Bundesverwaltungsgericht W239 2185335-1

W239 2185335-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2020

Regest

Behebung der Entscheidung Clanzugehörigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen Sicherheitslage subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W239 2185335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W239.2185335.1.00

Spruch

W239 2185335-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 30.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei traditionell verheiratet, bekenne sich zum Islam und gehöre zur Volksgruppe der Madhiban. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. In seinem Herkunftsland seien seine Ehefrau sowie seine fünf Söhne, seine Tochter und seine Mutter aufhältig. Sein Vater sei 2014 verstorben. Zu seiner letzten Wohnsitzadresse führte er aus, er stamme aus XXXX (Region Lower Shabelle) in Somalia.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich habe mein Heimatland verlassen, da meine Volksgruppe der Madhiban diskriminiert wird und die Angehörigen der Volksgruppe in Somalia nicht sicher sind.“

2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer für den 26.07.2017 zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geladen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne einen Rechtsanwalt oder Berater hätte. Diesbezüglich wurden ihm entsprechende Informationen ausgehändigt. Des Weiteren kam es zu Problemen bei der Übersetzung, da der anwesende Dolmetscher, bestellt für die Sprache Somalisch, seiner Aufgabe offenbar nicht gewachsen war. Sodann wurde dem Beschwerdeführer ein neuerlicher Termin zur Einvernahme in Aussicht gestellt und zu diesem ein anderer Dolmetscher geladen.

Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson und einem Dolmetscher für die Sprache Somalisch vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn erklärte der Beschwerdeführer über Nachfrage, er sei gesund, er benötige keine Medikamente und er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt; alles sei korrekt protokolliert worden. Er wolle sein bisheriges Vorbringen nicht von selbst ergänzen, sondern wolle die Fragen abwarten. Befragt, wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, gab der Beschwerdeführer an, „nach dem Vorfall“. Näher dazu befragt, erklärte er, dass er einer Minderheit angehöre, die in Somalia diskriminiert und ausgegrenzt werde. Seine Frau sei vor seinen Augen vergewaltigt worden. Außerdem sei ihm das Feld, das er von seinem Vater geerbt habe, weggenommen worden. Er sei mit Gewehrkolben geschlagen und mit einem Messer verletzt worden und habe Narben an der Schläfe und am Kopf. Der Vorfall sei im Juni 2015 passiert und das sei der Vorfall gewesen, der ihn zur Ausreise bewogen habe. Er habe auf seinem eigenen Feld gearbeitet und Mais und andere Gemüsearten angesetzt. Sein letzter Arbeitstag sei der Tag gewesen, an dem er geschlagen worden sei, im Juni 2015. Ausgereist sei er im Juni 2016. Vorgehalten, dass vom Entschluss zur Ausreise bis zur tatsächlichen Ausreise somit noch ein Jahr vergangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das ein Missverständnis gewesen sei. Er habe Juni 2015 gemeint und sei auch im Juni 2015 ausgereist.

Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen und habe auch keine Berufsausbildung. Er habe auf dem Feld gearbeitet, das er geerbt habe, habe Gemüse angebaut und das Gemüse dann verkauft. Zuletzt habe er an dem Tag gearbeitet, als er geschlagen worden sei, im Juni 2015.

Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei Muslim sunnitischen Glaubens, stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Shabeellaha Hoose (Lower Shabelle) und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen fünf Söhnen und seiner Tochter gelebt. Sein Vater sei bereits 2014 verstorben. Aktuell habe er wegen der Dürre keinen Kontakt zu seiner Familie; er erreiche sie nicht mehr, wenn er sie anrufe. Die Dürre sei 2016 gewesen. Er wisse nicht, ob die Angehörigen noch am Leben seien. Besitztümer habe er in Somalia keine mehr.

Genauer zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somalia aufgrund von Clan-Problemen verlassen habe. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia diskriminiert worden. Eines Morgens seien Leute zu ihm auf sein Feld gekommen und hätten ihn mit Gewehrkolben geschlagen und mit einem Messer verletzt. Durch die Schläge sei er bewusstlos geworden. Ein Mann, der das Nachbarfeld bewirtschaftet habe, habe ihn am Boden liegen gesehen, ihn in einem Auto nach Mogadischu gebracht und dort zum Arzt gebracht. Er sei zwei Nächte lang im Krankenhaus gewesen. Danach habe der Mann seine Familie kontaktiert und seine Tanten hätten Geld aus Saudi-Arabien geschickt. Mit Hilfe eines somalischen Schleppers habe er Somalia verlassen. Er sei alleine gereist und habe seine Familie nicht mitgenommen, weil er sein eigenes Leben retten habe müssen. Die Männer, die ihn auf dem Feld geschlagen hätten, Männer aus seinem Dorf, hätten einem anderen Clan angehört und seien stärker als er gewesen. Es seien drei Männer gewesen. Auf die Frage, warum die Männer ihn geschlagen hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese einem höheren Clan angehören würden und ihm das Feld wegnehmen hätten wollen. Einen der Männer, die ihn geschlagen hätten, habe er gekannt. Er habe ihm zuvor mehrmals Schutzgeld zahlen müssen, damit ihm nichts passiere. Nach dem Vorfall sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.

Darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Einvernahme erzählt habe, seine Frau sei vergewaltigt worden, und nachgefragt, wann und wo das passiert sei, gab der Beschwerdeführer den Juni 2015 zu Protokoll und erklärte, dass dies schon zwei Nächte zuvor bei ihnen im Haus passiert sei. Es seien nicht dieselben Männer gewesen, die ihn geschlagen hätten, er habe diese Männer nicht gekannt. Seine Frau sei vergewaltigt worden, weil sie auch einem Minderheitenclan angehöre. Zuvor seien solche Dinge, wie die Vergewaltigung oder diese Schläge gegen ihn, nie passiert. Seine Frau sei von zwei Männern vergewaltigt worden; auch er sei von ihnen bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er umgebracht werde, wenn er sich einmische. Das sei untertags passiert. Er sei zur Polizei gegangen, habe aber keine Hilfe bekommen, da die Polizei, ebenso wie diese Männer, dem Clan der Rahanweyn angehöre. Die Narben in seinem Gesicht und an seinem Kopf würden von dem Vorfall auf dem Feld stammen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und festgehalten, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.)

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 01.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er gehöre einem Minderheitenclan an und sei als Angehöriger dieses Clans vielfacher Diskriminierung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen und habe Schutzgeld zahlen müssen. Seine Frau sei vergewaltigt worden und er selbst sei von drei Männern auf seinem Feld angegriffen und verletzt worden. Hätte die belangte Behörde die Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass den Madhiban als Minderheit in ganz Somalia Verfolgung drohe sowie dass die Sicherheitslage in Somalia äußerst instabil sei. Darüber hinaus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Somalia Gefahr laufe, aufgrund der vorherrschenden Dürrekatastrophe in eine aussichtslose Lage zu geraten.

6. Am 12.04.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbestätigung (112-stündiges Modul im Rahmen der Basisbildung) vom 29.03.2018 vor.

Mit Schreiben vom 22.05.2018 informierte die zuständige Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§°83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB.

7. Am 17.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; das Protokoll lautet auszugsweise wie folgt [Schreibfehler korrigiert]:

„(…)

Zur Person und zur Abstammung:

R: Wie heißen Sie?

BF: Ich heiße XXXX mit Vornamen, XXXX ist der Name meines Großvaters, XXXX ist der Name meines Vaters.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin XXXX geboren, am XXXX .

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Lower Shabelle. Im Dorf XXXX .

R: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

BF: Ich bin somalischer Staatsbürger.

R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?

BF: Nein.

R: Das heißt, Sie hatten auch nie so etwas?

BF: Nein, noch nie.

R: Sind Sie verheiratet oder leben Sie mit jemandem in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

(…)

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ja.

(…)

R: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit? Bzw. wo haben sie zuletzt gelebt?

BF: Momentan leben sie in Äthiopien.

R: Seit wann leben sie in Äthiopien?

BF: Seit 2016.

R: Sind Ihre Eltern noch am Leben? Wenn ja, wo leben sie?

BF: Meine Mutter ist noch am Leben. Sie lebt mit meinen Kindern und meiner Ehefrau in Äthiopien.

R: Sind Ihre Großeltern noch am Leben? Wenn ja, wo leben sie?

BF: Nein.

R: Haben Sie Onkeln und Tanten? Wenn ja, wo leben diese?

BF: Ich habe keine, alle sind gestorben. Ich habe zwei Tanten mütterlicherseits. Sie leben in Saudi-Arabien.

R: Haben Sie sonst noch irgendwelche anderen Verwandten (Cousins und Cousinen etc.)? Wenn ja, wo leben diese?

BF: Ja, ich habe Cousins. Die leben auch in Saudi-Arabien.

R: Gibt es noch irgendwelche Verwandte, die noch nicht erwähnt wurden?

BF: Nein.

(…)

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Äthiopien?

BF: Ja, sie rufen mich einmal oder zweimal im Monat an. Dort, wo sie aufhältig sind, gibt es keine Internetverbindung.

R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie seit der Dürre 2016 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Ehefrau haben. Inwiefern besteht ein Zusammenhang bzw. warum ist der Kontakt abgerissen?

BF: Das stimmt, das habe ich gesagt.

R: Wie lange war dann kein Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Von 2015 bis Juni 2018 hatte ich keinen Kontakt mit meiner Familie. Der erste Kontakt, den ich wiederaufgenommen habe, war im Juni 2018.

R: Wissen Sie, wie es Ihrer Frau und den Kindern momentan geht?

BF: Es geht ihnen gut. Als ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr hatte, hatte ich viel Angst. Ich habe mir viele Sorgen um meine Familie gemacht, aber seitdem ich mit meinen Kindern und der Frau Kontakt habe, fühle ich mich besser.

R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Geben Sie bitte chronologisch alle Orte an, an denen Sie jemals (auch kurzfristig) gewohnt haben.

BF: Ich bin XXXX geboren, dort aufgewachsen und bin bis zu meiner Ausreise dort gewesen.

R: Das heißt, Sie sind von XXXX aus nach Europa gekommen?

BF: Ja.

R: Können Sie die Adresse in XXXX noch genauer nennen?

BF: Es gibt keine richtige Adresse, es ist ein kleines Dorf.

R: Schildern Sie mir, wie es in XXXX aussieht. Was gibt es für Gebäude in diesem Ort?

BF: Was meinen Sie damit?

R: Wo ist die nächste Schule, die nächste Moschee, das nächste Krankenhaus und die nächste Polizeistation?

BF: Es gibt eine Moschee. Es gab eine kleine Schule. Es gab auch eine kleine Polizeistation.

R: Gab es ein Krankenhaus?

BF: Es gab auch ein kleines Spital in XXXX . Es ist kein richtiges Spital, es war nur eine Apotheke.

R: Wer hatte in XXXX die Kontrolle? Gab es dort AMISOM Truppen?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

Die D wiederholt die Frage.

BF: Ich habe die Frage wieder nicht verstanden.

R: Wissen Sie, wer in Ihrem Gebiet für Ordnung gesorgt hat oder wurde nicht für Ordnung gesorgt?

BF: Die Regierung.

R: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengewohnt?

BF: Mit meiner Mutter, mit meiner Frau und mit meinen Kindern.

R: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise aus Somalia verbracht?

BF: In XXXX .

R: Wo ist das ungefähr? Ist das ein Nachbardorf von XXXX ?

BF: Es liegt bei Hargeysa. Das war mein Weg.

R: Wie war Ihr Weg zwischen dem Heimatdorf und dem Tag, als sie ausgereist sind. Sind Sie in Somalia herumgefahren?

BF: Von XXXX bin ich nach Mogadischu gegangen. Dann war ich in Hargeysa, danach in XXXX . Dann bin ich nach XXXX und weiter nach Adis Abeba.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, wo Sie überall gewohnt haben, auch kurzfristig. Sie haben nur gesagt, dass Sie in XXXX gewohnt haben. Bitte hören Sie meinen Fragen gut zu.

BF: Ich habe in diesen Städten nicht gelebt, sondern war nur auf der Durchreise. Ich bin durch alle Städte durchgefahren. In manchen Städten bin ich fünf Tage geblieben und in machen sieben Tage, aber ich habe in diesen Städten nicht gewohnt.

