Bundesverwaltungsgericht I416 2224976-1

I416 2224976-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2020

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I416 2224976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2224976.1.00

Spruch

I416 2224976-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

l. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute, führte er aus, dass er sein Heimatland zu Fuß und Pkw in Richtung Türkei verlassen habe, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, danach sei er nach Griechenland gereist und von Griechenland mit dem Bus und Zug bis nach Slowenien und von Slowenien mit dem Bus schließlich nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er wörtlich an: „Ich war zwei Jahre alt als mein Vater gestorben war und vor einem Jahr verstarb meine Mutter. Ich hatte keine Personen die ich mehr kannte und ich konnte dort nicht mehr leben, weil ich keinen Platz zum Schlafen hatte. Ich konnte mir mein Leben nicht allein leisten, deshalb bin ich hierhergekommen um ein besseres Leben aufzubauen.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: „Dass ich auf der Straße leben muss.“

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 9.2.2016, Zl. XXXX , wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer an den Jugendwohlfahrtsträger der Stadt XXXX übertragen.

3. Am 29.03.2017, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte aus, dass seine Muttersprache Fula sei, er aber auch noch Krio, Englisch und ein wenig deutsch sprechen würde. Er sei gesund, gehöre der Volksgruppe der Fula an und sei moslemischen Glaubens. Er sei in Freetown geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In seinem Heimatland habe er sechs Jahre die Volksschule und vier Jahre die Mittelschule besucht, aber nicht abgeschlossen, er sei ledig und habe keine Kinder. Seinen Vater habe er verloren, als er zwei Jahre alt gewesen sei, Geschwister habe er keine. Seine Mutter sei im Jahr 2014 gestorben, seine Mutter habe Probleme mit ihrer Familie gehabt und deshalb keinen Kontakt, dem Bruder seines Vaters, sei er begegnet, als er zehn Jahre alt gewesen wäre und danach nie wieder. Im Sierra Leone, habe seine Mutter vor ihrem Haus ein Geschäft gehabt und Vorhänge und afrikanische Kleidung verkauft, verlassen habe er Sierra Leone im Oktober 2014. Letztlich führte aus, dass er in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandte habe.

4. Am 12.04.2017 fand eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers statt. Das in Auftrag gegebene Sprachgutachten ergab, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone auszugehen sei.

5. Am 03.09.2019, wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er gesund sei, dass er aber aufgrund von Schlafproblemen Medikamente genommen habe, diese aber nicht mehr nehme und würde er einmal pro Woche zur Psychotherapie bei Hemayat gehen. Er gab weiters an, dass er keine Dokumente besitzen würde, die seine Identität bestätigen würden. Die Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Sierra Leone aus der vorangegangenen Einvernahme hielt der Beschwerdeführer aufrecht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass sein Leben in Gefahr sei, seine Mutter sei krank gewesen und seien eines Tages ein Rettungswagen und die Polizei und viele Leute in weißer Kleidung gekommen, die seiner Mutter eine Spritze in die große Zehe gegeben hätten. Sie hätten seine Mutter dann weggebracht und sei diese zwei oder drei Tage später gestorben. Er gab weiters zu Protokoll, dass alle seine Nachbarn behauptet hätten, dass seine Mutter an Ebola gestorben sei und sei er daraufhin auch unter Verdacht gestanden, an Ebola zu leiden. Alle hätten ihn gemieden und wollte niemand in seiner Nähe sein und habe ein Nachbar auch gesagt, dass er nicht mehr mit seinem Sohn spielen dürfe, da er sonst die Rettung und die Polizei rufen würde, damit sie ihn mitnehmen würden. Dieser habe gesagt, dass seine Mutter an Ebola gestorben sei und sei er aus dem Haus gelaufen, als er die Rettung und die Polizei kommen sah. Sein Leben bedeute Gefahr für die Menschen, dies sei der Grund, warum er Sierra Leone verlassen habe. Gefragt, wer denn der Mann gewesen sei, der ihm zur Ausreise verholfen habe, gab er an, dass es ein Regierungsbediensteter gewesen sei, weil das Kennzeichen seines Autos anders gewesen sei, als jenes der normalen Menschen. Kennengelernt habe er diesen Mann, bei einem verlassenen Kiosk vor dem Haus dieses Mannes. Dieser habe ihn gefragt, was er dort machen würde, er habe es ihm kurz erklärt und hätte dieser auch Angst gehabt. Dieser hätte ihn dann auf seinem Grundstück in einem kleinen Haus neben seinem Haus bleiben lassen und hätte dieser im zwei Tage später mitgeteilt, dass er ihn zu seinem Bruder in die Türkei schicken würde. Gefragt, ob er außer den geschilderten Problemen weitere Probleme in seinem Herkunftsstaat habe, gab er an, dass er nicht zurückgehen könne, da sein Name dort sicher auf einer Polizeiliste stehen würde, er könne nicht an den Ort zurück, an dem er gewohnt habe, da dort vermutlich einige Menschen gestorben seien und wenn sie ihn sehen würden, dann würden sie ihn totschlagen. Gefragt, warum diese ihn totschlagen würden, führte er wörtlich aus: „Weil meine Mutter verdächtig war, an Ebola gestorben zu sein und auch ich, das heißt, wenn jemand nach uns verstorben ist werden sie sagen das meine Mutter oder ich diese Krankheit übertragen hat.“ Auf Vorhalt, warum er dies nicht bereits in seiner Erstbefragung am 14. November erwähnt habe, gab er an: „Meine Mutter ist nicht an Ebola verstorben, meine Mutter hatte nur Kopfschmerzen. Aber aufgrund der Kopfschmerzen wurde sie verdächtigt Ebola zu haben. Ich hatte schon zuvor gesagt, dass, ihr eine Spritze in die große Zehe verabreicht wurde 2 bis 3 Tage später teilte man mir mit, sie wäre tot. Sie haben sie umgebracht.“ Auf die Frage wer seine Mutter getötet haben soll, antwortete er wörtlich: Die Leute, die ganz verhüllt und in Weiß angezogen waren, sie haben sie umgebracht, weil sie ja nur Kopfschmerzen hatte und sie ihr die Spritze verabreicht haben.“ Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung dies mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, dass er sich hier ein besseres Leben aufbauen wolle und er nach dem Tod seiner Mutter in Sierra Leone keinen Schlafplatz gehabt hätte und sich das Leben nicht mehr habe leisten können, gab er an, dass er sich noch genau erinnern könne und dass es Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Referenten gegeben habe. Er gab weiters an, dass er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt habe, dass er in Sierra Leone nie politisch aktiv gewesen sei, dass er nie Probleme bezüglich seiner Religion gehabt habe. Bezüglich seiner ethnischen Herkunft sei er immer wieder provoziert worden, dies sei aber normal gewesen. Gefragt, was genau er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone zu befürchten habe, führte er wörtlich aus: „Erstens, wenn mich die Polizei fasst, ist es für mich gefährlich. Zweitens, wenn mich die Nachbarn fast ebenso und drittens, jeder andere der mich dort sieht. Gefragt, ob er die Möglichkeit hätte in einem anderen Teil von Sierra Leone zu leben, verneinte er dies und gab an, dass er glaube, dass Freetown zu klein sei, jeder könne ihn anzeigen und sei er sein ganzes Leben nie außerhalb von Freetown gewesen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er in der Grundversorgung sei, dass er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich habe, dass er nicht mit jemanden in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde, dass er die Integrationsprüfung und B1 gemacht habe und mit dem Pflichtschulabschluss beginnen würde. Er führte weiters aus, dass er Mitglied beim Verein „ XXXX “ sei und im „ XXXX “, in seiner Freizeit mache er Freiwilligenarbeit jeden Samstag am Dienstag und am Freitag habe er Fußballtraining und entweder am Samstag oder Sonntag würde er XXXX und deren Familie treffen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen und eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 29.1.2019 inklusive Kursbesuchsbestätigung und Detailergebnisse; Unterlagen hinsichtlich des Kursstartes Pflichtschulabschlusskurs vom September 2019; Bestätigung der XXXX Tafel über seine ehrenamtliche Tätigkeit seit Dezember 2017 vom 20.8.2019; die Bestätigung über die Absolvierung eines Probetages beim Verein „ XXXX “ vom 17.3.2017; Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an AHS des Bundesgymnasiums für Berufstätige in XXXX ; eine Bestätigung des abendgymnasium XXXX über die Teilnahme am Lehrgang „Übergangsstufe für Flüchtlinge 2017/2018“ vom 28.9.2017, inklusive einem Überblick über die erbrachten Leistungen vom 31.3.2017; eine Bestätigung des abendgymnasium XXXX vom 21.11.2016 über die Teilnahme am Lehrgang „Übergangsstufe für Flüchtlinge“ inkl. dem Überblick der erbrachten Leistungen vom 30.6.2017; eine Teilnahmebestätigung für XXXX das Jugendkolleg ab 5.9.2016 inklusive einer Kursbesuchsbestätigung für A2.2 vom 21.11.2016; zwei Kursbesuchsbestätigungen über Deutschkurse vom 3.9.2018 und 31.8.2016; ein Zertifikat über den Besuch zweier Deutschkurse VHS.4.23.3.95 und VHS.4.23.2.28, Deutsch B1 „Berufsorientierung“; eine Teilnahmebestätigung der Privatinitiative „ XXXX “ vom 27. März 2017; eine Bestätigung des Vereins zur Kulturpflege in XXXX über seine freiwillige Tätigkeit als Ton- und Lichttechniker vom 10. Mai 2017; eine Bestätigung der Stadt XXXX vom 3.9.2016 über seine Teilnahme am Info Modul Zusammenleben; eine Bestätigung des Vereines „ XXXX “ vom 20.3.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer bei diesem Verein spielt sowie ein Zeitungsartikel darüber; eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 28.8.2019 über wöchentliche psychotherapeutische Termine seit 13.6.2018; eine Bestätigung von Hemayat über eine Abklärungsbedarf vom 20.8.2019; Empfehlungsschreiben eines XXXX vom 1.9.2019 und einer XXXX vom 30.8.2019.

