Beschwerdeführer aus.

1.3. Der Beschwerdeführer geht seit 25.07.2021 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Eine Kopie des vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformulars auf Erteilung von Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt auf. Dass er im Anschluss im Bezug von Notstandshilfe stand, geht aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei hervor.

2.2. Dass der Beschwerdeführer von 10.05.2021 bis 12.05.2021 in einem Dienstverhältnis bei der Firma S.V. stand, ist unstrittig.

Die Feststellung, wonach die Initiative zur Auflösung vom Beschwerdeführer ausging, war aufgrund folgender Überlegungen zu treffen:

Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass bereits die im Verfahrensakt aufliegende Abmeldung bei der Gesundheitskasse am 17.05.2021 mit dem Abmeldungsgrund „Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer“ versehen ist.

Auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Dienstgeberin S.V. vom 20.05.2021, welche der belangten Behörde vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurde, geht hervor, dass die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses vom Beschwerdeführer ausging. So gab die ehemalige Dienstgeberin des Beschwerdeführers an, dass er am 12.05.2021 zunächst noch einen Dienstvertrag unterschrieben habe, nur um bei einem Anruf am selben Nachmittag mitzuteilen, dass er es sich noch einmal überlegt habe und nicht wiederkomme. Der Beschwerdeführer habe dann eine einvernehmliche Auflösung angeregt, was die Dienstgeberin verneint habe.

Wie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotiz vom 25.05.2021 hervorgeht, bestreitet der Beschwerdeführer nur jene Angabe seiner ehemaligen Dienstgeberin, dass keine einvernehmliche Lösung vereinbart worden sei. Im Übrigen würde alles passen.

Bereits im Schreiben vom 17.05.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ag mit, dass er S. V. wegen einer eivernehmlichen Auflösung angerufen habe und diese ja gesagt habe.

Auch im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer keine Angaben dahingehend, dass die einvernehmliche Auflösung nicht von ihm angestrebt worden wäre, sondern verwies er zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und bei jeder Gelegenheit ausschließlich darauf, dass die S.V. die vereinbarte einvernehmliche Auflösung nicht eingehalten habe.

Der erkennende Senat gelangte daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis auf Initiative des Beschwerdeführers gelöst wurde.

2.3. Dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2021 erneut einer Beschäftigung nachgeht, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

„Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

„§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).

Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2021/10/0218).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 10.05.2021 ein Dienstverhältnis bei der Firma S.V. begonnen und dieses Dienstverhältnis wurde am 12.05.2021 auf Initiative des Beschwerdeführers beendet.

Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass eine einvernehmliche Auflösung mündlich vereinbart worden sei, ist - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits völlig zutreffend ausgeführt hat - darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolgen der einvernehmlichen vom Dienstnehmer initiierten Kündigung mit jenen der Kündigung durch den Dienstnehmer ident wären (vgl. wiederum VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2021/10/0218 sowie vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Beschwerdeführer ausgegangen.

Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.

3.2.4. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben. Als Nachsichtsgründe sind auch die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht. Solche Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er hat lediglich angeführt, dass die Sympathie zwischen ihm und der Dienstgeberin nicht gepasst habe. Dies stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses dar.

Der Beschwerdeführer hat jedoch mittlerweile eine neue Tätigkeit aufgenommen.

Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch erst am 25.07.2021, somit knapp elf Wochen nach Beendigung seiner vorherigen Tätigkeit am 12.05.2021, seine neue Tätigkeit aufgenommen.

Es kann daher iSd zitierten Judikatur nicht vom Vorliegen eines Nachsichtgrundes gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ausgegangen werden.

3.2.5. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis aus eigener Initiative gelöst hat und kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorgelegen ist. Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von 4 Wochen gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses - somit vom 13.05.2021 bis 09.06.2021 – keine Notstandshilfe gebührt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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