Bundesverwaltungsgericht W112 2223856-4

W112 2223856-4Bundesverwaltungsgericht30.10.2020

Regest

falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Vereitelung Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W112 2223856-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2223856.4.00

Spruch

W112 2223856-4/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger von MAROKKO, hielt sich mehrere Jahre lang ohne Aufenthaltstitel im Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug in Österreich aufgegriffen, als er nach DEUTSCHLAND weiterreisen wollte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) verhängte die Schubhaft über den Beschwerdeführer und erließ mit Bescheid vom 12.03.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die Schubhaft wurde fortgesetzt. Wegen der Asylantragstellung behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.04.2019 die Rückkehrentscheidung vom 12.03.2019.

Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze als unbegründet ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig war, und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab; es räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung (Operation) am 06.06.2019 aus der Schubhaft entlassen. Nach Durchführung der Operation wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2019 bei der Entlassung aus der stationären medizinischen Behandlung wieder in Schubhaft genommen: Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 09.06.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 10.06.2019, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf freiwillige Ausreise, zog diesen jedoch wieder zurück, nachdem ihm die von ihm erwartete finanzielle Unterstützung nicht in der von ihm gewünschten Höhe gewährt wurde.

Nach Maßnahmemeldungen vom 01.09.2019 und 05.09.2019 wurde der Beschwerdeführer vom XXXX und von dort in XXXX verlegt.

3. Das Bundesamt legte am 09.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Das Bundesamt führte am 07.10.2019 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung in Schubhaft durch. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass es ihm bis auf eine Verletzung seiner Hand gut gehe, diese Verletzung werde während der Anhaltung in Schubhaft medizinisch behandelt. Er wisse nicht, warum er in Schubhaft angehalten werde, er habe keinen Bescheid erhalten, wonach er das Land verlassen müsse. Er würde nach MAROKKO zurückgehen, wenn er Geld bekommen würde. Da er keine Verbrechen begangen habe, gebe es aus seiner Sicht keinen Grund, ihn in Schubhaft weiter anzuhalten. Er habe betreffend die Vorfälle am 05.09.2019 keinen Polizisten geschlagen, tatsächlich sei er von einem Polizisten geschlagen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 10.10.2019 fest, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.

4. Am 28.10.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 07.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

5. Am 30.11.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Die mündliche Verhandlung am 05.12.2019, an der der Beschwerdeführer teilnahm, das Bundesamt und der Rechtsberater nicht teilnahmen, gestaltete sich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABSICH wie folgt:

„R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtstag und Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin in MAROKKO geboren. Ich habe mit meinem Vater in LIBYEN gelebt. Ich bin ein MAROKKANISCHER Staatsbürger.

R: Sie sagen heute, Sie sind XXXX geboren, laut Asylverfahren sind Sie XXXX geboren, da liegen XXXX dazwischen. Was stimmt?

BF: Am Anfang habe ich mein falsches Geburtsdatum bei den Behörden angegeben. Ich bin XXXX geboren.

R: Warum sollten Sie bisher ein falsches Geb[urtsd]atum angegeben haben?

BF: Ich hatte Sorge, dass wenn ich mein richtiges Geburtsdatum angebe, dass ich abgeschoben worden und ich wollte nicht in Schubhaft gehen.

R: Ihr gesamtes Asylverfahren wurde in Schubhaft geführt. Warum haben Sie da nicht angegeben, dass Sie jünger sind, wenn diese Aussage stimmen sollte?

BF: Ich hatte Angst, damals, dass ich mein richtiges Geburtsdatum sage, der VMÖ war bei mir, ich habe damals die Informationen nicht verstanden.

R: Haben Sie einen Identitätsnachweis, ein Dokument, woraus sich diese Daten ergeben?

BF: Nein.

R: Wo ist Ihr Reisepass?

BF: Ich habe keinen Reisepass.

R: Sie gaben in der Erstbefragung am 14.03.2019 an, 2005 Ihren Herkunftsstaat MAROKKO nach LIBYEN mit dem Flugzeug verlassen, dafür braucht man einen Reisepass! Wo ist Ihr Reisepass?

BF: Meine Eltern sind getrennt. Meine Mutter lebt in MAROKKO, mein Vater lebt in LIBYEN. Damals, als Kind, ich durfte ohne Reisepass fliegen, mit meinem Vater.

[…] R: Heute sagen Sie, dass Sie in MAROKKO geboren sind, In der Einvernahme am 19.03.2019 gaben Sie hingegen an, bereits in LIBYEN geboren zu sein. Was stimmt?

BF: Ich bin in MAROKKO geboren, nachher bin ich mit meinem Vater nach LIBYEN umgezogen.

R: In der Erstbefragung am 12.03.2019 gaben Sie an, dass Sie mit Ihrer Mutter nach LIBYEN gereist sind, in der Einvernahme am 19.03.2019, dass Sie mit der Freundin Ihrer Mutter gereist sind. Jetzt sagen Sie, dass Sie mit Ihrem Vater nach LIBYEN gereist sind. Was stimmt?

BF: Mein Vater ist nach MAROKKO gekommen, nachher hat er mich mitgenommen.

R: Warum erzählen Sie die Geschichte in jeder Einvernahme anders?

BF: Ich hatte Angst vor den Behörden und deshalb habe ich vorher nicht die Wahrheit erzählt.

R: Sie haben im Verfahren wegen der Rückkehrentscheidung Beschwerde an das BVwG erhoben. Was hat Sie gehindert im Verfahren […] die Wahrheit anzugeben?

BF: Ich will nicht nach MAROKKO zurück, auch nicht nach LIBYEN.

R: Es besteht aber eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, wie stellen Sie sich das vor?

BF: Ich will nicht zurück.

R: Wie stellen Sie sich vor, dass es funktionieren soll. Sie sind verpflichtet auszureisen, aber Sie wollen nicht. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht?

BF: Ich will nicht zurück.

Fragewiederholung.

BF: Ich kann nicht zurück.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden würden?

BF: Ich werde ein normales Leben führen und weit weggehen von illegalen Sachen.

R: Was würden Sie konkret machen, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden. Sie haben hier kein Aufenthaltsrecht.

BF: Ich will Hilfe von den öst. Behörden wegen einer Unterkunft, für einen Platz, wo ich schlafen kann. Ich habe hier nichts, ich bitte die Behörden mir zu helfen.

R: 2016 sind Sie von LIBYEN nach ITALIEN gereist, wo Sie zwei Jahre lang gelebt haben. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels haben Sie in ITALIEN gelebt?

BF: Meine Familie ist in ITALIEN.

R: Warum sind Sie von ITALIEN nach SPANIEN übersiedelt?

BF: Ich wollte schauen, ob SPANIEN besser ist als ITALIEN, es hat mir nicht gefallen, daher bin ich dann wieder zurück.

R: Wie lange haben Sie sich dann in ITALIEN aufgehalten, bis Sie nach Österreich gereist sind?

BF: Ich bin nach Österreich am 03.06.2019 gekommen.

Fragenwiederholung.

BF: Ich war in ITALIEN zwei Jahre lang. Dann war meine Rückkehr von SPANIEN nach ITALIEN. Dann bin ich von ITALIEN nach Österreich gekommen.

R: Wie lange waren Sie das zweite Mal in ITALIEN?

BF: Ich war nicht lange, es war ca. eine Woche. Dann kam ich nach Österreich.

R: Wie kamen Sie von ITALIEN nach Österreich?

BF: Mit dem Zug.