6. Mit Schriftsatz vom 13.9.2019 wurde eine Stellungnahme zum Sprachgutachten, eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt die Kopie eines Schreibens an das Konsulat von Sierra Leone und die Kopie eines Aufgabescheins der belangten Behörde übermittelt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.10.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie außer Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme und Entscheidung noch minderjährig gewesen sei, sodass sich die belangte Behörde näher mit dem Alter des Beschwerdeführers befassen hätte müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass belangte Behörde den Hinweisen des Beschwerdeführers nicht detailliert nachgegangen sei und hätte sich die Einvernahme des Beschwerdeführers mangelhaft gestaltet. Die belangte Behörde sei den Hinweisen des Beschwerdeführers nicht detailliert nachgegangen und sei darauf aufbauend zu falschen Ergebnissen gelangt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen zur Aktenlage im Herkunftsland des Beschwerdeführers mangelhaft seien, da die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellung unvollständig und veraltet seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe, insbesondere wäre die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig sei, mittlerweile Deutsch auf Niveau B1 sprechen würde und den Pflichtschulabschluss anstreben würde, ehrenamtlich tätig sei, sportlich sehr aktiv sei und private sowie familienähnliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen habe und wurden dahingehend Zeugen namhaft gemacht. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein fachärztliches Gutachten zur psychischen Situation des Beschwerdeführers einholen, eine mündliche Verhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der beantragten ZeugInnen durchführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zu Erlassung eines neues Bescheides eine Behörde zurückverweisen.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 vorgelegt.

10. Mit Schriftsatz vom 13.7.2020 wurden, ein Sozialbericht der Diakonie vom 13.7.2020, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 17.6.2020 eine Bestätigung der Psychotherapeutin vom 9.7.2020 und die Bestätigung vom Verein „ XXXX “ über die Mitarbeit des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der XXXX Tafel vom 20.8.2019, vorgelegt.

11. Am 20.07.2010 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden seitens des Beschwerdeführers folgende nachstehende Unterlagen vorgelegt: Schreiben der Organisation „ XXXX “ vom August 2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, stammt aus Freetown und bekennt sich zur moslemischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Fula an.

Der Beschwerdeführer hat in Sierra Leone die Grund- und Mittelschule besucht.

Der Beschwerdeführer steht laut vorgelegter Unterlagen seit Juni 2018 in psychotherapeutischer Behandlung bei einer personzentrierten Psychotherapeutin. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2018 in psychiatrischer Behandlung gestanden ist.

Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Sierra Leone nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.

