Bundesverwaltungsgericht G314 2232332-6

G314 2232332-6Bundesverwaltungsgericht29.10.2020

Regest

gekürzte Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2232332-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2232332.6.00

Spruch

G314 2232332-6/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des nigerianischen Staatsangehörigen XXXX geb. XXXX BFA-Zl. XXXX in Schubhaft zu Recht:

A)Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Schubhaftvoraussetzungen sind beim BF nach wie vor gegeben. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige und aktuelle Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, in deren Rahmen auch das Privat- und Familienleben des BF geprüft wurde. Er ist nicht rückkehrwillig; aufgrund der Straffälligkeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Seine Haftfähigkeit ist weiterhin gegeben, zumal seine Absonderung nur als Kontaktperson (und nicht wegen einer bestätigten Covid-19-Erkrankung) angeordnet wurde. Aufgrund der Begehung von schwerwiegenden Suchtgiftdelikten besteht ein großes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung (§ 76 Abs 2a FPG). Da bereits ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) zugesagt wurde und seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, ist die Anhaltung in Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig. Die Schubhaftdauer überschreitet zwar bereits sechs Monate, kann aber gemäß § 80 Abs 4 Z 4 BFA-VG für maximal 18 Monate aufrechterhalten werden, zumal sich der BF Anfang 2019 dem Verfahren entzog und der Festnahmeauftrag danach erst im XXXX 2020 vollzogen werden konnte. Ein gelinderes Mittel scheidet aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung aus, zumal der BF nicht rückkehrwillig ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

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