projekte
W229 2108100-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2108100-1
W229 2108100-1Bundesverwaltungsgericht31.08.2020
Arbeitsfähigkeit Einstellung Gesundheitszustand Notstandshilfe Rechtsanschauung des VwGH Sachverständigengutachten
W229 2108100-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 04.03.2015, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2015, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 04.03.2015, VSNR XXXX , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 08.01.2015 eingestellt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und fristgerechtem Vorlageantrag mit Erkenntnis vom 06.10.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges und der Begründung auf die im RIS abrufbare Entscheidungen W229 2108100-1/14E verwiesen.
3. Auf Grund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2018, Ra 2017/08/0129-8, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt darin insbesondere aus:
„Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA gestützt. Dies ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. abermals VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).
Die genannten Mindestanforderungen waren bei dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Gutachten auch nach Ergänzung in der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.
Zunächst ist an diesem Gutachten zu bemängeln, dass in der als Schlussfolgerung anzusehenden chefärztlichen Stellungnahme ohne jeden persönlichen Kontakt mit dem Revisionswerber von einem Leistungskalkül ausgegangen wurde, das von jenem abwich, welches im "ärztlichen Gesamtgutachten" auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war. Der Chefarzt erklärte das in der Verhandlung vor allem mit dem Revisionswerber unterstellter "Dissimulation", was aber ebenfalls einen persönlichen Eindruck vom Patienten vorausgesetzt hätte.
Soweit der Chefarzt, wie er selbst erläuterte, auch die konkreten Arbeitsmarktchancen des Revisionswerbers in seine Beurteilung mit einbezogen und ausgehend davon dessen dauernde Invalidität bejaht hatte, war das in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt:
Zum einen ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN).
Der ärztliche Sachverständige hätte also nur den Leidenszustand des Revisionswerbers, das bei ihm bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen gehabt. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist.
Zum anderen spielen für die Frage der Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG die konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt in einem Verweisungsberuf keine Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt es vielmehr, dass für die auf Grund des Leistungskalküls in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten Arbeitsplätze in nicht ganz unbedeutender Zahl vorhanden sind; es muss der versicherten Person zumindest abstrakt möglich sein, sich durch die Verweisungsmöglichkeit ein Erwerbseinkommen zu verschaffen. Darauf, ob sie auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, kommt es hingegen nicht an (vgl. RIS-Justiz RS0084833). Insoweit hat nicht nur der ärztliche Sachverständige, sondern auch das für die rechtliche Beurteilung richtigerweise allein zuständige Bundesverwaltungsgericht dem § 255 Abs. 3 ASVG einen unrichtigen Inhalt unterstellt.“
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde zunächst am 07.11.2018 ein Gutachtensauftrag an die PVA erteilt, mit dem Hinweis, dass das Gutachten unter Berücksichtigung des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2018, Ra 2017/08/0129-8, zu erstellen ist, wonach der ärztliche Sachverständige nur den Leidenszustand des Arbeitslosen, das bei ihm bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen hat.
4.2. Mit Schreiben vom 25.01.2019 wurde das Gutachten der PVA übermittelt.
4.3. Mit Schreiben vom 15.03.2019 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ua die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens mangels Schlüssigkeit des Gutachtens der PVA.
4.4. Mit Parteiengehör vom 17.09.2019 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen mitgeteilt, da das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.01.2019 bzw. 22.01.2019 aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Mängel aufwies und auch der Beschwerdeführer die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens beantragt hat.
4.5. Mit Beschluss vom 17.10.2019 wurde XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin – Allgemein Medizin Insbes. für: Arbeits- und Sozialrecht bestellt.
4.6. Am 20.12.2019 langte das Gutachten des Sachverständigen XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.7. Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde das Gutachten dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt.
4.8. Am 23.01.2020 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Eine Stellungnahme des AMS unterblieb.
4.9. Mit Schreiben vom 08.07.2020 wurde das Gutachten erneut an das AMS mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 24.09.1947 geboren.
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 13.10.2011 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt 08.01.2015 an einer gutartigen Vergrößerung der Prostata in der Anamnese, einer altersgemäß degenerativen Veränderung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Kyphoskoliose sowie an einer Pollenallergie in der Anamnese ohne Funktionseinschränkung. Beim ihm lag keine psychische Erkrankung vor. Er wies altersgemäße Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates auf.
Dem Beschwerdeführer waren laut Leistungskalkül zum Zeitpunkt 08.01.2015 leichte und mittelschwere Tätigkeiten ständig möglich, dies bei einer maximalen Hebe- und Trageleistung 20-25 kg. Die Arbeitshaltung war für den Beschwerdeführer uneingeschränkt, nur gebückte Körperhaltung ist maximal drittelzeitig und nicht in geschlossener Folge möglich gewesen. Es waren Arbeiten in geschlossenen Räumen, wie auch im Freien ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen möglich. Das berufsbedingte Lenken eines KFZ war zumutbar. Die Anmarschwege waren uneingeschränkt.
Kälte, Nässe, Hitze und Vibrationen waren überwiegend möglich, inhalatorische Belastungen uneingeschränkt. Gebückte Körperhaltung war nur drittelzeitig möglich, ebenso vorgebeugte Arbeitshaltung. Kniende- und hockende Arbeiten sowie über Kopf Arbeiten waren überwiegend möglich. Lärmbelastung war uneingeschränkt möglich. Exponierte Arbeiten waren auszuschließen. Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr war uneingeschränkt möglich.
Dem Beschwerdeführer waren Tätigkeiten unter zumindest durchschnittlichem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen möglich. Dem Beschwerdeführer war ein durchschnittliches Arbeitstempo zumutbar.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und den ihm möglichen bzw. zumutbaren Tätigkeiten stützen sich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX (Facharzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) vom 18.12.2019, welches ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen entspricht es den qualitativen Mindestanforderungen.
