Bundesverwaltungsgericht W262 2212327-2

W262 2212327-2Bundesverwaltungsgericht31.08.2020

Regest

Notstandshilfe Wiedereingliederungsmaßnahme Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2212327-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2212327.2.00

Spruch

W262 2212327-2/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.08.2020 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.08.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2018, GZ XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.06.2018 bis 06.08.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.03.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 21.03.2018 Notstandshilfe.

2. Am 06.06.2018 erhielt der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zu Trendwerk für den 26.06.2018. In dem Einladungsschreiben zur „Info Galerie – Aktion Erfolg der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Trendwerk“ wurde Folgendes festgehalten:

„Die BBE Trendwerk akt:E ist eine vom Arbeitsmarktservice geförderte, arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtung.

Die Context Impulse am Arbeitsmarkt GmbH, BBE TW akt:E ist eine vom Arbeitsmarktservice geförderte Beratungs- und Betreuungseinrichtung mit folgenden inhaltlichen Angeboten:

Einzel- und Gruppencoaching

Entwickeln von individuellen Bewerbungsstrategien

Aktualisierung von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben

Beratung über Fördermöglichkeiten

Förderung der Selbstorganisation

Hilfestellung bei Kontakten zu Behörden

Empfehlung für Individualförderung

Mögliche Vermittlung zu unseren Kooperationspartnern Trendwerk GmbH

Mögliche Vermittlung für die Trendwerkbetriebe ‚der Druck‘, ‚die Werkstatt‘ und die ‚Radstation‘

Angeführt wird weiters, dass Trendwerk die Teilnehmer in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Transitarbeitsverhältnis übernimmt und sie für maximal neun Monate an individuell ausgesuchte, gewinnorientierte Unternehmen vermittelt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von mindestens sechs Wochen führt.

3. Der Beschwerdeführer nahm am 26.06.2018 an der „Info Galerie – Aktion Erfolg der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Trendwerk“ teil.

Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Bestätigung von Trendwerk „über den angebotenen Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE Trendwerk akt:E“ als Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis und/oder Überlassung bei Trendwerk enthält u.a. die Aufklärung, dass die Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) die Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis bei dem Sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ ist, ein Stundenausmaß von 20-30h/Woche vorgesehen ist im Bereich Transitarbeitskraft. Der Beschwerdeführer lehnte das Angebot der Beratungs- und Betreuungseinrichtung ab, da die Angebote für ihn nicht geeignet seien, in seinem Beruf einen Arbeitsplatz zu finden.

4. Am 12.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte die Einvernahme einer für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung verantwortlichen Beraterin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.03.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 21.03.2018 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer nahm am 26.06.2018 an der „Info Galerie – Aktion Erfolg der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Trendwerk“ teil.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 26.06.2018 keine Beschäftigung (auch kein Transitarbeitsverhältnis) angeboten wurde.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer vom AMS nicht wirksam zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug.

Die weiteren getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.

Aus der Zeugenaussage und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für den erkennenden Senat, dass dem Beschwerdeführer am 26.06.2018 kein (konkretes) Transitarbeitsverhältnis angeboten wurde. Im Vordergrund des Informationstages standen demnach vielmehr die Vorstellung der Firma Trendwerk und ihrer Unterstützungsangebote sowie konkret das Angebot des Eintritts in eine BBE. Die BBE umfasst ausschließlich Beratungsleistungen (z.B. Gruppencoaching, Erstellung von Lebensläufen, Unterstützung in allgemeinen Lebensfragen), die zwischen drei und sechs Monate dauern können. Im Anschluss können Praktika oder auch Transitarbeitsverhältnisse angetreten werden, sofern die Vorkenntnisse des Arbeitsuchenden ausreichen. Im Vordergrund stehen – wie auch von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt – die Beseitigung von Vermittlungshindernissen, Coaching und Beratung. Transitarbeitsverhältnisse werden an Informationstagen von Trendwerk jedoch (noch) nicht angeboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtteilnahme an der BBE die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt, da – wie oben ausgeführt – der Beschwerdeführer eben nicht die Annahme einer konkreten Beschäftigung vereitelt hat. Auch die Tatsache, dass eine kollektivvertragliche Anstellung bei Trendwerk erfolgt und etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Überlassung in ein Transitarbeitsverhältnis – das in der Regel frühestens nach drei Monaten angetreten werden kann – berücksichtigt werden, ersetzt nicht die bei der Zuweisung einer Beschäftigung notwendige Überprüfbarkeit der Zumutbarkeit.

Der Beschwerdeführer ist aber auch nicht wirksam einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zugewiesen worden und kann sein Verhalten insofern auch nicht wegen Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktioniert werden, weil dem AMS insoweit Versäumnisse anlässlich der Zuweisung vorzuwerfen sind. Insbesondere fehlen im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung entscheidungswesentliche Feststellungen dazu, welche konkrete „Problemlage“ beim Beschwerdeführer vorlag, welches Ziel die Maßnahme verfolgte und ob die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser konkreten Problemlage notwendig oder nützlich erschien. Darüber hinaus bekräftigte die belangte Behörde weiterhin, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu sanktionieren ist, da er am 26.06.2018 die Annahme einer Beschäftigung vereitelt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) …

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (... )so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.(2) - (4) ...“

Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet

3.3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Ein sanktionierbares Verhalten kann aber nur dann Vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt hat. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwH).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aber – wie beweiswürdigend festgestellt – im Zuge des Informationstages am 26.06.2018 kein konkretes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ angeboten. Im Übrigen hätte erst ein solches Angebot den Beschwerdeführer (und letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht) in die Lage versetzt, die Zumutbarkeit der Beschäftigung zu prüfen.

3.4. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls wegen Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktioniert werden könnte, ist schon deshalb zu verneinen, weil dem AMS insoweit Versäumnisse anlässlich der Zuweisung vorzuwerfen sind. Insbesondere fehlen im Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) entscheidungswesentliche Feststellungen dazu, welche konkrete „Problemlage“ beim Beschwerdeführer vorlag, welches Ziel die Maßnahme verfolgte und ob die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser konkreten Problemlage notwendig oder nützlich erschien.

Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0105).

Im Übrigen vertrat auch das AMS weiterhin ausdrücklich die Meinung, dass keine Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme vorlag.

3.5. In Ermangelung der (zulässigen) Zuweisung einer Beschäftigung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme steht das Verhalten des Beschwerdeführers daher nicht unter der Sanktionsandrohung des § 10 Abs.1 Z 1 oder Z 3 AlVG.

Insofern erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe als rechtswidrig. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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