R: Haben Sie in Somalia eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe nicht die Schule besucht.

R: Waren Sie in der Koranschule?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Somalia gearbeitet bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe in einem Garten gearbeitet.

R: Was meinen Sie mit Garten? Was haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe dort Getreide angepflanzt, wie Mais und Hirse.

R: Wo war dieser Garten?

BF: In XXXX .

R: Haben Sie dort direkt gewohnt, war das direkt neben Ihrem Haus?

BF: Ja.

R: Kann ich mir es so vorstellen, dass in der Mitte das Haus steht und rundherum haben sie das Getreide angebaut? Können Sie mir genauer beschreiben, wie das ausgesehen hat?

BF: Meine Wohnung war ca. zwei Meter entfernt von dem Garten.

R: Haben Sie das Getreide für die Familie angebaut oder haben Sie das auch verkauft?

BF: Teilweise habe ich es verkauft und teilweise habe ich meine Familie ernährt.

R: Beschreiben Sie bitte die finanzielle Situation Ihrer Familie.

BF: Es war gut. Wir haben unseren Lebensunterhalt von dem Garten bekommen und uns ging es gut.

R: Gab es in der Familie irgendwelche Besitztümer? (z.B. Elternhaus, Landwirtschaft)

BF: Ja, wir hatten eine Landwirtschaft und das Grundstück, wo meine Familie wohnte.

R: Gibt es diese Besitztümer noch immer?

BF: Nein. Sie haben es weggenommen.

R: Wo war die Landwirtschaft, von der Sie gesprochen haben?

BF: In XXXX .

R: Direkt angrenzend oder weiter weg? Bitte erzählen Sie es so, damit ich es verstehen kann.

BF: Es lag ein bisschen außerhalb des Dorfes. Es gab auch mehrere Landwirtschaften, wo meine Landwirtschaft lag war ein landwirtschaftliches Gebiet.

R: Wer hat dieses Grundstück bewirtschaftet?

BF: Ich habe das von meinem Vater geerbt.

R: Wer hat dort etwas angebaut?

BF: Dort habe ich selber gearbeitet.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, wo Sie gearbeitet haben. Sie haben gesagt, Sie hätten im Garten gearbeitet. Was ist jetzt mit der Landwirtschaft, haben Sie dort auch gearbeitet?

R ermahnt den BF, den Fragen gut zuzuhören.

BF: Ich meine, dass ich in der Landwirtschaft gearbeitet habe, es gab mehrere Landwirtschaften, die neben mir waren.

R: Was würden Sie sagen, war Ihre Haupteinnahmequelle? Woher ist das Geld gekommen, mit dem Sie Ihre Familie ernährt haben?

BF: Von der Landwirtschaft.

R: Was ist auf der Landwirtschaft angebaut worden?

BF: Getreide.

R: War der Ertrag nur für den Eigenbedarf oder haben Sie auch verkauft?

BF: Ich habe es verkauft.

R: Beschreiben Sie mir, wie es dort ausgesehen hat (z.B. flache oder hügelige Landschaft, bewaldetes Gebiet, Sumpfgebiet).

BF: Es war ein flaches Gebiet. Es gab auch einen Zaun, der aus Holz ist. Neben mir gab es auch mehrere Landwirtschaften. Zwischen den Landwirtschaften gab es Begrenzungshügel um die Felder voneinander abgrenzen zu können.

R: War ein Fluss in der Nähe?

BF: Ja.

R: Welcher?

BF: Shabelle.

R: Lag das Feld in unmittelbarer Nähe des Flusses Shabelle? Habe ich das richtig verstanden?

BF: Der Fluss Shabelle war ungefähr 5 bis 6 km entfernt.

R: Könnten Sie bei einer Rückkehr nach Somalia bei Ihren Verwandten, die Ihnen dabei geholfen haben, Ihre Familie wiederzufinden, wohnen?

BF: Nein, ich kann nicht mit diesen leben. Dort habe ich viele Probleme bekommen und dann wurde ich gezwungen zu flüchten.

R: Könnte Sie irgendjemand aus der Familie oder Verwandtschaft bei einer Rückkehr finanziell unterstützen?

BF: Nein.

R: Könnten Sie von den Tanten in Saudi-Arabien, die angeblich auch Ihre Ausreise finanziert haben, eine Starthilfe bekommen, um sich in Somalia wieder ein Leben aufzubauen?

BF: Ich kann nicht in meinen Heimatort zurückkehren, dort habe ich Probleme bekommen. Es ist egal, ob meine Tante mich finanziell unterstützt oder nicht. Ich kann dort nicht zurückkehren.

R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Muslim.

R: Sind Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit individuell, konkret verfolgt oder bedroht worden?

BF: Nein.

R: Welcher Volksgruppe bzw. welchem Clan gehören Sie an? Nennen Sie mir bitte Ihre Abstammungslinie.

BF: Ich bin Madhiban, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX , Subsubsubsubclan XXXX , Subsubsubsubsubclan XXXX .

R: Würden Sie sagen, dass die Clanzugehörigkeit in Ihrem bisherigen Leben eine große Rolle gespielt hat?

BF: Was meinen Sie damit?

R: Ist es für Sie wichtig, dass Sie Madhiban sind, oder ist es egal, weil es keine Rolle spielt, welchem Clan man angehört?

BF: Es war schwer, ein Madhiban zu sein.

R: Warum war das schwer?

BF: Weil ich Diskriminierung erlebt habe.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich wurde oft beschimpft, erniedrigt.

R: Gab es einen konkreten Vorfall?

BF: Ja, meine Frau ist vergewaltigt worden und ich wurde geschlagen. Sie haben meine Landwirtschaft weggenommen.

R: Wo ist Ihr Clan verbreitet?

BF: Sie sind in ganz Somalia verstreut.

R: Welcher Clan war der Mehrheitsclan in Ihrem Heimatort XXXX ?

BF: Rahanweyn.

R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

R: Hatten Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung jemals irgendwelche Probleme?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

(…)

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

R: Nennen Sie jetzt bitte der Reihe nach abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, aus denen Sie Ihren Herkunftsstaat Somalia verlassen haben. Geben Sie bitte auch an, warum Sie denken, nicht mehr nach Somalia zurückkehren zu können (Fluchtgründe). Versuchen Sie, die Gründe so zu schildern, dass sie für eine außenstehende Person (also für die Richterin) nachvollziehbar sind. Sie haben dafür nun ausreichend Zeit. Ihre freie Erzählung ist für mich sehr wichtig.

BF: Eines Tages war ich bei mir zu Hause. Ich war nicht alleine, meine Frau, meine Kinder und meine Mutter waren auch zu Hause. Es kamen zwei Männer zu uns. Ich war in der Wohnung und meine Frau war vor der Wohnung. Meine Kinder waren auch zu Hause. Manche haben geschlafen und manche waren noch wach. Die beiden Männer waren bewaffnet. Sie haben meine Frau angesprochen und gesagt, dass sie von ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, aber sie hat das abgelehnt. Beide Männer standen an der Seite von meiner Frau. Einer hat ihr Kleid zerrissen und einer hat ihre Brust gehalten. Ich habe ihre Schreie gehört und bin rausgekommen. Als ich rauskam und sah, was passiert ist, hat einer von den Männern sein Gewehr auf meinen Kopf gehalten und gesagt, wenn ich mich bewege, dann wird er mich erschießen. Der andere hat meine Frau vergewaltigt. Als der erste Mann fertig war, kam er zu mir und hat das Gewehr an meinen Kopf weitergehalten und der zweite Mann hat auch meine Frau vergewaltigt. Niemand ist zu uns gekommen und sie haben mich nicht erschossen, aber meine Frau hat geschrien und meine Kinder haben das mitbekommen. Auch meine Mutter, meine Mutter hat sehr große Angst bekommen. Dann sind die Männer weggegangen. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich habe mir sehr große Sorgen um meine Frau und um meine Familie gemacht. Ich konnte nicht schlafen. Ich wusste nicht, wohin ich meine Familie hinbringe. Nach zwei Tagen war ich bei meiner Landwirtschaft. Es kamen drei Männer zu mir und sie sagten, ich solle Geld zahlen. Ich habe immer diese Männer bezahlt, auch als mein Vater am Leben war, hat er diese Männer bezahlt. Sie standen vor mir und neben mir und sie sagten, ich soll an sie zahlen, ansonsten werden sie mich töten. Ich habe gesagt, dass ich kein Geld habe und sie wiederholten, wenn ich ihnen nicht zahle, dann werden sie mich töten. Es waren drei Männer, zwei von diesen standen auf der Seite von mir und einer stand vor mir. Der mich angesprochen hat, stand vor mir. Er hat gesagt, sie sollen mich töten. Der Mann, der auf der linken Seite von mir gestanden hat, hat ein Messer rausgenommen und hat meinen Daumen geschnitten. Man kann die Narbe sehen. Auch in die linke Wange. Der Mann, der rechts von mir gestanden hat, hat einen Gehwehrkolben an meine rechte Schläfe geschlagen und ich bin ohnmächtig geworden. Ich bin auf den Boden gefallen. Dann kam ein Mann von der Nachbarslandwirtschaft, dieser hat mir geholfen. Er brachte mich nach Mogadischu in ein Spital. Dort war ich zwei Tage und ich bin behandelt worden. Nach zwei Tagen habe ich meine Tanten angerufen und meine Probleme erzählt. Meine zwei Tanten haben mir Geld geschickt, dann habe ich mit meiner Frau telefoniert und erzählte den Vorfall und ich habe zu ihr gesagt, dass ich nicht zurückkommen kann. Ich habe zu meiner Frau gesagt, dass sie nach Äthiopien gehen soll, damit wir uns dort treffen. Ich bin von Mogadischu nach Hargeysa geflogen. Der Schlepper hat meine Reise organisiert. Ich wusste nicht, welche Route ich nehmen muss. Dann von Hargeysa bin ich einen Bus gestiegen und nach XXXX gegangen und weiter nach XXXX . Dann bin ich in Adis Abeba angekommen. Für diese Wege gab es mehrere Schlepper und zwar wie eine Kette, jeder Schlepper kennt den anderen. Als ich in Adis Abeba war, habe ich mit meiner Frau telefoniert, aber ihre Telefonnummer funktionierte nicht. Ich konnte meine Frau nicht mehr erreichen und der Schlepper hat mir gesagt, wenn ich in Adis Abeba weiterverbleibe, kann es sein, dass ich verhaftet werde, weil ich illegal dort bin. Sie sagten, ich solle weggehen. Dann bin ich in einen Bus gestiegen und bin in den Sudan gefahren.

R: Haben Sie jetzt alle Fluchtgründe genannt oder möchten Sie noch etwas ergänzen?

BF: Nein, ich habe alles erzählt, was in Somalia geschehen ist.

R: Abgesehen von diesen beiden Vorfällen: Wie ist ihr Alltag in XXXX zuvor verlaufen? Gab es früher schon Vorkommnisse?

BF: Die letzten drei Männer haben mir ständig Probleme gemacht. Sie wollten immer Geld von mir haben. Auch mein Vater hat mir erzählt, dass diese Männer meinem Vater viele Probleme gemacht haben.

R: Kannten Sie diese Männer persönlich?

BF: Ich kannte einen.

R: Wer war das?

BF: Wollen Sie seinen Namen oder seinen Clan?

R: Alles, was Sie von ihm wissen.

BF: Er heißt XXXX . Sein Clan war Rahanweyn. Er war der einzige, der regelmäßig zu mir gekommen ist, aber jedes Mal haben andere Männer ihn begleitet. Ich weiß nur das.

R: Gab es vorher schon Bedrohungen von dieser Person?

BF: Ja. Vor diesen Vorfällen habe ich öfters überlegt, wohin ich übersiedeln kann, dass ich ohne Probleme leben kann.

R: Was für Bedrohungen waren das? Was wurde gesprochen bzw. was waren es für Situationen?

BF: Jedes Mal sagten sie zu mir, dass sie mich umbringen, weil ich ein Madhiban bin und nichts wert bin.

R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie vor diesen Vorfällen sonst nie bedroht worden sind. Wie passt dies zusammen?

