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W177 2203799-1•Bundesverwaltungsgericht W177 2203799-1
W177 2203799-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2020
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
W177 2203805-1/9E W177 2203799-1/9E W177 2203800-1/9E W177 2203797-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX und mj. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , XXXX und XXXX , erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX und mj. XXXX , geb. am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX , mj. XXXX , geb. am XXXX und mj. XXXX , geb. am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.
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