In Sierra Leone leben noch Verwandte des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu diesen hat.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 14.11.2015 in Österreich auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, Deutschkursbesuchsbestätigungen und eine Integrationsprüfung B1, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, Bestätigungen über gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten und die Bestätigung über die Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ und „ XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über soziale und private Kontakte und hat laut eigenen Angaben eine griechische Freundin, die seit Juni 2020 wieder in Griechenland aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer in strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dem Beschwerdeführer droht in Sierra Leone keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund - Verfolgung durch den Staat/Privatpersonen aufgrund von Ebola - konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden und war sohin nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer Sierra Leone aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat, bzw. eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten hat.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Dem Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dort lebenden Familienangehörigen hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Sierra Leone und der individuellen Rückkehrsituation:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 144 Sitzen, von denen 132 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind (GIZ 6.2018a), zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 190 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 6.2018a).

Die Präsidentschaftswahl gewann 2018 Julius Maada Bio von der Sierra Leone People's Party (SLPP) im 2. Wahlgang. Er wurde am 4. April 2018 zum neuen Präsidenten Sierra Leones ernannt. Er löst Ernest Bai Koroma vom All People's Congress (APC) ab, der nach zwei Amtszeiten nicht noch einmal kandidieren durfte. Parteipolitisch ist Sierra Leone hauptsächlich in zwei Lager geteilt. Während der APC tendenziell als Partei der Temne im Norden gilt, hat die SLPP ihr Wählerklientel vorwiegend bei den Mende im Süden und Südosten des Landes. Beide Parteien sind politisch vorbelastet. Das Einparteiensystem und die Misswirtschaft der APC haben letztlich zum Bürgerkrieg geführt. Die SLPP stand danach zunächst für eine Erneuerung und den Frieden. Allerdings wird auch ihr vorgeworfen, dass sich ihre Führung während der Regierungszeit hemmungslos bereichert hat (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2017a). Das französische Außenministerium bewertet lediglich die Lage im direkten Grenzgebiet zu Liberia als instabil (FD 27.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (AA 26.6.2018). Laut österreichischem Außenministerium herrscht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 27.6.2018). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2017a; vgl. EDA 27.6.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 27.6.2018

-AA – Auswärtiges Amt (26.6.2018): Sierra Leone:Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 26.6.2018

-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018

-FD – France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs – Sierra Leone – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese ist jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 6.2018a).

Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 6.2018a). Die traditionelle Justiz funktioniert – v.a. in ländlichen Gebieten. Die dort geführten Prozesse sind generell fair, es kommt aber in vielen Fällen zu Bestechung und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 6.2018a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 20.4.2018). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 6.2018a). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018 ). Sie hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit durch das Programm "Military Aid to Civil Power", welches auf Anfrage die Unterstützung der Polizei unter außergewöhnlichen Umständen genehmigt. Zivile Behörden kontrollieren SLP und RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden. Es gibt Berichte, wonach Beamte für mehrere willkürliche oder extralegale Tötungen verantwortlich ist. Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig diese Gewalt anwenden (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 28.4.2017

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es jedoch nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus. Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Anti-Corruption Commission (ACC) beschuldigte im August 2016 zwei Beamte wegen Verschwörung, der Begehung eines Korruptionsdeliktes und der Unterschlagung von öffentlichem Eigentum. Einer der Beamten wurde verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Millionen Leones (4.000 Dollar) belegt, und der andere Fall wurde fortgeführt. Am 31. August 2017 beschuldigte die ACC auch Beamte der NGOs PLAN International Sierra Leone und The Needy Today mit der Unterschlagung von Geldern für Ebola-Überlebende (USDOS 20.4.2018). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2016 auf Rang 130 von 180 untersuchten Ländern (TI 2017).

Quellen:

-TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Sierra Leone, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen. NGOs bemühten sich schon während des Bürgerkrieges um die Wiederherstellung des Friedens. Auch bei der kritischen Begleitung des darauffolgenden Versöhnungsprozesses spielte die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 6.2018a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Ombudsmann

Das parlamentarische Menschenrechtskomitee arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder der Parteien und soll die Menschenrechte fördern und Vergehen aufzeigen. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen. (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 28.4.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 8.6.2018).

Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook – Sierra Leona, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtelage hat sich nach dem Ende des Bürgerkriegs in vielen Bereichen deutlich verbessert. Die Regierung Sierra Leones hat 2006 die "Human Rights Commission of Sierra Leone" ins Leben gerufen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die insgesamt positive Menschenrechtsentwicklung ist vor allem die in Gesellschaft und Rechtsordnung verankerte, in Religion und Tradition wurzelnde, Benachteiligung von Frauen und Kindern (AA 3.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen zählen unter anderem: rechtswidrige Tötungen und Misshandlungen durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen. . Weitere Probleme sind: mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich FGM; Zwangsheirat; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt Deutschland (3.2017a): Sierra Leone – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit. In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise aber nicht immer (USDOS 20.4.2018). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2018 belegt Sierra Leone leicht verbessert Platz 79 von 180 untersuchten Staaten. Ein Instrument zur Einschüchterung und Sanktionierung von Journalisten sind die Libel Laws (Verleumdungsgesetze), die das Ansehen von Politikern schützen sollen. Seit langem kämpfen Journalisten für deren Abschaffung, bisher ohne Erfolg (GIZ 6.2018a). Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden (GIZ 6.2018a). Die meisten registrierten Zeitungen sind unabhängig, auch wenn mehrere politischen Parteien nahestehen. Zeitungen kritisieren offen die Regierung und ihre Beamten, sowie Oppositionsparteien (USDOS 20.4.2018).

Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt (GIZ 6.2018a).

Das Fernsehen ist in Sierra Leone beliebt, aber begrenzt zugänglich. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 6.2018a).

Generell können unabhängige Rundfunkmedien ohne Einschränkungen betrieben werden, es gibt jedoch Ausnahmen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden in der Praxis üblicherweise respektiert. Dennoch kommt es vor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlung oder auf Vereinigung eingeschränkt werden (AI 22.2.2018). Proteste eskalieren häufig in übermäßiger Gewalt, wie am 24.3.2017, als die Polizei 60 Studenten im Zuge einer Demonstration verhaftete (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Haftbedingungen

Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 20.4.2018), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung (USDOS 20.4.2018). Zudem äußerten NGOs Bedenken hinsichtlich des verzögerten Zugangs zu medizinischer Versorgung für Häftlinge, unzureichender Nahrung und Grundausstattung, schlechter Bedingungen in den Polizeizellen, einschließlich unzureichender sanitärer Einrichtungen, und längerer Haftzeiten, die die verfassungsmäßigen Rechte der Häftlinge verletzen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (HRCSL) berichtet, dass seit Oktober 2016 Männer und Frauen in Gefängnissen separat untergebracht werden. Minderjährige werden allerdings häufig mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.4.2018).

