Bundesverwaltungsgericht L501 2167315-1

L501 2167315-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2020

Regest

Arbeitszeit Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Kontrolle Maßgabe persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung stille Autorität Vollversicherung Weisung wirtschaftliche Abhängigkeit Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2167315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2167315.1.00

Spruch

L501 2167315-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK-S, (vormals Salzburger Gebietskrankenkasse) vom 18.05.2017, GZ. 046-Dr.Fuchs/TA23/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Herrn XXXX , VSNR XXXX , Herrn XXXX , XXXX , und Herrn XXXX , XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass Herr XXXX in der Zeit von 15.06.2015 bis 17.07.2015 durchgehend der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2017 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge MB 3), XXXX , im Zeitraum 15.06.2015, 23.06.2015, 24.06.2015, 30.06.2015, 10.07.2015, 15.07.2015, 17.07.2015, Herr XXXX (in der Folge MB 2), XXXX im Zeitraum 08.04.2015 – 14.09.2015 und Herr XXXX (in der Folge MB 1), XXXX im Zeitraum 01.12.2013 – 31.03.2015 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen sind.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass aus dem Bericht der Finanzpolizei ersichtlich sei, dass MB 1 und MB 3 als Subunternehmer tätig gewesen und somit selbst zur Abführung der Abgaben verpflichtet gewesen seien. MB 2 sei nicht für sie tätig gewesen. Sie weise darauf hin, dass sie weder Beiträge noch Zinsen schulde.

Nach Vorlage der Beschwerde fand am 27.07.2020 und am 19.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die MB 1, 2 und 3 sowie die bP (aus dem Bezirksgericht Vöcklabruck per Video zugeschaltet) einvernommen wurden. Mit Schriftsatz vom 18.8.2020 wurde ein zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem MB 1 abgeschlossener freier Mitarbeitervertrag vom 22.9.2012, mit Schriftsatz vom 28.8.2020 wurden Stundennachweise und Rechnungen vorgelegt; der belangten Behörde wurde dazu jeweils Parteiengehör eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1.Die bP verfügte im Zeitraum 3.9.2013 bis 31.10.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 94 Z 62 GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektive, eingeschränkt auf die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand zwischen ihm und zwei Märkten für Elektronik in Salzburg (Markt M. und Markt K.) ein Vertrag über die Durchführung der Sicherheitsüberwachung, Videoauswertung und Evaluierung für ein jeweils festgesetztes Stundenkontingent während der Öffnungszeiten der Läden. Als Vergütung waren zwischen € 15 und € 20 pro Stunde vereinbart. (LVwG-301616/8/KI/AKe, VH-Prot. vom 30.08.2017, Seite 1; VH-NS 27.07.2020, Seite 11, 12. Absatz; NS mit bP am 25.09.2015 vor der Finanzpolizei). Der Beobachtungsraum beim Markt M. musste den Vorgaben dieses Marktes nach am Montag, Freitag und Samstag, jeweils ab 12:00 Uhr besetzt sein (vgl. VH-NS 27.07.2020, Seite 5, letzter Absatz; Seite 8, 7. Absatz; AV vom 14.09.2015 über ein mit dem Geschäftsführer des Marktes M. geführtes Telefongespräch). Die Detektive wurden von der bP im Rad eingesetzt, es sollte immer wieder etwas abgewechselt werden. Wenn es in einem Markt gehäuft zu Diebstählen kam, wurden die Detektive vermehrt dort eingesetzt. (VH-NS 27.07.2020, Seite 15). Die Detektive waren zumeist alleine in einem Markt eingesetzt, nur bei größeren Sachen wurden andere hinzugerufen (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 15, letzter Absatz).

II.1.2.MB 1 und MB 3 erkundigten sich in den Elektromärkten wer für die Sicherheitsüberwachung zuständig ist und traten sodann an die beschwerdeführende Partei zwecks Detektivarbeit heran.

MB 1 schloss am 22. September 2012 mit der beschwerdeführenden Partei in der Folge eine als „Freier Mitarbeiter- Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung und war zumindest im Zeitraum 01.12.2013 – 31.03.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze für sie tätig.

Der „Freier Mitarbeiter- Vertrag“ enthält unter Punkt 2. die Sätze „Steuern, Beitragsleistungen an die zuständige Berufsgenossenschaft und Krankenkassen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung führt der Vertragspartner selbst ab. Er wird beim Finanzamt ……… unter der Steuernummer ……… geführt.“ Die Felder hinter den Wörtern „Finanzamt“ und „Steuernummer“ sind nicht ausgefüllt. Punkt 9. der Vereinbarung sieht eine Geheimhaltungspflicht für nicht allgemein bekannte Firmenangelegenheiten sowie Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der beschwerdeführenden Partei und deren Vertragspartner vor.