BF: Ich wurde gefragt, ob ich andere Probleme bekommen habe, ich habe dies verneint. Ich wurde nicht gefragt, ob ich bedroht wurde.

R: Würden Sie sagen, eine Bedrohung ist ein Problem?

BF: Es wurde gesagt, aber nicht getan. Für mich, wenn jemand sagt, er bringt mich um, dann ist es nur eine Bedrohung, und wenn er es tatsächlich tut, dann ist es ein Problem.

R: Können Sie die Vorfälle, die Sie mir heute geschildert haben (Vergewaltigung der Frau, Schlägerei am Feld, Aufenthalt in Mogadischu, tatsächliche Ausreise), insgesamt zeitlich noch näher einordnen? Wann war das und wie viel Zeit war da jeweils dazwischen?

BF: Als meine Frau vergewaltigt worden ist und die Männer zu mir kamen, da waren zwei Tage dazwischen. Soll ich auch sagen, wann ich das Land verlassen habe?

R: Sie sollen mir alles sagen, was Sie wissen. R wiederholt die Frage.

BF: Als meine Frau vergewaltigt wurde und die Männer am Feld zu mir kamen, vergingen zwei Tage dazwischen und als ich nach Mogadischu gebracht wurde, waren wir einen Tag unterwegs und am nächsten Tag bin ich in Mogadischu angekommen. Ich war in Mogadischu zwei Tage. Dann bin ich nach Hargeysa geflogen.

R: Wo haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten?

BF: Ich weiß es nicht, ich war nur im Spital.

R: Haben Sie woanders, außer dem Spital auch übernachtet?

BF: Nein, ich war nur im Spital. Als ich entlassen wurde, bin ich nach Hargeysa geflogen.

R: Ist zwischen dem Vorfall mit der Frau und dem Vorfall am Feld, sonst noch etwas Wichtiges passiert? Was ist in diesen zwei Tagen passiert?

BF: Während dieser zwei Tage habe ich nur viel nachgedacht und mich gefragt, wohin kann ich meine Familie übersiedeln und was kann ich für meine Familie tun.

R: Hatten Sie damals einen konkreten Plan, wie es weitergehen soll?

BF: Nein, ich habe nur viel nachgedacht, mich aber nicht entschieden.

R: Haben Sie irgendwo Hilfe gesucht, wegen dem Vorfall mit Ihrer Frau?

BF: Ich war bei der Polizei und es wurde mir nicht geholfen.

R: Vorher sagen Sie mir, Sie denken nur nach und jetzt sagen Sie mir, Sie waren bei der Polizei in diesen zwei Tagen. Verstehen Sie meine Fragen? Für mich ist ein großer Unterschied zwischen Ihren beiden Antworten.

BF: Die Frage habe ich nicht genau verstanden.

R: Warum haben Sie die konkreten Vorfälle bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt?

BF: Ich wurde nicht danach gefragt.

R: Sie wurden gefragt, warum Sie aus Somalia ausgereist sind bei der Erstbefragung.

BF: Ja, ich wurde gefragt, aber ich wurde nicht detailliert gefragt. Ich habe nur gesagt, dass ich wegen Probleme mein Heimatland verlassen habe.

R: Zum Vorfall mit Ihrer Frau: Kannten Sie die Männer schon vorher?

BF: Nein.

R: Das heißt, Sie wissen auch nicht, zu welcher Volksgruppe diese gehören bzw. woher diese kommen?

BF: Ich vermute, dass sie entweder Rahanweyn oder Hawiye waren.

R: Warum vermuten Sie das?

BF: Weil das die Mehrheitsclans in meinem Dorf sind.

R: Ist dieses Dorf eher ein kleines Dorf, so dass man sich kennt, oder eher ein großes Dorf?

BF: Es war ein kleines Dorf.

R: Das heißt, grundsätzlich kannten Sie die Leute, die dort leben oder nicht? R erklärt den Unterschied von Städten und Dörfern anhand von Neukirchen und Wien.

BF: Es war ein kleines Dorf und ich kannte die Mehrheit der Bewohner.

R: Bei dem Vorfall Ihrer Frau: Wurden konkrete Forderungen gestellt oder Gründe für den Übergriff genannt?

BF versteht die Frage nicht.

D wiederholt die Frage.

BF: Ich wusste nicht, ob es einen Grund gegeben hat, aber für mich war es plötzlich.

R: Haben der Vorfall mit Ihrer Frau und der Vorfall am Feld irgendetwas miteinander zu tun?

BF: Ich glaube, ja.

R: Aber es waren nicht dieselben Männer oder schon?

BF: Nein, es waren nicht dieselben Männer.

R: Zum Vorfall auf dem Feld: Sie haben angegeben, dass Sie durch die Schläge das Bewusstsein verloren haben. Was ist das erste, an das Sie sich wieder erinnern können?

BF: Als ich im Spital in Mogadischu war, das war das erste.

R: Das heißt, die Reise dorthin haben Sie nicht mitbekommen?

BF: Ja, die habe ich nicht mitbekommen.

R: Wer hat Ihre Behandlungskosten im Spital übernommen?

BF: Meine Tante hat mir Geld geschickt.

R: Wie konkret sind Sie zu diesem Geld Ihrer Tanten gekommen?

BF: Als ich mit meinen Tanten telefonisch geredet habe und meine Probleme erzählt habe, haben sie gesagt, dass sie mir 4.000 schicken wollen und der Mann, der mir geholfen hat und mich nach Mogadischu gebracht hat, hat das Geld bekommen und mir gegeben.

: Ihre Tanten sind in Saudi-Arabien, Sie sind im Spital. Wie funktioniert das?

BF: Über Xawaalad.

D: Das funktioniert ähnlich wie Western Union.

R: Wird man in Somalia im Spital behandelt, ohne zuvor zu bezahlen? Muss man zuvor oder am Ende bezahlen?

BF: Nach der Behandlung.

R: Können Sie mir sagen, was Sie genau getan haben, nachdem Sie aus dem Spital gekommen sind. Wie haben Sie die Ausreise organisiert?

BF: Als ich vom Spital entlassen wurde, war ich nicht alleine. Der Mann, der mir geholfen hat, war auch mit mir. Ich habe ihn gefragt, ob er Schlepper kennt. Dann suchten wir einen Schlepper. Er kannte einen Schlepper. Wir haben den Schlepper angesprochen, ich habe sie bezahlt. Dann brachten sie mich in ein Haus. Sie haben meine Reise organisiert und ich bin von Mogadischu nach Hargeysa geflogen.

R: War das in der Früh, am Abend, zu Mittag?

BF: Meinen Sie, als ich von Mogadischu geflogen bin? Das war ein Vormittag.

R: Wann wurden Sie aus dem Spital entlassen, in der Früh oder zu Mittag oder am Abend?

BF: Das war am Nachmittag.

R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat Somalia zurückkehren müssten?

BF: Sie werden mich töten.

R: Wer?

BF: Die Leute, die mir Probleme gemacht haben.

R: Wer hat denn jetzt dieses Grundstück?

BF: Die Männer, die mich geschlagen haben.

R: Aber dann haben doch die Männer das bekommen, was sie wollten, das Grundstück, oder?

BF: Ja.

R: Wissen Sie darüber Bescheid, ob bzw. inwiefern Ihr Heimatort XXXX derzeit von Dürre oder Flut betroffen ist?

BF: Ja, es ist überflutet.

R: Woher haben Sie diese Informationen? Schauen sie da regelmäßig irgendwo nach?

BF: Ich höre somalische BBC.

R gibt der BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Könnten die Männer Sie wieder wegen Schutzgeld bedrohen oder Ihre Frau oder Töchter vergewaltigen? Gebe es noch Gefahr, wenn Sie wieder zurückkehren müssten?

BF: Können Sie die Frage wiederholen?

BFV: Können Sie ausschließen, dass Ihre Frau oder einer Ihrer Töchter nochmal missbraucht werden, obwohl die Männer jetzt Ihre Felder haben?

BF: Ja, ich glaube es.

BFV: Sie glauben, dass weiterhin Gefahr besteht?

BF: Ja.

BFV: Wie lange haben Sie den Männern Schutzgeld bezahlt und wie oft ist es vorgekommen bzw. wie hoch war das Schutzgeld?

BF: Ich habe keinen bestimmten Betrag bezahlt. Ich habe ca. ein Jahr bezahlt.

BFV: Hat Ihnen Ihre Frau erzählt, wann sie XXXX mit Ihren Kindern verlassen hat?

BF: Ja, das war im Jänner 2016.

BFV: Hätten Sie mit Ihrer Familie nicht irgendwo anders in Somalia leben können?

BF: Nein. Können Sie die Frage wiederholen?

BFV: Wenn sie in Ihrem Heimatort Probleme haben, könnten Sie nicht woanders in Somalia wohnen?

BF: Nein, überall in Somalia gibt es nur Probleme.

(…)“

Im Zuge der Verhandlung wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende Berichte zum Akt genommen und dazu eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt:

-LIB Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019

-FSNAU Food Security Nutrition, Quarterly Brief, 29.04.2019

-FSNAU Somalia Food Security Outlook, June 2019 to January 2020

-OCHA, Humanitarian Bulletin, Somalia, 01.08.-31.08.2019

Seitens der Vertretung wurden folgende Integrationsunterlagen vorgelegt:

-Teilnahmebestätigung „Deutschkurs für Anfänger“ vom 16.01.2018

-Teilnahmebestätigung „Basisbildung Modul 1“ vom 27.02.2018

-Kursbestätigung „112-stündiges Modul im Rahmen der Basisbildung“ vom 29.03.2018

-Zeitbestätigung, Besuch einer Informationsveranstaltung des ÖIF vom 27.06.2018

-Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Sozialmarkt von Anfang Juli 2018 bis Ende September 2018 in den Bereichen „Lagerarbeiten“ und „Vorbereitung der Frischware für den Verkauf“ vom 05.10.2018

Eine Stellungnahme zu den Berichten zur Lage in Somalia langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, ist sunnitischer Moslem und gehört zum Clan bzw. zur berufsständischen Gruppe der Madhiban, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX , Subsubsubsubclan XXXX , Subsubsubsubsubclan XXXX . Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Lower Shabelle im Süden Somalias und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Ort liegt in sumpfigem Gebiet am Unterlauf des Flusses Shabelle. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsbildung und hat in der Heimat in der Landwirtschaft gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Söhne und eine Tochter. Seine Ehefrau, die Kinder und seine Mutter leben mittlerweile in Äthiopien. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In seiner Herkunftsregion verfügt der Beschwerdeführer noch über entfernte Verwandte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden. Auch sonst droht dem Beschwerdeführer in der Heimat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seinen entfernten Verwandten in Somalia hat, kann nicht festgestellt werden. Zu seinen nahen Angehörigen, die mittlerweile in Äthiopien leben, besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen ist bei einer Rückkehr nach Somalia nicht zu erwarten. Bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedlung in seinem Heimatort XXXX in der Region Lower Shabelle - ebenso wie bei einer Ansiedlung außerhalb seines Heimatortes - läuft der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich (auszugsweise) auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 17.09.2019):

Politische Lage

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).

Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).

Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).

Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).

Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).

Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).

Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).

Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).

Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).

Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).

Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).

Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).

Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).

Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).

Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).

Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).

  1. Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).

  2. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).

  3. HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).

  4. Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der

ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019

-AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019

-AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

-AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

-AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

-BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019

-ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019

-ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation

-Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

-VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019

Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool)

In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung, es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (ME 27.6.2019). Beim Aufbau der Verwaltung im SWS konnten Fortschritte erzielt werden, dies bezieht sich aber mehr auf den Bereich Ausbau der Fähigkeiten in den wenigen kontrollierten Gebieten und nicht auf eine Ausdehnung der Kontrolle in den Regionen Bay und Bakool (BMLV 3.9.2019). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017, S.66f). Die SWSSPF ist – auch mit internationaler Hilfe – weiter ausgebaut worden. Sie ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab (ME 27.6.2019). Es besteht ein Plan von AMISOM und Armee, die Route Mogadischu-Baidoa abzusichern und Leego wieder einzunehmen (UNSC 21.12.2018, S.10). Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (ME 27.6.2019). Insgesamt ist der SWS der am meisten von Gewalt betroffene Bundesstaat (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Sablaale (vermutlich) und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert. Diese gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Generell werden Teile von Lower Shabelle von al Shabaab und Clanmilizen kontrolliert (BS 2018, S.15).

Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S.15). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UNOCHA 9.9.2019, S.2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab (UNSC 15.5.2019, Abs.53). Bei der Operation konnten u.a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC 15.8.2019, Abs.17). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme – etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM 7.8.2019, S.8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019).

Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien, es kommt wöchentlich zu Angriffen (LIFOS 3.7.2019, S.29), so z.B. zu einem Angriff von al Shabaab auf einen Stützpunkt der Armee Mitte Jänner 2019, welcher in schweren Kämpfen resultierte (AMISOM 17.1.2019b). Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).

Am 31.3.2019 griff al Shabaab Armee und AMISOM in Qoryooley an. Es kam zu schweren Gefechten, der Angriff konnte abgewehrt werden (BAMF 8.4.2019, S.6). Am 27.2.2019 überfiel al Shabaab einen AMISOM-Stützpunkt nahe Qoryooley, auch hier kam es zu einem Gefecht (BAMF 4.3.2019, S.5).

Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017, S.70).

Merka ist nominell von der Regierung übernommen worden (NLMBZ 3.2019, S.25). Präsident Farmaajo ist Mitte Oktober 2018 in Merka eingetroffen. Er hat sich u.a. mit dort stationierten Truppenteilen der somalischen Armee und Behörden getroffen. In den vorangegangenen Monaten hat die Armee in und um Merka Operationen durchgeführt und im August 2018 Teile der Stadt von al Shabaab zurückgewonnen (AMISOM 15.10.2018a; vgl. AMISOM 15.10.2018b). Er traf auch Älteste der beiden Clans, die sich schon mehrfach um die Kontrolle über die Stadt bekämpft hatten (AMISOM 15.10.2018b). Die Situation in der Stadt ist nach wie vor instabil und die Bedrohung durch al Shabaab nicht beseitigt (NLMBZ 3.2019, S.25). In den letzten Monaten (vor Juli 2019) hat es in der Stadt oder im unmittelbaren Umfeld keine Kämpfe gegeben (ME 27.6.2019). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Allerdings gibt es im Bereich Merka nach wie vor eine größere Präsenz von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.12). Stadtbewohner werden immer wieder von beiden Seiten – Regierung und al Shabaab – mit Spionagevorwürfen konfrontiert (LIFOS 3.7.2019, S.28).

Die Lage in Baraawe ist ruhig, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM (BFA 8.2017, S.69). Es gibt auch weiterhin so gut wie keine sicherheitsrelevanten Meldungen aus Baraawe (ME 27.6.2019).

Hinsichtlich des noch vor zwei Jahren sehr aktiven Konflikts zwischen Habr Gedir und Biyomaal gibt es keine Meldungen mehr, er hat sich in gewissem Umfang beruhigt. Auch zum Konflikt zwischen Biyomaal und al Shabaab gibt es keine Meldungen mehr (ME 27.6.2019). Viele Biyomaal haben das Gebiet verlassen, auch einige Habr Gedir haben sich zurückgezogen (LIFOS 3.7.2019, S.28f). Außerdem ist zwischen al Shabaab und den Biyomaal ein Waffenstillstand geschlossen worden (HI 31.5.2018, S.4f).

Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere (PGN 8.2019). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay, u.a. den Ort Leego an der wichtigen Route Afgooye-Baidoa (PGN 8.2019).

Die Regierung des SWS ist auf die großen Städte beschränkt, weite Teile der ländlichen Gebiete werden von al Shabaab kontrolliert (BS 2018, S.15). 2019 sind viele Menschen – v.a. aus Bay und Bakool – nach Baidoa geflohen, wo bereits 323.000 IDPs leben. Viele suchen in Baidoa humanitäre Hilfe. Andere gaben an, aufgrund wachsender Unsicherheit und aufgrund der Besteuerung durch al Shabaab geflohen zu sein (UNOCHA 31.7.2019).

Einige städtische Gebiete von Baidoa werden als relativ sicher beschrieben, während das Umfeld von al Shabaab kontrolliert wird (LIFOS 3.7.2019, S.29). Baidoa wird als relativ sicher beschrieben, es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.71). Die Verhaftung des Kandidaten für die Präsidentschaft im SWS, des ehemaligen stellvertretenden Kommandanten der al Shabaab, Mukhtar Robow, führte zu gewaltsamen Demonstrationen, bei welchen insgesamt 15 Personen getötet wurden (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4; NLMBZ 3.2019, S.13). Eine andere Quelle spricht von zwölf Toten (UNSC 27.12.2018). Später wurde die Zahl offiziell auf vier korrigiert (UNSC 15.5.2019, Abs.60). Die Verhaftung von Robow war von der Bundesregierung angeordnet worden, während er auf Bundesstaatsebene zur Wahl zugelassen worden war (UNSC 27.12.2018). Die Situation beruhigte sich zwar später wieder (NLMBZ 3.2019, S.13); jedoch sind sowohl die Frage einer möglichen Machtteilung zwischen dem neu gewählten Präsidenten Abdiaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ und Robow bzw. zwischen deren Clans sowie die Frage der Entlassung von Robow aus der Haft immer noch nicht geklärt (UNSC 15.5.2019, Abs.4). Sowohl der SWS als auch Polizei und AMISOM haben durch die Aktion jedenfalls bei der Bevölkerung an Ansehen und Vertrauen verloren (BMLV 3.9.2019).

Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist frei von al Shabaab, große Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert (PGN 8.2019). Diese gilt auch für die Bezirkshauptstädte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clan-Milizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BFA 8.2017, S.72f; vgl. BMLV 3.9.2019).

Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 116 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 70 dieser 116 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 83 derartige Vorfälle (davon 56 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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Quelle:

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017

-AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019

-AMISOM (17.1.2019b): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail

-AMISOM (15.10.2018a): 15 October 2018 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

-AMISOM (15.10.2018b): 15 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.4.2019): Briefing Notes 8. April 2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes 4. März 2019

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

-BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics, URL, Zugriff 16.9.2019

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019

-ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

Benadir / Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

(…)

Quellen:

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018

-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017

-AJ - Al Jazeera (25.7.2019): Death toll from Mogadishu mayor office suicide attack rises to 11, URL, Zugriff 23.8.2019

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

-BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019

-Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vgl. BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38).

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18).

Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Abs.88). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018, S.2). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 4.3.2019, S.12). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 5.6.2019b, F1), in vielen Landesteilen gar nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte geschaffen, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.3.2019, S.8).

Insgesamt haben Bundesbehörden und Behörden der Bundesstaaten aber bei der Kapazitätsbildung zur Strafverfolgung Krimineller Fortschritte gemacht (LIFOS 16.4.2019, S.10). Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Abs.28).

Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9). Auch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vgl. FH 5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18).

Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte – zivile – Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vgl. USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8).

Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vgl. EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Abs.4).

Clan-Schutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S.8ff).

Der Ausdruck „Clan-Schutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S.31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S.33). Der Clan-Schutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S.36). Denn in erster Linie wird ein Tod nicht durch einen Rachemord ausgeglichen, sondern durch die Zahlung von Blutgeld (diya, mag) kompensiert (GIGA 3.7.2018).

Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S.8), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S.35). Staatlicher Schutz ist im Falle von Clan-Konflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB 9.2016, S.11).

Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60).

Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S.32).

Scharia: Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016, S.13). Die Gesetzlosigkeit in Süd-/Zentralsomalia führte dazu, dass die Scharia auch in Strafsachen zum Einsatz kommt, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017, S.34). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt (BS 2018, S.18).

Recht bei al Shabaab: In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der Gruppe abgelehnt (AA 4.3.2019, S.23). Dort ersetzt islamisches Recht auch Xeer (SEM 31.5.2017, S.33) bzw. ist letzteres nach anderen Angaben bei al Shabaab sogar verboten (BS 2018, S.19). Außerdem gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 13.3.2019, S.10). Der Clan-Schutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017, S.33f), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (LI 21.5.2019a, S.3).

Al Shabaab unterhält in den von ihr kontrollierten Gebieten ständige, von Geistlichen geführte Gerichte, welche ein breites Spektrum an straf- und zivilrechtlichen Fällen abhandeln. Zusätzlich gibt es auch mobile Gerichte (ICG 27.6.2019, S.4). Es gilt die strikte salafistische Auslegung der Scharia (BS 2018, S.19). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.3.2019, S.10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 4.3.2019, S.12; vgl. SEMG 9.11.2018, S.38; TIND 15.1.2019; BS 2018, S.19). Al Shabaab inhaftiert Personen für Vergehen wie Rauchen; unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Musikhören; Fußballschauen oder -spielen; das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 13.3.2019, S.5). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt (LI 20.12.2017, S.3) – was v.a. in Städten und größeren Dörfern der Fall ist (LI 21.5.2019a, S.3). In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S.3).

Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017, S.29). Aufgrund der Schwäche staatlicher Gerichte werden sie von den Menschen auch in Anspruch genommen (Maruf 14.11.2018; vgl. SRSG 13.9.2018, S.2; NLMBZ 3.2019, S.35; BFA 8.2017, S.77). Mitunter reisen Streitparteien extra in die Gebiete von al Shabaab, um dort Klage einzureichen (ICG 27.6.2019, S.4; vgl. BFA 8.2017, S.77).

Al Shabaab ist grundsätzlich in der Lage, Gerichtsbeschlüsse auch durchzusetzen (NLMBZ 3.2019, S.35; vgl. ICG 27.6.2019, S.4f). Wer sich an eine Entscheidung eines solchen Gerichtes nicht hält, muss im schlimmsten Fall mit seiner Tötung rechnen (Maruf 14.11.2018). Al Shabaab versucht, von ihr verhängte Urteile auch z.B. in Afgooye oder Mogadischu durchzusetzen (BFA 8.2017, S.77).

Es gilt das Angebot einer Amnestie für Kämpfer der al Shabaab, welche ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 4.3.2019, S.12). Diese Amnestiemöglichkeit ist aber nur mündlich ausgesprochen worden, es gibt keine rechtliche Grundlage dafür (Khalil 1.2019, S.17). Allerdings wird üblicherweise im Austausch für Informationen über die al Shabaab eine Amnestie gewährt (LIFOS 3.7.2019, S.24).

Puntland: Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Auch das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus Xeer, Scharia und formellem Recht. Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im Xeer abgehandelt (EASO 2.2016, S.27; vgl. USDOS 13.3.2019, S.10). Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.3.2019, S.9f).

Puntland hat ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtswesen geschaffen (BS 2018, S.18), die Gerichte werden als funktionierend bezeichnet (USDOS 13.3.2019, S.9; vgl. EASO 2.2018, S.27). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf einen Anwalt und auf Berufung. Die Gerichte können aber nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.3.2019, S.9f).

Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt – etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017, S.113). Die mobile courts bieten in entlegenen Gebieten einen kostenlosen Zugang zur formellen Justiz, sie werden u.a. von der EU finanziert (UNDP 28.7.2017). Das UNDP unterstützt seit Jahren die universitäre Ausbildung von Juristen in Puntland, um dem Mangel an Personal – Richter, (Staats-)Anwälte – entgegenzutreten (UNDP 7.4.2019).

Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v.a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen (AA 4.3.2019, S.6f). Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 15.7.2019

-EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

-HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-Khalil - Khalil, James/ / Brown Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, URL, Zugriff 17.5.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (15.5.2018): Somalia: Security challenges in Mogadishu, URL, Zugriff 21.6.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (16.4.2019): Somalia – Kvinnlig könsstympning (version 1.0), URL, Zugriff 30.4.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019

-Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019

-UNDP - UN Development Programme (7.4.2019): Sixth group of UNDP sponsored law students graduate from Puntland State University, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNDP - UN Development Programme (28.7.2017): Puntland mobile courts explained to judicial officials from emerging States, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNHRC - UN Human Rights Council (19.7.2018): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019

-UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Für das Jahr 2018 wurden staatlichen Akteuren gravierende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder wurden diese dokumentiert. Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 wurden 238 Zivilisten zu Opfern (Tote und Verletzte) von Armee, Polizei, Sicherheitsbehörden der Bundesstaaten, NISA (National Intelligence and Security Agency) und AMISOM (AA 4.3.2019, S.8f). Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen (AA 4.3.2019, S.18).

