Bundesverwaltungsgericht W139 2132191-1

W139 2132191-1Bundesverwaltungsgericht28.08.2020

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet politische Gesinnung Schutzunfähigkeit wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W139 2132191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W139.2132191.1.00

Spruch

W139 2132191-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (ehemals: XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 29.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, es habe in seiner Wohngegend viele Taliban gegeben, die Jugendliche in seinem Alter anwarben. Er habe mit den Taliban mitgehen sollen, um von ihnen ausgebildet zu werden und in späterer Folge Selbstmordattentate auszuüben. Da das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund dessen in Gefahr gewesen sei, habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer legte bei der Erstbefragung seine Tazkira vor.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.05.2016 wiederholte der Beschwerdeführer die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben und führte ergänzend im Wesentlichen aus, er sei auf seinem Schulweg von den Taliban angehalten, mitgenommen und ca. sieben Tage eingesperrt worden wo sie ihn geschlagen, misshandelt und dabei gefilmt hätten. Das Video hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers gezeigt und ihn erpresst. Der Vater solle den Taliban Geld und Waffen geben, anderenfalls würde sie den Beschwerdeführer umbringen. Er gab an, die Taliban hätten von ihm gefordert, mit ihnen zu kooperieren und sich als Selbstmordattentäter bereit zu stellen. Der Beschwerdeführer habe schließlich eine Kooperation vorgetäuscht, sei ca. zwei Tage lang ausgebildet worden, bis es ihm eines nachts gelungen sei, vor den Taliban zu fliehen. Er sei dann zu seiner Familie zurückgekehrt, die ihm gemeinsam mit ihrem Nachbarn geholfen habe, nach XXXX zu fliehen.

Er legte ein Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein, eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Bestätigung an der Teilnahme an einem Sprachcafé, diverse Deutschkursbestätigungen sowie eine Kursbesuchsbestätigung der Basisbildung einer XXXX vor.

4. Am 13.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen und der Lage in Afghanistan, sowie einen Antrag auf Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre, da die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben betreffend seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtete.

6. Am 04.08.2016 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, sowie in eventu die Feststellung, dass die Abschiebung unzulässig ist, sowie die Feststellung dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Er stellte außerdem einen Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira.

7. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung brachte das erkennende Gericht mit Schreiben vom 21.02.2017 eine Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 19.12.2016.

8. Am 28.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer unter Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits aktenkundigen Unterlagen wurde ein Konvolut an Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll): diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Bestätigungen über die Teilnahme an XXXX , sowie an diversen Veranstaltungen, Kursbestätigungen XXXX , eine Kursbestätigung des Vorbereitungslehrgangs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bestätigungen über die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers, sowie eine Bestätigung über das gut bestandene ÖSD A1 Sprach Zertifikat.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinem Alter befragt. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, sich einer Altersfeststellungsdiagnose zu unterziehen.

9. Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017; eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar Sicherheitslage, Aktivitäten der Taliban, sowie fünf Gutachten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und Kabul von Dr. Rasuly, und den Country Report on Human Rights Practices 2016, des US Department of State.

10. Mit Beschluss vom 21.04.2017 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose des Beschwerdeführers bestellt.

11. Am 19.05.2017 langte das in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung ein, welches eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich vermuten lässt. Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.06.2017, zur Kenntnis gebracht.

12. Mit Schreiben vom 07.07.2017 brachte das erkennende Gericht eine Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 22.03.2017 mit aktueller Kurzinformation vom 27.06.2017.

13. Am 24.07.2017 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein.

14. Am 23.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist zur Verhandlung nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung ebenso fern. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetsch, und seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Werkstatt, ein Zeugnis über die sehr gut bestandene Prüfung eines Prüfungsgebiets der Pflichtschul Abschlussprüfung, sowie ein gut bestandenes ÖSD A2 Zertifikat vor.

15. Mit am 01.09.2017 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über eine Pflichtschul Abschlussprüfung vor.

16. Mit am 05.10.2017 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben, betreffend seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein, seiner ehrenamtlichen Mitarbeit in verschiedenen Projekten des XXXX , eine Kursbestätigung, sowie ein Zertifikat über die Teilnahme an einer Basis-Schulung für Dolmetscher vor.

17. Mit Schreiben vom 28.11.2017 brachte das erkennende Gericht eine Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 22.03.2017 mit aktueller Kurzinformation vom 25.09.2017.

18. Am 05.12.2017 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und bezüglich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ein.

19. Mit am 15.12.2017 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Dolmetscher, ein Zeugnis über die bestandene Prüfung eines Prüfungsgebiets der Pflichtschulabschlussprüfung, sowie Zertifikate über die Absolvierung diverser Dolmetscher-Schulungen vor.

20. Mit Schreiben vom 29.12.2017 brachte das erkennende Gericht eine Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 02.03.2017 mit aktueller Kurzinformation vom 21.12.2017.

21. Mit Schreiben vom 05.02.2018 brachte das erkennende Gericht eine weitere Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 02.03.2017 mit aktueller Kurzinformation vom 30.01.2018.

22. Mit am 08.02.2018 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit vor.

23. Am 09.02.2018 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein.

24. Mit am 22.02.2018 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie ein Zeugnis über die bestandene Prüfung eines Prüfungsgebiets der Pflichtschulabschlussprüfung vor.

25. Mit am 19.09.2018 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vor.

26. Am 28.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer unter Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits aktenkundigen Unterlagen wurde ein Konvolut an Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll): ein Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2018/19 der XXXX , ein Unterstützungsschreiben, zwei Einstellungszusagen, sowie eine Schulbesuchsbestätigung.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte (in der Beilage B zum Verhandlungsprotokoll) eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor.

27. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: den Country Guidance Bericht des European Asylum Support Office: Afghanistan vom Juni 2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 und den Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne.

28. Mit am 07.06.2019 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben vor.

29. Mit am 22.05.2020 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Psychologisch-psychotherapeutischen Bericht vor.

30. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung brachte das erkennende Gericht mit Schreiben vom 27.05.2020 eine weitere Erkenntnisquelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, mit aktueller Kurzinformation vom 18.05.2020.

31. Am 16.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.

32. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein: eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung), vom 13.08.2018. Weiters wurde ergänzend auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016, als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Aufgrund des Asylantrags vom 26.05.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2015, durch die Einvernahme der belangte Behörde am 31.05.2016, der Beschwerde vom 04.08.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 19.05.2017, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann neben Paschtu auch in den Sprachen Dari und Deutsch lesen und schreiben. Er ist nicht verheiratet, und hat keine Kinder.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde als Geburtsdatum der XXXX geführt. Als sein fiktives Geburtsdatum wurde nach einer gutachterlichen Altersfeststellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer reiste somit als Minderjähriger im Alter von XXXX Jahren in das Bundesgebiet ein und ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX Jahre alt.

Er ist in XXXX geboren und aufgewachsen, wo er mit seiner Familie, seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester, gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers war Bauer und versorgte die Familie. Die Familie des Beschwerdeführers hatte einen Obstgarten, zwei Grundstücke sowie ein eigenes Haus. Der Beschwerdeführer arbeitete nicht, er half jedoch ab und zu seinem Vater.

Der Beschwerdeführer besuchte seit dem Alter von ca. sechs Jahren für ca. acht Jahre lang die Schule und übersprang zwei Klassen, sodass er insgesamt die zehnte Schulklasse beendete.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan und weiß nicht, wo sich diese momentan aufhalten.

Der Beschwerdeführer leidet unter intrusiven und konstriktiven Traumasymptomen wie ua. Flashbacks, Schlafstörung und psychosomatischen Beschwerden. Er ist in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer körperlich gesund.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert, er hat eine Freundin, spielt in einem Fußballverein, arbeitet ehrenamtlich, begann eine Ausbildung zum XXXX und hat viele Freunde und Bekannte in Österreich. Er spricht sehr gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist persönlich glaubwürdig.

1.1.1. Zur Bedrohung und Entführung durch die Taliban

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 auf seinem Schulweg von XXXX bewaffneten Taliban angehalten und in einem Auto mitgenommen.

Sie hielten ihn in einem Zimmer fest, wo sie ihn jeden Tag misshandelten und schlugen. Währenddessen filmten sie den Beschwerdeführer.

Diese Videoaufnahmen zeigten sie dem Vater des Beschwerdeführers um diesen zu erpressen und forderten Geld und Waffen von ihm, widrigenfalls drohten sie den Beschwerdeführer umzubringen.

Die Taliban schlugen und misshandelten den Beschwerdeführer solange bis dieser nach einigen Tagen eine Zusammenarbeit vortäuschte und einwilligte, sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen.

Von diesem Tag an wurde der Beschwerdeführer nicht mehr geschlagen und erhielt eine Anweisung bezüglich des Umgangs mit einer Sprengstoffweste und weiteren Unterricht über den Islam und den Dschihad. Nach insgesamt ca. einer Woche gelang dem Beschwerdeführer die Flucht aus der Gefangenschaft.

Er kehrte zu seinem Elternhaus zurück und versteckte sich anschließend bei seinem Nachbarn, der ihm noch am selben Tag dazu verhalf XXXX nach XXXX zu fliehen.

Die Taliban verfolgten den Beschwerdeführer bis zu seinem Elternhaus und drohten seinem Vater, den Beschwerdeführer zu finden und ihn zu ermorden. Die Taliban kennen den Namen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer flüchtete aus Afghanistan und stelle am 26.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es widerspricht der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, sich den Taliban anzuschließen oder mit ihnen zu kooperieren.

1.1.2. Bedrohung bei einer Rückkehr

Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Drohungen der Taliban gegen ihn und seiner Flucht vor ihnen, sowie aufgrund der Präsenz der Taliban in ganz Afghanistan, verfolgt zu werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zunächst vorgetäuschten Zusammenarbeit mit den Taliban und späteren Flucht aus der gefangenschaft der Taliban, eine politische bzw. religiöse Gesinnung gegen die Ideologie und Zielsetzungen der Taliban zugeschrieben wird, zumal er den Aufforderungen der Taliban, mit ihnen zu kooperieren und sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinreichend vor diesen Bedrohungen durch die Taliban zu schützen.

Die Bedrohung des Beschwerdeführers ist aktuell. Vom Beschwerdeführer existieren Videoaufnahmen, die sich in der Hand der Taliban befinden. Die Taliban wissen außerdem den Namen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, mit aktueller Kurzinformation vom 18.05.2020.

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung), vom 13.08.2018

Landinfo-Bericht Afghanistan, "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“, vom 23.08.2017

ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz XXXX Sicherheitslage, Aktivitäten der Taliban vom 28.08.2014

a. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 aktuelle Kurzinformation vom 18.05.2020:

1. Sicherheitslage

„Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. – 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

Oktober

2607

2725

2682

November

2348

2488

2086

Dezember

2281

2459

2097

insgesamt

28. 838

29. 866

29. 493

18. 438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200828_W139_2132191_1_00/image002.pngGlobal Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2. 412

3. 557

5. 969

2010

2. 794

4. 368

7. 162

2011

3. 133

4. 709

7. 842

2012

2. 769

4. 821

7. 590

2013

2. 969

5. 669

8. 638

2014

3. 701

6. 834

10. 535

2015

3. 565

7. 470

11. 035

2016

3. 527

7. 925

11. 452

2017

3. 440

7. 019

10. 459

2018

3. 804

7. 189

10. 993

2019*

2. 563*

5. 676*

8. 239*

Insgesamt

32114

59561

91675

  • 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019)

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten „ein nützliches Fundraising-Tool“ sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).“

1.1. Sicherheitslage in Kabul

„Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018).

Kabul-Stadt – Geographie und Demographie

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).

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Abb.1: Kabul, Police Distrikts (Darstellung der Staatendokumentation)(Quelle: BFA 13.2.2019)

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019).

Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).

Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

2018

2019 (bis 30.9.)