MB 1 verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine Legitimation als Arbeitnehmer von Berufsdetektiven (Berufsdetektivassistent), welche ihn berechtigte für jemanden mit Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe als angestellter Detektiv tätig zu werden. Als Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe schien in dieser Legitimation der Name jener Firma (Firma W.) auf, bei der der MB 1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Detektivassistent vollbeschäftigt nach dem ASVG beschäftigt war. Diese Legitimation zeigte MB 1 der beschwerdeführenden Partei bei ihrem Erstkontakt. Erst mit 1. Dezember 2015 erhielt MB 1 selber eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 9, 2. Absatz; VH-NS vom 19.08.2020, Seite 6, 5. Absatz; OZ 36, Ausweis vorgelegt mit Schriftsatz der bP vom 18.08.2020)

MB 3 vereinbarte mit der bP, dass er unbefristet im Ausmaß von 40 Stunden für ihn tätig wird (vgl. von der bP vorgelegte NS vom 05.12.2016 vor der BH Hallein sowie VH-NS vom 27.07.2020, Seite 16). Er war sodann im Zeitraum 15.06.2015 bis 17.07.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze für die bP tätig; er arbeitete am 15.06.2015 (7 h), 23.06.2015 (6,5 h), 24.06.2015 (8 h), 30.06.2015 (8,5 h), 10.07.2015 (8,5 h), 15.07.2015 (8 h), 17.07.2015 (7 h). Er verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gleichfalls über keine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe; er war in den ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der bP für kein anderes Unternehmen tätig, er bezog im Juli 2015 zeitweise Notstandshilfe (vgl. von der bP vorgelegte Niederschrift MB 3 vor der BH Hallein vom 05.12.2016; Abfrage HV).

MB 2 war bereits einmal im Sicherheitsgewerbe tätig. Da diese Tätigkeit bereits länger zurücklag, wurden ihm von der beschwerdeführenden Partei neue Techniken im Sicherheitsgewerbe, wie die Videoanalyse gezeigt und war er seit ca. Feber 2015 eigenständig tätig (vgl. NS mit bP am 25.09.2015 vor der Finanzpolizei). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 08.04.2015 – 14.09.2015 war er über der Geringfügigkeitsgrenze für die beschwerdeführende Partei tätig, und zwar im April mit durchschnittlich 16,8 Stunden pro Woche, im Mai mit durchschnittlich 43,13 Stunden pro Woche, im Juni mit durchschnittlich 38,38 Stunden pro Woche, im Juli mit durchschnittlich 40,76 Stunden pro Woche und im August mit durchschnittlich 42,23 Stunden pro Woche.

II.1.3.MB 1, 2 und 3 waren in den beiden Elektromärkten als Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei bekannt. Die beschwerdeführende Partei gab den Elektromärkten nicht vorab bekannt, wer die Sicherheitsaufgaben an welchem Tag durchgeführt. Den Elektromärkten war es gleichgültig, ob die beschwerdeführende Partei, MB 1, 2 oder 3 den Dienst im Kaufhaus verrichtete (vgl. LVwG-301616/8/KI/AKe, VH-Prot. vom 30.08.2017; VH-NS vom 27.07.2020, Seite 5, 1. Absatz; Seite 11, 6. Absatz; Seite 16, Absatz 6).

In den Elektromärkten gab es jeweils einen Beobachtungsraum mit Monitore und einem Rechner, auf welchen die im Kaufhaus installierten Kameras geschaltet waren. Die Kameras konnten von dem Detektiv in Beobachtungsraum auf die Monitore geschaltet werden. Wurde im Beobachtungsraum jemand bei einem Diebstahl entdeckt, wurde dieser über die Kameras verfolgt und postierte sich der Detektiv schließlich nach der letzten Zahlungsmöglichkeit im Geschäft und hielt den Dieb auf. Nach der Anhaltung wurde der Delinquent in ein Büro des Marktes gebeten und wurde eine Niederschrift in Anwesenheit des Kaufhausleiters oder eines Abteilungsleiters sowie im Falle einer weiblichen Delinquentin in Anwesenheit einer weiblichen Angestellten aufgenommen. Eine Niederschrift verblieb beim Marktleiter, eine in der Mappe im Beobachtungsraum und eine erhielt der Delinquent. Es wurde jeder Diebstahl zur Anzeige gebracht, egal ob die Niederschrift vom Delinquenten unterfertigt wurde oder nicht. Die Aufgriffe waren auch auf den Zeitnachweisen festzuhalten (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 4, letzter Absatz; Seite 5 erster Absatz; Seite 15, 1. Absatz; im Akt einliegende Zeitnachweise)