Strafvollzugsgruppen berichteten, dass die Behörden im Allgemeinen Vorwürfe der Misshandlung von Gefangenen untersuchten. Die Regierung erlaubte zudem auch die Überwachung durch unabhängige, nichtstaatliche Beobachter. Internationale Beobachter hatten uneingeschränkten Zugang zu den Gefängnissen, Haftanstalten und Polizeizellen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (HRCSL) überwacht monatlich die Gefängnisse (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Todesstrafe

Die Todesstrafe existiert zwar weiterhin, wird aber seit 1998 nicht mehr vollstreckt. Der ehemalige Präsident Koroma hat auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2011 ein Moratorium verkündet (AA 3.2017a). Als Antwort auf die Empfehlungen des Constitutional Review Committee, lehnte die Regierung unter anderem die Abschaffung der Todesstrafe ab (AI 22.2.2018). NGOs wie Human Rights Watch kritisieren, dass die Todesstrafe in Sierra Leone nach wie vor im Gesetz und im öffentlichen Diskurs existiert, auch wenn sie seit 1998 nicht mehr praktiziert worden ist (GIZ 6.2018a).

Es werden weiterhin Todesurteile verhängt. Im September 2017 wurden sechs Polizisten wegen Verschwörung und Raubüberfall zum Tode verurteilt (AI 22.2.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt Deutschland (3.2017a): Sierra Leone – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 27.6.2018

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 15.8.2017).

Laut Volkszählung (2015) sind 77 Prozent der Bevölkerung Muslime und 21,9 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken, Angehörige pentekostaler und afrikanischer Freikirchen). Gleichzeitig gibt es einige Gläubige traditioneller afrikanischer oder anderer Religionen (GIZ 6.2018b). Nach anderer Quelle sind rund 60 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten), 30 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 10 Prozent Anhänger animistischer Religionen (USDOS 15.8.2017).

Sierra Leoner sind auf das friedliche und respektvolle Zusammenleben der Religionen in ihrem Land sehr stolz (GIZ 6.2018b). Der interreligiöse Rat (IRC), der sich aus christlichen und muslimischen Führern zusammensetzte, arbeitete mit Verbänden, die christliche und muslimische religiöse Gruppen vertreten, um die interreligiöse Harmonie zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Magisches Denken ist in Sierra Leone weitverbreitet und häufig schließt die Zugehörigkeit zum Islam oder Christentum eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Geheimgesellschaft (Secret Society) nicht aus. Eine strikte Trennung und reine Befolgung einer religiösen Lehre findet kaum statt. Vielmehr werden im Alltag der Islam und das Christentum mit weiteren Religionen und religiösen Traditionen vermischt. Magische Elemente mischten sich in die Praxis des lokalen Islams, sodass einige Islamgelehrte magische Fetische in ihre Lehre integriert haben (GIZ 6.2018b).

Interreligiöse Ehen sind häufig (USDOS 15.8.2017). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis. Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1407986.html, Zugriff am 27.6.2018

Ethnische Minderheiten

In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra-Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 6.2018b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne und die Mende mit je etwa 30 Prozent (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Krio mit 2 Prozent der Bevölkerung dominieren historisch den öffentlichen Dienst und die Justiz (USDOS 20.4.2018). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind Inder und Libanesen (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 20.4.2018).

Starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotype bestehen zwischen allen ethnischen Gruppen. Die Temne und Mende wetteiferten während des 11-jährigen Bürgerkriegs um politische Macht (USDOS 20.4.2018). Ethnische Loyalität bleibt ein wichtiger Faktor in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Regierungsposten, Auftragsvergabe und militärischen Beförderungen sind üblich (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018b). Die ethnische Zugehörigkeit beeinflusst auch die Parteimitgliedschaft der beiden dominierenden Volksgruppen. Die Mende unterstützen traditionell die Sierra Leone People's Party (SLPP) und die Temne den All People's Congress (APC). Anders als die Limba, die drittgrößte ethnische Gruppe, die traditionell die APC unterstützt, haben die anderen ethnischen Gruppen keine starke politische Parteizugehörigkeit (USDOS 20.4.2018).

In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten (GIZ 6.2018b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind daher häufig (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Bewegungsfreiheit

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 20.2018).

Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört und erholt sich nur langsam (BMEIA 28.4.2017).

Quellen:

-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-USDOS – U.S. Department of State (20.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Grundversorgung

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 6.2018c; vgl. AA 3.2017b). Rund 51,4 Prozent des BIP werden vom landwirtschaftlichen Sektor erwirtschaftet. Der Dienstleistungssektor trägt 26,6 Prozent und der Industriesektor 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 6.2018c).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt auf dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2018c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig. Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 6.2018c).

In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar. Dabei gibt es einige wenige Projekte, die versuchen, die Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt Projekte, die sich auf lokaler Ebene direkt an Kinder und Jugendliche wenden, die kein zu Hause haben und auf der Straße leben müssen (GIZ 6.2018b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 6.2018b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik des ehemaligen Präsidenten Koroma war die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potenzielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Sierra Leone – Wirtschachaft, https://www.liportal.de/sierra-leone/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.6.2018

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 6.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.6.2018).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.6.2018).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren. Die Situation der Frauen und Kleinkinder hat sich verbessert, auch wenn sie nach wie vor nicht befriedigend ist. Der Rest der Bevölkerung bleibt allerdings immer noch ohne ausreichenden Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, zum einen, weil es an Geldern fehlt, zum anderen, weil Teile des Gesundheitssystems unter Korruption leiden. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 6.2018b).

Vom Ausbruch einer Ebola-Epidemie in Westafrika war auch Sierra Leone betroffen. Bis zum 16.1.2016 gab es dabei in Sierra Leone 3.955 Todesfälle. Im Zuge des Ebola Ausbruchs wurde die Notwendigkeit offensichtlich, die traditionelle Medizin stärker in das Gesundheitssystem einzubinden. Dafür setzt sich jetzt unter anderem der Verband der traditionellen Heiler ein (GIZ 6.2018b).