R: Sie wurden am 06.03.2019 im Zug von XXXX nach XXXX betreten. Wie kommen Sie nach XXXX , da fährt kein Zug von ITALIEN aus hin.

BF: Als ich nach Ö kam, wusste ich nicht, wo ich genau in Ö bin. Ich wusste nicht, wie der Platz heißt, als ich nach Ö kam.

R: Wie sind Sie nach XXXX gekommen?

BF: Mit dem Zug.

R: Von wo aus sind Sie mit dem Zug nach XXXX gekommen?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wie sind Sie von ITALIEN mit dem Zug aus nach XXXX gekommen?

BF: Von XXXX nach XXXX .

R: Da kommen Sie nach XXXX , aber nicht nach XXXX .

BF: Ich weiß es nicht.

R: Ich habe Sie gefragt, aufgrund welchen Aufenthaltstitels Sie in ITALIEN aufhältig waren, dass Sie Verwandte dort haben ist kein Aufenthaltstitel. Auf Grund welchen Aufenthaltstitels waren Sie in ITALIEN?

BF: Ich war dort illegal, ich bin dort mit meiner Familie zuhause geblieben.

R: Welche Verwandte haben Sie in ITALIEN?

BF: Mein Onkel väterlicherseits ist in XXXX .

R: Wovon haben Sie in ITALIEN gelebt?

BF: Mein Onkel lebt offiziell auf legalem Weg in ITALIEN, er arbeitet, er hat mich unterstützt und ich wohnte bei ihm. Er hat mir zwei Jahre lang das Leben finanziert.

R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels haben Sie in SPANIEN gelebt?

BF: Auch illegal.

R: Wovon haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe dort Leute kennengelernt, ich nenne sie Bekannte und Freunde, sie haben mich finanziell unterstützt, wir haben zusammen gegessen usw.

R: Warum haben Sie SPANIEN nach einem halben Jahr verlassen?

BF: SPANIEN hat mir nicht gut gefallen.

R: Warum gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie in ITALIEN in MAILAND lebten, wenn Sie heute sagen, dass Sie bei Ihrem Onkel in XXXX waren?

BF: Ich habe mir nur als Tourist MAILAND angeschaut dann bin ich zum Onkel zurück.

R: Warum sagen Sie dann beim BFA, dass Sie zwei Jahre lang in MAILAND lebten?

BF: XXXX ist in der Nähe von MAILAND.

R: Vor dem BFA sagten Sie, dass Sie SPANIEN verlassen haben, weil Sie nach DEUTSCHLAND ziehen wollten, stimmt das?

BF: Ja. Aber ich machte es nicht, ich bin nochmal zurück nach ITALIEN, von dort aus dann nach Ö.

R: Warum wollten Sie nach DEUTSCHLAND?

BF: Ich wollte es mir anschauen. Einen Aufenthaltstitel hatte ich nicht.

R: Haben Sie Familienangehörige in DEUTSCHLAND`?

BF: Nein.

R: Sie sagten, Sie waren als Tourist in DEUTSCHLAND. Sie wurden ohne Gepäck festgenommen. Wo waren Ihre Sachen, wenn Sie doch nach DEUTSCHLAND ziehen wollten?

BF: Ich hatte damals keine Sachen.

R: Warum nicht, wenn Sie sagen, dass Sie als Tourist unterwegs sind, hat man Gepäck, Toilettartikel, Gewand usw.

BF: In dieser Zeit hatte ich Probleme mi meinem Onkel, daher hatte ich meine Gegenstände bei ihm gelassen, dann bin ich nach DEUTSCHLAND gefahren.

R: Waren Sie jemals in DEUTSCHLAND?

BF: Nein.

R: In der Einvernahme am 06.03.2019 gaben Sie an, dass Sie zu Ihrer Familie nach DEUTSCHLAND wollen. Heute sagen Sie, Sie haben keine Familie in DEUTSCHLAND? Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe eine Familie in DEUTSCHLAND, ich möchte diese aber nicht besuchen.

R: Welche Verwandten leben in DEUTSCHLAND?

BF: Meine Tante mütterlicherseits.

R: Sie wurden im XXXX festgenommen – der fährt von XXXX nach XXXX . Warum waren Sie in dem Zug?

BF: Ich hatte damals nicht gewusst, wohin dieser Zug fährt. Ich fuhr einfach mit diesem Zug.

R: Sie stiegen in XXXX ohne Ticket in den Zug ein und wurden in XXXX beim Schwarzfahren betreten, weigerten sich aber bis dahin, auszusteigen. Warum?

BF: Ich wollte damals nicht aussteigen, ich wusste nicht wohin ich gehen soll. Ich habe es nicht akzeptiert, auszusteigen.

R: Warum haben Sie sich nicht in XXXX an die Polizei am Bahnhof gewandt, wenn Sie sagen, Sie brauchten Hilfe?

BF: Ich wusste nicht, wo die Polizei ist, ich wusste nicht, was ich machen soll. Deshalb fuhr ich einfach mit dem Zug.

R: Sie wurden am 06.03.2019 in XXXX festgenommen, niederschriftlich kurz einvernommen und die Schubhaft wurde am selben Tag über Sie verhängt. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.03.2019 wurden Sie über Ihre Ausreiseverpflichtung informiert und verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Sind Sie diesen Verpflichtungen nachgekommen?

BF: Nein, ich ging nicht zur Rückkehrberatung.

R: Warum nicht, Sie hatten kein Aufenthaltsrecht für Österreich!

BF: Ich will nicht in mein Heimatland zurück.

R: Mit Bescheid vom 12.03.2019 verhängte das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, dieser wurde Ihnen am selben Tag zugestellt. Warum stellten Sie zwei Tage später einen Asylantrag?

BF: Ich beantragte Asyl, dass ich aus der Schubhaft entlassen werde.

R: Sie stellten in SPANIEN und ITALIEN während 2,5 Jahren ihres Aufenthalts in EUROPA keinen Asylantrag, warum jetzt in Österreich, aus dem Stande der Schubhaft?

BF: Ich hatte Angst, mein richtiges Geburtsdatum zu sagen, daher sagte ich das falsche Geburtsjahr, dass mich die Behörde aus der Schubhaft freilässt.

R: Mit Erkenntnis vom 23.04.2019 hob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung Ihrer Beschwerde die Rückkehrentscheidung vom 12.03.2019 wegen Ihrer Asylantragstellung am 14.03.2019 auf. Das Asylverfahren wurde in der Schubhaft durchgeführt, Sie wurden am 19.03.2019 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 09.06.2019 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Das Bundesamt stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist, räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde Ihnen am 10.06.2019 zugestellt. Sie haben keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich machte keine Beschwer[d]e, weil ich Angst vor den Behörden hatte, ich habe auf die heutige Verhandlung gewartet, dass ich heute alle Sachen erzählen kann.

R: Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Sie gaben vorhin an, dass Sie am 03.06 nach Österreich einreisten, meinen Sie den 06.03.?

BF: Ich meinte den 06.03.

R: Was haben Sie seither gemacht, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich will nicht in mein Heimatland zurück.

R: Sie haben einen Onkel und eine Tante in Europa. Was haben Sie seither gemacht, um Dokumente zu bekommen?

BF: Wie ich bereits sagte, ich lebte bei meinem Onkel, nachher gab es Probleme, ich verließ sein Haus und ging dann weg.

R: Was haben Sie sonst unternommen, um seither Dokumente zu bekommen?

BF: Mein Onkel sagte mir, er kann mir nicht helfen, dass ich meine Dokumente wiederbekomme, deshalb verließ ich ihn und ging weg.