Bemerkten Angestellte des Elektromarktes K. etwas Verdächtiges und war niemand von den Detektiven im Haus, kam es zu einem Durchruf mit dem Codewort „Herr Jäger“; der Durchruf kam auf das Handy der Detektive, dieses hatten sie vom Elektromarkt. Bei Erhalt eines solchen Durchrufs mussten sie sofort in den Markt und die entsprechenden Veranlassungen durchführen bzw. wurde versucht, mit den Kameras einen schönen Frontalblick auf den Delinquenten zu bekommen. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 15, 1. Absatz).

Zu den Aufgaben der Detektive gehörte das Patrouillieren im Kaufhaus und des Weiteren die Videoauswertung, d.h. fanden Angestellte der Elektromärkte im Kaufhaus leere Schachteln vorfanden, trat der Elektromarkt an die beschwerdeführende Partei heran und forderte die Durchsicht der Videoaufnahmen, um feststellen zu können, wer die Schachteln abgestellt bzw. ausgeräumt hat. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 6, 4.Absatz). Die Detektive arbeiteten zumeist alleine, nur bei bei größeren Sachen wurde ein weiterer Detektiv hinzugerufen (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 15).

MB 2 führte Videoauswertung und PC-Installationen durch, druckte Fotos aus und brannte Vorgänge auf CD in jenen Fällen, in denen dann Anzeige gegen unbekannt erstattet wurde. Für die PC Installationen gab es eine Mappe mit ein paar 100 Seiten Anleitungen. Er führte – bis auf einmal - keine Anhaltungen von Delinquenten im Kaufhaus durch; dies wegen einer noch nicht getilgten Vorstrafe sowie mangels entsprechender Berechtigung. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 10; vgl. LVwG-301616/14/KI/AKe, VH-Prot vom 16.11.2017, Seite 2, 1. Absatz).

II.1.4.Den Schlüssel für den Beobachtungsraum erhielten die MB 1 bis MB 3 entweder am Infoschalter oder beim Filialleiter des Elektromarktes. Der Beobachtungsraum war stets versperrt. Beim Elektromarkt K. ging der Kundenstrom genau beim Büro vorbei und wussten die Detektive nach Sichtung der Videoaufnahmen, dass die Leute bei der Tür probierten, ob diese verschlossen ist. War sie versperrt, wussten die Leute, dass keine Detektive im Haus sind und es Gelegenheit für den Diebstahl gibt. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 6, 6. Absatz; Seite 15, 1. Absatz)

Die Dienstzeit wurde den MB 1, 2 und 3 seitens der beschwerdeführenden Partei vorgegeben, sie erhielten die Dienstpläne von ihr ca. wöchentlich im Vorhinein, dies entweder per E-Mail, telefonisch oder WhatsApp. Die MB hatten ihre Dienstzeit auf den von der beschwerdeführenden Partei erstellten, in einer Mappe im Beobachtungsraum einliegenden Formularen aufzuzeichnen; die von den Detektiven ausgefüllten Zeitnachweise wurden im Beobachtungsraum hinterlegt bzw. der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise übermittelt. Auf den Zeitnachweisen waren auch Vorfälle zu notieren. Die Stundennachweise wurden von der beschwerdeführenden Partei gesammelt und neben den von ihm geleisteten Stunden den Elektromärkten in Rechnung gestellt. MB 1 hatte für ihre an die beschwerdeführende Partei gelegten Rechnungen einen Word-Vordruck der beschwerdeführenden Partei zu verwenden. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 6, 1. Absatz; Seite 15, 1. Absatz, vgl. NS mit bP am 25.09.2015 vor der Finanzpolizei, im Akt einliegende Zeitnachweise).