Sierra Leone hat eine HIV/AIDS-Infektionsrate von 1,5 Prozent. Damit liegt es etwas über dem internationalen Durchschnitt von einem Prozent und gehört damit (noch) nicht zu den Hochprävalenzländern. Die Prävalenz von HIV/AIDS wird vom National HIV/AIDS Sekretariat statistisch erfasst und es werden verschiedene Präventionsprogramme koordiniert. Die Durchführung der Programme liegt bei NGOs. Sierra Leone erhielt im Jahr 2010 das sechste Millennium Development Goal, eine Auszeichnung für seine bisherigen Bemühungen, eine weitere Verbreitung von HIV aufzuhalten (GIZ 6.2018b).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

Rückkehr

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Liberia geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 28.08.2020 14:00 Uhr, 26.479 bestätigte Fälle, 3.263 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 726 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de); in Sierra Leone wurden zu diesem Zeitpunkt 2.003 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 69 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/sl).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Sierra Leone für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Sierra Leone für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Sierra Leone abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er jung und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, ist es möglich und zumutbar seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft zu bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Sierra Leone.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akt.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Sierra Leone gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 161).

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei dahingehend nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer weder die psychotherapeutische Behandlung noch die Einnahme von Medikamenten auf die entsprechende Fragen des erkennenden Richters erwähnt hat wie der nachfolgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt:

„RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe Probleme während des Schlafs, denn da habe ich Atemaussetzer. Jetzt muss ich einen Termin vereinbaren.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Ich habe Medikamente genommen, hatte dann aber noch mehr Schlafprobleme und noch stärkere Kopfschmerzen. Deshalb hat der Arzt gesagt, ich soll sie absetzen und mit einer anderen Therapie beginnen.

RI: Was soll ich mir unter dem Termin, den Sie vereinbaren müssen, vorstellen?

BF: Meiner Freundin ist aufgefallen, dass ich diese Aussetzer im Schlaf habe. Ich hätte im März zum Arzt sollen, habe den Termin aber nicht wahrgenommen. Im Juni war ich dann im Krankenhaus, wegen Corona wurde mir aber gesagt, dass ich einen Termin vereinbaren muss.

RI: Gibt es dazu Unterlagen?

BF: Aktuell habe ich keine medizinischen Unterlagen diesbezüglich.

RI: Um welchen Termin hätte es sich im März gehandelt?

BF: Ich meinte damit, dass mir das meine Freundin im März gesagt hat. Ich habe es damals aber noch nicht ernst genommen und bin dann erst im Juni ins Krankenhaus, nachdem es mir meine Freundin erneut gesagt hat.“

Dass der Beschwerdeführer zudem auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angeführt, hat, dass er gesund sei und aufgrund von Schlafproblemen Medikamente genommen habe, welche jedoch ohne Verschreibung allfälliger Ersatzmedikamente abgesetzt worden seien (AS 158) zeigt, dass mit diesen gesundheitlichen Problemen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht wurde, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Wenn der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen noch ausführt, dass er Aussetzer im Schlaf habe und er deswegen zum Arzt hätte gehen sollen, ist dahingehend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Unterlagen schuldig geblieben ist und er laut eigenen Angaben diesem Problem über mehrere Monate hindurch keine Beachtung geschenkt hat. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet erschließt sich für den erkennenden Richter auch aus dem persönlich gewonnenen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.07.2020 und seinen damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Privatleben, seinen sozialen Kontakten und seinen Deutschkenntnissen gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat demnach unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt, so hat er sowohl im Rahmen seines Administrativerfahrens als auch im Beschwerdeverfahren Unterlagen über gemeinnützige/ehrenamtliche Tätigkeiten und Empfehlungsschreiben, die seine sozialen Kontakte betreffen, vorgelegt. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Mitglied in zwei Vereinen ist, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, qualifiziert Deutsch spricht und die Pflichtschulabschlussprüfung gemacht hat.

Es wird dahingehend vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass es sich dabei um Integrationsmaßnahmen handelt, die seinen persönlichen Interessen Gewicht verleihen, es wird aber auch nicht verkannt, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten integrativen Schritte unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung zu subsummieren sind, sodass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Administrativverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dies zeigt sich auch in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Richters einvernommen Zeugen zu seiner Integration. Dabei wird nicht verkannt, dass ihn mit Frau XXXX – die als Zeugin bei der mündlichen Verhandlung anwesend war – und deren Familie ein enges freundschaftliches Band verbindet, wie die Zeugin und ihr Sohn (ebenfalls Zeuge) im Rahmen ihrer Einvernahmen auch bestätigt haben (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite 16-22).

Wenn der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch vorbringt, dass er seit Februar 2020 eine Freundin habe, mit der er zwar nicht zusammenleben würde, die er aber vorhabe zu heiraten, ist insbesondere unter Zugrundelegung seiner diesbezüglichen Angaben auszuführen, dass eine entscheidungsrelevante Intensität nicht zu erkennen ist, wie auch der nachfolgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt:

„BF: Ich habe eine Beziehung, wir leben aber nicht zusammen.

RI: Seit wann?

BF: Seit Februar 2020.

RI: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ja, wir haben vor zu heiraten.

RI: Wo haben Sie vor zu heiraten?

BF: In Österreich.

RI: Was sagt Ihre Freundin dazu?

BF: Sie ist einverstanden.

RI: Wie lange ist Ihre Freundin schon wieder in Griechenland?

BF: Am 28.06.2020.

RI: Wann kommst sie wieder?

BF: Im September, anlässlich meines Geburtstages. Sie wollte ursprünglich zur Verhandlung kommen. Sie haben aber dann gesagt, sie muss nicht kommen, da sie nicht geladen ist.

RI: Sie wissen schon, dass Ihre Freundin auch hätte kommen können, auch wenn sie nicht geladen ist?

BF: Ich habe mit einigen Leuten gesprochen, sie alle meinten, wegen Corona wäre es schwierig. Deshalb habe ich gesagt, dass sie nicht kommen muss.

RI: Sie haben gesagt, Ihre Freundin ist am 28.06.2020 ausgereist. Die Ladungen zur heutigen Verhandlung wurden ihnen am 16.06.2020 zugestellt. Erklären Sie mir, weshalb Ihre Freundin trotzdem ausgereist ist. Sie hätte für die Verhandlung hierbleiben können.