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (= 1 Tote)

ACLED

Tote

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (= 1 Tote)

ACLED

Tote

Bagrami

1

1

3

5

Chahar Asyab

1

3

5

10

Dehsabz

1

4

7

Estalef

Farza

Guldara

2

4

Kabul

256

58

677

146

71

389

Kalakan

1

2

6

Khak-e-Jabar

1

3

39

1

5

Mir Bacha Kot

1

5

Musahi

2

4

1

22

70

Paghman

4

7

20

2

14

49

Qara Bagh

1

2

12

27

Shakar Dara

7

12

2

11

Surubi

16

8

34

18

28

110

Insg.

284

81

780

181

167

698

(ACLED 5.10.2019; ACLED 12.7.2019; GIM o.D.)

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018, KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl. TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).

IDPs – Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 35 konfliktbedingt aus dem Distrikt Surubi vertriebene Personen, die alle in der Provinz Logar Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA keine durch gewaltsamen Konflikt aus der Provinz Kabul vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 9.422 Vertriebene, welche in die Provinz Kabul kamen, die meisten davon in den Distrikt Kabul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 2.580 Vertriebene in die Provinz Kabul, alle in den Distrikt Kabul. Sie stammten aus Kapisa, Kunar, Nangarhar wie auch Logar, Ghazni, Baghlan und Wardak (UNOCHA 18.8.2019).

Bis zu zwei Drittel aller Afghanen, die außerhalb ihrer Provinz vertrieben wurden, bewegen sich in Richtung der fünf Regionalhauptstädte (NRC 30.1.2019) und Kabuls Wachstum war besonders umfangreich. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul ist nicht bekannt. Die Bewegung in und innerhalb der Stadt fluktuiert und viele kehren regelmäßig in friedlicheren Zeiten in ihr Herkunftsgebiet zurück (Metcalfe et al. 6.2012; vgl. AAN 19.3.2019). Im September 2018 schätzte der afghanische Minister für Flüchtlinge und Repatriierung die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul auf 70.000 bis 80.000 Menschen (TN 21.9.2018).“

1.2. Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX

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2. Sicherheitsbehörden

„Letzte Änderung: 22.4.2020

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 13.5.2019).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 13.3.2019). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 12.2018).

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2019; vgl. SIGAR 30.7.2019): dies beinhaltet 227.374 Mitglieder der ANA und 124.626 Mitglieder der ANP. Die ALP zählt mit einer Stärke von 30.000 Leuten als eigenständige Einheit (USDOD 6.2019). Die zugewiesene (tatsächliche) Truppenstärke der ANDSF soll jedoch nur 272.465 betragen. Die Truppenstärke ist somit seit dem Beginn der RS-Mission im Jänner 2015 stetig gesunken. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.7.2019; NYT 12.8.2019).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 13.3.2019). Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (USDOD 6.2019). Das Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A), ein US-geführtes Kommando, nennt eine Truppenstärke von 180.869. 1.812 Frauen dienen in der ANA und 86 weitere in der AAF (SIGAR 30.7.2019). Die monatliche Ausfallsquote, die im zweiten Quartal 2019 durchschnittlich bei 2,6% lag (SIGAR 30.7.2019), ist nach wie vor ein Problem in der ANA (USDOD 12.2019).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (USDOD 6.2019; vgl. SIGAR 30.7.2019), jedoch ist es nach wie vor das Langzeitziel der ANP, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln (USDOD 12.2018).

Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 12.2018). Der autorisierte Personalstand der ANP beträgt 124,626 (USDOD 6.2019), CSTC-A meldet dagegen eine Truppenstärke von 91.596. 3.650 Frauen dienen in der ANP (SIGAR 30.7.2019).

Im Gegensatz zur ANA bietet die ANP keine finanziellen Anreize für die Fortführung des Dienstes – eine mögliche Erklärung dafür, warum die ANA die ANP-Verbleibquoten übertrifft. Durch den Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA), der die Mehrheit der ANP-Gehälter finanziert, wird ermöglicht die ANP-Gehälter an die steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen (USDOD 12.2019).)

Die ALP wird ausschließlich durch die USA finanziert (USDOD 6.2019) und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (USDOD 6.2019; vgl. SIGAR 30.7.2019). Die Mitglieder werden von Dorfältesten oder lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer ausgewählt (SIGAR 30.7.219; vgl. USDOD 6.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (SIGAR 30.4.2019). Die Stärke der ALP, deren Mitglieder auch als „Guardians“ bezeichnet werden, auf rund 30.000 Mann stark geschätzt (USDOD 6.2019; vgl. SIGAR 30.7.2019; vgl.) – davon waren rund 23.500 voll ausgebildet (SIGAR 30.7.2019).

Resolute Support Mission

Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 16.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 18.7.2018).“

3. Korruption

„„Letzte Änderung: 22.4.2020

Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2018 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 172. Platz, was eine Verbesserung um fünf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 29.1.2019; vgl. TI 21.2.2018). Einer Umfrage aus dem Jahr 2018 zufolge betrachten 81,5% der befragten 15.000 Afghaninnen und Afghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes, was eine leichte Verbesserung im Vergleich zur Umfrage ein Jahr zuvor darstellt (83,7%) (AF 4.12.2018).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Zahlreiche staatliche Infrastrukturprojekte der letzten 15 Jahre wurden auf Basis von Günstlingswirtschaft vergeben (USDOS 13.3.2019).

Innerhalb des afghanischen Staatshaushaltes werden insbesondere folgende Hauptquellen von Korruption genannt: Korruption bei der Beschaffung von Gütern, Korruption bei den Staatseinnahmen – vor allem durch die Zollabteilungen des Finanzministeriums – und Korruption bei der Vergabe von Staatsaufträgen. Darüber hinaus kommt es auch zu Korruption bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates. Eine Quelle berichtet, dass zur Ausstellung einer Tazkira oder eines Führerscheins, aber auch bei der Bezahlung von Steuern und Abgaben Bestechungsgelder fällig werden (Najimi 2018).

Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019), insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen (USDOS 13.3.2019). Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (u.a. Justiz- und Innenministerium, Staatsanwaltschaft, etc.) (UNAMA 5.2019).

Es wird auch von illegaler Aneignung von Land durch staatliche und private Akteure berichtet. In den meisten Fällen haben Unternehmen illegal Grundstücksnachweise von korrupten Beamten erhalten und diese dann an nichtsahnende Interessenten verkauft, welche später strafverfolgt wurden. In anderen Berichten wird angedeutet, Regierungsbeamte hätten Land ohne Kompensation konfisziert, mit der Intention, dieses gegen Verträge oder politische Gefälligkeiten einzutauschen. Es gibt Berichte über Provinzregierungen, die ebenso illegal Land ohne Gerichtsverfahren oder Kompensation konfiszierten, um öffentliche Gebäude/Anlagen zu bauen (USDOS 13.3.2019).

Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach (USDOS 13.3.2019). Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (USDOS 13.3.2019; vgl. TI 8.3.2018, UNAMA 5.2019) – auch aufgrund von Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und ihrer afghanischen Pendants, Institutionen in den letzten 17 Jahren wieder zu errichten (UNAMA 5.2019).

Im September 2018 übermittelte Präsident Ghani einen Gesetzesvorschlag für ein neues Anti-Korruptionsgesetz ans Parlament. Dadurch soll das im Juni 2016 per Dekret eingerichtete Anti-Corruption Justice Center (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, auch gesetzlich verankert werden. Im Jahr 2018 schien die Arbeit der ACJC stillzustehen, obwohl die Zahl der Ermittler deutlich erhöht wurde (USDOS 13.3.2019). Im April 2019 veröffentlichte das ACJC die folgende Bilanz: die Organisation verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken – darunter 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen (TN 22.4.2019). Im Zeitraum 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige, der Korruption beschuldigte Personen, strafverfolgt, wobei die Verurteilungsrate bei 94% lag. Unter den Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied eines Provinzialrates (USDOD 6.2019).“

4. Wehrdienst und Rekrutierungen

„In Afghanistan gibt es keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 7.5.2019; vgl. AA 2.9.2019). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, besteht grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften. Soldaten oder Polizisten, die ihre Truppe vorübergehend unerlaubt verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren, werden schon aufgrund ihrer sehr hohen Zahl nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die ANDSF aufgenommen (AA 2.9.2019).

Gemäß dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch (Afghanistan Penal Code on Military Crimes) von 2008 wird eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden als unerlaubt definiert (absent without official leave, AWOL) (DFJP/SEM 31.3.2017). In der Praxis werden Fälle von Desertion in Afghanistan nicht strafrechtlich verfolgt, insbesondere wenn die desertierten Personen innerhalb Afghanistans ausgebildet wurden (RA KBL 6.3.2019; vgl. DFJP/SEM 31.3.2017). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, bzw. Desertion wird gemäß Artikel 10 Anhang 1 des Militärstrafgesetzbuchs nicht bestraft, wenn die Abwesenheit weniger als ein Jahr dauert. Eine Abwesenheit von mehr als einem Jahr kann mit sechs Monaten Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe von 20,000 AFN (ca. 237 Euro) bestraft werden (RA KBL 6.3.2019). Die permanente Desertion ist mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren (DFJP/SEM 31.3.2019).

Für Offiziere, in deren Ausbildung der Staat mehr Ressourcen investiert hat, gelten bei unerlaubter Abwesenheit oder Desertion strengere Regeln. Gemäß Artikel 52 des Dienstrechts für Offiziere, Leutnante und Wachtmeister werden unerlaubte Abwesenheiten von weniger als 30 Tagen geringfügig bestraft, beispielsweise durch Lohnabzug oder andere Disziplinierungsmaßnahmen. Eine unerlaubte Abwesenheit von mehr als 30 Tagen wird gemäß dieser Bestimmung strafrechtlich verfolgt (RA KBL 6.3.2019). So müssen Offiziere, die zur Ausbildung ins Ausland entsandt wurden und dort verbleiben, mit Strafmaßnahmen rechnen. Die Bestimmungen sehen Kompensationszahlungen nach der Rückkehr oder durch einen Bürgen vor (RA KBL 6.3.2019).

Fahnenflucht kann gemäß Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen allein wegen Fahnenflucht gekommen ist (AA 2.9.2019). Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (DFJP/SEM 31.3.2017).“

4.1. Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen

„UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018).

Taliban

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017). Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer, deren Motive der Wunsch nach Rache und Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations-und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019).

Quellen haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 27.6.2017). Eine Quelle verweist hier auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet, meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann einer Quelle zufolge allerdings auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).“

4.2. Rekrutierung Minderjähriger

„Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort (AA 2.9.2019). Die UNO verifizierte im Jahr 2018 die Rekrutierung und den Einsatz von 45 Buben sowie einem Mädchen – einige von ihnen wurden bereits im Alter von 8 Jahren rekrutiert; sie sollten kämpfen, improvisierte Sprengkörper bauen, Selbstmordanschläge ausführen usw., wurden aber auch Opfer sexueller Ausbeutung. In diesem Zusammenhang wurden mindestens 22 Buben getötet. 67% dieser Verstöße, gegen insgesamt 31 Kinder, wurden bewaffneten Gruppierungen zugeschrieben, wie z.B. der Teherik-e Taliban Pakistan, den Taliban, dem ISKP und einer weiteren nicht identifizierten bewaffnete Gruppe. 15 Kinder wurden von der ALP, der ANP und regierungsnahen Milizen rekrutiert und eingesetzt (UNGASC 20.6.2019).

In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist die Rekrutierung von Minderjährigen zum einen auf fehlende Mechanismen zur Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst zu umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern – zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Die afghanische Regierung bemüht sich, diese Art von Rekrutierung zu unterbinden und hat die Rekrutierung Minderjähriger mittels Präsidialdekret unter Strafe gestellt. Das Dekret ist am 2. Februar 2015 in Kraft getreten, die Umsetzung verläuft schleppend. Laut UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2019 mindestens drei Jungen zwischen zwölf und 17 Jahren von afghanischen Sicherheitskräften und 23 Jungen von den Taliban rekrutiert (AA 2.9.2019). Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch die afghanischen Sicherheitskräfte ist deutlich zurückgegangen. Die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zum besseren Schutz der vom bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder beinhaltet unter anderem auch Schutzeinheiten für Kinder in den afghanischen nationalen Polizeirekrutierungszentren, die inzwischen in allen 34 Provinzen existieren (UNGASC 20.6.2019).“

b. Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018:

[…]

A. Risikoprofile

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer.

Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent.

Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: „Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden.”

Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich „gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land“ richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, „besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten“, gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden.

Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.

j) Andere Zivilisten, die die Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge Zivilisten vorsätzlich entführt und getötet, um sie für die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Regierung zu bestrafen, wobei die Tötungen anderen als Warnung dienen sollten. AGEs sollen verschiedene Mittel als Warnung einsetzen, um Zivilisten davon abzuhalten, die Regierung zu unterstützen, darunter SMS, Sendungen im örtlichen Radio, soziale Medien und sogenannte Nachtbriefe” (shab nameha). Wo es AGEs nicht gelang, Unterstützung in der Öffentlichkeit zu finden, schikanieren sie laut Berichten örtliche Gemeinschaften, schüchtern sie ein und bestrafen die örtliche Bevölkerung für ihre tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Regierung oder einer rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppe. Zivilisten, die sie der „Spionage für“ die Regierung beschuldigen, werden in Schnellverfahren von parallelen und illegalen, von AGEs eingerichteten Justizstrukturen abgeurteilt; die Strafe für derartige angebliche „Verbrechen“ ist in der Regel die Hinrichtung.[…]“

2. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung

Berichten zufolge werden Fälle der Zwangsrekrutierung von Kindern zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden.

Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs)

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde330 oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung.

Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte

Trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden, werden Kinder Berichten zufolge weiterhin durch die ANDSF, vor allem die ANP und die ALP, sowie durch regierungsnahe Milizen für militärische Zwecke angeworben. Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Umsetzung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem von Parlament und Senat 2014 beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) unter Strafe stellt. Das neue Strafgesetzbuch, das am 15. Februar 2018 in Kraft trat, enthält Bestimmungen, die die Rekrutierung und die Verwendung von Kindern durch die Streitkräfte verbietet und unter Strafe stellt. Doch trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung von Minderjährigen auszumerzen, bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, etwa nichtstandardisierte Anwerbungsprozesse, ineffiziente Altersüberprüfung und mangelnde Rechenschaftspflicht für die Anwerbung von Minderjährigen. Im August 2017 stellte der Generalsekretär der Vereinten Nationen fest, dass es zwar Fortschritte im Hinblick auf eine Stärkung der Verfahren zur Altersbestimmung gegeben habe, doch bereiteten das Fehlen entsprechender Verfahren für die Rekrutierung in die ALP sowie die fortgesetzte Inanspruchnahme von regierungsnahen Milizen, bei denen weiterhin keine Aufsichtsmechanismen für die Rekrutierung erkennbar seien, weiterhin Sorge.

Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Familien zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen.

Zusammenfassung

Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen. Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen. Asylanträge von Kindern sollten – einschließlich der Prüfung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten – sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können.“

c.Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung), vom 13.08.2018:

„(…)

Zwang bzw. Ausübung von Druck

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Umsetzung der praktischen Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Asylbereich, führt in seinen Leitlinien zu Afghanistan im Juni 2018 an, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen/Rekruten hätten und sich nur in Ausnahmefällen der Zwangsrekrutierung bedienen würden. So werde beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen würden, Personen mit militärischem Hintergrund, wie Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces, ANSF), zu rekrutieren. Die Taliban würden zudem Zwangsrekrutierung in Situationen, die von akutem Druck gekennzeichnet seien, nutzen. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, seien nicht immer von gewalttätiger Natur und würden je nach örtlichen Gegebenheiten oft durch die Familie, den Clan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt:

„The Taliban have no shortage of volunteers/recruits and only make use of forced recruitment in exceptional cases. It is, for example, reported that the Taliban try to recruit persons with a military background, such as members of the ANSF [Afghan National Security Forces]. The Taliban also make use of forced recruitment in situations of acute pressure.

Pressure and coercion to join the Taliban are not always violent and would often be exercised through the family, clan or religious network, depending on the local circumstances.” (EASO, Juni 2018, S. 46)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, veröffentlichte im Juni 2017 einen Bericht zum Thema Rekrutierung für die Taliban. In der englischen Zusammenfassung des Berichts schreibt Landinfo, dass Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert seien, diese aber Ausnahmen darstellen würden. Die Rekrutierung der Taliban sei nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet:

„Cases of forced recruitment have been documented, but are exceptional. Recruitment to Taliban is not characterized by coercion, threats and violence.” (Landinfo, 29. Juni 2017, S. 4)

EASO bezieht sich in einem Bericht zu Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen in Afghanistan vom September 2016 auf ein im April 2016 geführtes Telefoninterview mit Borhan Osman, einem Beobachter des Afghanistan Analyst Network (AAN), dem zufolge es einen proportionalen Zusammenhang zwischen dem Vorkommen von Zwangsrekrutierungsstrategien und dem Druck, dem eine bewaffnete Gruppe ausgesetzt sei, gebe. In vielen Gebieten würden die Taliban als militärisch erfolgreich gelten („victorious force“) und hätten viele freiwillige Kämpfer zur Verfügung, sodass sie bei der Rekrutierung nicht auf Zwang angewiesen seien. In anderen Gebieten sei der Bedarf der Taliban, neue Kämpfer zu finden, dringlicher, obwohl die Anwendung von Gewalt und Zwang zur Rekrutierung die Ausnahme darstelle:

„Borhan Osman says the prevalence of forced recruitment strategies is directly proportionate to the level of pressure an armed group is facing. In many areas the Taliban is seen as the victorious force and has a lot of volunteering fighters available, so it does not have to rely on coercion for recruitment. In other areas the Taliban need to find extra fighters might be more pressing, though the use of force or coercion for recruitment is exceptional.” (EASO, September 2016, S. 22)

Bezugnehmend auf Dr. Antonio Giustozzi, einem Gastprofessor am Institut für Kriegsforschung des Kings College in London, die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) und die bereits zitierten Berichte von Landinfo und EASO fasst Friederike Stahlmann vom Max-Planck-Institut für Sozialanthropologie in ihrem Afghanistan-Gutachten vom März 2018 zur Mobilisierung der Taliban das Folgende zusammen:

„Grundsätzlich beruht die Mobilisierung lokaler Unterstützung auf einer Kombination aus Drohung und Einbindung. Wie Giustozzi betont sind die Taliban mit zunehmender militärischer Stärke in der Übernahme von Gebieten weniger auf gute Beziehungen zur lokalen Bevölkerung angewiesen (Giustozzi 23.08.2017a: 22). Das macht die Drohung, die mit einer Verweigerung den Herrschaftsanspruch der Taliban anzuerkennen einhergeht, umso größer. Der Überfall auf Mirza Olang, wo es nach dem Sieg der Taliban zu einer Massenhinrichtung an ‚der widerständigen Bevölkerung‘ kam (UNAMA August 2017), zeigt, dass auch die Verweigerung der Kooperation durch mächtigere Mitglieder der Gemeinschaften genügt, um kollektive Haftung beziehungsweise Vergeltung zu begründen. Die Vorteile für die Gemeinschaften liegen jedoch nicht nur darin, möglicher Vergeltung zu entgehen, sondern auch vor anderen Gewaltakteuren geschützt zu sein. Ob lokalen Autoritäten sich aus Überzeugung, Zwang oder Pragmatismus handeln, ist daher oft nicht abschließend zu klären – muss jedoch auch nicht unbedingt ein Widerspruch sein, angesichts der Gefahr, die in einer Verweigerung begründet wäre und dem Einfluss, den sie durch eine Assoziation mit den Taliban bekommen können – sei es Hilfe gegen lokale Konkurrenten, Schutz vor kriminellen Banden, Schutz von Schmugglerouten und lokalem Handel, oder einen individuellen Machtgewinn in der eigenen Gemeinschaft (vgl. Landinfo 29.06.2017: 14). Weitere Gründe für Gemeinschaften, lokale Machthaber oder auch Familienoberhäupter, zu kooperieren und z. B. ihre Söhne als Kämpfer zu listen sind ökonomische Not, aber auch ideologische Überzeugung.

Erleichtert wird diese Entscheidung dadurch, dass die Taliban, im Vergleich zu ihrer ersten Herrschaft bemühter sind, soziale Verankerung innerhalb der lokalen Gemeinschaften zu erreichen (vgl. Giustozzi 23.08.2017a: 19). Das zeigt sich unter anderem daran, dass mit der Ausnahme von Richtern, lokale Akteure auch als Funktionäre aktiv eingebunden werden. Sofern ihr grundlegender Machtanspruch akzeptiert wird, gibt es mitunter auch Spielraum für Verhandlungen, wenn sich Forderungen glaubwürdig als nicht erfüllbar oder existenzbedrohlich herausstellen. Entscheidende Rolle in dieser Vermittlung spielen hierbei lokale Autoritäten und Mullahs, wobei Verhandlungen in impliziter Vertretung der Betroffenen geführt werden (vgl. EASO September 2016: 22, Giustozzi 23.08.2017a). Beispiel hierfür ist die regelmäßige Forderung Rekruten zur Unterstützung der mobilen Einheiten und zur Absicherung von eroberten Gebieten zu stellen.“ (Stahlmann, 28. März 2018, S. 32-33)

„Während die Opfer von Körperstrafen und Ermordungen z. B. durch die Paralleljustiz der Taliban in der UNAMA-Zusammenstellungen gelistet sind, werden andere Menschenrechtsverletzungen von UNAMA zwar teilweise vorgestellt, jedoch nicht gezählt, solange sie nicht nachweislich zu physischen Verletzungen oder dem Tod führen – darunter Zwangsrekrutierung und Entführungen. Auch wenn die Androhung von Gewalt an den Betroffenen oder ihren Angehörigen als Gewaltform Folter entspricht, sind somit jene ganz systematisch nicht in die UNAMA Statistiken aufgenommen, die sich unter Androhung von Gewalt den Forderungen militanter oder krimineller Gruppierungen beugen mussten, oder gezwungen waren zu fliehen. Sofern die Betroffenen sich der Drohung beugen, sind die Gewalt und den Gefahren, nicht mehr Teil der Listung, da sie dann offiziell als Kombattanten oder Kriminelle gewertet werden. Prominentestes Beispiel ist wohl die Taliban-Kriegsstrategie mit Hilfe von systematischer Überwachung und unter Androhung von Gewalt Gefolgschaft zu erzwingen. Das betrifft nicht nur all jene, die in Taliban-kontrollierten Gebieten leben und ihrer direkten Herrschaft unterworfen sind, sondern auch diejenigen, die sich in offiziell regierungskontrollierten Gebieten Erpressung beugen müssen, um ihr Leben oder das ihrer Familien nicht in Gefahr zu bringen (vgl. 3). Je größer die Macht der Taliban und je unausweichlicher die Zwangslage der Betroffenen, nicht zuletzt durch die eingeschränkten Optionen auf Flucht, desto umfassender wird diese Form der Gewalt.“ (Stahlmann, 28. März 2018, S. 183)

Stahlmann verweist im genannten Bericht auf eine im Februar 2015 veröffentlichte Anfragebeantwortung des kanadischen Verwaltungsgerichts, das sich mit Fällen von Asyl und Migration befasst, (Immigration and Refugee Board, IRB) und gibt hinsichtlich besonderer Ziele der Taliban-Rekrutierung an:

„Besondere Zielgruppe in der Rekrutierung von Informanten sind jedoch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei, Regierungsmitarbeiter, des NDS [National Directorate of Security], und jener die Zugang zu kritischen Zielen haben. Da Sicherheitskräfte meist das erste Ziel derartiger Unterwanderung sind, ist es gleich in mehrerlei Hinsicht gefährlich, der Polizei Taliban-Drohungen anzuzeigen – einerseits, weil es die Veröffentlichung der Verweigerung der Kooperation darstellt, andererseits, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es in der Polizei Spitzel gibt, die diesen Verrat direkt den Taliban melden. (Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015) In 2015 sollen die Taliban allein 900 Informanten in den Sicherheitskräften und der Regierung gehabt haben.“ (Stahlmann, 28. März 2018, S. 48)