Betraten die Detektive die Märkte, mussten sie ihre Ankunft beim Infoschalter melden und ihr eigenes Handy sowie ihren eigenen Laptop registrieren lassen. Beim Verlassen der Elektromärkte gaben die Detektive den Schlüssel für den Beobachtungsraum beim Infoschalter oder beim Filialleiter ab und ließen sich ihre Dienstzeit auf den Vordrucken der bP bestätigen. Die Detektive haben sich immer bei Verlassen des Marktes abgemeldet, auch wenn dies nur vorübergehend geschah, beispielsweise für die Mittagspause. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 6, 6. Absatz; Seite 7, 3. Absatz; Seite 16, 6. Absatz).

Die MB verrichteten ihre Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei stets persönlich, eine Vertretung fand nicht statt bzw. konnten die Dienste allenfalls intern getauscht werden. Vorgaben zur Dienstzeit wurde den Detektiven seitens der bP gemacht, krankheitsbedingte Abwesenheiten wurden der bP gemeldet. (vgl. VH-NS vom 27.07.2020, Seite 8; Seite 17).

MB 1 und MB 2 wurden von der beschwerdeführenden Partei nach geleisteten Stunden bezahlt. Es wurde monatlich abgerechnet. MB 2 erhielt für seine Tätigkeit zumindest des Öfteren ein Kanister Diesel und auch bisweilen EUR 20,00.

Die beschwerdeführende Partei meldete MB 1,2 und 3 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht zur Sozialversicherung.

II.1.5.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 und am 16.November 2017 sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 1.Februar 2018 aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7g Abs. 1 iVm § 7 Abs. 5 AVRAG begangen habe, weil sie als Inhaberin eines Einzelunternehmens zu verantworten habe, dass MB 1, 2 und 3 als Ladendetektive in ihrem Unternehmen beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2020 und 19.08.2020 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. Die getroffenen Feststellungen gründen sich u.a. auf den in Klammer angeführten, in diesem Zusammenhang unbedenklichen und nachvollziehbaren Beweismitteln. Darüber hinaus wurden sämtliche aufgenommenen Beweise – auch soweit sie nicht ausdrücklich angeführt sind – im Einzelnen betrachtet und gegeneinander abgewogen.

Die Vorgabe der Dienstzeiten durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich durch die ca. wöchentliche Übermittlung der Dienstpläne an die MB. Ausdrücklich ist dies der Aussage von MB 3 vor der BH Hallein vom 5.12.2016 („Es wurde von der bP vorgegeben, an welchen Tagen ich zu arbeiten habe. Pro Arbeitstag war ein Stundenausmaß von 7 oder 8 Stunden vereinbart“ und „Wir haben von der bP oftmals sehr knapp die Dienstpläne für die nächste Woche erhalten“) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27 7. 2020 („Wenn ich mich recht erinnere, bekamen wir die Dienstpläne wöchentlich im Voraus“) zu entnehmen. Wenn MB 3 in seiner niederschriftlichen Aussage vom 5.12.2016 nebenbei bemerkt, dass das vereinbarte Stundenausmaß von 7 oder 8 Stunden nicht eingehalten habe werden können, da er von den Märkten nach etwa 6 Stunden nach Hause geschickt worden sei, so ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies keinen Niederschlag in den Dienstzeitnachweisen fand, zumal nur für den 23.6.2015 eine Tagesdienstzeit von unter 7 Stunden aufscheint. Auch MB 2 gestand nach der anfänglichen Behauptung, er sei in seiner Zeiteinteilung frei gewesen, in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht schließlich ein, dass er von der beschwerdeführenden Partei kontaktiert worden sei, wenn er eine Auswertung zu machen habe, er sohin allenfalls hinsichtlich der Uhrzeit frei gewesen sei.

Selbst die beschwerdeführende Partei gab am 30.8.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht auf Nachfrage an, dass sie eine der MB angerufen habe und einen Tag und auch eine Uhrzeit bzw. einen Zeitraum, indem eine Überwachung stattfinden sollte, bekannt gegeben habe. Auch bestätigte sie dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 19.08.2020, dass an bestimmten Wochentagen Detektive in den Märkten anwesend zu sein hatten bzw. zu gewissen Zeiten, wie beispielsweise zu Weihnachten. Dies steht sowohl im Einklang mit den Aussagen des MB 1 und eines Marktleiters, wonach die Detektive an bestimmten Wochentagen Dienst zu versehen hatten als auch der Aussage des MB 3, wonach im Falle eines gehäuften Auftretens von Diebstählen in einem Markt dort ein vermehrter Einsatz erfolgte.