R: Wo ist Ihr Mobiltelefon?

BF: Ich habe keines.

R: Wo sind Ihre sonstigen Wertgegenstände?

BF: Ich habe keine.

R: Bei der Einvernahme am 26.03.2019 gaben Sie an: „Ich habe keine Dokumente. Sie können mich nicht nach MAROKKO abschieben. Wenn Sie einen Beweis haben, dann legen Sie ihn vor. Ich habe meinen ersten Antrag in Österreich gestellt.“ Was meinen Sie damit?

BF: Ich habe das nicht gesagt.

R: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben?

BF: Damals habe ich nicht verstanden, was da steht. Sie sagten mir, ich solle unterschreiben und ich tat dies.

R: Protokolle werden vom Dolmetscher rückübersetzt.

BF: Es gab damals einen Dolmetscher, ich habe ihn aber nicht verstanden.

R: Warum haben Sie das nicht angegeben?

BF: Ich hatte Angst, es zu sagen, ich habe es einfach akzeptiert.

R: Am 06.06.2019 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen und ins Krankenhaus überstellt zur Behandlung eines gebrochenen Handwurzelknochens. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, das stimmt.

R: Sie gaben im Asylverfahren Lungenprobleme an. Ausweislich des Aktes wurden Sie im Krankenhaus aber nicht wegen der Lunge behandelt. Vor jeder Operation wird die Lunge aber untersucht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hatte vorher Lungenprobleme, aber nachdem ich im Krankenhaus war, hatte ich keine Probleme mit der Lunge.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Jetzt geht es mir gottseidank gut.

R verliest das amtsärztliche Gutachten vom 03.12.2019 (OZ7). Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Das ist korrekt, mein momentaner Gesundheitszustand ist gut.

R: Mit Bescheid vom 09.06.2019, Ihnen zugestellt am folgenden Tag um 10:35 Uhr, wurde erneut die Schubhaft über Sie verhängt. Sie wurden ab 10.06.2019 im XXXX in Schubhaft angehalten. Am 01.09.2019 schmuggelten Sie ein Feuerzeug. Am 05.09.2019 zerstörten Sie ein Fenster, verhielten sich beleidigend und leisteten Widerstand gegen die einschreitenden Beamten. R verliest die Maßnahmemeldung vom 05.09.2019. Warum haben Sie das gemacht? R weist den BF auf Aussageverweigerung hin; Strafverhandlung am 07.01.2020.

BF: Ich habe kein Problem und kann gerne antworten. In Schubhaft hatte ich Drogen von anderen Häftlingen, sie waren AFGHANEN, ich war damals unter Drogenrausch.

R: Am 03.11.2019 traten Sie kurzfristig in den Hungerstreik. Warum?

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht.

R: Waren Sie seither jemals im Hungerstreik?

BF: Nein.

R verliest die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung:

„[…] Zum HRZ Verfahren: Der HRZ Antrag wurde am 22.03.2019 an die Botschaft übermittelt.

Urgenzen erfolgten am:

13.11. 2019 Einzelurgenz per Post

08.11. 2019 Urgenzliste per Mail an Konsulat

09.10. 2019 Urgenzliste an MAROKKANISCHE Botschaft übermittelt

01.10. 2019 Schriftliche Urgenz

14.08. 2019 Urgenzliste an Konsulat gesendet

18.07. 2019 Persönliche Urgenz beim MAROKKANISCHEN Konsul

15.07. 2019 Urgenzliste an Konsulat gesendet

12.06. 2019 Urgenz

16.05. 2019 Urgenz

Leider erfolgte bis dato noch keine Identifizierung des Genannten. Da die Person noch nicht identifiziert wurde ist es derzeit nicht absehbar, wann und ob mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist.

Sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Fremden von Seiten der MAROKKANISCHEN Behörden eingeht, wird uns dieses in Form einer Verbalnote übermittelt. Nach einer solchen offiziellen Zustimmung kann sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolgt dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug.

Das BFA pflegt eine intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft und setzt, gemeinsam mit dem BMEIA und BMI zahlreiche Schritte um die Kooperation zu intensivieren. Regelmäßige Antworten und Zustimmungen in Form von Verbalnoten von der marokkanischen Botschaft an das BFA werden übermittelt.

Außerdem kann ich Ihnen mitteilen, dass mehrmals pro Monat Rückführungen aufgrund von ausgestellten HRZ durchgeführt werden.

Bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten, richtige Personenangaben) sollte die Identifizierung rasch erfolgen können.

Die Botschaft hat noch nicht bekannt gegeben, ob für o.a. Fremden ein Identifizierungsinterview erforderlich sein wird.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.“

Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich will nicht in mein Heimatland zurück.

R: Je weniger Sie mitwirken, desto länger dauert es Sie zu identifizieren und so länger werden Sie in Schubhaft sein, ist Ihnen das bewusst?

BF: Ich bin jetzt seit 9 Monaten in Schubhaft, ich will nicht selber in Schubhaft bleiben, logischerweise. Leider habe ich in MAROKKO keinen Ausweis. Ich habe gar keine Dokumente in MAROKKO.

R: Was würden Sie auf freiem Fuß machen, um nach MAROKKO auszureisen?

BF: Wie ich bereits sagte, ich möchte nicht nach MAROKKO zurück.

R: Mit Erkenntnissen vom 10.10.2019 und 07.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Nun, vier Wochen später ist die Verhältnismäßigkeit Ihrer Anhaltung in Schubhaft erneut zu prüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe es nicht verstanden.

Fragenwiederholung.

BF: Neun Monate in Schubhaft, ist eine lange Zeit für mich, ich möchte von der Schubhaft weg. Geben Sie mir eine Chance, ein normales Leben zu führen.

R: Wie stellen Sie sich das vor?

BF: Ich muss Ö verlassen?

RI: Ja.

BF: Ich würde gerne in Ö leben.

R an D: Wie schätzen Sie den Dialekt des B[eschwerdeführers] ein?

D: Zwischen MAROKKO und ALGERIEN. In LIBYEN spricht man meiner Meinung nach ganz anders.

[…] R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgaben?

BF: Ich bitte Sie nochmals mir eine Chance zu geben, dass ich in Ö ein normales Leben führen kann. Ich verspreche Ihnen, dass ich alles offiziell und legal in Ö machen werde.

R: Und wenn es diese Option nicht gibt, weil Sie ausreisen müssen?

BF: Was soll ich machen? Dann muss ich Ö verlassen. Ich würde gerne in Ö bleiben, aber wenn es eine offizielle Entscheidung der Behörde gibt, dann muss ich das machen. Ich entschuldige mich wegen meinen Aktionen und meiner Probleme, wegen dem Streit mit dem Polizisten. Ich war im Drogenrausch, ich entschuldige mich nochmal. Ich dachte, dass solche Sachen wie Medikamente für mich sind, es waren aber Drogen. Ich wusste es nicht.

R: Das ist hier nicht Ihr Strafverfahren, das müssen Sie dem Richter im Strafverfahren erzählen.

BF: Verzeihen Sie mir.

R: Haben Sie den D[olmetscher] gut verstanden?