In einer Entscheidung des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom April 2018 wird auf die Experteneinschätzung zum Risiko einer Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von Emily Winterbotham, einer Forschungsbeauftragten am Royal United Services Institute, und von Dr. Antonio Giustozzi verwiesen. Im afghanischen Kontext scheine es keine Einigung über die Bedeutung von Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu geben. Berichterstatter würden stattdessen auf die Mobilisierung von Kämpfern und die Rekrutierungsvereinbarungen innerhalb sozialer Strukturen („agreement within social structures for recruitment“), wenn auch in einigen Fällen unter Anwendung von Zwang, Nötigung oder Gewalt, verweisen. Es bestehe zudem die Möglichkeit, den Begriff Zwangsrekrutierung immer in Zusammenhang mit Kindern zu verwenden, nicht aufgrund einer tatsächlichen Anwendung von Gewalt zum Zweck der Rekrutierung, sondern weil diese noch nicht alt genug seien, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Dr. Giustozzi und Frau Winterbotham hätten zur traditionellen Methode der Taliban-Rekrutierung ausgesagt, dass diese über religiöse Netzwerke von Familien, Stämmen und ethnischen Gruppen vor Ort funktioniere und auch lokale spezialisierte Zellen in Afghanistan und bedeutende Rekrutierungspools in Pakistan umfasse. Die Rekrutierung erfolge in der Regel, weil jemand Mitglied einer Stammes- oder Verwandtschaftsgruppe sei und von Ältesten angewiesen werde, sich anzuschließen. Die Rekrutierung erfolge nicht notwendigerweise auf ideologischer Basis, sondern könne durch Anreize für Einzelpersonen (wie Schutz, Bargeld, Motorräder, Mobiltelefone und Kredite) sowie durch Zwang oder direkte Drohungen erfolgen. Personen würden am ehesten durch Stammes-, Clan- oder Familienbande rekrutiert. Frau Winterbotham habe zugestimmt, dass es nur begrenzte Beweise dafür gebe, dass bewaffnete Gruppen Drohungen und Zwang anwenden würden, um Einzelpersonen zu zwingen, sich ihnen in Kabul anzuschließen, und dass es auch anderswo nur begrenzte Beweise dafür gebe. Frau Winterbotham habe allerdings angemerkt, dass es in Afghanistan an Überwachungsinformationen mangle, was bedeute, dass das Fehlen dokumentierter Fälle nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht stattgefunden hätten.

Eine Alternative zu Zwangsrekrutierung oder –mobilisierung betreffend habe Frau Winterbotham ausgesagt, dass Einzelpersonen sich verpflichtet fühlen würden, sich bewaffneten Gruppen anzuschließen, die sich nicht auf die Taliban beschränken würden. Sie habe auf eine erhebliche Sammlung an Werken über die Radikalisierung und Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen verwiesen, die sich sowohl auf entwickelte Länder als auch auf Entwicklungsländer beziehen würde. Die Theorien seien nicht notwendigerweise auch im Kontext anderer Ländern oder unter anderen Bedingungen anwendbar. Insgesamt stelle sie fest, dass die Frage, ob eine Person sich gezwungen fühle, sich einer bewaffneten Gruppe anzuschließen, keine lineare Einschätzung, sondern ein komplexer nicht geradliniger Prozess sei, wofür keine Profile von Individuen erstellt werden könnten. Stattdessen gebe es eine Reihe von Faktoren oder Antriebskräften für Rekrutierung, die relevant sein könnten, darunter soziale und wirtschaftliche Faktoren, wirtschaftliche Anreize, der persönlicher Status und die Gelegenheit, Ruhm zu erlangen:

„84. In the Afghan context, there appears to be no agreement about the meaning of forced recruitment to armed groups, instead commentators refer to mobilisation of fighters and agreement within social structures for recruitment, albeit with the use of coercion, duress or force in some cases. There is also the possibility that the term forced recruitment necessarily applies to children because they’re not old enough to make an informed choice as opposed to a more literal use of force for their recruitment.

85. Dr Giustozzi and Ms Winterbotham gave evidence as to the traditional method of Taliban recruitment, which works through family, tribal and ethnic local religious networks, also using local specialised cells in Afghanistan and significant recruitment pools in Pakistan. Recruitment would usually be because someone is a member of a tribal or kinship group and is instructed to join by elders. Recruitment is not necessarily on an ideological basis but can be through incentives for individuals (such as protection, cash, motorcycles, mobile phones and credit for them) as well as through coercion or direct threats. A person is most likely to be recruited through tribal, clan or family ties. Ms Winterbotham accepted that there was limited evidence of armed groups using threats and coercion in order to force individuals to join them in Kabul and limited evidence of this elsewhere as well, albeit noting that there was a lack of monitoring information in Afghanistan which meant the absence of documented instances should not itself justify the conclusion that they did not occur.

86. In the alternative to forced recruitment or mobilisation, Ms Winterbotham gave evidence as to individuals feeling compelled to join armed groups, not limited to the Taliban. She referenced a significant body of work relating to both developed and developing countries on radicalisation and recruitment by armed groups albeit noting that the theories do not necessarily apply in the context of different countries or conditions. Overall, she stated that whether a person feels compelled to join an armed group is not a linear assessment but a complex nonlinear process for which it is not possible to profile individuals. Instead there are a number of factors or drivers for recruitment which may be relevant, including social and economic factors (such as lack of social structures, lack of housing, lack of employment, issues of achieving manhood and desirability of marriage), economic incentives, status for an individual and an opportunity to seek glory.” (Upper Tribunal, 16. April 2018, S. 27-29)

EASO nimmt im bereits zitierten Bericht vom September 2016 Bezug auf Patricia Gossman von Human Rights Watch (HRW), die zur Rekrutierung von Kindern durch die Taliban angebe, dass diese Form der Rekrutierung im Allgemeinen nicht die Entführung von Kindern mit vorgehaltener Waffe beinhalte, sondern durch andere Druckmittel auf die Familie, darunter Drohungen, erfolge. Wenn die Taliban beispielsweise unter Druck stehen oder eine Großoffensive planen würden, wie den Angriff auf Kundus im Jahr 2015, könnte es sein, dass sie auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen würden, um ihre militärische Stärke zu verbessern. UNAMA habe sich in ihrem Bericht über die Ereignisse in Kundus von September bis Oktober 2015 auf glaubwürdige Quellen bezogen und berichtet, dass viele der Jungen beklagten, dass sie von den Taliban gezwungen worden seien, sich zu bewaffnen, und dass die Taliban gedroht hätten, ihren Familien Schaden zuzufügen, wenn sie sich weigern würden. Berichten zufolge seien die Taliban von Tür zu Tür gegangen und hätten kleine Jungen aus jeder Familie als eine Form der Zwangsrekrutierung mitgenommen. Ein ortsansässiger Lehrer aus dem Bezirk Chanabad in Kundus habe dem UNO-Nachrichtendienst Integrated Regional Information Network (IRIN) kurz vor dem Fall von Kundus Ende September 2015 gesagt, dass sich die Taliban oft besser verhalten würden als lokale Milizen, die an der Seite der Regierung kämpfen würden. Er habe bekräftigt, dass die Taliban Nahrungsmittel, Steuern und Rekruten fordern würden, aber Forderungen nicht unter Einsatz von Gewalt durchsetzen würden. Borhan Osman, ein Taliban-Experte des Afghanistan Analysts Network (AAN), habe gesagt, dass dort, wo – unter Verstoß gegen die internen Regeln der Taliban – Rekrutierung von Kindern stattfinde, minderjährige Freiwillige üblicherweise nicht abgelehnt würden. Dennoch, habe er angegeben, dass Fälle bekannt seien, in denen Kinder gezwungen würden, Selbstmordattentäter zu werden:

„Patricia Gossman (HRW) states that the recruitment of children into the Taliban generally does not involve Taliban commanders removing children from their homes at gunpoint, but through other means of pressure on the family, including threats. For example, when under pressure or planning a major offensive, such as the attack on Kunduz in 2015, the Taliban may revert to coercion to boost manpower. UNAMA stated in December 2015 in its report on the events in Kunduz in September–October 2015: ‘Credible sources reported that many of the boys complained that they had been forced to take up arms by Taliban who threatened that their families would be harmed if they refused’. Some of these minors have been in the media, telling they were forced to fight. The Taliban reportedly went door-to-door ‘taking young boys from every family as a form of forced recruitment’.

However, a local schoolteacher from Khanabad district in Kunduz told the Integrated Regional Information Networks (IRIN) shortly before the fall of Kunduz at the end of September 2015 that the Taliban often behaves better than local militias fighting alongside the government. He confirmed that the Taliban asks for food, tax and recruits, but does not impose demands by force.

Expert on the Taliban in the Afghanistan Analysts Network, Borhan Osman, says that where child recruitment occurs, in breach of the Taliban’s own internal rules, it usually does not reject minor volunteers. Still, he said, cases are known of children being forced to become suicide bombers.” (EASO, September 2016, S. 43-44)

Dr. Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Bericht zur Organisationsstruktur der Taliban in Afghanistan vom August 2017, dass Taliban-Gruppen typischerweise nach Absprache mit den Gemeindeältesten und Vermittlung durch den Mullah des Dorfes rekrutiert würden:

„Typically, Taliban teams are recruited in the villages following agreements with local elders, mediated by the village’s mullah.” (Giustozzi, 23. August 2017, S. 18)

(…)

Konsequenzen einer Weigerung

In seinen Leitlinien zu Afghanistan schreibt das EASO im Juni 2018 zum Thema Zwangsrekrutierung durch die Taliban, dass die Konsequenzen der Nichtbefolgung generell schwerwiegend seien, und verweist auf Berichte über Drohungen gegen die Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Die Folgen einer Verweigerung der (Zwangs-)Rekrutierung könnten bis hin zur Verfolgung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) gehen:

„It can be said that the consequences of not obeying are generally serious, including reports of threats against the family of the approached recruits, severe bodily harm and killings [Recruitment by armed groups, 1.5, 5.2.1.3, and 5.2.1.4].

The consequences of refusal of (forced) recruitment could amount to persecution (e.g. severe bodily harm, killing).” (EASO, June 2018, S. 46)

Im EASO-Bericht vom September 2016 wird erwähnt, dass die Quellen hinsichtlich der Frage, ob ein Kind eine Rekrutierung verweigern oder vermeiden könne, gespalten seien. Sowohl Borhan Osman als auch Dr. Antonio Giustozzi würden die Möglichkeit einer Geldzahlung erwähnen, um die Rekrutierung zu verhindern. Es gebe jedoch Quellen, die darauf hinweisen würden, dass Verweigerung keine Option sei. EASO bezieht sich auf Berichte von UNAMA, laut denen ein Junge in Kundus, der von den Taliban aufgefordert worden sei, einen Sack Munition zu tragen, weggelaufen und von den Taliban erschossen worden sei. UNAMA habe zudem berichtet, dass die Taliban in Kundus angedroht hätten, den Familien Schaden zuzufügen, sollten sich angesprochene Rekruten weigern, sich ihnen anzuschließen. Im Jänner 2016 hätten die Taliban Berichten zufolge die Einheimischen im Distrikt Shinwari (Provinz Parwan) aufgefordert, sich mit Waffen gegen die Regierung zu erheben. Die Bewohner hätten sich geweigert und die Taliban hätten ein Fahrzeug mit sieben Personen in ihre Gewalt gebracht und den Insassen in die Hände und Beine geschossen. Borhan Osman habe angegeben, dass es in Notfällen, zum Beispiel bei einem bevorstehenden Angriff, schwierig sei, die Mobilisierung von Kämpfern in einem Gebiet, Dorf oder Stamm abzulehnen. Die Rekrutierung könne vermieden werden, wenn die Familie ein „Bußgeld“ zahle. Wenn die lokale Gemeinschaft sich bereit erkläre, die Taliban zu unterstützen, ziehe eine solche Weigerung „hohe politische Kosten“ nach sich. Osman habe berichtet, dass Stämme, Gemeinschaften, Dörfer oder Gebiete in der Nähe von Taliban-Hochburgen von letzteren angegriffen werden würden, würden sie sich weigern, die Taliban generell zu unterstützen, mitunter durch die Rekrutierung von Kämpfern. Die Taliban würden versuchen, in diese Gebiete einzudringen, die Menschen zu überzeugen, ihre Loyalität auf die Probe zu stellen und sie schließlich auf die Seite des Aufstands zu zwingen:

„Sources are divided on whether a child could refuse or avoid recruitment. Both Borhan Osman and Antonio Giustozzi mention the possibility of paying to avoid enrollment. However, there are sources that indicate that refusing is not an option (see section on Taliban, local Taliban fronts and consequences in case of refusal).” (EASO, September 2016, S. 44)

„UNAMA reported on the case of a boy in Kunduz (events 28 September – 13 October 2016) who was told by the Taliban to carry a bag of ammunition. The boy ran away and was shot by Taliban fighters. UNAMA also reported that Taliban in Kunduz threatened to harm the family in case approached recruits would refuse to join its ranks. […]

In January 2016, the Taliban reportedly asked locals in Shinwari district (Parwan) to wage an armed uprising against the government. The people refused and the Taliban seized a vehicle with seven people and shot them in the hands and legs.