Nach den tatsächlichen Verhältnissen und Erfordernissen ist folglich in einer Gesamtschau jedenfalls davon auszugehen, dass die Dienstzeit entgegen der mit MB 1 abgeschlossenen Vereinbarung „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ nicht frei, sondern seitens der beschwerdeführenden Partei für alle Detektive vorgegeben wurde, zumal sie ansonsten gegenüber den Elektromärkten eine Besetzung an den vorgesehenen Tagen bzw. einen vermehrten Einsatz bei Diebstählen oder beispielsweise zu Weihnachten nicht hätte garantieren können. Bestätigt wird dies auch durch die Antwort der bP auf die Frage vor dem Landesverwaltungsgericht „warum die MB 2 ihre Stunden aufgezeichnete habe“: „weil ich wissen muss, wer anwesend ist und wer sich in welchem Markt aufhält“. Dass sich MB 1 letztendlich weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Landesverwaltungsgericht an das Zustandekommen der Dienstzeiten gesichert erinnern konnte, steht dem nicht entgegen; u.a. weil er auf die Frage der Rechtsvertreterin der bP „Erhielten sie vom Markt M. Vorgaben zur Dienstzeit?“ eindeutig und unmissverständlich antwortete „Nein, sondern von der beschwerdeführenden Partei.“ Die seitens der bP vorgebrachte „Variabilität“ der Zeiteinteilung bzw. Ungebundenheit ist schließlich eindeutig als Schutzbehauptung zur Stützung der erklärten Selbständigkeit bzw. Freiberuflichkeit der MB 1 und 3 zu werten.

Die Ausführungen zur Einbindung in ein Formular- und Berichtswesen ergeben sich aus den Aussagen der MB 1 und 3 sowie den im Akt einliegenden bzw. mit Schriftsatz vom 28.08.2020 übermittelten Dienststundennachweisen samt den auf diesen vermerkten Vorfällen bzw. durchgeführten Tätigkeiten, wie beispielsweise 6.5.2015 von MB 2 (Auswertung Diebstahl 13 Stück Tablets), 11.5.2015 von MB 2 (Videoauswertung Sony- Tablets), 13.4.2015 von MB 1 (Ermittlungstätigkeit betreffend XXX), 9.8.2013 von MB 1 (Video-Auswertung Nintendo, Diebes-Paar konnte gesichtet werden). MB 1 gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, Vordrucke der beschwerdeführen Partei nicht nur für die Stundenaufzeichnungen, sondern auch für die an ihn gestellten Rechnungen verwendet zu haben. Hinsichtlich der Rechnungsformulare betonte er, dass er dies noch genau wisse, weil er sich über das Word Dokument immer geärgert habe. Wenn er des Weiteren ausführte, nicht mehr genau sagen zu können, ob er auch Vorfälle auf den Dienstzeitnachweisen notiert habe, so ist einerseits festzuhalten, dass auf den Formularen der beschwerdeführenden Partei eine Tabelle mit der Überschrift „Aufgriffe“ aufscheint sowie andererseits auf den im Akt einliegenden Dienstzeitnachweis des MB 1 vom 13.4.2015 (Ermittlungstätigkeit betreffend XXX) hinzuweisen. MB 2 berichtete am 27.07.2020 und am 16.11.2017 gleichfalls, er habe die Stunden auf Vordrucken der beschwerdeführenden Partei aufgezeichnet und im Beobachtungsraum liegen lassen. Die im Akt einliegenden Nachweise samt festgehaltenen Vorkommnissen bzw. Tätigkeiten belegen dies. Und auch MB 3 sagte nach anfänglicher Unsicherheit vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Dienststundennachweise im Akt im Beobachtungsraum gelegen seien, er seine Dienstzeit eingetragen und bei der Info unterschreiben habe lassen, sodass in einer Gesamtschau jedenfalls von einer Verwendung der Vordrucke auszugehen ist. MB 3 führte des Weiteren aus, dass über erfolgte Aufgriffe Meldung durch die für die bP im Beobachtungsraum deponierten Kopien der mit den Delinquenten aufgenommenen Niederschriften erstattet wurde.

Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden der MB ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der MB 1 und 3 bzw. der bP sowie den im Akt einliegenden Nachweisen. Wenn MB 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, er habe Zeitnachweise auch für die anderen Detektive ausgefüllt, so ist diese Aussage angesichts der nachgewiesenen Unterfertigung der Stundenaufzeichnungen durch den jeweiligen Markt unrichtig. Nicht zu folgen ist auch der Aussage des MB 2 vor dem Landesverwaltungsgericht, wonach die Zeitnachweise nur pro forma Listen gewesen wären, er auch öfters weggegangen sei, Bekannte besucht habe bzw. die Nachweise im Vorhinein abgestempelt worden wären, zumal jedes Verlassen des Marktes lt. Aussage des MB 3 zu melden war und auf den Zeitnachweisen die Anwesenheit konkret mit Pausen erfasst wurde (vgl. Nachweis vom 13.04.2015 von MB 1).