BF: Ja.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2019, gekürzt schriftlich ausgefertigt am 30.10.2020, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

6. Am 27.12.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

In der Vorlage führte das Bundesamt aus, dass über den Beschwerdeführer am 10.06.2019 mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 06.03.2019 um 05.40 Uhr am Bahnhof XXXX von der Polizei festgenommen worden, nachdem er im ÖBB-Reisezug „ XXXX “ kontrolliert worden sei, da er weder eine Fahrkarte noch Reisedokumente vorweisen habe können. Am 06.03.2019 sei gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und der Beschwerdeführer am 06.03.2019 einvernommen und ebenfalls bereits am 06.03.2019 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über ihn angeordnet worden. Am 14.03.2019 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2019, sei der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei auch festgestellt worden, dass die Abschiebung nach MAROKKO zulässig sei. Es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, dieser Bescheid sei am 11.05.2019 „erstinstanzlich“ rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer sei mittels Entlassungsschein am 06.06.2019 um 08.21 Uhr aus der Schubhaft im XXXX entlassen worden, um einen notwendigen und geplanten Operationstermin (FRAKTUR DES KAHNBEINES AN DER LINKEN HAND) am 07.06.2019 im XXXX wahrnehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei nach stationärer Behandlung am 10.06.2019 aus dem Krankenhaus entlassen worden, es sei ein Festnahmeauftrag erlassen und am 10.06.2019 neuerlich die Schubhaft angeordnet worden.

Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch im Hinblick auf die nunmehr rechtskräftige Asylentscheidung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen, dies insbesondere auch im Lichte des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Schritte hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise und der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes des illegalen Aufenthaltes gesetzt habe. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den MAROKKANISCHEN Behörden sei umgehend eingeleitet worden, auch mehrere Urgenzen seien bereits ergangen, die letzte Urgenz sei am 13.11.2019 erfolgt. Auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im XXXX laut Anhaltedatei sei zu erkennen, dass er nicht mitwirken wolle. Es sei beabsichtigt unverzüglich nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates einen Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seien seitens des Bundesamtes nicht zu erkennen. Die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft scheine daher der Behörde aktuell nicht nur geeignet und erforderlich angesichts der bisherigen Unzuverlässigkeit des betroffenen Fremden, einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens durch die – nach dem derzeitigen Verfahrensstand absolut als wahrscheinlich und auch möglich erscheinende – Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, sondern im Lichte des Umstandes des Beurteilungsmaßstabes der novellierten § 80 Abs. 2 und 4 FPG auch weiterhin als adäquat. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde derzeit auch weiterhin vor und sei diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Eine Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Schubhaft sei nach wie vor als absolut wahrscheinlich anzusehen.

Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im XXXX . Dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, sei zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2019 bestätigt worden. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiter vorliegen und diese auch weiterhin verhältnismäßig sei.

7. Am 30.12.2019 langten die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag bei den Amtsärzten vorstellig geworden sei, Zweifel an der Haftfähigkeit seien dabei nicht festgestellt worden. Laut dem Krankenblatt war der Beschwerdeführer seit der letzten Verhandlung am 05.12.2019 nur am 12.12.2019 wegen Halsschmerzen und trockener Haut beim Amtsarzt. Laut Medikamentenverordnungsblatt nahm der Beschwerdeführer morgens und abends je eine Tablette DIAZEPAM und TRAMAL. Laut Befund und Gutachten vom 30.12.2019 war der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig, es bestehe ein guter Allgemeinzustand, der Beschwerdeführer sei subjektiv beschwerdefrei.

Am selben Tag langte die Antwort der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes ein, in der diese ausführte, dass seit der Stellungnahme vom 04.12.2019 der Fall des Beschwerdeführers (neben weiteren offenen Fällen) bei einem persönlichen Treffen (am 27.11.2019) mit dem Gesandten der MAROKKANISCHEN Botschaft besprochen worden sei, eine weitere schriftliche Urgenz sei am 06.12.2019 erfolgt. Wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei lasse sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen, zumal bis dato noch keine Identifizierung des Beschwerdeführers seitens RABAT erfolgt sei und das MAROKKANISCHE Konsulat derzeit (vom 20.12.2019 bis 08.01.2020) unbesetzt sei, sei eine (persönliche) Nachfrage nicht möglich.

Die mündliche Verhandlung am 02.01.2020, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter und das Bundesamt teilnahmen und die in die Sprache arabisch verdolmetscht wurde, gestaltete sich wie folgt:

„R: In einem Überprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat zuletzt am 05.12.2019 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?

BF: Nein, ich habe gar nichts.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 05.12.2019 getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich habe gar nichts gemacht. Ich warte, bis Sie mir Bescheid sagen, was ich machen soll.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 05.12.2019 gemacht, um identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen?

BF: Ich habe versucht, Dokumente zu bekommen, aber ich habe niemanden gefunden, der mir helfen kann.

R: Wie haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe mit meinem Vater telefoniert. Ich habe ihm gesagt, ich brauche Dokumente, aber mein Vater sagte mir, er hat keine Dokumente für mich und er kann mir leider nicht helfen.

R: Laut Akt gaben Sie bei Rückkehrberatung am 18.06.2019 an, dass Sie, wenn Sie 1000 Euro Integrationshilfe bekommen, Ihr HRZ selbst organisieren. Wie können Sie Ihr HRZ organisieren?

BF: Ich will das nicht mehr.

R wiederholt die Frage.

BF: Das war eine Idee und ich wollte das damals machen, aber nachher fand ich, dass das keine gute Idee war.

R wiederholt die Frage.

BF: Es hatte nicht gut geklappt. Ich hatte keine Dokumente bekommen, um damit in mein Heimatland zurückzufliegen. Aber das hat nicht geklappt.

R: Sie haben vorhergesagt, Sie wollen nicht. Was konkret hätten Sie tun können, um ein HRZ zu bekommen?

BF: Wie ich Ihnen vorhergesagt habe, hatte ich Kontakt mit meinen Eltern, um Dokumente zu bekommen. Aber sie konnten mir nicht helfen.

R: Wann hatten Sie Kontakt mit Ihren Eltern, im Juni oder im letzten Monat?

BF: Vor vier Monaten hatte ich Kontakt mit meiner Familie und nach der letzten Verhandlung hatte ich auch Kontakt mit meiner Familie. Ich habe meiner Familie gesagt: „Bitte helft mir“. Sie haben mir gesagt: „Wenn wir deine Dokumente hätten, hätten wir sie dir geschickt. Aber wir haben keine Dokumente.“

R: Bisher gaben Sie an, dass Ihr Onkel Ihnen das gesagt hat, heute Ihr Vater. Wer war es?

BF: Mein Vater. Das hat mit meinem Onkel nichts zu tun. Das war mein Vater. Nach der Trennung von meinen Eltern gibt es keine Dokumente von mir dort. Meine Eltern sind getrennt.

R: Wie haben Sie Ihren Vater angerufen?

BF: Mit einem Telefon.

R: Wessen Telefon?

BF: Das war ein Handy vom VEREIN MENSCHENRECHTE.

R: Kennen Sie die Nummer Ihres Vaters auswendig?

BF: Nein.

R: Wie konnten Sie dann Ihren Vater anrufen?

BF: Mein Onkel hat mir die Nummer meines Vaters gegeben.

R: Das heißt, Sie haben zuerst Ihren Onkel angerufen?

BF: Ich habe kein gutes Verhältnis mit meinem Vater.

R wiederholt die Frage.

BF: Richtig.

R: Die Nummer Ihres Onkels kennen Sie auswendig?

BF: Nein, ich kenne auch die Nummer meines Onkels nicht auswendig, er hat sie mir über Facebook geschickt.

R: Wie hat er sie Ihnen über Facebook geschickt? Sie sind in Haft?