Borhan Osman says in cases of emergency, for example when facing an imminent attack, refusing mobilisation of fighters within a local context, village or tribe, would be difficult. It could be avoided by the family paying a ‘fine’. When the local community agrees to support the Taliban, such refusal would invoke a ‘high political cost’.

Osman says that tribes, communities, villages or areas located in regions where the Taliban has strongholds nearby who refuse to support the Taliban in general, including the recruitment of fighters, will be targeted by the Taliban. The Taliban will try to penetrate those areas, convince them, test loyalties, and finally force them into siding with the insurgency.” (EASO, September 2016, S. 24)

Unter Bezugnahme auf einen unabhängigen Beobachter gibt das IRB in der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Februar 2015 an, dass in „Nachtbriefen“ Strafen angedroht und dann auch umgesetzt würden. Die Ankunft solcher Briefe könne viel Angst und Stress in einer lokalen Gemeinschaft auslösen. Die Konsequenzen des Ignorierens eines „Nachtbriefes“ würden vom spezifischen Fall abhängen. Sehr oft würden die genannten Drohungen ausgeführt und Menschen könnten getötet werden; andernfalls würden die Aufständischen schnell ihre Glaubwürdigkeit verlieren:

„[A]ccording to the independent analyst, ‘punishments are threatened [in night letters] and often acted upon. The arrival of such letters ... can cause much fear and stress within a local community’ (Independent analyst 9 Jan. 2015). The same source indicated that, while the consequences of ignoring a night letter depend on ‘specific circumstances ... very often the stated threats are carried out’ and people can be killed; otherwise, the source notes, ‘the insurgents would quickly lose their credibility’ (ibid.).” (IRB, 10. Februar 2015)

Friederike Stahlmann verweist in ihrem Gutachten vom März 2018 erneut auf Dr. Giustozzi, auf einen Bericht von BBC sowie auf Informationen des IRB und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2016 und fasst in Bezug auf das Vorgehen der Taliban bei Nicht-Befolgung ihrer Forderungen Folgendes zusammen:

„Offiziell müssten es zwei Warnungen sein, bevor der Betroffene zur Hinrichtung freigegeben wird (Giustozzi 23.08.2017b: 16). Meistens sind die Drohungen bei Nicht-Erfüllung der Forderungen offen benannt, manchmal jedoch auch implizit - was sie nicht weniger bedrohlich macht, denn der Wille der Taliban zur auch gewaltsamen Durchsetzung ihrer Forderungen ist hinlänglich bekannt. Die praktischen Konsequenzen der Verweigerung reichen hierbei von Entführungen über Verstümmelungen (z. B. dem Amputieren der mit Farbe markierten Finger von Wählern, Bsp.: BBC News 15.06.2014), bis hin zu Mord an den Betroffenen oder ihren Verwandten (s. u.). (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada 22.02.2016, SFH 04.03.2016).

Grundsätzlich gilt, dass wer nach einer derartigen Aufforderung bewusst die Wahl trifft, nicht zu kooperieren, sich damit auf die Seite der Ungläubigen und gegen die Taliban stellt. Wer diese Wahl hatte, ist damit zwar nicht von Takfirismus, allerdings von dem ebenfalls potenziell tödlichen takfir bedroht – wenn auch ohne den Schutz einer klassisch islamischen Strafprozessordnung. Ein Gutteil der Bedrohung, die von dieser Verfolgungspraxis ausgeht, liegt jedoch eben in der Unsicherheit, ob man die Wahl überhaupt noch bekommt, und wann aufgrund welcher Warnung die Verfolgung gewalttätige Konsequenzen hat.“ (Stahlmann, 28. März 2018, S. 46-47)“

d. Aus dem Landinfo-Bericht Afghanistan: "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“, vom 23.08.2017:

„(…)

Zusammenfassung

Die Strukturen der Nachrichtendienste der Taliban sind im Laufe der Zeit entstanden und wurden dabei zunehmend ausgefeilter. Trotz der Bemühungen, die nachrichtendienstliche Tätigkeit über die verschiedenen Taliban-Shuras hinweg zu koordinieren und zu synchronisieren, wirkte sich die interne Aufspaltung der Taliban auf deren Funktionsweise aus. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Taliban ist mittlerweile ziemlich flächendeckend, aber die Qualität der Informationen, die die Taliban-Führung erreichen, ist nicht immer die beste. Es zählt zu den Hauptaufgaben dieser Dienste, die Einschüchterungskampagne der Taliban gegen ’Kollaborateure' der Kabuler Regierung und gegen andere Feinde der Taliban zu ermöglichen. Der Taliban-Führung scheint daran gelegen zu sein, willkürliche Gewaltanwendung möglichst zu vermeiden und sich nach klar definierten Regeln ausschließlich auf Personen zu konzentrieren, die eindeutig Taliban-Gegner sind. Zwar werden die Regeln nicht immer eingehalten, aber die Führung scheint sich redlich darum zu bemühen.

(…)

4. Identifizierung von Zielpersonen zur Einschüchterung und Tötung

Insbesondere die Einschüchterung und Identifizierung von Zielpersonen durch die Taliban hängt stark von den Resultaten ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ab. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Einschüchterung und Verfolgung nur eine von vielen Aufgaben der Nachrichtendienste sind. Die Taliban-Interviewpartner beschrieben die Aufgaben der Nachrichtendienste wie folgt: Tätigkeit für alle Bereiche der Taliban-Bewegung, Grundlagen für künftige Operationen legen und Gefahren seitens des Feindes abwehren, u.a. durch die Entlarvung feindlicher Informanten. Sie untersuchen auch verdächtige Kollaborateure der Regierung und wählen die Zielpersonen aus der schwarzen Liste aus, die auf die Abschussliste gesetzt werden sollen (dies ist eine Teilmenge der schwarzen Liste, mit denjenigen, die zur Tötung frei gegeben wurden). Eine Ausnahme bildet hier der Nachrichtendienst von Quetta, der nicht zu einer Militär-Kommission gehört und soweit berichtet wurde, keine Zielpersonen auswählt. Außerdem sollen die Dienste ein Auge auf Taliban haben, die sich daneben benehmen, wenn es also zu Übergriffen gegen die Bevölkerung und Korruption kommt.18

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach 'fehlverhalten':

a) Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; dazu gehören beispielsweise

(…)

b) Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer 'feindlicher' Regierungen - alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten;

c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges;

d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern;

e) Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;

f) Kollaborateure der afghanischen Regierung – praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft;

g) Kollaborateure des ausländischen Militärs – praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft;

h) Auftragnehmer der afghanischen Regierung;

i) Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind;

j) Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten;

k) Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern.

Diese Kategorien von Zielpersonen beinhalten eine Reihe von Gruppen, die sich nur schwer genau quantifizieren lassen, aber es dürften mit aller Wahrscheinlichkeit insgesamt mehr als eine Million Menschen sein (die Sicherheitskräfte sind zirka 400.000 bis 450.000 Mann stark, ferner hat die Regierung über 500.000 zivile Mitarbeiter, dazu kommen noch zehntausende von Auftragnehmern).

Anschläge gegen die genannten Personengruppen gibt es seit den Anfängen des Aufstandes (2002). In der Tat war die Ermordung einzelner 'Kollaborateure' 2002-2004, als ihr militärisches Potenzial noch schwach war, die wesentliche Aktivität der Taliban. 2005-2007 begannen die Taliban großangelegte militärische Operationen und die gezielten Morde verloren etwas an Bedeutung. Ab 2007 mussten die Taliban vermehrt Einschüchterungstaktiken anwenden, als sie dem vermehrten militärischen Druck durch die ausländischen Streitkräfte (ISAF) ausgesetzt waren. Eine asymmetrische Taktik sollte die Konsolidierung der Kabuler Regierung verzögern bzw. verhindern.

Mit dem Abzug eines Großteils der ausländischen Streitkräfte im Laufe des Jahres 2014 verschoben sich die Prioritäten für die Taliban wiederum. 2014, als die ausländischen Kräfte kaum noch an den Kampfhandlungen teilnahmen, zeigten die Unterlagen der UNAMA über die zivilen Opfer von gezielten Ermordungen durch die Taliban einen leichten Rückgang um 3,6%, dies war der erste Rückgang seit Beginn der Erhebungen durch die UNAMA 2008. 2015 schnellte die Zahl dann wieder um 10,4% nach oben, 2016 fiel sie stärker als jemals zuvor, um 27,3% (Tabelle 1 unten). Da die Taliban nach übereinstimmenden Berichten zu diesem Zeitpunkt ihre Operationen ausweiteten und weite Gebiete unter ihre Kontrolle brachten, ist dieser Rückgang sicherlich nicht darauf zurückzuführen, dass sie dazu weniger in der Lage gewesen wären, sondern vielmehr auf einen anderen Fokus und eine Änderung der Strategie: man war weniger daran interessiert, die afghanische Regierung zu unterminieren, als daran, sie direkt zu stürzen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass viele der 'Kollaborateure', die sich schutzlos fühlten, aus diesen gefährdeten Gebieten flohen und die Taliban somit keine leichten Ziele mehr hatten.

Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d), e) und k) bieten die Taliban allen Personen, die sich 'fehlverhalten' die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d), e) und k) haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h), i) und j) können einer ‘Verurteilung’ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen ‘feindseligen’ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.20

b) Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. Bekannte Einzelfälle sind:

I. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet.

II. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.

c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: wie b) oben, sie haben aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen und Absichtserklärungen mit den Taliban zu unterzeichnen (als gesamte Einheit), in denen eine im gemeinsamen Interesse liegende Gegenleistung angeboten wird.

f) Kollaborateure der afghanischen Regierung: wie b) oben

g) Kollaborateure des ausländischen Militärs und im militärischen Zusammenhang stehende Unterstützungsleistungen, einschließlich der Mitarbeiter in den Unterkünften: wie b) oben

h) Auftragnehmer der afghanischen Regierung: wie b) oben

i) Auftragnehmer, die für talibanfeindliche Länder tätig sind: wie b) oben

j) Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten: wie b) oben21

Die Taliban nennen als ihre wichtigsten Zielpersonen die Offiziere der nationalen Sicherheitsdienste (NDS), Dolmetscher bzw. alle, die für das/mit dem ausländischen Militär und Diplomaten arbeiten. So behaupten die Taliban beispielsweise, dass sie 2015 15 Dolmetscher in Kabul und den umliegenden Vororten getötet hätten und im Jahr 2016 bis Anfang Dezember 23; es bleibt unklar, ob die Taliban ihre Opfer auch zu Recht als Dolmetscher identifiziert haben. Die Taliban bauschen ihre Erfolge sicherlich auf, indem sie unzutreffende Opferzahlen angeben (insbesondere, wenn Bomben eingesetzt werden). Die meisten Angriffe fanden in den Vororten statt (2016 waren es 17).22 Die Taliban nehmen natürlich auch Ausländer ins Visier, insbesondere, wenn sie irgendwie an der Bekämpfung des Aufstandes beteiligt sind.