Dass die Stundennachweise der MB 1, 2 und 3 von der beschwerdeführenden Partei gesammelt und neben den von ihm geleisteten Stunden den Elektromärkten in Rechnung gestellt, ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor der Finanzpolizei am 25.9.2015: „Die Stundennachweise werden von mir gesammelt und abgelegt. Sie sind ein Teil der Basis für die Rechnungen, die dem Markt M. und Konrad stelle. Den 2. Teil der Rechnungen bilden meine eigenen Anwesenheitszeiten. Ich stelle meinen Kunden alle so geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung.“

Die Feststellung, dass MB 2 seit Feber 2015 eigenständig tätig war, ergibt sich aus der Aussage der bP am 25.09.2015 vor der Finanzpolizei.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1.Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. (Fassung gültig 01.01.2015 – 31.12.2015)

Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

II.3.2.Tätigkeit der MB 1, 3 als Selbständige

Eingangs ist zum Beschwerdevorbringen, MB 1 und MB 3 seien als Subunternehmer für sie tätig geworden, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht ankommt (vgl. VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045). Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können (vgl. VwGH vom 31.01.1995, 92/08/0213).

MB 1 und 3 schuldeten fortlaufend gattungsmäßig bestimmte Arbeiten, nämlich die Durchführung der Sicherheitsüberwachung sowie die Videoauswertung betreffend die Elektromärkte M. und K. Die Auffassung, diesen Tätigkeiten würden "Werkverträge" zu Grunde liegen, verkennt schon im Ansatz, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach Dienstleistungen sind und weder erkennbar ist, worin eine im Vorhinein individualisierte Werkleistung liegen könnte, noch nach welchem Maßstab deren mängelfreie Erbringung zu beurteilen wäre (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066)

MB 1 und MB 3 haben auch nicht nach der Art selbstständiger Unternehmer agiert, übernommene Aufgaben nach Gutdünken an Dritte delegiert oder sich durch Hilfspersonen oder Subunternehmer vertreten lassen; keinesfalls verfügten sie über eine entsprechende Gewerbeberechtigung sowie eine betriebliche Organisation, die es sinnvoll bzw. möglich erscheinen ließe, übernommene Aufträge an andere Personen zu delegieren (was auch realiter nicht passierte). MB 3 hat ihre Arbeitskraft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich der bP zur Verfügung gestellt, MB 1 ihre noch einem weiteren Arbeitgeber.

II.3.3.Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. unter vielen VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247, mwN).

MB 1 und 3, aber auch MB 2, haben – wie bereits oben ausgeführt - nicht nach der Art selbständiger Unternehmer agiert, auch wurde kein Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung festgestellt. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Dies setzt - sofern es nach den Umständen der Arbeitserbringung nicht von vornherein zu vermuten ist - einerseits voraus, dass dem Beschäftigten ein solches Recht im Vorhinein vertraglich ausdrücklich eingeräumt worden wäre und andererseits, dass beide Parteien ernsthaft davon ausgehen konnten, dass nach den erkennbaren Umständen des Beschäftigten die Möglichkeit einer Gebrauchnahme von diesem Recht auch ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 25. Mai 2011, 2010/08/0025, mwN).

Die MB 1, 2 und 3 verrichteten ihre Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei stets persönlich, eine Vertretung fand nicht statt bzw. konnten die Dienste allenfalls intern getauscht werden (vgl. die diesbezügliche Aussage des MB 3, VH-NS vom 27.07.2020, Seite 17, 2. Absatz). Stimmig in diesem Sinne sowohl die eher erstaunte Reaktion des MB 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass jemand statt ihm den Dienst versehen habe sowie seine Antwort „Nein, ich wüsste auch nicht, wen ich hingeschickt haben hätte sollen.“ Gegen eine generelle Vertretungsbefugnis spricht gemäß Judikatur (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0341). zudem die vorliegende Zutrittsbeschränkung; konnten die Beobachtungsräume doch nur mit dem vom jeweiligen Markt ausgegebenen Schlüssel geöffnet werden, welche die MB erhielten, da sie als Mitarbeiter der bP galten.