BF: Erstens hatte sie bereits einen Hin- und Rückflug gebucht. Zweitens hatte ich, wie gesagt, mit verschiedenen Personen gesprochen, die alle der Meinung waren, man würde in Zeiten von Corona ohne Ladung ohnehin nicht bei Gericht erscheinen können. Deshalb habe ich ihr gesagt, dass sie nicht mitkommen muss, andernfalls hätte ich das noch mit ihr besprochen.

RI: Haben Sie darüber mit Ihrer RV gesprochen?

BF: Nein.“

Auch seinen sonstigen sozialen Kontakte, die zudem im wesentlichen seinem Schulbesuch und seiner Mitgliedschaft im Verein „ XXXX – Fußball mit Flüchtlingen“ geschuldet sind, erreichen nicht die geforderte Schwelle einer außergewöhnlichen Integration, wie auch die Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 22-27) zeigen.

Der Beschwerdeführer brachte sohin insgesamt keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.07.2020.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Vorausgeschickt wird zur im Beschwerdeschriftsatz thematisierten Minderjährigkeit, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung um einen jungen Mann im Alter von 17 Jahren gehandelt hat, von dem ein altersadäquates Vorbringen erwartbar ist. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern (vgl. etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist, hat daher gegenständlich keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.

Es ist insbesondere anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung, der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 und 03.09.2019 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2020 in wesentlichen Punkten oberflächliche, lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht, wie im Folgenden dargestellt wird.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme an, dass er Sierra Leone verlassen habe, da seine Eltern gestorben seien, er keinen Platz mehr zum Schlafen gehabt habe, er sich sein Leben allein nicht mehr habe leisten können und hierhergekommen sei, um ein besseres Leben zu haben. Dementgegen gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Mutter krank gewesen sei und eines Tages mit einem Rettungswagen und der Polizei abgeholt worden sei. Nachdem diese Personen ihr eine Spritze in den großen Zeh gegeben hätten, hätten Sie sie weggebracht und sei diese zwei oder drei Tage später gestorben und hätten die Nachbarn behauptet, dass seine Mutter an Ebola gestorben sei. Er sei dann auch verdächtigt worden, an Ebola zu leiden und sei er weggelaufen, als die Polizei und die Rettung gekommen sei. Sein leben würde Gefahr für die Menschen bedeuten. Auf Vorhalt der belangten Behörde, warum er dies nicht bei seiner Ersteinvernahme angegeben habe, gab er wörtlich an: „Ich kann mich noch ganz genau erinnern, was bei meiner Erstbefragung vorgefallen ist und was gesagt wurde. Es gab damals Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Referenten und ich habe Ihnen gesagt, dass ich auf der Straße gewohnt habe, weil dieser Kiosk kein richtiges Haus ist, sondern auf der Straße steht.“ Unabhängig davon dass, wie aus dem Akt ersichtlich ist, die damalige Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde und keine Einwände des Beschwerdeführers gegen die Niederschrift erhoben wurden, antwortete der Beschwerdeführer letztlich ausweichend ohne auf dem ihm vorgehaltenen Widerspruch einzugehen.

Auch seine Angaben hinsichtlich seiner Fluchtroute, lassen die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit vermissen, da er einerseits angab, dass er zu Fuß und mit dem PKW in Richtung Türkei gereist sei, wobei er weder den Namen noch die Rolle seines angeblichen Helfers erwähnte, wie die Gegenüberstellung der Angaben im Rahmen seiner Ersteinvernahme (AS 5-9) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt, wo er dazu befragt, wörtlich ausführte:

„RI: Schildern Sie mir Ihre Fluchtroute.

BF: Von Sierra Leone aus bin ich vom Lungi Airport aus nach Istanbul geflogen. In der Türkei habe ich mich nahezu ein Jahr aufgehalten, bevor ich mit dem Boot nach Griechenland weiterreiste. Weitergereist bin ich dann mit vielen anderen Personen und kam schließlich nach Österreich.

RI: Warum haben Sie in der Türkei oder in Griechenland keinen Asylantrag gestellt?

BF: In Griechenland wurde ich nach meinem Namen gefragt, diesen haben sie dann niedergeschrieben. Mir wurden auch die Fingerabdrücke abgenommen. Sie haben mir ein Schreiben gegeben und ich musste mich in eine Ecke setzen, da ich minderjährig war, durfte ich nirgendwohin gehen.

RI: Und in der Türkei?

BF: In der Türkei lebte ich nahezu ein Jahr beim Bruder jener Person, die mir in Sierra Leone zur Ausreise verholfen hatte. Ich lebte in seinem Geschäft. Den Reisepass, den ich damals bei meiner Ausreise aus der Heimat hatte, hat er mir aus der Hand genommen.“

(…)

„RI: Wie konnten Sie eigentlich ausreisen, da zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Sierra Leone der Notstand verhängt war? (In Sierra Leone wurde aufgrund von Ebola der Notstand ausgerufen, die meisten Grenzübergänge sind geschlossen, und es muss mit Behinderungen im Verkehr gerechnet werden BMEIA 8.8.2014).

BF: Er hat das alles veranlasst, da es zum betreffenden Zeitpunkt einen Flug gab. Er besorgte auch den Reisepass und hat mich von Freetown zum Lungi-Airport gebracht.“

Die fehlende Stringenz zeigt sich aber auch in der Aussage des Zeugen XXXX , der befragt, ob er wisse, wie denn der Beschwerdeführer geflohen sei, wörtlich ausführte:

„RI: Wie ist der BF geflohen?

Z2: Letztendlich dann mit dem Flugzeug von einem Nachbarland von Sierra Leone. Definitiv per Flugzeug.“

Wenn der Zeuge seine Zeugenaussage später dahingehend korrigiert, dass er nunmehr angibt, dass der Beschwerdeführer direkt von Sierra Leone aus geflogen sei und er die Fluchtgeschichten verwechselt hat, ist auszuführen, dass damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Auch seine Angaben bezüglich der weiteren Geschehnisse und des zeitlichen Ablaufs blieben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vage, oberflächlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass alle Nachbarn behauptet hätten, seine Mutter sei an Ebola gestorben und hätten ihn alle gemieden. Zudem hätte ihm ein Nachbar gesagt, dass er nicht mehr mit seinem Sohn spielen dürfe und er die Rettung und die Polizei rufen würde, damit sie ihn mitnehmen. Dieser hätte ihm gesagt, dass seine Mutter an Ebola gestorben sei und als er die Rettung und die Polizei kommen gesehen hätte, sei er weggerannt (AS 161). Dementgegen gab er dazu befragt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wörtlich an:

„RI: Wissen Sie wohin diese Personen Ihre Mutter gebracht haben und haben Sie sich nach Ihrer Mutter erkundigt?