BF: Als ich beim VEREIN MENSCHENRECHTE war, hatte ich Kontakt mit XXXX , die dort arbeitet und sie hat mir ein Handy gegeben und vom Handy habe ich meinen Account auf Facebook geöffnet und er hat mir die Nummer geschrieben.

R: Wie heißen Sie auf Facebook?

BF: Derselbe Name, den ich angegeben habe, XXXX .

R: Hat hier jemand Facebook?

Das BFA sucht auf Facebook den BF, der angibt, seinen Account in lateinischen Lettern geschrieben zu haben.

R: Was ist Ihr Profilfoto?

BF: Ich habe ein Bild, wo etwas auf Arabisch steht. Das ist mein Profilbild.

BF: Wollen Sie jetzt meinen Account kontrollieren?

R: Zunächst wird gesucht, ob es Sie öffentlich gibt.

R hält fest, dass weder der vorführende Polizist noch das BFA den BF unter dem Namen XXXX auf Facebook zu finden ist. Es wird die Schreibweise XXXX ausprobiert.

R: Warum findet man Sie nicht auf Facebook?

BF: Das ist mein neuer Account auf Facebook, seit vier oder fünf Monaten.

R wiederholt die Frage.

BF: Keine Ahnung. Ich habe Ihnen meinen Facebook-Account aufgeschrieben.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß es nicht, aber wie ich Ihnen gesagt habe, habe ich einen neuen Account, während ich in der Schubhaft war.

R: Warum haben Sie während der Schubhaft einen neuen Account angelegt?

BF: Weil der alte Account auf Facebook mich nicht mehr hineinlässt.

R: Wie haben Sie bisher auf Facebook geheißen?

BF: XXXX .

R: Was heißt XXXX ?

BF: Das ist ein Fußballspieler.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Was Sie mir sagen, werde ich genauso machen.

R: Warum würden Sie das jetzt machen und haben es bisher nicht gemacht?

BF:

Polizei legt vor: Account von XXXX . Zuletzt upgedatet am 19.12.2019 um 23:41 Uhr.

R zeigt BF das Mobiltelefon. Ist das Ihr Account?

BF: Ja.

R: Wie kann das sein, wenn Sie seit vier Monaten nicht mehr hineinkommen?

BF: Jemand anders hat meinen Account gehackt und benutzt meinen Account. Deswegen musste ich einen neuen Account machen.

R: Seit 20.12.2019 befinden Sie sich in Einzelhaft wegen erheblicher Belastung durch Ihr Verhalten. Warum?

BF: Das ist nicht korrekt. Ich bin nicht in einer Einzelzelle.

R: Warum steht das dann in der Anhaltedatei?

BF: Ich habe keine Probleme gemacht, dass sie mich als Strafe in eine Einzelzelle sperren.

Polizei: Der BF ist aktuell in einer Gemeinschaftszelle.

R: Der Registerauszug datiert vom 27.12.2019 Von wann bis wann waren Sie in einer Einzelzelle?

BF: Ich war niemals in einer Einzelzelle als Strafe. Wenn das ein Polizist geschrieben hat, dann soll er hier jetzt herkommen und sagen, warum ich in einer Einzelzelle war. Das ist nicht korrekt, das ist eine Lüge.

R: Warum soll das Gericht jetzt davon ausgehen, dass Sie Anordnungen Folge leisten, wenn Sie das bisher nicht gemacht haben?

BF: Ich bin mit dem Gesetz. Was Sie mir jetzt sagen, werde ich sofort machen.

R: Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Was machen Sie, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Irgendwas, damit ich das Land verlasse.

R: Was konkret?

BF: Damit ich Österreich verlasse, meinen Sie?

R: Was konkret machen Sie, um das Land zu verlassen? Sie haben gesagt „irgendwas“.

BF: Sie werden mir die Entscheidung geben, dass ich das Land verlassen muss.

R: Diesen Bescheid haben Sie bereits seit 10.06.2019. (Zustelldatum)

BF: Wenn Sie mir sagen, ich muss das Land verlassen, dann werde ich das machen, so schnell wie möglich.

R: Was haben Sie seit JUNI gemacht, um so schnell wie möglich auszureisen?

BF: Sie sagen mir jetzt, ich muss Österreich verlassen. Am Anfang habe ich gesagt, helfen Sie mir, dass ich in Österreich leben kann. Sie haben mir damals gesagt, Österreich akzeptiert mich nicht mehr. Nachher habe ich gedacht: „Wenn Österreich mich nicht mehr akzeptiert, warum soll ich in Österreich bleiben?“ Österreich gefällt mir und ich habe gehofft, dass ich in Österreich bleiben darf. Ich habe Respekt vor dem Gesetz. Wenn Österreich mich nicht akzeptiert, kann ich nichts machen. Was Sie mir sagen, werde ich nachher sofort machen. Ich bin direkt mit dem Gesetz. Was das Gesetz sagt, mache ich sofort.

R: Laut aktuellem Auszug der Anhaltedatei besteht der Vermerk „Einzelhaft wegen erheblicher Belastung durch sein/ihr Verhalten“ seit 20.12.2019, 15:04 Uhr, unverändert fort. Was sagen Sie dazu?

BF: Wo meinen Sie, in der XXXX oder in welcher Justizanstalt?

R: Seit 23.10.2019 sind Sie XXXX . Die meine ich.

BF: Ich schwöre bei Gott, sie lügen. Die Person, die das geschrieben hat, soll hierherkommen und sagen, warum ich in einer Einzelzelle war.

R: Sie haben keine Dokumente in Vorlage gebracht. Das Bundesamt hat ein Heimreiserzertifikat vorgebracht. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung, teilte Folgendes mit: […]

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Jetzt habe ich nicht ganz genau verstanden. Das bedeutet, ich soll in Schubhaft bleiben und die Behörde ist in Kontakt mit der Botschaft?

R: Das bedeutet, dass es Kontakt zur Botschaft gibt, aber aktuell Weihnachtsferien sind, dass Ihr Fall urgiert wird, aber, dass noch kein Heimreisezertifikat vorliegt. Sie konnten auch bis dato nicht identifiziert werden und daher ist auch noch nicht zu sagen, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist.

BF: Ich bin seit zehn Monaten in Schubhaft und das ist viel zu viel für mich. Mir ist schlecht geworden in der Schubhaft.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Jetzt momentan geht es mir gut, aber vorher in der Schubhaft ist mir schlecht geworden. Bitte helfen Sie mir.

R: Wann ist Ihnen schlecht geworden?

BF: Ich war noch nie im Gefängnis in meinem Leben, deswegen ist mir in der Schubhaft schlecht geworden.

R: Wann ist Ihnen schlecht geworden?

BF: Vor vier Monaten, vor fünf Monaten, vor sechs Monaten. Das ist viel zu viel, zehn Monate sind für mich viel zu viel. Ich bin nicht straffällig, dass ich so lange in Schubhaft bleibe.

R verliest den Befund vom 30.12.2019. Was sagen Sie dazu?

BF: Ein Tag in Schubhaft ist für mich wie ein Jahr draußen. Ich will gerne, dass jemand von Ihnen, von den Leuten, die jetzt hier sind, einen Tag in Schubhaft ist und dort schläft. Dann können Sie fühlen, was ich in Schubhaft fühle.

R: Mit Bescheid vom 09.06.2019, Ihnen zugestellt am folgenden Tag um 10:35 Uhr, wurde erneut die Schubhaft über Sie verhängt. Sie befinden sich seit mehr als SECHS Monaten in Schubhaft, die seit 23.10.2019 wieder im XXXX vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich war in drei verschiedenen Justizanstalten, in XXXX , XXXX Das ist zu lang für mich. Das war viel zu viel.