Überall, wo die Taliban vertreten sind, zielten sie von vorne herein insbesondere auf die Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte ab, die sich weigern, den Dienst zu quittieren. Sie übten Druck auf deren Familien aus, um deren Ausscheiden zu erzwingen und drohten Bestrafung an, wenn ihrer Forderung nicht Folge geleistet würde. In einigen Fällen sind sie sogar soweit gegangen, Verwandte hinzurichten. Zumeist waren diese Sicherheitskräfte und ihre Familien schließlich gezwungen, in sicherere, von der Regierung kontrollierte Gebiete umzusiedeln, obwohl die Taliban ihre Ziele teilweise auch dort heimsuchen. Andere, die es sich leisten können, scheiden aus und im Laufe der Jahre sind hunderte hingerichtet worden. Selbst diejenigen, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden.23

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln zur Verfolgung von Zielpersonen. Die Mashhad Shura misst den Regierungskollaborateuren nur geringe Priorität zu, stattdessen konzentriert sie sich auf die Kollaborateure mit westlichen Regierungen, mit Daesh und auf Gegenspione sowie auf westliche Staatsangehörige.24 Die Rasool Shura kooperiert häufig taktisch mit den Sicherheitskräften der afghanischen Regierung und verfolgt die Regierungsmitarbeiter überhaupt nicht. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf der Jagd nach Eindringlingen von anderen Taliban-Gruppen. Ob aktive Angehörige der Sicherheitskräfte verfolgt werden, hängt auch von taktischen Erwägungen ab: die Mashhad Shura tut dies seit 2015 nicht mehr und in bestimmten Gebieten, in die sie erst kürzlich vorgedrungen sind, fahren die Taliban einen sanfteren Kurs, sie wirken auf die Familien ein, ihre Söhne aus den Sicherheitskräften herauszuholen, jedoch ohne Gewaltandrohung.25 Somit hängt das Maß der tatsächlichen proaktiven Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte durch die Taliban von taktischen Erwägungen ab.26

Ende 2016 gaben Taliban-Quellen an, dass fast 15.000 Personen auf ihrer nationalen schwarzen Liste stünden.27 Das lässt vermuten, dass die Taliban keinen Zugang zu den staatlichen Datenbanken über das Sicherheitspersonal oder Regierungsmitarbeiter haben, ansonsten wäre die Zahl wesentlich höher. Dies ist nicht überraschend, denn die Regierung selbst ist kaum in der Lage zuverlässig anzugeben, wer den Sicherheitskräften angehört bzw. für die Regierung arbeitet. Im Anfangsstadium des Krieges war es durchaus üblich, dass die Taliban Polizisten und Soldaten an Straßensperren abfingen, wenn sie im Urlaub waren und ihre Ausweise dabei hatten. Sehr schnell wurde es immer schwieriger, jemanden zu fangen, der dumm genug war, seinen Ausweis mit sich zu führen.

Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein 'Übeltäter' ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Diese Details sind wesentlich, denn nach den Regeln der Taliban, muss ein Kollaborateur gewarnt werden und Gelegenheit erhalten, auf den richtigen Weg zurückzukehren, bevor er auf die schwarze Liste gesetzt wird. Damit die Einschüchterungstaktiken der Taliban funktionieren, hängen sie also davon ab, dass ihre Informanten Angaben zu den potenziellen Zielpersonen liefern. Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist.28

Gezielte Tötungen können relativ einfach gezählt werden und haben eindeutig im Laufe der Jahre als Rache für die 'Nachtangriffe' der ISAF dramatisch zugenommen, sie richteten sich zunehmend gegen Zivilisten (siehe Tabelle 1). Es gibt keine UN-Daten über gezielte Morde vor 2008, es ist jedoch offensichtlich, dass die Taliban solche Morde auch schon 2004, möglicherweise noch früher, verübten, wenngleich in relativ geringem Ausmaß. Schon 2006 berichtete USAID, dass ihre Mitarbeiter seit drei Jahren in der Schusslinie stünden und sie ca. 100 Mitarbeiter verloren hätten. Die Morde an regierungstreuen Geistlichen begannen im Sommer 2005 im Süden.29 In Ermangelung genauer Zahlen für frühere Jahre lässt sich nur schwer abschätzen, was die Zahl von 2008 für die Tendenz der Ermordungen durch die Taliban aussagt, aber die Zahl der zivilen Opfer der Taliban stieg in diesem Jahr insgesamt um über die Hälfte, daher wäre die Vermutung naheliegend, dass auch die Zahl der gezielten Morde deutlich zugenommen hat.“

f. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz XXXX Sicherheitslage, Aktivitäten der Taliban vom 28.08.2014

„(…)

Zusammenfassung

(…)

In der Provinz XXXX hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verschlechtert.

(…)

Am 19.08.2014 gab es in der zentralafghanischen Provinz XXXX schwere Gefechte, als rund 700 Taliban-Kämpfer die Sicherheitskräfte angriffen.

(…)

Gemäß dem nachfolgenden Artikel von Pajhwok Afhgan News vom 30.04.2014 haben die Taliban ihre Präsenz verstärkt.

(…)“

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen in Afghanistan, sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers und zu seinem nicht bestehendem Kontakt zu seinen Familienangehörigen, ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben (vgl. AS 111f. und Seite 4f. der Niederschrift vom 28.03.2017, sowie Seite 4f. der Niederschrift vom 23.08.2017). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt.

Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens XXXX (vgl. OZ/17). Eine persönliche Unglaubwürdigkeit lässt sich aus den unterschiedlichen Altersangaben nicht ableiten, zumal er durchaus glaubhaft, weil nachvollziehbar, angab, sein tatsächliches Geburtsdatum nicht zu kennen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 16.06.2020) sowie aus dem im Verfahren vorgelegten Psychologisch-psychotherapeutischen Bericht vom 23.04.2020 (OZ/53).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert ist, eine Freundin hat, in einem Fußballverein spielt, ehrenamtlich arbeitet, eine Ausbildung zum XXXX begonnen hat und viele Freunde und Bekannte in Österreich hat, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die zahlreichen vorgelegten Bestätigungen, Zeugnissen und Unterstützungsschreiben. Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht ergibt sich aus dem in den Verhandlungen gewonnenen Eindruck (der Beschwerdeführer beantwortete Fragen auf Deutsch in umfangreicher und verständlicher Weise) sowie aus dem vorgelegten Deutsch A2 Zertifikat (vgl. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 23.08.2017).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer als persönlich glaubwürdig und vermag den Ausführungen der belangten Behörde nicht zu folgen, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war (vgl. die Seiten 330f. des Bescheids der belangten Behörde).

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers machen und der Beschwerdeführer hinterließ insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck (der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, siehe etwa VwGH 24.06.1999, 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, 98/20/0505).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aus den nachstehenden Erwägungen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft.

2.1.1. Zur Bedrohung und Entführung durch die Taliban

Die Feststellungen über die Bedrohung und Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban ergeben sich aus den schlüssigen, plausiblen, widerspruchsfreien und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dabei ist einleitend insbesondere hervorzukehren, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers während das gesamten Verfahrens, sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, unverändert blieben und auch keine Steigerung erfuhren.

Der Beschwerdeführer gab bereits in der Erstbefragung am 29.05.2015 an, es habe in seiner Wohngegend viele Taliban gegeben, die Jugendliche in seinem Alter anwarben. Er habe von den Taliban ausgebildet werden sollen, um in späterer Folge Selbstmordattentate auszuüben (vgl. AS 45).

Während des gesamten Verfahrens blieb er bei seinem Vorbringen und schilderte die vorgefallenen Ereignisse rund um seine Entführung, insbesondere die Misshandlungen durch die Taliban und die Drohungen der Taliban sowie seine Flucht aus der Gefangenschaft, bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 120f.) und sodann in freier Erzählung detailliert und nachvollziehbar sowie gleichbleibend vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verhandlungen am 23.08.2017 (vgl. Seite 7 f. der Niederschrift), am 28.05.2019 (vgl. Seite 6 f. der Niederschrift) und am 16.06.2020 (vgl. Seite 6 f. der Niederschrift). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens ist schlüssig, vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan plausibel, widerspruchsfrei, substantiiert und auch ausgeschmückt mit lebensnahen Details. Der Beschwerdeführer zeichnete insbesondere in den mündlichen Verhandlungen ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 120 bis 135) gab der Beschwerdeführer bereits an, er sei auf seinem Schulweg von den Taliban angehalten, mitgenommen und ca. sieben Tage in einem Zimmer eingesperrt worden, wo sie ihn geschlagen, misshandelt und dabei gefilmt hätten. Das Video hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers gezeigt und ihn erpresst, er solle den Taliban Geld und Waffen geben, anderenfalls würden sie den Beschwerdeführer umbringen. Er gab an, die Taliban hätten von ihm gefordert, mit ihnen zu kooperieren und sich als Selbstmordattentäter bereit zu stellen. Der Beschwerdeführer habe schließlich eine Kooperation vorgetäuscht, sei ca. zwei Tage lang ausgebildet worden, und eines Nachts sei es ihm gelungen, vor den Taliban zu fliehen. Er sei dann zu seiner Familie zurückgekehrt, die ihm gemeinsam mit ihrem Nachbarn half, nach XXXX zu fliehen (vgl. AS 120 bis 135). Diese bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben sind widerspruchsfrei zu jenen Angaben die der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung vorbrachte (vgl. AS 45). Eben diese Geschehnisse brachte der Beschwerdeführer auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht konsistent und detailreich vor (vgl. die Seiten 7 f. der Niederschrift vom 23.08.2017, Seite 6f. der Niederschrift vom 28.05.2019 sowie Seite 6 f. der Niederschrift vom 16.06.2020).

Über das gesamte Verfahren hinweg beschrieb der Beschwerdeführer gleichbleibend, dass er von XXXX bewaffneten Taliban auf seinem Schulweg angehalten und mitgenommen wurde, und mit ihnen in einem Auto ca. 10-15 Minuten bis zu jenem Haus, in dem er gefangen gehalten wurde, gefahren ist und beschrieb dabei auch die Lage des Hauses: „Das Haus war weit von den anderen Häusern entfernt, aber es lag in dem gleichen Dorf.“ (Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017 und vergleichend Seite 8. der Niederschrift vom 16.06.2020)

Die Feststellungen über die Entführung durch die Taliban und die Schläge und Misshandlungen, die der Beschwerdeführer während er in dem Haus der Taliban eingesperrt war erlitten hat, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden, lebensnahen und schlüssigen Angaben dazu über das Verfahren hinweg (vgl. Seite 7 f. der Niederschrift vom 23.08.2017 und AS 120 bis 135). Sowohl bei der Einvernahme wie auch bei der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer auf welche Arten er misshandelt wurde: „ XXXX .“ (Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017) Auch, dass die Misshandlungen immer Nachmittags stattfanden, gab er durchgängig gleich an.

Dass der Beschwerdeführer dabei gefilmt wurde, wie er von den Taliban geschlagen und misshandelt wurde, ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben: „ XXXX .“ (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017) Über das gesamte Verfahren hinweg gab er gleichbleibend an, mit einem Handy gefilmt worden zu sein (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017 und AS 120 bis 135).