BF: Ich weiß nicht, wohin die Rettung meine Mutter gebracht hat. Nein, ich habe nicht nachgefragt.

RI: Warum nicht?

BF: Es hätte ohnehin niemand mit mir gesprochen, zumal sie mir gesagt hatten, meine Mutter wäre an Ebola verstorben. Sie gingen davon aus, dass ich auch an Ebola erkrankt war.

RI: Wer hat Sie dann über den Tod Ihrer Mutter informiert?

BF: Einer von den Leuten, die für das Rote Kreuz arbeiten und mit der Polizei zusammenarbeiten, kam zusammen mit einem Polizisten und überbrachte mir die Nachricht.

RI: Warum haben diese Personen Sie dann nicht auch mitgenommen?

BF: Das weiß ich nicht. Sie waren ja, als sie mir die Nachricht überbrachten, nicht mit einem Rettungsauto gekommen. Als sie mich holen wollten, hatte sie zuvor ein Nachbar informiert. Sie kommen ja nur, wenn jemand aus der Umgebung sie anruft.

RI: Warum hätten diese Personen, die Ihre Mutter geholt haben, Ihre Mutter umbringen sollen?

BF: Sie dachten, sie würde mit Ebola infiziert sein.

RI: Woher hätten die Nachbarn wissen sollen, dass Ihre Mutter an Ebola gestorben ist?

BF: Weil sie gesehen haben, dass der Mann vom Roten Kreuz und der Polizist bei mir waren. Wenn bei uns jemand ein Wort sagt, können das alle hören.“

Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen insbesondere zur persönlichen Bedrohung einerseits durch die Polizei und andererseits durch Privatpersonen, verharrte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 162-163) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung ( Protokoll der Niederschrift Seite 8) in einer wortkargen Darlegung der Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich detailarm und oberflächlich. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbare Begründung für die angebliche Verfolgung angeben, sodass es sich laut persönlichem Eindruck des erkennenden Richters lediglich um den Versuch handelt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, der jedoch jede Schlüssigkeit fehlt, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:

„RI: Hat es jemals eine persönliche Bedrohung gegen Sie gegeben? Wenn ja, wie hat diese Bedrohung ausgesehen?

BF: Nein, aber ich fühlte mich bedroht, als die Polizei und der Mann vom Roten Kreuz zu mir nach Hause gekommen sind. Wäre ich damals nicht fortgelaufen, hätten mich Angehörige all jener Personen umgebracht, die danach an Ebola verstorben wären.

RI: Wurden Sie von behördlicher oder staatlicher Seite jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Ja, die Polizei suchte nach mir, da sie mich beim ersten Mal nicht gekriegt haben, da meine Mutter ihrer Meinung nach an Ebola verstorben war, war ich Teil des Ganzen.

RI: Hat die Polizei immer alle Angehörigen verfolgt, von Leuten, die an Ebola verstorben sind?

BF: Ja.“

Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich aber aus seinen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu seiner Rückkehrbefürchtung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, wo er wie folgt ausführte: „Erstens, wenn mich die Polizei fasst ist es für mich gefährlich. Zweitens, wenn mich die Nachbarn fassen ebenso und drittens, jeder andere der mich dort sieht.“ Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dazu befragt wörtlich an:

„RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich weiß nicht, wer in meinem Heimatort an Ebola verstorben ist. Wenn sie mich dort sehen, ist das eine Gefahr für mich.

RI: Warum sollten Ihre Nachbarn jetzt noch ein besonderes Interesse an Ihnen haben, wenn man bedenkt, dass die Ebola Epidemie seit 2016 vorbei ist und seit Ihrer Ausreise mittlerweile 6 Jahre vergangen sind?

BF: Wenn jemand im damaligen Zeitraum Familienmitglieder verloren hat, dann wird er sagen, dass meine Familie daran schuld ist. Außerdem geht es nicht nur um die Nachbarschaft, sondern um die ganze Gegend.

RI: Können Sie mir erklären, wie Sie diese Personen dort finden sollen, Sie könnten ja in Freetown leben?

BF: Ich habe ja in Freetown gelebt, das alles ist dort passiert.

RI: Freetown hat über 1 Million Einwohner. Wie sollte man Sie dort finden?

BF: Alle möglichen Personen könnten mich dort sehen, da viele von ihnen täglich geschäftlich nach Waterloo kommen und abends wieder nach Hause zurückkehren. Sie könnten mich dann anzeigen oder machen, was sie wollen.“

Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Freetown erst nach mehreren Wochen und dies zudem über den örtlichen Flughafen verlassen hat. Seine diesbezüglichen Angaben lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer geglaubt hat, bereits durch seinen Umzug in einen anderen Stadtteil seiner persönlichen Sicherheit vor Verfolgung Genüge zu tun, da das Zusammentreffen mit der Person, von der er behauptet, dass diese ihm geholfen hat, letztlich auf einen Zufall beruht. Dass der Beschwerdeführer nämlich bereits vor diesem Zusammentreffen beabsichtigte, Freetown zu verlassen, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er im Falle, dass die geschilderten Probleme nicht bestehen würden, wieder in seinem Heimatstaat Sierra Leone leben könnte – nämlich, dass er sein Erwachsenenleben in Österreich verbracht habe, er in seiner Heimat keine Arbeit finden würde, er dort keinen Schulabschluss habe und nicht wisse, wie er sich dort ein Zuhause und einen Wohnort schaffen und überleben solle – lassen in einer Zusammenschau seiner Angaben und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters wirtschaftliche Motive für das Verlassen des Herkunftsstaates nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen.

Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende, Bedrohung/Verfolgung des Beschwerdeführers infolge von Ebola. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung/ Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft machen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse keine stringenten und plausiblen Angaben machte und selbst auf wiederholtes Nachtfragen die Antwort auf gewisse Fragen schuldig blieb.