Die MB 1, 2 und 3 haben letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft verwertet. Es ist nicht erkennbar, dass sie für eine planmäßige Anwerbung von Detektiven auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätten als die bP. Ein generelles Vertretungsrecht wurde nicht gelebt wurde, die Tätigkeit der Detektive vielmehr persönlich ausgeübt. Es wäre zudem mit der im „Freier Mitarbeiter- Vertrag“ enthaltenen Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in Widerspruch gestanden.

Ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen und bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0193). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber in Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Die MB haben mit der bP unstrittig ein Tätigwerden für sie ohne zeitliche Beschränkung, sohin unbefristet vereinbart. Eine Arbeitspflicht bestand nicht erst mit der Übernahme eines konkreten Dienstes, sondern lag bereits im Voraus eine wiederkehrende Leistungsverpflichtung vor. Der Dienstplan wurde den MB von der bP regelmäßig zumindest eine Woche im Voraus bekanntgegeben. Ihre Einsatzzeiten standen damit fest und konnte davon auch nicht abgewichen werden, allenfalls war ein interner Tausch möglich. Ein sanktionsloses Ablehnen könnte auch mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der bP nicht in Einklang gebracht werden. Es hätte wenig Sinn, immer in der Vorwoche einen Dienstplan zu erstellen, wenn es der bP (völlig) gleichgültig hätte sein können, ob diese Dienste auch geleistet werden. Dies insbesondere auch unter den Gesichtspunkt, dass - wie unter Pkt. II.1. festgehalten– an bestimmten Wochentagen Detektive in den Märkten anwesend zu sein hatten bzw. vermehrt zu gewissen Zeiten, wie beispielsweise zu Weihnachten oder auch bei gehäuften Auftreten von Diebstählen. Ein sanktionsloses Ablehnen einzelner Arbeitsleistungen, für die die beschwerdeführende Partei die MB disponiert hatte, war daher nicht möglich. Es liegen durchgehende und nicht bloße tageweise Beschäftigungsverhältnisse vor, und zwar auch betreffend den MB 3.

II.3.4.Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allerdings die Bestimmung des § 539 a ASVG, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist. Gemäß den Feststellungen unter II.1. wurde der „Freier-Mitarbeiter Vertrag“ nicht gelebt, insbesondere nicht der Pkt. 3 „Arbeitszeit“.

Somit hat die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die MB ihre Tätigkeit in einem von der bP für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltete. Es lag eine Bindung an den von der bP vorgegebenen Ort (Elektromarkt M. oder K.) und die zeitlichen Vorgaben der von der bP erstellten Einsatzpläne vor. Krankheitsbedingte Verhinderungen waren der bP zu melden. Zum Vorbringen der bP, die zeitliche Lagerung der Arbeitszeit habe sich nach den Öffnungszeiten der Elektromärkte gerichtet, sei der Vollständigkeit halber auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hat nämlich eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitszeit ihre Grenze in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers (vereinbartes Kontingent hatte lt. Vertrag der bP mit den Elektromärkten im Grunde während der Öffnungszeiten zu erfolgen) orientiert sein muss, so spricht dies nach der Rechtsprechung für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Wesentlich ist des Weiteren, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs-und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 88/08/0293, vom 16.04.1991, 90/08/0153, und vom 20.02.1992, 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat, (vgl. VwGH vom 17.09 1991, Slg. Nr. 13.473/A, sowie jene vom 12.05.1992, 91/08/0026, vom 08.02.1994, 92/08/0153, und vom 17.12.2002, 99/08/0102) oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 99/08/0054), und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität") zum Ausdruck kommt.

Die MB hatten ihre Arbeitszeit samt Pausen auf Vordrucken der bP einzutragen und vom jeweiligen Elektromarkt gegenzeichnen zu lassen, wobei auf diesen Vordrucken besondere Vorkommnisse bzw. auch die Durchführung bestimmter Tätigkeiten zu vermerken waren. Des Weiteren musste eine Kopie von einer mit einem ertappten Ladendieb aufgenommenen Niederschrift in der Mappe im jeweiligen Beobachtungsraum hinterlegt werden. Die Einbindung in dieses Formular- bzw. Berichtswesen versetzte die bP in die Lage, die Einhaltung der Dienstzeiten sowie die Dienstausübung zu kontrollieren. So gab auch die bP in ihrer Aussage vor der Finanzpolizei am 25.09.2015 an, dass sie die Papiere am Monatsende durchsieht. Die bP konnte das Arbeitsverhalten der MB überdies durch persönliches Aufsuchen der Elektromärkte kontrollieren und bei Bedarf eingreifen. Ob der Dienstgeber von dieser Möglichkeit auch tatsächlich regelmäßig Gebrauch gemacht hat, ist nicht ausschlaggebend.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die MB an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, -Ort und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden waren und deren Einhaltung kontrolliert wurde. Die in der gebotenen Gesamtabwägung des Weiteren zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die bP - zumal die vom MB 1 ausgeübte weitere Tätigkeit gleichfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG erfolgte - sowie der vereinbarte Stundenlohn unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden.