Auch konnte die Feststellung zur Erpressung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers in den Verhandlungen (vgl. Seite 7 f. der Niederschrift vom 23.08.2017 und Seite 8 der Niederschrift vom 28.05.2019). „ XXXX .“ (Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017) Dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban erpresst wurde, ist angesichts der herangezogenen Länderinformationen zur Ausübung von Zwang und Druck durch die Taliban auch durchaus nachvollziehbar (vgl.II.1.2.). Der Beschwerdeführer gab außerdem gleichbleibend im Verfahren an, die Taliban hätten gewusst, dass sein Vater nicht über derart viel Geld verfügt und die Erpressung sei nur ein Vorwand gewesen, um den Beschwerdeführer bei sich zu behalten und davon zu überzeugen, für sie als Selbstmordattentäter tätig zu werden (vgl. zB Seite 8 der Niederschrift vom 28.05.2019). Regierungsfeindliche Kräfte nutzen (den Länderberichten zufolge) in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. (vgl. dazu oben II.1.2.b.2.)

Aufgrund der schlüssigen und mit den Länderberichten vereinbaren Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme (vgl. AS 120 bis 135) sowie in der Verhandlung am 23.08.2017 ist es nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter rekrutieren wollten. Zumal die Rekrutierung von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter in Afghanistan durchaus üblich ist, erscheint es sehr wohl lebensnah und gerade in Einklang mit den Länderfeststellungen (vgl. II.1.2.a.4. und II.1.2.b.2.), dass der damals etwa XXXX ährige Beschwerdeführer der von ihm genannten Bedrohung ausgesetzt war und er von den Taliban zu kriegerischen Zwecken eingesetzt werden sollte. „Danach haben die Taliban mir gesagt, ich solle mit ihnen in den Dschihad ziehen, die Politzisten, die Nationalarme und die Amerikaner umbringen und mich als Selbstmordattentäter ihnen zur Verfügung stellen. Sie sagten mir, wenn ich das tue, was sie von mir wollen, werden sie meiner Familie Geld bezahlen und ich werde ins Paradies kommen. Sie haben mir gesagt, sollte ich mich weigern, werden sie mich umbringen.“ (Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017)

Über das gesamte Verfahren hinweg beschrieb der Beschwerdeführer gleichbleibend und detailreich wie die Taliban ihn, nach seiner Zustimmung mit ihnen zusammenzuarbeiten, behandelten. Demnach bekam er fortan regelmäßig zu trinken und zu essen, wurde nicht mehr geschlagen und wurde gelobt sowie über den Islam und den Dschihad unterrichtet (vgl. die Seiten 8 und 10 der Niederschrift vom 23.08.2017). Er schilderte die Ausbildung, die er zwei Tage lang durch die Taliban erhalten hat, über das gesamte Verfahren hinweg widerspruchsfrei und eingehend: „Sie haben mir die Weste gezeigt und wie man die Weste trägt und den Knopf betätigt.“ (…) „Das war einfach eine leere Weste. Es war nichts drinnen, sie haben mir nur gezeigt, wie das aussieht. Es war eine schwarze Weste. Es war nur ein Draht mit einem Knopf darin enthalten. (…) sie war aus Stoff, aus einem sehr harten Stoff. Wenn ich mich daran erinnere fühle ich mich schlecht.“ (Seite 10 der Niederschrift vom 23.08.2017)

Die Feststellung zur Flucht des Beschwerdeführers vor den Taliban ergibt sich aus seinen lebensnahen und detailreichen Schilderungen in den Verhandlungen (vgl. zb Seite 7 der Niederschrift vom 16.06.2020). Die belangte Behörde brachte vor, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach so kurzer Zeit (nach der einen Woche bei den Taliban) „relativ unbewacht geblieben ist“ und ihm so die Flucht vor den Taliban gelingen konnte (vgl. die Seite 331 des Bescheids der belangten Behörde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vorgebracht hat, er sei nicht unbewacht gewesen, sondern habe lediglich einen ruhigen Moment ausgenützt, in dem er nicht beobachtet wurde. In diesem Moment sei ihm die Flucht gelungen: „Es gab jemand, der auf mich aufgepasst hat- ein Wächter. Zu diesem Zeitpunkt habe ich gemerkt, dass er weit weg von mir ist. (…) In dieser Nacht war es dort sehr ruhig. Ich habe nur den Wächter gesehen (…).“ (AS 127) Auch bei der Verhandlung beschrieb der Beschwerdeführer die Situation seiner Flucht gleichlautend und ausführlich: „In jener Nacht war es sehr ruhig, es waren keine Leute da, abgesehen von einer Wache, die sich im Nebenzimmer befand.“ (Seite 11 der Niederschrift vom 23.08.2017) „Ich bin aus dem Fenster im Zimmer gesprungen, danach über die Mauer und somit von dem Haus geflüchtet.“ (Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017)

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme (vgl. AS 120 bis 135) sowie in den Verhandlungen (vgl. Seite 7 f. der Niederschrift vom 23.08.2017 und Seite 7f. der Niederschrift der Verhandlung am 16.06.2020) widerspruchsfrei und nachvollziehbar an, was sich nach seiner Flucht vor den Taliban ereignet hatte, nämlich dass er zu seinem Elternhaus zurückkehrte und seinem Vater von den Geschehnissen erzählte, und sich sodann XXXX versteckte: „Ich habe meinem Vater gesagt, dass die Taliban mich suchen werden, deshalb bin ich zu meinem Nachbarn XXXX geflüchtet. Eine halbe Stunde später kamen die Taliban und durchsuchten unser gesamtes Haus. (…) Die Taliban haben meinem Vater gesagt, dass die Taliban überall ihre Leute hätten, sollte ich bis morgen nicht erscheinen, werden sie mich finden und umbringen. Als die Taliban gegangen sind, kam mein Vater zu XXXX und sagte mir, dass mir Gefahr drohen würde und ich von hier weggehen solle XXXX (Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017) Der Beschwerdeführer beschrieb auch wie er von dem Haus der Taliban in der Nacht zu seinem Elternhaus finden konnte, handelte es sich doch um die ihm weitgehend bekannte Umgebung seines Heimatdorfes (vgl. Seite 7 f. der Niederschrift vom 23.08.2017 und Seite 7f. der Niederschrift der Verhandlung am 16.06.2020). Dass die Taliban den Beschwerdeführer bis zu seinem Elternhaus verfolgten und seinem Vater drohten, den Beschwerdeführer zu finden und ihn zu ermorden, ergibt sich, genauso wie die Feststellung, dass die Taliban den Namen des Beschwerdeführers kennen, aus den glaubhaften Schilderungen in den Verhandlungen. (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017)

Der Beschwerdeführer legte ebenso glaubhaft dar, wie ihm anschließend die Flucht aus seiner Herkunftsprovinz nach XXXX gelang, nämlich XXXX übergab mich einem anderen Mann, ich blieb einen Tag in XXXX . Dann bin ich mit diesem Mann nach Nimruz gereist.“ (Seite 7 der Niederschrift vom 23.08.2017)

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es seiner politischen Gesinnung widerspricht, sich den Taliban anzuschließen oder mit ihnen zu kooperieren. Die Kooperationsbereitschaft wurde lediglich vorgetäuscht. Ein Naheverhältnis der Familie des Beschwerdeführers zu den Taliban besteht nicht (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017).

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 entgegen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre, da die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben betreffend seiner Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtete (vgl. die Seiten 330f. des Bescheids der belangten Behörde).

Dem ist Folgendes entgegen zu halten: So erweist sich das Vorbringen der belangten Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass die Taliban den Beschwerdeführer zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollten, da den Taliban bewusst gewesen sein muss, dass ein Sinneswandel des Beschwerdeführers von einem Ablehnen der Taliban hin zu einer Zusammenarbeit „innerhalb der kurzen Zeit, wie Sie es beschrieben haben“ nicht möglich sei (vgl. die Seite 331 des Bescheids der belangten Behörde) für das Bundesverwaltungsgericht als nicht haltbar. Die „psychologische Schulung/ Gehirnwäsche“ der Taliban hätte aus Sicht der belangten Behörde länger erfolgen müssen, damit sie glaubhaft gewesen wäre. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist jedoch entgegen zu halten, dass die „Schulung/Gehirnwäsche“ des Beschwerdeführers wohl noch länger angedauert hätte, wäre er nicht vor den Taliban geflohen.

Weiters wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtroute (vom Haus der Taliban nach Hause zu seinen Eltern) zu wenig detailreich geschildert. Und er habe überhaupt beim Vorbringen seines Fluchtgrundes zu wenige Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen dargelegt. Für das erkennende Gericht geht jedoch bereits bei der Durchsicht der Einvernahme hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl detailreich erzählte und seine Orts- und Zeitwahrnehmungen, wie etwa das genaue Datum der Entführung durch die Taliban, schilderte, sowie die Emotionen die er während der Tage im Haus der Taliban hatte. Beispielsweise erklärte der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sehr genau und anhand einer Skizze, wie das Haus in dem er von den Taliban eingesperrt war, ausgesehen hat und wie es ihm gelungen ist, von dort zu fliehen (vgl. AS 123 bis 127). Diese Angaben stimmen auch mit den Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017). Er ging außerdem eingehend darauf ein, was in den Tagen dort mit ihm geschehen ist, was die Taliban zu ihm gesagt und wie sie ihn behandelt haben. „(…) es war ca. 4 oder 5 Tage später. Ich hatte keinen anderen Ausweg, weil sie mich viel geschlagen haben und mir nichts zu essen und trinken gegeben haben. Aus Angst habe ich zugestimmt. Danach bekam ich ein Training.“ (AS 125) Er konnte alle bei der Einvernahme gestellten Fragen spontan beantworten (wie hoch die Mauer war über die er geklettert ist, woraus sie bestand, wo sich das Haus ca. befand, etc.) (vgl. AS 128). Außerdem beschrieb er bereits bei der Einvernahme seine Flucht vor den Taliban detailreich und genau (vgl. AS 129) und erweisen sich seine Angaben in Hinblick auf die bei der Verhandlung vorgebrachten Schilderungen als widerspruchsfrei (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 23.08.2017). Es kann nicht erkannt werden, welche darüberhinausgehenden Details aus Sicht der belangten Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers als hinreichend glaubwürdig hätten darstellen können.

Auch dem Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte widersprüchliche Aussagen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme gemacht, was zu seiner Unglaubwürdigkeit geführt habe, ist entgegenzutreten. Hierbei verkennt die belangte Behörde, dass erhebliche Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung bestehen, die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch minderjährig war (siehe VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf Farsi und nicht Dari oder Paschtu befragt und der Beschwerdeführer hatte daher Verständigungsschwierigkeiten, weswegen es auch einer differenzierten Sichtweise im Hinblick auf den Stellenwert der getätigten Rückübersetzung bedarf (vgl Seite 4 der Niederschrift vom 28.03.2017). Diese Notwendigkeit verstärkt auch der Umstand, dass die Erstbefragung inklusive der Rückübersetzung insgesamt lediglich 25 Minuten gedauert hat. Außerdem ist für das erkennende Gericht ein maßgeblicher Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu jenem bei der Einvernahme und zu seinen Schilderungen in den Verhandlungen nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Entführung durch die Taliban nicht ausdrücklich erwähnte und laut Niederschrift ausführte, er solle mit den Taliban mitgehen, schließt per se nicht aus, dass der Beschwerdeführer entführt wurde und zu einer Kooperation bewegt werden sollte.

Schließlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch abseits seines Fluchtvorbringens zu seinem Lebenslauf und der Situation seiner Familienangehörigen plausible und stringente Angaben machte und dass diesbezüglich keine Divergenzen aufgetreten sind. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in Österreich laufend um Integration bemüht, intensiv wohltätig betätigt und sich während seines Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten, und es war in einer Gesamtschau die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher nicht in Zweifel zu ziehen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung durch die Taliban und ihrem Ziel den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter auszubilden, steht auch im Einklang mit den hier zugrunde gelegten Berichten zur Situation in Afghanistan, demnach Entführungen Minderjähriger durch die Taliban zu kriegerischen Zwecken üblich sind (vgl. oben Punkt II.1.2.4.). „Sie haben mich deshalb festgenommen, weil ich jung bin und sie brauchen junge Menschen zum Kämpfen.“ (Seite 8 der Niederschrift vom 28.05.2019) Im Zeitraum 1.1. bis 31.08.2015 wurden laut einem Bericht von EASO vom 21.1.2016, in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers XXXX , 243 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Zur Frage warum konkret der Beschwerdeführer von den Taliban entführt wurde, gab er nachvollziehbar an, dass aus seiner Familie niemand mit den Taliban zusammengearbeitet hat und ihn daher niemand beschützen konnte (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 23.08.2017 und Seite 7 der Niederschrift vom 28.05.2019). Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine starke Taliban Präsenz vorherrschte (vgl. II.1.2.f.).