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Sierra Leone nicht mehr möglich sei und er sich bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat noch durch Privatpersonen gesehen werden. Da aufgrund der oben dargelegten Gründe eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, ist unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde und unter Berücksichtigung, dass er zu dort lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt hat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen hauptsächlich auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Sierra Leone samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Sierra Leone für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Sierra Leone abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch den Ausführungen betreffend seinen Gesundheitszustand kann nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung in Sierra Leone nicht gewährleistet ist, zumal der Beschwerdeführer keine Medikamente nimmt. Hinsichtlich des Vorbringens einer allfälligen Stigmatisierung von Personen, die mit Ebola in Verbindung gebracht werden, darf zudem darauf hingewiesen werden, dass Sierra Leone, wie auch die umliegenden Länder als Ebola frei gilt. Sohin konnten die vorliegenden Länderberichte der Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. Nr. 29/2020, lauten: „Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) …

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) …

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) …(4) …

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) … “.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:

„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

4.

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) …

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) …

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) …

(5) …“.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Sierra Leone verlassen zu haben, da er wegen des Todes seiner Mutter verdächtigt worden sei, Ebola zu haben und er deshalb von der Polizei gesucht werde, sowie auch Gefahr von der Nachbarschaft (ganzen Gegend) ausgehen würde, sollten diese Familienangehörige wegen Ebola verloren haben. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, war seinem Fluchtvorbringen aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen und konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen darlegen bzw. glaubhaft machen.

Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen aber auch an einem zeitlichen Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Im gegenständlichen Fall wäre nämlich, wenn man seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung Glauben schenkt ist, ein Zeitraum von mehreren Wochen bis zu seiner Ausreise, trotz der Tatsache, dass er von der Polizei gesucht wurde, vergangen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig bzw. und nachvollziehbar erklären, warum er mit seiner Ausreise gewartet hat und nicht in eines der umliegenden Länder geflohen ist, sondern sich lediglich in einen anderen Stadtteil von Freetown begeben hat, bzw. wie es ihm möglich gewesen ist trotz der Verfolgung durch die Polizei vom Flughafen in der Sierra Leone aus auszureisen.

Es entspricht zudem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, jedoch nicht gerecht werden.

Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem Beschwerdeführer droht in Sierra Leone - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer volljährig, und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn es sich dabei um Hilfstätigkeiten handeln würde.

Auch besteht ganz allgemein in Sierra Leone derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Sierra Leone (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Sierra Leone nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, dies selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer zu seinen dort lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keine 5 Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Dazu hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051 und VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055,), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).

Zu prüfen wäre ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf sein Privatleben hat der Beschwerdeführer unbestritten integrative Schritte gesetzt und legte er dazu, die in den Feststellungen angeführten und in der Beweiswürdigung berücksichtigten Unterlagen und Bestätigungen vor. Diese Bestätigungen bilden einen durchaus positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich.

Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und ehrenamtlich gearbeitet hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und nach wie vor seinen Unterhalt von staatlichen Sozialleistungen bestreitet (Grundversorgung), sodass auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX und deren Familie einen engen sozialen Kontakt im Bundesgebiet aufweist und in die Familie integriert ist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er nach wie vor in einer staatlichen Unterkunft lebt und vom Staat finanziell abhängig ist, dass weder ein entscheidungsrelevantes finanzielles noch maßgebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Familienmitgliedern der Familie XXXX besteht, erschließt sich insbesondere aus den entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Zeugeneinvernahmen, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Trauzeuge von XXXX bzw. dessen Frau ist, kann ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht aufzeigen, wie insbesondere den Angaben des Zeugen auf die Frage, was denn der Grund dafür gewesen sei, den Beschwerdeführer als Trauzeugen zu nehmen, zu entnehmen ist: „Erstens weil wir uns so schnell nahe gekommen sind und es klar gewesen ist, dass er bei der Hochzeit eingeladen ist und der zweite Grund war, dass der BF generell nicht auf die Sonnenseite des Lebens gefallen ist und da habe ich mir gedacht, wenn ich ihn zum Trauzeugen mache, dass ich ihm dadurch ein positives Feedback gebe und der dritte Grund war, dass ich eine Marokkanerin geheiratet habe und wir haben uns gedacht, dass es unter Umständen für die Anerkennung unserer Ehe in Marokko von Vorteil sein könnte, jemanden mit muslimischen Namen als Trauzeugen zu haben. Das hat sich dann als falsch herausgestellt.“

Insgesamt ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Zeugenaussagen keine exzeptionellen Umstände, die eine Rückkehrentscheidung, unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur, für auf Dauer unzulässig machen würden.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sonstigen privaten und persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei einerseits um Personen handelt, die er aufgrund deren Tätigkeit mit Flüchtlingen kennengelernt hat bzw. um Personen einer freiwilligen Organisation, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer und zu anderen Flüchtlingen haben, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Zeugeneinvernahmen (Joe Schramml – Protokoll Seite 25-27) entnehmen lässt, darüberhinausgehende entscheidungsmaßgebliche Kontakte zu ÖsterreicherInnen hat er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht, wie sich aus seiner Einvernahme erkennen lässt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte mögen für ihn subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, trotz der gesetzten Integrationsschritte, nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann, da diese nicht die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen, deretwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).

Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, kann selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfahrensdauer von fast 4 Jahren bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist, ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).

Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Sierra Leone für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, durch seine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, nicht belegt werden.

Dies trifft auch auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu, da nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, 0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Gebrechen oder Krankheiten vorgebracht wurden, die in Sierra Leone nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen: Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Dazu ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und laut eigenen Angaben keine Medikamente einnimmt, zudem wurde hinsichtlich des in der Beschwerde thematisierten fachärztlichen Gutachtens auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend nichts Neues vorgebracht. Der Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat zudem keine Anzeichen einer diesbezüglichen Belastung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen erkennen lassen, sodass letztlich auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens im Rahmen einer Gesamtschau des Akteninhalts verzichtet werden konnte.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Sierra Leone dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Sierra Leone gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in dauernder stationärer Behandlung noch ist er auf Dauer nicht reisefähig. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich gewährleistet.

Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn man davon ausgeht, dass er keinen Kontakt mehr zu dort lebenden Verwandten hat.

Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an. Die aus Sierra Leone gemeldeten Zahlen zeigen eine international vergleichbare Entwicklung, wobei insgesamt nur vergleichsweise wenige Test durchgeführt worden sind. Mit Stand KW 35, waren insgesamt 2.003 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und 69 Todesfälle zu verzeichnen.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Sierra Leone bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Sierra Leone - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung bewirken (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.

Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.6. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.

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