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W262 2224767-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2224767-1
W262 2224767-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2020
Dienstverhältnis Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
W262 2224767-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2019, VN XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.02.2017 bis 22.03.2017, 06.04.2017 bis 28.05.2017, 03.06.2017 bis 24.06.2017, 07.07.2017 bis 05.08.2017, 04.09.2017 bis 14.09.2017, 28.09.2017 bis 22.10.2017, 07.11.2017 bis 30.11.2017, 01.12.2017, 13.12.2017 bis 31.12.2017 iHv € 7.150,70 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.10.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 07.11.2012 bezieht er Notstandshilfe unterbrochen durch Krankengeld, zuletzt im Ausmaß von € 31,09 täglich.
2. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.09.2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom Dienstverhältnis und dem gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Zeit vom 06.02.2017 bis 31.12.2017.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 06.02.2017 bis 22.03.2017, 06.04.2017 bis 28.05.2017, 03.06.2017 bis 24.06.2017, 07.07.2017 bis 05.08.2017, 04.09.2017 bis 14.09.2017, 28.09.2017 bis 22.10.2017, 07.11.2017 bis 30.11.2017, 01.12.2017, 13.12.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.150,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei der XXXX vollbeschäftigt gewesen sei. Es sei bereits ein Teilbetrag von € 17,00 einbehalten worden, damit bestehe noch ein offener Saldo von € 7.133,70.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er bei der XXXX geringfügig gemeldet und auch nur in diesem Ausmaß beschäftigt gewesen sei. Die Firma sei vom Finanzamt überprüft worden und aufgrund dessen seien alle Mitarbeiter zur Kasse gebeten worden. Diese Prüfung sei auf Schätzungen und Annahmen erfolgt. Er habe an verschiedenen Tagen einmal in der Woche oder ein paar Stunden auf zwei Tage aufgeteilt gearbeitet. Das Geld habe er bar oder auf sein Konto erhalten. Zusätzlich habe er auch Trinkgeld bekommen.
5. Die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 24.10.2019 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 27.11.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, darzulegen, ob und gegebenenfalls wann er bei der NÖGKK [nunmehr Österreichische Gesundheitskasse] hinsichtlich der im hg. Verfahren strittigen (Vor-)Frage, ob er im Zeitraum 06.02.2017 bis 31.12.2017 eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat, einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Erlassung eines entsprechenden Feststellungbescheides gestellt habe. Darüber hinaus teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2020 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse den über Anregung des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Feststellungsbescheid vom 03.06.2020 über die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum 06.02.2017 bis 24.01.2018 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.10.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 07.11.2012 bezieht er Notstandshilfe unterbrochen durch Krankengeld, zuletzt im Ausmaß von € 31,09 täglich.
Der Beschwerdeführer bezog vom 06.02.2017 bis 22.03.2017, 06.04.2017 bis 28.05.2017, 03.06.2017 bis 24.06.2017, 07.07.2017 bis 05.08.2017, 04.09.2017 bis 14.09.2017, 28.09.2017 bis 22.10.2017, 07.11.2017 bis 30.11.2017, 01.12.2017, 13.12.2017 bis 31.12.2017 Notstandshilfe iHv insgesamt € 7.150,70 (Tagsatz iHv € 31,09 x 230 Tage).
Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 10.02.2017 die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX .
Im Zuge der bei der XXXX durchgeführten GPLA-Prüfung (nunmehr PLAB) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 wurde u.a. das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis umqualifiziert, da die Barauszahlungen der Dienstnehmer nicht mit der Lohnverrechnung übereinstimmten und von Schwarzlöhnen ausgegangen wurde.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX im Zeitraum 06.02.2017 bis 24.01.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag
Der Beschwerdeführer hat sein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt aus diesem Dienstverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem AMS nicht gemeldet.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. deren Einstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Entgelt aus einem vollversicherten Dienstverhältnis bezog, ergab sich aus dem Feststellungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2020. Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der bescheiderlassenden Behörde kein Rechtsmittel ergriffen hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer es unterließ, sein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt dem AMS zu melden, ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS, welches erst durch eine Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erlangte. Der Beschwerdeführer trat dem in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass die Ergebnisse der Prüfung nur auf Schätzungen und Annahmen erfolgte und er kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen lukrierte ist auszuführen, dass er weder im Verfahren vor dem AMS, noch im Feststellungsverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse trotz Aufforderung diesbezügliche weiterführende Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt hat.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
…
Anzeigen
§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 5 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5.
(1.) (...)
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (...)".
3.3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum neben Notstandshilfe ein Einkommen aus einem vollversicherten Dienstverhältnis. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis.
Da sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses gem. § 4 Abs. 2 ASVG die Zuerkennung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte der Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.
3.4. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
3.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX gemeldet. Seitens der Finanzverwaltung wurde eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 durchgeführt.
Die Frage der Vollversicherungspflicht stellt eine Vorfrage dar, welche im oa. Feststellungsverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 03.06.2020 abschließend geklärt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Grundlage der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe ist nunmehr der rechtskräftige Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2020, mit dem ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Insofern hat der Beschwerdeführer den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, herbeigeführt.
3.6. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2020 über die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.7.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen
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