R: Mit Erkenntnissen vom 10.10.2019, 07.11.2019 und 05.12.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Nun, nicht ganz vier Wochen später, ist die Verhältnismäßigkeit Ihrer Anhaltung in Schubhaft erneut zu prüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin in Schubhaft seit zehn Monaten. Erst vier Monate, dann vier Monate verlängert und dann zwei Monate. Ich schwöre bei Gott, das ist viel zu viel.

R: Es ist Ihnen bewusst, dass die Schubhaft 18 Monate aufrechterhalten werden kann, wenn die Ausstellung eines HRZ so lange dauert, weil Sie nicht daran mitwirken?

BF: Ich kenne mich nicht aus mit dem österreichischen Gesetz. Ich kann es nicht mehr ertragen, eine Stunde in Schubhaft zu bleiben. Schicken Sie mich zum Beispiel nach Somalia oder in irgendein anderes Land, aber nicht mehr in Schubhaft.

R an RB und BehV: Haben Sie Fragen an den BF?

RB: Nein.

BehV: Nein

R: Befragung des Bundesamtes […]

R: Ist der BF in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle?

BF: Das entzieht sich meiner Kenntnis. Vielleicht liegt auch nur ein Fehleintrag vor. Man könnte dies aber telefonisch abklären.

R: Wie sieht es mit Heimreisezertifikaten von MAROKKO aus? Gibt [es da] Probleme oder dauert nur die Identifizierung nur lange?

BehV: Grundsätzlich hat sich an der Zusammenarbeit mit dem Königreich MAROKKO nichts geändert, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt von der Möglichkeit der Erlangung eines HRZ ausgegangen wird.

R an RB: Haben Sie Fragen an das Bundesamt?

RB: Ist Ihnen bekannt, in wie vielen Fällen HRZ durch die MAROKKANISCHE Botschaft ausgestellt wurden?

BehV: Das ist ein Erkundungsbeweis. Ich habe die Statistik der Direktion für Rückkehrvorbereitung nicht mit.

RB: Keine weiteren Fragen.

RB: Ich beantrage Akteneinsicht in den Schubhaftbescheid vom Juni 2019 und den Asylbescheid.

R: Ich korrigiere mich: Vom 09.06.2019 datiert der Schubhaftbescheid. Der Asylbescheid betreffend den Asylantrag vom 14.03.2019 mit Amtssignatur vom 11.04.2019, zugestellt am 12.04.2019.

Akteneinsicht in den Asylbescheid und [Zustell]nachweis wird durchgeführt.

BehV: Nach Rücksprache mit der Aufnahmeleitung XXXX […] wird mitgeteilt, dass der BF bis dato noch nie einer Einzelzelle angehalten wurde und es sich daher um einen Fehleintrag in einer Anhaltedatei handelt.

RB: Akteneinsicht wird beantragt in das Antragsformular für die Ausstellung eines HRZ an die Botschaft von Marokko, zur Frage, welcher Name dort angegeben wurde, welche Daten dort generell angegeben wurden.

R: Dieser liegt im aktuellen Verfahren nicht. Vor. Haben Sie ihn vorliegen?

BehV: Nein, auch ich habe ihn nicht vorliegen. Es ist meines Wissens aber derselbe Name, unter dem der Akt geführt wird.

Schluss der Verhandlung

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe alles vorher erzählt. Ich habe jetzt gar nichts zu sagen.

RB: Aus meiner Sicht ist aktuell nicht mit einer Abschiebung nach MAROKKO und der Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft zu rechnen. Die MAROKKANISCHE Botschaft hat über Monate hinweg offenbar auf keine Urgenzen reagiert. Am 18.07.2019 gab es auch eine persönliche Urgenz. Auch diese hat offenbar nichts am Verhalten der Botschaft geändert. Im E-Mail zur letzten Verhandlung schreibt die Abteilung für Rückkehrvorbereitung beim BFA selbst, wann und ob mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist, könne nicht gesagt werden. Dies bedeutet, dass die zuständige Abteilung der belangten Behörde Zweifel hat, ob überhaupt ein HRZ ausgestellt würde.

BehV: vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des BVwG und VwGH kommt es nicht darauf an, dass die Behörde mit Sicherheit weiß, dass der angesuchte Staat ein HRZ ausstellen wird, sondern vielmehr darauf, dass es nicht gänzlich unwahrscheinlich sein darf, dass ein HRZ erlangt werden kann. Im Lichte dieser Judikatur und der Verfahrensstände geht die belangte Behörde zum heutigen Tage jedenfalls noch davon aus, dass für den BF ein HRZ MAROKKOS erlangt werden kann.“

Die Verhandlungsschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt und dem Beschwerdeführer rückübersetzt; das Bundesamt verzichtete auf die Durchsicht. Keine der Parteien erhob Einwände gegen die Niederschrift.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.01.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Verhandlung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2020 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Dieser wurde dem Bundesamt am 15.01.2020 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der MAROKKANISCHE Beschwerdeführer war volljährig und in Österreich unbescholten. Die Identität des Beschwerdeführers stand nicht fest. Er verfügte über Dokumente, die er aber nicht in Vorlage brachte. Er war weder österreichischer Staatsbürger, noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union.

Er machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten, fest stand aber, dass er sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufhielt und dass er über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung eine Weiterreise oder einen weiteren Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte.

Der Beschwerdeführer machte keine glaubhaften Angaben zu seiner Einreise nach Österreich. Er wurde am 06.03.2019 beim Schwarzfahren im XXXX von XXXX nach XXXX polizeilich betreten, da er sich weigerte, den Zug zu verlassen; er wurde am Bahnhof XXXX festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft und erließ mit Bescheid vom 12.03.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht behob diese mit Erkenntnis vom 23.04.2019, weil der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Mit Bescheid vom 11.04.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und wäre im Falle der Haftentlassung im Bundesgebiet untergetaucht oder in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2019 aus der Schubhaft entlassen, um am Handgelenk operiert zu werden. Nunmehr war er gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer hatte keine Wohnung in Österreich, war in Österreich noch nie erwerbstätig und hatte keine Angehörigen in Österreich.

Mit Bescheid vom 09.06.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde über ihn erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich seit 10.06.2019 in Schubhaft, die seit 23.10.2019 im XXXX vollzogen wurde, nachdem es in XXXX am 01.09.2019 und 05.09.2019 zu Maßnahmemeldungen gegen den Beschwerdeführer gekommen war. Am 03.11.2019 trat er in den Hungerstreik, den er am selben Tag noch abbrach. Er befand sich nicht aus disziplinären Gründen in einer Einzelzelle.

Österreich stellte am 22.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörden, seither wurde im Verfahren mehrfach urgiert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhten auf der hg. mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Schubhaftverfahrens, Asylverfahrens und fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie den Auszügen aus der Anhaltedatei, dem ZMR, dem Strafregister und dem GVS:

Die Identität des Beschwerdeführers stand nicht fest, weil er zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage brachte. Dass er zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht hatte, stand auf Grund der vorliegenden Akten fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.

Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügte, da er im Asylverfahren angegeben hatte, seinen Herkunftsstaat per Flugzeug verlassen zu haben. Dies versuchte er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 mit dem Vorbringen zu entkräften, dass er als Kind mit seinem Vater geflogen sei und dafür keinen Pass gebrauchte habe. Dies war jedoch nicht glaubhaft, weil dieses Vorbringen im Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung am 12.03.2019, er sei mit seiner Mutter ausgereist, und seinen Aussagen vor dem Bundesamt, er sei bereits in LIBYEN geboren bzw. mit einer Freundin seiner Mutter nach LIBYEN gereist, stand; dafür, dass der Beschwerdeführer länger in LIBYEN lebte und daher „LYBISCHES“ Arabisch, gab es dem Dolmetscher in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 zufolge im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dies vermochte er auch mit dem Vorbringen, er habe aus Angst vor den Behörden zuvor nicht die Wahrheit angegeben, nicht zu entkräften, da er dies auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Rückkehrentscheidung vom 12.03.2019 nicht vorgebracht hatte, obwohl ihm dabei auch ein Rechtsberater beigegeben war.

Dass er vielmehr die Dokumente nicht vorlegte, um seine Abschiebung zu vereiteln, stand auf Grund seines Verhaltens fest und mit seiner Antwort auf die Frage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, was ihn bisher daran gehindert habe, die Wahrheit anzugeben – er wolle nicht nach MAROKKO zurück – in Einklang. Dass er nie gesagt habe, „Ich habe keine Dokumente. Sie können mich nicht nach MAROKKO abschieben. Wenn Sie einen Beweis haben, dann legen Sie ihn vor.“ wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, war nicht glaubhaft, da die Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.03.2019 in die Sprache ARABISCH verdolmetscht wurde, die Einvernahme dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er das Protokoll unterschrieben hatte; dass er den Dolmetscher damals gar nicht verstanden habe, wie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, war nicht glaubhaft, da er dies in der Einvernahme am 26.03.2019 nicht angegeben, sondern bestätigt hatte, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hatte. Weiters hatte er bei der Rückkehrberatung am 18.06.2019 angegeben, dass er das Heimreisezertifikat selbst organisieren werde, wenn er € 1000 Reintegrationshilfe dafür bekomme; der Beschwerdeführer hatte folglich Zugang zu seinen Dokumenten. Auf den Vorhalt gab er in der hg. mündlichen Verhandlung am 02.01.2020 nur an, dass er das nicht mehr wolle. Im Übrigen blieb widersprüchlich, ob sein Onkel (Verhandlung am 05.12.2019) oder sein Vater (Verhandlung am 02.01.2020) nicht bei der Beschaffung von Dokumenten helfen konnte, ob er ein schlechtes Verhältnis zu seinem Onkel (Verhandlung am 05.12.2019) oder seinem Vater (Verhandlung am 02.01.2020) hatte und ob er vor vier Monaten oder im vergangenen Monat seine Eltern um die Übermittlung von Dokumenten ersucht habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 02.01.2020 angab.

Dass er in Österreich unbescholten war, stand auf Grund des Strafregisters und des Aktes XXXX , übermittelt am 03.12.2019, fest.

Auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, die sich mit der Einschätzung des Dolmetschers deckten, war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer MAROKKANISCHER Staatsangehöriger war.

Ebenso war seine im Asylverfahren erstattete Aussage, er sei XXXX geboren (sohin im Entscheidungszeitpunkt XXXX und damit volljährig), im Gegensatz zu der in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, er sei am 10.02.2003 geboren (also im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt und damit minderjährig), glaubhaft, dies schon auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte. Hinzu kam, dass nicht ersichtlich war, warum er im Asylverfahren, also einem Verfahren, das auf seinen Antrag hin eingeleitet wurde und in dem ihn die erhöhte Mitwirkungspflicht traf, diesbezüglich die Unwahrheit angegeben haben sollte. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, er habe befürchtet, abgeschoben und in Schubhaft genommen zu werden, wenn er sein richtiges Alter angegeben hätte, verfing nicht, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits seit einer Woche in Schubhaft befand und ihm ein Rechtsberater beigegeben war; hinzu kam, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Rückkehrentscheidung vom 13.03.2019 keine anderen Angaben gemacht hatte, obwohl ihm ein Rechtsberater beigegeben war, und auch nicht während der Krankenbehandlung im Spital. Dass er seinen Rechtsberater vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH nicht verstanden habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, verfing nicht, da er am 12.06.2019 von seinem derzeitigen gewillkürten Vertreter, der ARGE RECHTSBERATUNG – DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, beraten wurde und am 01.08.2019 vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, sohin von zwei verschiedenen Rechtsberatern.

Dass der Beschwerdeführer weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger war, stand auf Grund seiner Aussagen, die mit dem Akt in Einklang standen, fest; auch ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kam im Verfahren nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer gab an, FACEBOOK zu nutzen; seine Daten konnten jedoch auch nicht in FACEBOOK überprüft werden, da kein Profil unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Profilnamen gefunden werden konnte, auch nicht in alternativer Schreibreise; das von ihm angegebe, nicht auf seinen Namen lautende Profil war seinen Angaben zufolge gehackt worden.

Wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in der Europäischen Union wann aufgehalten hatte, konnte auf Grund seiner vagen Aussagen, für die er keine Belege vorbringen konnte, nicht festgestellt werden, zumal widersprüchlich blieb, ob er sich bei seinem Onkel in XXXX (hg. mündliche Verhandlung am 05.12.2019) oder in MAILAND (Einvernahme durch das Bundesamt) aufgehalten hatte; diesen Widerspruch vermochte er mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, XXXX (zwischen XXXX und XXXX ) liege in der Nähe von MAILAND bzw. er sei nur als TOURIST in MAILAND gewesen, nicht entkräften. Ebenso widersprüchlich blieb, ob der Beschwerdeführer von SPANIEN nach DEUTSCHLAND zog, wie er vor dem Bundesamt angab, oder von SPANIEN nach ITALIEN zurück und von dort nach Österreich weiterreiste und als Tourist nach DEUTSCHLAND wollte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, und ob er nur nach DEUTSCHLAND wollte oder ob er tatsächlich in DEUTSCHLAND gewesen war, ob er zu seiner Tante mütterlicherseits in DEUTSCHLAND wollte (wie er vor dem Bundesamt angab), oder nicht (wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab). Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbestritten über kein Aufenthaltsrecht für DEUTSCHLAND verfügte, weder als Tourist, noch zur Niederlassung, war beides nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer angab, kein Gepäck bei sich gehabt zu haben – weder Toilettartikel, noch Kleidungsstücke zum Wechseln, Dokumente, Wertgegenstände oder ein Mobiltelefon; seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe seine Sachen bei seinem Onkel gelassen, weil er Probleme mit ihm gehabt habe, war nicht glaubhaft, zumal er in der hg. mündlichen Verhandlung am 02.01.2020 angab, dass er aus der Schubhaft mit seinem Onkel per FACEBOOK in Verbindung gestanden sei.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist war: Der Beschwerdeführer verwechselte, ob er am 03.06.2019 oder 06.03.2019 nach Österreich einreiste, und gab einerseits an, nicht zu wissen, von wo aus er mit dem Zug nach XXXX gekommen sei, andererseits, dass er von XXXX nach XXXX gefahren sei. Beides war nicht glaubhaft: Dass der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge mehrere Jahre in ITALIEN aufgehalten hatte, nicht angeben konnte, wo er in den Zug gestiegen war, war nicht glaubhaft. Eine direkte Zugverbindung XXXX – XXXX gab es nicht; der Frühzug, in dem der Beschwerdeführer festgenommen wurde, war überdies der erste, der an dem Tag von XXXX abfuhr, der Beschwerdeführer konnte nicht einfach aus einem anderen Zug umgestiegen sein. Dass er aber, wenn er zumindest die Nacht in der Nähe des Bahnhofs verbrachte, die keine XXXX vom Bahnhof entfernte Polizeistation nicht gefunden hätte, hätte er sie gesucht, war nicht glaubhaft („Ich wusste nicht, wo die Polizei ist, ich wusste nicht, was ich machen soll. Deshalb fuhr ich einfach mit dem Zug.“).

