Bundesverwaltungsgericht L527 2232500-1

L527 2232500-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2020

Regest

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L527 2232500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2232500.1.00

Spruch

L527 2232500-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 18.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2020:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2020 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem auf Rechtsmittel verzichtet hat.

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