Im Hinblick auf die festgestellten Diagnosen stimmen das Gutachten von XXXX und jenes der PVA vom 22.01.2019 im Wesentlichen überein.
Demgegenüber erfüllten weder das Gutachten der PVA vom 16.12.2014 noch jenes der PVA vom 22.01.2019 (Ärztliches Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG samt chefärztlicher Stellungnahme vom 22.01.2019) diese Mindestanforderungen an ein Gutachten. Zum Gutachten der PVA vom 16.12.2014 genügt es auf die im Verfahrensgang zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 31.07.2018, Ra 2017/08/0129-8, zu verweisen. Auch das erneut eingeholte Gutachten der PVA vom 22.01.2019 genügte diesen Anforderungen nicht, weshalb die Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich war. So wurde im Gutachten der PVA vom 22.01.2019 zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters selbst leichte körperliche und geistige Arbeiten nicht mehr zumutbar wären. Es wurde jedoch unterlassen, ein exaktes Leistungskalkül vorzunehmen. Weder wurde erörtert, welche Arbeitshaltung und welche belastenden/gefährdenden Bedingungen zumutbar sind noch welche Belastbarkeit und welches Leistungsvermögen. Zudem wurden sowohl in der chefärztlichen Stellungnahme von XXXX vom 22.01.2019 („Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung. Invalidität gemäß § 255 Abs. 3 ASVG besteht auf Dauer. Von neuerlichen Vorstellungen zur Untersuchung kann daher Abstand genommen werden.“) als auch im ärztlichen Gutachten von XXXX vom 12.12.2018 im Rahmen der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit („Aus meiner Sicht ist der Klient aufgrund seiner langen beruflichen Untätigkeit und seiner altersentsprechenden Konzentrationsschwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.“) jeweils rechtliche Beurteilungen vorgenommen. Hierzu ist jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.2018, Ra 2017/08/0129-8 folgend darauf hinzuweisen, dass Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur jene ist, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. nochmals VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN). Die PVA hätte also nur den Leidenszustand des Beschwerdeführers, das bei ihm bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen gehabt. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist. Dem Gutachten der PVA waren im Ergebnis keine nachvollziehbaren Aussagen dahingehend zu entnehmen, auf denen die daran anschließende chefärztliche Stellungnahme, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vorübergehend mehr als 6 Monate nicht ausreiche (sowie, dass Invalidität auf Dauer bestehe), beruhen könnten.
Das Sachverständigengutachten von XXXX (Facharzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) vom 18.12.2019 wurde den Parteien ins Parteiengehör übermittelt. Weder der Beschwerdeführer noch das AMS sind dem Gutachten entgegengetreten.
3.1.1. Gem. §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. 1 Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gem § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§12) ist.
Gem. § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Gem. § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Gem. § 8 Abs. 3 AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
Gem. § 8 Abs. 4 AlVG sind auf Personen, die die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gem. Abs. 2 Folge leisten, § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Gem. § 255 Abs. 3 ASVG gilt der Versicherte, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Gem. § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Gem. § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Das AMS begründete Einstellung des Arbeitslosengeldes damit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei und stützte sich dabei auf das Gutachten der PVA vom 16.12.2014. Hierzu ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 31.07.2018, Ra 2017/08/0129-8, hinzuweisen, dass § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR 24. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt 08.01.2015 mit geringfügigen Einschränkungen in der Lage, Arbeitstätigkeiten zu erbringen. Er litt zwar an einer gutartigen Vergrößerung der Prostata in der Anamnese, einer altersgemäß degenerativen Veränderung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Kyphoskoliose sowie an einer Pollenallergie in der Anamnese ohne Funktionseinschränkung, es lag keine psychische Erkrankung vor. Er wies altersgemäße Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates auf. Dem Beschwerdeführer waren jedoch im Rahmen seines Leistungskalküls leichte und mittelschwere Tätigkeiten ständig möglich, dies bei einer maximalen Hebe- und Trageleistung 20-25 kg. Die Arbeitshaltung war für den Beschwerdeführer uneingeschränkt, nur gebückte Körperhaltung war bzw. ist maximal drittelzeitig und nicht in geschlossener Folge möglich gewesen. Es waren bzw. sind Arbeiten in geschlossenen Räumen, wie auch im Freien ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen möglich. Das berufsbedingte Lenken eines KFZ war bzw. ist zumutbar. Die Anmarschwege waren bzw. sind uneingeschränkt.
Kälte, Nässe, Hitze und Vibrationen waren überwiegend möglich, inhalatorische Belastungen uneingeschränkt. Gebückte Körperhaltung war bzw. ist nur drittelzeitig möglich, ebenso vorgebeugte Arbeitshaltung. Kniende- und hockende Arbeiten sowie über Kopf Arbeiten waren überwiegend möglich. Lärmbelastung war uneingeschränkt möglich. Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr war uneingeschränkt möglich.
Dem Beschwerdeführer waren Tätigkeiten unter zumindest durchschnittlichem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen möglich. Dem Beschwerdeführer war ein durchschnittliches Arbeitstempo zumutbar.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Leistungskalküls war der Beschwerdeführer jedoch zum Zeitpunkt 08.01.2015 und ist zumindest bis zum Untersuchungszeitpunkt am 29.11.2019 nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG. Der BF war somit zum Zeitpunkt 08.01.2015 sowie in der Zeit danach arbeitsfähig im Sinne von § 8 AlVG.
Die Einstellung des Leistungsbezuges wurde von AMS ausschließlich auf die fehlende Arbeitsfähigkeit gestützt. Diese ist bzw. war zum Zeitpunkt 08.01.2015 nicht gegeben, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.