Seitens der vormals für ihre Menschenrechtsverbrechen berüchtigten Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State sind keine Meldungen mehr vorhanden (ME 27.6.2019).

Tötungen: Sicherheitskräfte der Regierung, alliierte Milizen und andere Personen, die Uniformen tragen; sowie regionale Sicherheitskräfte, al Shabaab und unbekannte Angreifer verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet (USDOS 13.3.2019, S.2; vgl. BS 2018, S.20), etwa beim Streit um Land, über die Kontrolle von Straßensperren oder bei Entwaffnungsoperationen (HRW 17.1.2019). Berichten zufolge ist es Ende 2018 in Baardheere (Region Bay) zu extralegalen Tötungen inhaftierter Angehöriger der al Shabaab gekommen. Demnach wurden sechs Personen ohne (faires) Verfahren nach mehreren Monaten Haft von einem Erschießungskommando der somalischen Armee exekutiert (VOA 22.1.2019).

Folter: Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Bundes- und Regionalbehörden setzen gegen Journalisten, Demonstranten und Häftlinge exzessiv Gewalt ein; dabei kam es in der Vergangenheit zu Todesopfern und Verletzten. NISA misshandelt Personen bei Verhören (USDOS 13.3.2019, S.3f/13), und Verhaftete sind dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden (FH 5.6.2019b, F3; vgl. USDOS 13.3.2019, S.13; LIFOS 3.7.2019, S.25). So wurden etwa im Mai 2018 zwei Männer, die wegen des Legens eines Sprengsatzes beschuldigt worden waren, von Armeeangehörigen in Baraawe gefoltert und exekutiert. Auch der Polizeikommandant von Baraawe, der den Vorfall untersucht hat, wurde von Soldaten gefoltert (SEMG 9.11.2018, S.40).

Verhaftungen: NISA verhaftet willkürlich Menschen und hält diese über längere Zeit ohne Anklage oder Zugang zur Familie fest (USDOS 13.3.2019, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.8; HRW 17.1.2019). Dies gilt auch für die Nachrichtendienste in Puntland und Jubaland (HRW 17.1.2019).

Strafverfolgung: Die Armee hat mehrere Angehöre von Sicherheitskräften verhaftet, die o.g. Verbrechen beschuldigt werden (USDOS 13.3.2019, S.13). Generell bleibt Straffreiheit aber die Norm (USDOS 13.3.2019, S.2/13; vgl. FH 5.6.2019b, F3). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte. Die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt haben oft keine legale Möglichkeit, Anklage zu erheben (AA 4.3.2019, S.8).

Al Shabaab: Die Gruppe verhängt und vollstreckt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin unmenschliche und erniedrigende Strafen (huduud; z.B. Amputation, Enthauptung, öffentliche Exekution) (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. BS 2018, S.19). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 4.3.2019, S.18). Exekutiert werden u.a. Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft (NLMBZ 3.2019, S.3; vgl. BS 2018, S.20). Auch viele der von al Shabaab wegen Verbindungen zum IS Verhafteten werden getötet und/oder gefoltert, bevor sie überhaupt das Gefängnis erreichen (LWJ 16.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019

-LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019

-ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

-VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (1.1.2019): Somalia Military Executes 6 Militants Without Trial, URL, Zugriff 22.1.2019

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Im gesamten somalischen Kulturraum gibt es zahlreiche internationale Organisationen und NGOs, die sich um Belange vulnerabler Personen (u.a. IDPs, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen) kümmern (SEM 31.5.2017, S.43). Etliche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.3.2019, S.28) und werden ggf. politisch gebilligt und gefördert (AA 4.3.2019, S.7). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf deren Ansichten (USDOS 13.3.2019, S.28). Menschenrechtsorganisationen sehen sich trotzdem in aller Regel Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können diese Organisationen meist nicht arbeiten (AA 4.3.2019, S.7). Al Shabaab untersagt den meisten NGOs sowie allen UN-Agenturen das Arbeiten auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle (HRW 17.1.2019; vgl. FH 5.6.2019b, E2; SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Eine Ausnahme bildet die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42).

Die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia ist aufgrund von Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.28; vgl. HRW 17.1.2019). Somalia ist weltweit eines der gefährlichsten Länder für humanitäre Kräfte (NLMBZ 3.2019, S.14), auf welche mitunter gezielte Angriffe durchgeführt werden. Unsicherheit, illegale Straßensperren, Erpressung (HRW 17.1.2019), Fahrzeugraub und bürokratische Hürden für humanitäre Organisationen stellen ernste Hindernisse dar (USDOS 13.3.2019, S.15; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den ersten acht Monaten des Jahres 2018 waren humanitäre Organisationen von 85 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und zwölf weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet oder vorübergehend festgehalten (USDOS 13.3.2019, S.15). Nach anderen Angaben gab es im Zeitraum Jänner-August 2018 34 Angriffe auf humanitäre Kräfte – vor allem auf lokal Bedienstete (SEMG 9.11.2018, S.43). Nach wieder anderen Angaben gab es 2018 59 Zwischenfälle mit NGOs, wobei acht Personen getötet wurden. Nur eine ungewisse Zahl davon kann al Shabaab zugeschrieben werden (NLMBZ 3.2019, S.14). Im Zeitraum Jänner-Juli 2019 waren 49 Mitarbeiter humanitärer Organisationen direkt von Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden zwei von ihnen getötet, ein weiterer verletzt, elf entführt und fünf in Haft genommen (UNSC 15.8.2019, Abs.45).

Die Präsenz von UN-Agenturen und Organisationen ist in den vergangenen Jahren stark ausgebaut worden: Ende 2014 befanden sich 331 internationale und 951 nationale Angestellte der UN in Somalia (UNSC 23.1.2015, S.16). Ende 2018 waren es 674 bzw. 1.288 (UNSC 21.12.2018, S.15), im April 2019 764 bzw. 1.402. Büros befinden sich in Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhobley, Doolow, Galkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jowhar, Kismayo und Mogadischu; ein Büro in Dhusamareb befindet sich im Aufbau (UNSC 15.5.2019, Abs.73).

In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.28).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-UNSC - UN Security Council (23.1.2015): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 8.5.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17).

Extralegale Tötungen stellen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Allerdings wäre in solchen Fällen aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 4.3.2019, S.19). Es liegen keine Berichte vor, wonach Behörden für Entführungen oder Verschwindenlassen verantwortlich wären (USDOS 13.3.2019, S.3; vgl. AA 4.3.2019, S.19). Al Shabaab entführt Menschen (USDOS 13.3.2019, S.3); 2018 sind mindestens 260 der Gruppe zugeschriebene Entführungen dokumentiert (UNSC 21.12.2018, S.13).

Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten (USDOS 13.3.2019, S.1/11f). [Anm.: Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage]

Zivile Behörden sind nur eingeschränkt in der Lage, der Gesellschaft den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte, Clanmilizen und unbekannte Angreifer (USDOS 13.3.2019, S.1); Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. SRSG 13.9.2018, S.2); gefährliche traditionelle Rituale; willkürliche Verhaftungen (SRSG 13.9.2018, S.2). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt, zunehmend auch in Form von gezielten Attentaten in Gebieten unter staatlicher Kontrolle (AA 4.3.2019, S.19).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Delogierung und sexueller Missbrauch von IDPs; Verwendung von Kindersoldaten. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (USDOS 13.3.2019, S.1ff). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.3.2019, S.1ff; NLMBZ 3.2019, S.34). Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 wurden somalischen Sicherheitskräften insgesamt 238 tote und verletzte Zivilisten zugeschrieben; AMISOM 8; al Shabaab 611; und anderen Milizen 77. Insgesamt gab es in diesem Zeitraum 1.117 zivile Todesopfer und Verletzte (USDOS 13.3.2019, S.12f). Einer anderen Quelle zufolge gab es im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 982 zivile Opfer, mehr als die Hälfte durch al Shabaab (HRW 17.1.2019). 176 Personen wurden zwischen Jänner und August 2018 entführt, die Mehrheit von al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.12f). Für das gesamte Jahr 2018 sind 1.384 zivile Todesopfer und Verletzte dokumentiert, davon werden 60% al Shabaab angelastet (SRSG 3.1.2019, S.5). Im Zeitraum 14.12.2018 bis 4.5.2019 berichtet die UN von 757 getöteten und verletzten Zivilisten, für 72% dieser Opfer wird al Shabaab verantwortlich gemacht, für 9% staatliche Sicherheitskräfte (UNSC 31.5.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.55). Bis 21.7.2019 kamen 322 weitere Opfer hinzu; 76% davon wurden al Shabaab zugerechnet (UNSC 15.8.2019, Abs.46).

Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden, darunter Personen denen Aktivitäten oder Unterstützung für die al Shabaab vorgeworfen wird (USDOS 13.3.2019, S.6f). V.a. die NISA ist dafür verantwortlich (HRW 17.1.2019). Im Zeitraum Jänner-August 2018 gab es bei der Zahl willkürlicher Festnahmen eine Zunahme. Insgesamt wurden 218 Personen verhaftet. Die meisten davon wurden verdächtigt, der al Shabaab anzugehören. Andere hatten Steuern nicht bezahlt oder waren Familienmitglieder desertierter Angehöriger der Sicherheitskräfte. Auch alliierte Milizen, Clanmilizen und al Shabaab verhaften willkürlich Personen (USDOS 13.3.2019, S.6f).

Generell begeht al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Menschenrechtsverletzungen (BS 2018, S.20). Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019, S.2; vgl. HRW 17.1.2019). Al Shabaab verhängt in Gebieten unter ihrer Kontrolle unmenschliche und degradierende Strafen gegen Zivilisten, darunter Amputation, Auspeitschung, Enthauptung und öffentliche Exekution (SEMG 9.11.2018, S.38; vgl. BS 2018, S.11). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit Regierung, internationalen Organisation oder westlichen Hilfsorganisation vorgeworfen wird (AA 4.3.2019, S.12). Moralgesetze gebieten u.a. strenge Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen (BS 2018, S.11).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (31.5.2019): June 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind in den meisten Landesteilen hart, da es an sanitären Einrichtungen, an Hygiene, an adäquater Ernährung und an Wasser sowie an medizinischer Versorgung mangelt (USDOS 13.3.2019, S.4; 4.3.2019, S.19). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich (AA 4.3.2019, S.18). Besser waren die Bedingungen im Central Mogadishu Prison, auch wenn dort, wie in anderen städtischen Haftanstalten, Überbelegung ein Problem darstellt. Zwei Gefängnisse – namentlich jene in Garoowe und Hargeysa – erfüllen internationale Standards (USDOS 13.3.2019, S.4f; vgl. AA 4.3.2019, S.18f) und werden ordentlich geführt. Viele andere Haftanstalten sind baufällig, und die ungeschulten Justizbeamten sind nicht in der Lage, die Sicherheit der Insassen zu gewährleisten (USDOS 13.3.2019, S.4f). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 4.3.2019, S.18). In Mogadischu wurde im Feber 2019 der erste Bauteil des Mogadishu Prison and Court Complex an die Bundesregierung übergeben (UNSC 15.5.2019, Abs.48).

Die Regierungen von Somalia, Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten, darunter UNODC, UNSOM und anderen (USDOS 13.3.2019, S.5).

Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen. Haftanstalten der al Shabaab und in entlegenen, von traditionellen Autoritäten geführten Gebieten sind nicht zugänglich; es kann angenommen werden, dass die Haftbedingungen dort hart und manchmal lebensbedrohlich sind (USDOS 13.3.2019, S.4f).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 4.3.2019, S.12). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt sozial inakzeptabel (USDOS 21.6.2019, S.7). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014, S.22).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019

-USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019

Minderheiten und Clans

Recht: Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S.42). Im Xeer sind Minderheiten insofern benachteiligt, alsdass große Clans Kompensationszahlungen eher durchsetzen können (NLMBZ 3.2019, S.38). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S.11).

Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass die Vertreter der vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze zustehen (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. FH 5.6.2019b, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 5.6.2019b, B4). Aktuell sind im Parlament 31 von 275 Sitze von Minderheitsangehörigen besetzt, elf davon durch Bantu (NLMBZ 3.2019, S.42). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 9.2016, S.4f). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017, S.35f).

Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.3.2019, S.34; vgl. AA 4.3.2019, S.12; FH 5.6.2019b, F4; NLMBZ 3.2019, S.41). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 4.3.2019, S.12).

Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans (USDOS 13.3.2019, S.34). Generell sind Angehörige von nicht dominanten Clans und Gruppen zwar potenziell gegenüber Verbrechen vulnerabler als andere; allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass sie etwa in Mogadischu systematisch Gewalt ausgesetzt wären (LI 15.5.2018, S.3).

Al Shabaab: Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014, S.91). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert (BS 2018, S.10). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S.7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S.11).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019

-EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-LI - Landinfo (15.5.2018): Somalia: Security challenges in Mogadishu, URL, Zugriff 21.6.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Bevölkerungsstruktur

In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vgl. SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019, S.12; vgl. SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9).

Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:

● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.

● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

-LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, URL, Zugriff 26.6.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S.11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S.14). Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu (staatlicher) Repression im engeren Sinn (AA 4.3.2019, S.9/12). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).

Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vgl. FIS 5.10.2018, S.34). Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017, S.12f).

Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vgl. GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vgl. FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. den Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vgl. SEMG 8.11.2017).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vgl. EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).

Die Bajuni sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017, S.14).

Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S.9).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019

-FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

-FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

-SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (8.11.2017): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea, URL, Zugriff 25.7.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff).

Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).

Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49).

Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S.44ff). Mischehen kommen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S.44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S.26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S.44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S.26). Al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S.7f). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S.44ff). Hingegen kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S.44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S.26).

Quellen:

-FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose

Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer, als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S.11f/32f).

Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.3.2019, S.33). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung hinsichtlich der Clan-/Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung (z.B. bei staatlichen Vergabeverfahren) handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 4.3.2019, S.9), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.3.2019, S.33). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 4.3.2019, S.12).

Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. S.46f/103).

Für eine Person ohne Clan-Identität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clan-Identität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S.2f).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (29.5.2019): Anfragebeantwortung a-11008 (Auskunftsperson: Lidwien Kapteijns)

-EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Grundversorgung / Humanitäre Lage

Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).

Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).

Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vgl. SRSG 13.9.2018, S.1).

Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).

Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).

Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).

(…)

Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).

Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vgl. SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Abs.43). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).

Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27).

Folgende Organisationen sind beispielsweise in folgenden Städten in einem oder mehreren der genannten Bereiche tätig:

● Baidoa (Kinderschutz, Gesundheit, Rückkehr/Unterkunft, Lokalverwaltung, Katastrophenmanagement, Kommunikation): World Vision, Save the Children International, Médecins Sans Frontières, International Organization for Migration (IOM), IMC Worldwide, Somalia’s Ministry of Resettlement, Disaster Management and Disability Affairs, Ministry of Humanitarian Affairs, Ministry of Planning, Baidoa District Administration, Bay Regional Administration, Gargaar Relief and Development Organization (GREDO), Social-life and Agricultural Development Organization (SADO), Radio Baidoa, Baidoa Specialist Hospital;

● Belet Weyne (Bildung, Schutz, Ernährung und Gesundheit, Nahrungsversorgungssicherheit, humanitäre Hilfe, Geldtransfer-Programme): UNICEF, Danish Refugee Council (DRC), the International Committee of the Red Cross (ICRC), Relief International, World Food Programme (WFP), Merci, World Health Organisation (WHO), UN OCHA, WARDI, Green Hope, Global Guardian Somalia Security Services, Beledweyne Private School;

● Kismayo (handwerkliche Ausbildung, Unterstützung beim Lebensunterhalt mit Lebensmittelgutscheinen und anderen Aktivitäten, Unterkunft, Bildung): Jubaland Chamber of Commerce Industry (JCCI), American Refugee Committee (ARC), IOM, CARE, Norwegian Refugee Council (NRC), Daallo Airlines, Kismayo University (DI 6.2019, S.25f);

Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).

Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).

Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).

Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).

Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).

Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019

-DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net, URL, Zugriff 19.7.2019

-DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019

-FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019

-FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019

-FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019

-FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019

-FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps, URL, Zugriff 13.9.2019

-FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (2.9.2019): FSNAU Nutrition Situation Summary for Somalia - Gu 2019, URL, Zugriff 6.9.2019

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-ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019

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-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

-STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis, URL, Zugriff 6.9.2019

-TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it, URL, Zugriff 23.7.2019

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-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

-UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

-UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).

Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).

Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).

Frauen: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S.23).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

-FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

-ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, URL, Zugriff 24.7.2019

-SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019

-TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff 22.1.2019

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019

-USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Rückkehr

Rückkehr international: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017, S.55). Schon in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Repräsentanten der somalischen Gemeinde in London geben an, dass hunderte ihrer Kinder nach Somalia, Somaliland und Kenia ausgeflogen wurden. Grund dafür ist die wachsende Sorge der Eltern vor Drogenbanden und Gewalt in England (TG 9.3.2019).

Im Jahr 2017 sind 245 Personen aus der EU und anderen europäischen Staaten nach Somalia zurückgebracht worden. Im ersten Halbjahr 2018 waren es 208. Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch: Großbritannien, Schweiz (nur unterstützte freiwillige Rückkehr), Schweden, Norwegen, Finnland, Deutschland (AQ2 3.2019). Auch Dänemark und Belgien führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu und Hargeysa durch. Schweden unterstützt freiwillige Rückkehrer. Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland. Aus den USA wurden über 200 Somali nach Mogadischu abgeschoben. 2018 hat auch die Schweiz erstmals nach Mogadischu abgeschoben. Die Niederlande haben derzeit ihre Rückführungen nach Somalia ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.22), allerdings kehrten im Jahr 2017 elf Personen und im Jahr 2018 mindestens sechs Personen freiwillig von dort nach Somalia zurück (NLMBZ 3.2019, S.55).

Rückkehr regional: Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (UNSC 15.8.2019, Abs.42). Aus dem Jemen sind dort als Flüchtlinge anerkannte Somali zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.19). Diese Rückkehrbewegung setzt sich weiterhin fort. Mehr als 75% der Rückkehrer aus dem Jemen gehen nach Mogadischu (UNHCR 30.6.2019a). Immer mehr Somalis im Jemen wenden sich an den UNHCR, um Unterstützung für ihre Rückkehr zu erhalten. Knapp 4.300 Flüchtlinge von ihnen wurden bis Mai 2019 nach Somalia zurückgebracht (MMC 18.7.2019, S.9).

Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54). Die Remigration von Kenia nach Somalia erfolgt hauptsächlich über Land, wobei die Fahrt bis an die Grenze organisiert wird, und die Rückkehrer dann innerhalb Somalias den Transport selbst arrangieren. Bislang gab es hierbei kaum sicherheitsrelevante Zwischenfälle. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder -Lager (NLMBZ 3.2019, S.54; vgl. BFA 3./4.2017). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR (Stand Juni 2019) 84.227 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (UNHCR 30.6.2019b). Diese gingen vor allem nach Kismayo (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54) und das südliche Jubaland, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war (AA 4.3.2019, S.20). Andere gingen nach Mogadischu, Baidoa und Luuq (BS 2018, S.29). Viele der nach Kismayo kommenden Rückkehrer stammen eigentlich aus Middle Juba, wohin sie aufgrund der Kontrolle durch al Shabaab aber nicht gehen möchten. Viele der Rückkehrer gehören zu den Rahanweyn/Digil-Mirifle oder sind Bantus (FIS 5.10.2018, S.21; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54f).

Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert (AA 4.3.2019, S.21). 2018 wurde von der EU-IOM-Initiative aber auch 17 in Tansania gestrandeten somalischen Staatsangehörigen geholfen, indem Heimreise und Reintegrationsmaßnahmen finanziert wurden (TC 7.10.2018).

Behandlung: Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 4.3.2019, S.21). Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern kommen (NLMBZ 3.2019, S.52). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 4.3.2019, S.20f).

Rückkehrern in Gebiete von al Shabaab könnte zwar vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017, S.42); ob ein Rückkehrer tatsächlich zum Ziel von al Shabaab wird, hängt aber maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017, S.24). [siehe auch Abschnitte 19, 18.4 und 3.1.6]

Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen Direktflugverkehr nach Mogadischu nach westlichen Standards gibt es mit Turkish Airlines aus Istanbul und Ethiopian Airlines aus Addis Abeba. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Für Rückführungen somalischer Staatsbürger werden die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgt meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer gewissen Gebühr um die Sicherheit kümmert (AA 4.3.2019, S.22).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-AQ2 - Anonyme Quelle 2 (3.2019): Bei der Quelle handelt es sich um ein Protokoll einer Arbeitssitzung

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

-BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff

-DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019

-FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-MMC - Mixed Migration Centre (18.7.2019): Quarterly Mixed Migration Update: East Africa Yemen, Quarter 2 2019, URL, Zugriff 22.7.2019

-NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

-TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff 22.1.2019

-TG - The Guardian (9.3.2019): Mothers send sons to Somalia to avoid knife crime, URL, Zugriff 13.3.2019

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019b): Somalia: Somali Returnees from Kenya at 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019

-UNHCR / Shandy, Dianna / Das, Shobha (1.2016): Diaspora Engagement and the Global Initiative on Somali Refugees - Emerging Possibilities, URL, Zugriff 12.9.2019

-UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

Dem OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019 und Mai 2019, und dem FSNAU Quarterly Brief, April 2019, ist (übersetzt aus dem Englischen) zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:

Unterdurchschnittliche Regenfälle während des Deyr im Jahr 2018 (Oktober bis Dezember), gefolgt von rauen Wetterbedingungen während des trockenen Jilaal (Jänner bis März 2019) und schwache Gu-Regenfälle (April bis Juni 2019) haben in vielen Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt, wie die Food Security and Nutrition Analysis Unit (FSNAU) und FEWSNET berichten. Die Gu-Regenfälle des Jahres 2019 sind im gesamten Horn von Afrika in den ersten sechs Wochen der Saison äußerst spärlich ausgefallen, was zu einer zweiten aufeinander folgenden unterdurchschnittlichen Regenzeit in einer Region geführt hat, die sich immer noch von den Auswirkungen der langen Dürre der Jahre 2016/17 erholt. Der Gu des Jahres 2019 ist der dritt-trockenste sei Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1981.

Die letzten Regenfälle haben zwar etwas Druck aus der Wasserversorgung herausgenommen, werden aber nicht als ausreichend eingestuft, um nachhaltige Agrarproduktion zu garantieren.

Weit verbreitete Ernteausfälle und die Abnahme der Viehbestände verschieben Gemeinschaften in den am schlimmsten betroffenen Gebieten in die IPC-Stufe 3 („crisis“) oder schlimmer. Folglich erhöhte sich die Zahl der Menschen in den IPC-Stufen 3 („crisis“) und 4 („emergency“) im Juni auf nunmehr 2,2 Millionen bis Juli. Die ersten Berichte dazu aus dem Frühjahr 2019 meinten, dass fast die Hälfte davon (43%) IDPs darstellen. Die schwere Dürre dürfte dieses Jahr zu geschätzten 44.000 weiteren Binnenvertriebenen, die vom Land in urbane Zentren ziehen, führen. Insgesamt gibt es in ganz Somalia 2,6 Millionen IDPs.

Aus dem Technical Release des FSNAU vom 03.02.2020 ergibt sich zusammengefasst (übersetzt aus dem Englischen) Folgendes:

Trotz einer verbesserten Getreideernte und eines verbesserten Viehbestands nach einer guten Deyr-Saison leiden immer noch 1,3 Millionen Menschen in Somalia unter Versorgungsengpässen mit Nahrungsmitteln werden (IPC 3). Zusätzlich sind immer noch 963.000 Kinder unter fünf Jahren davon betroffen, bis Dezember 2020 akut unterernährt zu sein. Schäden durch Heuschrecken sind noch auf spät gepflanzte Aussaat limitiert. Das Risiko von Schäden durch Heuschrecken bleibt aber hoch. Insbesondere betroffen sind IDP-Lager (IPC 3), während urbane Bereiche gewöhnlich unter IPC 1 oder IPC 2 eingestuft werden.