II.3.5.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.07.2013, 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 10.12.1986, 83/08/0200). Das Risiko des Betriebes trifft gegenständlich unstrittig die bP, sie ist diesbezüglich berechtigt und verpflichtet, sodass sie als Dienstgeberin iSv § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.

II.3.6.Wie unter Pkt. II.3.2. ausgeführt, liegen hinsichtlich MB 3 nicht bloße – wie von der belangten Behörde festgestellt - tageweise Beschäftigungsverhältnisse vor, sondern liegt vielmehr ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vor.

Der Abspruch über die Pflichtversicherung ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insofern auch teilbar. Bei tageweiser Beschäftigung wie im vorliegenden Fall ist aber immer auch zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Tagen der Beschäftigung die Pflichtversicherung auch durchlaufend eintritt. Ebenso wie es möglich ist, dass dann, wenn die Gebietskrankenkasse eine durchgehende Pflichtversicherung feststellt, die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Pflichtversicherung nur tageweise vorgelegen ist, ist es umgekehrt auch möglich, dass bei Feststellung einer bloß tageweisen Pflichtversicherung durch die Gebietskrankenkasse die Berufungsbehörde eine Durchgehende annimmt (vgl. VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0340).

Der zur Verrechnung gelangte Stundenlohn Verwendungsgruppe B iHv EUR 9,40 hat zur Folge, dass hinsichtlich des MB 3 die Geringfügigkeitsgrenze im Juni und Juli 2015 überschritten wird, zumal das Dienstverhältnis untermonatig begonnen bzw. geendet hat und länger als ein Monat gedauert hat bzw. unbefristet vereinbart war. Es liegt sohin eine durchgehende Pflichtvollversicherung vor.

II.3.7.Die bP behauptet hinsichtlich des MB 2 das Vorliegen eines Volontariats. Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015, mwN).

Wenn dem MB 2 nun auch am Beginn seiner Tätigkeit für die bP gewisse Techniken des Sicherheitsgewerbes gezeigt werden mussten, so ist zu betonen, dass Einschulungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen weder selten noch außergewöhnlich sind, und der MB 2 gemäß eigner Aussage der bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zudem bereits eigenständig tätig war. Gegen das Vorliegen eines Volontariats spricht verfahrensgegenständlich insbesondere das zweifelsfrei gegebene Betriebsinteresse. Die Stundennachweise des MB 2 stellten einen Teil der von der bP an die Elektromärkte gestellten Rechnungen dar, sie verrechnete die Stunden des MB 2 ihren Auftraggebern (vgl. NS mit bP am 25.09.2015 vor der Finanzpolizei). Wie bereits dargelegt, bestand – wie bei den MB 1 und 3 – zweifelsfrei auch bei MB 2 eine Arbeitspflicht.

MB 2 gestand vor dem Landesverwaltungsgericht ein, dass er von der beschwerdeführenden Partei kontaktiert worden sei, wenn er eine Auswertung zu machen habe, er sohin allenfalls hinsichtlich der Uhrzeit frei gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant. Im Übrigen ist festzuhalten, dass MB 2 sowohl vor dem Landesverwaltungsgericht als auch dem Bundesverwaltungsgericht bemüht war, der bP nicht zu schaden und seinen Aussagen auch unter diesem Gesichtspunkt in mehreren Punkten nicht zu folgen war, u.a. hinsichtlich der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit für die bP. Als unschlüssig ist beispielsweise seine Begründung für den Nichterhalt von EUR 12,00 pro Stunde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen. So gab er an, dass es sich nicht auszahle, 200 km für EUR 12 zu fahren, er aber an anderer Stelle behauptete, nur ab und zu einen Kanister Treibstoff zu bekommen.

II.3.8.Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung steht somit fest, dass MB 1, 2 und 3 im jeweils relevanten Zeitraum von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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