Dass der Beschwerdeführer beim Schwarzfahren auf der Strecke XXXX – XXXX im Zug betreten und in XXXX festgenommen wurde, weil er sich weigerte auszusteigen, stand auf Grund der polizeilichen Meldung fest.

Dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus an die Behörden herantrat, um den Asylantrag zeitnah zu seiner Einreise zu stellen, sondern den Asylantrag nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung stellte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 fest. Dass er zuvor während seines Aufenthalts in der Europäischen Union nie einen Asylantrag gestellt hatte, stand auf Grund des EURODAC fest; dass er dies nur deshalb nicht tat, weil er Angst gehabt habe, sein wahres Geburtsdatum anzugeben, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, war nicht glaubhaft; seiner Aussage in dieser Verhandlung zufolge hätte er auch in Österreich bei der Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum angegeben. Dass er gegen den Bescheid vom 11.04.2019, mit dem sein Asylantrag abgewiesen wurde, nicht Beschwerde erhoben habe, weil er Angst vor den Behörden gehabt habe, war nicht glaubhaft, weil er gegen den Bescheid vom 13.03.2019, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, sehr wohl – und erfolgreich – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, wobei ihm das stattgebende Erkenntnis noch in der Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom 11.04.2019 zugestellt worden war; warum ihn daher eine Angst vor den Behörden an der Erhebung einer weiteren Beschwerde gehindert hätte, war nicht plausibel.

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, sondern sich im Falle der Haftentlassung der Vollziehung der Rückkehrentscheidung durch Untertauchen im Bundesgebiet oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat entzogen hätte, ergab sich einerseits aus seinem Vorverhalten – dem mehrjährigen unrechtsmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab – sondern auch seinen Aussagen in dieser Verhandlung: Auf den Vorhalt der Rückkehrentscheidung gab er an, dass er nicht zurück wolle, auf den Vorhalt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei, dass er nicht zurück wolle und könne, wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er ein normales Leben führen, auf den Vorhalt, dass er aber kein Aufenthaltsrecht habe, dass er die Behörden um eine Unterkunft bitten werde, weil er hier nichts habe. Ebenso gab er später in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 auf die Frage, warum er sich damals nicht an die Rückkehrberatung gewandt habe, an, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurück wollte, auf die Frage, was er bisher gemacht habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, dass er nicht in sein Heimatland zurückwolle, auf die Frage, ob er zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn etwas angeben wolle, dass er nicht in sein Heimatland zurück wolle, auf die Frage, was er auf freiem Fuß machen würde, um nach MAROKKO auszureisen, dass er nicht nach MAROKKO zurück wolle, auf den Vorhalt, dass er Österreich verlassen müsse, dass er gerne in Österreich leben würde. Dem widersprach auch nicht, dass er am Ende der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 angab, dass er gerne in Österreich bleiben würde, aber wenn es eine offizielle Entscheidung einer Behörde gebe, dann müsse er das machen; diese Entscheidung gab es jedoch bereits seit 11.04.2019. Gleiches galt für seine Aussage in der Einvernahme am 02.01.2020, dass er das Land so schnell wie möglich verlassen werde, wenn man ihm sage, dass er das müsse; der Beschwerdeführer unternahm seit 11.04.2019 aber nichts, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Wohnung, keine Arbeit und keine Familie verfügte, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, er habe hier nichts, fest, und mit dem Umstand, dass er von niemandem in der Schubhaft besucht wurde, in Einklang. Dass er in ITALIEN, SPANIEN und DEUTSCHLAND Freunde bzw. Verwandte hatte, die ihn unterstützten und ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 fest.

Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und zum eintägigen Hungerstreik gründeten auf der Anhaltedatei; dass der Beschwerdeführer wegen erheblicher Belastung durch sein Verhalten in Einzelhaft war, traf nicht zu, es handelte sich um einen Fehler in der Anhaltedatei.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner Haftfähigkeit gründeten auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 30.12.2019, dem Medikamentenblatt, dem Krankenblatt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 und am 02.01.2020, dass es ihm momentan gut gehe. Der Beschwerdeführer gab zwar in der hg. mündlichen Verhandlung am 02.01.2020 an, dass ihm in der Schubhaft schlecht geworden sei, als Zeitraum dafür nannte er aber „vor vier bis sechs Monaten“; auf Grund des aktuellen Medikamentenblattes und des Krankenblattes, wonach er im vergangenen Monat nur einmal wegen TROCKENER HAUT in der Sanitätsstation war, konnten auch aus der Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründeten auf den Stellungnahmen der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 04.12.2019 und 30.12.2019 und den Angaben des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung am 02.01.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 10.06.2019 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2019, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 05.12.2019 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 11.04.2019 in Schubhaft angehalten.

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig, nicht Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamts vom 11.04.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.

2. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl er Zugang zu seinen Dokumenten hatte und behinderte damit die Abschiebung. Er behinderte die Identifizierung und damit auch die Abschiebung durch divergierende Angaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten und persönlichen Daten; hinzu kam, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unangemeldet im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhielt und er sich auch in Österreich nach seiner Einreise, deren Datum nicht festgestellt werden konnte, unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt.

Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 13.03.2019, nachdem ihm am 12.03.2019 der Bescheid zugestellt worden war, mit dem eine Rückkehrentscheidung über ihn verhängt worden war. Er befand sich dabei bereits seit einer Woche in Schubhaft und stellte den Antrag nur, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach: Der Beschwerdeführer hatte in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Aber er verfügte in der Europäischen Union über ein soziales Netz, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Dies war insbesondere auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Europäischen Union, ohne über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, und der vom Beschwerdeführer insbesondere in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 mehrfach vorgetragenen manifesten Ausreiseunwilligkeit der Fall: Es bestand nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde und danach mit der Abschiebung rechnen musste.

Aus diesen Gründen konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden; es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers setzte die Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn voraus, da der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage brachte.

Es kam nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war es aber nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt war; vielmehr genügte es, dass Aussicht bestand, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Dies war im Verfahren des Beschwerdeführers der Fall: Das Bundesamt hatte den Antrag bereits zeitnah zur Festnahme des Beschwerdeführers gestellt und nach Abschluss des Asylverfahrens seit 16.05.2019 regelmäßig die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert, zuletzt am 06.12.2019. Während der Weihnachtsfeiertage war das Konsulat nicht erreichbar und eine Nachfrage in dieser Zeit nicht möglich. Dessen ungeachtet war mit hinreichender Sicherheit mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

4.2. Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig:

Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war, konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Das Bundesamt hatte bereits zeitnahe zur Festnahme die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, auf Grund der Asylantragstellung ruhte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Seither wurde das Verfahren vom Bundesamt effizient betrieben.

Die Dauer des Verfahrens zu seiner Identifizierung lag nicht nur an der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde, sondern auch dem Beschwerdeführer zur Last, der nicht nur keine Dokumente in Vorlage brachte, sondern auch divergierende Angaben zu seinem Alter und seinen Aufenthaltsorten machte.

4.3. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der gesund und haftfähig war.

5. Die sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war – auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits von drei Monate in Schubhaft befunden hatte – auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.

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