Über das Verfahren hinweg fand darüber hinaus keine Steigerung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer brachte konsistent von der Erstbefragung weg im gesamten Verfahren ein gleichbleibendes, schlüssiges und plausibles Fluchtvorbringen vor. Soweit die belangte Behörde Widersprüche zu den Angaben in der Erstbefragung erkennen mag, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Konstellation, wie aufgezeigt, mehrere Faktoren gegen die unreflektierte Zugrundelegung der betreffenden Angaben zum Fluchtgrund sprechen. Der Beschwerdeführer konnte somit in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens glaubhaft darlegen, dass er von den Taliban entführt, misshandelt und dabei gefilmt wurde und schließlich damit begonnen wurde, ihn als Selbstmordattentäter auszubilden, bis es ihm gelang, zu fliehen. Es wurde außerdem glaubhaft dargelegt, dass er aus diesem Grund von den Taliban bedroht und verfolgt wurde und im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Präsenz der Taliban weiterhin einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer läuft aus den dargestellten Gründen Gefahr, in seinem Heimatland Gewalthandlungen und Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein.

2.1.2. Bedrohung bei einer Rückkehr

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung zu befürchten hat, da sie sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtete.

Mit dieser Annahme stimmt das erkennende Gericht nicht überein.

Der Beschwerdeführer schilderte seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nachvollziehbar in der Verhandlung: „Wenn ich zurückgehe, werden sie mich umbringen. (…) Ich bin noch immer im Fokus der Taliban, weil ich ihren Aufforderungen nicht nachgekommen bin und vor ihnen geflüchtet bin und mich in einem nicht islamischen Land befinde. Und ihrer Meinung nach bin ich ein Ungläubiger. Ich habe zwei Verbrechen begangen, ich bin geflüchtet und bin ungläubig.“ (Seite 12 der Niederschrift vom 23.08.2017).

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden (vgl. Seite 12 und 13 der Niederschrift vom 23.08.2017) sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie der getroffenen Erwägungen keineswegs unschlüssig. Es muss aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gefilmt wurde und in Verbindung mit seiner zunächst vorgetäuschten Zusammenarbeit und späteren Flucht vor den Taliban, sowie der Tatsache, dass die Taliban den Namen des Beschwerdeführers kennen, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überall in Afghanistan von den Taliban erkannt bzw. gefunden werden könnte. Dass der Beschwerdeführer vor den Taliban geflohen ist, signalisiert, dass er gerade zu keiner Kooperation mit den Taliban bereit gewesen wäre und auch weiterhin nicht ist. Im Beschwerdefall ist zudem konkret auf das Risikoprofil "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. " sowie auf das Risikoprofil von „Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung“ (UNHCR-Richtlinien) Bedacht zu nehmen (siehe dazu oben II.1.2.b. sowie in der rechtlichen Beurteilung).

Dass der afghanische Staat derzeit landesweit nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung hinreichend zu schützen, lässt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ableiten, welchem auch zu entnehmen ist, dass die Taliban wesentliche Teile des Landes kontrollieren (siehe dazu oben II.1.2.a. sowie ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung).

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten und denen seitens der Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt, vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren geltend gemacht, dass er befürchte, in seinem Heimatland durch die Taliban verfolgt zu werden, da er von den Taliban entführt, misshandelt und dabei gefilmt wurde, bis er schließlich zu einer Kooperation mit ihnen zustimmte, dann angeleitet wurde, um als Selbstmordattentäter zu agieren und eines Nachts vor den Taliban floh. Daraufhin verfolgten die Taliban den Beschwerdeführer bis zu seinem Elternhaus und drohten seinem Vater, den Beschwerdeführer zu ermorden. Es ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung droht.

3.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine (wenn auch nur) unterstellte politische Gesinnung wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als tauglicher Asylgrund qualifiziert (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; 21.08.2001, 2000/01/0087), was in letzter Zeit auch auf die unterstellte religiöse Gesinnung erweitert wird (ua VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; 28.01.2015, Ra 2014/18/0090; 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Speziell zu den Taliban hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer (versuchten) Zwangsrekrutierung ausgesprochen, dass dieser dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – missliebige politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VfGH 25.02.2019, E 4032/2018-12 sowie VfGH 13.12.2017, E 2497/2016 und VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 sowie ua VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN).

Im gegenständlichen hat der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, im Verfahren glaubhaft dargetan, dass er von den Taliban entführt, eingesperrt und misshandelt und dabei gefilmt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban den Namen des Beschwerdeführers kennen, den Vater des Beschwerdeführers mit dem Umbringen des Sohnes erpressten und den Beschwerdeführer solange misshandelten bis dieser schließlich vorgab, zu einer Zusammenarbeit bereit zu sein. Eines nachts gelang dem Beschwerdeführer allerdings die Flucht vor den Taliban.

Vor diesem Hintergrund der vorgetäuschten Zusammenarbeit mit den Taliban und der darauffolgenden Flucht des Beschwerdeführers vor diesen, ist die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, aus Gründen der - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, glaubhaft. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass aufgrund der Videoaufzeichnungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur von den Taliban vor Ort sondern auch innerhalb des Netzwerks der Taliban bekannt wurde bzw zumindest wahrgenommen werden kann. Außerdem stimmte der Beschwerdeführer einer Kooperation mit den Taliban zunächst zu, lehnte diese jedoch unmissverständlich durch seine Flucht ab. Hinzu kommt, dass es glaubhaft ist, dass es der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers widerspricht, sich den Taliban anzuschließen, oder mit ihnen auch nur zu kooperieren. Er gab im Verfahren glaubhaft an, die vermeintliche Kooperation stets nur vorgetäuscht zu haben und immer auf eine Fluchtmöglichkeit gewartet zu haben. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Kontakte zu den Taliban unterhält.

Besonders zu beachten sind im gegenständlichen Fall die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (vgl oben II.1.2.b.1.und 2.), welchen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Indizwirkung“ zukommt (vgl etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Darin werden Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, sowie Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung zu jenen Risikoprofilen gezählt, aufgrund welcher je nach Lage des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bestehen kann. Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, denen sie eine zB den Taliban gegenüber ablehnende Gesinnung unterstellen. Außerdem besteht ein internationaler Schutzbedarf von Männer im wehrfähigen Alter und Kindern im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen als Minderjährigen von den Taliban Zwangsrekrutierten, der als Selbstmordattentäter tätig werden sollte, dem jedoch die Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban gelang.

Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. In seinen Leitlinien zu Afghanistan schreibt das EASO im Juni 2018 zum Thema Zwangsrekrutierung durch die Taliban, dass die Konsequenzen der Nichtbefolgung generell schwerwiegend seien, und verweist auf Berichte über Drohungen gegen die Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Die Folgen einer Verweigerung der Zwangsrekrutierung könnten bis hin zur Verfolgung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) gehen (vgl. oben II.1.2.c.).

Es kann vor diesem Hintergrund nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer der radikalislamischen Taliban werden könnte, zumal er aufgrund seiner vorgetäuschten Kooperationsbereitschaft und anschließenden Flucht gegen die Interessen der Taliban gewirkt hat und ihm insofern eine gegen deren Ideologie und Ziele gerichtete politische und/oder unerwünschte religiöse Gesinnung zumindest unterstellt werden könnte. Der – bereits ins Blickfeld der Taliban geratene – Beschwerdeführer ist daher als exponierte Person anzusehen. So wurde gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nach der Flucht des Beschwerdeführers bereits eine Drohung ausgesprochen, dass die Taliban den Beschwerdeführer überall finden und töten würden. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Taliban neben der Videoaufzeichnung und somit dem Aussehen des Beschwerdeführers auch seinen Namen kennen. Es ist aus alledem für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der herangezogenen Länderberichte prognostisch nicht unwahrscheinlich, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban gefunden werden, und Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte oder zur Zusammenarbeit gezwungen werden könnte.

3.1.2.2. Zur Aktualität der Verfolgung

Die Aktualität einer Verfolgung ist Voraussetzung einer Asylgewährung gemäß § 3 Absatz 1 AsylG, und der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst erneut festgestellt wie wichtig die Überprüfung der Aktualität der Verfolgung, als Voraussetzung der Asylgewährung ist (siehe VwGH 06.04.2020, Ra 2019 01 0443 7). Die Aktualität der begründeten Furcht vor Verfolgung muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Obwohl das fluchtauslösende Ereignis unterdessen bereits rund fünf Jahre zurückliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich dennoch davon aus, dass mit maßgebender Wahrscheinlichkeit die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Falle seiner in seinen Heimatstaat weiterhin aktuell ist.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eine nach wie vor bestehende und somit aktuelle Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch die Beweiswürdigung oben). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell noch von den Taliban verfolgt bzw. getötet zu werden, sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie der getroffenen Erwägungen daher durchaus begründet. Insbesondere ist aber nochmals auf die besondere Situation des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban gefilmt wurde. Diese Aufnahmen können innerhalb des Taliban-Netzwerks verbreitet worden sein. Außerdem war den Taliban der Name des Beschwerdeführers bekannt und er brachte glaubwürdig vor, sie hätten ihn nach seiner Flucht auf die schwarze Liste gesetzt. Hinzu tritt, dass gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nach der Flucht die Drohung ausgesprochen wurde, die Taliban würden den Beschwerdeführer überall finden und töten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch heute noch überall in Afghanistan von den Taliban erkannt bzw. gefunden werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern nicht der Überzeugung, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit einer aktuell drohenden individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt.

Unter Bedachtnahme auf die Länderberichte in Verbindung mit den konkreten Umständen des Beschwerdefalls muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner im Verfahren glaubwürdig dargelegten Fluchtgründe in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen oder religiösen Gesinnung drohen würde. Es muss weiters angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er – wie der Berichtslage zu entnehmen ist – keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Furcht vor den Taliban zu bedienen.

3.1.2.3. Zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates

Zwar stellen die aufgezeigten Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d.h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt (siehe oben 3.1.1.) - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119). Es kommt darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (siehe VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Dass der afghanische Staat derzeit landesweit nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der dargestellten Bedrohung hinreichend zu schützen, lässt sich aus den im Verfahren herangezogenem Länderinformationsblatt entnehmen (II.1.2.a.1.). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Dem Länderinformationsblatt ist weiters zu entnehmen, dass die Taliban wesentliche Teile des Landes unter ihrem Einfluss haben.

Im Beschwerdefall ist insoweit angesichts dieser ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Regierung möglich wäre, für eine grundsätzliche Gewährleistung der grundlegenden Rechte und Freiheiten des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer vom afghanischen Staat vor der Bedrohung durch die Taliban nicht ausreichend geschützt werden kann.

3.1.2.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Die oben genannte Einschätzung bezieht sich - wie gesagt - auf ganz Afghanistan, zumal der Beschwerdeführer von den Taliban gefilmt wurde und sein Aussehen somit, genauso wie sein Name, bekannt ist. Dem Landinfo-Bericht Afghanistan: „Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“, vom 23.08.2017 ist zu entnehmen, dass die Taliban in Afghanistan über ein gut ausgebautes Informationsnetzwerk verfügen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Vielmehr muss aufgrund der dargestellten Berichtslage davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen. Selbst in sichereren, von der Regierung kontrollierten Gebieten suchen die Taliban ihre Ziele auf.

Angesichts dieser Umstände kann im Beschwerdefall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dass der afghanische Staat derzeit landesweit nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban hinreichend zu schützen, lässt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ableiten, welchem auch zu entnehmen ist, dass die Taliban wesentliche Teile des Landes kontrollieren (siehe dazu oben II.1.2.a. sowie ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung).

3.1.2.5. Ergebnis

Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).

Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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