Für Lower Shabelle werden bei einer Einwohnerzahl von geschätzt 911.502 Menschen zurzeit 180.00-192.000 in der Stufe IPC 2 („stressed“), 25.000 in der Stufe IPC 3 („crisis“) und 9.000 in der Stufe IPC 4 („emergency“) eingestuft (Jänner bis Juni 2020).

Im Falle einer schlechten kommenden Gu-Saison, im Falle von Überschwemmungen und/oder einer sich fortentwickelnden Heuschreckenplage kann sich die Nahrungsmittelversorgung für Somalia auch gegenüber der Schätzung verschlechtern.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Somalia, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 Beweis erhoben.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Religions- und Clanzugehörigkeit, Geburtsort) ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Verfahren durchgehend gleichlautenden Angaben; hinsichtlich der Clanzugehörigkeit machte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detaillierte Angaben zur Abstammungslinie (VH-Protokoll S. 13). Auch zur fehlenden Ausbildung blieben seine Angaben im gesamten Verfahren gleich und sind daher glaubwürdig; bereits bei der Erstbefragung sagte er aus, Analphabet zu sein und keinerlei Ausbildung genossen zu haben (AS 1). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft arbeitete und damit den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftete, was er sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte und was vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Somalia durchaus plausibel ist.

Die Angaben zu den Familienangehörigen gründen sich ebenfalls auf die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers. Dass die Ehefrau, die Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile in Äthiopien leben, brachte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (VH-Protokoll, S. 7f.). Es steht dies im Einklang mit seinen Aussagen vor dem BFA, wonach er seit der Dürre 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hatte, zumal diese - wie er nun weiß - seit damals in Äthiopien lebt. In der Verhandlung erklärte er dazu nachvollziehbar, dass erst seit Juni 2018 wieder Kontakt mit der Kernfamilie hergestellt werden konnte, und zwar über entfernte Verwandte, die zuletzt noch in der Heimat aufhältig waren. Von daher waren auch deren Existenz festzustellen.

Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen, sodass festzustellen war, dass er gesund ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 31.08.2020; es scheinen keine Verurteilungen auf.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ausschließlich darauf berief, Somalia aufgrund von Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan bzw. der berufsständischen Gruppe der Madhiban verlassen zu haben, wobei er dieses im Laufe des Verfahrens ausbaute und steigerte. Hinsichtlich etwaiger Verfolgung aufgrund der Religion, Nationalität oder der politischen Überzeugung erstattete er kein Vorbringen, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt:

Bereits das BFA gelangte in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen steigerte, weshalb ihm hinsichtlich der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2017 vorgebrachten Vorfälle der angeblichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und der ihm angeblich widerfahrenen Gewalt, die in Zusammenhang mit dem vom Vater geerbten landwirtschaftlichen Grundstück gestanden sei, insbesondere wegen seiner unplausiblen Schilderung der Ereignisse, die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Des Weiteren hielt das BFA fest, dass die vom Beschwerdeführer nach und nach geschilderte plötzliche Gewalt - nach 24 Jahren struktureller Diskriminierung - lediglich als Ausfluss eines ausufernden Grundstückstreits zu werten war, wobei das BFA keinen kausalen Zusammenhang zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte. Diese Einschätzung konnte der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften.

Zwar dient die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls auffällig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe, nämlich den behaupteten Umstand, dass er zusehen habe müssen, wie seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, und er selbst auf einem Feld bis zur Bewusstlosigkeit niedergeschlagen worden sei, zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern lapidar angab: „Ich habe mein Heimatland verlassen, da meine Volksgruppe der Madhiban diskriminiert wird und die Angehörigen der Volksgruppe in Somalia nicht sicher sind.“ (AS 9) Auch bei einer knappen, stark zusammengefassten Schilderung der Fluchtgründe wäre zu erwarten, dass irgendein Bezug zur eigenen Person hergestellt wird, was der Beschwerdeführer völlig unterließ. Dass weder die Vergewaltigung der Ehefrau, noch die massive Gewalt gegen die eigene Person, noch die Schutzgeldzahlungen in irgendeiner Weise Erwähnung fanden, lässt sich nicht nachvollziehen und wird dies daher zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen gewertet.

Des Weiteren ist es auffällig, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zunächst auf die Frage, ob er sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen von selbst ergänzen wolle, einfach angab, nein, er warte die Fragen ab (AS 243). Wenn es ihm nun schon bei der Erstbefragung möglicherweise nicht in vollem Umfang möglich gewesen sein sollte, das angeblich von ihm Erlebte zu schildern, so wäre doch jedenfalls zu erwarten, dass er vor dem BFA die erste sich ihm bietende Gelegenheit wahrnimmt, um seine Fluchtgründe umfassend darzulegen und sich so unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die ausweichende Antwort, dass er lieber auf Fragen warte als selbstständig zu erzählen, ist als ein weiteres Indiz dafür zu werten, dass er sich hinsichtlich der Vorfälle einer konstruierten Geschichte bediente bzw. versuchte, die möglicherweise im Heimatort tatsächlich erlebte strukturelle Diskriminierung als Angehöriger der Madhiban derart zu steigern, dass sie von der Intensität her doch noch Asylrelevanz erlangen könnte.

Die Schilderung der Vorfälle vor dem BFA in der freien Erzählung (AS 253) fiel sehr knapp aus; die Vergewaltigung wurde nicht erwähnt und erst über zahlreiche Nachfragen baute sich nach und nach das gesamte Vorbringen auf, das dennoch in seiner Gesamtheit eher zusammenhanglos, vage, unplausibel und damit schwer nachvollziehbar blieb. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war aufgrund des persönlichen Eindrucks zum Auftreten des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er das Erzählte tatsächlich so erlebt hat, zumal der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung, er möge seine Fluchtgeschichte in der freien Erzählung für eine außenstehende Person (also für die Richterin) nachvollziehbar und detailliert schildern - zwar viel redete, aber hinsichtlich relevanter Details wieder eher vage und unkonkret blieb und sein Vorbringen auch hier erst auf fortwährendes Nachfragen näher darlegte. Zudem kamen in seinen Aussagen Ungereimtheiten hervor, die auch über Vorhalt und Nachfrage bestehen blieben.

Im Hinblick auf die Vorfälle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge mit seiner Familie ein Leben lang im Dorf XXXX gelebt hat und er selbst vor dem BFA am 06.09.2017 angab, dass vor der Vergewaltigung und vor dem Vorfall auf dem Feld, „solche Dinge“ nie passiert seien (AS 259). Auch wenn der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle ausführte, dass er bzw. bereits sein Vater immer schon Schutzgeld zahlen habe müssen, damit nichts passiere, kann nicht erkannt werden, warum die Männer - zu denen keine konkreten Angaben gemacht werden konnten - ihn und seine Frau plötzlich angreifen sollten, umso mehr, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bekräftigte (VH-Protokoll, S. 17), dass er und sein Vater die Schutzgeldzahlungen stets getätigt hätten; dies offenbar, um in Frieden leben und wirtschaften zu können.

Die Schilderung vor dem BFA war daher klar in die Richtung gehend, dass die beiden Vorfälle plötzlich geschehen seien, obwohl der Beschwerdeführer zuvor - wenn auch unter Leistung von Schutzgeldzahlungen - in Frieden leben habe können. Völlig konträr dazu fielen jedoch die Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, zumal er dort angab, dass ihm diese drei Männer, die ihn am Feld zusammengeschlagen hätten, „ständig Probleme“ gemacht hätten. Jedes Mal seien sie gekommen und hätten zu ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, weil er ein Madhiban sei (VH-Protokoll, S. 18). In dieser Aussage ist somit eine eindeutige Steigerung des Vorbringens zu erkennen, zumal eine angeblich sogar mehrfach ausgesprochene Todesdrohung wohl keine vernachlässigbare Kleinigkeit ist. Darauf hingewiesen, dass er vor dem BFA angegeben habe, vor diesen Vorfällen nie bedroht worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er lediglich befragt worden sei, ob er andere Probleme bekommen habe. Dies habe er verneint. Er sei nicht befragt worden, ob er bedroht worden sei. Wenn jemand sage, er bringe ihn um, sei das für ihn lediglich eine Bedrohung, wenn er es tatsächlich tue, sei das ein Problem (VH-Protokoll, S. 19). Eine derartige Erklärung vermag nicht zu überzeugen.

Unplausibel bleibt zudem, warum der Beschwerdeführer ohne seine Familie ausgereist ist, zumal die Bedrohungssituation seinen Angaben nach die ganze Familie, vor allem auch die Ehefrau, betroffen habe. Auf die Frage, warum er allein ausgereist sei, entgegnete der Beschwerdeführer vor dem BFA lediglich wenig nachvollziehbar, er habe sie nicht mitnehmen können, er habe sein eigenes Leben retten müssen (AS 253). Hierbei ist nochmals darauf zu verweisen, dass nicht verständlich ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer als erwachsener Mann in der Heimat einer größeren weiteren Gefahr ausgesetzt gewesen sein sollte, als seine (dann) alleinstehende Frau samt den sechs Kindern, die offenbar nicht einmal auf den Schutz einer anderen männlichen Person zurückgreifen konnte, zumal den Aussagen nach nur noch die Mutter des Beschwerdeführers als familiärer Rückhalt übrigblieb. Schlüssig ist die Antwort des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht und es liegt nahe, dass andere Beweggründe bei der Entscheidung, alleine auszureisen, ausschlaggebend gewesen sein dürften. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er sich nach der Vergewaltigung große Sorgen um seine Frau und seine Familie gemacht habe (VH-Protokoll, S. 17). Er habe viel nachgedacht und sich gefragt, wohin er seine Familie übersiedeln könne und was er für seine Familie tun könne. Das war im Übrigen die einzige Antwort auf die Frage, was in den zwei Tagen zwischen dem Vorfall mit der Frau und dem Vorfall am Feld Wichtiges passiert sei (VH-Protokoll, S. 19). Offenbar war dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlich, dass er diesbezüglich vor dem BFA angegeben hatte, er sei bei der Polizei gewesen, habe aber keine Hilfe bekommen (AS 261). Erst auf konkrete Nachfrage, ob er irgendwo Hilfe gesucht habe, fiel ihm wieder ein, dass er bei der Polizei gewesen sei und ihm nicht geholfen worden sei (VH-Protokoll, S 20). Diese konkrete Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass hier eine zurechtgelegte Geschichte präsentiert wurde, die sich in Wahrheit so nicht ereignet hat.

Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die letzten Tage vor der Ausreise bzw. die Organisation seiner Flucht nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer an, dass er am Feld bewusstlos geschlagen worden sei und von einem Mann, der das Nachbarfeld bewirtschaftet habe, ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dann habe er Geld von seiner Tante geschickt bekommen, dieser Mann habe einen Schlepper für ihn organisiert und er sei ausgereist (VH-Protokoll, S. 21). Warum hier nicht zumindest noch telefonischer Kontakt mit der Ehefrau stattgefunden hat, wenn es doch um die richtungsweisende Entscheidung der alleinigen Ausreise geht, bleibt völlig unklar, vor allem im Hinblick darauf, dass er sich andererseits angeblich Sorgen um seine Familie gemacht habe (VH-Protokoll, S. 18).

Ebenso wenig war die Schilderung der plötzlichen Organisation und Finanzierung des Schleppers chronologisch nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens keine Schulbildung genossen hat, müsste er doch dazu in der Lage sein, zu erzählen, wie genau er selber die letzten Tage vor seiner Ausreise in Somalia erlebt hat. So erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits, er wisse nicht, wo er in Mogadischu gewesen sei; er sei nur im Spital gewesen. Er habe nirgends anders in Mogadischu übernachtet, nur im Spital. Als er entlassen worden sei, sei er gleich nach Hargeysa geflogen (VH-Protokoll, S. 19). Andererseits führte er gegen Ende der Verhandlung aus, er sei an einem Nachmittag aus dem Spital entlassen worden und sei an einem Vormittag aus Mogadischu nach Hargeysa geflogen (VH-Protokoll, S. 22). Folgt man den späteren Angaben, so müsste hier zumindest eine Nacht dazwischen gewesen sein, die der Beschwerdeführer wohl nicht mehr im Spital verbracht hat. Der konkrete Hergang der Organisation und Finanzierung der Ausreise bleib somit unklar.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers auf einen nicht näher eingrenzbaren Zeitraum im Juni 2015 bezieht und somit mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Selbst wenn es nun also tatsächlich darum gegangen sein sollte, dass Angehörige eines anderen Clans das landwirtschaftliche Grundstück des Beschwerdeführers in Besitz nehmen wollten, wobei nicht einmal mit Sicherheit angenommen werden kann, dass hier die Clanzugehörigkeit dafür kausal gewesen sei, so ist davon auszugehen, dass sie dies in der Zwischenzeit längst getan haben und derzeit keinerlei konkretes Interesse mehr an der Person des Beschwerdeführers besteht, sodass er aktuell auch keine konkrete Gefährdung zu befürchten hätte.

Hinsichtlich der ganz allgemein vorgebrachten Alltagsdiskriminierung des Beschwerdeführers als Angehöriger der Madhiban - welche allenfalls unabhängig von den unglaubwürdigen konkreten Vorfällen bestehet - ist zudem festzuhalten, dass die bloße, keine massive Bedrohung der Lebensgrundlage eines Asylwerbers zur Folge habende Ungleichbehandlung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge idgF (GFK) aufgezählten Gründen nicht als Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung zu sehen ist (vgl. etwa VwGH 25.11.1992, 92/01/0604).

Zum Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr nach Somalia:

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme beim BFA über Nachfrage angab, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben; seit der Dürre 2016 erreiche er seine Familie nicht mehr, wenn er sie anrufe (AS 249). Diese Aussage wiederholte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem er angab, zwischenzeitlich jahrelang keinen Kontakt mit der Familie gehabt zu haben; der erste Kontakt sei dann wieder im Juni 2018 gewesen. Nunmehr weiß der Beschwerdeführer, dass seine Mutter, seine Frau und seine Kinder seit 2016 in Äthiopien leben (VH-Protokoll, S. 7). Somit ist jedenfalls auszuschließen, dass sich die Familie aktuell noch in Somalia aufhält. Ob zu den entfernte Verwandten, die zuletzt noch in der Heimat aufhältig waren und über die letztlich der Kontakt zur Familie in Äthiopien hergestellt werden konnte, noch Kontakt besteht, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Jedenfalls ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia von seiner Kernfamilie in Äthiopien oder von den entfernten Verwandten eine finanzielle Unterstützung zu erwarten hätte. Dies ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Schilderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie: So brachte der Beschwerdeführer durchgehend gleichlautend vor, dass er das Überleben der Familie in Somalia damit sichern konnte, dass er auf dem vom Vater geerbten Grundstück Gemüse anbaute. Dass seine Frau jemals berufstätig gewesen sei und zusätzliches Einkommen erwirtschaftet habe, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich (nach wie vor) vorrangig um die Pflege und Erziehung der sechs Kinder kümmert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie in Äthiopien mittlerweile verbessert hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig können gesicherte Aussagen zur finanziellen Situation der entfernten Verwandten gemacht werden.

Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr in den Heimatort XXXX ist zudem nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der sich seit 2015 nicht mehr in Somalia aufhält, die Bewirtschaftung des vom Vater geerbten landwirtschaftlichen Grundstücks weiterhin möglich wäre. Diesbezüglich brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig vor, dass die Gegend von Dürre betroffen war und im Zuge der darauffolgenden starken Regenfälle mit Überflutungen konfrontiert wurde, was angesichts der Tatsache, dass der Heimatort und somit auch das besagte Feld, von dem die Lebensgrundlage abhängt, am Fluss Shabelle liegt, der bei Dürre nahezu austrocknet bzw. bei starken Regenfällen über die Ufer tritt, sodass ein nachhaltiges Bewirtschaften von Feldern verunmöglicht wird, durchwegs nachvollziehbar ist.

Bei einer etwaigen Ansiedlung des Beschwerdeführers außerhalb seines Heimatortes, beispielsweise in der Stadt Mogadischu, wäre der Beschwerdeführer, der weder über eine Schul- noch über eine Berufsbildung verfügt und am ohnehin angespannten Arbeitsmarkt somit bestensfalls Gelegenheitsarbeiten annehmen könnte, jedenfalls auf sich alleine gestellt, zumal er eben nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann und als Angehöriger des Minderheitenclans der Madhibaan (Migdan) ebensowenig mit Rückhalt durch andere Clanmitglieder rechnen kann. Der Beschwerdeführer läuft daher Gefahr, in ein Camp für „Internally Displaced Persons“ (IDPs) ziehen zu müssen, wobei IDP-Lager insbesondere von Versorgungsengpässen mit Nahrungsmitteln betroffen sind (IPC 3). Von daher droht dem Beschwerdeführer, in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (siehe dazu insgesamt auch die rechtlichen Ausführungen unter 3.2.).

Lediglich ergänzend dazu ist auszuführen, dass der weltweite Ausbruch der COVID-19-Pandemie, der naturgemäß auch vor dem ohnehin krisengeschüttelten Land Somalia nicht haltmacht, angesichts der dort vorherrschenden prekären (auch medizinischen) Versorgungslage aller Wahrscheinlichkeit nach - ohne die Auswirkungen derzeit detailliert analysieren zu können - nicht zur Stabilisierung bzw. Verbesserung der humanitären Situation in Somalia führen wird.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die im aktuellen, zuletzt am 17.09.2019 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt zu Somalia zitierten Quellen sowie auf die herangezogenen Berichte zur Nahrungsmittelversorgung in Somalia.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen sowie nichtoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert bzw. verbessert haben.

Soweit in der Entscheidung nun auch der Technical Release des FSNAU vom 03.02.2020 ergänzend herangezogen wurde, findet sich darin die letztgültige Prognose zur Heimatregion des Beschwerdeführers: Für Lower Shabelle werden bei einer Einwohnerzahl von geschätzt 911.502 Menschen zurzeit 180.00-192.000 in der Stufe IPC 2 („stressed“), 25.000 in der Stufe IPC 3 („crisis“) und 9.000 in der Stufe IPC 4 („emergency“) eingestuft (Jänner bis Juni 2020). Erkennbar ist dies eine Fortführung der Einschätzung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Berichte und musste der Bericht dem Beschwerdeführer daher nicht eigens vorgehalten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I.: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten - aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden - nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer schon alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.: Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird ein Asylantrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Durch Art. 2 Abs. 1 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Sie muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Im gegenständlichen Fall ist eine solche reale Gefahr einer - nicht bloß auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückführende - Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nach Somalia zu erkennen:

Zur humanitären Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers führen die herangezogenen Berichte aus, dass die unterdurchschnittlichen beiden Regenzeiten im Kontext einer Region, die sich eben erst von der letzten langen und schweren Dürre 2016/2017 erholen muss, dazu geführt haben, dass 2,2 Millionen Menschen in Somalia als mit der Stufe IPC 3 („crisis“) akut von der Versorgungskrise betroffen gelten, darunter eben auch 25.000 in der Stufe IPC 3 („crisis“) und 9.000 in der Stufe IPC 4 („emergency“) in der Herkunftsregion Lower Shabelle.

Während die aktuellste Information von einer Verbesserung der Getreideernte und des Viehbestandes nach einer guten Regensaison berichtet, sind immer noch 1,3 Millionen Menschen von Versorgungsengpässen betroffen und in die Stufe IPC 3 („crises“) einzuordnen. Weiter bleibt das Risiko für Schäden wegen der Heuschreckenplage hoch. Je nach dem Ausfall der nächsten Gu-Saison bzw. der Entwicklung der Heuschreckenplage droht auch wieder eine Verschlechterung der Situation.

Damit bleibt die Versorgungslage in Somalia gesamt volatil und kann von einer nachhaltigen Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung in der Region noch nicht ausgegangen werden.

Die Einstufung in IPC 3 stellt „exzeptionellen Umstände“ dar: Nach der Erklärung der IPC-Stufen durch FEWS (vgl. https://fews.net/IPC) bedeutet die Stufe IPC 3 („crisis“), dass Haushalte entweder Nahrungsmittelengpässe erleiden, die hohe oder überdurchschnittliche Mangelernährung bedeuten oder diese gerade in der Lage sind, minimale Ernährungsbedürfnisse zu stillen, aber nur dadurch, dass Bereiche der Lebensgrundlage angegriffen werden oder mit Hilfe von Strategien des Krisenmanagements. Im Lichte der absoluten Zahlen von Personen, die in Somalia von der Versorgungskrise bereits über Jahre hinweg betroffen sind, und der volatilen Entwicklungen der Versorgungssituation, für die auch für das Jahr 2020 keine wesentliche Besserung vorhergesagt ist, sind bei der Einstufung IPC 3 („crises“) die geforderten „exzeptionellen Umstände“ für eine Schutzzuerkennung anzunehmen.

Von einer Unterstützung durch Clan und Kernfamilie kann nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer einerseits als Angehöriger der Madhiban einem ohnehin von Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 4.3.2019, S.9), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 13.3.2019, S.33) betroffenen Clan angehört, insofern also nicht festgestellt werden konnte, dass er maßgebliche Unterstützung von diesem erhalten wird, und andererseits ebenso wenig festgestellt werden konnte, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers - die sich in Äthiopien aufhält - bzw. die entfernten Verwandten dem Beschwerdeführer Unterstützung zuteil werden lassen können.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (VfGH 11.10.2012, U677/12). Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann bzw. ob vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Im Hinblick auf eine allfällige Niederlassung des Beschwerdeführers in Nordsomalia (Somaliland oder Puntland) ist auf die besonders prekäre Versorgungslage hinzuweisen, indem dort bis Dezember 2019 für große Gebiete sogar die Stufen IPC 4 und IPC 5 („emergency“ und „famine“) prognostiziert wurden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Nordsomalia weder über ein soziales (Clan) noch über ein familiäres Netzwerk.

Betreffend Mogadischu ist auszuführen, dass sich die Situation für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld schwierig gestaltet. Insbesondere in Mogadishu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig. Somit läuft der Beschwerdeführer Gefahr, in ein Camp für „Internally Displaced Persons“ (IDPs) ziehen zu müssen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird und es in der Vergangenheit vor allem in Mogadishu zu Vertreibung bzw. Zwangsräumungen von IDPs kam. An den Vertreibungen waren auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben. IDPs gehören in Somalia generell zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Die Regierung sowie Regionalbehörden bieten nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. IDPs sind ganz besonders von der Dürre betroffen, da sie die steigenden Preise für Lebensmittel nicht bezahlen können. Außerdem gibt es für sie erheblich weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Wenn sie überleben, so ist dies der Überweisung von Remissen bzw. internationaler Unterstützung geschuldet.

Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass UNHCR vor der nichtexistenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer warnt, sodass auch unter diesem Aspekt der Aufbau einer Existenzgrundlage für einen Rückkehrer ohne soziale und/oder familiäre Kontakte auch in Mogadishu oder in anderen Landesteilen kaum möglich ist. Auch wenn es in Mogadishu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt als an anderen Orten Somalias, ist dennoch zu berücksichtigen, dass freie Arbeitsplätze häufig über die Verwandtschaft oder den Clan vergeben werden.

Den Länderberichten ist daher in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass sich eine Person in einem IDP-Lager wiederfinden wird und sich keinen Lebensunterhalt wird sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über eine Kern- oder eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt, noch auf Remissen zurückgreifen kann. Mit beiden genannten Problemen sieht sich der Beschwerdeführer konfrontiert. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall daher bereits nicht naheliegend, jedenfalls aber auch nicht zumutbar.

Zusammenfassend muss in Hinblick auf die Länderberichte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia sowohl innerhalb seiner Heimatregion als auch außerhalb seiner Heimatregion ohne gesicherte familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften wird können und dadurch für ihn in kürzester Zeit eine existenzbedrohende Lage entstünde.

Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Somalia und der individuellen Situation des Beschwerdeführers außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen.

Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor. Weder wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt noch liegen sonstige auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes hinweisende Anhaltspunkte vor.

Folglich war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt III.: Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit der vorliegenden Entscheidung dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Da die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV.: Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des Bescheids

Da durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine rechtliche Grundlage mehr für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. bis einschließlich VI. des angefochtenen Bescheids) besteht, waren diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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